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Urteil

3 K 302/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:0605.3K302.19.00
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Leitsätze
Sind seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen, steht der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit der Erhebung von Vorauszahlungen entgegen.(Rn.126) Ist die endgültige Erhebung eines Sanierungsausgleichsbetrages ausgeschlossen, ist mit Blick darauf, dass der Vorausleistungsbescheid, das rechtliche Schicksal des eigentlichen Ausgleichsbetrages teilt, erst Recht die Erhebung einer Vorausleistung auf den Sanierungsausgleichsbetrag ausgeschlossen.(Rn.129)
Tenor
Die Bescheide des Beklagten vom 29.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2019, Az.: WS 04 - 07/17, werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Vollziehung durch Rückzahlung der Vorausleistungen in Höhe von insgesamt 19.176,00 € rückgängig zu machen. Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 19.176,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen, steht der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit der Erhebung von Vorauszahlungen entgegen.(Rn.126) Ist die endgültige Erhebung eines Sanierungsausgleichsbetrages ausgeschlossen, ist mit Blick darauf, dass der Vorausleistungsbescheid, das rechtliche Schicksal des eigentlichen Ausgleichsbetrages teilt, erst Recht die Erhebung einer Vorausleistung auf den Sanierungsausgleichsbetrag ausgeschlossen.(Rn.129) Die Bescheide des Beklagten vom 29.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2019, Az.: WS 04 - 07/17, werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Vollziehung durch Rückzahlung der Vorausleistungen in Höhe von insgesamt 19.176,00 € rückgängig zu machen. Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 19.176,00 € festgesetzt. Die Entscheidung kann nach den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist gemäß §§ 40, 42, 68ff. VwGO als Anfechtungsklage zulässig8Das Gericht folgt im Ergebnis der Auffassung des Kreisrechtsausschusses (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), dass die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist, mit der Folge, dass die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eingreift. Vgl. im Übrigen aber hinsichtlich der Notwendigkeit der Belehrung über die Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form sowie zur Belehrung über die verschiedenen Formen des einzulegenden Rechtsbehelfs: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.06.2019, 8 A 11392/18.OVG, BeckRS 2019, 11661; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30.09.2019, 9 LB 59/17, BeckRS 2019, 23229; VG Schleswig, Urteil vom 22.05.2019, 4 A 640/17, BeckRS 2019, 11627.Das Gericht folgt im Ergebnis der Auffassung des Kreisrechtsausschusses (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), dass die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist, mit der Folge, dass die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eingreift. Vgl. im Übrigen aber hinsichtlich der Notwendigkeit der Belehrung über die Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form sowie zur Belehrung über die verschiedenen Formen des einzulegenden Rechtsbehelfs: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.06.2019, 8 A 11392/18.OVG, BeckRS 2019, 11661; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30.09.2019, 9 LB 59/17, BeckRS 2019, 23229; VG Schleswig, Urteil vom 22.05.2019, 4 A 640/17, BeckRS 2019, 11627.. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Vorausleistungsbescheide des Beklagten vom 29.02.2016 in Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.01.2019 ergangenen Widerspruchsbescheides sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vorliegend ist zwischen den Beteiligten vorrangig in Streit, ob die mit den verfahrensgegenständlichen Bescheides des Beklagten vom 29.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2019 festgesetzten Vorauszahlungen auf den Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB mit Blick auf den Zeitablauf durchsetzbar sind. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit zu einem Kanalherstellungsbeitrag entschieden9Beschluss vom 05.03.2013, 1 BvR 2457/08, jurisBeschluss vom 05.03.2013, 1 BvR 2457/08, juris: „1. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug (vgl. BVerfGE 60, 253 ; 63, 343 ; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 -, DStR 2012, S. 2322 ). Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 63, 215 ). Dabei knüpft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an ihr berechtigtes Vertrauen in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet darüber hinaus aber unter bestimmten Umständen Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben, oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. Es schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Als Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eng miteinander verbunden, da sie gleichermaßen die Verlässlichkeit der Rechtsordnung gewährleisten. 2. Für die Auferlegung einer Beitragspflicht zum Vorteilsausgleich in Anknüpfung an zurückliegende Tatbestände ist die Regelung einer Verjährung als abschließende Zeitgrenze, bis zu der Beiträge geltend gemacht werden können, verfassungsrechtlich geboten. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. a) Ausdruck der Gewährleistung von Rechtssicherheit sind auch Verjährungsregelungen. Sie sollen sicherstellen, dass Einzelne nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr mit Forderungen überzogen werden. Die Verjährung von Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit an der umfassenden und vollständigen Realisierung dieser Ansprüche auf der einen Seite und dem schutzwürdigen Interesse der Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite bewirken, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Während das staatliche Interesse an der vollständigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten vornehmlich von den Grundsätzen der richtigen Rechtsanwendung und der materiellen Gerechtigkeit (Belastungsgleichheit) sowie von fiskalischen Erwägungen getragen wird, steht dem auf Seiten der Bürger das Prinzip der Rechtssicherheit gegenüber. Dabei ist es den Verjährungsregelungen eigen, dass sie ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne betätigtes Vertrauen greifen. Sie schöpfen ihre Berechtigung und ihre Notwendigkeit vielmehr aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, demzufolge Einzelne auch gegenüber dem Staat die Erwartung hegen dürfen, irgendwann nicht mehr mit einer Geldforderung überzogen zu werden, wenn der berechtigte Hoheitsträger über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hat. b) Auch für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liegt - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist (vgl. BVerfGE 49, 343 ; 93, 319 ). Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Zwar können dabei die Vorteile auch in der Zukunft weiter fortwirken und tragen nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach Anschluss an die entsprechende Einrichtung. Jedoch verliert der Zeitpunkt des Anschlusses, zu dem der Vorteil, um dessen einmalige Abgeltung es geht, dem Beitragspflichtigen zugewendet wurde, deshalb nicht völlig an Bedeutung. Der Bürger würde sonst hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit Belastungen rechnen muss. Dies ist ihm im Lauf der Zeit immer weniger zumutbar. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss. c) Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt. 3. Der Gesetzgeber hat in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den erforderlichen Ausgleich zwischen Rechtssicherheit auf der einen Seite und Rechtsrichtigkeit und Fiskalinteresse auf der anderen Seite verfehlt. Dadurch, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den Verjährungsbeginn bei der Heilung ungültiger Abgabensatzungen ohne zeitliche Obergrenze auf den Ablauf des Kalenderjahres festlegt, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden ist, löst der Gesetzgeber den Interessenkonflikt einseitig zu Lasten des Bürgers. Zwar schließt er damit die Verjährung von Beitragsansprüchen nicht völlig aus. Indem er den Verjährungsbeginn jedoch ohne zeitliche Obergrenze nach hinten verschiebt, lässt er die berechtigte Erwartung des Bürgers darauf, geraume Zeit nach Entstehen der Vorteilslage nicht mehr mit der Festsetzung des Beitrags rechnen zu müssen, gänzlich unberücksichtigt. Die Verjährung kann so unter Umständen erst Jahrzehnte nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen Vorteilslage beginnen. Der Beitragspflicht können die Bürgerinnen und Bürger im Regelfall nicht durch den Einwand der Verwirkung entgehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - BVerwG 3 B 36.11 -, BeckRS 2011, 53777; Beschluss vom 12. Januar 2004 - BVerwG 3 B 101.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 314) und des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urteil vom 8. Oktober 1986 - II R 167/84 -, BFHE 147, 409 ) erfordert Verwirkung nicht nur, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Diese Voraussetzung dürfte selbst in den Fällen der Beitragserhebung nach scheinbarem Ablauf der Festsetzungsfrist regelmäßig nicht erfüllt sein.“10BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013, 1 BvR 2457/08, juris Rn. 41 - 48BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013, 1 BvR 2457/08, juris Rn. 41 - 48 Der vierte Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat unter Berücksichtigung dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 20.03.2014114 C 11/13, juris, vorgehend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.04.2013, 14 A 208/11, juris4 C 11/13, juris, vorgehend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.04.2013, 14 A 208/11, juris zu sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen unter anderem ausgeführt: „Wann die sanierungsrechtliche Ausgleichsabgabe entstanden ist, beantwortet § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit der Regelung, dass der Ausgleichsbetrag "nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163 BauGB) zu entrichten" ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluss vom 12. April 2011 - BVerwG 4 B 52.10 - ZfBR 2011, 477 = BauR 2011, 1308 = BRS 78 Nr. 215 = juris Rn. 5 m.w.N.) ist der Begriff des Abschlusses der Sanierung förmlich zu verstehen. Die Pflicht zur Zahlung des Ausgleichsbetrags entsteht mit der rechtsförmlichen Aufhebung der Sanierungssatzung gemäß § 162 Abs. 1 BauGB (oder - hier nicht von Interesse - mit der Erklärung der Gemeinde gemäß § 163 BauGB, dass die Sanierung für ein Grundstück abgeschlossen ist). Zur rechtsförmlichen Aufhebung der Sanierungssatzung ist die Gemeinde unter den in § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB genannten Voraussetzungen zwar verpflichtet. Weder der Zeitablauf noch eine unzureichend zügige Förderung der Sanierung haben für sich genommen jedoch zur Folge, dass die Sanierungssatzung automatisch außer Kraft tritt (Urteil vom 20. Oktober 1978 - BVerwG 4 C 48.76 - Buchholz 406.15 § 50 StBauFG Nr. 1). Die an § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB anknüpfende vierjährige Festsetzungsfrist beginnt folglich erst mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem die Sanierungssatzung rechtsförmlich aufgehoben worden ist. Das gilt nach bisheriger Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn die Gemeinde die Aufhebung der Sanierungssatzung rechtswidrig unterlässt, obwohl die Voraussetzungen der Aufhebung vorliegen. b) Die Anknüpfung der landesrechtlich geregelten Festsetzungsverjährung an die rechtsförmliche Aufhebung der Sanierungssatzung darf mit Blick auf das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit allerdings nicht zur Folge haben, dass es die Gemeinde in der Hand hat, durch rechtswidriges Unterlassen der Aufhebung der Sanierungssatzung den Eintritt der Festsetzungsverjährung auf Dauer oder auf unverhältnismäßig lange Zeit zu verhindern. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (NVwZ 2013, 1004) im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde gegen die Heranziehung zu Kanalherstellungsbeiträgen auf der Grundlage des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des BayKAG vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) entschieden. Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht (UA S. 11 f.) davon ausgegangen, dass diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe auch bei der Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge Geltung beanspruchen. Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (VGH München, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 - juris Rn. 21). Das ist beim Ausgleichsbetrag nach § 154 Abs. 3 BauGB regelmäßig (siehe aber § 163 BauGB) der Fall, solange die Gemeinde die Sanierungssatzung nicht aufhebt. Auch in diesem Fall darf eine gesetzlich angeordnete Abgabepflicht daher nicht zur Folge haben, dass die Gemeinde die Abgabe zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festsetzen kann. c) Dem Oberverwaltungsgericht (UA S. 12 ff.) ist ferner darin zuzustimmen, dass dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht durch spezifisch sanierungsrechtliche Instrumente oder Vorkehrungen Rechnung getragen ist. Zu Recht hat sich das Oberverwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, dass die in § 143 Abs. 2 Satz 2 BauGB vorgeschriebene Eintragung eines Sanierungsvermerks in die Grundbücher der von der Sanierung betroffenen Grundstücke einen Verfassungsverstoß zwar (möglicherweise) unter Vertrauensschutzgesichtspunkten ausschließt, nicht aber unter dem Gesichtspunkt der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Dessen Anforderungen ist auch nicht durch § 163 Abs. 1 Satz 2 BauGB Genüge getan, wonach die Gemeinde die Sanierung für ein Grundstück auf Antrag des Eigentümers als abgeschlossen zu erklären hat (vgl. hierzu Urteil vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 4 C 13.10 - BVerwGE 141, 302); die damit eröffnete Möglichkeit in der Hand des einzelnen Eigentümers, den Abschluss der Sanierung grundstücksbezogen herbeizuführen, ist kein vollwertiges Surrogat für die in § 162 Abs. 1 BauGB geregelte Pflicht, die Sanierung durch Aufhebung der Sanierungssatzung für das gesamte Sanierungsgebiet abzuschließen. Gleiches gilt für die in § 154 Abs. 3 Satz 3 BauGB getroffene Regelung, dass die Gemeinde auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen soll, wenn der Pflichtige an der vorzeitigen Festsetzung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann; auch mit dieser Antragsmöglichkeit ist dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht hinreichend entsprochen; das gilt vor allem deswegen, weil die vorzeitige Festsetzung etwa im Hinblick auf ungewöhnliche Ermittlungsschwierigkeiten oder einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand abgelehnt werden kann ("soll"; vgl. z.B. Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand September 2013, § 154 Rn. 200). Die Übergangsvorschrift des § 235 Abs. 4 BauGB schließlich normiert wiederum nur eine Pflicht der Gemeinde, Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht wurden, spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB aufzuheben. Die Regelung ist deshalb ebenfalls kein geeignetes Instrument, den rechtsstaatlichen Anforderungen der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit für den Fall der Nichterfüllung dieser Pflicht Rechnung zu tragen. d) Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 10 und 17 ff.) hat sich deshalb zur Vermeidung rechtsstaatswidriger Ergebnisse veranlasst gesehen, der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Auslegung des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht mehr einschränkungslos zu folgen. Für den Fall, dass die Gemeinde - wie hier - ihrer Pflicht zur Aufhebung der Sanierungssatzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkomme, sei § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB verfassungskonform so auszulegen, dass die "abstrakte Ausgleichsbetragsforderung" nicht erst mit dem förmlichen Abschluss der Sanierung durch Aufhebung der Sanierungssatzung, sondern bereits "in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Sanierungssatzung nach § 162 Abs. 1 BauGB hätte aufgehoben worden sein müssen". Dieser Standpunkt ist mit Bundesrecht unvereinbar. Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. schon BVerfG, Entscheidung vom 8. März 1972 - 2 BvR 28/71 - BVerfGE 32, 373 ; stRspr). Eine Norm ist daher nur dann verfassungswidrig, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Auch im Wege der verfassungskonformen Interpretation darf aber der normative Gehalt einer Regelung nicht neu bestimmt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1958 - 1 BvF 1/58 - BVerfGE 8, 71 ). Die zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes gefundene Interpretation muss daher eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige Auslegung sein (BVerfG, Urteil vom 24. April 1985 - 2 BvF 2/83, 2 BvF 3/83, 2 BvF 4/83, 2 BvF 2/84 - BVerfGE 69, 1 ). Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich damit grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) gebietet es dabei, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat. Er fordert eine verfassungskonforme Auslegung der Norm, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt (BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89 - BVerfGE 86, 288 ). Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 m.w.N.; Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvL 149/52 - BVerfGE 8, 28 , vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277 m.w.N. und vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ). Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen mithin dort, wo sie zum Wortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfG, Urteil vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01 - BVerfGE 110, 226 m.w.N.; Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12 - NJW 2013, 3151 Rn. 77). Mit seiner Auslegung des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB überschreitet das Oberverwaltungsgericht die dargestellten Grenzen zulässiger verfassungskonformer Auslegung, denn diese läuft auf eine Deutung hinaus, die das gesetzgeberische Anliegen in einem zentralen Punkt verfälscht. Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 20) hat selbst hervorgehoben, dass es dem Gesetzgeber in § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB darum ging, den "Abschluss der Sanierung" durch den Klammerverweis auf die §§ 162, 163 BauGB förmlich zu markieren. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts soll es aber "allein für den Fall, dass eine Gemeinde entgegen der Vorschrift des § 162 Abs. 1 BauGB pflichtwidrig die Aufhebung der Sanierungssatzung unterlässt, ... für die sachliche Abgabepflicht zu einer Ablösung von einem formalen Rechtsakt" kommen. Dass dies dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufe, sei - so das Oberverwaltungsgericht - schon deshalb nicht erkennbar, weil der Gesetzgeber "selbstverständlich" davon ausgegangen sei, dass die von ihm normierte Pflicht zur Aufhebung der Sanierungssatzung beachtet wird. Sinn und Zweck des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB, der auf § 162 BauGB Bezug nehme, könne sogar positiv dahingehend verstanden werden, dass ein "Abschluss der Sanierung" im Sinne des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die sachliche Abgabepflicht auch vorliege, wenn die Gemeinde entgegen der Vorschrift des § 162 Abs. 1 BauGB die Aufhebung der Sanierungssatzung unterlässt. Nichts sei dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber in § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Gemeinde, die pflichtwidrig die Sanierungssatzung nicht aufhebt, aus dieser Pflichtverletzung festsetzungsverjährungsrechtliche Vorteile habe gewähren wollen. Näher liege es, dass der Gesetzgeber den vom pflichtwidrigen Nichterlass der Aufhebungssatzung Betroffenen so habe stellen wollen, wie er nach der gesetzlichen Konzeption ohne die Pflichtwidrigkeit stünde. Diese Auffassung geht fehl. Ihr steht bereits der durch den historischen Gesetzgeberwillen bestätigte eindeutige Wortlaut des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Der Begriff "Abschluss der Sanierung" im Sinne des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB sollte, wie in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BTDrucks 8/2451 S. 37) klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, durch den einzufügenden Klammerzusatz "auf die §§ 50 und 51 StBauFG (jetzt: §§ 162, 163 BauGB) bezogen werden, die den förmlichen Abschluss regeln". Dem Gesetzgeber ging es also ersichtlich darum, den Abschluss der Sanierung, mit der die Abgabepflicht entsteht, förmlich zu bestimmen. Auch Bedürfnisse der Rechtssicherheit verlangen nach einer förmlichen Markierung des "Abschlusses der Sanierung", wie das Oberverwaltungsgericht (UA S. 10) im Ausgangspunkt selbst eingeräumt hat. Das findet seine Rechtfertigung darin, dass die in § 162 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Gründe, die zur Aufhebung der Sanierungssatzung verpflichten, auch von einer Willensentscheidung der Gemeinde abhängen. So ist etwa die Beendigung der sanierungsbedingten Baumaßnahmen allein noch kein hinlängliches Zeichen dafür, dass die Sanierung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB tatsächlich "durchgeführt" ist, solange dieser äußerlich wahrnehmbare Vorgang nicht auch von einem entsprechenden Willen der Gemeinde getragen ist. Ob dieser Wille vorliegt, kann nur die Gemeinde zuverlässig beurteilen, wie das Oberverwaltungsgericht an anderer Stelle (UA S. 14) zutreffend bemerkt hat. Äußerlich wahrnehmbare Hilfstatsachen, wie etwa der Zeitpunkt der Durchführung der letzten baulichen Maßnahmen oder die Abrechnung der Zuwendungen, haben insoweit nur indizielle Bedeutung. Nicht von ungefähr hat sich das Oberverwaltungsgericht (UA S. 22) auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen, dass die letzten baulichen Maßnahmen zur Sanierung im Jahr 1989 durchgeführt und in den Jahren 1989 bis 1992 die für die Sanierung erhaltenen Zuwendungen gegenüber dem Regierungspräsidium abgerechnet worden seien, lediglich zu der Aussage befähigt angesehen, dass die Sanierungssatzung "spätestens" im Jahre 1992 hätte aufgehoben werden müssen. Auch nach Sinn und Zweck des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist deshalb daran festzuhalten, dass es angesichts "unüberwindbarer Schwierigkeiten", ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung den Zeitpunkt des Außerkrafttretens auch nur einigermaßen präzise festzulegen, in sämtlichen Fällen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB einer ausdrücklichen Entscheidung der Gemeinde über die Aufhebung der Sanierungssatzung bedarf (Beschluss vom 12. April 2011 - BVerwG 4 B 52.10 - juris Rn. 5, 