Beschluss
3 L 173/22
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2022:0217.3L173.22.00
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Leitsätze
Zu den Rechten eines kommunalen Mandatsträgers.(Rn.35)
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Rechten eines kommunalen Mandatsträgers.(Rn.35) Die Anträge werden zurückgewiesen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die am 17.02.2022 bei Gericht eingegangenen Anträge des Antragstellers, „im Rahmen der einstweiligen Anordnung 1. Der Oberbürgermeister wird verpflichtet, unverzüglich, spätestens im Rahmen der Stadtratssitzung am 17.02.2022 Top „Verkauf der Steinrauschhalle" nachfolgende Fragen zu beantworten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen" (vergl. Anlage 01, Schreiben an den Antragsgegner zu 1): a) Zurverfügungstellung der Beschlussausfertigung des Beschlusses, aus dem hervorgeht, dass das Steinrauschhalle- und Restaurant verkauft werden soll. b) Warum hat Herr X und nicht der zuständige Amtsleiter Herr X die inhaltliche Richtigkeit der Vorlage zu Top 3 Verkauf der Steinrauschhalle bestätigt? c) Auf welcher Grundlage sind die Schäden und der Wert des Gebäudes er mittelt worden? d) Wer hat die Schäden an der Steinrauschhalle ermittelt, liegt ein Gutachten vor, existieren Vermerke oder schriftliche Expertisen? e) Wenn schriftliche Expertisen, Vermerke oder Gutachten vorliegen, die zur Verfügungstellung dieser schriftlichen Stellungnahmen. f) Wie und auf welcher Grundlage wurde der Pachtwert (138.000,00 Euro pro Jahr) ermittelt? g) Wie und auf welcher Grundlage wurden die Betriebsmittel (72.000,00 Euro pro Jahr) ermittelt? h) Wieso hat Herr X die Vorlage unterzeichnet, obwohl er an der Erstellung der Vorlage überhaupt nicht mitgewirkt hat? i) Warum hat die Verwaltung davon abgesehen, von dem Angebot des Schlaflabors Gebrauch zu machen? j) Warum hat die Verwaltung davon abgesehen, von dem Angebot eines Restaurantbetreibers Gebrauch zu machen k) Warum ist die Angelegenheit so lange aufgeschoben und dann unter Missachtung der Geschäftsordnung -ohne Vorberatung- von der Verwaltung am 08.02.2022 in einer Sondersitzung des Stadtrates zur Abstimmung gestellt worden? I) Welcher maximale Schaden kann der Stadt entstehen, wenn, wovon auszugehen ist, eine Baugenehmigung bis 31. Dezember 2026 aus baurechtlichen Gründen oder wegen Widersprüchen gegen den Bebauungsplan nicht erteilt werden kann? m) Ist zur Sicherstellung der Finanzierungsfähigkeit der Stadt A-Stadt im worst case, vor Beschlussfassung ein Nachtragshaushalt erforderlich? n) Warum hat die Stadt von der persönlichen Unterwerfung zur Zwangsvollstreckung der Gesellschafter der Käuferin Abstand genommen? o) Liegt zum Nachweis der Leistungsfähigkeit der Käuferin eine Finanzierungsbestätigung einer Bank vor. Wenn ja von welcher Bank und in welcher Höhe? p) Warum wurde vorliegend auf eine Ausschreibung verzichtet? 2. Der Oberbürgermeister wird verpflichtet den Tagesordnungspunkt 3 „Verkauf der Steinrauschhalle -Nichtöffentliche Sitzung-, in öffentlicher Sitzung zu beraten. 3. Der Antragsgegner zu 2) wird verpflichtet dem Antragsteller nachfolgende erbetenen Auskünfte zu erteilen (vergl. Anlage 03). a) ob für den Verkauf der Steinrauschhalle eine Ausschreibungspflicht besteht b) warum die gesetzlich vorgeschriebenen Vorberatungen im Hauptausschuss und zur Sicherstellung der Erfüllung der Vertragsbedingungen durch die Stadt, insbesondere im Bauausschuss, vorliegend entfallen dürfen c) ob vorliegend, wie bereits beschrieben, ein Nachtragshaushalt erforderlich ist d) ob dieses Geschäft, welches unter Missachtung der ordnungsgemäßen Haushaltsführung, wegen der Veräußerung von städtischem Vermögen weit unter Wert, eine Genehmigung der Kommunalaufsicht erforderlich ist e) auf welcher rechtlichen Basis, trotz gegenteiligem Beschluss des Stadtrates, ein Verkauf erfolgen kann 4. Der Antragsgegner zu 2) wird verpflichtet kommunalaufsichtliche Maßnahmen gegen den Antragsgegner zu 1) einzuleiten. 5. Der Verfügungsbeklagte zu 1) wird vorläufig verpflichtet die Verfahrenskosten und Rechtsanwaltskosten des Antragstellers und Klägers zu übernehmen. Hilfsweise Es wird für das vorliegende Klageverfahren, sowie der Verfahren zur einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe gewährt. Äußerst hilfsweise Es wird zur Aufbringung der Gerichtskosten angemessene Ratenzahlung gewährt.