Urteil
3 K 186/14
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2015:0225.3K186.14.0A
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Leitsätze
1. Eine Verbesserung im Sinne des Ausbaubeitragsrechts liegt vor, wenn sich der Zustand der neu angelegten Anlage in irgendeiner Hinsicht (z.B. räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder (letzten) nachmaligen (zweiten) Herstellung bzw. Erneuerung in einer Weise unterscheidet, die einen positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat.(Rn.17)
2. Das Entstehen der Beitragspflicht gemäß §§ 8 Abs 1, Abs 5, Abs 7 KAG (juris: KAG SL) setzt nicht voraus, dass eine Verbesserung der Gehwegsituation gerade vor dem Anwesen des Herangezogenen eingetreten sein müsste.(Rn.19)
3. Die - in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegende - Bestimmung der Straßenart beurteilt sich nach ihrer Funktion. Die Einordnung hat nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem aufgrund dieser Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen zu erfolgen. Maßgeblich ist dabei die sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem hierauf beruhenden Ausbauzustand ergebende Funktion. Die tatsächliche Verkehrsbelastung und die Verkehrsströme bilden dabei lediglich ein Indiz für die Qualifizierung der Straße, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse jeder Zeit ändern können.(Rn.24)
4. Ob eine längere Straße und von ihr abzweigende, anderweitig nicht mit dem öffentlichen Straßennetz verbundene weitere Straßen eine einzige Anlage oder aber mehrere selbständige Anlagen darstellen, hängt von dem Gesamteindruck ab, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Betrachter vermitteln. Dabei ist davon auszugehen, dass dann, wenn von einer längeren Straße eine Sackgasse abzweigt, letztere grundsätzlich als unselbständig zu qualifizieren ist, wenn sie nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermittelt, das heißt: ungefähr wie eine Zufahrt aussieht. Dabei kommt ihrer Ausdehnung besondere Bedeutung zu, wobei typischerweise von einer Zufahrt auszugehen ist, wenn die Sackgasse bis zu 100 m lang ist und weder abknickt noch weiter verzweigt.(Rn.27)
5. Nach § 8 Abs 7 S 1 KAG (juris: KAG SL) entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung, im Falle der Kostenspaltung mit der Beendigung der Teilmaßnahme und im Falle der Abschnittsbildung mit der endgültigen Herstellung des Abschnittes. Dabei ist der Begriff der "endgültigen Herstellung" straßenbautechnisch zu verstehen und knüpft damit in der Regel an die durch die Baumaßnahme markierte technische Verwirklichung des Bauprogramms an. Ein weiterer Aufschub der endgültigen Herstellung nach diesem Zeitpunkt kommt deshalb nur in Betracht, wenn zusätzlich der Grunderwerb als Herstellungsmerkmal gelten soll. Mit Blick auf die obigen Ausführungen ist dies nicht selbstverständlich. In den Fällen, in denen der Grundstückserwerb Herstellungsmerkmal der Straße oder des Gehwegs sein soll, muss dies daher entweder klar und deutlich im konkreten Bauprogramm zum Ausdruck gebracht werden oder so schon satzungsmäßig bestimmt sein.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verbesserung im Sinne des Ausbaubeitragsrechts liegt vor, wenn sich der Zustand der neu angelegten Anlage in irgendeiner Hinsicht (z.B. räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder (letzten) nachmaligen (zweiten) Herstellung bzw. Erneuerung in einer Weise unterscheidet, die einen positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat.(Rn.17) 2. Das Entstehen der Beitragspflicht gemäß §§ 8 Abs 1, Abs 5, Abs 7 KAG (juris: KAG SL) setzt nicht voraus, dass eine Verbesserung der Gehwegsituation gerade vor dem Anwesen des Herangezogenen eingetreten sein müsste.(Rn.19) 3. Die - in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegende - Bestimmung der Straßenart beurteilt sich nach ihrer Funktion. Die Einordnung hat nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem aufgrund dieser Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen zu erfolgen. Maßgeblich ist dabei die sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem hierauf beruhenden Ausbauzustand ergebende Funktion. Die tatsächliche Verkehrsbelastung und die Verkehrsströme bilden dabei lediglich ein Indiz für die Qualifizierung der Straße, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse jeder Zeit ändern können.