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Beschluss

3 L 1793/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:1115.3L1793.19.00
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Leitsätze
Zur Rechtsstellung eines Stadtratsmitgliedes(Rn.9)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtsstellung eines Stadtratsmitgliedes(Rn.9) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der am 08.11.2019 bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers, „dem Antragsgegner zu 1. wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt, den Beschluss (1) eine Kanzlei zu beauftragen, die die Schreiben v. 20.09. unter allen rechtlichen Gesichtspunkten prüft und im Falle hinreichender Erfolgsaussichten einer Klage zuführt. (2) den Stadtwerken A-Stadt GmbH und der WBS wird die Möglichkeit eröffnet sich diesem Vorgehen anzuschließen. (3) die in der Verwaltungsvorlage beschriebene Klage zum Verwaltungsgericht zu erheben. (4) im Falle weiterer vergleichbarer Äußerungen des Herrn A. ebenfalls rechtlich im Sinne der Nr. 1-3 vorzugehen. umzusetzen.“ hat keinen Erfolg. Dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch i.S.d. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO dahingehend zu, die Umsetzung des obigen -in der Stadtratssitzung vom 07.11.2019 gefassten- Beschlusses zu verhindern. Nach § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG führt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Beschlüsse des Gemeinderates aus. Nach § 60 Abs. 1 KSVG ist er verpflichtet, rechtswidrigen Beschlüssen unverzüglich zu widersprechen. Nach Satz 2 des § 60 Abs. 1 KSVG hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, wenn der Gemeinderat seinen Beschluss aufrechterhält, unverzüglich die Entscheidung der Kommunalaufsicht einzuholen. Nach § 60 Abs. 2 KSVG sind Beschlüsse, über deren Rechtmäßigkeit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im Zweifel sein muss, der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Kommunalaufsicht hat dann die in §§ 129 ff. KSVG normierten Rechte. Unter diese der Kommunalaufsicht zustehenden Rechte fällt auch das Beanstandungsrecht nach § 130 KSVG. Die Kommunalaufsicht kann danach Beschlüsse des Gemeinderats, seiner Ausschüsse, eines Ortsrates und eines Bezirksrates sowie Anordnungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die das bestehende Recht verletzen, beanstanden und verlangen, dass solche Beschlüsse und Anordnungen sowie Maßnahmen, die auf Grund dieser Beschlüsse und Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden. Gegen die Entscheidungen der Kommunalaufsicht kann die Gemeinde nach § 136 KSVG Rechtsmittel einlegen. Darüber hinausgehende Beanstandungsrechte in Bezug auf Gemeinderatsbeschlüsse sieht das KSVG nicht vor (vgl. nur § 137 Abs. 1 KSVG, wonach andere Behörden und Stellen als die Kommunalaufsichtsbehörde zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach den §§ 129 bis 134 nicht befugt sind), insbesondere steht den einzelnen Ratsmitgliedern kein Beanstandungsrecht von Beschlüssen des Gemeinderates zu. Damit steht dem einzelnen Ratsmitglied kein Klagerecht gegen Gemeinderatsbeschlüsse zu (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage in RP, VG Neustadt, Beschluss vom 11.04.2019 -3 L 413/19.NW-, juris), mit der Folge, dass er auch die Umsetzung eines in einer Ratssitzung getroffenen Beschlusses nicht angreifen kann. Die Kommunalaufsicht wird im Übrigen ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt, das allgemeine staatliche Interesse an einer gesetzmäßigen Verwaltung im gemeindlichen Bereich durchzusetzen (vgl. § 127 KSVG). Daher scheidet ein Anspruch in Richtung auf aufsichtsbehördliches Einschreiten deshalb sowohl für einzelne Gemeindebürger und ihre Vereinigungen als auch für die Gemeinde, ihre Organe und deren Teile, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (wie in § 136 KSVG), in der Regel aus (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29.05.1985 -7 B 11/85-, DÖV 1986, 152). Im hier in Rede stehenden kommunalverfassungsrechtlichen Streit um Rechtspositionen innerhalb der Gemeinde ist, wie das Gericht in seinen den Beteiligten bekannten Beschlüssen schon mehrfach dargelegt hat (vgl. zuletzt Beschluss vom 