Urteil
3 K 2411/17
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:0124.3K2411.17.00
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Leitsätze
1. Für die Frage, ob die Voraussetzungen zur Bewilligung von Wohngeld vorliegen, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung als maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen.(Rn.18)
2. Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.(Rn.22)
3. Bei der Berechnung des Wohngeldes sind alle Haushaltsmitglieder mit ihren jeweiligen Einkommen zu berücksichtigen.(Rn.24)
Für die Feststellung eines Zusammenleben ist maßgeblich, ob die Haushaltsmitglieder in der gemeinsamen Wohnung ihren Lebensmittelpunkt begründet haben. Hierbei ist unter anderem darauf abzustellen, mit welchem Ort der Betroffene seine überwiegenden Lebensinteressen und persönlichen Beziehungen verbindet, wobei u.a. auf die Aufenthaltsdauer, die Lage des Ausbildungsplatzes und den Ausbildungsplatz der anderen Haushaltsmitglieder abzustellen ist.(Rn.25)
Außerdem ist zu prüfen, ob eine Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft gegeben ist.(Rn.26)
Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft, die daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt. Sie zeichnet sich durch eine innere Bindung aus, die ein gegenseitiges Einstehen füreinander begründet und damit über eine reine Wohngemeinschaft hinausgeht. Die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft muss nach verständiger Würdigung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft ähnlich sein.(Rn.27)
4. Liegt ein Merkmal für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vor, so wird das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft widerleglich vermutet. Sodann haben die Haushaltsmitglieder die volle Beweislast für das Nichtbestehen einer solchen Gemeinschaft tragen. Daneben kann auch der jeweilige Einzelfall die Feststellung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch die Wohngeldbehörde begründen.(Rn.28)
5. Erhält ein Haushaltsmitglied weniger als den gesetzlich vorgeschriebenen Unterhalt, führt die Beantragung von Wohngeld in Verbindung mit der unterlassenen Durchsetzung des (vollständigen) Unterhaltsanspruchs eines Haushaltsmitglieds zu einer insoweit rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme von Wohngeld.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 944,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob die Voraussetzungen zur Bewilligung von Wohngeld vorliegen, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung als maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen.(Rn.18) 2. Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.(Rn.22) 3. Bei der Berechnung des Wohngeldes sind alle Haushaltsmitglieder mit ihren jeweiligen Einkommen zu berücksichtigen.(Rn.24) Für die Feststellung eines Zusammenleben ist maßgeblich, ob die Haushaltsmitglieder in der gemeinsamen Wohnung ihren Lebensmittelpunkt begründet haben. Hierbei ist unter anderem darauf abzustellen, mit welchem Ort der Betroffene seine überwiegenden Lebensinteressen und persönlichen Beziehungen verbindet, wobei u.a. auf die Aufenthaltsdauer, die Lage des Ausbildungsplatzes und den Ausbildungsplatz der anderen Haushaltsmitglieder abzustellen ist.(Rn.25) Außerdem ist zu prüfen, ob eine Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft gegeben ist.(Rn.26) Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft, die daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt. Sie zeichnet sich durch eine innere Bindung aus, die ein gegenseitiges Einstehen füreinander begründet und damit über eine reine Wohngemeinschaft hinausgeht. Die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft muss nach verständiger Würdigung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft ähnlich sein.(Rn.27) 4. Liegt ein Merkmal für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vor, so wird das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft widerleglich vermutet. Sodann haben die Haushaltsmitglieder die volle Beweislast für das Nichtbestehen einer solchen Gemeinschaft tragen. Daneben kann auch der jeweilige Einzelfall die Feststellung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch die Wohngeldbehörde begründen.(Rn.28) 5. Erhält ein Haushaltsmitglied weniger als den gesetzlich vorgeschriebenen Unterhalt, führt die Beantragung von Wohngeld in Verbindung mit der unterlassenen Durchsetzung des (vollständigen) Unterhaltsanspruchs eines Haushaltsmitglieds zu einer insoweit rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme von Wohngeld.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 944,00 € festgesetzt. I. Die nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17.03.2017 und der diesen Bescheid bestätigende Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Wohngeld für die Zeit vom 01.12.2016 bis 31.07.2017 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Bezüglich des streitigen Anspruch auf Gewährung von Wohngeld ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung als maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen, sodass vorliegend das Wohngeldgesetz von 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), in der geänderten Fassung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), folgend: WoGG, zur Anwendung kommt. Der Klägerin steht für den hier streitigen Zeitraum vom 01.12.2016 bis zum 31.07.2017 nach den maßgeblichen Regelungen des Wohngeldgesetzes kein Anspruch auf Wohngeld zu. Für die Zeit vom 01.12.2016 bis zum 04.06.2017 – dem Zeitpunkt des Auszugs des Herrn N. B. – besteht im Hinblick auf die für den Haushalt der Klägerin maßgebliche Einnahmesituation kein Wohngeldanspruch (vgl. 1.). Für den Zeitraum ab dem Auszug des Herrn N. B., die Zeit vom 05.06.2017 bis zum 31.07.2017 scheitert der Wohngeldanspruch bereits an der erforderlichen Plausibilität des Anspruchs (vgl. 2.). 