(Rn.24) 4. Ob eine längere Straße und von ihr abzweigende, anderweitig nicht mit dem öffentlichen Straßennetz verbundene weitere Straßen eine einzige Anlage oder aber mehrere selbständige Anlagen darstellen, hängt von dem Gesamteindruck ab, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Betrachter vermitteln. Dabei ist davon auszugehen, dass dann, wenn von einer längeren Straße eine Sackgasse abzweigt, letztere grundsätzlich als unselbständig zu qualifizieren ist, wenn sie nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermittelt, das heißt: ungefähr wie eine Zufahrt aussieht. Dabei kommt ihrer Ausdehnung besondere Bedeutung zu, wobei typischerweise von einer Zufahrt auszugehen ist, wenn die Sackgasse bis zu 100 m lang ist und weder abknickt noch weiter verzweigt.(Rn.27) 5. Nach § 8 Abs 7 S 1 KAG (juris: KAG SL) entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung, im Falle der Kostenspaltung mit der Beendigung der Teilmaßnahme und im Falle der Abschnittsbildung mit der endgültigen Herstellung des Abschnittes. Dabei ist der Begriff der "endgültigen Herstellung" straßenbautechnisch zu verstehen und knüpft damit in der Regel an die durch die Baumaßnahme markierte technische Verwirklichung des Bauprogramms an. Ein weiterer Aufschub der endgültigen Herstellung nach diesem Zeitpunkt kommt deshalb nur in Betracht, wenn zusätzlich der Grunderwerb als Herstellungsmerkmal gelten soll. Mit Blick auf die obigen Ausführungen ist dies nicht selbstverständlich. In den Fällen, in denen der Grundstückserwerb Herstellungsmerkmal der Straße oder des Gehwegs sein soll, muss dies daher entweder klar und deutlich im konkreten Bauprogramm zum Ausdruck gebracht werden oder so schon satzungsmäßig bestimmt sein.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungsklageklage, über die im Einverständnis der Beteiligten2Vgl. Bl. 168, 180 der GerichtsakteVgl. Bl. 168, 180 der Gerichtsakte der Berichterstatter entscheiden konnte (§§ 87 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO), ist unbegründet. Die Gehwegausbaubeitragsbescheide vom 01.09.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 11.12.2013 sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Gehwegausbaubeitragsbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 1, 2, 8 KAG in Verbindung mit den Vorschriften der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Gehwegen, Wohnwegen, verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen (Gehwegausbaubeitragssatzung) vom 24.01.2001 (im Folgenden: GBS), hinsichtlich derer Mängel, die zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung führen könnten, nicht ersichtlich sind. Gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 2 KAG i.V.m. § 1 GBS erhebt die Gemeinde A-Stadt zum Ersatz des anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen (mit Ausnahme der Fahrbahnen), Wege und Plätze, für die nach den Bestimmungen der §§ 127 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) und der aufgrund dieses Gesetztes erlassenen Ortssatzung keine Erschließungsbeiträge anfallen, von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten, denen die öffentliche Einrichtung wirtschaftliche Vorteile bietet, Beiträge. Nach den vorgenannten Bestimmungen war der Beklagte im vorliegenden Fall berechtigt und verpflichtet, den geltend gemachten Ausbaubeitrag von den Klägern zu verlangen. Vorab ist festzuhalten, dass der Vorrang des bundesrechtlich geregelten Erschließungsbeitragsrechts hier der Erhebung von landesrechtlichen Ausbaubeiträgen nicht entgegensteht, weil es sich bei der Straße um eine "vorhandene Erschließungsanlage" i.S.d. §§ 180 Abs. 2 BBauG, 242 Abs. 1 BauGB handelt. Dies ergibt sich aus dem - unwidersprochen gebliebenen - Vorbringen des Beklagten3vgl. insoweit die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 11.09.2014, Bl. 90 ff. der Gerichtsaktevgl. insoweit die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 11.09.2014, Bl. 90 ff. der Gerichtsakte, an dessen Richtigkeit die Kammer keinen Zweifel hat. Die hier in Rede stehende Maßnahme ist als Verbesserung beitragspflichtig. Eine solche liegt vor, wenn sich der Zustand der neu angelegten Anlage in irgendeiner Hinsicht (z.B. räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder (letzten) nachmaligen (zweiten) Herstellung bzw. Erneuerung in einer Weise unterscheidet, die einen positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat4std. Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. nur Beschluss der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 17.01.1992 -11 F 112/91-std. Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. nur Beschluss der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 17.01.1992 -11 F 112/91-. Nach der Aktenlage steht fest, dass beim Ausbau der Straße der Höhenunterschied zwischen dem bisher vorhandenen Gehweg und der Fahrbahn beseitigt und stattdessen eine, lediglich durch eine Entwässerungsrinne abgetrennte, niveaugleiche Mischfläche geschaffen wurde. Schon allein das dadurch entstandene atypische Straßenbild, das maßgeblich zur Verkehrsberuhigung beiträgt, stellt nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Verbesserung dar5vgl. nur Urteil der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 16.12.1997 -11 K 260/97- und Gerichtsbescheid vom 06.03.2001 -11 K 76/99-vgl. nur Urteil der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 16.12.1997 -11 K 260/97- und Gerichtsbescheid vom 06.03.2001 -11 K 76/99-. Des Weiteren war die ausgebaute Gehweganlage in der Straße vor dem Ausbau zum Teil ohne feste Decke und Frostschutzschicht angelegt6vgl. hierzu die mit Schriftsatz vom 13.05.2014 vorgelegte CD als Bestandteil der Verwaltungsunterlagen, die eine Fotodokumentation vor und nach dem Ausbau des Gehweges beinhaltetvgl. hierzu die mit Schriftsatz vom 13.05.2014 vorgelegte CD als Bestandteil der Verwaltungsunterlagen, die eine Fotodokumentation vor und nach dem Ausbau des Gehweges beinhaltet und auch ihr Verlauf - der Gehweg wurde an manchen Stellen verbreitert und teilweise erstmals durchgängig hergestellt - hat sich nach dem Ausbau positiv verändert7vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 11.09.2014, Bl. 90 ff. der Gerichtsakte 3 K 186/14, wo u.a. unwidersprochen vorgetragen wird, ab der Einmündung I. Straße sei der Gehweg der W. Straße verbreitert worden. Dieser Vortrag wird durch die vorgelegte Fotodokumentation bestätigt, wie sich aus den Bildern Nrn. 29-43 (vor dem Ausbau) und den Bildern Nrn. 6-7 (nach dem Ausbau) ergibt; diese Bilder zeigen, dass ein Gehweg ab der Einmündung … bis zum Anwesen Straße Nr. 10 vor dem Ausbau teils nicht vorhanden war, jedenfalls nach dem Ausbau erstmals durchgehend mit einer Pflasterung versehen warvgl. Schriftsatz des Beklagten vom 11.09.2014, Bl. 90 ff. der Gerichtsakte 3 K 186/14, wo u.a. unwidersprochen vorgetragen wird, ab der Einmündung I. Straße sei der Gehweg der W. Straße verbreitert worden. Dieser Vortrag wird durch die vorgelegte Fotodokumentation bestätigt, wie sich aus den Bildern Nrn. 29-43 (vor dem Ausbau) und den Bildern Nrn. 6-7 (nach dem Ausbau) ergibt; diese Bilder zeigen, dass ein Gehweg ab der Einmündung … bis zum Anwesen Straße Nr. 10 vor dem Ausbau teils nicht vorhanden war, jedenfalls nach dem Ausbau erstmals durchgehend mit einer Pflasterung versehen war. Entgegen der Auffassung der Kläger setzt das Entstehen der Beitragspflicht gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 7 KAG nicht voraus, dass eine Verbesserung der Gehwegsituation gerade vor ihrem Anwesen eingetreten sein müsste. Erforderlich ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur, dass es sich um die Verbesserung einer öffentlichen Einrichtung (§ 8 Abs. 2 KAG) oder eines Abschnitts einer öffentlichen Einrichtung (§ 8 Abs. 5 KAG) handelt und dass diese Einrichtung bzw. dieser Abschnitt dem in Rede stehenden Grundstück wirtschaftliche Vorteile bietet. Dass die Gehweganlage der Straße nach der Aktenlage verbessert wurde, wurde dargelegt; dass diese Anlage auch den Grundstücken der Kläger wirtschaftliche Vorteile i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG bietet, ist nicht ernstlich zweifelhaft und wird von ihnen auch nicht ernsthaft bestritten. Mithin ist ihre Beitragspflicht nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2, Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 KAG entstanden. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Denn die insgesamt verbesserte Gehwegsituation in der Straße ist auch dem Anwesen der Kläger unmittelbar von Nutzen. Auszugehen ist dabei vom Zweck eines Gehweges, der nicht vorrangig darin besteht, "vor der Haustür zu liegen", sondern darin, dem Fußgängerverkehr zu dienen. Insoweit ist die Verbesserung des Bürgersteigs einer bestimmten Straße grundsätzlich allen Anliegern dieser Straße von Vorteil, da alle Anlieger - verstärkte - (potentielle) Nutzer dieser Anlage sind, auch wenn die Verbesserung nicht unmittelbar vor dem eigenen Anwesen stattgefunden hat8std. Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. nur Beschlüsse der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 17.01.1992 -11 F 112/91- und vom 17.10.1992 -11 F 62/93-; siehe auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.08.2006 -1 R 20/06-std. Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. nur Beschlüsse der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 17.01.1992 -11 F 112/91- und vom 17.10.1992 -11 F 62/93-; siehe auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.08.2006 -1 R 20/06-. Entgegen der Auffassung der Kläger muss der neue Gehweg auch keine Breite von 2,2 m haben, um als Maßnahme der Verbesserung beitragspflichtig zu sein. Der nunmehr vorhandene Gehweg mit einer Breite von 1,5 m reicht aus. Die Funktionstüchtigkeit eines Gehweges setzt u.a. eine bestimmte Mindestbreite voraus, die notwendig ist, damit die durch die Trennung des Fußgängerverkehrs von anderen Verkehrsarten im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer und der Gewährleistung des Verkehrsflusses bezweckten Wirkungen eintreten. Bei der Bemessung der Mindestbreite eines Gehwegs ist in der Regel auf den mindestens erforderlichen Bewegungsraum für einen Fußgänger abzustellen. Geht man von den "Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen" (EAE 85/95) aus, der eine Mindestbreite von 1,5 m vorsieht9vgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 31 Rdnr. 46vgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 31 Rdnr. 46, unterliegt es keinen Zweifeln, dass auf dem hier in Rede stehenden Gehweg, der diese Mindestbreite hat, ein Begegnungsverkehr für Fußgänger möglich ist10dabei sei angemerkt, dass selbst aus dem Unterschreiten der in den EAE vorgegebenen Werte, die unverbindliche Planungsvorschläge darstellen >vgl. Urteil der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 16.12.1997 -11 K 243/97- vgl. Urteil der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 16.12.1997 -11 K 243/97-<, nicht die Funktionsunfähigkeit der Anlage hergeleitet werden kann. Für die Annahme der Funktionsunfähigkeit einer Anlage ist vielmehr zusätzlich erforderlich, dass sie absolut ungeeignet ist, die ihr in verkehrstechnischer Hinsicht zugeordnete Funktion in der konkreten Situation tatsächlich zu erfüllen. Das ist jedoch nicht schon der Fall, wenn die Breite des Gehweges keinen ungehinderten Begegnungsverkehr mehr zulässt. Geboten ist insoweit lediglich eine - hier in jedem Fall gegebene - Mindestbreite von 0,75 - 1 m; vgl. hierzu auch Driehaus, a.a.O., § 31 Rdnr. 46 und 67 „besser als gar kein Gehweg“; siehe auch Urteil der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 21.05.1999 -11 K 153/94-; dies hat sich vor Ort - das Gericht hat die mündliche Verhandlung dort gemäß § 102 Abs. 3 VwGO abgehalten - so bestätigt. Es kommt auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Beklagte seine Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen in der Vergangenheit ordnungsgemäß durchgeführt oder aber, wie die Kläger behaupten, unterlassen hat. Denn ein „aufgestauter Reparaturbedarf“ kann der Abrechenbarkeit einer Verbesserung, anders als bei einer Erneuerungsmaßnahme, nicht entgegen gehalten werden11std. Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. nur Urteil der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 06.03.2001 -11 K 76/99-std. Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. nur Urteil der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 06.03.2001 -11 K 76/99-. Im Übrigen betrifft der entsprechende Vortrag der Kläger nur die Fahrbahn, deren Erneuerung gerade nicht abgerechnet wurde. Soweit die Kläger meinen, die Straße sei keine Anlieger-, sondern eine Erschließungsstraße, ist anzumerken: Die Einstufung der Straße als Anliegerstraße ist zutreffend erfolgt. Nach § 4 Abs. 4 Ziffer 1 GBS sind Anliegerstraßen diejenigen Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen, soweit es sich nicht um verkehrsberuhigte Bereiche nach Ziffer 8 handelt. Die - in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegende - Bestimmung der Straßenart beurteilt sich nach ihrer Funktion. Die Einordnung hat nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem aufgrund dieser Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen zu erfolgen12OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juni 2006 - 9 M 5.05 -, zitiert nach Juris; OVG Münster, Urteil vom 3. Oktober 1986 - 2 A 1439/83- KStZ 1987, 116OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juni 2006 - 9 M 5.05 -, zitiert nach Juris; OVG Münster, Urteil vom 3. Oktober 1986 - 2 A 1439/83- KStZ 1987, 116. Maßgeblich ist dabei die sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem hierauf beruhenden Ausbauzustand ergebende Funktion. Die tatsächliche Verkehrsbelastung und die Verkehrsströme bilden dabei lediglich ein Indiz für die Qualifizierung der Straße, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse jeder Zeit ändern können13OVG Berlin-Brandenburg a. a. O. und Beschluss vom 27. Juni 2007 - 9 S 56.06 -; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 6 CS 03.434-, BayVBl. 2005, 762OVG Berlin-Brandenburg a. a. O. und Beschluss vom 27. Juni 2007 - 9 S 56.06 -; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 6 CS 03.434-, BayVBl. 2005, 762. Nach den für die Verkehrsplanung maßgeblichen Vorstellungen des Beklagten kommt der Straße keine besondere Bedeutung zu. Zwar liegen für sie keine Aussagen durch einen Generalverkehrsplan vor, jedoch wird sie mit hinreichender Deutlichkeit durch den Gemeinderatsbeschluss vom 24.08.2011 zu einer Anliegerstraße eingestuft. Anhaltspunkte dafür, dass es sich trotz dieser Einstufung um eine Erschließungsstraße handeln könnte, sind weder erheblich von den Klägern vorgetragen worden noch offensichtlich. Da für die Zuordnung einer Straße zu einem bestimmten Straßentyp die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich sind14vgl. nur Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 34 Rdnr. 30vgl. nur Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 34 Rdnr. 30, kommt es auf den von den Klägern behaupteten in der Vergangenheit liegenden Baustellenverkehr im Rahmen der Bauarbeiten am nahe gelegenen Industriegebiet nicht an. Ausweislich der vorgelegten Pläne und Luftbildaufnahmen, aus denen die vorhandene Bebauung deutlich erkennbar ist, handelt es sich bei dem durch die Straße erschlossenen Bereich um ein (reines) Wohngebiet ohne gewerbliche Nutzung15dies eindeutig belegend die Luftbildaufnahme Bl. 1 der Verwaltungsakte „Katharina und Peter Z.“dies eindeutig belegend die Luftbildaufnahme Bl. 1 der Verwaltungsakte „Katharina und Peter Z.“; in einem solchen Bereich befindliche Straßen sind grundsätzlich im Wesentlichen dem Anliegerverkehr zu dienen bestimmt16Driehaus, a.a.O., § 34 Rdnr. 31 a.E.Driehaus, a.a.O., § 34 Rdnr. 31 a.E.; sie nehmen ganz überwiegend den Verkehr von und zu den Grundstücken auf (Quell- und Zielverkehr). Diese Wertung wurde durch den Eindruck vor Ort zweifelsfrei bestätigt. Entgegen der klägerischen Auffassung handelt es sich bei der zu ihren Grundstücken führenden Abzweigung auch nicht um eine selbständige Anlage. Ob eine längere Straße und von ihr abzweigende, anderweitig nicht mit dem öffentlichen Straßennetz verbundene weitere Straßen eine einzige Anlage oder aber mehrere selbständige Anlagen darstellen, hängt von dem Gesamteindruck ab, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Betrachter vermitteln. Dabei ist davon auszugehen, dass dann, wenn von einer längeren Straße eine Sackgasse abzweigt, letztere grundsätzlich als unselbständig zu qualifizieren ist, wenn sie nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermittelt, das heißt: ungefähr wie eine Zufahrt aussieht. Dabei kommt ihrer Ausdehnung besondere Bedeutung zu, wobei typischerweise