07.11.2019 -3 L 1786/19-), anerkannt, dass den Gemeinderatsmitgliedern subjektive Rechte (nur) dort zustehen, wo sie ihnen gesetzlich eingeräumt werden. Ein Ratsmitglied kann einen Gemeinderatsbeschluss danach (nur) dann gerichtlich angreifen, wenn er die Verletzung eigener organschaftlicher Mitgliedschaftsrechte, welche ihm durch das Kommunalverfassungsrecht eingeräumt sind, geltend macht (vgl. zu den subjektiven Rechtspositionen von Ratsmitgliedern nur Urteil der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 14.07.2006 -11 K 294/05-, das den Beteiligten bekannt ist); subjektive organschaftliche Rechte in diesem Sinne sind, wie sich aus den Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 07.11.2019 -3 L 1786/19- ergibt, bei der hier in Rede stehenden Beschlussfassung aber nicht tangiert worden. Die formelle und materielle Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses im Übrigen kann ein Ratsmitglied aber nicht gerichtlich überprüfen lassen. Denn Gegenstand kommunalverfassungsrechtlicher Streitigkeiten ist, wie schon dargelegt, das Bestehen oder der Umfang der Rechte von Organen oder Organteilen bzw. -mitgliedern. Damit ist der Kommunalverfassungsstreit kein objektives Beanstandungsverfahren, sondern zielt auf die Feststellung ab, ob organschaftliche Rechte oder Befugnisse verletzt sind. Das bedeutet fallbezogen, dass der Antragsteller zwar grundsätzlich Feststellungen erstreiten kann, dass die ihm nach den einschlägigen kommunalrechtlichen Bestimmungen zustehenden Rechte durch eine bestimmte Organhandlung verletzt wurden; er hat aber keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Organhandlung als solche -also etwa der Ratsbeschluss selbst- ihrerseits objektiv rechtswidrig ist. Weder einem Ratsmitglied noch einer Fraktion steht ein allgemeines Recht zur Kontrolle von Ratsbeschlüssen auf ihre Rechtmäßigkeit zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.02.1994 -7 B 11/94-, zit. nach juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.12.2009 -4 O 198/09-; VGH BW, Urteil vom 25.03.1999 -1 S 2059/98-, juris Rn. 32; OVG RP, Beschluss vom 4.09. 2013 -10 A 10525/13.OVG-). Gerade ein solches Recht macht der Antragsteller im hiesigen Verfahren im Ergebnis jedoch geltend, wenn er vorträgt, er fühle sich durch die Aufnahme des entsprechenden Tagesordnungspunktes, der der vorliegend angegriffenen Beschlussfassung zugrunde liegt, „zutiefst in seiner Ehre verletzt“ und „befürchtet, durch illegale Verbreitung der Verfahrensakte beim Amtsgericht, erhebliche Nachteile im Zivilprozess zu erleiden“, wodurch auch der angegriffene Stadtratsbeschluss, der ihn zudem in seinen Grundrechten verletzte, rechtswidrig sei. Zu beachten ist zunächst, dass ein Gemeinderatsmitglied gem. § 26 Abs. 1 KSVG eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde hat. Das Gericht hat bei dem hier in Rede stehenden Innenrechtsstreit im Gegensatz zum Außenrechtsstreit zudem nicht über subjektive Individualrechte, sondern über innerorganisatorische Kompetenzen von Organen oder Organteilen zu entscheiden. Diese sind indes weder aus den Grundrechten herzuleiten noch im Schutzbereich der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG angesiedelt, sondern dem Organ oder Organteil im Interesse der Körperschaft verliehen, der dieses als Organ oder Organteil angehört (vgl. zur fehlenden Grundrechtsfähigkeit eines Innenrechtsträgers nur OVG Münster, Beschluss vom 27.09.2002 -15 B 855/02-; vgl. hierzu auch Urteil der Kammer vom 24.05.2017 -3 K 257/16-; OVG des Saarlandes, Urteil vom 04.04.2019 -2 A 244/18-; Gern, Deutsches Kommunalrecht, 2018, Rdnrn. 343, 453, 712; zum Recht der freien Meinungsäußerung im Rat auch BVerwG, Beschluss vom 12.02.1988 -7 B 123/87-, juris, wo ausgeführt wird: “... Aber auch in diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß der Gemeinderat kein Forum zur Äußerung und Verbreitung privater Meinungen, sondern ein Organ der Gemeinde ist, das die Aufgabe hat, die divergierenden Vorstellungen seiner gewählten Mitglieder im Wege der Rede und Gegenrede und der nachfolgenden Abstimmung zu einem einheitlichen Gemeindewillen zusammenzuführen und der Gemeinde so die nötige Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit zu verschaffen. Demgemäß nimmt das Ratsmitglied, wenn es sich in der Ratssitzung zu einem Gegenstand der Tagesordnung zu Wort meldet, nicht seine im Grundgesetz verbürgten Freiheitsrechte gegenüber dem Staat, sondern organschaftliche Befugnisse in Anspruch, die ihm als Teil eines Gemeindeorgans verliehen sind. ...Der organschaftliche Charakter seines Rederechts kommt vor allem darin zum Ausdruck, daß dieses Recht nur in den Grenzen der gemeindlichen Aufgabenzuständigkeit und nur nach Maßgabe der den Ablauf der Ratssitzungen regelnden Verfahrensbestimmungen der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung des Rats besteht.