“ haben keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dabei ist es grundsätzlich unzulässig, dem Antragsteller bereits im Verfahren des Eilrechtsschutzes vollständig dasjenige zu gewähren, was er erst im Hauptsacheverfahren begehrt (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen würde. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Mit Blick auf den Antrag zu 1. ist der Antragsteller derzeit nicht in eigenen organschaftlichen Rechts verletzt. Zu den Rechten eines kommunalen Mandatsträgers hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bereits mit Urteil vom 29.11.1985 -2 R 155/85- (a.a.O.), dem folgend die ständige Rechtsprechung der Kammer (vgl. nur Beschluss vom 15.11.2019 -3 L 1793/19-, der dem Antragsteller bekannt ist), folgendes ausgeführt: „Prägend für die Stellung des einzelnen Mitglieds des Gemeinderats zunächst innerhalb dieses Organs und sodann im Gesamtgeflecht der die Gemeinde intern konstituierenden Organbeziehungen ist sein Anspruch, in allen Angelegenheiten „zu Wort zu kommen“, über die der Gemeinderat gemäß den §§ 34 ff. KSVG zu entscheiden hat. Im Kern bedeutet dies, daß den Gemeinderatsmitgliedern ein Recht auf Anwesenheit bei den Ratssitzungen zusteht, ferner das Recht, dort Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen, sowie schließlich das Recht, an der Beschlussfassung mit dem vollen Gewicht ihrer Stimme teilzunehmen … Diesem … Kernbereich sind weitere Ansprüche zugeordnet, denen im Hinblick auf Wahrnehmung und Durchsetzung jener Rechte eine Hilfsfunktion zukommt. Dazu zählen etwa das Recht auf umfassende Information durch den Bürgermeister - § 37 Abs. 1 KSVG … -, der Anspruch auf ordnungsgemäße Ladung - § 41 Abs. 3 KSVG -, das Vertretungsrecht in den Ausschüssen …, der Anspruch auf Protokollierung … sowie schließlich mittelbar auch die … Anfechtungsbefugnis - § 57 KSVG -, der Anspruch auf Sitzungsgelder und Erstattung des Verdienstausfalls - § 51 KSVG – sowie möglicherweise jener auf Ersatz von Gerichtskosten …“. Im Hinblick darauf steht es dem Antragsteller frei, die von ihm aufgeworfenen Fragen in der heutigen Ratssitzung zu stellen und Erklärungen hierzu abzugeben. Es besteht daher weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch in dem Sinne, dass die Fragen bis spätestens zur heutigen Stadtratssitzung beantwortet sind bzw. in dieser Stadtratssitzung beantwortet werden müssten und auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsgegner zu 1) diejenigen Fragen, zu deren Beantwortung er verpflichtet ist, nicht innerhalb der in § 6 Abs. 4 der Geschäftsordnung festgelegten Frist beantworten werde (zu einem vergleichbaren Fall in diesem Sinne schon Beschluss der Kammer vom 25.11.2013 -3 L 2042/13-, der dem Antragsteller bekannt ist). Dem Antragsteller steht auch kein Anordnungsanspruch i.S.d. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO dahingehend zu, dass der Antragsgegner zu 1) verpflichtet wird, „den Tagesordnungspunkt 3 „Verkauf der Steinrauschhalle -Nichtöffentliche Sitzung-, in öffentlicher Sitzung zu beraten“ (Antrag zu 2.). Die Festlegung über die Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes, der zum Aufgabenbereich des Gemeinderates gehört, im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Teil der Sitzung, obliegt dem Bürgermeister (hier dem Antragsgegner zu 1)), der nach allgemeinen Regeln unter Beachtung des § 40 KSVG bzw. hier (auch) des § 13 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Kreisstadt und seiner Ausschüsse (im Folgenden: Geschäftsordnung) entscheidet (so schon der den Beteiligten bekannte Beschluss der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 20.04.2010 -11 L 353/10- sowie zuletzt Beschluss der Kammer vom 21.03.2019 -3 L 369/19- ) Aus diesen Vorschriften kann der Antragsteller vorliegend keinen Anordnungsanspruch herleiten. Dahinstehen kann dabei zunächst, ob – wofür aus Sicht des OVG des Saarlandes in seinem Beschluss vom 04.02.2010 -3 B 27/10- vieles spricht – der Öffentlichkeitsgrundsatz des § 40 KSVG als Ausprägung des Demokratieprinzips nach Art. 20 GG ein „wehrfähiges“ organschaftliches Recht des Antragstellers zu begründen vermag (offengelassen etwa im Urteil des OVG des Saarlandes vom 22.4.1993 -1 R 35/91-, bejaht in den Entscheidungen des VGH Kassel vom 6.11.2008 - 8 A 674/08 - und des OVG Münster vom 24.4.2001 -15 A 3021/97-; verneinend etwa VGH Mannheim vom 24.2.1992 -1 