Urteil
3 K 585/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:0927.3K585.18.00
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Leitsätze
1. Kein Anspruch auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus wegen Pflege eines schwererkrankten Familienangehörigen.(Rn.25)
2. Kein Anspruch auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, wenn der förderungsschädliche Leistungsrückstand auf dem Auszubildenden zurechenbaren Umständen beruht.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kein Anspruch auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus wegen Pflege eines schwererkrankten Familienangehörigen.(Rn.25) 2. Kein Anspruch auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, wenn der förderungsschädliche Leistungsrückstand auf dem Auszubildenden zurechenbaren Umständen beruht.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO) und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), kann durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die als (Bescheidungs-)Verpflichtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68, 74 VwGO zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung, denn ihm steht schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Förderung für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum zu. Der angefochtene Bescheid vom 25.01.2018 und der Widerspruchsbescheid vom 12.03.2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vorliegend ist allein entscheidungserheblich, ob im Sinne von § 48 Abs. 2 BAföG Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Diese Voraussetzungen, bei deren Vorliegen es im Ermessen der Beklagten steht, die Vorlage des entsprechenden Leistungsnachweises zu einem späteren Zeitpunkt zuzulassen, sind hier indes nicht erfüllt. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und insbesondere im Widerspruchbescheid verwiesen, soweit im Folgenden keine ergänzenden Ausführungen gemacht werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ein schwerwiegender Grund i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die Förderung über die Förderungshöchstdauer rechtfertigen. Dabei können aber nur solche Umstände berücksichtigt werden, die es dem Studierenden unzumutbar oder unmöglich machen, die Verzögerungen zu verhindern. Eine Verlängerung der Ausbildungszeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung des Studiums vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt eine Verlängerung der Förderungsdauer dagegen nicht. Dabei hat der Auszubildende grundsätzlich seine Arbeitskraft voll einzusetzen, um seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen zu können. Ist ihm das nicht möglich, muss er sich ggf. beurlauben lassen und dem daraus folgenden Wegfall des Förderungsanspruchs durch Inanspruchnahme anderer Sozialleistungen begegnen2Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, § 15 Rdnr. 19; std. Rspr. der Kammer, vgl. etwa Beschlüsse vom 01.02.2011 – 3 L 22/11 –, vom 14.08.2013 – 3 K 34/13 – und Urteile vom 16.01.2015 – 3 K 460/13 –, 12.05.2014 – 3 K 818/13 – und vom 30.11.2017 – 3 K 679/16 –, alle jurisFischer in Rothe/Blanke, BAföG, § 15 Rdnr. 19; std. Rspr. der Kammer, vgl. etwa Beschlüsse vom 01.02.2011 – 3 L 22/11 –, vom 14.08.2013 – 3 K 34/13 – und Urteile vom 16.01.2015 – 3 K 460/13 –, 12.05.2014 – 3 K 818/13 – und vom 30.11.2017 – 3 K 679/16 –, alle juris. Die Entscheidung des Klägers zugunsten der Betreuung seines Vaters ist nachvollziehbar und verdient Respekt. Gleichwohl gelangt das Gericht nicht zu einer von der Behördenentscheidung abweichenden rechtlichen Bewertung. Der nach wie vor unstreitig bestehende Rückstand im Studium beruht darauf, dass der Kläger im ersten Studienjahr aus letztlich förderungsrechtlich von ihm zu vertretenden Umständen keine ordnungsgemäßen Studienleistungen erbracht hat. Dass die hierfür angeführten Gründe, konkret die behauptete Begleitung seines erkrankten Vaters bei einer Therapie und die für ihn daraus