6). Erst dieser formale Rechtsakt führt den "Abschluss der Sanierung" herbei. Alles Andere wäre mit Wortlaut, historischem Gesetzgeberwillen sowie Sinn und Zweck des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB unvereinbar. Gesetzeswortlaut und historischer Gesetzgeberwille enthalten keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der "abstrakten Ausgleichsforderung" bzw. der "sachlichen Abgabepflicht" und nur für den Fall einer pflichtwidrig unterlassenen Aufhebung der Sanierungssatzung auf diesen förmlich markierten Anknüpfungspunkt für den Abschluss der Sanierung verzichten wollte. Dabei geht es - anders als das Oberverwaltungsgericht (UA S. 20) angenommen hat - nicht darum, ob der Gesetzgeber einer Gemeinde, die pflichtwidrig die Sanierungssatzung nicht aufhebt, aus der Pflichtverletzung festsetzungsverjährungsrechtliche Vorteile gewähren wollte. Im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung geht es - anders als bei der richterlichen Rechtsfortbildung, etwa im Wege des Analogieschlusses - auch nicht darum, ob der Gesetzgeber, hätte er das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit bedacht, für den Fall einer pflichtwidrigen Nichtaufhebung der Sanierungssatzung das Normverständnis des Oberverwaltungsgerichts zugrunde gelegt hätte. Es geht vielmehr darum, ob das Normverständnis des Oberverwaltungsgerichts dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers sowie dem Gesetzeszweck entspricht. Diese Frage ist ohne Einschränkung zu verneinen. Der Gesetzgeber hat sich - wie dargestellt - ersichtlich auch aus Gründen der Rechtssicherheit kategorisch auf einen durch die Aufhebung der Sanierungssatzung gemäß § 162 BauGB (oder die grundstücksbezogene Erklärung der Abgeschlossenheit der Sanierung gemäß § 163 BauGB) formal markierten Abschluss der Sanierung festgelegt. Die vom Oberverwaltungsgericht (UA S. 18) angenommenen Differenzierungen zwischen "persönlicher Abgabepflicht" und "abstrakter Ausgleichsbetragsforderung" bzw. "sachlicher Abgabepflicht" sowie zwischen einer rechtmäßigen und einer rechtswidrig unterlassenen Aufhebung der Sanierungssatzung sind in der Vorschrift nicht angelegt. Der Fall einer pflichtwidrigen Nichtaufhebung der Sanierungssatzung ist sowohl nach dem durch den historischen Gesetzgeberwillen bestätigten Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift von § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB erfasst. Während der Gesetzgeber den Abschluss der Sanierung also ohne Ausnahme durch die Aufhebung der Sanierungssatzung förmlich markiert sieht, soll nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für den Fall einer pflichtwidrig unterlassenen Aufhebung der Sanierungssatzung hinsichtlich der "abstrakten Ausgleichsforderung" der Zeitpunkt des tatsächlichen Abschlusses der Sanierung an die Stelle des förmlichen Abschlusses der Sanierung treten. Die normative Festlegung des Gesetzgebers würde mithin für den Fall einer nicht rechtzeitigen Aufhebung der Sanierungssatzung neu bestimmt; das Normverständnis des Oberverwaltungsgerichts liefe somit auf eine Deutung hinaus, die das gesetzgeberische Anliegen in einem zentralen Punkt verfälscht und deshalb die Grenzen zulässiger verfassungskonformer Auslegung überschreitet. Das gilt umso mehr, als das Kriterium des tatsächlichen Abschlusses der Sanierung nicht nur - wovon das Oberverwaltungsgericht (UA S. 19) offensichtlich ausgegangen ist - in dem "atypischen Fall pflichtwidrigen Verhaltens der Gemeinde" an die Stelle des förmlichen Abschlusses der Sanierung durch Aufhebung der Sanierungssatzung treten würde, sondern - konsequent zu Ende gedacht - letztlich auch in allen anderen Fällen zu prüfen wäre. Denn auch in dem Fall, in dem die Gemeinde die Aufhebung der Sanierung pflichtgemäß und rechtzeitig beschließt, müsste das Gericht, um dies feststellen zu können, erst einmal ermitteln, wann die Sanierungsmaßnahmen tatsächlich abgeschlossen waren und die Sanierungssatzung nach § 162 Abs. 1 BauGB deshalb "hätte aufgehoben worden sein müssen". Die Prüfung des tatsächlichen Abschlusses der Sanierung bliebe dem Gericht also in keinem Fall erspart. Das gesetzgeberische Ziel, den Abschluss der Sanierung auch angesichts der "unüberwindbaren Schwierigkeiten, ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung den Zeitpunkt des Außerkrafttretens auch nur einigermaßen präzise festzulegen" (Beschluss vom 12. April 2011 a.a.O. Rn. 6), rein formal zu bestimmen, würde damit konterkariert. e) Einer verfassungskonformen Auslegung des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB bedarf es im Übrigen schon deswegen nicht, weil unter Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben die Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und damit die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über den Ausgleichsbetrag sichergestellt werden kann. Der Grundsatz von Treu und Glauben gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts (Urteile vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337 und vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 sowie Beschluss vom 5. März 1998 - BVerwG 4 B 3.98 - Buchholz 406.421 Garagen- und Stellplatzrecht Nr. 8). Er bedarf der Konkretisierung, die anhand von Fallgruppen vorgenommen wird. Soweit es - wie bei sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen nach § 154 Abs. 1 BauGB - um bundesrechtlich geregelte Abgaben geht, gegen die sich der Einwand von Treu und Glauben richtet, unterliegt er der vollen revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl. Urteil vom 16. Mai 2000 a.a.O. S. 172 f.). Nicht einschlägig ist allerdings die Fallgruppe der Verwirkung. Das hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 (a.a.O. Rn. 44) klargestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 7. Februar 1974 - BVerwG 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 m.w.N.) erfordert die Verwirkung nicht nur, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen auch besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Im Sanierungsrecht wird - wie ausgeführt - bereits die erforderliche Vertrauensgrundlage wegen der Eintragung eines Sanierungsvermerks in das Grundbuch in aller Regel nicht gegeben sein. Im Übrigen erscheint das Instrument der Verwirkung auch mit Blick auf die weiteren Voraussetzungen (Vertrauenstatbestand, Vermögensdisposition) kaum geeignet, den Bürger vor einer rechtsstaatlich unzumutbaren Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge zu bewahren. Denn das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit erfordert eine Regelung, die ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne betätigtes Vertrauen greift (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 a.a.O.). Der Geltendmachung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags, der den betroffenen Eigentümer in dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verletzt, steht jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (vgl. hierzu allgemein z.B. Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 242 Rn. 46 ff.; im öffentlichen Recht z.B. Urteil vom 24. Februar 2010 - BVerwG 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 38). Nach dieser Fallgruppe kann die Ausübung eines Rechts unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt und die Ausübung des Rechts aufgrund dieser eigenen Pflichtenverletzung treuwidrig erscheint. Wie alle Generalklauseln ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung der unzulässigen Rechtsausübung Einfallstor für verfassungsrechtliche Wertungen. Der Begriff der Treuwidrigkeit ist deshalb so auszulegen, dass eine Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge, die dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit widerspräche, ausgeschlossen ist. Treuwidrigkeit liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn die Gemeinde die Sanierungssatzung entgegen ihrer Pflicht aus § 162 Abs. 1 BauGB nicht rechtzeitig aufgehoben hat. Treuwidrig ist die Abgabenerhebung vielmehr erst dann, wenn es aufgrund der Pflichtverletzung der Gemeinde unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren. Wann das der Fall ist, mag im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist aber handhabbar. Zugrunde zu legen ist ein enger Maßstab. Gegen die Annahme der Treuwidrigkeit kann etwa sprechen, dass sich der politische Willensbildungsprozess in der Gemeinde über die Fortsetzung der Sanierungsmaßnahmen schwierig gestaltete oder dass die Fortführung der Sanierung an finanziellen Engpässen scheiterte. Darüber hinaus kann zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden. Zu denken ist etwa an die Regelung in § 53 Abs. 2 VwVfG, wonach eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu laufen beginnt, wenn ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unanfechtbar wird. Diese Vorschrift ist zwar auf die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge nicht unmittelbar anwendbar. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (VGH München, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 - juris Rn. 22 im Anschluss an VG Dresden, Urteil vom 14. Mai 2013 - 2 K 742.11 - juris Rn. 42) und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), kann aber zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes übernommen werden. Die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge ist damit generell ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sind. Aber auch vor Erreichen dieser zeitlichen Höchstgrenze kann die Erhebung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls treuwidrig und deshalb als Rechtsausübung unzulässig sein.“12BVerwG, Urteil vom 20.03.2014, 4 C 11/13, juris Rn. 14 - 36BVerwG, Urteil vom 20.03.2014, 4 C 11/13, juris Rn. 14 - 36 Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Blick nehmend ist die Abgabenerhebung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar13-wobei ein enger Maßstab anzulegen ist, BVerwG, a.a.O.