von einer Zufahrt auszugehen ist, wenn die Sackgasse bis zu 100 m lang ist und weder abknickt noch weiter verzweigt.17vgl. BVerwG, Urteil vom 26.9.2001 -11 C 16.00-, KStZ 2002, 98; OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.04.2003 -1 R 8/01-; zur regelmäßig gebotenen Einstufung von unter 100 m langen Stichstraßen als "Anhängsel" siehe auch BVerwG, Urteile vom 9.11.1984, BVerwGE 70, 247 = BRS 43 Nr. 58, und vom 25.1.1985, NVwZ 1985, 753 = BRS 43 Nr. 28, vgl. dazu, dass insoweit die erschließungsbeitragsrechtlichen Abgrenzungskriterien heranzuziehen sind OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.08.2006 -1 R 20/06-vgl. BVerwG, Urteil vom 26.9.2001 -11 C 16.00-, KStZ 2002, 98; OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.04.2003 -1 R 8/01-; zur regelmäßig gebotenen Einstufung von unter 100 m langen Stichstraßen als "Anhängsel" siehe auch BVerwG, Urteile vom 9.11.1984, BVerwGE 70, 247 = BRS 43 Nr. 58, und vom 25.1.1985, NVwZ 1985, 753 = BRS 43 Nr. 28, vgl. dazu, dass insoweit die erschließungsbeitragsrechtlichen Abgrenzungskriterien heranzuziehen sind OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.08.2006 -1 R 20/06-. Hiervon ausgehend handelt es sich bei der in Rede stehenden Abzweigung um ein Anhängsel der Straße, also um eine unselbständige Anlage. Dies ergibt sich schon aus ihrer weit unter 100 m liegenden Ausdehnung (ca. 70 m) und dem Umstand, dass an ihrem geraden Verlauf allein das Haus der Kläger liegt. Dies alles vermittelt, was auch den vorliegenden Katasterluftbildaufnahmen zu entnehmen ist, den Eindruck einer typischen Zufahrt. Auch dieser durch die Luftbildaufnahmen gewonnene Eindruck hat sich vor Ort bestätigt. Die … Straße ist nach den oben genannten Grundsätzen demgegenüber eine selbständige Anlage, so dass deren Anlieger nicht zum Ausbau der W. Straße herangezogen werden können. Die … Straße hat eine Länge von über 127 m18Vgl. Bl. 186 der GerichtsakteVgl. Bl. 186 der Gerichtsakte und liegt daher weit über der Grenze von 100 m. Die Straße ist - wegen den natürlichen Gegebenheiten vor Ort nur einseitig - durchgängig mit Wohnhäusern bebaut und vermittelt gegenüber der Straße auch von daher nicht den Eindruck einer bloßen Zufahrt, sondern der Selbständigkeit. Die Beitragsforderung ist letztlich auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt nach §§ 12 Abs. 1 Ziff. 4 b KAG i.V.m. §§ 169, 170 AO mit Ablauf des Jahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist und beträgt vier Jahre. Zwar trifft es zu, dass die technische Fertigstellung des hier allein abgerechneten Gehweges bereits im Jahre 2005 erfolgt ist. Zu diesem Zeitpunkt ist die Beitragspflicht aber nicht entstanden und daher ist dieser Zeitpunkt verjährungsrechtlich nicht relevant. Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung, im Falle der Kostenspaltung mit der Beendigung der Teilmaßnahme und im Falle der Abschnittsbildung mit der endgültigen Herstellung des Abschnittes. Dabei ist der Begriff der „endgültigen Herstellung“ straßenbautechnisch zu verstehen und knüpft damit in der Regel an die durch die Baumaßnahme markierte technische Verwirklichung des Bauprogramms an19vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 29.04.2008 -15 A 1809/05- und Driehaus, a.a.O., § 37 Rdnr. 8 („wenn der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung.“)vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 29.04.2008 -15 A 1809/05- und Driehaus, a.a.O., § 37 Rdnr. 8 („wenn der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung.“). Ein weiterer Aufschub der endgültigen Herstellung nach diesem Zeitpunkt kommt deshalb nur in Betracht, wenn zusätzlich der Grunderwerb als Herstellungsmerkmal gelten soll. Mit Blick auf die obigen Ausführungen ist dies - insoweit trifft die Argumentation der Kläger zu - nicht selbstverständlich. In den Fällen, in denen der Grundstückserwerb Herstellungsmerkmal der Straße oder des Gehwegs sein soll, muss dies daher entweder klar und deutlich im konkreten Bauprogramm zum Ausdruck gebracht werden oder so schon satzungsmäßig bestimmt sein20vgl. nur Driehaus, a.a.O., § 37 Rdnr. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2010 -OVG 9 N 121.08-, jurisvgl. nur Driehaus, a.a.O., § 37 Rdnr. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2010 -OVG 9 N 121.08-, juris. So liegt der Fall hier, da § 11 Abs. 1 Ziffer 2 GBS auch den Grunderwerb zum Herstellungsmerkmal des Gehwegausbaus bestimmt. Von daher ist für das Entstehen der Beitragspflicht auf den Eingang der Notarrechnung über den letzten Grunderwerb abzustellen, die unstreitig am 31.07.2008 beim Beklagten eingegangen ist. Daher war die Festsetzung bis zum 31.12.2012 möglich und der Bescheid vom 01.09.2011 ist noch vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen. Mit Blick auf die von den Klägern gemachte Behauptung, der Beklagte habe den betreffenden Grundstückstausch genutzt, um die Festsetzungsverjährung zu umgehen, da der Grundstückstausch in keinerlei Zusammenhang mit dem Gehwegausbau stehe, ist anzumerken, dass der in Rede stehende Vorgang „Grundstückstausch St.“ ausweislich der vorgelegten Pläne und Grundbuchauszüge21vgl. Bl. 67-85 der Verwaltungsunterlagen „Hauptakte“vgl. Bl. 67-85 der Verwaltungsunterlagen „Hauptakte“ eindeutig im Zusammenhang mit der abgerechneten Gehwegausbaumaßnahme steht. Die dabei von der Gemeinde erworbenen Flächen wurden nunmehr erstmals Teil der ausgebauten W. Straße. Vor dem Hintergrund, dass es seit dem Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 22.10.2014 außer Streit steht und nach der Aktenlage auch nicht zweifelhaft ist, dass die letzte, gegenüber der ursprünglichen Schlussrechnung der bauausführenden Fa. … vom 12.09.2005 korrigierte, Unternehmerschlussrechnung zudem erst am 12.02.2007 beim Beklagten eingegangen ist22vgl. Bl. 125 ff. der Gerichtsaktevgl. Bl. 125 ff. der Gerichtsakte, kommt es für die Frage der Festsetzungsverjährung auf den Grunderwerb auch nicht mehr entscheidungserheblich an. Da die sachliche Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG - wie schon dargelegt - grundsätzlich mit der endgültigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung entsteht, die nicht bloß den Abschluss der technischen Ausbauarbeiten ("letzter Spatenstich"), sondern unter anderem auch den Eingang der letzten Unternehmerrechnung voraussetzt, da erst dann der entstandene und abrechenbare Aufwand feststellbar ist23vgl. nur Urteil der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 14.10.1996 -11 K 440/91-vgl. nur Urteil der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 14.10.1996 -11 K 440/91- (vgl. von daher § 11 Abs. 2 GBS „Eine Maßnahme ist abgeschlossen…, wenn … der Gesamtaufwand feststellbar ist.“), war die Ausbaubeitragsfestsetzung allein daher schon bis zum 31.12.2011 möglich und der Bescheid vom 01.09.2011 ist noch vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag der Kläger, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist durch diese Entscheidung gegenstandslos geworden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger wenden sich nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 11.12.2013, an die Prozessbevollmächtigten der Kläger zur Post am 03.01.2014) mit ihrer am 06.02.2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage gegen Bescheide des Beklagten vom 01.09.2011, mit denen sie für ihre im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Grundstücke Parzelle-Nr. 1/60 und 1/67, Gemarkung H., Flur 8, A-Straße, zu Gehwegausbaubeiträgen betreffend die Ausbauanlage in Höhe von 1191,33 € (Parzelle-Nr. 1/60) und 1.983,38 € (Parzelle-Nr. 1/67) herangezogen worden sind. Die Kläger sind der Auffassung, die Baumaßnahmen an der W. Straße seien schon im Jahre 2005 tatsächlich abgeschlossen gewesen. Danach sei eine Straßenschlussvermessung mit Grunderwerb durchgeführt worden. Dieser Grunderwerb sei erst am 8.7.2008 abgeschlossen gewesen. § 11 Abs. 1 der Gehwegausbaubeitragssatzung sehe als Merkmal der endgültigen Herstellung zwar die erforderliche Vermessung und den Grunderwerb vor. Eine solche Merkmalsregelung sei jedoch ungültig. Die Frage, ob ein Grunderwerb nebst Vermessung vorliege lasse sich von den betroffenen Bürgern nämlich nicht anhand erkennbarer objektiver Kriterien hinreichend sicher feststellen. Zudem sei es durch diese Regelung in der Gehwegausbaubeitragssatzung der Gemeinde willkürlich möglich, durch einen tatsächlich viel später geschlossenen Grundstückskaufvertrag die