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Urteil

3 K 699/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:1102.3K699.20.00
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Leitsätze
Zur Frage der Bindungswirkung einer Anerkennungsentscheidung italienischer Behörden im hiesigen Asylverfahren
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Bindungswirkung einer Anerkennungsentscheidung italienischer Behörden im hiesigen Asylverfahren Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Verpflichtungsklage, über die das Gericht nach den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist hinsichtlich der Anträge der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen der § 3 und § 4 AsylG vorliegen unbegründet (a.); im Übrigen, hinsichtlich des (weiteren) Hilfsantrages auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG, ist sie unzulässig (b.). (a.) Die Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 HS. 2 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG bzw. des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AsylG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 (i.V.m. Abs. 2 Satz 2 in Bezug auf § 4 AsylG) AufenthG stellt das Bundesamt in den Fällen des Satzes 2, also unter anderem bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung, wie im Falle der Klägerin, gerade nicht in einem Asylverfahren fest (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3: „außer in den Fällen des Satzes 2“), ob die Voraussetzungen für internationalen Schutz vorliegen. Aus den genannten Vorschriften folgt, dass es keine Bindungswirkung an die Entscheidungen ausländischer Behörden gibt und das Bundesamt nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder zur Feststellung von subsidiärem Schutz berechtigt und schon gar nicht verpflichtet ist. Es besteht also von vornherein kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes. Der Bescheid ist daher zumindest im Ergebnis rechtmäßig. Die Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist mit Unionsrecht vereinbar. Nach Art. 78 Abs. 2 Buchst. a und b AEUV besteht zwar die Kompetenz der Europäischen Union zur Festlegung eines in der ganzen Union einheitlichen Asylstatus für Drittstaatsangehörige und eines einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige. Damit ist eine Vereinheitlichung des materiellen Asylrechts, also der rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz angestrebt. Die auf dieser Ermächtigung basierende Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikations-RL) enthält aber keine Vorgabe zu einer Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat getroffenen Statusentscheidung auch in einem anderen Mitgliedstaat6Vgl. Art. 2 Buchstabe i der Richtlinie; zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 17.06.2014 - 10 C 7.13 - juris Rn. 29 und Rdnr. 30 zur Richtlinie 2011/95/EU; Thym in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, 68. EL Oktober 2019, Art. 78 AEUV Rn. 26 Rn. 7Vgl. Art. 2 Buchstabe i der Richtlinie; zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 17.06.2014 - 10 C 7.13 - juris Rn. 29 und Rdnr. 30 zur Richtlinie 2011/95/EU; Thym in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, 68. EL Oktober 2019, Art. 78 AEUV Rn. 26 Rn. 7. Für eine Bindungswirkung kann auch nicht der in der Rechtsprechung7EuGH, Urt..v. 31.12.2011 – N.S., C-411/10, C-433/10 – NVwZ 2012, 417EuGH, Urt..v. 31.12.2011 – N.S., C-411/10, C-433/10 – NVwZ 2012, 417 entwickelte Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens herangezogen werden, denn dieser fordert nicht die Bindung an eine (positive) Asyl-Entscheidung in einem Drittstaat. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in der vorliegenden Konstellation von der Möglichkeit inhaltlich divergierender Entscheidungen aus und nimmt damit keine Bindung Deutschlands an die asylrechtliche Prüfung des anderen Mitgliedsstaats an8BVerwG, Vorlagebeschluss EuGH v. 2.8.2017 – 1 C 37/16 – juris Rn. 24, 25BVerwG, Vorlagebeschluss EuGH v. 2.8.2017 – 1 C 37/16 – juris Rn. 24, 25. Eine Bindung an die Entscheidung der italienischen Behörden ergibt sich im Weiteren auch nicht aus Völkerrecht, insbesondere nicht aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Die GFK legt einheitliche Kriterien für die Qualifizierung als Flüchtling fest, sieht aber keine völkerrechtliche Bindung eines Vertragsstaats an die Anerkennungsentscheidung eines anderen vor9So auch BVerwG, Urt. v. 17.6.2014 – 10 C 7/13 – NVwZ 2014, 1460, Leitsatz 2, Rn. 29So auch BVerwG, Urt. v. 17.6.2014 – 10 C 7/13 – NVwZ 2014, 1460, Leitsatz 2, Rn. 29. (b.) Der von der Klägerin hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein (nationaler) Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Nigerias gegeben ist, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn ihr steht kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf Nigeria bereits aufgrund ihrer ausländischen Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Alternative 3 AufenthG besteht ein Abschiebungsverbot auch für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Diese an die Anerkennung als Flüchtling in einem anderen Land anknüpfende gesetzliche Fiktion begründet jedoch keinen Anspruch auf Feststellung eines entsprechenden Abschiebungsverbots gegen das Bundesamt (vgl. oben a.). Dies ergibt sich - wie schon ausgeführt wurde - im Umkehrschluss aus § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Danach stellt das Bundesamt fest, ob die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots vorliegen, „außer in den Fällen des Satzes 2“. Es fehlt somit an einem Feststellungsanspruch gegenüber der Beklagten. Das Bundesamt ist (gar) nicht verpflichtet, in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG noch tätig zu werden; denn es bedarf nicht (mehr) der besonderen Sachkunde des Bundesamtes dazu, ob politische Verfolgung vorliegt, weil dieses bereits in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG feststeht10Vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.2014 - 10 C 7.13 – juris, Rn. 29 <„In Deutschland genießen im Ausland anerkannte Flüchtlinge schon seit Inkrafttreten des Ausländergesetzes von 1990 … den gleichen Abschiebungsschutz wie die im Inland anerkannten, ohne dass ein erneutes Anerkennungsverfahren durchgeführt wird. Durch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (n.F.) ordnet das nationale Recht eine auf den BVerwG, Urt. v. 28.04.1998 - 9 C 54.97 - juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Urt. v. 07.12.2005 - 11 LB 193/04 - juris Rn. 38; OVG Münster, Beschl. v. 04.02.1999 - 21 A 4014/98 - jurisVgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.2014 - 10 C 7.13 – juris, Rn. 29 <„In Deutschland genießen im Ausland anerkannte Flüchtlinge schon seit Inkrafttreten des Ausländergesetzes von 1990 … den gleichen Abschiebungsschutz wie die im Inland anerkannten, ohne dass ein erneutes Anerkennungsverfahren durchgeführt wird. Durch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (n.F.) ordnet das nationale Recht eine auf den BVerwG, Urt. v. 28.04.1998 - 9 C 54.97 - juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Urt. v. 07.12.2005 - 11 LB 193/04 - juris Rn. 38; OVG Münster, Beschl. v. 04.02.1999 - 21 A 4014/98 - juris. In allen Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gilt das Abschiebungsverbot mithin gemäß Satz 3 von Gesetzes wegen, ohne dass es eines (erneuten) Anerkennungsverfahrens oder sonstiger behördlicher Feststellungsverfahren bedarf. Die Klägerin genießt daher schon den begehrten Abschiebungsschutz in Deutschland11Eine entsprechende eindeutigere Klarstellung dieser Rechtslage im Bescheid der Beklagten vom 09.07.2020 wäre wünschenswert und zielführend gewesen.Eine entsprechende eindeutigere Klarstellung dieser Rechtslage im Bescheid der Beklagten vom 09.07.2020 wäre wünschenswert und zielführend gewesen.. Für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen fehlt ihr das Rechtsschutzbedürfnis12Vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.2014 - 10 C 7.13 - juris, Rn. 32 f; Bay. VGH, Urt. v. 13.12.2016 -20 B 15.30049-, juris, Rn. 28Vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.2014 - 10 C 7.13 - juris, Rn. 32 f; Bay. VGH, Urt. v. 13.12.2016 -20 B 15.30049-, juris, Rn. 28. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige. Sie reiste über Italien kommend, wo ihr internationaler Schutz zuerkannt worden war1Vgl. Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 28.06.2018, Bl. 91 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und Schreiben vom 26.05.2020, Bl. 218 der Verwaltungsunterlagen der BeklagtenVgl. Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 28.06.2018, Bl. 91 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und Schreiben vom 26.05.2020, Bl. 218 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten, am 07.06.2018 in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.06.2018 einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt in A-Stadt am 18.06.2018 machte die Klägerin Angaben zu ihrer Flucht aus Nigeria sowie zu ihrem Aufenthalt in Italien. Dort habe sie vom 08.09.2016 bis zum 07.05.2018 in einem Camp in San Giovanni gelebt, welches sie habe verlassen müssen. Sie wolle nicht nach Italien zurück, weil man sich dort nicht um sie gekümmert und sie keine medizinische Versorgung erhalten habe. In Italien habe sie ihren traditionell mit ihr verheirateten Mann22Den Kläger des Verfahrens 3 K 538/18, dessen Klage mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 08.06.2020 abgewiesen wurde. Den Kläger des Verfahrens 3 K 538/18, dessen Klage mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 08.06.2020 abgewiesen wurde. kennengelernt 33Der zwischenzeitlich geborene Sohn der Klägerin ist der Kläger des Verfahrens -3 K 572/20-. Der zwischenzeitlich geborene Sohn der Klägerin ist der Kläger des Verfahrens -3 K 572/20-. . Mit Bescheid vom 24.07.2018 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin wegen des ihr erteilten Schutzstatus im sicheren Drittstaat Italien gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und drohte die Abschiebung nach Italien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Hiergegen erhob die Klägerin am 13.08.2018 vor dem VG des Saarlandes Klage (Az.: 3 K 1100/18), die auf die Aufhebung des Bescheides vom 24.07.2018 gerichtet war. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 21.01.2020 wurde der Bescheid der Beklagten vom 24.07.2018 aufgehoben. Mit Bescheid vom 09.07.2020, an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 14.07.2020 als Einschreiben zur Post gegeben, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Asylanerkennung ab, erkannte ihr keine Flüchtlingseigenschaft und keinen subsidiären Schutzstatus zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Eine Abschiebungsandrohung enthält der Bescheid nicht. Am 16.07.2020 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte setze sich mit dem streitgegenständlichen Bescheid über den durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährten internationalen Schutz hinweg4Vgl. Schriftsätze der Klägerin vom 17.08.2020, Bl. 25, 26 der Gerichtsakte, und vom 19.10.2020, Bl. 32-35 der GerichtsakteVgl. Schriftsätze der Klägerin vom 17.08.2020, Bl. 25, 26 der Gerichtsakte, und vom 19.10.2020, Bl. 32-35 der Gerichtsakte. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 09.07.2020, ihr die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zuzuerkennen, des Weiteren hilfsweise, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt5Vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 19.10.2020, Bl. 32 der Gerichtsakte sowie die generelle Verzichtserklärung der Beklagten vom 24.03.2016Vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 19.10.2020, Bl. 32 der Gerichtsakte sowie die generelle Verzichtserklärung der Beklagten vom 24.03.2016. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 3 K 1100/18, 3 K 572/20 und 3 K 583/18 verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.