-wobei ein enger Maßstab anzulegen ist, BVerwG, a.a.O.. Seit dem Entstehen der Vorteilslage sind mehr als 30 Jahre vergangen, sodass der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und damit die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über den Ausgleichsbetrag der Erhebung von Vorauszahlungen entgegensteht. Zunächst ist, den Inhalt der Verwaltungsunterlagen des Beklagten und den -unstreitigen- Vortrag der Beteiligten in den Blick nehmend davon auszugehen, dass das x (dessen Grundstücke aus der Sanierung entlassen sind) und die Umwidmung der Straße zu einer beschränkt befahrbaren Fußgängerzone im Sommer des Jahres 1989 erfolgten. Soweit es nach der Rechtsprechung für Sanierungsausgleichsbeträge für die Entstehung der Vorteilslage allein darauf ankommt, ob die Sanierungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet insgesamt abgeschlossen sind14vgl. zuletzt bspw. VG Köln, Urteil vom 28.11.2019, 8 K 4332/15, Rn. 50, juris, unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2019, 6 A 11169/18, juris, Rn. 5, 10, und Beschluss vom 11.06.2019, 6 B 10540/19, juris, Rn. 17 f.,OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2017, 15 A 1812/16, juris, Rn. 45 ff., und Driehaus, KStZ 2014, 183vgl. zuletzt bspw. VG Köln, Urteil vom 28.11.2019, 8 K 4332/15, Rn. 50, juris, unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2019, 6 A 11169/18, juris, Rn. 5, 10, und Beschluss vom 11.06.2019, 6 B 10540/19, juris, Rn. 17 f.,OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2017, 15 A 1812/16, juris, Rn. 45 ff., und Driehaus, KStZ 2014, 183, folgt hieraus im vorliegenden Einzelfall nichts anderes. Mit Blick auf die Sanierungsatzung15vgl. Bl. 1 bis 17 der Verwaltungsunterlagen des Beklagtenvgl. Bl. 1 bis 17 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten, die Historie der Entstehung der förmlich festgelegten Sanierungsgebiete und -abschnitte16vgl. die Planzeichnung im Gutachten Dr.Ing. vom April 2015, Seite 6, Bl. 144 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten, zu nach und nach festgelegten Abschnittenvgl. die Planzeichnung im Gutachten Dr.Ing. vom April 2015, Seite 6, Bl. 144 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten, zu nach und nach festgelegten Abschnitten, die Lage der Straße, die Größe des Sanierungsgebietes, die dort -insbesondere im Sanierungsgebiet „x“- durchgeführten Sanierungsmaßnahmen17vgl. die Gutachten des Dr. Ing. vom Mai 2006, Bl. 18 bis 89 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten, und vom April 2015, Bl. 139 bis 161 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten, insbesondere Seite 11 des Gutachtens vom Mai 2005, wonach die dort genannten Sanierungsziele alle (Hervorhebung nicht im Original) umgesetzt seienvgl. die Gutachten des Dr. Ing. vom Mai 2006, Bl. 18 bis 89 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten, und vom April 2015, Bl. 139 bis 161 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten, insbesondere Seite 11 des Gutachtens vom Mai 2005, wonach die dort genannten Sanierungsziele alle (Hervorhebung nicht im Original) umgesetzt seien ist fallbezogen unter Beachtung der Lage des verfahrensgegenständlichen Grundstücks und der Interessen- und Vorteilslage davon auszugehen, dass letztere insoweit seit mehr als 30 Jahren entstanden ist. Diese Wertung entspricht dem Grundsatz, dass der Begriff der Vorteilslage an für alle Bürger ohne Weiteres bestimmbare, rein tatsächliche Gegebenheiten anknüpfen muss und rechtliche Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabe zum Vorteilsausgleich außen vor bleiben18vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013, 1 BvR 2457/08, jurisvgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013, 1 BvR 2457/08, juris. In diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungen des Beklagten zu sehen, wonach vom Entstehen der Vorteilslage (frühestens) mit der Fertigstellung und Eröffnung des x auszugehen ist und somit die Erhebung der Ausgleichsbeträge erst mit Ablauf des 31.08.2019 generell ausgeschlossen sei19vgl. die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 16.09.2019, Seite 4 Mitte (Bl. 124 d.A.)vgl. die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 16.09.2019, Seite 4 Mitte (Bl. 124 d.A.). Da somit nunmehr die endgültige Erhebung eines Sanierungsausgleichsbetrages ausgeschlossen ist, kann für den hier in Rede stehenden Vorausleistungsbescheid, der das rechtliche Schicksal des eigentlichen Ausgleichsbetrages teilt20zu diesem Verhältnis Vorausleistungsbescheid / endgültiger Bescheid s.a. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 21 Rn 3 und 41ff; Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt, 14. Aufl. 2019, BauGB § 154 Rn. 31, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.08.1993, 8 C 36/91 und Sächsisches OVG, Urteil vom 16.12.2014, 5 A 624/13 juris Rn 18 und 49fzu diesem Verhältnis Vorausleistungsbescheid / endgültiger Bescheid s.a. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 21 Rn 3 und 41ff; Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt, 14. Aufl. 2019, BauGB § 154 Rn. 31, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.08.1993, 8 C 36/91 und Sächsisches OVG, Urteil vom 16.12.2014, 5 A 624/13 juris Rn 18 und 49f, nichts anderes gelten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass, könnte sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die weiteren durchgeführten und nach seinen Angaben noch anstehenden Arbeiten im Sanierungsgebiet insgesamt berufen, dies zur Folge hätte, dass die Gemeinde die Abgabe zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festsetzen könnte. Die rechtliche Wertung der Kammer entspricht im Übrigen einer nachgehenden Entscheidung des neunten Senats des Bundesverwaltungsgerichts; dieser geht davon aus, dass eine (landes-)gesetzliche Regelung, die der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen keine (absoluten) zeitlichen Grenzen setze, sondern in bestimmten Fällen eine nach dem Eintritt der Vorteilslage zeitlich unbefristete Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen ermögliche, möglicherweise verfassungswidrig sei21BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018, 9 C 5.17, juris, Rn. 11, 44 ff., m. w. N.BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018, 9 C 5.17, juris, Rn. 11, 44 ff., m. w. N.. In dieser Entscheidung streicht das Bundesverwaltungsgericht unabhängig von der Frage der Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge zugleich heraus, dass es die Frage, ob eine solche "unvollständige" Regelung im Landesrecht verfassungswidrig sei, vor dem Hintergrund der in acht Bundesländern in Reaktion auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013221 BvR 2457/081 BvR 2457/08 erlassenen Ausschlussfristen, die zwischen 10 und 25 Jahren liegen, insoweit für entscheidungserheblich halte, als die Beitragserhebung mehr als zehn Jahre nach dem Eintritt der Vorteilslage erfolgt sei23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018, 9 C 5.17, juris, Rn. 41, 45 f., 52 f., 59; vgl. auch Steinkühler, jurisPR-BVerwG 9/2019, Nr. 1Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018, 9 C 5.17, juris, Rn. 41, 45 f., 52 f., 59; vgl. auch Steinkühler, jurisPR-BVerwG 9/2019, Nr. 1. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.03.2014244 C 11/13, juris4 C 11/13, juris weiter ausgeführt hat, gegen die Annahme der Treuwidrigkeit25Soweit aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgt, dass ein die sachliche Abgabepflicht auslösender "Abschluss der Sanierung" im Sinne des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch dann gegeben ist, wenn die Gemeinde entgegen der Vorschrift des § 162 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Aufhebung der Sanierungssatzung unterlässt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.04.2013, 14 A 207/11, juris; zur (fortbestehenden) Wirksamkeit der Satzung auch bei verspäteter (Teil-)Aufhebung: OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.12.2009, 1 A 387/08, juris), liegt Treuwidrigkeit allerdings nicht bereits dann vor, wenn die Gemeinde die Sanierungssatzung entgegen ihrer Pflicht aus § 162 Abs. 1 BauGB nicht rechtzeitig aufgehoben hat (BVerwG, Urteil vom 20.03.2014, 4 C 11/13, juris).Soweit aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgt, dass ein die sachliche Abgabepflicht auslösender "Abschluss der Sanierung" im Sinne des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch dann gegeben ist, wenn die Gemeinde entgegen der Vorschrift des § 162 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Aufhebung der Sanierungssatzung unterlässt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.04.2013, 14 A 207/11, juris; zur (fortbestehenden) Wirksamkeit der Satzung auch bei verspäteter (Teil-)Aufhebung: OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.12.2009, 1 A 387/08, juris), liegt Treuwidrigkeit allerdings nicht bereits dann vor, wenn die Gemeinde die Sanierungssatzung entgegen ihrer Pflicht aus § 162 Abs. 1 BauGB nicht rechtzeitig aufgehoben hat (BVerwG, Urteil vom 20.03.2014, 4 C 11/13, juris). könne etwa sprechen, dass sich der politische Willensbildungsprozess in der Gemeinde über die Fortsetzung der Sanierungsmaßnahmen schwierig gestaltete oder dass die Fortführung der Sanierung an finanziellen Engpässen scheiterte, hat der Beklagte hierzu nichts vorgetragen, sondern lediglich auf weitere bauliche Maßnahmen „entsprechend der Sanierungsziele und Sanierungszwecke“ sowie auf die Sicherung der Finanzierung verwiesen; finanzielle Engpässe hat er damit gerade nicht substantiiert dargelegt. Nach alledem stehen den Klägern auch ohne Weiteres die von ihnen geltend gemachten Vollzugsfolgenbeseitigungsansprüche auf Rückzahlung der in Erfüllung der Vorausleistungsbescheide geleisteten Summen von insgesamt 19.176,00 € gegen den Beklagten nach § 155 Abs. 5 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit b KAG, § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung26in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden istin der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist (AO) zu27Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO "kann" das Gericht auf Antrag aussprechen, dass die Vollziehung des Verwaltungsaktes (dazu gehört auch die freiwillige Zahlung eines Beitrags) rückgängig zu machen ist und ist es zulässig, einen Folgenbeseitigungsanspruch zusammen mit der Anfechtungsklage zu kombinieren, ohne dass insoweit ein Verwaltungsverfahren stattgefunden haben muss. Vgl. zum rechtlichen Rahmen insoweit eingehend das Urteil der Kammer vom 29.05.2020, 3 K 1923/18, jurisNach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO "kann" das Gericht auf Antrag aussprechen, dass die Vollziehung des Verwaltungsaktes (dazu gehört auch die freiwillige Zahlung eines Beitrags) rückgängig zu machen ist und ist es zulässig, einen Folgenbeseitigungsanspruch zusammen mit der Anfechtungsklage zu kombinieren, ohne dass insoweit ein Verwaltungsverfahren stattgefunden haben muss. Vgl. zum rechtlichen Rahmen insoweit eingehend das Urteil der Kammer vom 29.05.2020, 3 K 1923/18, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.In Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Kläger im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO als notwendig anzuerkennen. Sie war vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei mit Blick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache erforderlich28BeckOK VwGO/Kunze VwGO § 162 Rn. 53; zu § 80 VwVfG eingehend VG des Saarlandes, Urteil vom 01.02.2018, 6 K 983/17, und Gerichtsbescheid vom 02.07.2012, 10 K 138/12, jeweils jurisBeckOK VwGO/Kunze VwGO § 162 Rn. 53; zu § 80 VwVfG eingehend VG des Saarlandes, Urteil vom 01.02.2018, 6 K 983/17, und Gerichtsbescheid vom 02.07.2012, 10 K 138/12, jeweils juris. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG. Auch wenn über die Annexanträge der Kläger auf Rückzahlung zu entscheiden war, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, da sich das Leistungsbegehren grundsätzlich als Folge eines Obsiegens mit dem Aufhebungsbegehren ergibt29vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.02.1998, 6 C 98.150, BeckRS 1998, 100001, Kopp/Schenke, VwGO, Anh § 164, Rn 11 m.w.N.vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.02.1998, 6 C 98.150, BeckRS 1998, 100001, Kopp/Schenke, VwGO, Anh § 164, Rn 11 m.w.N.. Die Kläger sind Miteigentümer der Grundstücke Gemarkung C-Stadt, Flur Flur , Flurstücke-Nrn. , und mit der Postanschrift Straße in C-Stadt , die im Geltungsbereich des (ehemaligen) Sanierungsgebietes „x“ gemäß der Sanierungsatzung vom 26.01.1977 liegen. Mit vier einzelnen Bescheiden jeweils vom 29.02.2016, zugestellt am 02.03.2016 bzw. am 05.03.20161Bl. 189 bis 192 der Verwaltungsunterlagen des BeklagtenBl. 