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Urteil

3 K 1371/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:0129.3K1371.17.00
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Leitsätze
1. Die Beurteilung der Frage, ob eine einzige Anlage oder aber mehrere selbständige Anlagen vorliegen, hängt von dem Gesamteindruck ab, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Betrachter vermitteln.(Rn.34) 2. Eine bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands für eine Ausbaumaßnahme zu berücksichtigende Kostenersparnis setzt voraus, dass eine Ersparnis tatsächlich eingetreten ist.(Rn.44)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 923,03 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beurteilung der Frage, ob eine einzige Anlage oder aber mehrere selbständige Anlagen vorliegen, hängt von dem Gesamteindruck ab, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Betrachter vermitteln.(Rn.34) 2. Eine bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands für eine Ausbaumaßnahme zu berücksichtigende Kostenersparnis setzt voraus, dass eine Ersparnis tatsächlich eingetreten ist.(Rn.44) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 923,03 € festgesetzt. Im Einverständnis der Beteiligten kann der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68ff VwGO zulässig aber unbegründet. Der Straßenausbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 22.09.2014 und der aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2017 ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst vollumfänglich auf den aufgrund mündlicher Verhandlung vom 02.08.2017 ergangenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Gericht folgt dessen Begründung, die der ständigen Rechtsprechung der Kammer entspricht. Teils wiederholend, teils ergänzend ist auszuführen: Die Kammer hat bereits im Verfahren 3 K 993/165Urteil vom 06.02.2018Urteil vom 06.02.2018 rechtskräftig entschieden, dass es bezüglich der auch hier verfahrensgegenständlichen Ausbaumaßnahmen des Beklagten im Bereich ...-Straße/... Straße zu einer Verbesserung, u.a. durch Einbau eines frostsicheren Gesamtaufbaus gekommen ist. Soweit der Kläger der Meinung ist, bei der ...-Straße und der ... Straße handele es sich betragsrechtlich um zwei selbstständige Anlagen, kann dem auch nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung nicht gefolgt werden. Die Beurteilung der Frage, ob eine einzige Anlage oder aber mehrere selbständige Anlagen vorliegen, hängt von dem Gesamteindruck ab, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Betrachter vermitteln. Ausgehend von dem Eindruck den sich der Einzelrichter vom verfahrensgegenständlichen Grundstück und seiner Umgebung verschafft hat, stellt sich der verfahrensgegenständliche Bereich als einheitliche Verkehrsanlage dar. Es liegt auch keine Abschnittsbildung vor6vgl. -allgemein- dazu Gerichtsbescheid der früheren 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 06.06.2000, 11 K 169/99 und Urteil vom 31.03.2006, 11 K 91/04, m.w.N.vgl. -allgemein- dazu Gerichtsbescheid der früheren 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 06.06.2000, 11 K 169/99 und Urteil vom 31.03.2006, 11 K 91/04, m.w.N.. Insbesondere konnten die seitens des Klägers angeführten deutlichen Unterschiede beider Straßen hinsichtlich Länge, Breite, Ausstattung und Straßenführung nicht festgestellt werden und ist die Gestaltung des ausgebauten Bereiches hinsichtlich der Straßenrandgestaltung und der Beleuchtung einheitlich erfolgt. Die Straßenführung setzt sich mehr oder weniger geradlinig fort. Weder die Breite der Verkehrsanlage verändert sich hier noch unterscheiden sich Teile wesentlich voneinander. Der Verweis des Klägers auf unterschiedliche Straßennamen geht in diesem Zusammenhang fehl. Flurnummerngrenzen und der Straßenname sind ohne Bedeutung für die Beurteilung der Selbständigkeit und Länge beitragsfähiger Anlagen7vgl. -bspw- BayVGH, Urteil vom 27.11.2001, 6 B 99.138, BeckRS 2001, 28659vgl. -bspw- BayVGH, Urteil vom 27.11.2001, 6 B 99.138, BeckRS 2001, 28659. Die Anlage bietet dem daran anliegenden Grundstück des Klägers auch wirtschaftliche Vorteile i.S.d. § 8 Abs. 2 KAG. Solche liegen vor, wenn eine "vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit" vermittelt wird. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn einem Grundstück durch die ausgebaute Anlage eine Erreichbarkeit, z.B. in Form eines Zugangs, vermittelt wird8Vgl. zu alldem Urteil der erkennenden 3. Kammer vom 16.12.2016, 3 K 569/14; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 35 Rn 15ff; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 8, Rn. 396aVgl. zu alldem Urteil der erkennenden 3. Kammer vom 16.12.2016, 3 K 569/14; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 35 Rn 15ff; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 8, Rn. 396a. Dass das Grundstück des Klägers von der ... Straße aus zugänglich ist, steht außer Frage9Zum wirtschaftlichen Vorteil vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 29 Rn 6ff, und Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 8 Rn 266ff. sowie Bayerischer VGH, Urteil vom 05.02.2007, 6 BV 05.2153, und OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.10.1996, 2 L 339/95, jeweils jurisZum wirtschaftlichen Vorteil vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 29 Rn 6ff, und Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 8 Rn 266ff. sowie Bayerischer VGH, Urteil vom 05.02.2007, 6 BV 05.2153, und OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.10.1996, 2 L 339/95, jeweils juris. Soweit der Kläger -auch nochmals während der Ortsbesichtigung- auf den gestiegenen Verkehrslärm hingewiesen hat, sind Fragen der Verkehrs- und Lärmbelastung sowie einer „Wertminderung“ bei der Beurteilung des „Vorteils“ rechtlich nicht von Relevanz. Die straßenausbaubeitragsrechtlich relevante Verbesserung ist, worauf der Einzelrichter schon während des Ortstermins hinwies, verkehrstechnisch zu verstehen. Es geht also nicht darum, ob durch eine zu beurteilende Maßnahme das Wohnumfeld beruhigt und verbessert wurde, sondern allein darum, ob durch die Maßnahme die Straße bzw. in Rede stehende Teileinrichtung im ausbaubeitragsrechtlichen Sinne verbessert worden ist, was, wie oben dargelegt, der Fall ist. Nach dem unbestrittenem Vortrag des Beklagten wurden auch die Eigentümer der Grundstücke mit den Adressen „...“ ...+..., ..., ... und ... zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen, sodass alle diejenigen Grundstückeigentümer zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen wurden, für die die ausgebaute Anlage wirtschaftliche Vorteile im Hinblick auf die Grundstücksnutzung im dargestellten Sinne bewirkt. Der Einwand des Klägers, der „...-Straße“ komme derselbe – unterstellte – wirtschaftliche Vorteil zu und die dortigen Grundstückseigentümer seien somit bei der Verteilung des Straßenausbaubeitrages zu berücksichtigen verfängt aus den zutreffenden Gründen des Widerspruchsbescheides ebenfalls nicht. Die vom Beklagten mit Bescheid vom 22.09.2014 erhobenen Kosten waren auch in der Höhe beitragsfähig. Grundsätzlich beitragsfähig sind die Beträge, die der Gemeinde von Unternehmern und Lieferanten für die programmgemäße Verwirklichung der Baumaßnahme selbst in Rechnung gestellt worden sind10Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge § 33 Rn 14ffDriehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge § 33 Rn 14ff. Darüber hinaus gehören zum beitragsfähigen Aufwand nicht nur die Kosten, die im Bereich der Fläche der Anlage selbst anfallen, sondern darüber hinaus auch sonstige für den Ausbau der Anlage erforderliche Kosten. Dazu gehören auch Kosten des Anschlusses der ausgebauten Straße an sie einmündende Straßen11OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2017, 9 N 41.14, jurisOVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2017, 9 N 41.14, juris. Vorliegend war der Ausbau des Einmündungsbereichs „Am ...