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Urteil

4 K 4349/23

VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2024:0619.4K4349.23.00
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Leitsätze
1. Die Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 WoGG setzt voraus, dass zwischen der antragstellenden und der mit dieser zusammenlebenden Person eine partnerschaftliche Beziehung besteht.(Rn.24) 2. Die Vermutung nach § 5 Abs. 2 WoGG kommt nur zum Tragen, wenn das Bestehen eines partnerschaftlichen Zusammenlebens objektiv feststeht.(Rn.26) (Rn.33)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 WoGG setzt voraus, dass zwischen der antragstellenden und der mit dieser zusammenlebenden Person eine partnerschaftliche Beziehung besteht.(Rn.24) 2. Die Vermutung nach § 5 Abs. 2 WoGG kommt nur zum Tragen, wenn das Bestehen eines partnerschaftlichen Zusammenlebens objektiv feststeht.(Rn.26) (Rn.33) Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Berichterstatter konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO als Einzelrichter entscheiden. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig. Das Begehren der Klägerin ist nicht nur auf die Bescheidung ihres Wohngeldantrags (vgl. zur grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Bescheidungsurteils im Wohngeldrecht BVerwG, Urteil vom 02.05.1984 - 8 C 94.82 - BVerwGE 69, 198, juris Rn. 19; zu einem Ausnahmefall vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2019 - 18 K 17763/17 - juris Rn. 18), sondern auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet, ihr Wohngeld zu bewilligen. Da die für die Berechnung der Höhe des Wohngelds nach § 19 WoGG maßgeblichen Parameter bekannt sind, ist eine genaue Bezifferung des geltend gemachten Wohngeldanspruchs im Klageantrag nicht erforderlich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.12.2015 - 12 A 1033/14 -; VG Hamburg, Urteil vom 04.03.2003 - 2 VG 2195/99 -; VG Münster, Urteil vom 03.02.2009 - 5 K 267/08; VG Sigmaringen, Urteil vom 23.11.2022 - 7 K 3042/21 -; wohl auch Sächsisches OVG, Urteil vom 19.10.2010 - 4 A 477/08 -; alle juris). Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld ab dem Monat der Antragstellung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.12.1999 - 7 S 418/99; Urteil vom 17.10.2018 - 12 S 773/18 -; beide juris) – also ab März 2023 – in gesetzlicher Höhe. Die Unterlassung dieser Bewilligung durch die Beklagte ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist im maßgeblichen Zeitraum aufgrund ihrer eigenen Einkommens- und Vermögenssituation wohngeldberechtigt. Herr J. ist nicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 WoGG Haushaltsmitglied der Klägerin und deshalb auch nicht nach § 6 Abs. 1 WoGG bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs der Klägerin zu berücksichtigen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG ist auch Haushaltsmitglied, wer mit der Person, die Wohngeld beantragt hat, so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist. Diese mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.1992 (- 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234) eingeführte Rechtsfigur der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, mit der die Anforderungen an eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des Arbeitsförderungsrechts konkretisiert wurden, hat mit dem Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 24.09.2008 (BGBl. I S. 1856) Eingang in das Wohngeldgesetz gefunden. Bis dahin wurde eine wohngeldrechtliche Haushaltsgemeinschaft bereits bei Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft angenommen. Im Hinblick auf die in der Lebenswirklichkeit vielfältigen Abstufungen des Zusammenlebens hielt der Gesetzgeber eine hinreichend belastbare Solidaritätsverpflichtung nicht mehr in jedem Fall einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft für gegeben und beschränkte die Solidaritätsvermutung auch mit Blick auf die für die Funktionsfähigkeit einer Massenverwaltung notwendige Typisierung auf die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, die sich zu einer typischen Erscheinung des sozialen Lebens entwickelt habe (BT-Drs. 16/8918, S. 47 f.). Maßgeblich für das Bestehen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft sind – neben dem tatsächlichen Zusammenleben – innere Bindungen zwischen den jeweiligen Personen von einer Intensität, die trotz fehlender rechtlicher Verpflichtungen ein gegenseitiges Einstehen füreinander – auch für den Lebensunterhalt des anderen – als selbstverständlich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 - 5 C 16.93 - BVerwGE 98, 195) und aufgrund derer ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353, Rn. 65). Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird gemäß § 5 Abs. 2 WoGG vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a SGB II erfüllt ist. Nach dieser Vorschrift, die an die sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II anknüpft, wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben (1.), mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (2.), Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen (3.) oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (4.). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R - BSGE 111, 250, juris Rn. 14 ff.) bezieht sich die Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II nur auf die subjektive Voraussetzung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft und setzt objektiv die Feststellung voraus, dass es sich um Partner handelt, die in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben. Dem ist die instanzgerichtliche Rechtsprechung – soweit ersichtlich – ausnahmslos gefolgt (vgl. nur Bayerisches LSG, Beschluss vom 26.11.2012 - L 11 AS 783/12 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2014 - L 34 AS 615/11 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.09.2021 - L 21 AS 442/20 -; alle juris). Eine Partnerschaft liegt nach der genannten sozialgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt; zudem muss die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bestehen. Für ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt fordert das Bundessozialgericht das Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, also ein "Wirtschaften aus einem Topf", wie es für zusammenlebende Ehegatten bei der gemeinsamen Haushaltsführung typisch sei. Denn unter einem "Zusammenleben" in einer Wohnung sei mehr als nur ein bloßes "Zusammenwohnen" zu verstehen, wie es bei Wohngemeinschaften der Regelfall sei. Weder die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf. Gemeinschaftsräumen noch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründe eine solche Wirtschaftsgemeinschaft. Entscheidend sei, dass der Haushalt von beiden Partnern geführt werde, was allerdings nicht bedeute, dass die finanzielle Beteiligung oder der Wert der Haushaltsführung selbst gleichwertig sein müssten. Ausreichend sei eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilten (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R - BSGE 111, 250, Rn. 14 ff.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 26.11.2012 - L 11 AS 783/12 B ER juris Rn. 20; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2014 - L 34 AS 615/11 - juris Rn. 34; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.09.2021 - L 21 AS 442/20 - juris Rn. 49). Auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird überwiegend ein partnerschaftliches Zusammenleben als Voraussetzung für die Anwendung des Vermutungstatbestands des § 5 Abs. 2 WoGG angesehen (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 13.09.2011 - 6 B 331/11 - juris Rn. 9 f.; VG München, Urteil vom 22.01.2015 - M 22 K 14.4353 - juris Rn. 26 f.; VG Dresden, Urteil vom 04.07.2019 - 1 K 1638/15 - juris Rn. 41). Hingegen ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 08.09.2015 - 21 K 285.14 - juris) das Bestehen einer Partnerschaft keine eigenständige objektive Voraussetzung für die Vermutung nach § 7 Abs. 3a SGB II. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, sei deshalb nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II schon dann anzunehmen, wenn zwei Personen länger als ein Jahr zusammenleben würden. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach eine objektive Partnerschaft Voraussetzung der Vermutungsregel sei, stelle eine Auslegung contra legem dar, für die es an einer ausreichenden Grundlage fehle. Aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II werde deutlich, dass Partnerschaft keine eigenständige weitere Voraussetzung sei, sondern lediglich eine Legaldefinition bzw. Sammelbezeichnung („als“) für die dort näher aufgeführten Personen. Es erscheine fernliegend, dass der Gesetzgeber für den subjektiven Einstehenswillen eine Vermutungsregel aufgestellt, jedoch zugleich die Prüfung und Feststellung einer objektiven Partnerschaft vorgesehen habe. Denn eine Partnerschaft sei insbesondere oder sogar ausschlaggebend durch einen subjektiven Partnerschaftswillen gekennzeichnet. Nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift sei eine objektiv bestehende Partnerschaft gerade keine Voraussetzung für eine Einkommens- und Vermögenseinbeziehung gewesen, sondern es sollten alle Personen erfasst werden, die eine eheähnliche Gemeinschaft führten oder einen entsprechenden subjektiven Willen gezeigt hätten. Im Übrigen habe der Gesetzgeber des Wohngeldgesetzes eine eigenständige wohngeldrechtliche Auslegung der Vermutungsregelung vorgesehen und (für das Wohngeldrecht) kein zusätzliches Erfordernis einer objektiv bestehenden Partnerschaft aufgestellt (VG Berlin, Urteil vom 08.09.2015 - 21 K 285.14 - juris Rn. 21 ff.). Der systematische Schluss aus § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II erscheint indes nicht zwingend. Denn für die dort genannten Beziehungstypen – Ehegatten (a), Lebenspartner (b) und Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaften (c; bis zum 31.07.2006: „eheähnliche Gemeinschaften“) – stellt die Partnerschaft einen Oberbegriff dar, durch den zugleich klargestellt wird, dass Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaften (weiterhin) nur in Form partnerschaftlicher Beziehungen erfasst sind. Der Partner-Begriff ist zudem nicht nur in Absatz 3, sondern auch in Absatz 3a aufgeführt und kann dort als ausdrückliche Voraussetzung des Vermutungstatbestands nicht einfach unberücksichtigt bleiben. Denn der Wortlaut einer Vorschrift bildet grundsätzlich die Grenze der Auslegung, das Weglassen eines formulierten Tatbestandsmerkmals im Weg einer teleologischen Reduktion ist nur ausnahmsweise unter bestimmten, hier nicht gegebenen Voraussetzungen möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 - juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 - juris Rn. 16 ff.; jeweils m. w. N.). Aus welchem Grund die Achtung des Wortlauts des § 7 Abs. 3a SGB II eine Auslegung contra legem sein sollte, ist der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht zu entnehmen. Die Anwendung der Vermutungsregel nur auf partnerschaftliche Beziehungen entspricht auch der Entstehungsgeschichte der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, mit der – wie auch das Verwaltungsgericht Berlin im Rahmen seiner historischen Auslegung ausführt – die sozialrechtliche Zurechnung von Einkommen und Vermögen zwischen zwei Personen außerhalb von ehelichen oder lebenspartnerschaftlichen Unterhaltspflichten auf Fälle beschränkt werden sollte, in denen so enge Bindungen bestehen, dass zwischen den Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234; Beschluss vom 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04 - juris). Die Beschreibung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft durch das Bundesverfassungsgericht („Gemeint ist eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt“) entspricht dabei im Wesentlichen der Definition der Partnerschaft in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt; zudem grundsätzlich rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat). Dies dürfte das Verwaltungsgericht Berlin übersehen haben, wenn es ausführt, nach der bisherigen Rechtslage und Rechtsprechung „war aber für eine Einkommens- und Vermögenseinbeziehung gerade nicht eine objektiv bestehende Partnerschaft Voraussetzung, sondern es wurden alle Personen erfasst, die eine eheähnliche Gemeinschaft führen“ (Urteil vom 08.09.2015 - 21 K 285.14 - juris Rn. 22). Während eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II sowie die Vermutung hierfür nach § 7 Abs. 3a SGB II damit eine – objektiv feststehende – Partnerschaft voraussetzen, ist der Wortlaut des § 5 WoGG insoweit offener gefasst: In § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG ist (im Gegensatz zu § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II) der Partner-Begriff nicht enthalten, und auch der Verweis in § 5 Abs. 2 WoGG, wonach ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet wird, „wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a SGB II erfüllt ist“, schließt das in § 7 Abs. 3a SGB II den einzelnen Nummern voranstehende Tatbestandsmerkmal der Partnerschaft nicht zwingend mit ein. Eine eigenständige wohngeldrechtliche Auslegung der Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft, die auch Beziehungen außerhalb partnerschaftlicher bzw. eheähnlicher Verhältnisse umfasst, sowie ein eigenständiger Vermutungstatbestand hierfür, der auf die Feststellung einer Partnerschaft verzichtet, ist damit nach dem Wortlaut nicht ausgeschlossen. Systematische Erwägungen sprechen indes für einen Gleichlauf der Anwendungsbereiche der sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II einerseits und der wohngeldrechtlichen Haushaltsgemeinschaft gemäß § 5 Abs. 1 WoGG andererseits. Denn Wohngeld und Bürgergeld schließen sich gegenseitig aus (vgl. § 12a SGB II, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Würde sich der Kreis der bei einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft jeweils zu berücksichtigenden Personen unterscheiden, könnte eine Behörde nicht – wie hier die Sozialbehörde – auf den bestehenden Anspruch nach dem für sie fremden Fachgesetz verweisen, sondern sie müsste entweder die Anspruchsvoraussetzungen selbst prüfen oder die Entscheidung der jeweils anderen Behörde in einem dort durchzuführenden Antragsverfahren abwarten, was beides mit zusätzlichem Zeit- und Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Auch der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des Wohngeldgesetzes bei Einführung der Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft in § 5 WoGG keinen eigenständigen Rechtsbegriff schaffen wollte, sondern zum Zweck der Typisierung den vom Bundesverfassungsgericht zur Konkretisierung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft entwickelten Rechtsbegriff übernehmen wollte. Anhaltspunkte dafür, dass er ein hiervon abweichendes, wohngeldrechtliches Verständnis der Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinn hatte und dafür einen eigenständigen, weiten Vermutungstatbestand schaffen wollte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr wollte er durch Abkehr von der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft den Anwendungsbereich der wohngeldrechtlichen Haushaltsgemeinschaft einschränken und insbesondere Wohngemeinschaften sowie moderne Wohnformen im Alter oder des therapeutischen Zusammenwohnens ausdrücklich ausnehmen (vgl. BT-Drs. 16/8918, S. 47 f.). Die Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft auch außerhalb partnerschaftlicher Beziehungen, die etwa schon dann greifen würde, wenn zwei oder mehrere Personen länger als ein Jahr zusammenleben, liefe diesem Ziel zuwider. Eine solche Solidaritätsvermutung etwa bei Wohngemeinschaften, deren Bewohnende untereinander das Kriterium des Zusammenlebens erfüllen, weil sie den Haushalt gemeinsam führen (was bei einem erheblichen Teil der Berufstätigen-WGs, Alters-WGs und therapeutische Wohngruppen der Fall sein dürfte), wäre auch sonst kaum zu rechtfertigen, denn Bewohner solcher Wohngemeinschaften werden sich im Regelfall nicht so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden (vgl. zu diesem Kriterium der Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 - 5 C 16.93 - BVerwGE 98, 195). Eine derart weite Auslegung des Vermutungstatbestands würde in der Praxis zudem zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen, da in jedem dieser Fälle der Antragstellende Umstände vortragen und die Wohngeldbehörde prüfen müsste, ob die Vermutung einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft widerlegt ist. Eine Erweiterung der Einkommens- und Vermögenszuordnung trotz fehlender unterhaltsrechtlicher Ansprüche auf andere als eheähnliche Beziehungen wäre wohl auch verfassungsrechtlich nicht unbedenklich (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234; zur familiären Gemeinschaft als Grund für eine solche Zuordnung vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353). Deshalb setzt die Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft (auch) gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 WoGG voraus, dass zwischen der wohngeldberechtigten und der mit dieser zusammenlebenden Person eine partnerschaftliche Beziehung besteht, und auch die Vermutung nach § 5 Abs. 2 WoGG kommt nur zum Tragen, wenn das Bestehen eines partnerschaftlichen Zusammenlebens objektiv feststeht (so auch VG Schwerin, Beschluss vom 13.09.2011 - 6 B 331/11 - juris Rn. 9 f.; VG München, Urteil vom 22.01.2015 - M 22 K 14.4353 - juris Rn. 26 f.; VG Saarland, Urteil vom 24.01.2019 - 3 K 2411/17 - juris Rn. 27; Sieverding in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB § 5 WoGG, Rn. 23). Dies zugrunde gelegt, ist Herr J. nicht als Haushaltsmitglied der Klägerin anzusehen. Denn nach Anhörung der Klägerin und Vernehmung des Herrn J. als Zeugen in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zwischen beiden keine partnerschaftliche Beziehung besteht und sie auch nicht „aus einem Topf“ wirtschaften, weshalb sie nicht als Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG anzusehen sind. Im Ausgangspunkt erachtet das Gericht das gemeinsame Bewohnen einer Wohnung durch einen Mann und eine Frau – sofern nicht die räumlichen Verhältnisse eine intimere Beziehung nahelegen (vgl. etwa zu einem gemeinsam genutzten Schlafzimmer OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.04.2020 - 6 S 18/20 - juris Rn. 3) – allenfalls als ein Indiz für das Bestehen einer Partnerschaft (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04 - juris: „Dass zwei Personen dieselbe Meldeadresse haben, reicht für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft nicht aus“). Der zwischen Herrn J. und der Klägerin abgeschlossenen Untermietvertrag spricht eher gegen eine partnerschaftliche Beziehung, die in der Regel entweder einen Eintritt in den Hauptmietvertrag nach sich ziehen oder ohne Mietvertrag auskommen dürfte. Das bereits im Verwaltungsverfahren geäußerte und seither durchgehend konsistente Vorbringen der Klägerin, sie habe mit Herrn J. eine Beziehung versucht, diese sei aber nach kurzer Zeit noch vor ihrem Einzug in die Wohnung wieder beendet worden, ist nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindruck der Klägerin als glaubhaft zu bewerten. Sie hat nachvollziehbar geschildert, wie es zu ihrem Einzug in die bis dahin aus drei Mitbewohnern bestehende Wohngemeinschaft gekommen ist und welche Konflikte zwischen ihr und Herrn J. aufgrund des Zusammenlebens momentan bestehen. Ihre Angaben waren erkennbar von eigenen Emotionen getragen, auch die geschilderten Spannungen zwischen ihr und Herrn J. waren im Verhandlungssaal wahrnehmbar. Die Klägerin schilderte auch für sie unangenehme Umstände und räumte etwa auf Vorhalt ein, gegenüber Frau W. zunächst eine falsche Jahresangabe zum Zeitpunkt der Beziehung mit Herrn J. gemacht zu haben. Zu einem konstant falschen Vortrag über die Beziehung mit Herrn J. wäre die Klägerin aus Sicht des Gerichts vermutlich nicht in der Lage gewesen. Der Zeuge hat die Angaben der Klägerin im Wesentlichen bestätigt, ohne dabei den Anschein erweckt zu haben, dass ihr jeweiliges Vorbringen abgesprochen war; insbesondere haben beide unterschiedliche, originelle Formulierungen bei ihren Schilderungen verwendet. Soweit die Beklagte zur Rechtfertigung der Einkommens- und Vermögenszuordnung darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt durch ihr eigenes Einkommen nicht alleine bestreiten könne, regelmäßig eine verringerte Miete an Herrn J. überwiesen und verhältnismäßig wenig Geld für Lebensmittel ausgegeben habe, ist dem bereits im Ausgangspunkt nicht zu folgen. Denn nach ihrer eigenen Plausibilitätsprüfung vom 29.12.2022 sind die von der Klägerin erklärten wohngeldrechtlichen Einnahmen plausibel. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt, dass ihr finanzieller Engpass erst dadurch entstanden ist, dass die Sozialbehörde mit Verweis auf ihren Wohngeldanspruch nicht mehr gezahlt habe, und sie nach ausbleibender Wohngeldbewilligung zur Existenzsicherung die Lebensversicherung ihrer Mutter verkauft habe. Der Verweis auf angeblich geringe Ausgaben für Lebensmittel überzeugt ebenfalls nicht, weil die von der Klägerin vorgelegten Kontoauszüge insoweit keine vollständige Übersicht über die aller Wahrscheinlichkeit nach auch aus Barmitteln bestrittenen Ausgaben geben dürften. Denkbare Restzweifel hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung mit Verweis auf ihre Tätigkeit in einer Bäckerei und ihre Einkäufe im „Vortagslädle“ ausgeräumt. Zwar hat die Klägerin ausweislich der in den Kontoauszügen feststellbaren Mietzahlungen (Dezember 2022: 550 EUR; Januar 2023: 500 EUR; Februar 2023: 540 EUR; März 2023: 500 EUR; Mai 2023: 500 EUR) die Miete nicht immer (vollständig) zahlen können. In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerin und der Zeuge aber glaubhaft angegeben, dass die Mietrückstände durchgehend dokumentiert worden, regelmäßig nachgezahlt worden und aktuell vollständig getilgt seien. Übereinstimmend damit sind aus den Kontoauszügen neben der Miete weitere Zahlungen an Herrn J. ersichtlich (Dezember 2022: 70 EUR; Januar 2023: 65 EUR; Februar 2023: 505 EUR). Im Übrigen rechtfertigen geringfügige Mietrückstände zwischen Haupt- und Untermieter für sich allein nicht die Annahme einer partnerschaftlichen Beziehung. Auch die von der Beklagten angeführte Angabe des (wohl nur ungefähren) Einkommens des Herrn J. im Wohngeldantrag und die Vorlage des Hauptmietvertrags haben für das Bestehen einer Partnerschaft kaum Aussagewert und dürften im Übrigen entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht die Annahme rechtfertigen, die Klägerin sei i. S. d. § 7a Abs. 3a Nr. 4 SGB II befugt, über Einkommen oder Vermögen ihres Mitbewohners zu verfügen. Fürsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Klägerin auch deshalb zu Unrecht zur Vorlage der Lohnabrechnungen und Verdienstbescheinigungen des Herrn J. aufgefordert hat, weil der Klägerin dies rechtlich unmöglich war. Denn die Vorlage einer Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers sowie von Lohnabrechnungen sind bei einem Selbstständigen von vorneherein ausgeschlossen. Unabhängig davon hat die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 10.09.2023 und 12.10.2023 mitgeteilt, dass sie die Unterlagen nicht habe und von Herrn J. auch nicht bekommen könne. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin entgegen diesem Vorbringen über entsprechende Nachweise verfügte, hat die Beklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Zur weiteren Auskünften war die Klägerin nicht verpflichtet, denn die sozialrechtliche Auskunftspflicht erstreckt sich nur auf Tatsachen und Unterlagen, die der antragstellenden Person selbst bekannt sind. Die Behörde kann dagegen nicht verlangen, Beweismittel wie Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Dritten vorzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 - 5 C 16.93 - BVerwGE 98, 195). Aus diesem Grund normiert § 23 Abs. 1 Nr. 1 WoGG einen Auskunftsanspruch der Wohngeldstelle gegen die Haushaltsmitglieder des Wohngeldberechtigten (vgl. zum Ganzen Zimmermann, Wohngeldgesetz, 1. Auflage 2014, § 23 Rn. 3). Inwiefern die von der Beklagten geforderte „Vollmacht von Frau W.“ für den Wohngeldantrag entscheidungserheblich sein sollte, ist bereits im Ansatz nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Am 13.03.2023 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Bewilligung von Wohngeld. Auf dem Formblatt führte sie als weiteres Haushaltsmitglied Herrn J. auf und bezeichnete ihr Verhältnis als Wohngemeinschaft. Als monatliches Einkommen gab sie für sich Arbeitslosengeld in Höhe von 790,80 EUR und für Herrn J. Einnahmen aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 1.500 EUR an. Ihren Anteil an der Gesamtmiete bezifferte sie auf 530 EUR und erklärte, dass sie seit Anfang Februar Mietrückstände von insgesamt 140 EUR habe. Sie legte einen ab dem 01.02.2019 gültigen Mietvertrag mit Herrn J. als Hauptmieter vor, nach dem die 98 qm große Wohnung aus vier Zimmern besteht und mit bis zu drei Personen bewohnt werden darf, sowie einen ab dem 01.07.2020 gültigen Untermietvertrag zwischen ihr als Untermieterin und Herrn J. als Vermieter. Auf Aufforderung der Beklagten erklärte die Klägerin unter dem 28.03.2023 auf einem Formblatt zur Prüfung des Bestehens einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft unter anderem, Herr J. und sie hätten jeder ein eigenes Zimmer, die Küche, das Wohn- und das