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Beschluss

3 L 1434/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:1117.3L1434.20.00
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Leitsätze
1. Einstweilige Anordnungen können immer nur dann ergehen, wenn der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. (Rn.4) 2. Der mit der Maskenpflicht verbundene Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und in das Persönlichkeitsrecht ist verhältnismäßig, da die Regelung befristet ist, sie sich nicht auf den privaten Bereich erstreckt und für den Träger nur in wenigen, kurzzeitigen Alltagssituationen geringe Belastungen mit sich bringt. (Rn.9) 3. Ein Eingriff in die den Antragstellern zustehenden subjektiven organschaftlichen Rechte ist durch das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung nicht ersichtlich. (Rn.13)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einstweilige Anordnungen können immer nur dann ergehen, wenn der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. (Rn.4) 2. Der mit der Maskenpflicht verbundene Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und in das Persönlichkeitsrecht ist verhältnismäßig, da die Regelung befristet ist, sie sich nicht auf den privaten Bereich erstreckt und für den Träger nur in wenigen, kurzzeitigen Alltagssituationen geringe Belastungen mit sich bringt. (Rn.9) 3. Ein Eingriff in die den Antragstellern zustehenden subjektiven organschaftlichen Rechte ist durch das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung nicht ersichtlich. (Rn.13) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der am 15.11.2020 bei Gericht eingegangene Antrag der Antragsteller, „dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, es sanktionsfrei zu dulden, dass die Antragsteller in den Gremien des Kreistags A-Stadt (Kreistag, Kreisausschuss, Kreistagsausschüsse, Personalauswahlkommission) an ihren Sitzplätzen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen.“ hat keinen Erfolg. Im Rahmen der Entscheidung ist in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Einstweilige Anordnungen können immer nur dann ergehen, wenn der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Das heißt, er muss die Eilbedürftigkeit der begehrten Sicherung oder Regelung und das Bestehen eines im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruchs glaubhaft gemacht haben, wobei letzteres nur dann gelingt, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren auch obsiegen wird. Lassen sie sich nicht - auch nicht in der Tendenz - verlässlich abschätzen, so ist - wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen - eine Folgenbetrachtung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2988 -2 BvR 745/88-; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 03.12.2004 -1 W 39/04- und vom 10.11.2020 -2 B 308/20-, juris). Das Vorbringen der Antragsteller rechtfertigt - im Ergebnis nach beiden Maßstäben - nicht die den Erfolg ihres Antrages. 1. Den Antragstellern steht kein Anordnungsanspruch i.S.d. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu. Sie haben kein sich aus § 157 Abs. 1 KSVG ergebendes subjektives organschaftliches Recht darauf, dass sie in den Gremien des Kreistages von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Sitzplatz befreit werden, mit der Folge eines „sanktionsfreien Duldens“ des Nichtragens einer solchen Maske. Im vorliegenden kommunalverfassungsrechtlichen Streit um Rechtspositionen innerhalb des Kreistages ist anerkannt, dass den Kreistagsmitgliedern subjektive Rechte (nur) dort zustehen, wo sie ihnen gesetzlich eingeräumt werden (vgl. zu den subjektiven Rechtspositionen von Ratsmitgliedern nur Urteil der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 14.07.2006 -11 K 294/05-, wo ausgeführt wird: „Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat hinsichtlich der subjektiven Rechtsposition von Ratsmitgliedern bereits mit Urteil vom 29.11.1985 -2 R 155/85- (a.a.O.) folgendes ausgeführt: „Prägend für die Stellung des einzelnen Mitglieds des Gemeinderats zunächst innerhalb dieses Organs und sodann im Gesamtgeflecht der die Gemeinde intern konstituierenden Organbeziehungen ist sein Anspruch, in allen Angelegenheiten „zu Wort zu kommen“, über die der Gemeinderat gemäß den §§ 34 ff. KSVG zu entscheiden hat. Im Kern bedeutet dies, daß den Gemeinderatsmitgliedern ein Recht auf Anwesenheit bei den Ratssitzungen zusteht, ferner das Recht, dort Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen, sowie schließlich das Recht, an der Beschlussfassung mit dem vollen Gewicht ihrer Stimme teilzunehmen ... Diesem ... Kernbereich sind weitere Ansprüche zugeordnet, denen im Hinblick auf Wahrnehmung und Durchsetzung jener Rechte eine Hilfsfunktion zukommt. Dazu zählen etwa das Recht auf umfassende Information durch den Bürgermeister - § 37 Abs. 1 KSVG ... -, der Anspruch auf ordnungsgemäße Ladung - § 41 Abs. 3 KSVG -, das Vertretungsrecht in den Ausschüssen ..., der Anspruch auf Protokollierung ... sowie schließlich mittelbar auch die ... Anfechtungsbefugnis - § 57 KSVG -, der Anspruch auf Sitzungsgelder und Erstattung des Verdienstausfalls - § 51 KSVG – sowie möglicherweise jener auf Ersatz von Gerichtskosten ...