Beschluss
3 K 769/20
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:0817.3K769.20.00
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Leitsätze
Auch für Rechtsstreitigkeiten, die sich zur Berechnung, Zahlung, Finanzierung und Refinanzierung des saarländischen, landesrechtlich auf Grundlage des § 150a SGB XI (juris: SGB 11) mittels Richtlinie geregelten Corona-Pflegebonus ergeben, ist ungeachtet der Verwendung von Mitteln aus dem Landeshaushalt und entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung des verfahrensgegenständlichen Bescheides der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.(Rn.5)
Tenor
Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist unzulässig.
Gemäß § 17a Abs. 2 GVG wird der Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht für das Saarland, Egon-Reinert-Straße 4, 66111 Saarbrücken, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch für Rechtsstreitigkeiten, die sich zur Berechnung, Zahlung, Finanzierung und Refinanzierung des saarländischen, landesrechtlich auf Grundlage des § 150a SGB XI (juris: SGB 11) mittels Richtlinie geregelten Corona-Pflegebonus ergeben, ist ungeachtet der Verwendung von Mitteln aus dem Landeshaushalt und entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung des verfahrensgegenständlichen Bescheides der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.(Rn.5) Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist unzulässig. Gemäß § 17a Abs. 2 GVG wird der Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht für das Saarland, Egon-Reinert-Straße 4, 66111 Saarbrücken, verwiesen. Der Rechtsstreit war gemäß § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das Sozialgericht für das Saarland zu verweisen, da der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten (§ 40 VwGO) nicht eröffnet ist. Die Streitigkeit ist im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausdrücklich durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen. Der von der Klägerin mit der verfahrensgegenständlichen Klage angefochtene Bescheid beruht auf einer Richtlinie des Beklagten über die Gewährung eines Bonus für Pflegekräfte im Saarland vom 03.06.20201Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflegekräfte im Saarland (Corona-Pflegebonusrichtlinie) vom 03.06.2020, Amtsbl. I S. 427. Es soll laut dieser Richtlinie das „überdurchschnittliche Engagement der im Saarland professionell Pflegenden sowie der für die professionelle Betreuung und Aktivierung Tätigen (§ 43b SGB XI) in der Altenpflege sowohl im Hinblick auf die aktuelle Corona-Pandemie als auch für die Zukunft besonders gewürdigt und anerkannt“ werden; vgl. zum weitgehend inhaltsgleichen Zweck der bundesrechtlichen Prämie: BT-Drs. 19/18967, S. 2.Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflegekräfte im Saarland (Corona-Pflegebonusrichtlinie) vom 03.06.2020, Amtsbl. I S. 427. Es soll laut dieser Richtlinie das „überdurchschnittliche Engagement der im Saarland professionell Pflegenden sowie der für die professionelle Betreuung und Aktivierung Tätigen (§ 43b SGB XI) in der Altenpflege sowohl im Hinblick auf die aktuelle Corona-Pandemie als auch für die Zukunft besonders gewürdigt und anerkannt“ werden; vgl. zum weitgehend inhaltsgleichen Zweck der bundesrechtlichen Prämie: BT-Drs. 19/18967, S. 2.. Dieser Corona-Pflegebonus findet ausweislich des Wortlauts der Richtlinie selbst seine Grundlage in § 150a Abs. 9 Sozialgesetzbuch -Elftes Buch- Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)2§ 150a SGB XI wurde eingefügt mit Wirkung vom 23.05.2020 durch Gesetz vom 19.05.2020 (BGBl. I S. 1018); „Durch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.5.2020 (BGBl. 2020 I 1018) soll das Personal von