resultierende Belastung, keine schwerwiegenden Gründe im Sinne der o.g. Vorschriften darstellen, ist in der Rechtsprechung geklärt3Vgl. nur Urteile der Kammer vom 19.06.2017 – 3 K 2053/15 –, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.07.2018 – 2 A 583/17 –; s.a. Beschluss vom 01.02.2011 – 3 L 22/11 –; vgl. auch Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, § 15 Rdnr. 21.2Vgl. nur Urteile der Kammer vom 19.06.2017 – 3 K 2053/15 –, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.07.2018 – 2 A 583/17 –; s.a. Beschluss vom 01.02.2011 – 3 L 22/11 –; vgl. auch Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, § 15 Rdnr. 21.2. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er aufgrund der Studienordnung nicht in der Lage war und ist, den Studienrückstand aufzuholen. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung die Möglichkeiten aufgezeigt, die durch die vom Kläger behaupteten Umstände aufgetretenen Probleme bei einer vorausschauenden Studienplanung und rationeller Durchführung des Studiums zu vermeiden. Die von der Beklagten dargestellten Optionen, auch im Rahmen der vorhandenen Studienordnung gerade bei der vom Kläger geschilderten Ausgangslage, sei es durch eine – ggf. auch nachträgliche- Beurlaubung eine förderungsschädliche Anrechnung von Studiensemestern, in denen nicht ordnungsgemäß studiert wurde, zu vermeiden, sei es durch die Teilnahme an Leistungskontrollen zumindest den Versuch zu machen, das Studienjahr zu bestehen4Nach der Darlegung der Beklagten hätte damit die Möglichkeit bestanden, den Verlängerungsgrund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG „(erstmaliges) Nichtbestehen einer Zwischenprüfung“ geltend zu machen bzw. von Amts wegen zu berücksichtigen.Nach der Darlegung der Beklagten hätte damit die Möglichkeit bestanden, den Verlängerungsgrund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG „(erstmaliges) Nichtbestehen einer Zwischenprüfung“ geltend zu machen bzw. von Amts wegen zu berücksichtigen., hat der Kläger nicht in Anspruch genommen. Der förderungsschädliche Leistungsrückstand, beruht mithin nicht auf der Studienordnung, sondern auf dem Kläger zurechenbaren Umständen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden ge-mäß § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger betreibt seit dem Wintersemester 2014/2015 ein Studium der Rechtswissenschaft mit dem Studienziel 1. Juristische Staatsprüfung an der Universität des Saarlandes. Für dieses Studium beantragte er am 27.07.2016 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bei der Beklagten, nachdem ihm für die Bewilligungszeiträume 10/2014-09/2015 und 10/2015-09/2016 Ausbildungsförderung bewilligt worden war. Im Wintersemester 2016/2017 befand sich der Kläger im fünften Fachsemester, so dass der Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG erforderlich war. Am 22.09.2016 reichte er eine Bescheinigung des Förderungsbeauftragten der Abteilung Rechtswissenschaft, Professor Dr. ..., vom 08.09.2016 zu den Akten, in der dem Kläger bescheinigt wurde, zum Ende des Sommersemesters 2016 den Leistungsstand des ersten Studienjahres (= zweites Fachsemester) erreicht zu haben. In einer Stellungnahme vom 27.07.2016 machte der Kläger zur Begründung seines Leistungsrückstands im Wesentlichen geltend, er sei im ersten Studienjahr aufgrund familiärer Probleme nicht in der Lage gewesen, am geregelten Universitätsleben teilzunehmen. Er habe versucht, seinen schwer drogen- und alkoholabhängigen und dadurch bedingt psychisch kranken Vater in B-Stadt zu unterstützen. Neben der besonderen psychischen Belastung sei es ihm vor allem zeitlich durch das ständige Pendeln zwischen Saarbrücken und B-Stadt kaum möglich gewesen, regelmäßig die Lehrveranstaltungen zu besuchen. Nachdem deshalb die Semesterabschlussklausuren des ersten Semesters katastrophal ausgefallen sein (12 von 36 LP) habe er sich mehr und mehr auf die Unterstützung seines Vaters in B-Stadt konzentriert und zu Anfang des Semesters teilweise mehrere Wochen dort verbracht. Als sein Vater im Juli 2015 einen weiteren schweren psychischen Zusammenbruch erlitten habe, habe er sich entschieden, ihn bei seiner Therapie zu begleiten, statt an den Semesterabschlussklausuren des Sommersemesters teilzunehmen. Ein Bestehen des Studienjahres sei in seinen Augen aufgrund der schlechten Vornoten des ersten Semesters überdies nahezu unmöglich gewesen. Er sei deshalb gezwungen gewesen, das Studienjahr zu wiederholen. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Ausbildungsförderung sowie den Antrag auf spätere Vorlage der Leistungsbescheinigung mit Bescheid vom 05.10.2016 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, eine Förderung scheitere daran, dass der erforderliche Leistungsnachweis gemäß § 48 Abs. 1 BAföG nicht vorgelegt worden sei. Die vom Kläger geschilderten Umstände machten sein Handeln zwar nachvollziehbar, stellten jedoch keinen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar, der die Zulassung einer späteren Vorlage des Leistungsnachweises rechtfertige (§ 48 Abs. 2 BAföG). Der Gesetzgeber verlange im Falle einer längeren Unterbrechung der Ausbildung, dass sich der Auszubildende – unter Umständen auch rückwirkend – mit der Folge des Wegfalls der Förderung beurlauben lasse. Eine Beurlaubung sei in diesem Fall nicht etwa deshalb unzumutbar, weil sie den Förderungsanspruch entfallen lasse. Die weitere Verzögerung des Studiums durch eine Beurlaubung hätte förderungsrechtlich keine Konsequenzen gehabt, denn ein Urlaubssemester wäre weder auf die Dauer der Förderungshöchstdauer angerechnet worden noch wäre es für die Zählweise der Fachsemester von Bedeutung gewesen. Vielmehr hätten sich die maßgeblichen Zeitpunkte um die Dauer des/der Urlaubssemester verschoben. Den am 07.11.2016 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 16.02.2017 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides zurück. Ergänzend wird unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts noch einmal bekräftigt, dass die Pflege oder Betreuung von kranken Eltern kein schwerwiegender Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstelle. Der Kläger könne sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des erstmaligen Nichtbestehens einer Zwischen- oder Modulprüfung auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG berufen, da hierfür unter anderem Voraussetzung sei, dass vom Fachbereich bestätigt werde, dass der Studierende an allen bis zum Abschluss des zweiten Fachsemesters erforderlichen Leistungsprüfungen und eventuell möglichen Nachprüfungen teilgenommen habe. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, da der Kläger im Sommersemester 2015 keine Leistungskontrollklausur mitgeschrieben habe. Am 30.10.2017 beantragte der Kläger für den Bewilligungszeitraum 10/2017-09/2018 erneut BAföG bei der Beklagten. In der im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG vom 18.12.2017 wurde dem Kläger bestätigt, am 30.09.2017 die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht zu haben. Mit Bescheid vom 25.01.2018 lehnte die Beklagte auch diesen Antrag auf Ausbildungsförderung auf. Zur Begründung ist ausgeführt, eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass der Kläger den bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungsstand erreicht habe, liege nicht vor (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG). Am 26.02.2018 erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen geltend machte, er habe eine Bescheinigung über den bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungsstand nicht vorlegen können, weil dies aufgrund der Studienordnung der Universität des Saarlandes nicht möglich sei. Er habe seinerzeit zum Wintersemester 2016/2017 keine Ausbildungsförderung mehr bekommen, weil er quasi in den ersten beiden Fachsemester nicht den jeweils üblichen Leistungsstand erreicht habe und somit diese Leistungen im dritten und vierten Fachsemester habe nachholen müssen. Danach habe er die Leistungskontrolle des vierten und fünften Fachsemesters absolvieren können mit der Folge, dass er nun de facto das fünfte und sechste Fachsemester studiere. Aufgrund der Studienordnung sei er daher nicht in der Lage gewesen, die Nachweise zu erbringen, die dem siebten und achten Fachsemester entsprechen. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 12.03.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Widerspruch sei zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger stehe kein Förderungsanspruch zu. Er habe sich unstreitig im Bewilligungszeitraum 10/2017-09/2018 im siebten Fachsemester seines Studiums an der Universität des Saarlandes befunden. Nach der eindeutigen Regelung des § 48 Abs. 1 BAföG wäre daher Ausbildungsförderung nur ab dem Zeitpunkt zu bewilligen gewesen, ab welchem er den in seinem Fach üblichen Leistungsstand des „erreichten Fachsemesters“, hier also des sechsten Fachsemesters, nachgewiesen habe. Zum Ende des Sommersemesters 2017, mithin dem sechsten Fachsemester des Klägers, sei ihm jedoch lediglich der Leistungsstand des vierten Fachsemesters bescheinigt worden. Damit sei ein Anspruch auf Förderung gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BAföG ausgeschlossen. Er habe auch – wie bereits im Widerspruchsbescheid vom 16.02.2017 ausgeführt – keinen Anspruch auf Zulassung der späteren Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 BAföG. Für den unzweifelhaft bestehenden Leistungsrückstand seien keine ausreichenden Gründe im Sinne der §§ 48 Abs. 2, 15 Abs. 3 BAföG glaubhaft gemacht worden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 14.03.2018 zugestellt. Am 16.04.2018, einem Montag, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Förderungsbegehren weiter verfolgt. Zur Begründung macht er erneut geltend, er könne aufgrund der saarländischen Studienordnung keine Leistungsnachweise erbringen, die dem siebten und achten Fachsemester entsprechen. Wegen der Ausgestaltung des Studiums in Studienjahren sei es ihm nicht möglich gewesen, innerhalb wiederholter Fachsemester jemals durch Doppelbelastung die Voraussetzungen für ein Studium in der Regelzeit zu schaffen. Zudem habe er aufgrund der Einstellung der Förderungsleistungen neben dem Vollzeitstudium seinen Lebensunterhalt selbst verdienen müssen. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.01.2018 und des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2018 zu verpflichten, über den Antrag vom 30.10.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2018 und macht ergänzend geltend, ein Anspruch auf BAföG ergebe sich im vorliegenden Fall ab dem fünften Fachsemester gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 i.V.m. § 9 BAföG nur, wenn der bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Leistungsstand erreicht worden sei. Unstreitig sei diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Alternativ könne sich ein Anspruch auf BAföG auch aus § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 BAföG ergeben, wenn ausreichende Gründe im Sinne dieser Regelung vorlägen, die eine Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer begründen könnten. Soweit der Kläger auf die Unmöglichkeit der Nachholbarkeit der Prüfungsleistungen verweise, sei die Unmöglichkeit durch den Kläger selbst verschuldet worden und habe nicht in der Verantwortlichkeit der Beklagten gelegen. Das Saarbrücker Modell der Juristenausbildung weise die Besonderheit auf, dass es in Studienjahre aufgeteilt sei, bei denen in jedem Semester Leistungskontrollen in den jeweiligen Lehrveranstaltungen absolviert werden müssten. Pro Semester könnten in diesen Leistungskontrollen bis zu 36 Punkte erreicht werden. Der Punktwert der Prüfung ergebe sich hierbei aus der doppelten Semesterwochenstundenanzahl der jeweiligen Vorlesung. Der Wert einer Prüfungsleistung einer Vorlesung mit zwei Semesterwochenstunden entspreche somit vier Leistungspunkten. Um das