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Urteil

3 K 308/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:0106.3K308.19.00
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Leitsätze
1. Nach Aufhebung der Entscheidung ist das Bundesamt automatisch verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen. (Rn.40) 2. Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Antrags auf Feststellung von Abschiebungsverboten erneut einen ausschließlich hierauf gerichteten Antrag, so ist ein weiteres Verfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. (Rn.43)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Aufhebung der Entscheidung ist das Bundesamt automatisch verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen. (Rn.40) 2. Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Antrags auf Feststellung von Abschiebungsverboten erneut einen ausschließlich hierauf gerichteten Antrag, so ist ein weiteres Verfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. (Rn.43) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungsklage8Die fallbezogen erfolgte Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG bzw. § 71a AsylG bei Folge- und Zweitanträgen, die seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Nach Aufhebung der Entscheidung ist das Bundesamt automatisch verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 –, juris Rn. 17 ff.); der hiervon abweichende Klageantrag in der Klageschrift vom 27.10.2017, Bl. 2 der Gerichtsakte, ist insoweit nach § 88 VwGO anzupassen.Die fallbezogen erfolgte Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG bzw. § 71a AsylG bei Folge- und Zweitanträgen, die seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Nach Aufhebung der Entscheidung ist das Bundesamt automatisch verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 –, juris Rn. 17 ff.); der hiervon abweichende Klageantrag in der Klageschrift vom 27.10.2017, Bl. 2 der Gerichtsakte, ist insoweit nach § 88 VwGO anzupassen., über die nach den entsprechenden Erklärungen der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.02.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens liegen nicht vor. Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Antrags auf Feststellung von Abschiebungsverboten, so liegt der Fall hier mit Blick auf den ablehnenden Bescheid der Beklagten im Asylerstverfahren vom 13.04.2017, erneut einen ausschließlich hierauf gerichteten Antrag, so ist ein weiteres Verfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen9Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 -9 C 41/99-, juris und NVwZ 2000, 940 ff. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 -A 11 S 1203/19-, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 -9 C 41/99-, juris und NVwZ 2000, 940 ff. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 -A 11 S 1203/19-, juris. Danach liegt ein Grund für die Wiederaufnahme nur vor, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Asylbewerbers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Asylbewerber günstigere Entscheidung im Asylverfahren herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (Nr. 3). Der Antragsteller muss zudem ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und den Wiederaufnahmegrund binnen drei Monaten, beginnend mit dem Tag, an dem er von diesem Kenntnis erlangt hat, geltend machen (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Maßstab der gerichtlichen Prüfung sind dabei nur die Wiederaufgreifensgründe, die von dem Antragsteller geltend gemacht werden; diesem obliegt es innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Folgeantrags, zu denen auch die Fristwahrung selbst gehört, bezüglich aller der von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegründe schlüssig darzulegen10BVerwG, Urteil vom 30. August 1998 -9 C 47/87-, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8. Juni 2006 -2 Q 7/06-, jurisBVerwG, Urteil vom 30. August 1998 -9 C 47/87-, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8. Juni 2006 -2 Q 7/06-, juris . Dies in den Blick nehmend kommt eine Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger im Folgeantrag vom 13.02.2019, sie hätten sie gar nichts mehr im Libanon und sie könnten die psychischen Belastungen und schweren Lebensumstände dort nicht mehr ertragen, nicht in Betracht, wie das Bundesamt im Bescheid vom 19.02.2019 zutreffend ausgeführt hat. Der zur Begründung eines Abschiebungsverbotes gemachte Vortrag der Kläger war schon Gegenstand des Erstverfahrens, wie sich aus den Ausführungen des Urteils der Kammer vom 24.04.2018 -3 K 856/17- ergibt; im Übrigen ist bezogen auf die Rechtskraft dieses Urteils die drei-Monatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht eingehalten. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Kläger sind Palästinenser aus dem Libanon arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten am 15.03.2016 legal vom Libanon per Flugzeug nach Brüssel und gelangten von dort auf dem Landweg in das Bundesgebiet. Sie beantragen am 05.04.2016 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 12.04.2016 gab der Kläger zu 1) an, er habe sich über einen Mittelsmann von der tschechischen Botschaft in Beirut Schengen-Visum ausstellen lassen. Für die Arbeit des Mittelmannes hätten sie 30.000 $ bezahlt. Dafür hätte er sie nach Deutschland bringen sollen. Der Schlepper habe sie aber bereits in Belgien verlassen und hätte die beiden Reisepässe und 800 € gestohlen. Für diese Reise habe er sein Haus und alles andere verkauft, was er an wertvollen Dingen besessen habe. Sie hätten bis zu ihrer Ausreise am 15.03.2016 im Flüchtlingslager für Palästinenser in Sour gelebt. Derzeit lebten sie bei ihrem Sohn in D.. Sein Sohn sei 2010 nach Deutschland gekommen. Er sei mit einer Deutschen verheiratet und habe selbst drei hier geborene Kinder. Weiterhin habe er noch fünf Söhne und zwei Töchter, die im Libanon lebten. Die Kinder seien ebenfalls verheiratet und hätten eigene Kinder. Sie lebten in den Flüchtlingslagern. Gleiches gelte für seine Geschwister. Er sei von 1969 bis 20061In der mündlichen Verhandlung im Verfahren 3 K 856/17 am 24.04.2018 erklärte der Kläger zu 1), er habe nur bis zum Jahre 1993 gedient und zwar bei der Al FatahIn der mündlichen Verhandlung im Verfahren 3 K 856/17 am 24.04.2018 erklärte der Kläger zu 1), er habe nur bis zum Jahre 1993 gedient und zwar bei der Al Fatah Berufssoldat gewesen. Danach habe er auf Zitrusplantagen gearbeitet, um die Familie zu ernähren, das heißt Land bestellt und bei der Ernte geholfen. Zu Erkrankungen befragt erklärte der Kläger zu 1), er habe gelegentlich Asthma und ein Kortisonspray dagegen. Zur Asylbegründung gab der Kläger zu 1) an, dass er und seine Frau in Ruhe, Frieden und Sicherheit leben wollten. In den palästinensischen Lagern des Heimatlands gäbe es sehr viele Probleme, unter anderem würde auch willkürlich auf Menschen geschossen. Die finanziellen Mittel reichten zudem nicht aus, um ein einigermaßen normales Leben führen zu können. Zudem gäbe es für Menschen wie sie, die gesundheitlich angeschlagen seien, keine entsprechenden Einrichtungen innerhalb der Lager. Sie würden als Palästinenser im Libanon zudem sehr stark benachteiligt. Man müsse zahlreiche Hürden auf sich nehmen, um auch nur halbwegs vernünftig leben zu können. Nur weil sie Palästinenser seien, würde man ihnen Rechte aberkennen, die anderswo jeder Mensch sein Eigen nennen könne. Diese Umstände seien der Grund für ihr schweres Leben im Libanon. Als seine Frau drei Monate zu Besuch bei ihrem Sohn und bei ihrer Schwester hier in Deutschland gewesen sei, habe sie mit Begeisterung festgestellt, wie respektvoll der menschliche Umgang in diesem Land sei. Die Bürger hätten sie freundlich und vor allem als Mensch behandelt, anders als im Libanon. Genau das wünsche er sich für sie beide. Bei einer Rückkehr habe er keine Angst. Das habe mit Angst nichts zu tun. Sie hätten ja ihr Haus verkaufen müssen und deswegen habe er nichts mehr, worauf er zurückgreifen könne. Bei der Rückkehr habe er nichts mehr von Wert in seinem Heimatland. Hier in Deutschland sei seine Familie. Im Libanon sei Krieg, zwar nicht alltäglich, allerdings gäbe es für sei Palästinenser dort nur Probleme und sie hätten so gut wie keine Rechte. Er sei ebenso wie seine Frau begeistert von Deutschland. Man könne hier in Ruhe und Frieden leben. Hier werde man menschlich und mit Respekt behandelt. Die Klägerin zu 2) gab in ihrer Anhörung an, sie würden derzeit nicht in der Erstaufnahmeeinrichtung in A-Stadt, wo sie eigentlich gemeldet seien, wohnen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung lebten sie derzeit bei ihrem Sohn und dessen Familie. Im Libanon habe sie noch einen Bruder und sechs Schwestern. Sie sei bereits vom 31.01.2015 bis zum 24.04.2015 in Deutschland gewesen. Sie leide unter Bluthochdruck, habe unverheilte Verletzungen in ihrer Schulter aufgrund eines Sturzes und sei Diabetikerin. Ihr gehe es also gesundheitlich nicht gerade gut. Asylbegründend erklärte die Klägerin zu 2), dass sie als Palästinenser im Libanon verachtet würden. Es gäbe keine Gesetze, keine Wohnung, keine Unterstützung für Palästinenser. Zudem seien sie beide gesundheitlich sehr angegriffen. Im Heimatland hätten sie nicht die finanziellen und pharmazeutischen Mittel gehabt, sich behandeln zu lassen. Weder sie noch ihre Kinder könnten die Kosten der teuren Behandlungen aufbringen. Die Kinder hätten allesamt ihre eigenen Probleme und Verbindlichkeiten. Da sie ihr Haus für die Reise nach Deutschland verkauft hätten, würde ihnen bei einer Rückkehr im Libanon nichts mehr zum Leben bleiben. Als Palästinenserin könne man im Libanon kein menschenwürdiges Leben führen. Es herrsche reine Willkür. Am 02.04.2016 bestellte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte im Asylverfahren und beantrage festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 1, Abs. 5, hilfsweise Abs. 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Zur Begründung trug er vor, bei den Klägern handele es sich um palästinensische Flüchtlinge aus dem Libanon, die in dem palästinensischen Camp Al Rashidieh im Libanon gelebt hätten. Sie hätten es in dem Camp nicht mehr ausgehalten. Es sei unmöglich gewesen, die Erkrankungen der Kläger dort entsprechend behandeln zu lassen. Die Klägerin zu 2) leide unter mehreren Bandscheibenvorfällen und unter Bluthochdruck, ebenso an Diabetes. Eine Gallenoperation habe sie ebenfalls über sich ergehen lassen müssen. Der Kläger zu 1) leide an Asthma und habe dadurch vor allem Probleme mit der Lunge. Die medizinische Versorgung sei sehr schlecht. Ohne entsprechende Zahlungen seien keine medizinischen Leistungen zu erwarten. Vor allem auch im Hinblick auf das Alter falle es den Klägern immer schwerer, in dem Camp zu bleiben. Im Hinblick auf die Erteilung der tschechischen Visa wurde ein Dublin-Verfahren eingeleitet, wobei die tschechischen Behörden unter dem 04.08.2016 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags erklärten. Mit Bescheid der Beklagten vom 05.08.2016 wurden die Asylanträge als unzulässig abgelehnt und die Abschiebungen in die Tschechische Republik angeordnet. Hiergegen legten die Kläger beim Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage ein (5 K 1277/16) und suchten um vorläufigen Rechtsschutz nach (5 L 1278/16). Mit Beschluss vom 06.09.2016 wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. Eine für den 10.01.2017 geplante Rückführung nach Prag konnte aufgrund von Widerstandshandlungen der Betroffenen nicht durchgeführt werden2Blatt 196, 198 der VerwaltungsunterlagenBlatt 196, 198 der Verwaltungsunterlagen. Mit Bescheid der Beklagten vom 04.04.2017 wurde der Bescheid vom 05.08.2016 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben. Das Klageverfahren 5 K 1277/16 wurde durch Beschluss vom 07.04.2017 eingestellt. Mit Bescheid der Beklagten vom 13.04.2017 wurden die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zu erkannt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen. Zugleich wurden die Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise in den Libanon aufgefordert. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die hiergegen am 05.05.2017 vor dem VG des Saarlandes erhobene, auf die Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkte, Klage 3 K 856/17 wurde mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.04.2018 ergangenem Urteil abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: „Der Bescheid des Bundesamtes der Beklagten vom 13.04.2017 ist, soweit er angefochten worden ist, rechtmäßig. Die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 13.04.2017 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich mit dem Vorbringen der Kläger in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse im Herkunftsland der Kläger -den Libanon- bezogen auf die aktuelle Erkenntnislage, auch und gerade zur Lage der dort lebenden