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Urteil

3 K 818/13

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2014:0512.3K818.13.0A
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Leitsätze
1. Zur Unverzüglichkeit des Fachrichtungswechsels.(Rn.25) 2. Ein Student der krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, ordnungsgemäß zu studieren, muss sich zurechnen lassen, die Möglichkeit, sich beurlauben zu lassen nicht wahrgenommen und damit gegen die ihm obliegende Pflicht, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen verstoßen zu haben.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Unverzüglichkeit des Fachrichtungswechsels.(Rn.25) 2. Ein Student der krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, ordnungsgemäß zu studieren, muss sich zurechnen lassen, die Möglichkeit, sich beurlauben zu lassen nicht wahrgenommen und damit gegen die ihm obliegende Pflicht, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen verstoßen zu haben.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache – soweit entscheidungserheblich – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist als Verpflichtungsklage gem. §§ 42, 68 Abs. 1 VwGO zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderungsleistungen nach dem BAföG. Der Bescheid der Beklagten vom 04.03.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 08.05.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen werden. Zutreffend ist darauf abgestellt, dass dem geltend gemachten Förderungsanspruch § 7 Abs. 3 BAföG entgegen steht. Der Wechsel vom Studium der Informations- und Kommunikationstechnik zum Studium Fitnessökonomie/Bachelor an der DHPG stellt nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG einen Fachrichtungswechsel dar. Die Ausbildungsziele der beiden Studiengänge sind verschiedene. Nur wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG vorliegen, kann nach den nun maßgeblichen Regelungen dem Grunde nach ein Förderungsanspruch bestehen. Ob der Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund erfolgte, kann dahinstehen, wenn -wie hier- der Fachrichtungswechsel nicht unverzüglich erfolgt ist. Selbst wenn man unterstellt, der Kläger sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, ordnungsgemäß zu studieren oder die Entscheidung zu treffen, das Studium abzubrechen, muss er sich zurechnen lassen, die Möglichkeit, sich beurlauben zu lassen1Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rdnr. 48 m.w.N.Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rdnr. 48 m.w.N., nicht wahrgenommen und damit gegen die ihm obliegende Pflicht, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen, verstoßen zu haben. Das Gesetz sieht in § 15 Abs. 2a BAföG vor, dass im Falle einer krankheitsbedingten Hinderung des Auszubildenden, die Ausbildung durchzuführen, Ausbildungsförderungsleistungen für drei Monate weiter gewährt werden. Der Monat, in den der Beginn des die Ausbildung hindernden Ereignisses fällt, wird dabei gemäß VwV 15.2a.1 zu § 15 BAföG nicht mitgerechnet. Dauert die krankheitsbedingte Unterbrechung der Ausbildung länger als drei Monate, muss sich der Auszubildende – u.U. auch rückwirkend – mit der Folge des Wegfalls der Förderung beurlauben lassen.2Vgl. Rothe/Blanke, BAföG, § 15 Rdnr. 12Vgl. Rothe/Blanke, BAföG, § 15 Rdnr. 12 Eine Beurlaubung ist nicht deshalb unzumutbar, weil sie den Förderungsanspruch entfallen lässt und der Auszubildende deshalb Schwierigkeiten bekommt, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er muss ggf. versuchen, andere Sozialleistungen, insbesondere Sozialhilfe zu erhalten.3Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. § 15 Rdnr. 19; Beschlüsse der Kammer vom 22.01.2013 – 3 K 475/12 – und vom 14.08.2013 – 3 K 34/13 –, jurisRamsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. § 15 Rdnr. 19; Beschlüsse der Kammer vom 22.01.2013 – 3 K 475/12 – und vom 14.08.2013 – 3 K 34/13 –, juris Durch eine Beurlaubung hätte der Kläger förderungsunschädlich der geschilderten Problematik der krankheitsbedingten Einschränkungen der Studierfähigkeit und der unklaren Sachlage bezüglich des Heilungsverlaufs angemessen Rechnung tragen können.4 Vgl. in einem ähnlichen Fall: Urteil der Kammer vom 27.09.2013 – 3 K 1873/12 –, bestätigt durch: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.03.2014 – 1 A 444/13 –Vgl. in