“.; diese rechtliche Wertung gilt wegen des insoweit identischen Wortlauts für die sich aus § 157 KSVG ergebenden Rechte eines Mitglieds des Kreistages entsprechend). Eine Beeinträchtigung dieser Mitwirkungsrechte durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Sitzplatz der Antragsteller während der Sitzungen der genannten Gremien ist nicht ersichtlich. Die hier in Rede stehende Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ergibt sich aus dem dem Vorsitzenden des Kreistages zustehenden Ordnungs- und Hausrecht (§ 171 Nr. 8, 43 Abs. 1 KSVG i.V.m. § 12 der Geschäftsordnung des Kreistages); einer weitergehenden Ermächtigung bedarf es nicht. Der saarländische Verfassungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 28.08.2020 -Lv 15/20- bzgl. des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung aus: „Der Beschwerdeführer wendet sich – soweit er die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angreift – gegen eine vergleichsweise geringe, zeitlich im Tagesablauf vorübergehende und keinen wesentlichen Aufwand erfordernde Beschränkung seiner grundrechtlichen allgemeinen Handlungsfreiheit und seines Persönlichkeitsrechts, die das Oberverwaltungsgericht zu Recht als „Unannehmlichkeit“ bezeichnet hat. Der Grundrechtseingriff betrifft also eine zeitlich auf einen kleinen Bruchteil eines Tages beschränkte Belastung in bestimmten, nicht einmal alltäglich notwendigerweise vorkommenden Situationen. Material, Form und Preis einer „Alltagsmaske“ kann jede betroffene Person selbst bestimmen. Gleiches gilt von der jeweiligen Dauer der Belastung. Die grundrechtliche Beschwer ist folglich nicht von einem solchen Gewicht, dass ihre Auferlegung so „wesentlich“ für die Ausübung der allgemeinen Handlungsfreiheit und des Persönlichkeitsrechts wäre, dass sie einer detaillierten formell gesetzlichen Regelung bedürfte. c. Uneingeschränkt richtig und mit einer die verfassungsrechtlichen Vorgaben sorgfältig und zutreffend berücksichtigenden Begründung hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ausgeführt, dass der mit der "Maskenpflicht" verbundene Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und in das Persönlichkeitsrecht verhältnismäßig ist, da die Regelung befristet ist, sie sich nicht auf den privaten Bereich erstreckt und für den Träger nur in wenigen, kurzzeitigen Alltagssituationen geringe Belastungen mit sich bringt. aa. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verfolgt ein legitimes Ziel, den Schutz Dritter vor der möglichen Viruslast des Pflichtigen beim Ausatmen, Niesen oder Husten, und den Schutz der Gesellschaft insgesamt vor den Folgewirkungen einer Ausweitung der Pandemie.“ Hieraus ergibt sich zwanglos, dass fallbezogen mit Blick auf die Regelungen des KSVG die Anordnung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung auch an den Sitzplätzen in den Gremien als Bestandteil des Hygienekonzepts des Antragsgegners von dessen Rechten aus §§ 171 Nr. 8, 43 Abs. 1 KSVG gedeckt ist. Da die Antragsteller als Mitglieder einer kommunalen Vertretungskörperschaft mit Verwaltungsaufgaben befasst sind, sie nicht Parlamentarier staatlicher Parlamente, sondern Mitglieder eines Verwaltungsorgans des Landkreises und folglich Teil der vollziehenden Gewalt sind (vgl. zu dieser Rechtsstellung nur der dem Prozessbevollmächtigten bekannte Gerichtsbescheid der Kammer vom 28.04.2017 -3 K 159/16-), führt der Hinweis der Antragsteller auf die Allgemeinverfügung des Präsidenten des Deutschen Bundestages nicht zu einer anderen rechtlichen Wertung. Ein Eingriff in die den Antragstellern zustehenden subjektiven organschaftlichen Rechte ist durch das hier in Rede stehende Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung nicht ersichtlich. Die Antragsteller können ihr Anwesenheits-, Rede- und Stimmrecht auch mit dieser Bedeckung jederzeit ausüben. Ob sie dies tun wollen, obliegt allein ihrer „nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Gewissensüberzeugung“ (vgl. § 157 Abs. 1 KSVG). Zu sehen ist dabei auch, dass den Antragstellern mit dem Ziel der Bewältigung der durch die Ausbreitung des „Corona-Virus“ bedingten Situation keine anderen Einschränkungen auferlegt werden, als sie für alle Mitglieder des Kreistages und in vielen weiteren Bereichen des öffentlichen Lebens aufgrund der saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie -VO-CP- pandemiebedingt für alle Bürgerinnen und Bürger gelten (vgl. nur § 2 Abs. 2 Nr. 4, § 6 Abs. 3 zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch an einem festen Sitzplatz). Das Tragen eines Mundschutzes ist