“ erforderlich für die Verwirklichung der Baumaßnahme. Die Arbeiten am Einmündungsbereich „Am ...“ dienten der ausgebauten Anlage „...-Straße/... Straße“. Allein im Hinblick auf die Aufhebung der Einbahnstraßenregelung der „... Straße“ und die dadurch geänderte Straßenführung war der Ausbau des Einmündungsbereiches erforderlich und beitragsfähig. Der Meinung des Klägers, durch die im Zuge der Straßenausbaumaßnahme zeitgleich erfolgte Erneuerung von Versorgungsleitungen der Stadtwerke GmbH habe das Versorgungsunternehmen die Kosten eingespart, die durch Freilegen der Leitungen und Wiederverschließen der Straßendecke entstanden seien und diese Kosten seien nicht auf die Grundstückeigentümer zu verteilen, vermag der Einzelrichter in der vorliegenden Konstellation nicht zu folgen. Verbindet eine Gemeinde die Straßenbaumaßnahme mit anderen Maßnahmen, etwa wie hier mit Netzsanierungs- und Netzausbaumaßnahmen, sodass sie nach Abschluss der Netzarbeiten den früheren Zustand nicht wiederherstellt, sondern sogleich mit dem Neuausbau der Fahrbahn entsprechend einem dafür aufgestellten Bauprogramm beginnt, werden dadurch Kosten erspart, die bei einer völlig getrennten Durchführung der beiden unterschiedlichen Maßnahmen anfallen würden12Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge § 33 Rn 36ffDriehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge § 33 Rn 36ff. Eine bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands für eine Ausbaumaßnahme zu berücksichtigenden Kostenersparnis setzt jedoch voraus, dass bei der Gemeinde tatsächlich eine Ersparnis eingetreten ist13Driehaus, a.a.O.; VG Schleswig, Urteil vom 22.07.2016, 9 A 100/15, BeckRS 2016, 52547Driehaus, a.a.O.; VG Schleswig, Urteil vom 22.07.2016, 9 A 100/15, BeckRS 2016, 52547. Dies ist hier indes nicht der Fall, „Sowieso-Kosten“ im Sinne der Rechtsprechung14vgl. bspw. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 08.12.2008, 11 L 564/08, juris, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 25.01.2019, 3 K 771/18, juris (zu einem Wasserhausanschluss); vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 09.08.2016, 9 LC 29/15, jurisvgl. bspw. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 08.12.2008, 11 L 564/08, juris, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 25.01.2019, 3 K 771/18, juris (zu einem Wasserhausanschluss); vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 09.08.2016, 9 LC 29/15, juris liegen nicht vor. Vorliegend war der tatsächliche Ablauf der Arbeiten ausgehend vom Akteninhalt so, dass zunächst -vor Beginn der Ausbaumaßnahmen- wegen Arbeiten an Strom-, Erdgas-, und Wasserleitungen15-die der Stadtwerke … GmbH oblagen--die der Stadtwerke … GmbH oblagen- der Aufbruch der Asphaltdecke samt Aushub und Arbeiten an den Versorgungsleitungen erfolgte, dann eine (Wieder-)Herstellung eines provisorischen Unterbaus, wobei sämtliche insoweit anfallenden Kosten nicht in die Beitragsberechnung einflossen. Im Anschluss erfolgte der Aufbruch des provisorischen Unterbaus durch den Beklagten und die (endgültige) Herstellung von Fahrbahn und Wegen durch Verlegung von Verbundsteinen -wie vom Kläger beobachtet. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte gerade Kosten, nämlich im Bereich der bereits ausgeschachteten Teile die einer erneuten Ausbaggerung und Herstellung des Unterbaus, erspart16vgl. auch Schreiben des Bekl. vom 19.06.2018, Bl. 68 d.A.vgl. auch Schreiben des Bekl. vom 19.06.2018, Bl. 68 d.A.. Die Klage ist nach alledem insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, eine für den Kläger positive Kostenentscheidung voraussetzt, kann diesem Antrag unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen von vornherein kein Erfolg beschieden sein. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert war gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 923,03 € festzusetzen. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag. Er ist Teileigentümer (Anteil von 93/1000) des Grundstücks Grundbuchblatt ..., Fl.St.Nr. ..., Gemarkung B-Stadt, mit der Postanschrift „...-Straße “ und „...-Straße “, welches insgesamt 1400 m2 groß ist. Dieser Bereich der ...-Straße/...-Straße liegt im unbeplanten Innenbereich. Der Beklagte entwickelte in den Jahren 2003 bis 2005 ein neues Verkehrskonzept für den Innenstadtbereich, mit dem Ziel, die Innenstadt für das Einkaufen und Wohnen attraktiver zu machen. Im Zuge der konkreten Bauplanung wurde im Rahmen einer bautechnischen Bestandsaufnahme festgestellt, dass die Fahrbahndecke zahlreiche Beschädigungen/Risse und Unebenheiten aufwies und Setzungsschäden vorhanden waren. Ebenfalls waren die Gehwege in einem Teilbereich des Plangebietes, insbesondere im Bereich von Einfahrten und Parkflächen durch häufiges Überfahren in einem schlechten Zustand. Auf der Grundlage der entsprechenden Ausbauplanung beschloss daher der Stadtrat des Beklagten in seiner Sitzung am 14.12.2006 die Umgestaltung des Straßenzuges der „...-Straße/...-Straße“. In der Folge wurde der Straßenzug „… Straße/… Straße“ zwischen der „...-Straße“ und der „...-Straße“ programmgemäß ausgebaut. Die Straßenbauarbeiten wurden wie diejenigen für die Herstellung der Bepflanzung des Straßenbegleitgrüns am 18.12.2008 beendet, die Abnahme ersterer fand am 18.02.2009 statt. Die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege dauerte bis ins zweite Halbjahr 2011. Die Abnahme insoweit erfolgte am 29.10.2011. Die letzte Unternehmensrechnung betreffend die Planungsleistungen zur Erneuerung des Straßenbegleitgrüns ging am 29.11.2011 beim Beklagten ein. Aufgrund der Straßenausbaubeitragssatzung des Beklagten1Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen in der Kreisstadt … vom 1. April 1993 (Straßenausbaubeitragssatzung)Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen in der Kreisstadt … vom 1. April 1993 (Straßenausbaubeitragssatzung) wurde die ...-Straße/...-Straße als Hauptverkehrsstraße eingestuft. Die Kosten der Gesamtmaßnahme wurden mit Mitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) gefördert. Mit Bescheid vom 22.09.20142Bl. 13 bis 15 d.A.Bl. 13 bis 15 d.A. zog der Beklagte den Kläger auf Basis der Straßenausbaubeitragssatzung zur Zahlung eines Straßenausbaubeitrages in Höhe von 923,03 € heran. Mit Schreiben vom 10.10.2014, eingegangen beim Beklagten am 16.10.2014, hat der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die gemeinsame Abrechnung der Straßenbaumaßnahmen in den Teilstücken der ...-Straße und ...-Straße sowie die Umgestaltung der Einmündungsbereiche in der Straße „...“ seien rechtsfehlerhaft. Selbstständige Verkehrsanlagen seien getrennt abzurechnen und der Kreis der Beitragspflichtigen auf die jeweilige Maßnahme zu beschränken. Es ergebe sich kein einheitliches Erscheinungsbild. Auch biete die Umgestaltung der Einmündung „...“ den Anwohnern der ...-Straße und der ...-Straße keinen Vorteil, sondern diene lediglich der Entlastung der ...-Straße. Ferner sei der beitragsfähige Aufwand um die Hälfte der Kosten zu reduzieren, welche für die Straßenbaumaßnahmen des Öffnens und Wiederverschließens des Straßenkörpers anfielen, welche zugleich auch der Erneuerung der Versorgungsleitungen der Stadtwerke dienten. Außerdem seien die Bescheide lediglich an die Anwohner des Teilstücks zwischen ...-Straße ... und ...-Straße ... verschickt worden; die Anwohner „Am ...“ seien ausgenommen worden. Schließlich habe sich, durch den Ausbau der ...-Straße und ...-Straße und insbesondere durch die zweispurige Befahrbarkeit, das Verkehrsaufkommen sowie der Verkehrslärm in beiden Straßen erheblich erhöht, wohingegen die ...-Straße, welche weiterhin Einbahnstraße sei, erheblich entlastet worden sei. Vorteile biete die Baumaßnahme daher nur den Anwohnern der ...