“) Mit Blick auf den § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB ist des Weiteren davon auszugehen, dass die Kreisstadt Saarlouis als Kommune oder Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts „beleidigungsfähig“ in diesem Sinne ist und daher -obwohl eine grundrechtliche Verankerung darauf basierender Abwehr- und Unterlassungsansprüche auch hier nicht in Betracht kommt (Art. 19 Abs. 3 GG)- einfachgesetzlich auf der Grundlage der §§ 823 Abs. 2 BGB, 185 ff. StGB oder des 1004 Satz 2 BGB einen entsprechenden „Persönlichkeitsschutz“ einfordern kann, wenn sie selbst „beleidigt“ würde. Bezogen auf juristische Personen des öffentlichen Rechts verfolgen die §§ 185 ff. StGB allgemein das Ziel, dasjenige Mindestmaß an öffentlicher Anerkennung zu gewährleisten, das erforderlich ist, damit die betroffene Einrichtung ihre Funktion erfüllen kann und das unerlässliche Vertrauen in ihre Integrität nicht in Frage gestellt wird (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.10.2013 -2 A 303/12-, juris, sowie BGH, Urteil vom 22.04.2008 -VI ZR 83/07-, juris). Dies alles berücksichtigend und vor dem Hintergrund des vom Antragsteller unterbreiteten Sachverhalts in diesem und in dem Verfahren 3 L 1786/19, auf das der Antragsteller auch hier „vollumfänglich“ Bezug nimmt, sowie dem Inhalt und der Diktion der von ihm verfassten Schriftsätze, ist die in der Beschlussvorlage zum TOP 2 der nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 07.11.2019 zum Ausdruck kommende Wertung der Kreisstadt Saarlouis, das Schreiben des Antragstellers vom 20.09.2019 u.a. auf den Vorwurf der Beleidigung durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen und ggffs. rechtliche Schritte einzuleiten zur Überzeugung der Kammer rechtlich nicht zu beanstanden; gleiches gilt für den auf dieser Grundlage getroffenen Beschluss. Der Antragsteller führt in dem Schreiben vom 20.09.2019 u.a. aus: „In der Gesamtschau der mir vorliegenden Dokumente, scheint die Bildung einer kriminellen Vereinigung zum Nachteil der Stadt A-Stadt nicht mehr ausgeschlossen zu sein! Vorliegend besteht die begründete Vermutung von rechtswidrigen Finanztransaktionen im großen Stil durch Umgehung aller kommunal- und vergaberechtlichen Schutz- und Kontrollbestimmungen.... .. Bezüglich der vom Unterzeichner mehrfach gerügten illegalen Direktvergabe wurde der Aufsichtsrat durch ein Pseudo-Gutachten des Rechtsanwalts Dr. J. H. D. GMBH, vorsätzlich getäuscht! ...“ Diese Vorwürfe der Bildung einer kriminellen Vereinigung -eine von § 129 StGB erfasste Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist- und einer vorsätzlichen Täuschung sowie rechtswidriger Finanztransaktionen -evtl. Straftaten der Untreue und/oder des Betruges- lassen eine Strafbarkeit nach §§ 185 ff. StGB zumindest möglich erscheinen. Ohne ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Akzeptanz vermögen staatliche Einrichtungen ihre Funktion nicht zu erfüllen. Sie dürfen daher grundsätzlich auch vor verbalen Angriffen geschützt werden, die diese Voraussetzungen zu untergraben drohen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 -1 BvR 1476/91 u.a.