Arbeitszimmer würden von beiden genutzt werden. Lebensmittel und Dinge des täglichen Bedarfs kaufe jeder für sich ein oder in Absprache, dass man einkaufe. Alle anfallenden Kosten würden hälftig geteilt. Sie lebe mit Herrn J. nicht in einer Partnerschaft zusammen. Mit Schreiben vom 06.09.2023 forderte die Beklagte die Klägerin auf, von Herrn J. eine vom Arbeitgeber ausgefüllte Verdienstbescheinigung sowie eine Lohnabrechnung von Februar vorzulegen. Hierauf teilte die Klägerin mit Schreiben vom 10.09.2023 mit, dass die geforderten Unterlagen für die Entscheidung über ihren Wohngeldanspruch nicht relevant seien. Zudem habe sie keinen Zugriff und auch keinen Anspruch gegen Herrn J. auf Herausgabe der Nachweise. Mit Schreiben vom 27.09.2023 teilte die Beklagte mit, sie gehe davon aus, dass zwischen der Klägerin und Herrn J. eine Haushaltsgemeinschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 WoGG bestehe. Der hierfür geforderte wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, werde nach § 5 Abs. 2 WoGG i. V. m. § 7 Abs. 3a SGB II widerleglich vermutet, wenn Partnerinnen und Partner länger als ein Jahr zusammenlebten oder befugt seien, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Die Klägerin lebe mit Herr J. länger als ein Jahr zusammen in der gemeinsamen Wohnung. Die Angabe des Einkommens von Herrn J. im Wohngeldantrag lasse zudem darauf schließen, dass die Klägerin befugt sei, über sein Einkommen zu verfügen. Hierfür spreche auch, dass sie ihren Lebensunterhalt durch ihr eigenes Einkommen alleine nicht bestreiten könne. Zudem habe sie unaufgefordert den Hauptmietvertrag vorgelegt, der ihr eigentlich nicht vorliegen dürfe. Daraus lasse sich schließen, dass sie Zugriff auf die Dokumente von Herrn J. habe. Damit liege die Beweislast für das Nichtbestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bei der Klägerin. Die Beklagte wies darauf hin, dass die geforderten Unterlagen weiterhin benötigt würden. Mit Schreiben vom 12.10.2023 teilte eine Mitarbeiterin von „X“, Frau W., der Beklagten mit, dass die Klägerin bei ihnen angebunden sei. Die Klägerin und Herr J. seien vor einiger Zeit ein Paar gewesen, hätten sich aber schon letztes Jahr getrennt. Aufgrund des schwierigen Wohnungsmarkts in Freiburg sei es der Klägerin bis jetzt nicht gelungen, eine eigene Wohnung zu finden, weshalb sie notgedrungen weiterhin mit ihm zusammenlebe. Trotz extremer Schwierigkeiten würden sich die beiden sehr gut kennen, weshalb sie die Informationen und Unterlagen von Herrn J. habe angeben können. Aufgrund der angespannten häuslichen Lage und kürzlich gewaltbereiter Vorkommnisse sei es der Klägerin nicht möglich, von ihm Lohnabrechnungen und Verdienstbescheinigungen zu erhalten. In einem weiteren, von der Klägerin und Frau W. unterschriebenem Schreiben vom 26.10.2023 wird ausgeführt, die Klägerin und Herr J. hätten vor drei Jahren eine Beziehung gehabt, die dann auseinandergegangen sei. Unter dem 09.11.2023 forderte die Beklagte ein weiteres Mal eine Verdienstbescheinigung und eine Lohnabrechnung von Herrn J. sowie eine Vollmacht von Frau W. Die Klägerin hat am 21.12.2023 Klage erhoben. Zu Begründung führt sie aus, sie habe mit Herrn J. keine partnerschaftliche Beziehung. Sie hätten zwar einmal eine Beziehung miteinander versucht, dies sei aber noch vor dem Einzug in die jetzige Wohnung gewesen und habe nur ein paar Wochen gedauert. Eine gefestigte Partnerschaft habe sich daraus nicht entwickelt. Noch bis zum 31.07.2023 habe sie Leistungen des Jobcenters als alleinstehende Bedarfsgemeinschaft bezogen, diese Leistungen seien mit der Begründung eingestellt worden, dass ihr ein höherer Wohngeldanspruch zustehe. Bei Herrn J. handele es sich lediglich um einen Mitbewohner der Wohngemeinschaft und nicht um ein Haushaltsmitglied im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG. Die Haushaltsmitgliedschaft werde auch nicht über § 5 Abs. 2 WoGG vermutet, denn die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II setze tatbestandlich voraus, dass Partner eheähnlich miteinander in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebten. Erst wenn eine Partnerschaft sowie das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt objektiv feststünden, werde das Vorliegen eines gegenseitigen