1. Bezüglich des Zeitraums vom 01.12.2016 bis 04.06.2017 besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Wohngeld in Gestalt eines Mietzuschusses. Nach § 1 Abs. 1 WoGG dient das Wohngeld der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Das Wohngeld wird gemäß § 1 Abs. 2 WoGG als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Die Klägerin ist als Mieterin und Nutzerin einer Wohnung grundsätzlich wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 WoGG). Ihr steht allerdings unter Berücksichtigung des maßgeblichen Einkommens für den vorgenannten Zeitraum kein Anspruch auf Wohngeld zu. Gemäß § 4 WoGG richtet sich das Wohngeld nach 1. der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8 WoGG), 2. der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12 WoGG) und 3. dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18 WoGG), wobei die Berechnung nach den Vorgaben von § 19 WoGG zu erfolgen hat. Hieran gemessen ist die Wohngeldberechnung des Beklagten nicht zu beanstanden. a. Der Beklagte ist bei der Berechnung richtigerweise von zwei Haushaltsmitgliedern ausgegangen. Nach § 6 Abs. 1 WoGG sind bei der Berechnung des Wohngeldes vorbehaltlich des § 6 Abs. 2 WoGG und der §§ 7 und 8 WoGG sämtliche Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bewohnte die Klägerin die Wohnung gemeinsam mit Herrn N. B.. Herr N. B. war richtigerweise für den maßgeblichen Zeitraum als Haushaltsmitglied i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG einzustufen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG ist – neben der wohngeldberechtigten Person – Haushaltsmitglied, wer mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Für die Feststellung eines Zusammenleben i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG ist maßgeblich, ob die Haushaltsmitglieder in der gemeinsamen Wohnung ihren Lebensmittelpunkt begründet haben. Hierbei ist unter anderem darauf abzustellen, mit welchem Ort der Betroffene seine überwiegenden Lebensinteressen und persönlichen Beziehungen verbindet, wobei u.a. auf die Aufenthaltsdauer, die Lage des Ausbildungsplatzes und den Ausbildungsplatz der anderen Haushaltsmitglieder abzustellen ist.1Vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand Mai 2018, § 5 WoGG, Rn. 7 -8. Siehe auch Ziffer 5.15 WoGVwV.Vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 15.10.2014 – 3 K 2084/13 –, Rn. 14, juris.Vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand Mai 2018, § 5 WoGG, Rn. 7 -8. Siehe auch Ziffer 5.15 WoGVwV.Vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 15.10.2014 – 3 K 2084/13 –, Rn. 14, juris. Hieran gemessen lag der Lebensmittelpunkt der Klägerin und des Herrn N. B. im streitgegenständlichen Zeitraum – bis zum Auszug des Herrn N. B. – in der angemieteten Wohnung, für die der Zuschuss beantragt wurde. Die Prozessbevollmächtigte hat selbst eingeräumt, dass die Klägerin von ihrem Wohnort aus ihrer Verpflichtung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nachkam und Herr N. B. von dort aus zu seinem Studienort (...) pendelte. Zudem haben die Klägerin und Herr N. B. eine „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG und nicht eine bloße Wohngemeinschaft gebildet. Nach § 5 Abs. 2 WoGG wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) erfüllt ist. Nach § 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft, die daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt. Sie zeichnet sich durch eine innere Bindung aus, die ein gegenseitiges Einstehen füreinander begründet und damit über eine reine Wohngemeinschaft hinausgeht. Die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft muss nach verständiger Würdigung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft ähnlich sein.2Vgl. Ziffer 5.21 Abs. 1 WoGVwV sowie BSG, Urteil vom 23.08.2012 – B 4 AS 34/12 R –, Rn. 20, juris.Vgl. Ziffer 5.21 Abs. 1 WoGVwV sowie BSG, Urteil vom 23.08.2012 – B 4 AS 34/12 R –, Rn. 20, juris. Von diesen Voraussetzungen ist im Fall der Klägerin auszugehen. Zwar greift im Fall der Klägerin keine Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a SGB II, allerdings sind diese Tatbestände nicht abschließend. Vielmehr wird für den Fall, dass ein Merkmal i.S.d. des § 7 Abs. 3a SGB II vorliegt, eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft widerleglich vermutet, wobei sodann die Haushaltsmitglieder die volle Beweislast für das Nichtbestehen einer solchen Gemeinschaft tragen. Daneben kann auch der jeweilige Einzelfall die Feststellung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch die Wohngeldbehörde begründen. Vorliegend haben die Klägerin und Herr N. B. bereits in ihrer Heimatstadt, A-Stadt, eine Beziehung geführt – selbst wenn sie zuvor noch keine gemeinsame Wohnung bewohnt haben sollten – und sind gemeinsam von dort in ein anderes Bundesland, in den Bereich des Beklagten, verzogen, wobei sie die dortige Wohnung als Paar, nicht als bloße Wohngemeinschaft bewohnt haben; sie haben alle Räume der Wohnung gemeinsam, also eheähnlich bewohnt und genutzt. Zwar haben die Klägerin und Herr N. B. die monatliche Miete zu gleichen Teilen getrennt an die Vermieterin überwiesen, allerdings haben sie die Einkäufe des täglichen Bedarf gemeinsam erledigt, wenn auch nach ihrem Vortrag nachträglich abgerechnet worden sein sollte. Hierbei durfte der Beklagte berücksichtigen, dass die Klägerin von den monatlichen Bezügen in Höhe von 554,70 Euro bereits 375,00 Euro für die Miete aufwenden musste – Strom wurde gesondert durch Herrn N. B. gezahlt –, sodass sie sicherlich zumindest für eine gewisse Übergangszeit hinsichtlich der übrigen allgemeinen Lebenshaltungskosten auf die Unterstützung durch ihren Partner hat zurückgreifen müssen. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass der Schwerpunkt der sozialen Bindungen der Klägerin und des Herr N. B. nach eigenem Vortrag in A-Stadt lag, sodass die beiden Personen an ihrem neuen Wohnort jedenfalls regelmäßig kurzfristig auf eine gegenseitige Unterstützung angewiesen waren. Ferner konnte der Beklagte entgegen des klägerischen Vorbringens davon ausgehen, dass es sich bei der Verbindung zwischen Herrn N. B. und der Klägerin um eine auf Dauer angelegte Beziehung handelte. In Bezug auf die Frage der Eheähnlichkeit der Beziehung konnte der Beklagte würdigen, dass die Klägerin gegenüber dem Jobcenter schriftlich die Verbindung mit Herrn N. B. als „feste Beziehung“ sowie diesen als „Lebensgefährten“ bezeichnet und er durch die Offenlegung seiner privaten Verhältnisse – u.a. der finanziellen Situation seiner Eltern – an diesem Verfahren mitgewirkt hat.3Bl. 88 der Verwaltungsakte.Bl. 88 der Verwaltungsakte. Der Würdigung dieser Angaben steht keineswegs der Datenschutz entgegen. Nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 WoGG darf die Wohngeldbehörde, um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich daraufhin überprüfen, ob und für welche Zeiträume Leistungen nach § 7 Abs. 1 WoGG beantragt oder empfangen werden oder wurden oder ein Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 2, Abs. 3 oder § 8 Abs. 1 vorliegt oder vorlag. Vorliegend hat der Beklagte in Anwendung dieser Ermächtigung bei dem zuständigen Jobcenter einen Datenabgleich bezüglich der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II durch die Klägerin angefragt. Nach § 33 Abs. 4 WoGG führen die in § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 WoGG genannten und die für die Leistungen nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 WoGG zuständigen Stellen sowie die Meldebehörden den Datenabgleich durch und übermitteln die Daten über Feststellungen im Sinne des § 33 Absatzes 2 WoGG an die Wohngeldbehörde oder die zentrale Landesstelle oder über die zentrale Landesstelle an die Wohngeldbehörde. Zu den „Daten über Feststellungen im Sinne des § 33 Absatzes 2 WoGG“ gehört der bei der angefragten Behörde vorliegende Antragsvorgang. Danach bestehen keinerlei Bedenken an der Übermittlung der in diesem Zusammenhang gemachten Angaben der Klägerin. Hierbei ist ferner zu sehen, dass jedes Haushaltsmitglied nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG auf Verlangen der Wohngeldbehörde Auskunft über seine für das Wohngeld maßgebenden Verhältnisse geben muss und ein Verstoß hiergegen als Ordnungswidrigkeit gemäß § 37 WoGG zu ahnden ist. Zu den maßgebenden Verhältnissen i.S.d. § 23 Abs. 1 WoGG gehört mit Blick auf die Berücksichtigung eines Haushaltsmitglieds bei der Berechnung des Anspruchs auch die Art der Beziehung der Haushaltsmitglieder. Hinzu kommt die prozessuale Wahrheitspflicht der Prozessbeteiligten. Soweit die Klägerin ferner darauf verweist, dass sie zwischenzeitlich, ebenso wie Herr N. B., aus der Wohnung in S./D. ausgezogen sei und seit dem 01.08.2017 in der ... Straße in A-Stadt „wohne“ wohingegen Herr N. B. wieder in seinem Elternhaus in der ... Straße „gemeldet“ sei, so steht dies der Einschätzung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in Bezug auf die Wohnsituation in S. nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund muss das Gericht auch dem Umstand, dass die Klägerin im Prozesskostenhilfeverfahren einen Mietvertrag vom 01.08.2017 vorgelegt hat, der die Eltern des Herrn N. B. als Mieter und sie als Untermieterin für einen Teil einer Drei-Zimmer-Wohnung in der ... Straße in A-Stadt ausweist sowie der Frage, wer den Rest dieser Wohnung bewohnt, nicht weiter nachgehen. b. Der Beklagte hat überdies die in die Berechnung einzustellende Miete i.S.d. § 9 WoGG im Fall der Klägerin fehlerfrei ermittelt. Nach § 12 Abs. 1 WoGG ist die Miete für die Ermittlung des Wohngeldanspruchs nur insoweit zu berücksichtigen, als sie die dort aufgeführten Höchstbeträge nicht übersteigt. Der Höchstbetrag belief sich vorliegend zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt nach den einschlägigen Kriterien (zwei Haushaltsmitglieder, Mietenstufe III für die Landeshauptstadt Saarbrücken4Vgl. zu den im Saarland geltenden Mietstufen, Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV sowie BT-Drs. 18/4897, Bl. 55.Vgl. zu den im Saarland geltenden Mietstufen, Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV sowie BT-Drs. 18/4897, Bl. 55.) gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 WoGG auf 473,00 Euro. In dieser Höhe wurde die Miete bei der Prüfung durch den Beklagten auch in Ansatz gebracht. Wohngeldbehörden sind an die gesetzliche Höchstbetragsregelung gebunden und dürfen von den darin enthaltenen Vorgaben – auch in Härtefällen – nicht abweichen.5Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschluss vom 17.04.2012 – 3 L 255/12 –, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.05.2012 – 3 B 136/12 –, sowie Urteil der Kammer vom 08.02.2013 – 3 K 1599/12 –; ebenso: VG München, Urteil vom 01.06.2017 – M 22 K 16.4720 –, Rn. 16, juris.Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschluss vom 17.04.2012 – 3 L 255/12 –, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.05.2012 – 3 B 136/12 –, sowie Urteil der Kammer vom 08.02.2013 – 3 K 1599/12 –; ebenso: VG München, Urteil vom 01.06.2017 – M 22 K 16.4720 –, Rn. 16, juris. c. Des Weiteren ist die Ermittlung des Gesamteinkommens nach § 13 WoGG und die hierauf beruhende Berechnung nicht zu beanstanden. Nach § 13 Abs. 1 WoGG ist das Gesamteinkommen die Summe der Jahreseinkommen (§ 14 WoGG) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (§ 17 WoGG) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18 WoGG). Nach § 24 Abs. 2 WoGG sind der Entscheidung über einen Wohngeldantrag nach § 22 WoGG die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen.6Vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand Mai 2018, § 24 WoGG, Rn. 30.Vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand Mai 2018, § 24 WoGG, Rn. 30. Danach ist eine Einkommensprognose im Zeitpunkt der Wohngeldantragstellung zu treffen, wobei die zu prognostizierenden Verhältnisse alle den Wohngeldanspruch dem Grunde oder der Höhe nach beeinflussende Umstände sind.7Vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand Mai 2018, § 24 WoGG, Rn. 31.Vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand Mai 2018, § 24 WoGG, Rn. 31. Die Ermittlung eines Wohngeldanspruchs für einen bestimmten Bedarfszeitraum ist – neben anderen Faktoren – nach § 4 WoGG vom Gesamteinkommen, d.h. gem. § 13 Abs. 1 WoGG vom Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abhängig. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG, der die Grundregel des § 24 Abs. 2 WoGG konkretisiert, ist als Jahreseinkommen das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, wobei zu dessen Bestimmung auf in der Vergangenheit erzieltes Einkommen zurückgegriffen werden kann.8Vgl.: VGH Bayern, Beschluss vom 05.05.2014 – 12 ZB 14.701 –, Rn. 14, jurisVgl.: VGH Bayern, Beschluss vom 05.05.2014 – 12 ZB 14.701 –, Rn. 14, juris Hieran gemessen ist das im Fall der Klägerin berücksichtigte Gesamteinkommen nicht zu beanstanden. Das von ihr im streitigen Zeitraum gemäß § 136 SGB III bezogene Arbeitslosengeld ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigendes Einkommen.9Vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand Mai 2018, § 14 WoGG, Rn. 521 sowie Anlage zu § 14 WoGG.Vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand Mai 2018, § 14 WoGG, Rn. 521 sowie Anlage zu § 14 WoGG. In Bezug auf das anrechenbare Einkommen des weiteren Haushaltsmitglieds, Herrn N. B., kann vorliegend dahinstehen, ob der durch den Vater des Herrn N. B. abgeführte Betrag an die private Versicherung diesem als Einnahme i.S.d. des Wohngeldgesetzes zuzurechnen ist, beziehungsweise, ob sein Vater das für seinen Sohn erhaltene Kindergeld tatsächlich an diesen abgeführt hat. Wie die Prozessbevollmächtigte der Klägerin richtigerweise festgestellt hat, hatte Herr N. B. im maßgelblichen Zeitraum als volljähriger Student im ersten Studienjahr mit einem Wohnsitz außerhalb des elterlichen Haushalts einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch. In einem solchen Fall ist für die Ermittlung des Wohngeldanspruchs dann nicht auf die tatsächlichen Einnahmen abzustellen, wenn der zustehende Unterhaltsanspruch diese übersteigt. In diesem Fall ist ein fiktiver Elternunterhalt zu berücksichtigen. Dies folgt aus § 21 Nr. 3 WoGG. Nach § 21 Nr. 3 WoGG besteht ein Wohngeldanspruch nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Die Inanspruchnahme von Wohngeld ist missbräuchlich, wenn die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluss gebieten, dass die Gewährung von Wohngeld dem Zweck des Gesetzes widerspricht.10Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2013, Az.: 5 C 21/12, Rn. 8, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2013, Az.: 5 C 21/12, Rn. 8, juris. Als Regelbeispiel für eine missbräuchliche Inanspruchnahme wird die Geltendmachung von Wohngeld durch Personen angesehen, die in der Lage sind, ihre finanziellen Verhältnisse so zu gestalten, dass sie die Belastung aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme der Allgemeinheit aufzubringen vermögen und ihnen dies aus objektiver Sicht auch zuzumuten ist.11Vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2012, Az.: 12 A 2137/11, Rn. 71 f. m.w.N., juris.Vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2012, Az.: 12 A 2137/11, Rn. 71 f. m.w.N., juris. Der gesetzliche Ausschlussgrund knüpft an ein tatsächliches, auf die Herbeiführung der Leistungsgewährung gerichtetes Verhalten an, das mit dem in § 1 Abs. 1 WoGG geregelten Zweck des Gesetzes, Wohngeld nur zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu gewähren, nicht zu vereinbaren ist. Das Verhalten muss sich im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters, wenn auch nicht als sittenwidrig, verwerflich oder gar betrügerisch, so doch mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstellen.12Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 66.90 - juris Rn. 19 sowie m.w.N. VG Gera, Urteil vom 15.02.2018 – 6 K 669/16 Ge –, Rn. 29, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 66.90 - juris Rn. 19 sowie m.w.N. VG Gera, Urteil vom 15.02.2018 – 6 K 669/16 Ge –, Rn. 29, juris. Liegt ein Missbrauch i.S.d. Norm vor, ist dem ermittelten Gesamteinkommen grundsätzlich der Betrag hinzuzurechnen, um den das Einkommen zumutbar laufend erhöht werden könnte.13Vgl. Stadler/ Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand Mai 2018, § 21 WoGG, Rn. 30.Vgl. Stadler/ Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand Mai 2018, § 21 WoGG, Rn. 30. Erhält ein Haushaltsmitglied weniger als den gesetzlich vorgeschriebenen Unterhalt, führt die Beantragung von Wohngeld in Verbindung mit der unterlassenen Durchsetzung des (vollständigen) Unterhaltsanspruchs eines Haushaltsmitglieds zu einer insoweit rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme von Wohngeld im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG,14Vgl. zur Zumutbarkeit der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen: Stadler/Gutekunst/Dietrich/ Fröba, Wohngeldgesetz, Stand Mai 2018, § 21 WoGG, Rn. 30.Zur Unzumutbarkeit der Geltendmachung im Fall der Arbeitslosigkeit des Vaters, VG Gera, Urteil vom 15.02.2018 – 6 K 669/16 Ge –, Rn. 26 - 35, juris.Vgl. zur Zumutbarkeit der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen: Stadler/Gutekunst/Dietrich/ Fröba, Wohngeldgesetz, Stand Mai 2018, § 21 WoGG, Rn. 30.Zur Unzumutbarkeit der Geltendmachung im Fall der Arbeitslosigkeit des Vaters, VG Gera, Urteil vom 15.02.2018 – 6 K 669/16 Ge –, Rn. 26 - 35, juris. sodass in die Berechnung der fiktive Unterhalt einzustellen ist. Das ist vorliegend der Fall. Herrn N. B., ein nach § 5 WoGG zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied der Klägerin, stand zumindest für die Dauer der Regelstudienzeit für seinen ersten Studiengang ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zu.15Vgl. Heiß, in: Heiß, Familienrecht, 3. Auflage 2016, § 8 Kindesunterhalt, §§ 1601 ff BGB, § 111 bis 120, 231 bis 260 FamFG, Rn. 108, 112.Vgl. Heiß, in: Heiß, Familienrecht, 3. Auflage 2016, § 8 Kindesunterhalt, §§ 1601 ff BGB, § 111 bis 120, 231 bis 260 FamFG, Rn. 108, 112. Zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs kann auf die diesbezüglichen Feststellungen des Jobcenters abgestellt werden. Danach lag der Nettoverdienst des Vaters des Herrn N. B. im maßgeblichen Zeitraum bei rund 5.000,00 Euro monatlich und der Nettoverdienst der Mutter des Herrn N. B. bei rund 300,00 Euro monatlich, also insgesamt bei rund 5300,00 Euro netto monatlich;16Vgl. Bl. 76 der Verwaltungsakte.Vgl. Bl. 76 der Verwaltungsakte. dies hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, zugleich die Mutter des Herrn B., in der mündlichen Verhandlung am 24.01.2019 nicht in Abrede gestellt. Soweit die Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Unterhalt für volljährige Studierende, die außerhalb des elterlichen Haushalts wohnen, nach Ziffer 7.2 der Düsseldorfer Tabelle monatlich 735 Euro betrage, ist festzustellen, dass nach Ziffer 7.2 der Düsseldorfer Tabelle der „angemessenen Gesamtunterhaltbedarf“ für Studierende außerhalb des Elternhauses „in der Regel“ bei 735 Euro liegt. Allerdings kann sich dieser „Richtsatz“ bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern erhöhen.17Vgl. Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 2 Rn. 514.Vgl. Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 2 Rn. 514. Eine Erhöhung ist insbesondere dann angezeigt, wenn das volljährige Kind nach der Unterhaltstabelle einen höheren Unterhalt erhalten würde, wenn es noch im elterlichen Haushalt leben würde.18Vgl. Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 2 Rn. 227, 509, 514.Vgl. Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 2 Rn. 227, 509, 514. Bereits bei einem Nettoeinkommen zwischen 4.701 – 5.100 Euro monatlich ist nach der in der familiengerichtlichen Praxis angewandten Düsseldorfer Tabelle einem Kind ab einem Alter von 18 Jahren ein monatlicher Kindesunterhalt in Höhe von 826,00 Euro (Stand: 01.01.2016) beziehungsweise 844,00 Euro (Stand: 01.01.2017) zu gewähren; ab einem Einkommen von 5.101,00 Euro richtet sich die Bemessung des Unterhaltes nach den Umständen des Falles.19Düsseldorfer Tabellen für die Jahre 2016 und 2017 abzurufen über:http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2016/Duesseldorfer-Tabelle-1-Januar-2016.pdfundhttp://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2017/20161207_Duesseldorfer-Tabelle.pdf.Düsseldorfer Tabellen für die Jahre 2016 und 2017 abzurufen über:http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2016/Duesseldorfer-Tabelle-1-Januar-2016.pdfundhttp://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2017/20161207_Duesseldorfer-Tabelle.pdf. Danach ist der Pauschalbetrag von 735,00 Euro angesichts der individuellen Einkommensverhältnisse der Eltern des Herrn B. fallbezogen unter Berücksichtigung der geltenden Tabellenwerte – hier 826,00 Euro bzw. 844,00 Euro monatlich – zu erhöhen, sodass das durch den Beklagten im Fall des Herrn N. B. in die Wohngeldberechnung eingestellte monatliche Einkommen i.H.v. 787,53 Euro jedenfalls noch unter dem zu berücksichtigenden fiktiven Unterhaltsanspruch liegt. Danach kann auch offen bleiben, wie sich die angesetzten 787,53 Euro zusammensetzen. Soweit die Klägerin auf laufende Versicherungskosten verweist, handelt es sich bei diesen Ausgaben um keine bei der Wohngeldberechnung berücksichtigungsfähigen Belastungen. 2. Dem Anspruch der Klägerin auf Wohngeld für die weiter streitige Zeit vom 05.06.2017 (Auszug des Herrn N. B.) bis zum 31.07.2017 steht bereits die „Plausibilitätskontrolle“ entgegen. Insbesondere wenn die nachgewiesenen Einnahmen unter dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegen, sind die Angaben des Antragstellers besonders sorgfältig zu überprüfen und der Wohngeldantrag bei verbleibenden Zweifeln an der Bestreitung des Lebensunterhalts abzulehnen („Plausibilitätskontrolle“). Zweifel an der Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit der Angaben können u.a. dann gegeben sein, wenn Aufwendungen des allgemeinen Lebensunterhalts zuzüglich etwaiger Mehrbedarfe, Aufwendungen für Wohnraum einschließlich der Heizkosten und sonstige Aufwendungen tatsächlich vorliegen bzw. den Umständen nach anzunehmen sind und Einnahmen in entsprechender Höhe nicht nachgewiesen werden (vgl. auch Ziffer 15.01 Abs. 2 WoGVwV).20Vgl. hierzu: VG München, Urteil vom 23. November 2017 – M 22 K 17.5024 –, Rn. 29, juris.Vgl. hierzu: VG München, Urteil vom 23. November 2017 – M 22 K 17.5024 –, Rn. 29, juris. Selbst unterstellt, dass Herr N. B. für die verbleibende Zeit nach seinem Auszug weiterhin