-Straße. Zudem habe sich die Anzahl der Parkplätze durch die Anpflanzung von Bäumen stark reduziert, sodass freie Parkplätze für Anwohner meist erst ab den späten Abendstunden zur Verfügung stünden. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 02.08.2017 ergangenem Widerspruchsbescheid, dem Kläger zugestellt am 12.08.20173Bl. 39 der WiderspruchakteBl. 39 der Widerspruchakte, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es dort: „Die strittige Ausbaumaßnahme findet ihre Rechtfertigung in § 8 Abs. 1 und 2 Kommunalabgabengesetz vom 26.April 1978 i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. Mai1998 (Amtsbl. 1998, S.691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2007, S. 2393) (KAG). Danach können Gemeinden zum Ersatz ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die öffentliche Einrichtung wirtschaftliche Vorteile bietet. Die Grundlage der Heranziehung ist die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen in der Kreisstadt ... vom 1. April 1993 (Straßenausbaubeitragssatzung). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die von dem Widerspruchsgegner beschlossene und durchgeführte Straßenbaumaßnahme betraf die grundhafte Erneuerung der ...-Straße/...-Straße im Verlauf zwischen der ...-Straße und der ...-Straße. Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht ist, ebenso wie für die Beurteilung des durch die Maßnahme vermittelten Vorteils, die Verkehrseinrichtung in ihrer Gesamtheit (VG Wiesbaden v. 27.8.2015, Az. 1 K 97/13). Vorliegend wurde die Verkehrseinrichtung als solche grundhaft erneuert, was mithin zu einer beitragsfähigen Verbesserung i.S.d. §§ 8 Abs. 2 KAG, 1 Abs. 1 Straßenausbaubeitragssatzung geführt hat. Eine solche liegt vor, wenn die Benutzbarkeit der Straße positiv beeinflusst worden ist, die Straße also mit Blick auf ihre Funktionen besser benutzbar geworden ist (OVG Lüneburg v. 11.7.2007, Az. 9 LC 262/04; VG Schwerin v. 16.6.2011 , Az. 8 A 1 075/1 1 ; VG Saarlouis v. 25.2.2015, Az. 3 K 186/14). Wie sich aus der Verwaltungsakte sowie den unbestrittenen Darlegungen des Widerspruchsgegners ergibt, wurde im Zuge der Umsetzungsplanung des für den Innenstadtbereich erarbeiteten Verkehrskonzeptes festgestellt, dass die Fahrbahndecke zahlreiche Beschädigungen/Risse und Unebenheiten aufwies und Setzungsschäden vorhanden waren. Ebenfalls waren die Gehwege in einem Teilbereich des Plangebietes, insbesondere im Bereich von Einfahrten und Parkflächen durch häufiges Überfahren in einem schlechten Zustand. Im Zuge des sodann durchgeführten Ausbaus der Straße wurden nicht nur die Fahrbahnen sowie der Park- und Gehwegbereich erneuert. Auch wurden im Bereich der ...-Straße überdimensionierte Fahrbahnflächen in den Einmündungsbereichen zur Erweiterung der Gehwege und Grünflächen und zur Kürzung der Querungslängen für Fußgänger rückgebaut. Bereits die durch die Straßenverengung eingetretene Verkehrsberuhigung stellt eine Verbesserung dar (VG Saarlouis v. 25.2.2015, Az. 3 K 186/14). Aber auch durch die übrigen Baumaßnahmen hat sich der Ausbau positiv verändert. Insbesondere aufgrund der Schadhaftigkeit der Fahrbahnfläche wurde deren Erneuerung erforderlich und entlang des maßgeblichen Straßenzuges durchgeführt. Im Bereich der ...-Straße sowie der ...-Straße wurden die Parkflächen so angelegt, dass dort statt des Senkrechtparkens Fahrzeuge nunmehr schräg parken, damit Ein- und Ausparkende nicht die Verkehrsfläche der Gegenrichtung mitbenutzen müssen. Zudem wurde zwischen der ...-- und der ...-Straße eine Fußgängerampel installiert, um den Fußgängern ein sicheres Queren der ...-Straße zu ermöglichen. Im Verlauf der ...