Festsetzungsverjährung zu unterlaufen. Mit Blick auf die tatsächliche Fertigstellung im Jahre 2005 sei daher Festsetzungsverjährung eingetreten. Der schlechte Zustand der Straße beruhe auf bergbaubedingten Schäden in den 1980iger Jahren. Erschwerend komme im vorliegenden Fall hinzu, dass die Situation sich während der Baumaßnahmen des Industriegebietes weiter verschlechtert habe. Die Straße sei weder ordnungsgemäß unterhalten noch instandgesetzt worden. Dies sei der Grund für die nunmehrige Erneuerung. Die Nutzungsdauer der Straße sei bereits Ende der 1980iger Jahre abgelaufen gewesen. Der Beklagte habe danach keine weiteren Instandhaltungsmaßnahmen an der Straße vorgenommen. Des Weiteren nehme die Straße eine Abzweigung vor. In dieser Abzweigung führe eine kleinere weitere Seitengasse zu ihrem Anwesen. Diese Seitenstraße habe im vorliegenden Fall die Qualität einer eigenen Anlage. Von der Straße zweige auch die …Straße ab. Diese Abzweigung sei eine kurze Stichstraße, die als Sackgasse ausgestaltet sei. Die Anwohner der G. Straße seien jedoch nicht zu Beiträgen in Anspruch genommen worden. Durch den Ausbau der Straße komme ihnen auch kein Sondervorteil zu. Insbesondere führe tatsächlich kein Gehweg zu ihrem Anwesen. Im Übrigen sei fraglich, ob der nunmehr vorhandene Gehweg den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Nach dem Verband Deutscher Fußgänger sei eine Mindestbreite von 2,2 m für den Gehweg zwingende Voraussetzung. Insoweit werde auch auf die DIN 18024-1 verwiesen. Bei der Straße handele es sich auch nicht ausschließlich um eine Anliegerstraße. Die Straße stelle vielmehr eine Erschließungsstraße dar. In der Vergangenheit habe die Straße nicht ausschließlich dem Anliegerverkehr, sondern auch dem Verkehr für die Bauarbeiten am nahe gelegenen Industriegebiet gedient. Von daher sei der Vorteil für die Allgemeinheit höher als die in der Gemeindesatzung verankerten 40 %. Die Kläger beantragen, 1. die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 01.09.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 11.12.2013 aufzuheben, 2. die Zuziehung ihrer Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Ausbaumaßnahmen in der Straße, einer Anliegerstraße, seien als gehwegausbaubeitragspflichtig zu klassifizieren. Der neue Gehweg unterscheide sich flächenmäßig vom Altbestand dahingehend, dass im Bereich mit zuvor unzureichend breiten bzw. in Quer- und Längsneigung unebenen und damit schlecht begehbaren Gehwegen durch verschiedene Maßnahmen, unter anderem des Neubaus des Querprofils, Verbesserungen herbeigeführt worden seien, wozu auf vorgelegte Pläne und eine Fotodokumentation verwiesen wird. Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten, da der Grunderwerb und die erforderliche Vermessung zu den Herstellungsmerkmalen nach der Beitragssatzung zählten. Da die Straße bezüglich ihrer Trassierung und ihrer Gradiente einschließlich des Gehwegs optimiert worden sei, habe das Bauprogramm von Anfang an eine Straßenschlussvermessung und einen maßnahmebedingten Grunderwerb vorgesehen. Darüber seien die Anlieger in der Anliegeranhörung vom 06.05.2004 auch informiert worden. Die letzte Rechnung über den Grunderwerb sei - was unstreitig ist - am 31.07.2008 bei ihm eingegangen. Die letzte Unternehmerrechnung der Fa. … Bauunternehmung über die Tiefbauarbeiten sei bei ihm am 12.02.2007 eingegangen, wozu er näher ausführt1Schriftsatz vom 22.10.2014, Bl. 126, 127 der GerichtsakteSchriftsatz vom 22.10.2014, Bl. 126, 127 der Gerichtsakte. Richtig sei, dass die Nutzungsdauer im Falle der Straße in den 1980iger Jahren abgelaufen gewesen sei. Die Gemeinde habe sich im Rahmen ihres bei der Durchführung einer Straßenerneuerungsmaßnahme bestehenden Ermessens dazu entschieden, die W. Straße erst nach Abschluss der Geländeaufbereitungsarbeiten und der Gewerbegebietserschließung im benachbarten Gewerbegebiet … durchzuführen, da abzusehen gewesen sei, dass mit diesbezüglichem Baustellenverkehr auch über die Straße zu rechnen gewesen sei. Bergbaubedingte Schäden hätten nach Einschätzung der DSK und eines eingeholten Markscheidergutachtens nicht vorgelegen. Das Gericht hat mit Verfügung vom 23.10.2014 auf die Sach- und Rechtslage hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.