Palästinenser, zutreffend dar. Die Ausführungen entsprechen der ständigen Rechtsprechung der Kammer zum Herkunftsland Libanon3Vgl. nur Urteile vom 19.05.2017 -3 K 2262/16, 3 K 2263/16, 3 K 822/16, 3 K 2374/16- und vom 11.04.2018 -3 K 852/17, 3 K 696/17, 3 K 853/17, 3 K 397/17 und 3 K 398/17-; speziell zur Lage der Palästinenser auch Sächs. OVG, Beschluss vom 20.01.2016 -5 A 163/15.A-, juris, sowie VG Berlin, Urteil vom 09.02.2018 -34 K 466.16 A-, juris, auf deren Ausführungen ergänzend Bezug genommen wird.Vgl. nur Urteile vom 19.05.2017 -3 K 2262/16, 3 K 2263/16, 3 K 822/16, 3 K 2374/16- und vom 11.04.2018 -3 K 852/17, 3 K 696/17, 3 K 853/17, 3 K 397/17 und 3 K 398/17-; speziell zur Lage der Palästinenser auch Sächs. OVG, Beschluss vom 20.01.2016 -5 A 163/15.A-, juris, sowie VG Berlin, Urteil vom 09.02.2018 -34 K 466.16 A-, juris, auf deren Ausführungen ergänzend Bezug genommen wird.. Die Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung geben keine Veranlassung zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Soweit die Kläger nunmehr erstmals vortragen, sei seien wegen einer Pilgerreise des Klägers zu 1) seit dem Jahre 2006 von der Al Fatah verfolgt worden, weil die Al Fatah ihn der Mitgliedschaft in der Hamas bezichtigt habe, ist dieses Vorbringen unglaubhaft. Für den Nachweis des individuellen Schicksals in der Heimat, aus dem der Asylbewerber seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, genügt wegen der häufig bestehenden sachtypischen Beweisschwierigkeiten in der Regel eine Glaubhaftmachung. Dazu reicht auch in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit aus, der Zweifeln schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen4 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380).Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380).. Gerade daran fehlt es hier aber, weil von den jetzt geschilderten Vorfällen zuvor im Verlauf des knapp zweijährigen Verfahrens nichts erwähnt wurde. Des Weiteren soll im Rahmen dieser Vorfälle das Haus der Kläger Ende 2014/Anfang 2015 bombardiert und im Jahre 2014 ihr Auto verbrannt worden sein. Auf den Vorhalt des Gerichts, dass sie das Haus dann sicherlich nicht hätten verkaufen können, um die Reise nach Deutschland zu bezahlen, erklärte der Kläger zu 1), es sei nur eine Handgranate geworfen worden und auf weitere Nachfrage des Gerichts, die Handgranate habe das Haus gar nicht richtig getroffen. Dies spricht für sich und bedarf keiner weiteren Vertiefung. Zudem wäre die Klägerin zu 2), die in der Zeit von Ende Januar 2015 bis zum 24.04.2015 zu Besuch in Deutschland war, sicherlich nicht so einfach zurückgekehrt, wenn ihr Haus im Libanon zerstört und ihr Leben in Gefahr gewesen wäre. Dieser gesteigerte Vortrag sowie das Auftreten und das Verhalten der Kläger in der mündlichen Verhandlung begründen im Übrigen durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des gesamten Vortrags und ihrer Glaubwürdigkeit. Soweit die Kläger geltend machen, ihr Herkunftsland verlassen zu haben, um sich in Deutschland medizinisch behandeln zu lassen, ist zunächst anzumerken, dass sich der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung zwar als alten Mann bezeichnet hat, auf Nachfrage des Gerichts aber über keine Erkrankungen klagte; dies entspricht der Aktenlage, da ihn betreffend keine ärztlichen Stellungnahmen vorliegen. Was die Erkrankungen der Klägerin zu 2) betrifft liegen zwar mit Schriftsatz vom 23.04.2018 vorgelegte ärztliche Stellungnahmen vor5Das Gericht hatte mit der Ladung vom 22.01.2018 gemäß § 87b Abs. 1 und 2 VwGO eine Frist bis zum 04.04.2018 gesetzt; vgl. Bl. 23, 25 der Gerichtsakte; vorgelegt wurden Stellungnahmen der M. Klinik S. vom 06.03.2017; der Dres. med. Sakhel/Komenda vom 02.06.2017 und der Dr. med. M. vom 17.04.2018Das Gericht hatte mit der Ladung vom 22.01.2018 gemäß § 87b Abs. 1 und 2 VwGO eine Frist bis zum 04.04.2018 gesetzt; vgl. Bl. 23, 25 der Gerichtsakte; vorgelegt wurden Stellungnahmen der M. Klinik S. vom 06.03.2017; der Dres. med. Sakhel/Komenda vom 02.06.2017 und der Dr. med. M. vom 17.04.2018, wonach sie an „multiplen Erkrankungen“ (Dr. med. M. vom 17.04.2018) leide. Es steht jedoch fest, dass die Klägerin zu 2) schon im Libanon unter diesen Erkrankungen gelitten hat und behandelt wurde; diese Erkrankungen ließen auch einen Besuch in Deutschland im Jahre 2015 und die erneute Einreise ins Bundesgebiet im April 2016 zu. Es ist den ärztlichen Bescheinigungen zudem nicht zu entnehmen, dass diese Erkrankungen bei einer Rückkehr in den Libanon eine lebensbedrohliche Situation begründen könnten. Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass die Kläger, die in der mündlichen Verhandlung nachhaltig den Eindruck erweckten, ihre Ansichten und rechtlichen Wertungen nachdrücklich durchsetzen zu können6Dieser gewonnene Eindruck passt dazu, dass die Überführung der Kläger nach Prag aufgrund von Widerstandshandlungen der Kläger nicht durchgeführt werden konnte, vgl. Bl. 196, 198 der Verwaltungsunterlagen der BeklagtenDieser gewonnene Eindruck passt dazu, dass die Überführung der Kläger nach Prag aufgrund von Widerstandshandlungen der Kläger nicht durchgeführt werden konnte, vgl. Bl. 196, 198 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und gesundheitlich nicht über das altersbedingte Maß hinaus eingeschränkt zu sein, ihr Herkunftsland verlassen haben, um hier ein besseres Leben zu erhalten. Dies ist menschlich nachvollziehbar, asyl- und flüchtlingsrechtlich sowie vor dem Hintergrund ihrer Schilderungen zu ihren Lebensverhältnissen im Libanon, die Kläger haben bestätigt, dass ihre Großfamilie noch im Libanon lebt, mit Blick auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten jedoch ohne Belang.“ Das Urteil wurde rechtskräftig. Am 13.02.2019 stellten die Kläger beim Bundesamt einen Folgeantrag, der mit Bescheid des Beklagten vom 19.02.2019 als unzulässig abgelehnt wurde; zugleich wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 13.04.2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetztes abgelehnt. In dem Bescheid wird ausgeführt: „Die Begründung des Folgeantrages erfolgte schriftlich am 14.02.2019. Die Antragsteller begründeten ihren Folgeantrag im Wesentlichen damit, dass sie kein eigenes Haus mehr im Libanon hätten und aufgrund ihres Alters nicht mehr in einem Unternehmen arbeiten könnten. Darüber hinaus sei die humanitäre Hilfe, die die Palästinenser vom UNRWA erhalten würden, auf 80 % reduziert worden. Zudem gebe es Rassismus gegen die Antragsteller und sie hätten als Palästinenser im Libanon nicht die gleichen Rechte wie die libanesischen Staatsangehörigen. Zusammengefasst hätten sie gar nichts im Libanon und könnten die psychischen Belastungen und schweren Lebensumstände nicht mehr ertragen. Im Übrigen habe man alle Dokumente im Rahmen des Erstverfahrens bei der zuständigen Ausländerbehörde abgegeben. Die Anträge sind unzulässig, da die Voraussetzungen für die Durchführung von weiteren Asylverfahren nicht vorliegen. Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrages nach § 71 Asylgesetz (AsylG) ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Ein weiteres Asylverfahren gemäß § 71 Abs. 1 AsylG ist nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erfüllt sind, folglich Wiederaufgreifensgründe vorliegen. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müssen sich entweder die Sach- oder Rechtslage zu Gunsten der Antragsteller geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine für sie günstigere Entscheidung herbeigeführt .haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) bestehen (Nr. 3). § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung oder Zuerkennung des internationalen Schutzes zu verhelfen (BVerfG, Beschluss vom 03.03.2000, 2 BvR 39/98, DVBI 2000,1048-1050). Demzufolge ist ein schlüssiger Vortrag, der eine günstigere Entscheidung möglich erscheinen lässt, ausreichend. Weiterhin ist der Antrag nach § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren geltend zu machen und er den Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Wiederaufgreifensgrundes gestellt hat. Der Wiederaufgreifensgrund der Sachlagenänderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Eine Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erfordert, dass sich der der früheren Entscheidung zugrunde gelegte entscheidungserhebliche Sachverhalt nachträglich tatsächlich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat. Hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 03.03.2000, DVBI 2000,1048-1050) ein schlüssiger und objektiv geeigneter Sachvortrag erforderlich aber auch ausreichend, um das