-Straße wurden die vorhandenen, getrennten Geh- und Radwege beidseitig zu einem gemeinsamen Geh- und Radweg angelegt, da die vorhandenen nicht breit genug waren. Auf den Parkstreifen wurden Bäume gepflanzt. Zudem wurde das Parken neu angeordnet. Auch wenn - wie der Widerspruchsführer vorträgt - sich durch das Pflanzen der Bäume die Anzahl der kostenfreie Stellplätze verringert hat, wurde durch die streitigen Straßenbaumaßnahmen die Qualität der Anlage (öffentliche Einrichtung) insgesamt verbessert. Hinzu kommt, dass diese wenigen kostenfreien Stellplätze - wie der Widerspruchsführer selbst ausführt - auch von Besuchern der Innenstadt genutzt werden. Dies war jedoch schon vor dem Ausbau der Anlage der Fall. Ferner vermittelt die Anlage dem Grundstück des Widerspruchsführers wirtschaftliche Vorteile i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG. Zwar können zu Straßenausbaubeiträgen nur diejenigen Grundstückseigentümer herangezogen werden, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße einen i.S.d. KAG besonderen Vorteil bringt (sog. Sondervorteile vermittelnde vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit) (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 35 Rn. 10; VG Ansbach v. 9.11.2006, Az. AN 18 K 05.03723). Maßgeblich ist insofern allein, ob die abzurechnende Straße - werden die anderen Straßen hinweggedacht - von diesem Grundstück aus in Anspruch genommen werden kann. Nicht entscheidend ist eine sich im Einzelfall konkret ergebende Nützlichkeit und ein als solcher errechenbarer Vermögenszuwachs, sondern eine aus der Inanspruchnahmemöglichkeit (Benutzungsmöglichkeit) der ausgebauten Anlage fließende, im Verhältnis zu nicht individualisierbaren Dritten eintretende abstrakte Besserstellung, d.h. eine Besserstellung, die nicht - wie bei Benutzungsgebühren - aus der tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage festzustellen ist, sondern die allein auf einer qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit beruht und losgelöst von jeglichen subjektiven Vorstellungen anhand von objektiven Kriterien zu beurteilen ist (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 29 Rn. 11, 13). An welcher Stelle der Straße die Verbesserung im Einzelnen geschieht und ob das herangezogene Grundstück an dem verbesserten Teilstück der Straße anliegt oder nicht, spielt keine Rolle (VG München v. 7.3.2014, Az. M 2 K 13.5479). Maßgeblich ist folglich allein, ob die abzurechnende Straße - werden die anderen Straßen hinweggedacht - von diesem Grundstück aus in Anspruch genommen werden kann. Dies ist vorliegend unstreitig der Fall. Dass der Widerspruchsführer einen persönlichen Vorteil hinsichtlich der durchgeführten Straßenbaumaßnahmen infrage stellt, ist hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht von Bedeutung. Zudem ist der Widerspruchsführer auch persönlich beitragspflichtig. Gem. §§ 8 Abs. 8 KAG, 11 Straßenausbaubeitragssatzung ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Teileigentum sind die einzelnen Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner. Da der Widerspruchsführer vorliegend zu einem Anteil von 93/1000 Teileigentümer des Grundstücks mit der Fl.St.Nr. ... ist, ist er in diesem Umfang persönlich beitragspflichtig. Nach unbestrittenem Vortrag des Widerspruchsgegners wurden die im Bereich ...-Straße, ...-Straße und Am ... durchgeführten Kanalerneuerungsmaßnahmen vom Abwasserbetrieb der Kreisstadt ... beauftragt und finanziert. Die Kosten sind mithin nicht in die Ermittlung der betragsfähigen Kosten eingeflossen. Darüber hinaus ist die Einrechnung der Kosten für die Erneuerung der Gehwege entgegen der Auffassung des Widerspruchsführers nicht zu beanstanden. Zwar wären diese Arbeiten auch im Zusammenhang mit den Arbeiten der Stadtwerke an den Versorgungsleitungen erforderlich geworden. Sie waren im vorliegenden Fall jedoch auch im Zuge der Erneuerung der Verkehrsanlage notwendig und sind daher folgerichtig als beitragsfähig einzustufen. Etwas Anderes würde nur gelten, wenn durch die Arbeiten an den Versorgungsleitungen Folgekosten entstanden wären, die in den Straßenausbaubeitrag eingeflossen wären (Driehaus, a.a.O., § 33 Rn. 12). Das Abrechnungsgebiet wurde entgegen der Behauptung des Widerspruchsführers korrekt festgelegt. Im Erschließungsbeitragsrecht richtet sich die