einem ähnlichen Fall: Urteil der Kammer vom 27.09.2013 – 3 K 1873/12 –, bestätigt durch: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.03.2014 – 1 A 444/13 – Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger betrieb von März 2009 bis August 2010 ein Studium an der Fachhochschule im Studiengang Informations- und Kommunikationstechnik/Diplom. Am 31.08.2010 wurde er zum Ende des dritten Fachsemesters exmatrikuliert. Noch während er für dieses Studium eingeschrieben war, suchte er bereits andere berufliche Schwerpunkte. Im April 2010 begann er ein nach dem BAföG nicht förderungsfähiges Fernstudium für eine Weiterbildung zum Diplom Sport- und Fitnesstrainer. Ab 01.10.2012 nahm er ein Studium im Studiengang Sportökonomie/Bachelor an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement (DHPG) auf. Er wurde dort in das erste Fachsemester eingeschrieben. Studienleistungen aus dem früheren Studium wurden nicht angerechnet. Am 06.11.2012 beantragte er für dieses Studium Leistungen nach dem BAföG. Mit Blick auf den gleichzeitig mit dem Hochschulwechsel vollzogenen Fachrichtungswechsel beantragte er zudem am 04.01.2013 die Genehmigung dieses Wechsels nach § 7 Abs. 3 BAföG. Zur Begründung führte er unter erneuter Vorlage eines Schreibens vom 26.01.2012 an, durch eine komplizierte kieferorthopädische- und chirurgische Behandlung habe er leider das Studium unfreiwillig beenden müssen. Die erste OP sei am 01.12.2009 im Universitätsklinikum durchgeführt worden. Abgesehen von der Rekonvaleszenz habe er ein Jahr lang starke körperliche und psychische Beschwerden gehabt. Am 24.02.2010 sei er erneut operiert worden. Diese Operation habe ihm körperlich wie psychisch einiges mehr abverlangt. Eine dritte OP sei in Planung. Im April 2010 habe er das dann das Studium als Diplom Sport- und Fitnesstrainer begonnen und Anfang dieses Monats die Abschlussprüfung geschrieben. Im Februar 2012 beginne das Fernstudium zum medizinischen Fitnesstrainer A-Lizenz. Wegen seiner medizinischen Situation habe er leider sehr viel Zeit verloren und deshalb zur Überbrückung das Fernstudium begonnen. Mit Bescheid vom 04.03.2012 lehnte die Beklagte den Förderungsantrag dem Grunde nach ab. Zur Begründung wurde in dem Bescheid unter anderem aufgeführt, aufgrund des Studienverlaufs sei von einem Fachrichtungswechsel auszugehen. Für die Ausbildung an der DHPG könne Ausbildungsförderung daher nur bewilligt werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG für den Fachrichtungswechsel vorliege. Außerdem sei zu prüfen, ob der Abbruch/Fachrichtungswechsel unverzüglich erfolgt sei. Dies sei nicht der Fall. Die vom Kläger geltend gemachte Erkrankung sei nicht ursächlich für den Abbruch des Studiums und somit kein wichtiger Grund im Sinne der genannten Vorschrift. Der Abbruch sei auch nicht unverzüglich erfolgt. Aufgrund des Krankheitsbildes habe der Kläger schon seit längerem starke körperliche und psychische Beschwerden gehabt, die sich durch die komplizierten Operationen noch verstärkt hätten. Diese Operationen hätten im Dezember 2009 und Februar 2010 stattgefunden. Die Exmatrikulation sei jedoch erst am 31.08.2010 erfolgt. Am 20.03.2013 erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er auf seine bisherigen Ausführungen verwies. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 08.05.2013 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt: „Spätestens mit der Aufnahme des Fernstudiums zum Diplom Sport- und Fitnesstrainer muss davon ausgegangen werden, dass ein unverzüglicher Abbruch des Studiums für Inform. u. Kommunik. Techn. G/Diplom nicht vorliegt. Somit sind die Gründe, warum dann letztendlich dieses Studium erst zum 31.08.2010 abgebrochen wurde, nicht mehr von Belang. Nur der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass auch kein wichtiger oder unabweisbarer Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG für einen Abbruch/Wechsel der Fachrichtung vorliegt. Die vom Widerspruchsführer angezeigten durch Krankheit bedingte Ausfälle sind nur im Hinblick auf die Überprüfung, ob in dieser Zeit tatsächlich Ausbildungsförderung zugestanden hat, (§ 15 Absatz 2a BAföG) zu beachten! Ein Grund dafür, dass anstatt einem Studium für Inform. u. Kommunik. Techn. G/Diplom ein sportlich ausgerichteter Berufsweg eingeschlagen wurde, ist damit nicht glaubhaft dargelegt. Das Gegenteil ist der Fall. Bei den von dem Widerspruchsführer geschilderten körperlichen Beschwerden, dürften diese durch die Aufnahme einer sportlichen Tätigkeit eher verstärkt worden sein. Es hätte daher eher einen Sinn gegeben, wenn das körperlich weniger belastende Studium für Inform. u. Kommunik. Techn. G/Diplom weiter betrieben worden wäre.“ Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 10.5.2013 zugestellt. Am 10.06.2013 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung macht er geltend, die Exmatrikulation zum Ende des dritten Fachsemesters sei wegen einer Vielzahl von umfangreichen, komplizierten kieferorthopädischen und chirurgischen Behandlungen erfolgt, denen er sich erstmals im Wintersemester 2009/2010 habe unterziehen müssen. Infolge der Operationen vom 10.12.2009 und am 24.02.2010 sei es ihm nahezu unmöglich gewesen, zu sprechen und sich zu verständigen. Nach Auffassung seiner derzeit behandelnden Ärzte seien die Operationen auch misslungen und es bestehe nach wie vor Behandlungsbedarf. Aus diesen Gründen habe er den Anforderungen seines Studiums nicht entsprechen können. Es sei auch nicht absehbar gewesen, wie sich seine Gesundheit entwickle. Insoweit habe der Heilungsverlauf abgewartet werden müssen. Da er zeitweise am Universitätsbesuch gehindert gewesen sei, habe er gleichzeitig ein nicht förderungsfähiges Fernstudium für eine Weiterbildung zum Diplom Sport- und Fitnesstrainer absolviert. Er könne der Auffassung der Beklagten nicht folgen, nicht unverzüglich einem Fachrichtungswechsel vorgenommen zu haben. Er habe weder den Verlauf noch den Umfang der Operationen voraussehen können und den Fachrichtungswechsel unverzüglich vorgenommen, sobald hierüber Gewissheit bestanden habe. Soweit die Beklagte die Auffassung vertrete, die Aufnahme einer sportlichen Tätigkeit hätte die geschilderten körperlichen Beschwerden möglicherweise eher verstärkt, sei darauf hinzuweisen, dass das Studium nicht mit einem Sportstudium zu vergleichen sei, sondern eher mit einem wirtschaftswissenschaftlichen Studium, das aber speziell auf den Fitnessbereich ausgerichtet sei. Er sei also keineswegs gezwungen gewesen, selbst sportlich aktiv zu werden. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2013 zu verurteilen, dem Kläger Leistungen nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe für das Studium des Faches Sportökonomie/Bachelor an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement zu gewähren. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung werde vollumfänglich auf den Widerspruchsbescheid vom 08.05.2013 Bezug genommen. Ergänzend sei zu bemerken, dass nach ihrer Meinung kein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG vorliege. Bisher sei vom Kläger nicht dargelegt worden, inwieweit das nun angestrebte Studium seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr entgegen komme als das vorherige Studium der Informations- und Kommunikationstechnik und inwieweit seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen für den Abbruch des Studiums ursächlich gewesen seien. Es sei nicht glaubhaft, dass er erst den Heilungsverlauf bis zum August 2010 habe abwarten müssen, ehe er sich zum Studienabbruch entschieden habe. Nach seinem eigenen Vortrag habe er spätestens im April 2010 mit der Aufnahme des Fernstudiums zum Diplom Sport- und Fitnesstrainer eine berufliche Umorientierung vorgenommen. Er hätte daher unverzüglich sein bisheriges Studium abbrechen müssen. Zudem müsse der Behauptung entgegengetreten werden, das nunmehr aufgenommene Studium enthalte keine sportlichen Anteile und komme seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen daher eher entgegen als das aufgegebene Studium. Der Bereich Trainingswissenschaft nehme einen großen Teil des Studiums ein. Außerdem gehörten zumindest im Bereich Trainingslehre sportliche Tätigkeiten der Studierenden zum Studiengang Sportökonomie hinzu. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass der Studienabbruch bzw. Fachrichtungswechsel aufgrund der Erkrankung erfolgt sei. Ein wichtiger bzw. unabweisbarer Grund im Sinn des § 7 Abs. 3 BAföG habe daher nicht vorgelegen. Die Beteiligten sind auf die Absicht des Gerichts, die Rechtssache durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, hingewiesen worden. Sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Dieser war Gegenstand der Entscheidungsfindung.