Studienjahr zu bestehen, müssten 50 von 72 erreichbaren Punkten in den Leistungskontrollen erzielt werden. Würden in den Leistungskontrollen zwischen 40 und 49 Punkte erreicht, werde der/die Studierende für die Nachklausuren zugelassen, bei der er/sie nicht bestandene Prüfungen wiederholen könne, um auf mindestens 50 Punkte zu kommen. Würden 39 oder weniger Punkte erreicht, gelte das Studienjahr als nicht bestanden; ebenfalls sei es nicht bestanden, wenn auch in den Nachklausuren in der Summe keine 50 Punkte erreicht würden. Im Saarbrücker Modell der Juristenausbildung stehe grundsätzlich das erstmalige Nichtbestehen eines Studienjahres dem Verlängerungsgrund § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, dem erstmaligen Nichtbestehens einer Zwischenprüfung, gleich. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass an allen Leistungskontrollen und gegebenenfalls den Nachklausuren erfolglos teilgenommen worden sei. Es müsse zumindest der ernsthafte Versuch unternommen worden sein, um das Studienjahr zu bestehen. Der Kläger habe jedoch das erste Studienjahr 2014/15 deshalb nicht bestanden, weil er im ersten Fachsemester nur an 6 von 7 möglichen Leistungskontrollen und im zweiten Fachsemester an keiner Leistungskontrolle teilgenommen habe. Somit seien nur 12 von 72 möglichen Leistungspunkten erreicht worden. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG seien somit nicht erfüllt, da kein ernsthafter Versuch zum Bestehen des Studienjahres unternommen worden sei. Wie der Kläger selbst mit Schreiben vom 27.07.2016 ausgeführt habe, sei er aus privaten Gründen aufgrund der Pflege und Betreuung seines Vaters am regelmäßigen Besuch der Lehrveranstaltungen und somit dem ernsthaften Betreiben seines Studiums im ersten Studienjahr größtenteils verhindert gewesen, obwohl er zur gleichen Zeit nach dem BAföG gefördert worden sei. Die Pflege von Familienangehörigen stelle jedoch keinen schwerwiegenden Grund i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar, der eine Förderung über die Förderungshöchstdauer rechtfertigen würde. Um die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 BAföG zu erfüllen, hätte er damals zumindest den ernsthaften Versuch des Bestehens der Klausuren unternehmen müssen. Nach dem Erreichen von 12 Leistungspunkten im ersten Studiensemester hätten zumindest noch die Nachklausuren erreicht werden können, wenn der Kläger von den 36 zu erreichenden Punkten mindestens noch 28 Punkte erreicht hätte. Auch hätte der Kläger zum damaligen Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, sich von seinem Studium beurlauben zu lassen, um seinen Förderungsanspruch nach dem BAföG auf Grund der unentschuldigten Nichtteilnahme an Leistungskontrollen zu erhalten. Die Immatrikulationsordnung der Universität des Saarlandes erlaube es in § 9 Abs. 1 grundsätzlich, sich im Falle des Vorliegens wichtiger Gründe bis zum letzten Vorlesungstag des jeweiligen Semesters noch beurlauben zu lassen. Da die Leistungskontrollen im Studiengang Rechtswissenschaften grundsätzlich in der letzten Woche der Vorlesungszeit und ersten Woche der vorlesungsfreien Zeit angefertigt werden, hätte er noch rechtzeitig die Möglichkeit gehabt, sich für das laufende Semester beurlauben zu lassen, um einerseits seinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG nicht zu verlieren und andererseits um gegebenenfalls die Prüfungsleistungen nach § 9 Abs. 5 Immatrikulationsordnung nachholen zu können. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 BAföG lägen somit mangels eines Ausnahmegrundes über die Förderungshöchstdauer i.S.d. § 15 Abs. 3 BAföG nicht vor, womit das Begehren auf weitere Gewährung von Ausbildungsförderung im Sinne des BAföG unbegründet sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt1Kläger: Schriftsatz vom 16.05.2019; Beklagte: Schriftsatz vom 23.05.2019Kläger: Schriftsatz vom 16.05.2019; Beklagte: Schriftsatz vom 23.05.2019 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.