Beurteilung, ob sich eine Verkehrsanlage als eine einzelne Erschließungsanlage darstellt, maßgeblich nach dem tatsächlichen Erscheinungsbild der Straße, insbesondere nach ihrer Führung, Breite, Länge und Ausstattung. Dabei ist einer natürlichen Betrachtungsweise auszugehen (BVerwG v. 10.6.2009, Az. 9 C 2/08). Die Straßenbezeichnung ist dagegen unerheblich (BVerwG v. 30.5.1997, Az. 8 C 6/95). Auch der Umstand, dass eine Straße teilweise breiter und teilweise schmaler ausgebaut ist, steht der Wertung als einheitliche Erschließungsanlage nicht entgegen (BVerwG v. 23.6.1972, Az. IV C 16/71). Abweichungen im Erschließungsgrad müssen nicht in jedem Fall berücksichtigt werden. Nur Unterschiede, die die Straßenteile zu einem augenfällig abgegrenzten Element des öffentlichen Straßennetzes machen, haben zur Folge, dass jeder dieser Straßenteile als einzelne Erschließungsanlage zu werten ist (BVerwG v. 21.9.1979, Az. IV C 55/76). Bei der hier in Rede stehenden Verbindungsstraße, die im westlichen Teil „...-Straße“ und im östlichen Teil „...-Straße" heißt, handelt es sich nach dem maßgeblichen Anlagenbegriff des § 8 KAG um eine Anlage. Die Verkehrsanlage verbindet beginnend mit der Einmündung zur „... Straße“ im Westen bis zur Einmündung zur „...-Straße“ im Osten jeweils eine Bundesstraße mit einer Landstraße 1. Ordnung und quert dabei einen bebauten Innenbereich der Kreisstadt .... Die im nördlichen Bereich der „...-Straße" liegenden einmündenden Straßen „...-Straße", „...-Straße" und „...-Straße" haben verkehrstechnisch eine untergeordnete Bedeutung als Verbindungsfunktion zur „...-Straße“. Gleiches gilt im südlichen Bereich für die „...-Straße“ und die „...-Straße" zur „...-Straße“ hin. Im Bereich der ...-Straße" haben die „...-Straße“ als Verbindung zur „...-Straße“ und die „...-Straße“ als Verbindung zu „Am ..." ebenfalls untergeordnete Bedeutung. Im Bereich „…“ ändert sich die Namensführung von „...-Straße" in „... Straße“. Die südliche Verbindung zur „...-Straße" sowie die nördliche Verbindung zur „...-Straße“ haben dort die Bezeichnung „...-Straße“ und sind jeweils als Fußgängerzone ausgebaut. Eine Trennungswirkung ist somit nicht zu erkennen. Es handelt sich um eine Anlage im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts.“ Mit der am 29.08.2017 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren sein Begehren weiter. Er trägt vor, bei der „...-Straße“ und der „... Straße“ handele es sich beitragsrechtlich um zwei selbstständige Anlagen. Nicht nur der Straßenname trenne die beiden Straßen, sondern auch der Fußgängerüberweg mit Ampel sowie die Fußgängerzone einschließlich des Bereiches „...“. Auch die deutlichen Unterschiede beider Straßen hinsichtlich Länge, Breite und Ausstattung würden das Erscheinungsbild dahingehend prägen, die „...-Straße“ und die „... Straße“ jeweils als eigenständige Anlagen zu betrachten. Auch die Straßenführung streite für eine Wertung als selbstständige Anlagen. Gleiches gelte für die Umbauten „Am ...“. Die Strecke sei vom Standort am Boden der „...-Straße“ aus nicht zu sehen und könne nicht als Einheit zu sehen sein. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Bereich “Am ...“ zur hier in Rede stehenden Anlage zähle. Die Umbauten im Bereich „Am ...“ würden keinen Vorteil im Sinne des Ausbaubeitragsrechts für die Anlieger der „... Straße“ oder der „...-Straße“ darstellen. Die „... Straße“ sei im Sinne einer Hauptstraße ausgebaut worden, während die „...-Straße“ zu einer verkehrsberuhigten Anliegerstraße umfunktioniert worden sei. Gerade in wirtschaftlicher Hinsicht sei allgemein bekannt, dass Grundstücke mit Hausanwesen, die dem Wohnen dienen und an einer Hauptstraße liegen, den geringsten wirtschaftlichen Verkehrswert hätten, Grundstücke mit Wohnhäusern in Anliegerstraße und verkehrsberuhigten Straßen demgegenüber den höchsten Marktwert hätten. Insofern sei hier einem wirtschaftlichen Nachteil auszugehen. Ein Vorteil jedenfalls sei nicht gegeben. Ginge man mit der Beklagtenseite von einem – unterstellten – Vorteil durch den Ausbau der „...