Vorliegen der Wiederaufgreifensvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu. bejahen. Soweit das Gesetz verlangt, dass eine Änderung der Sachlage zu Gunsten des Betroffenen vorliegt, beinhaltet dies nicht die zusätzliche Voraussetzung, dass auch die neue Entscheidung zu Gunsten des Betroffenen ergehen muss. Ausreichend ist vielmehr, dass die Änderung der Sachlage geeignet ist, sich möglicherweise zu Gunsten des Betroffenen auszuwirken. Die Antragsteller haben keine neuen Gründe vorgebracht, die eine für sie günstigere Entscheidung herbeiführen könnten. Vielmehr stützten sie ihren Folgeantrag auf die bereits im Erstverfahren erwähnten Probleme als Palästinenser im Libanon, die mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.04.2017 als unglaubhaft abgelehnt wurden. Die getroffene Entscheidung wurde durch das Urteil des VG des Saarlandes vom 24.04.2018 am 08.06.2018 rechtskräftig. Demnach sind vor dem Hintergrund der vorgetragenen Gründe und dem Fehlen neuer Beweismittel keine Anhaltspunkte ersichtlich, woraus sich eine für die Antragsteller günstigere Schutzgewährung ergeben könnte. Die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erforderliche Änderung der Sachlage ist somit im vorliegenden Fall nicht gegeben. 2. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben. Hat das Bundesamt im ersten Asylverfahren unanfechtbar festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. oder 7 AufenthG nicht bestehen, so ist im Rahmen einer erneuten Befassung mit § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, der den 53 AuslG ersetzt hat, im Folgeantragsverfahren zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000, BVerwGE 111,77 und Beschluss vom 15.01.2001, Az.: 9B475.00); insoweit besteht ein Anspruch auf erneute Prüfung und Entscheidung. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind allerdings, wie bereits unter 1. entsprechend dargestellt wurde, nicht erfüllt. Das Verfahren kann jedoch, im Interesse der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns, durch das Bundesamt wieder eröffnet und die bestandkräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen werden (§§ 51 Abs. 5,48 oder 49 VwVfG, Wiederaufgreifen im weiteren Sinn). Insoweit besteht ein Anspruch des Antragstellers auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000, BVerwGE 111, 77 und Beschluss vom 15.01.2001, Az.; 9 B475.00). Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann nach § 49 VwVfG, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen – und das Verfahren damit von Amts wegen wiederaufgegriffen - werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gem. § 49 VwVfG rechtfertigen würden, liegen jedoch ebenfalls nicht vor. Anhaltspunkte, die zu einem Wiederaufgreifen i.w.S. führen könnten, sind nicht ersichtlich. Nach Prüfung der vorliegenden Folgeantragsbegründung wäre, auch vor dem Hintergrund der vorgetragenen und durch das Urteil des VG des Saarlandes vom 24.04.2018 gewürdigten persönlichen Umstände der Antragsteller, nach denen durch das Gericht kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festgestellt werden konnte, ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts zu erlassen. Daher kommt die Durchführung eines weiteren Verfahrens auch unter dem Gesichtspunkt eines Wiederaufgreifens i.w.S. nicht in Betracht.“ Der Bescheid wurde den Klägern am 22.02.2019 zugestellt. Am 08.03.2019 haben die Kläger die vorliegende, nicht begründete, Klage erhoben und schriftsätzlich beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagen vom 19.02.2019 festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat unter Berufung auf die Begründung des Bescheides vom 19.02.2019 schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter zugestimmt7Vgl. Schriftsätze der Kläger vom 08.03.2019, Bl. 1 der Gerichtsakte sowie vom 13.12.2019, Bl. 18 der Gerichtsakte; generelle Verzichtserklärung der Beklagten vom 24.03.2016Vgl. Schriftsätze der Kläger vom 08.03.2019, Bl. 1 der Gerichtsakte sowie vom 13.12.2019, Bl. 18 der Gerichtsakte; generelle Verzichtserklärung der Beklagten vom 24.03.2016. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (3 K 308/19 und 3 K 856/17) sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen, der zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden ist.