den hälftigen Mietanteil übernommen haben sollte, konnte die Klägerin die sodann von ihr allein zu tragenden Belastungen mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht decken. So hatte sie bei einem monatlichen Einkommen von 554,70 Euro Miete in Höhe von 375,00 Euro zu zahlen. Ausgehend von einem sozialhilferechtlichen Regelsatz für eine alleinstehende Person mit eigenem Haushalt i.H.v. 404,00 Euro (vgl. § 20 SGB II, Stand: 2017),21Vgl. die Plausibilitätsprüfung des Beklagten, Bl. 77 der Verwaltungsakte.Vgl. die Plausibilitätsprüfung des Beklagten, Bl. 77 der Verwaltungsakte. ergibt sich für sie im maßgeblichen Zeitraum mit Blick auf den monatlichen Mietanteil in Höhe von 375,00 Euro ein monatlicher Gesamtbedarf i.H.v. 779,00 Euro. Danach lag der monatliche Bedarf der Klägerin im streitigen Zeitraum rund 30 Prozent über ihrem monatlichen Einkommen, sodass sie aus eigener finanzieller Kraft nicht einmal 70 Prozent ihres seinerzeitigen monatlichen Grundbedarfs abdecken konnte. Dass die Klägerin sich spätestens ab diesem Zeitpunkt über ihrer finanziellen Belastungsgrenze befand und ihren Bedarf auch nicht mit Ersparnissen oder aus anderen Quellen hat decken können – insoweit hat die Klägerin bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegenüber dem Beklagten keinerlei weitere Einkommensquellen angegeben –, zeigt der Umstand, dass sie bereits im Mai 2017 ein Verfahren auf die Gewährung von Leistungen nach den SGB II eingeleitet hatte. Fehlt es jedenfalls ab dem 05.06.2017 an der erforderlichen Plausibilität, kann vorliegend offen bleiben, ob die Klägerin nicht etwa schon bereits ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags vom 09.05.2017 auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WoGG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 WoGG für die Dauer des Antragsverfahrens von der Wohngeldgewährung ausgeschlossen und ggf. gemäß § 25 Abs. 3 WoGG auf einen erneuten Antrag zu verweisen war. II. Hat die Klage nach alledem in der Sache keinen Erfolg, ist auch dem Antrag auf Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht zu entsprechen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 52, 63 Abs. 2 GKG. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Gewährung von Wohngeld in Gestalt eines Mietzuschusses. Mit formlosen Wohngeldantrag vom 06.12.2016, beim Beklagten am 15.12.2016 eingegangen, beantragte die Klägerin für die von ihr und Herrn N. B. bewohnte Wohnung in S. einen Mietzuschuss. Auf dem Antrag waren als Antragsteller die Klägerin und Herr N.B. angegeben. Am 09.12.2016 beantragte sodann die Klägerin als alleinige Antragstellerin mit förmlichen Wohngeldantrag, beim Beklagten am 05.01.2017 eingegangen, einen Mietzuschuss, wobei sie auf die Frage „Wohnen in Ihrem Wohnraum Personen, die nicht zu Ihrem Haushalt gehören?“ das Feld „nein“ ankreuzte. Als Haushaltsmitglieder waren die Klägerin und Herr N. B. aufgeführt. Zum Beleg des wohngeldrechtlichen Bedarfs legte die Klägerin einen Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 01.12.2016 vor, wonach ihr von November 2016 bis April 2017 monatlich 554,70 Euro Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III bewilligt wurde. Daneben legte sie einen Versicherungsschein für eine Auslandskrankenversicherung und einen Bescheid über die Erhebung des Rundfunkbeitrages vor. In dem Mietvertrag über die streitgegenständliche Zwei-Zimmer-Wohnung sind die Klägerin und Herr N. B. als Hauptmieter sowie als gemeinsame bisherige Adresse „x“ angegeben. Auf Anfrage des Beklagten vom 09.01.2017 teilte die Klägerin mit, dass sie jährlich 22,94 Euro Bausparzinsen beziehe. Sie überweise ihren hälftigen Mietanteil in Höhe von 375,00 Euro direkt an die Vermieterin. Für Herrn N.B. wurde ein Bescheid vom 21.10.2016 über die Kindergeldfestsetzung i.H.v. 190,00 Euro und zugleich eine Abrechnung der x Versorgungs AG, Sitz x, vom 14.12.2016 über Abschlagszahlungen für Strom vorgelegt. Herr N. B. teilte zudem mit Schreiben vom 11.01.2017 mit, dass er als Student über seinen Vater, der Bundesbeamter sei, Beilhilfe in Krankheitsfällen beziehe und sein Vater die Versicherungsbeiträge für den Anteil der privaten Krankenversicherung für ihn zahle. Nach der Versicherungsbescheinigung des privaten Krankenversicherers entfiel monatlich auf Herrn N. B. ein Versicherungsbetrag in Höhe von 85,53 Euro. Aus den vorgelegten Überweisungsbelegen folgt, dass Herr N. B. von seinem Vater monatlich 55,00 Euro Taschengeld, 70,00 Euro Benzingeld und 10,00 Euro Mobilfunkzuschuss erhielt und der Vater den hälftigen Mietanteil seines Sohnes in Höhe von 375,00 Euro direkt an die Vermieterin überwies. Laut der Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule K. vom 04.10.2016 war Herr N. B., geboren am … 1995 in A-Stadt, im Wintersemester 2016/2017 im 1. Fachsemester im Studiengang Bachelor – Digital Media Marketing eingeschrieben und befand sich bei einer Regelstudienzeit von sechs Semestern im 1. Hochschulsemester. Mit Wohngeldbescheid vom 17.03.2017 teilte der Beklagte mit, dass kein Wohngeld bewilligt werden könne, weil sich im Fall der Klägerin nach der gemäß § 19 WoGG festgelegten Berechnungsformel kein Anspruch ergebe. Dem Bescheid ist eine Wohngeldberechnung beigefügt, die für die Klägerin ein monatliches Einkommen in Höhe von 554,70 Euro, damit ein anrechenbares Jahreseinkommen in Höhe von 6.656,40 Euro und für Herrn N. B. ein monatliches Einkommen in Höhe von 708,78 Euro (787,53 Euro, abzüglich 10 Prozent), damit ein anrechenbares Jahreseinkommen in Höhe von 8.505,36 Euro auswies. Hierauf basierend ermittelte der Beklagte ein jährliches Gesamteinkommen in Höhe von 15.161,76 Euro sowie ein monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 1.263,48 Euro. Als berücksichtigungsfähige Miete legte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 473,00 Euro (2 Personen bei Mietstufe III) zu Grunde. Nach dieser Berechnung ergab sich kein Wohngeldanspruch. Mit beim Beklagten am 07.04.2017 eingegangenem Schreiben legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 17.03.2017 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 07.04.2017 bestellte sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin und begehrte die Aufhebung des Bescheides vom 17.03.2017 sowie die Gewährung von Wohngeld zu Gunsten der Klägerin. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil Herr N. B. kein Haushaltsmitglied der Klägerin sei. Vielmehr handle es sich um eine Wohngemeinschaft zwischen ihm und der Klägerin. Die beiden Personen würden zwar gemeinsam wirtschaften, indem sie beispielsweise die Küche und die Wohnräume gemeinsam nutzen sowie Einkäufe gemeinsam erledigen, jedoch sei Herr N. B. kein Haushaltsmitglied in einer Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3a Nr. 1 bis 4 SGB II. Da Herr B. ausschließlich von seinen Eltern unterstützt werde, spreche eine gesetzliche Vermutung dafür, dass er dem Haushalt seiner Eltern zuzurechnen sei, in dem auch ein Wohnraum von 15 qm für ihn vorhanden sei. So erwäge Herr B. auch eine Rückkehr in sein Elternhaus. Zudem befinde sich der Freundes- und Bekanntenkreis des Herrn B. in seinem Heimatort, A-Stadt. Nach § 4 Abs. 3 WoGG gehörten Familienmitglieder auch dann zum Haushalt, wenn sie vorrübergehend abwesend seien. Eine vorrübergehende Abwesenheit sei dann zu vermuten, wenn eine Person für ihre Lebenshaltung noch überwiegend von den Eltern unterstützt werde, was bei Herrn B. der Fall sei, wobei der melderechtliche Hauptwohnsitz insoweit nicht relevant sei. Nach § 5 Abs. 2 WoGG werde in Verbindung mit § 7 Abs. 3a SGB II eine Verantwortungsgemeinschaft und Einstehensgemeinschaft widerleglich vermutet. Die erforderlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3a SGB II seien vorliegend jedoch nicht erfüllt. So lebten die Klägerin und Herr B. erst seit dem 01.12.2016 in der gemeinsamen Wohnung in S., gemeinsame Kinder seien nicht vorhanden, Angehörige würden in der Wohnung nicht versorgt und zudem bestehe keine gegenseitige Befugnis, über das Einkommen oder Vermögen des jeweils anderen zu verfügen. Die Mietzahlung erfolge getrennt und die Kosten der täglichen Lebensführung würden gegeneinander verrechnet. Zudem sei nach der WoGVwV bei Wohngemeinschaften von Studenten und Auszubildenden davon auszugehen, dass keine Gemeinschaft im oben beschriebenen Sinne vorliege. Die Klägerin befinde sich in einer ausbildungsähnlichen Situation und Herr B. sei Student, sodass die Ausnahme hier greife. Nachdem der Klägerin kein Anspruch auf BaföG zustehe, sei es für den Wohngeldanspruch nicht relevant, ob Herrn B. eventuell ein BaföG-Anspruch zustehe. Selbst wenn man von einem gemeinsamen Haushalt ausginge, sei das Einkommen des Herrn B. zu hoch angesetzt. Das Herrn B. zustehende Kindergeld sei bei der Berechnung von Wohngeld nach § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG unbeachtlich. Das dem Vater von Herrn B. zugeflossene Kindergeld sei von diesem nicht an seinen Sohn weitergeleitet worden, sodass es auf Seiten des Herrn B. nicht habe berücksichtigt werden dürfen. Zudem seien die Zahlungen für die Krankenversicherung nicht Herrn B., sondern dessen Vater zuzurechnen. Mit Schreiben vom 14.06.2017 trug die Klägerin ergänzend vor, dass Herr N. B. durch die Berücksichtigung der Zahlung an die private Krankenversicherung schlechter behandelt werde, als ein gesetzlich Krankenversicherter. Eine Mitarbeiterin des Jobcenters in D. teilte gegenüber einem Mitarbeiter des Beklagten am 22.06.2017 auf Nachfrage telefonisch mit, dass die Klägerin am 09.05.2017 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt habe. Der Lebenspartner der Klägerin, Herr N. B., sei mit aufgeführt, jedoch vom Sozialleistungsbezug ausgeschlossen, weil er studiere. Über den Antrag sei bislang nicht entschieden, es seien noch weitere Unterlagen vorzulegen; die Klägerin beziehe noch bis zum 25.06.2017 Arbeitslosengeld. Nach dem Stand der Dinge sei jedoch davon auszugehen, dass ab dem Monat Mai ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehe. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass nach den angeforderten Einkommensnachweisen der Eltern des Herrn N. B. der Vater des Herrn N. B. monatlich 5.000,00 Euro netto und die Mutter 300,00 Euro netto verdiene. Per Email vom 07.07.2017 übermittelte das Jobcenter an den Beklagten die Erklärung der Klägerin zur Überprüfung des Vorliegens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Darin hatte die Klägerin als Gründe, die einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft entgegenstehen, angegeben: „Wir leben seit 1.12.16 zusammen in einer Wohnung. Haushalt ist getrennt.“ Ergänzend und gesondert unterschrieben hat die Klägerin vermerkt: „Es handelt sich um eine feste Beziehung und darum handelt es sich um meinen Lebensgefährten.