Pflegeeinrichtungen „eine besondere Wertschätzung durch eine Sonderleistung in Geld erfahren“, so Schlegel: Die Corona-Prämie – Sonderleistung für das Personal in Pflegeeinrichtungen, NJW 2020, 1911§ 150a SGB XI wurde eingefügt mit Wirkung vom 23.05.2020 durch Gesetz vom 19.05.2020 (BGBl. I S. 1018); „Durch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.5.2020 (BGBl. 2020 I 1018) soll das Personal von Pflegeeinrichtungen „eine besondere Wertschätzung durch eine Sonderleistung in Geld erfahren“, so Schlegel: Die Corona-Prämie – Sonderleistung für das Personal in Pflegeeinrichtungen, NJW 2020, 1911. Die §§ 147 bis 151 SGB XI enthalten zeitlich befristete Regelungen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie, die bestehende Vorschriften des SGB XI modifizieren3BeckOK SozR/Udsching, 57. Ed. 01.06.2020, SGB XI, § 150 Vor Rn 1BeckOK SozR/Udsching, 57. Ed. 01.06.2020, SGB XI, § 150 Vor Rn 1. Die Prämie knüpft an ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis im Pflegebereich4vgl. den Verweis in der Richtlinie des Beklagten auf § 43b SGB XIvgl. den Verweis in der Richtlinie des Beklagten auf § 43b SGB XI an und steht im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Pflegekräften. Dies gilt auch und gerade für die nach § 150a SGB XI erwünschten ergänzenden Prämien auf landesrechtlicher Rechtsgrundlage -um eine solche handelt es sich hier-, welche die obligatorische Corona-Prämie aufstocken sollen5vgl. BT-Drs. 19/18967, S. 75 und Schlegel: Die Corona-Prämie – Sonderleistung für das Personal in Pflegeeinrichtungen, NJW 2020, 1911; eine davon unabhängige und darüberhinausgehende Prämienzahlung durch die Länder und Pflegeeinrichtungen bleibt gleichfalls möglich (vgl. BT-Drs. 19/18967, S. 77. Soweit sie dabei ihr Verfahren grundsätzlich eigenständig regeln können (auch dies hat wiederum seine Grundlage im SGB XI, nämlich in § 150a Abs. 9 Satz 3 SGB XI), können sie sich, und dies ist hier augenscheinlich geschehen, an dem in § 150a SGB XI vorgesehenen Verfahren orientieren (Klein in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 2. Aufl., § 150a SGB XI (Stand: 06.07.2020), Rn. 44 unter Verweis auf BT-Drs. 19/18967, S. 78 (zu Artikel 5 Nummer 5)vgl. BT-Drs. 19/18967, S. 75 und Schlegel: Die Corona-Prämie – Sonderleistung für das Personal in Pflegeeinrichtungen, NJW 2020, 1911; eine davon unabhängige und darüberhinausgehende Prämienzahlung durch die Länder und Pflegeeinrichtungen bleibt gleichfalls möglich (vgl. BT-Drs. 19/18967, S. 77. Soweit sie dabei ihr Verfahren grundsätzlich eigenständig regeln können (auch dies hat wiederum seine Grundlage im SGB XI, nämlich in § 150a Abs. 9 Satz 3 SGB XI), können sie sich, und dies ist hier augenscheinlich geschehen, an dem in § 150a SGB XI vorgesehenen Verfahren orientieren (Klein in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 2. Aufl., § 150a SGB XI (Stand: 06.07.2020), Rn. 44 unter Verweis auf BT-Drs. 19/18967, S. 78 (zu Artikel 5 Nummer 5). Damit ist -eine Fallgruppe, nach der hinsichtlich des SGB XI gemäß ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung ausnahmsweise der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist6Klagen wegen der Förderung der Planung und des Betriebs von Pflegeeinrichtungen sowie deren Finanzierung (BSG, Beschluss vom 12.05.2005, B 3 P 13/04 B, juris; BVerwG, Beschluss vom 23.12.1998, 3 B 22/98, juris; vgl. zum bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss an die Pflegeeinrichtung OVG des Saarlandes, 18.08.2008, 3 A 16/08, juris, vorgehend Urteil der Kammer vom 18.10.2006, 3 K 377/05, juris), Klagen wegen der Aufnahme einer Pflegeeinrichtung in den Landespflegeplan (Thür. OVG, Beschluss vom 04.02.1999, 2 VO 1244/98, juris), weil diese