189 bis 192 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten zog der Beklagte die Kläger hinsichtlich dieser Grundstücke als Gesamtschuldner zu Vorauszahlungen auf den Ausgleichsbetrag gemäß § 154 BauGB in Höhe von 19.176,00 € heran. Die dagegen am 31.03.20162Ws 07/17Ws 07/17, 22.04.20163Ws 05/17 und Ws 06/17Ws 05/17 und Ws 06/17 sowie am 26.04.20164Ws 04/17Ws 04/17 erhobenen Widersprüche wurden mit aufgrund gemeinsamer mündlicher Verhandlung am 24.01.2019 ergangenem Widerspruchsbescheid, den Prozessbevollmächtigten der Kläger per Einschreiben am 08.02.2019 zugestellt, mit folgender Begründung zurückgewiesen: „I. Die Wf. wenden sich gegen 4 einzelne Bescheide des Wg. jeweils vom 29.02.2016, welche ihnen gegenüber als Miteigentümer der Grundstücke Straße , Gemarkung C-Stadt, Flur , Flurstücke Nr. , und , ergangen sind. Die Wf. wurden mit den vorgenannten Bescheiden als Gesamtschuldner jeweils auf den gesamten Vorauszahlungsbetrag in Höhe von 19.176,- € auf den sanierungsbedingten Ausgleichsbetrag gemäß § 154 Abs. 6 BauGB durch den Wg. in Anspruch genommen. Der Wg. begründet seine Bescheide damit, dass die o.g. Grundstücke Straße im Bereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes ,, x" lägen (Sanierungssatzung vom 26.01.1977). Gemäß § 154 Abs.1Satz1 BauGB habe der Eigentümer eines in einem solchen Gebiet liegenden Grundstücks an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes seines Grundstücks entspreche. Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwertes bestehe aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert) und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes ergebe (Endwert). Der Ausgleichsbetrag sei grundsätzlich zwar erst nach Abschluss der Sanierung (welcher vorliegend noch nicht erfolgt sei) zu entrichten; unter den Voraussetzungen des § 154 Abs. 6 BauGB könne jedoch eine Vorausleistung auf den Ausgleichsbetrag verlangt werden, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist. Der Stadtrat des Wg. habe im Rahmen der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes die städtebaulichen Ziele und Zwecke festgelegt. Sie bildeten unter anderem auch die Grundlage für die Feststellung, ob auf den Grundstücken der Wf. eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist. Ziel und Zweck des Sanierungsgebietes ,,x" sei unter anderem die Verbesserung der Wohn- und Umweltqualität, der Ausbau von verkehrsberuhigten Zonen und damit einhergehend die Aufwertung der Geschäftslagen. Auf den Grundstücken der Wf. seien demnach 2 Wohn- und Geschäftshäuser entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung errichtet. Damit seien die Voraussetzungen für die Erhebung von Vorauszahlungen auf den zu entrichtenden Ausgleichsbetrag erfüllt. Die Vorauszahlung für die Grundstücke der Wf. wurde auf insgesamt 19.176,- € festgesetzt - die Bescheide des Wg. enthalten eine separate Berechnung für jedes der o.g. Flurstücke, aus welcher sich der Gesamtbetrag in Höhe von 19.176,- € zusammensetzt. Grundlage der Wertermittlung sei das den Bescheiden beiliegende Gutachten über die Ermittlung von Anfangs- und Endwerten des öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters Dr.-Ing. x vom 29.04.2015, welches Bestandteil der Bescheide sei. Gegen die Bescheide des Wg. vom 29.02.2016 haben die Wf. mit Schreiben vom 26.04.2016 (Wf. zu 1)), 22.04.2016 (Wf. zu 2) und 3)) sowie 31.03.2016 (Wf. zu 4)) Widerspruch eingelegt. Die Widerspruchsfrist sei in keinem der o.g. Fälle abgelaufen, da diese ein Jahr betrage, da die in den Bescheiden des Wg. enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig sei. In der Rechtsbehelfsbelehrung sei angeführt: „Falls Widerspruch eingelegt wird, ist dieser innerhalb dieser Zeit bei mir, Zimmer ... des Rathauses in ... C-Stadt, …, schriftlich oder zu Protokoll zu erklären." Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Nach der Rechtsbehelfsbelehrung des Wg. solle vorliegend auch ein schriftlicher Widerspruch nur zulässig sein, wenn er in Zimmer ... des Rathauses in C-Stadt, erklärt werde. Für die Verpflichtung der Einlegung eines schriftlichen Widerspruches persönlich bei der Sachbearbeiterin/dem Sachbearbeiter einer Behörde finde sich in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO jedoch keine Grundlage. Vorliegend sei von einem irreführenden Hinweis auszugehen, da die möglichen Arten der Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht vollständig aufgeführt seien. So werde durch die Rechtsbehelfsbelehrung der Eindruck erweckt, dass beispielsweise die Einlegung des Widerspruchsschreibens in den Briefkasten des Rathauses, eine Vorabversendung per Telefax oder eine Übersendung des eigenhändig unterschriebenen Widerspruchs per Post für die Einlegung des Widerspruchs nicht ausreichend sei. Eine derartige Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht nur unrichtig, sondern auch irreführend im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO. Auch sei die verwendete Formulierung ,,zu erklären" ebenfalls unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO i.V. mit § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Hinweis erwecke den Eindruck, dass der Widerspruch nicht nur einzulegen, sondern auch ,,zu erklären", d.h. zu begründen sei. Der Widerspruch sei nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerade nicht innerhalb der Monatsfrist zu begründen. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei daher nicht geeignet, die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO in Gang zu setzen. Schließlich fehle der Zusatz in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass der Widerspruch mittels elektronischen Dokuments eingelegt werden könne. Auch dies führe zur Erschwernis der Rechtsbehelfseinlegung, so dass die Widersprüche vorliegend innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben werden könnten und damit nicht verfristet seien. In der Sache führen die Wf. mit weiteren Schreiben vom 26.09.2016 aus, das den Bescheiden zugrunde gelegte Gutachten komme 1. zu einer zu hohen sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung für die Grundstücke Straße . Die Höhe des Vorauszahlungsbetrages überschreite vorliegend unzulässiger Weise die Höhe des voraussichtlich zu erzielenden Ausgleichsbetrages. Der im Gutachten ermittelte und den Vorauszahlungsleistungen zugrunde liegende Ausgleichsbetrag sei zu hoch und entspreche nicht den Anforderungen des § 154 Abs. 2 BauGB. Dies liege bereits an methodischen Mängeln. Werde den Wertermittlungen eine „Multifaktorenanalyse“ zugrunde gelegt, wie es das Gutachten tue, so müssten die einzelnen Schritte offengelegt werden. Bürger und Gerichte müssten beurteilen können, dass das der Gemeinde eingeräumte Ermessen bei der Wertung der Einzelkriterien eingehalten worden sei. Um nachvollziehbar zu sein, müssten die einzelnen Kriterien begründet werden. Das bloße Eintragen von Wertungszahlen in Tabellen reiche nicht aus. Das Gutachten lasse insbesondere an dieser Stelle eine nähere Begründung vermissen. 2. Das Gutachten lege einen auf das Datum des 31.12.2014 bezogenen Bodenrichtwert in Höhe von 515,- €/m² zugrunde. Allerdings weiche die Geschossigkeit, die der Bewertung des Gutachterausschusses bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte zugrunde liege (zweigeschossige Bauweise), von den Festsetzungen des für die Grundstücke der Wf. maßgeblichen Bebauungsplanes „x“, 1. Änderung, rechtsverbindlich seit 26.11.1990, mit viergeschossiger Bauweise ab. Auch die vom Gutachterausschuss als gebietstypisch angegebene durchschnittliche Grundstücksgröße von 800 m² werde bei keinem der in dieser Wertzone liegenden Grundstücke erreicht. Gleichwohl gehe der Gutachter davon aus, dass der vom Gutachterausschuss festgelegte Bodenrichtwert in Höhe von 515,- €/m²- zutreffe, was jedoch nicht begründet sei. 3. Hinzu kämen Bewertungsmängel. Die den einzelnen Zielkriterien zugrunde gelegten Bewertungsnoten reichten von 5,0 über 7,5, 10,0, 12,5 bis 15,0. Die im Gutachten den einzelnen Zielkriterien für den Anfangs- bzw. Endwert zugrunde gelegten Bewertungsnoten entsprächen nicht den tatsächlichen Verhältnissen und würden daher nicht geteilt. Vorab sei anzumerken, dass Abweichungen -auch wenn es nur um Bewertungen einzelner Zielkriterien und lediglich um Änderungen um eine Notenstufe (beispielsweise 7,5 statt 10) gehe- erhebliche Auswirkungen auf das Gesamtergebnis und damit auf die Höhe einer sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung habe. 4. Die Bewertung des Zielkriteriums „Lagequalität“ sei weder für den Anfangs- noch für den Endwert zutreffend und werde nicht geteilt. Die Lagequalität werde für den Anfangswert lediglich mit der Note 12,5 bewertet. Das würde ausweislich des Beurteilungskataloges einer guten Geschäftslage entsprechen. Tatsächlich sei es jedoch so, dass es sich bei der Lage der Grundstücke in der Straße vor der Sanierung um eine 1a- Lage gehandelt habe. Das werde durch das Gutachten bestätigt (auf Seite 11), wonach u.a. die Straße auf ihrer ganzen Länge die beste Geschäftslage gewesen sei. Lege man dies der Bewertung zugrunde, ergebe sich aus dem Beurteilungskatalog eine Bewertung von 15,0 und nicht lediglich, wie geschehen, von 12,5. Auch die Bewertung des Endwertes des Kriteriums ,,Lagequalität" könne nicht geteilt werden. Das Gutachten messe dem eine Bewertung von 10,0 bei, was ausweislich des Beurteilungskataloges einer mittleren Geschäftslage entspreche. Tatsächlich handele es sich aber heute um eine einfache Geschäftslage, der lediglich eine Bewertung von 7,5 zukomme. Dies ergebe sich aus folgenden Umständen. Zum einen sei die Lage der Grundstücke 10 und 12 durch die Brücke, die vom x über die Straße zum 1. OG des x führe, deutlich herabgemindert worden. Die Brücke führe zum einen zu einer Sichtsperre für die hinter der Brücke liegenden Geschäftshäuser, die vom Platz aus nicht mehr wahrzunehmen seien. Zum anderen sei aufgrund der geringen Höhe der Brücke die Belieferung mit großen Lastwagen nicht mehr gewährleistet. Hinzu komme die Errichtung einer Rampe, die sich unmittelbar neben den Grundstücken der Wf. bis in Höhe des 1. Geschosses des x erstrecke. Dies habe zu einem Hinterhofcharakter der Straße in diesem Teil und zu einer deutlichen Wertminderung der Grundstücke dort geführt. Durch eine erhebliche Verminderung des Verkehrs in der Straße sei es auch zu einer deutlich verminderten Frequenz von Laufkundschaft gekommen, was früher nicht der Fall gewesen sei. Folge sei, dass umliegende Geschäfte teils leer stünden bzw. zum Teil mit Mieten belegt seien, die bei weitem nicht mehr die Qualität erreichten, die vorher dort geherrscht habe. Das alles führe einerseits dazu, dass es sich nur noch um eine einfache Geschäftslage handele, die nur noch eine Bewertung mit der Note 7,5 (und nicht mit 10,0, wie es das Gutachten tue) rechtfertige. Zum anderen bestätige dies, dass es sich -wie oben ausgeführt- nicht mehr um eine 1a- Geschäftslage, sondern allenfalls um eine 2b-Lage handele. 