-, juris). Daher muss es der Kreisstadt Saarlouis erst Recht gestattet sein, eine rechtliche Überprüfung der Äußerungen des Antragstellers auf ihre strafrechtliche Relevanz sowie bestehender Abwehr- und Unterlassungsansprüche nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 185 ff. StGB oder des 1004 Satz 2 BGB durchführen zu lassen, ohne gleich eine Strafanzeige zu erheben. Mit dieser Bewertung wird entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht seine Tätigkeit im und als Stadtrat ver- oder behindert. Dem Antragsteller steht es frei, seine Ansichten auch und gerade gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde zu vertreten, zumal nach der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit bei der Kostentragungspflicht der durch eine kommunalverfassungsrechtliche Organstreitigkeit entstehenden Verfahrenskosten durch die Gemeinde eine Vorklärung der Streitfrage im Kommunalbereich grundsätzlich erforderlich ist (vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.10.1981 -3 R 87/80-, juris; seither std. Rspr.). Gemeinderatsmitglieder genießen aber weder Immunität noch Indemnität (vgl. nur Gern, a.a.O., Rdnr. 404). Die sonstigen Grundsätze des Parlamentsrechts sind auf den Gemeinderat bzw. das einzelne Ratsmitglied ebenfalls nicht anwendbar, da es sich bei einem Gemeinderat und seinen Mitgliedern um kein Parlament, sondern Mitglieder eines Verwaltungsorgans der Kommune und folglich Teil der vollziehenden Gewalt handelt (vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 28.04.2017 -2 K 159/16-). Den Inhalt und die Diktion seiner Äußerungen hat der Antragsteller daher an seiner der Gemeinde gegenüber bestehenden Treuepflicht nach § 26 Abs. 1 KSVG und der (sonstigen) Rechtsordnung (hier u.a. der §§ 185 ff. StGB) auszurichten. Insoweit gelten nach wie vor die vom BVerwG im Beschluss vom 12.02.1988 -7 B 123/87- zum Recht der freien Meinungsäußerung im Rat gemachten Ausführungen: “... Aber auch in diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß der Gemeinderat kein Forum zur Äußerung und Verbreitung privater Meinungen, sondern ein Organ der Gemeinde ist, das die Aufgabe hat, die divergierenden Vorstellungen seiner gewählten Mitglieder im Wege der Rede und Gegenrede und der nachfolgenden Abstimmung zu einem einheitlichen Gemeindewillen zusammenzuführen und der Gemeinde so die nötige Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit zu verschaffen. Demgemäß nimmt das Ratsmitglied, wenn es sich in der Ratssitzung zu einem Gegenstand der Tagesordnung zu Wort meldet, nicht seine im Grundgesetz verbürgten Freiheitsrechte gegenüber dem Staat, sondern organschaftliche Befugnisse in Anspruch, die ihm als Teil eines Gemeindeorgans verliehen sind.“ (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 05.07.2012 -8 C 22/11-, zit nach juris Rn. 19, wo hinsichtlich der Stellung von Ratsmitgliedern ausgeführt wird: „ Als Gliederungen des Rates dienen sie dazu, den Willensbildungsprozess im Rat vorzubereiten und zu strukturieren und damit effektiver zu gestalten.“). Der Antragsteller, der sich in seinen Schriftsätzen auf seine Grundrechte beruft (vgl. nur die am 07.11.2019 bei Gericht eingegangene Antragsschrift im Verfahren -3 L 1786/19-, wo ausgeführt wird:“ ... denn der Stadtratsbeschluss soll u.a. die Grundrechte des Antragstellers aus Artikel 1, 2, 17 und 20 GG außer Kraft setzen!“) verkennt daher seine Rechtsstellung als Ratsmitglied. Auch wenn Organrechte im Lichte der Grundrecht zu interpretieren sind, begründen die Grundrechte, wie schon erwähnt, keine verletzungsfähigen Mitgliedschaftsrechte, da die Grundrechte den Ratsmitgliedern zwar als natürliche Person, nicht aber in ihrer organschaftlichen Kompetenz zustehen (vgl. statt vieler: Gern, a.a.O., Rdnr. 712). Selbst einer natürlichen Person räumt die Rechtsordnung als Bürger einer Gemeinde grundsätzlich keinen Anspruch darauf ein, dass die Gemeinde die Ausführung der von ihrem Rat getroffenen Beschlüsse unterlässt, wenn der betreffende Bürger nicht zugleich, als Ausnahmefall, geltend machen kann, durch den Inhalt der Ratsbeschlüsse in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. hierzu VG Neustadt, Urteil vom 22.10.2018 -3 K 751/18.NW-, juris). Ob ein solcher Ausnahmefall hier vorliegen würde, braucht nicht entschieden zu werden, da der Antragsteller als Stadtratsmitglied und nicht als Bürger der Kreisstadt Saarlouis um gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz nachsucht, wie sich unzweifelhaft allein schon aus dem Briefkopf seiner Antragsschrift ergibt. Nach alldem kommt es auf die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 15.11.2019 entscheidungserheblich nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.