Klagen ihre Rechtsgrundlagen nicht in den pflegeversicherungsrechtlichen Vorschriften haben; vgl. im Einzelnen: MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG § 51 Rn. 25-27cKlagen wegen der Förderung der Planung und des Betriebs von Pflegeeinrichtungen sowie deren Finanzierung (BSG, Beschluss vom 12.05.2005, B 3 P 13/04 B, juris; BVerwG, Beschluss vom 23.12.1998, 3 B 22/98, juris; vgl. zum bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss an die Pflegeeinrichtung OVG des Saarlandes, 18.08.2008, 3 A 16/08, juris, vorgehend Urteil der Kammer vom 18.10.2006, 3 K 377/05, juris), Klagen wegen der Aufnahme einer Pflegeeinrichtung in den Landespflegeplan (Thür. OVG, Beschluss vom 04.02.1999, 2 VO 1244/98, juris), weil diese Klagen ihre Rechtsgrundlagen nicht in den pflegeversicherungsrechtlichen Vorschriften haben; vgl. im Einzelnen: MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG § 51 Rn. 25-27c, liegt nicht vor- für Rechtsstreitigkeiten, die sich aufgrund der Regelungen des § 150a SGB XI zur Berechnung, Zahlung, Finanzierung und Refinanzierung des landesrechtlichen Corona-Pflegebonus ergeben, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet7so auch Schlegel in: Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19 - Corona-Gesetzgebung - Gesundheit und Soziales, 1. Auflage 2020, § 15 Rn 62; derselbe in Schlegel: Die Corona-Prämie – Sonderleistung für das Personal in Pflegeeinrichtungen, NJW 2020, 1911so auch Schlegel in: Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19 - Corona-Gesetzgebung - Gesundheit und Soziales, 1. Auflage 2020, § 15 Rn 62; derselbe in Schlegel: Die Corona-Prämie – Sonderleistung für das Personal in Pflegeeinrichtungen, NJW 2020, 1911. Es handelt es sich um eine Angelegenheit der sozialen Pflegeversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Rechtswegzuweisung nach vorgenannter Norm bezieht sich auf alle Angelegenheiten nach dem SGB XI8vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.2004, 3 B 89/03, jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.2004, 3 B 89/03, juris, auch, soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen sind. Entscheidend kommt es für die Eröffnung des Sozialrechtsweges darauf an, ob die Vorschriften, die zur Klärung der streitigen Rechtsfragen heranzuziehen sind, zumindest im Grundsatz im SGB XI geregelt sind9vgl. auch BSG, Beschluss vom 31.01.2000, B 3 SF 1/99 R, jurisvgl. auch BSG, Beschluss vom 31.01.2000, B 3 SF 1/99 R, juris, was nach dem Dargelegten der Fall ist10Nicht ausschlaggebend ist entgegen der Auffassung des Beklagten hingegen, aus welchem Budget die Zahlungen entstammen (vgl. den Schriftsatz des Beklagten vom 06.08.2020). Allein die Verwendung von Mitteln aus einem Haushalt kann einen Rechtsstreit nicht zu einem haushaltsrechtlichen machen, der der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen wäre.Nicht ausschlaggebend ist entgegen der Auffassung des Beklagten hingegen, aus welchem Budget die Zahlungen entstammen (vgl. den Schriftsatz des Beklagten vom 06.08.2020). Allein die Verwendung von Mitteln aus einem Haushalt kann einen Rechtsstreit nicht zu einem haushaltsrechtlichen machen, der der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen wäre.. Der Rechtsstreit ist nach alledem an das Sozialgericht für das Saarland11vgl. § 1 des saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 18.06.1958, Amtsbl. S. 1225, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 27 AnpassungsG 2006 vom 15.02.2006, Amtsbl. S. 474vgl. § 1 des saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 18.06.1958, Amtsbl. S. 1225, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 27 AnpassungsG 2006 vom 15.02.2006, Amtsbl. S. 474 zu verweisen.