5. Auch stimme die Bewertung der Verkehrsverhältnisse bei der Beurteilung des Anfangswertes nicht. Der Gutachter lege dafür die schlechteste Note (5,0) zugrunde, die ausweislich des Beurteilungskataloges (Nr. 3.3.1., S. 18 des Gutachtens) einem ständig sehr starken Verkehr, Gefahr, Lärm, Abgase, keine Parkplätze, ÖPNV-ungünstig entspreche. Dies sei unzutreffend. In der Begründung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes x in der Kreisstadt vom 26.01.1977 sei zwar von größeren Strukturmängeln in Bezug auf den fließenden und ruhenden Verkehr die Rede. Strukturmängel würden es jedoch nicht rechtfertigen, die Verkehrsverhältnisse vor der Sanierung lediglich mit der schlechtesten Note (5,0) zu bewerten. Gerechtfertigt sei allenfalls eine Bewertung mit 7,5, welche ausweislich des Beurteilungskataloges (Nr. 3.3.1., S. 18 des Gutachtens) für Störungen durch starken Verkehr und ein Parkplatzdefizit stehe. Korrigiere man diese Bewertungen und Lege der Berechnung in Ziff. 4.1.3. des Gutachtens (S.20) -beim Anfangswert eine Lagequalität von 15 statt 12,5 und bei den Verkehrsverhältnissen von 7,5 statt 5,0 -beim Endwert eine Lagequalität von 7,5 statt 10,0 zugrunde und behalte man das dem Gutachten zugrunde liegende Berechnungsverfahren bei, ergebe sich ein Endwert, der kleiner ist als der Anfangswert mit der Folge, dass es nicht zu sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen gekommen sei. Das entspreche auch den tatsächlichen Umständen und dem Umstand, dass besser gelegene Geschäfte in C-Stadt (Straße oder das x) mit einer deutlich geringeren Wertsteigerung eingeschätzt würden, als die Grundstücke der Wf., obwohl diese entweder nicht die Nachteile erleiden mussten, wie dies bei den Grundstücken der Wf. der Fall war bzw. obwohl diese besser gelegenen Geschäfte Hauptbegünstigte der Sanierungsmaßnahmen waren. Zum Vortrag der Wf. hat sich der durch den Wg. um Stellungnahme gebetene Gutachter Dr.-Ing. am 03. November 2016 schriftlich wie folgt geäußert: 1. Entgegen den Ausführungen der Wf. habe nicht er im Gutachten vom April 2015 einen Ausgleichsbetrag ermittelt, sondern lediglich die Anfangs- und Endwerte und somit die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung gemäß § 154 Abs. 2 BauGB. Die darauf basierende Bemessung der Ausgleichsbeträge sei eine Verwaltungsaufgabe, die von der Stadt oder ihren Beauftragten unter Berücksichtigung von Abschlägen und Anrechnungstatbeständen durchgeführt werde. 2. Die einzelnen Sanierungsmaßnahmen im gesamten Sanierungsgebiet und auch die die Grundstücke der Wf. betreffenden Teilmaßnahmen sowie deren Bewertung seien im Gutachten beschrieben worden, von einer ,,bloßen Eintragung von Wertzahlen in Tabellen", wie von den Wf. vorgetragen, könne keine Rede sein. 3. Was die Frage der Anzahl der Geschosse und die Grundstücksgröße anbelange, habe er im Gutachten unter Punkt ,,3.2.2 Bodenrichtwerte" darauf hingewiesen, dass die Angabe für zweigeschossige Bauweise fehlerhaft sei und auch die angegebene durchschnittliche Grundstücksgröße von keinem der in der Zone liegenden Grundstücke erreicht werde. Der festgesetzte Wert sei jedoch plausibel und spiegele die allgemeine Wertentwicklung wieder. Daher sei der Bodenrichtwert in Höhe von 515,- €/m'- als Endwert angesetzt. Gleichwohl komme es darauf nicht entscheidend an. Bei der Ermittlung der Anfangs- und Endwerte gehe es um die Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endwert und weniger um eine absolute, definierte Höhe der Bodenwerte. 4. Was die vorgetragenen Bewertungsmängel anbelange, sei im Gutachten vom April 2015 direkt unter dem Beurteilungskatalog der Multifaktorenanalyse der Hinweis vermerkt, dass es sich bei dem abgebildeten Katalog um einen ,,allgemein in Stadt und Dorf anwendbaren" handele. Wenn die Texte nicht ganz zuträfen, sei der Benotungscharakter maßgebend: 5 = schlechteste Note, d.h. sehr schwierige Verhältnisse, 10 = Mittelwert, d.h. normale Verhältnisse, 15 = beste Note, d.h. optimale Verhältnisse. Die Benotungen müssten für das gesamte Sanierungsgebiet gleichermaßen gelten, um eben die von den Wf. angeführte Ungleichbehandlung zu vermeiden. 5. Hinsichtlich der Bewertung des Kriteriums ,,Lagequalität" sei anzumerken, dass die Bestnote für die Lagebeurteilung (Note 15) für den x im Endwertzustand angesetzt werden müsse, daher sei für den Anfangswert maximal die Note 12,5 angesetzt. Dies bedeute, dass die Straße im Anfangswertzustand mit der bestmöglichen Note bewertet worden seien. Die Bewertung für den Endwertzustand sei sowohl im Gutachten als auch in der Stellungnahme vom Juli 2015 erörtert worden. Das von den Wf. angeführte Argument, große LKW könnten nicht unter der Brücke des x durchfahren, beeinflusse die Lage der zu bewertenden Grundstücke nicht, da diese zwar in der Fußgängerzone lägen, jedoch durch den Lieferverkehr angefahren werden könnten. Auch alle anderen Geschäfte in der Fußgängerzone könnten vom Lieferverkehr angefahren werden, teilweise müsse dies eben von der anderen Richtung aus erfolgen. Sicherlich müsse keines der in der Fußgängerzone liegenden Geschäfte schließen, weil die Brücke zwischen x und x eine Belieferung unmöglich mache. Die Verminderung der Laufkundschaft führten die Wf. auf die Erstellung der Fußgängerzone zurück. Diesbezüglich sei auf sein Gutachten von 2006 zu verweisen. Dort werde ausgeführt, dass die x Straße- und Straße aufgrund der Wegeverbindung zwischen Bahnhof und Eingangstor zum Eisenwerk zu den besten Geschäftslagen gehörte. Nach der Schließung des Eisenwerkes sei diese Verbindung jedoch unbedeutend geworden. Die Laufkundschaft sei aufgrund der Schließung des Eisenwerkes ausgeblieben. Die Sanierung und Schaffung einer Fußgängerzone habe dieser Entwicklung entgegengewirkt. Der Verschlechterung der Geschäftslage sei mit der Abwertung auf die Note 10,0 Rechnung getragen worden, einer Verschlechterung auf eine einfache Geschäftslage könne gutachterlich nicht zugestimmt werden. 6. Was die Bewertung der Verkehrsverhältnisse bei der Beurteilung des Anfangswertes anbelange, sei festzustellen, dass bei der Bewertung eines einzelnen Grundstücks die Situation desselben zu bewerten sei. Dem Bericht über die vorbereitenden Untersuchungen sei in Bezug auf die Straße u.a. zu entnehmen: a. ,,...Insgesamt zerschneidet dieser Streckenzug die Stadt auf einer Länge von rd. 2,5 km, wobei die Haupteinkaufsstraßen Straße besonders stark unter dem Verkehr zu leiden haben. Die Situation .... wird noch verschlechtert durch den Straßenbahnverkehr, der ... in beide Richtungen verkehrt und damit besonders starke Störungen hervorruft." b. ,,...Plan macht besonders anschaulich, dass die gesamte Hauptgeschäftsstraße gleichzeitig auch als Hauptverkehrsstraße innerhalb der Stadt C-Stadt dient, in der neben der stärksten Einzelhandelskonzentration auch gleichzeitig die höchste Gesamtquerschnittsbelastung durch den Verkehr liegt. Diese Situation ist eine ganz wesentliche Ursache für die geringe Attraktivität des Einkaufszentrums. Der Störeffekt des Kraftverkehrs für den sich frei bewegenden Fußgänger ist viel zu hoch... hinzu kommt die starke Lärm- und Abgasbelästigung." c. ,,Der starke Parkraummangel ist jedoch im Parkbezirk 7, der Bereich Straße/Straße. Hier kann nur knapp die Hälfte des tatsächlichen Parkplatzbedarfs innerhalb des Bezirks gedeckt werden." Gutachterlich sei nach diesen Feststellungen, verglichen mit anderen Zonen im Anfangs- und Endwertzustand, für die Straße und die schlechteste Benotung von 5,0 im Anfangszustand angesetzt. Diese Beurteilung werde auch heute geteilt. Der Wg. hat die Stellungnahme des Gutachters den Wf. mit Schreiben vom 16.11.2016 zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass dem Widerspruch aus den dargelegten Gründen nicht abgeholfen werden könne. Er hat daraufhin den Widerspruch dem Kreisrechtsausschuss zur Entscheidung vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss wurden anfangs die zunächst einzeln eingelegten Widersprüche der Wf. zu 1) - 4) in entsprechender Anwendung von § 93 VwGO durch verfahrensleitenden Beschluss des Kreisrechtsausschusses zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Der Verfahrensbevollmächtigte der Wf. führte in Ergänzung zum bisherigen Sachvortrag folgendes aus: Die streitigen Bescheide über die Vorauszahlung seien auch deshalb rechtswidrig, da die zugrundeliegende Sanierungssatzung rechtswidrig und damit unwirksam sei, weil ein erforderlicher Kosten- und Finanzierungsplan fehle. Die Vorausleistungsbescheide seien außerdem aufzuheben, wie eine endgültige Beitragserhebung nicht mehr in Betracht komme wegen des Zeitablaufs. Die Satzung sei beschlossen worden am 26.01.1977, also vor über 40 Jahren. Die Sanierung sei im Grunde genommen inzwischen längst abgeschlossen. Bereits 2005 habe es Angebote gegeben, den Sanierungsbetrag abzulösen. Spätestens zu dem Zeitpunkt war also die Sanierung abgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht habe dem Landesgesetzgeber aufgegeben, Verjährungsfristen festzulegen. Es gebe gravierende Bewertungsfehler. Die Einwendungen seiner Mandantschaft seien nicht ausgeräumt worden, und der Bewertung des Sachverständigen sei nach wie vor zu widersprechen, da die einzelnen Bewertungskriterien nicht nachvollziehbar seien. Die Bescheide seien aufzuheben, da eine Erhebung der Beiträge nach solch einem langen Zeitablauf -vom Erlass der Sanierungssatzung 1977 bis zum Erlass der Vorausleistungsbescheide - nicht mehr rechtmäßig sei. Die Vertreter des Wg. erklärten, dass die Sanierung noch nicht abgeschlossen sei (auch die Neugestaltung der x gehöre noch zu den Sanierungsmaßnahmen) und nach Absprache mit dem Innenministerium voraussichtlich erst bis 2022 umgesetzt und abgerechnet werden müsse. Wenn die Sanierung abgeschlossen sei, würde ein neues, aktuelles Gutachten eingeholt und die endgültigen Sanierungsbescheide erlassen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Wf. erklärte, dass bei Aufstellung der Satzung ein Kosten- und Sanierungsplan hätte erstellt werden müssen. Das Gesetz besage, dass eine Ausbaumaßnahme nach 15 Jahren abgeschlossen sein müsse. Um eine ordnungsgemäße Vorausleistung erheben zu können, müsse ein voraussichtlicher Wertermittlungsstichtag festgesetzt werden. Dieser müsse sich nach der Höhe des voraussichtlichen Endbetrages richten. Daran fehle es vorliegend. Das Gutachten mit seinem Wertermittlungsstichtag 31.01.2015 gehe von einem unzutreffenden Wertermittlungsstichtag aus. Die Vorausleistungsbescheide seien schließlich auch aus dem Grunde aufzuheben, dass nicht innerhalb der nächsten 4 Jahre mit der endgültigen Beitragserhebung zu rechnen sei. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage beantragen die Wf., 1. die Bescheide des Wg. vom 29.02.2016 aufzuheben, 2. den Wg. zu verpflichten, die bereits geleistete Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag nebst Zinsen seit Anhängigkeit der Widersprüche an die Wf. zurückzuzahlen, 3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Der Wg. beantragt, die Widersprüche zurückzuweisen. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss führen die Wf. schriftsätzlich (Schreiben vom 25.01.2019) folgendes ergänzend aus: Es wird nochmals darauf abgestellt, dass das Fehlen einer vorläufigen Kosten- und Finanzierungsübersicht zur Unwirksamkeit der Sanierungssatzung führe. Außerdem sei vor dem Hintergrund, dass zwischen der tatsächlichen Entstehung des Vorteils und dem Erlass der hier streitigen Bescheide mehr als 10 Jahre vergangen seien, die Erhebung eines Sanierungsbetrages ohne klare zeitliche Grenze verfassungswidrig. Schließlich müsse der endgültig zu entrichtende Ausgleichsbetrag Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen sein, so dass vorliegend auch der voraussichtliche Wertermittlungsstichtag für den endgültigen Sanierungsbetrag maßgeblich sein müsse und nicht der aus Sicht der Wf. willkürlich für die Berechnung der Vorausleistung festgelegte Wertermittlungsstichtag (31.01.2015). Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die dem Kreisrechtsausschuss vorliegenden Akten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. II. Vorliegend konnten die einzelnen Widersprüche in entsprechender Anwendung des § 93 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung in einem Verfahren verbunden werden, da die Entscheidung in der Sache aufgrund des Gesamtschuldverhältnisses nur einheitlich gegenüber den Wf. ergehen kann. Ebenso wie das Verwaltungsgericht im Klageverfahren gem. § 93 VwGO nach seinem Ermessen mehrere bei ihm anhängige Verfahren verbinden kann, ist diese Möglichkeit auch im Widerspruchsverfahren für den Kreisrechtsausschuss eröffnet. Dies folgt letztlich aus dem Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens nach § 10 SVwVfG, der auch im Widerspruchsverfahren subsidiär Anwendung findet. Nach diesem Grundsatz ist die das Verfahren führende Behörde - hier aufgrund der subsidiären Anwendung im Widerspruchsverfahren der Kreisrechtsausschuss - befugt, im Rahmen ihres Verfahrensermessens gleichliegende oder ähnlich liegende Verfahren zu verbinden. Dies ist vorliegend, aus dem o.g. Grunde auch in der Sache angemessen, geschehen. Die Widersprüche sind zulässig. Eine Verfristung wegen Überschreitung der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO kann hier nicht angenommen werden, da die den jeweiligen Bescheiden beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen unrichtig erteilt sind und aus diesem Grunde die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO anzuwenden ist, welche hier in allen 4 Fällen eingehalten wurde. Außer den bereits durch die Wf. gerügten Mängeln lassen die Rechtsbehelfsbelehrungen zusätzlich den Hinweis vermissen, dass der Widerspruch auch bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, eingelegt werden kann, vgl. § 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Zwar kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Rechtsbehelfsbelehrungen deshalb unrichtig sind, weil sie die Möglichkeit der elektronischen Einlegung des Widerspruchs nicht erwähnen, da eine solche nur möglich ist, wenn auch seitens des Empfängers, hier also der Behörde, ein entsprechender Zugang eröffnet worden ist. Jedoch sind die übrigen hier angesprochenen Mängel der Rechtsbehelfsbelehrungen allesamt gegeben, so dass diese als unrichtig erteilt angesehen werden müssen. Die Widersprüche haben jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die angegriffenen Bescheide des Wg. recht- und zweckmäßig sind und die Wf. nicht in eigenen Rechten verletzen. Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Bescheide ist § 154 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 1. HS, Abs. 6 BauGB i.V.m. der Sanierungssatzung vom 26.01.1977. Danach hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer - wie hier vorliegend die Wf. zu 1) - 4) - haften als Gesamtschuldner. Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Grundstück der Wf. liegt im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ,, x". Dies ergibt sich aus der im Verwaltungsvorgang befindlichen Sanierungssatzung vom 26. Januar 1977. Hinsichtlich der durch die Wf. aufgeworfenen Frage der Wirksamkeit der Sanierungssatzung vor dem Hintergrund einer nach dem Vortrag der Wf. fehlenden vorläufigen Kosten- und Finanzierungsübersicht im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Stadtrates über die Festlegung des Sanierungsgebietes, wird folgendes festgestellt: Dem Kreisrechtsausschuss als Widerspruchsbehörde steht grds. keine Inzident-Verwerfungsbefugnis gegenüber Satzungen (und anderen im Range unter dem förmlichen Gesetz stehenden Rechtsnormen) zu. Den bei den Landkreisen gebildeten Kreisrechtsausschüssen (§ 7 Abs. 1 AGVwGO) fehlt die Befugnis, eine kommunale Satzung, auf deren Beachtung die Gemeinde auch nach Vorbringen von Einwänden besteht (im vorliegenden Fall die Kreisstadt x, wie sich aus dem Vorbringen der Vertreter der Stadt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss ergibt), wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht oder aufgrund von anderen Wirksamkeitsbedenken als nichtig anzusehen und daher bei einer Widerspruchsentscheidung nicht anzuwenden. Dafür sprechen die Kompetenzverteilung zwischen Gemeinde (hier Kreisstadt x) und Landkreis sowie die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Eine Normverwerfungskompetenz ist mit der Satzungshoheit der Stadt und dem Grundgedanken der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit unvereinbar. Der Kreisrechtsausschuss ist daher von der Wirksamkeit der Sanierungssatzung ausgegangen und hat sie seiner Entscheidung im vorliegenden Falle zugrunde gelegt. Die Erhebung von Vorauszahlungen ist nach § 154 Abs. 6 BauGB bereits dann zulässig, wenn auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist. Dies ist vorliegend der Fall. Das x, der x sowie die verkehrsberuhigte Zone in der Straße sind hergestellt sowie das Grundstück der Wf. den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechend bebaut und genutzt. Nichts zu erinnern gibt es gegen die Höhe der Vorausleistung. Dem Gesetz ist keine Regelung über die konkrete Höhe der Vorausleistung zu entnehmen. Jedoch darf diese den voraussichtlich zu erhebenden endgültigen Ausgleichsbetrag nicht überschreiten - davon ist aber auch nicht auszugehen, denn von einer Herabminderung der zum maßgeblichen Zeitpunkt ermittelten Bodenwerterhöhung (Stichtag 31.01.2015) durch die noch weiter vorgesehenen Maßnahmen (u.a. Ausbau der x, aber auch Aufwertung des x) ist vorliegend nicht auszugehen. Gemäß § 154 Abs. 2 BauGB besteht die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwertes eines Grundstücks aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert) und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes ergibt (Endwert). Hinsichtlich der Ermittlung dieser Werte besteht ein nur eingeschränkt überprüfbarer Wertermittlungsspielraum der Gemeinde (hier Kreisstadt x). Dies beruht darauf, dass die Bewertung immer nur eine Schätzung darstellen kann, die Erfahrung und Sachkunde voraussetzt. Dieser Spielraum erstreckt sich indes nicht auf die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Bewertung; ob eine Bewertung auf zutreffenden Voraussetzungen beruht, kann in vollem Umfang geprüft werden. So müssen die allgemein anerkannten Grundsätze der Wertermittlung ebenso beachtet werden wie der der Bewertung zugrunde liegende Sachverhalt vollständig zu ermitteln ist; geschätzte Wertsteigerungen sind zu plausibilisieren. Die konkrete Wertermittlung für die Grundstücke der Wf. entspricht diesen Vorgaben. Die Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung beruht auf einem Einzelgutachten zur Feststellung des grundstücksbezogenen Sanierungswertes für die Grundstücke Straße und vom 29. April 2015. Für die Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung von Grundstücken und Grundstücksteilen wurde das Verfahren ,,Multifaktorenanalyse" herangezogen. Das Verfahren wird vom Gutachter ausführlich erläutert und die Vorgehensweise dargestellt - auch die einzelnen Bewertungsschritte sind ausreichend erläutert und gehen über das seitens der Wf. behauptete ,,bloße Eintragen von Wertungszahlen in Tabellen" deutlich hinaus. Die Ermittlung des Endwertes ist rechtsfehlerfrei. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter den Endwert unter Rückgriff auf die vom Gutachterausschuss des Landkreises C-Stadt ermittelten Bodenrichtwerte zum 31.12.2014 in Höhe von 515,- €/m²- bestimmt hat (aus dem Gutachten geht hervor, dass keine zum Vergleich geeigneten Kaufpreise vorlagen, auf die ansonsten vorrangig zurückzugreifen gewesen wäre) und anschließend diesen Wert unter Heranziehung der Qualifikationskriterien Bebauung/Baurecht, Grundstücksstruktur, Lagemerkmale und Öffentliches Umfeld einem entsprechenden ,,Endwertzustandsfaktor" (vorliegend 10,94) zugeordnet hat. Hinsichtlich des Bodenrichtwertes ist auszuführen, dass dieser hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (2 Vollgeschosse, Grundstücksgröße 800 m²) in der Tat nicht richtig beschrieben ist. Der Gutachter hat den Bodenrichtwert allerdings nicht unhinterfragt verwendet, sondern die oben dargestellten Differenzen beim Maß der baulichen Nutzung bei der Erstellung seines Gutachtens ausdrücklich berücksichtigt und ist nach Überprüfung der sonstigen Faktoren, die für den Bodenrichtwert maßgeblich sind, wie Lage der Grundstücke, Art der baulichen Nutzung und Entwicklungszustand, zu dem Ergebnis gelangt, dass der hier zu Grunde gelegte Bodenrichtwert i.H.v. 515,- €/m² dennoch zutrifft. Auch der zuständige Gutachterausschuss des Landkreises C-Stadt hat im übrigen diesen Wert ausdrücklich bestätigt. Ebenfalls keine Bedenken bestehen gegen die Ermittlung des Anfangswertes, der sich nach Errechnung eines Anfangszustandsfaktors von 10,21 nach den gleichen, vorgenannten Qualifikationskriterien ergibt. Die Ermittlung der einzelnen Wertungszahlen ist ausreichend durch den Gutachter erläutert. Zudem hat der Gutachter nochmals aufgrund der Vorlage des Widerspruchs eine ausführliche Stellungnahme abgegeben, aus der sich ergibt, wie die in Rede stehenden Anfangswerte bei den Zielkriterien Lagemerkmale- Lagequalität und Öffentliches Umfeld-Verkehrsverhältnisse und der Endwert beim Zielkriterium Lagemerkmale-Lagequalität ganz konkret errechnet wurden. Die Ausführungen des Gutachters hierzu sind schlüssig und nachvollziehbar. Der eigentliche Bewertungsvorgang durch Vergabe von ,,Schulnoten" ist ohnehin nur eingeschränkt überprüfbar. Im Ergebnis ist daher die Bewertung, soweit sie der Überprüfung im Widerspruchsverfahren unterliegt, rechtsfehlerfrei erfolgt. Insbesondere wurde nicht von falschen Tatsachen ausgegangen bzw. wurde relevantes Tatsachenmaterial nicht ausreichend berücksichtigt. Auch Rechenfehler oder sonstige verfehlte rechtliche Erwägungen sind nicht erkennbar. Auch ist der hier zugrunde gelegte Wertermittlungsstichtag (31.01.2015) im Hinblick darauf, dass es sich um die Geltendmachung einer Vorauszahlung handelt (und eben nicht um den endgültigen Ausgleichsbetrag), sachgerecht und keinesfalls willkürlich, wie von den Wf. eingewandt. Bei der Vorauszahlung handelt es sich um eine Abschlagszahlung auf den endgütigen Ausgleichsbetrag, wie er sich nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen ergibt. Ein Abschlagsbetrag, der sich an einer sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung orientiert, wie sie sich zum Zeitpunkt der Fälligstellung einer Vorauszahlung bemisst, ist als angemessen anzusehen. Es ist also durchaus sachgerecht, dass sich der Wg. an der Höhe der zur Zeit des Verlangens der Vorausleistung bzw. Erstellung des hierfür maßgeblichen Gutachtens bestehenden sanierungsbedingten Wertsteigerung orientiert hat und einen dementsprechenden Wertermittlungsstichtag zugrunde gelegt hat. Da es sich schließlich bei der ,,Multifaktorenanalyse" um ein zulässiges und anerkanntes Wertermittlungsverfahren handelt - da mit diesem der gesetzliche Auftrag, die Bodenwerterhöhung und damit den Ausgleichsbetrag nach dem Unterschied zwischen Anfangs- und Endwert zu ermitteln, erfüllt werden kann - , ist die im Rahmen des § 154 Abs. 2 BauGB berechnete sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung rechtmäßig erfolgt. Im Hinblick auf den Einwand der Wf., dass zwischen der tatsächlichen Entstehung des Vorteils und dem Erlass der hier streitigen Bescheide mehr als 10 Jahre vergangen sind, ist festzustellen, dass der Einforderung der Vorauszahlung auf den endgültigen Ausgleichsbetrag vorliegend nicht der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben entgegen steht, welcher sicherstellen soll, dass sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Sanierungsvorteils festgesetzt werden dürfen. In der Ausprägung als Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erscheint eine Abgabenerhebung u.a. dann als treuwidrig und verletzt den betroffenen Eigentümer in dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, wenn es unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles nicht mehr zumutbar erscheint, den Eigentümer mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren. Zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes ist auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückzugreifen. Zu denken ist hier an die Regelung in § 53 Abs. 2 VwVfG, wonach eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu laufen beginnt, wenn ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unanfechtbar wird. Diese Vorschrift ist zwar auf die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge nicht unmittelbar anwendbar. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 BGB) zu beschränken, kann aber zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes übernommen werden. Die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge ist damit generell ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.03.2014, AZ:4 C 11/13). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Das x wurde feierlich eröffnet am 31.08.1989, in den gleichen Zeitraum fällt die Umwidmung der Straße zu einer beschränkt befahrbaren Fußgängerzone. Damit ist frühestens zu diesem Zeitpunkt die konkrete Vorteilslage in Bezug auf die Grundstücke der Wf. entstanden. Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme am 29.02.2016 ist die 30-Jahresfrist zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes noch nicht abgelaufen. Zwar kann auch vor Erreichen der zeitlichen Höchstgrenze die Erhebung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles treuwidrig und deshalb als Rechtsausübung unzulässig sein. Die Umstände des Einzelfalles sprechen hier aber für eine Bestätigung der vorgenannten 30-Jahresfrist, denn die Sanierung x ist ein länger währender Prozess, an welchen sich auch neuere Sanierungsmaßnahmen angeschlossen haben (wie etwa derzeit noch die Gestaltung des x). Somit steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung der Einforderung der Vorauszahlung im konkreten Falle nicht entgegen. Nach alledem waren die Widersprüche mit der Kostenfolge aus § 9a Absatz 3 SaarlGebG i.V.m. entsprechender Anwendung von § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO zurückzuweisen.“ Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 07.03.2019 bei Gericht eingegangene Klage. Die Kläger berufen sich auf ihre bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgetragenen Gründe und tragen vertiefend insbesondere dazu vor, dass ihre Heranziehung zur Zahlung von Sanierungsausgleichsbeträgen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße und daher eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge sei generell ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen seien. Die Vorteilslage entstehe nach neuer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dabei allein nach tatsächlichen Gesichtspunkten, das heiße, nach tatsächlicher Durchführung der jeweiligen Maßnahme. Es komme nicht darauf an, ob darüber hinaus auch die weiteren für die Betroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorlägen. Im vorliegenden Fall sei die Vorteilslage bereits mit der tatsächlichen Herstellung und Umgestaltung der Umgebung der betroffenen Grundstücke eingetreten. Auch aus dem Vortrag des Beklagten ergebe sich, dass die 30-Jahres-Frist bezüglich der Erhebung eines Sanierungsausgleichsbetrages mittlerweile verstrichen sei, da er verkenne, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid um einen solchen über die Festsetzung und Erhebung von Vorauszahlungen auf den Ausgleichsbetrag gemäß § 154 BauGB handele. Die Lage ihrer Grundstücke unmittelbar neben den Grundstücken des x bedinge, dass für die Frage der Entstehung einer Vorteilslage dieselben Maßstäbe anzusetzen seien wie für die Grundstücke des x. Diese seien schon lange aus der Sanierung entlassen. Die Sanierung für diese Grundstücke sei schon 1989 abgeschlossen, das Sanierungsprogramm abgearbeitet, eine weitere sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung in Bezug auf diese Grundstücke nicht mehr zu erwarten. Da die 30-Jahres-Frist bezüglich der Erhebung eines Sanierungsausgleichsbetrages verstrichen sei, könne der Beklagte keinen Sanierungsausgleichsbetrag mehr erheben. Demnach sei auch eine Erhebung von Vorausleistungsbeträgen diesbezüglich nicht mehr möglich. Auch vor dem Hintergrund des rechtsstaatlichen Gebotes der Belastungsgleichheit und -vorhersehbarkeit stelle ihre Heranziehung zu Ausgleichsbeträgen, die aufgrund einer vor nunmehr über 42 Jahre erlassenen Sanierungsatzung veranschlagt würden, eine unzulässige Rechtsausübung in Form einer treuwidrigen Abgabenerhebung dar. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass in Bundesländern, in denen bislang trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 (1 BvR 2457/08) keine Ausschlussfrist erlassen worden sei, Beitragsforderungen bei Unklarheit über Vorliegen eines Treuwidrigkeitstatbestandes bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht durchsetzbar seien (BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018, 9 C 5.17). Da es bislang im Saarland an einer entsprechenden Regelung fehle, was unstreitig ist, sei ihre Heranziehung zur Zahlung einer Vorauszahlung bezüglich eines Sanierungsausgleichsbetrages nicht möglich. Zwar sei die gebotene Ausschlussfrist im Zeitpunkt der Inanspruchnahme, den 29.06.20165so auf Seite 2 des klägerischen Schriftsatzes vom 20.11.2019, gemeint sein dürfte der 29.02.2016so auf Seite 2 des klägerischen Schriftsatzes vom 20.11.2019, gemeint sein dürfte der 29.02.2016 noch nicht abgelaufen, allerdings verkenne der Beklagte auch hier, dass die Inanspruchnahme sich auf eine Vorausleistung des Sanierungsbetrages beziehe. Da mittlerweile die gebotene Ausschlussfrist abgelaufen sei, könne kein endgültiger Sanierungsbescheid mehr ergehen und erweise sich der Vorausleistungsbescheid als rechtswidrig. Im Übrigen sei der Beklagte längst verpflichtet gewesen, die Sanierungsatzung aufzuheben. Die Ziele und Zwecke der Sanierung im gesamten Gebiet seien bereits im Mai 2006 alle umgesetzt und erreicht gewesen. Dies gehe aus dem Gutachten des Dr. Ing. vom Mai 2006 eindeutig hervor. Sei die Sanierung nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes durchgeführt -was hier in dem Teil, in dem die klägerischen Grundstücke lägen, seit 1989 der Fall sei-, sei die Satzung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 BauGB für diesen Teil aufzuheben. Sei die Gemeinde aber verpflichtet, die Satzung aufzuheben und die endgültigen Ausgleichsbeträge festzusetzen, sei für Vorausleistungen kein Raum mehr. Dass der Beklagte über 42 Jahre nach Erlass der Sanierungsatzung immer noch auf die Zahlung von Vorausleistungen bestehe, sei zudem vor dem Rechtsgedanken des § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der für ab 2006 erlassenen Satzungen eine Sanierungsdauer von maximal 15 Jahren vorschreibe, nicht tragbar. Im Übrigen wäre hiervon unabhängig der vom Beklagten ermittelte Sanierungsausgleichsbetrag der Höhe nach rechtswidrig, da das vom Beklagten gewählte Wertermittlungsverfahren nicht die gesetzlichen Vorgaben erfülle, wozu näher ausgeführt wird. Nach alledem stehe ihnen auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe der geleisteten Vorauszahlungen zu. Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt, 1. die Bescheide des Beklagten vom 29.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2019, Az.: WS 04 - 07/17, werden aufgehoben, 2. der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung der Vorauszahlungsbescheide vom 29.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2019 die geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von 19.176,00 € zurückzuerstatten, 3. die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass noch nach 2006 Sanierungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet „ x“ entsprechend der Sanierungsziele und Sanierungszwecke durchgeführt würden. Als nach 2006 durchgeführte Sanierungsmaßnahmen seien die Umgestaltung der unteren Straße im Zeitraum 2011-2012, die Neugestaltung der x im Zeitraum 2016-2019 sowie die Umgestaltung des x im Jahr 2019-2022 zu nennen. Da somit die Sanierungsmaßnahmen zum Zeitpunkt des Ausgangsbescheides offensichtlich noch nicht abgeschlossen gewesen seien, habe folglich auch keine Pflicht bestanden, die Satzung aufzuheben. Insoweit sei auch noch weiter Raum für eine Vorauszahlung auf den schlussendlich zu entrichteten Ausgleichsbetrag. Bezüglich des Einwandes der Kläger, die Zahlungsansprüche verstießen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und stellten eine unzulässige Rechtsausübung dar, komme es, um den Zeitpunkt ermitteln zu können, wann die Erhebung der Ausgleichsbeträge generell ausgeschlossen sei, wesentlich auf das Entstehen der Vorteilslage an. Diese sei frühestens mit der Fertigstellung und Eröffnung des x entstanden, das - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist- am 31.08.1989 eröffnet worden sei. Im selben Zeitraum sei -ebenfalls zwischen den Beteiligten unstreitig- die Straße zu einer beschränkt befahrbaren Fußgängerzone umgewidmet worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Erhebung der Ausgleichsbeträge somit erst mit Ablauf des 31.08.2019 generell ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme, nämlich dem 29.02.2016, sei die Ausschlussfrist von 30 Jahren noch nicht abgelaufen. Hierbei sei zu beachten, dass auch noch im Jahr 2019 Sanierungsmaßnahmen getätigt worden seien. Es sei auch nach Eröffnung des x kontinuierlich weiter saniert worden. So werde aktuell in 2020 die mittlere Straße umgestaltet. Als weitere Maßnahmen seien zum Beispiel in 2019 die Umgestaltung des x und die Maßnahmen im Bereich „x“ zu nennen. Eine Finanzierung der weiteren, zum Beispiel ab 2006 erfolgten Maßnahmen entsprechend der Satzung zur Sanierung der „ x“ sei zu gewährleisten gewesen, sodass eine verkürzte Ausschlussfrist schon deshalb auszuschließen sei. Sanierungsgebiete, in denen keine Sanierung erforderlich sei, würden durch ihn zügig aufgehoben. Mit dem zuständigen Ministerium sei der Abschluss der Sanierung in 2022 abgestimmt. Nach Aufhebung des Sanierungsgebietes mit Abschluss der Sanierung beginne die vierjährige Verjährungsfrist, sodass eine Verfristung nicht erfolgt sei. Da die Vorteilslage endgültig noch nicht entstanden sei, ergebe sich auch keine treuwidrige Abgabenerhebung. Infolgedessen bestehe auch kein Rückzahlungsanspruch. Hinsichtlich des Einwands der treuwidrigen Abgabenerhebung sei auch zu berücksichtigen, dass es bereits im Jahr 2005 seinerseits ein Angebot gegeben habe, die Sanierungsbeträge abzulösen. Im Jahr 2008 sei den Eigentümern ebenfalls die Ablösung des Ausgleichsbetrages auf Grundlage eines zonalen Gutachtens über die Anfangs- und Endwerte im Sanierungsgebiet „ x“ angeboten worden. Die Eigentümer hätten diese Ablösung jedoch nicht angenommen. Der geltend gemachte Anspruch sei nicht präkludiert bestehe somit dem Grunde nach. Er sei auch der Höhe nach gerechtfertigt. Die Beteiligten haben auf die gerichtliche Anfrage vom 25.02.20206Bl. 157 d.A.Bl. 157 d.A. hin auf mündliche Verhandlung verzichtet7Schriftsatz des Beklagten vom 02.03.2020, Bl. 159 d.A., Schriftsatz der Kläger vom 26.03.2020, Bl. 164 d.A.Schriftsatz des Beklagten vom 02.03.2020, Bl. 159 d.A., Schriftsatz der Kläger vom 26.03.2020, Bl. 164 d.A.. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses beim Landkreis C-Stadt (Ws 04 - 07/17), der zum Gegenstand der Beratung gemacht worden ist.