auch nicht ungeeignet, um den Zweck zu erfüllen, Infektionen durch unerkannte Träger zu verringern (vgl. Saarl. VerfGH, a.a.O.). Andere zur Verringerung des Infektionsrisikos gleichgeeignete Mittel stehen fallbezogen nicht in Rede, zumal sich aus dem bisherigen Verhalten der Antragsteller ergibt, dass sie auch insoweit nicht Willens sind, sich entsprechend zu verhalten. Des Weiteren fehlt es an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund. Ein solcher ist im Falle der vorliegend in Rede stehenden Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegeben, wenn die Regelung „um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint". Insoweit gelten bei einem Kommunalverfassungsstreit besondere Voraussetzungen, da bei einem solchen Innenrechtsstreit im Gegensatz zum Außenrechtsstreit nicht über subjektive Individualrechte, sondern über innerorganisatorische Kompetenzen von Organen oder Organteilen zu entscheiden ist, und diese weder aus den Grundrechten herzuleiten noch im Schutzbereich der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG angesiedelt sind, sondern dem Organ oder Organteil im Interesse der Körperschaft verliehen sind, der dieses als Organ oder Organteil angehört (vgl. zur fehlenden Grundrechtsfähigkeit eines Innenrechtsträgers nur Urteil der Kammer vom 24.05.2017 -3 K 257/16-; OVG des Saarlandes, Urteil vom 04.04.2019 -2 A 244/18-). Vor diesem Hintergrund folgt die Kammer in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. nur Beschluss vom 07.11.2019 -3 L 1786/19-) der ständigen Rechtsprechung des OVG Münster, die für den Anordnungsgrund in einem Organstreit nicht auf die subjektive Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers abstellt, sondern darauf, ob die einstweilige Anordnung im Interesse der Körperschaft objektiv notwendig bzw. - bei einer Vorwegnahme der Hauptsache - unabweisbar erscheint (vgl. zu dieser Rspr. insbesondere den Beschluss vom 27.09.2002 -15 B 855/02-, NVwZ-RR 2003, 228 = juris, m.w.N. sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15.08.2008 -1 L 1272/08-, juris.). Mit Blick auf den von den Antragstellern unterbreiteten Sachverhalt sind die mit dem Antrag verfolgten Ziele im Interesse des Landkreises A-Stadt jedoch weder objektiv notwendig noch gar unabweisbar, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Aus der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung ergeben sich daher gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird. Dass die pandemiebedingten Einschränkungen wohl im Widerspruch zur politischen Agenda der Antragsteller stehen, ändert an dieser Beurteilung nichts. 2. Selbst wenn aber von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgegangen wird, hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg. Bei der dann gebotenen Folgenabwägung überwiegen die gegen den Erlass einer solchen Anordnung sprechenden Gründe. Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte der Antrag in der Hauptsache des Kommunalverfassungsstreits Erfolg, wären alle Mitglieder des Kreistages vorübergehend u. a. zu Unrecht verpflichtet, während der Sitzungen der Gremien am Sitzplatz eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Es ist allerdings zu bedenken, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung mit verhältnismäßig geringfügigen persönlichen Beeinträchtigungen verbunden ist. Weitere Nachteile, zum Beispiel gesundheitlicher Art, für die fallbezogen Ausnahmen gelten, haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, erwiese sich der Antrag in der Hauptsache aber später als unbegründet, würde es zu einer hohen Anzahl von Begegnungen kommen, durch die sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus sowie der Erkrankung und schlimmstenfalls des Todes von Menschen erhöhen würde, obwohl dem durch die angeordneten Eindämmungsmaßnahmen in auch verfassungsrechtlich zulässiger Weise hätte entgegengewirkt werden können. Zudem könnte der von den Antragstellern begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung dazu führen, dass die Funktionsfähigkeit des Kreistages gefährdet wird. Bei Beurteilung und Abwägung dieser Umstände überwiegen die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung anzuführenden Gründe. Der durch die hausrechtlichen Anordnungen des Antragsgegners bezweckte Schutz von Leben und Gesundheit vor der nach wie vor bestehenden Gefahr, sich – auch bei Begegnungen im Kreistag – mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und an COVID-19 zu erkranken, und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Kreistages sind höher zu bewerten als die von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigungen. Das Interesse der Antragsteller, sich nicht den Anordnungen entsprechend verhalten zu wollen, kann von vornherein keinen in die Abwägung einzubeziehenden Gesichtspunkt darstellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO, § 100 ZPO.