-Straße“ und der „... Straße“ aus, so müsse man weiter davon ausgehen, dass durch den Ausbau des Bereiches „...-Straße“ den Anwohnern der „...-Straße“ derselbe – unterstellte – wirtschaftliche Vorteil zukomme und diese Grundstückseigentümer somit bei der Verteilung des Straßenausbaubeitrages zu berücksichtigen seien. Im Zuge der Straßenausbaumaßnahme seien zeitgleich auch die Versorgungsleitungen der Stadtwerke GmbH erneuert worden. Dadurch habe das Versorgungsunternehmen Kosten eingespart, die durch Freilegen der Leitungen und Wiederverschließen der Straßendecke entstünden. Diese Kosten seien gesondert zu berücksichtigen und nicht auf die Grundstückeigentümer zu verteilen. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Oberbürgermeisters der Kreisstadt ...– Stadtkämmerei – vom 22.09.2014 – Az. ... in Gestalt des Widerspruchbescheids des Landrats des ...-Kreises – Kreisrechtsausschuss – vom 02.08.2017 – Az ..., zugestellt 12.08.2017, aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Meinung, ob eine einzelne Anlage oder mehrere Anlagen gegeben seien, sei allein nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Entscheidend seien insbesondere die Straßenführung, die Straßenbreite, die Straßenlänge und die Straßenausstattung. Nur Unterschiede, die jeden der Straßenteile zu einem augenfällig abgegrenzten Element des öffentlichen Straßennetzes machten, hätten zur Folge, dass jeder dieser Straßenteile als einzelne Anlage zu werten sei. Wegen der verkehrsrechtlich übergeordneten Funktion der „...-Straße“ und der „... Straße“ ende beitragsrechtlich die maßgeblich zu berücksichtigende Ausbaustrecke mit den jeweiligen Einmündungen. Die Ausbaustrecke sei im gesamten Verlauf einheitlich mit Gehwegen, Parkstreifen und Straßenbegleitgrün ausgestattet. Dabei seien vereinzelt auftretende unterschiedliche Ausbaubreiten der historisch gewachsenen Bebauung geschuldet. Bei vollständiger Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse stelle sich dem unbefangenen Betrachter am Boden die Ausbaustrecke als einheitliche Verkehrsanlage dar. Die Umbauten im Einmündungsbereich „Am ...“ seien, was den Fahrbahnbereich der Ausbaustrecke „...-Straße/... Straße“ betreffe, beitragsfähige Ausbaukosten, die von der Vorteilslage aller an die Ausbaustrecke anliegenden Grundstückseigentümer beitragsrechtlich nicht ausgeklammert werden könnten und dürften. Sie stellten eine für das Bauprogramm notwendige Baumaßnahme dar und seien damit begrifflich als erforderliche beitragsrechtliche Erneuerung zu sehen. Werde eine Straße ausgebaut, so dienten die hierbei entstandenen Kosten für die Arbeiten im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich allein der ausgebauten Straße. Außerdem bedeute der Ausbau der Anlage für die Anwohner der ...-Straße keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil i.S.d. § 8 Abs. 1 u. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Straßenausbaubeitragssatzung der Kreisstadt .... Bei diesen Flurstücken fehle es an der räumlichen Nähe zur ausgebauten Anlage. Sie stelle in ihrer Gesamtheit eine eigene selbstständige Anlage dar. Am „...“ hingegen seien die Anwesen „...“ ... bis ... unter Berücksichtigung der jeweiligen Nutzungsfaktoren in die Berechnung mit einbezogen worden, sodass eine beitragsrechtliche Ungleichbehandlung nicht vorliege. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 18.12.2019 in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Ortsbesichtigung verwiesen. Der Einzelrichter hat nach Erörterung der Sach- und Rechtslage dem Kläger eine Klagerücknahme anheim gestellt. Die Beteiligten haben in der Folge erklärt, auf mündliche Verhandlung zu verzichten4Sitzungsniederschrift vom 18.12.2019, Seite 4, Bl. 221 d.A.Sitzungsniederschrift vom 18.12.2019, Seite 4, Bl. 221 d.A.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.