Einstehens- und Verantwortungswillens vermutet. Sie und ihr Mitbewohner seien aber weder Partner noch führten sie einen gemeinsamen Haushalt, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Vermutung einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nicht erfüllt seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Wohngeld für die Zeit vom 01.03.2023 bis 29.02.2024 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und dabei ihren Mitbewohner nicht als Haushaltsmitglied zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, Voraussetzung für die Annahme einer Einstandsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II sei der Nachweis, dass die betroffenen Personen zusammenlebten, was zumindest das Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetze. Eine Wirtschaftsgemeinschaft sei gegeben, wenn Haushaltsführung und Bestreiten der Kosten des Haushalts gemeinschaftlich durch beide Partner erfolge, wobei es nicht zwingend auf gleichwertige Beiträge ankomme; ausreichend sei eine Absprache zwischen den Partnern, wie diese die Aufgaben zum Wohl des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilten. Die Klägerin und Herr J. bewohnten dieselbe Wohnung. Aus den von der Klägerin vorgelegten Kontoauszügen gehe hervor, dass ein verhältnismäßig geringer Teil ihres Einkommens für Lebensmittel aufgewendet werde. Dies lasse auf eine gemeinschaftliche Wirtschaftsführung schließen. Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, werde nach § 5 Abs. 2 WoGG i.V.m. § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II vermutet, da die Klägerin und Herr J. seit über einem Jahr zusammenlebten. Die gesetzliche Vermutung könne zwar widerlegt werden. Dafür genüge die unsubstantiierte Behauptung, dass keine solche Lebensgemeinschaft bestehe, und ein schlichtes Bestreiten des Einstandswillens aber nicht. Vielmehr sei zu verlangen, dass die Vermutungsregelung durch konkrete Umstände entkräftet werde. Nach Auswertung der bislang vorgelegten Unterlagen gehe sie davon aus, dass die Klägerin und Herr J. zusammen wirtschaften und füreinander einstehen würden. Für einen gegenseitigen Einstandswillen spreche, dass die Klägerin nach Auswertung der vorgelegten Kontoauszüge regelmäßig eine verringerte Miete an Herrn J. überweise. Dies lasse vermuten, dass die Klägerin sich nur in dem Umfang an den Mietkosten beteilige, wie dies ihre jeweilige finanzielle Lage zulasse. Auch die verhältnismäßig geringen Aufwendungen der Klägerin für Lebensmittel ließen auf ein gemeinsames Wirtschaften und Einstehen schließen. In der Gesamtbetrachtung sei daher davon auszugehen, dass zwischen beiden eine Einstehensgemeinschaft bestehe. Zwar gebe die Klägerin an, mit Herr J. früher einmal in einer Partnerschaft zusammengelebt zu haben, inzwischen aber in einer Wohngemeinschaft zu leben. Diesen Vortrag habe die Klägerin bislang aber nicht anhand konkreter Umstände in der Weise untermauert, dass die gesetzliche Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft widerlegt wäre. Vor diesem Hintergrund bedürfe es des Vortrags konkreter Umstände, die die gesetzliche Vermutung einer wechselseitigen Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft widerlegten, um die Bewilligung von Wohngeld unter Zugrundelegung eines Einpersonenhaushalts zu prüfen und zu berechnen. Sofern dies nicht erfolge und die Vermutung weiterhin nicht widerlegt werden könne, bedürfe es der Vorlage der fehlenden Unterlagen zu den Einkommensverhältnissen des Herrn J. Nach Vorlage dieser Unterlagen werde sie zeitnah über den Wohngeldantrag entscheiden. Hierauf erwidert die Klägerin, sie habe eher wenig Geld für Einkäufe verwendet, weil das Jobcenter ihre Leistungen wegen des Wohngeldanspruchs aufgehoben, die Wohngeldbehörde das Wohngeld aber nicht bewilligt habe. Dadurch sei bei ihr eine ganz erhebliche Lücke in der Existenzsicherung entstanden und sie habe schlicht zu wenig Geld gehabt, um mehr für Einkäufe aufbringen zu können. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Klägerin informatorisch angehört und Herrn J. als Zeugen vernommen. Wegen ihrer Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.06.2024 verwiesen. Dem Gericht liegt die Verwaltungsakte der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen und Bezug genommen.