“ Mit weiterer Email vom 07.07.2017 teilte das Jobcenter dem Beklagten mit, dass Herr N. B. zum 05.06.2017 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und wieder zu seinen Eltern nach A-Stadt gezogen sei. Mit Schreiben vom 13.07.2017 erklärte sodann die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin, dass Herr N. B. bereits Anfang Juni 2017 wieder an den bisherigen Zweitwohnsitz in A-Stadt zurückgezogen sei, weil er zum 06.06.2017 ein Praktikum in N. begonnen habe. Zudem werde er künftig von A-Stadt aus seine Ausbildung absolvieren, sodass er die Wohnung in S. zum Ablauf des Monats Juli 2017 gekündigt habe. Die Klägerin nutze die Wohnung bis zum Ende der Kündigungsfrist alleine. Daher bestehe jedenfalls ab dem 05.06.2017 keine Wohngemeinschaft mehr; zudem habe es aber auch zuvor keine Haushalts- oder gar Verantwortungs- oder Einstehensgemeinschaft gegeben. Mit Widerspruchsbescheid aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.10.2017, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 06.11.2017, wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.12.2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben. Sie vertieft ihren bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, dass die Angabe einer „festen Beziehung“ und die Bezeichnung des Herrn N. B. als „Lebensgefährte“ gegenüber dem Jobcenter keinen Rückschluss auf eine Gemeinschaft i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG zulasse. § 7 Abs. 3a SGB II sei insoweit eindeutig und ferner abschließend, sodass vorliegend nicht habe von einer Haushaltsgemeinschaft ausgegangen werden dürfen. Ein gemeinsames Wirtschaften in Gestalt der gemeinsamen Erledigung der Einkäufe sei unschädlich, wenn wie vorliegend nachträglich abgerechnet werde. Zudem habe der Beklagte berücksichtigen müssen, dass die Klägerin nur zum Zweck der Weiterbildung und Arbeitsplatzsuche nach S. gezogen sei, wobei für sie die Möglichkeit bestanden habe, bereits während der Weiterbildungsmaßnahme eine Anstellung zu finden. Insoweit habe auf Seiten des Beklagten ein Bedarf zur Sachaufklärung bestanden, dem dieser jedoch nicht nachgekommen sei. Herr N. B. studiere in Z., Außenstelle der Hochschule K., so dass ein Pendeln von S. günstiger gewesen sei, als ein Pendeln von A-Stadt. Zudem berücksichtige der Beklagte nicht, dass die Klägerin die Wohnung in S. aufgegeben und zwischenzeitlich ebenfalls nach A-Stadt gezogen sei. Sie „wohne“ dort in der ... Straße, wohingegen Herr N. B. in der ... Straße „gemeldet“ sei. Dies sei dem Beklagten zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch bekannt gewesen, sodass im maßgebenden Zeitraum nicht habe von einer Einstehensgemeinschaft ausgegangen werden dürfen. Auch wenn eine solche Gemeinschaft anzunehmen sei, seien jedenfalls die Einnahmen des Herrn N. B. unrichtig ermittelt worden. So habe der Vater das Kindergeld nicht an Herrn N. B. abgeführt, sondern eine Verrechnung mit dem unterhaltsrechtlichen Bedarf des Sohnes vorgenommen; jedenfalls habe der Beklagte nicht darauf abstellen dürfen, dass die fehlende Weiterleitung nicht belegt sei, insoweit habe er seiner Amtsermittlungspflicht nachkommen müssen. Über den genannten Zahlbetrag hinaus sei kein Kindergeld an Herrn N. B. abzuführen, sodass dies nicht habe berücksichtigt werden dürfen. Jedenfalls betrage der Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht im Elternhaus lebe, 735,00 Euro monatlich; darin seien 300,00 Euro für Miete enthalten. Die Eltern von Herrn B. seien bereit gewesen, monatlich 375,00 Euro für die Miete zu zahlen, damit ihr Sohn nicht mehr täglich von A-Stadt nach S. pendeln müsse. Ferner habe der Beklagte jedenfalls die von dem Jobcenter übermittelten Daten nicht verwenden dürfen, weil es hierfür an einer Ermächtigungsgrundlage fehle. § 33 WoGG erlaube lediglich die Überprüfung von Haushaltsmitgliedern in Bezug auf die Beantragung und den Erhalt von Leistungen nach dem SGB II. Vorliegend sei jedoch eine weitergehende Verwendung der Daten erfolgt, die nicht mehr von § 33 WoGG gedeckt sei. Zudem dürfe die von der Wohngeldbehörde anzustellende Prognoseentscheidung nicht von Daten beeinflusst werden, die rund sechs Monate später bei einem Jobcenter gemacht worden seien. Darüber hinaus werde bestritten, dass Herr N. B. angegeben habe, er sei der Lebensgefährte der Klägerin. Dies sei er auch zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht gewesen, weil er seinerzeit erstmals mit der Klägerin eine Wohnung bezogen habe, sodass der Zeitraum des gemeinsamen Wohnens viel zu kurz für eine „Lebensgemeinschaft“ gewesen sei. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.03.2017 und des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2017 ergangenen Widerspruchsbescheides zu verpflichten, ihr Wohngeld für die Zeit vom 01.12.2016 bis zum 31.07.2017 in gesetzlicher Höhe, mindestens jedoch 118,00 Euro monatlich zu bewilligen, 2. die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid sowie die Begründung der Entscheidung der Widerspruchsbehörde. Die Feststellung der Lebensgemeinschaft beruhe auf dem gegenseitigen Einstehen. So habe die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum monatlich 554,17 Euro zur Verfügung gehabt, wohingegen ihr Bedarf bei rund 743,00 Euro gelegen habe (375,00 Euro Miete und 368,00 Euro Regelbedarf). Sie sei daher zum Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung nicht in der Lage gewesen, ihren Bedarf vollständig aus eignen Mitteln zu decken, sodass sie auch auf die Mittel der Herrn N. B. angewiesen gewesen sei. Da die Kriterien des § 5 Abs. 1 Nr. 3 WoGG erfüllt gewesen seien, habe auf die Heranziehung der Kriterien des § 7 SGB II verzichtet werden können. Hierauf sei nur abzustellen, wenn Zweifel an der Haushaltsmitgliedschaft bestünden, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Die Angelegenheit sei auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Auszugs der Klägerin und des Herrn N. B. nicht anders zu bewerten. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei auf die Bewilligung des Arbeitslosengeldes bis zum 30.04.2017 abzustellen gewesen. Jedenfalls sei der Regelbewilligungszeitraum für den Fall der Leistungsbewilligung unter Berücksichtigung des Wegfalls des Arbeitslosengeldes zu begrenzen gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.