S 2242/91-, jeweils zitiert nach juris). Denn im Rahmen der allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Antragsgegner zu 1) durch die Festlegung des hier in Rede stehenden Tagesordnungspunkts auf den nicht-öffentlichen Teil der heutigen Stadtratssitzung die Vorgaben des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 40 KSVG bzw. § 13 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Kreisstadt A-Stadt missachtet hat. Nach § 40 Abs. 1 KSVG sind Sitzungen öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen (so wortgleich auch § 13 Abs. 1 S. 1 der Geschäftsordnung; nach Satz 2 sind Berechtigte Interessen einzelner insbesondere dann berührt, wenn der Verhandlungsgegenstand die Erörterung der finanziellen oder persönlichen Verhältnisse natürlicher oder juristischer Personen erfordert.). § 40 Abs. 3 KSVG bestimmt ferner, dass die Geschäftsordnung festlegen kann, dass Angelegenheiten bestimmter Art unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln sind. Ausgehend hiervon kann dem Antragsteller der begehrte Anordnungsanspruch nicht zugesprochen werden, da es sich bei dem streitgegenständlichen Verhandlungsgegenstand um eine „Grundstückangelegenheit“ (dabei ergibt sich aus diesem Begriff nicht die vom Antragsteller behauptete Beschränkung nur auf Ankäufe von Grundstücken durch die Stadt) handelt, die von vorneherein unter die geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten des § 13 Abs. 2 der Geschäftsordnung fällt. Ein Anspruch des Antragstellers, den hier in Rede stehenden Tagesordnungspunkt in öffentlicher Sitzung zu behandeln, ist daher bereits aus diesem Grunde zu verneinen. Hinsichtlich der Anträge zu 3. und 4. ist nicht ersichtlich, dass organschaftliche Rechte des Antragstellers verletzt sind. Die Kommunalaufsicht hat die in §§ 129 ff. KSVG normierten Rechte. Unter diese der Kommunalaufsicht zustehenden Rechte fällt auch das Beanstandungsrecht nach § 130 KSVG. Die Kommunalaufsicht kann danach Beschlüsse des Gemeinderats, seiner Ausschüsse, eines Ortsrates und eines Bezirksrates sowie Anordnungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die das bestehende Recht verletzen, beanstanden und verlangen, dass solche Beschlüsse und Anordnungen sowie Maßnahmen, die auf Grund dieser Beschlüsse und Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden. Gegen die Entscheidungen der Kommunalaufsicht kann die Gemeinde nach § 136 KSVG Rechtsmittel einlegen. Darüber hinausgehende Beanstandungsrechte in Bezug auf den hier zu treffenden Gemeinderatsbeschluss sieht das KSVG nicht vor (vgl. nur § 137 Abs. 1 KSVG, wonach andere Behörden und Stellen als die Kommunalaufsichtsbehörde zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach den §§ 129 bis 134 nicht befugt sind). Die Kommunalaufsicht wird im Übrigen ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt, das allgemeine staatliche Interesse an einer gesetzmäßigen Verwaltung im gemeindlichen Bereich durchzusetzen (vgl. § 127 KSVG). Daher scheidet ein Anspruch in Richtung auf aufsichtsbehördliches Einschreiten deshalb sowohl für einzelne Gemeindebürger und ihre Vereinigungen als auch für die Gemeinde, ihre Organe und deren Teile, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (wie in § 136 KSVG), in der Regel aus (vgl. Beschluss der Kammer vom 15.11.2019 -3 L 1793/19-, der dem Antragsteller bekannt ist; OVG RP, Beschluss vom 29.05.1985 -7 B 11/85-, DÖV 1986, 152). Für eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zu 1., die Verfahrenskosten und Rechtsanwaltskosten des Antragstellers und Klägers zu übernehmen, besteht nach alldem keine Veranlassung. Der hilfsweise gestellte Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet, weil das Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 S. 1 ZPO), wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Zudem fehlt es an der Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und ist es grundsätzlich fraglich, ob einem Ratsmitglied ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zusteht, da ihm im Kommunalverfassungsstreit in der Regel ein Kostenerstattungsanspruch zur Seite steht, so dass insoweit mit Blick auf das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ein anderer sachgerechter Weg für das Begehren des Antragstellers besteht (so ausdrücklich OVG MRW, Beschluss vom 22.01.2010 -15 B 1797/09-, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.