Beschluss
3 L 126/22
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2022:0208.3L126.22.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Durchführung einer Gemeinderatssitzung als Videokonferenz.(Rn.18)
Tenor
I. Die Anträge zu 1. und 2. („1. Die Vollziehung der in der Anlage beigefügten Beschlüsse wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt. 2. Hilfsweise Die Vollziehung Beschlüsse Top 9) und Top 10), öffentliche Sitzung, Top 1), Top 2), Top 3) nicht öffentliche Sitzung, werden bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt.“) werden abgetrennt und das Verfahren insoweit unter dem Aktenzeichen 3 L 133/22 weitergeführt.
II. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Durchführung einer Gemeinderatssitzung als Videokonferenz.(Rn.18) I. Die Anträge zu 1. und 2. („1. Die Vollziehung der in der Anlage beigefügten Beschlüsse wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt. 2. Hilfsweise Die Vollziehung Beschlüsse Top 9) und Top 10), öffentliche Sitzung, Top 1), Top 2), Top 3) nicht öffentliche Sitzung, werden bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt.“) werden abgetrennt und das Verfahren insoweit unter dem Aktenzeichen 3 L 133/22 weitergeführt. II. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Am 07.02.2022 sind bei Gericht folgende Anträge des Antragstellers eingegangen: „im Rahmen der einstweiligen Anordnung 1. Die Vollziehung der in der Anlage beigefügten Beschlüsse wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt. 2. Hilfsweise Die Vollziehung Beschlüsse Top 9) und Top 10), öffentliche Sitzung, Top 1), Top 2), Top 3) nicht öffentliche Sitzung, werden bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt. 3. Die Durchführung der Stadtratssitzungen in Form der Videokonferenz wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt. Hilfsweise a) Die Durchführung der Stadtratssitzung am 08.02.2022 wird in Form der Videokonferenz untersagt b) Die Durchführung der Stadtratssitzung am 17.02.2022 wird in Form der Videokonferenz untersagt 4. Der Verfügungsbeklagte zu 1) wird vorläufig verpflichtet, die Verfahrenskosten und Rechtsanwaltskosten des Antragstellers und Klägers zu übernehmen. Hilfsweise Es wird für das vorliegende Klageverfahren, sowie der Verfahren zur einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe gewährt. Äußerst hilfsweise Es wird zur Aufbringung der Gerichtskosten angemessene Ratenzahlung gewährt.“ I. Hinsichtlich der Anträge zu 1. und. 2. hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 08.02.2022 mitgeteilt, die Vollziehung der Beschlüsse des Stadtrats öffentliche Sitzung TOP 9), öffentliche Sitzung TOP 10), nicht öffentliche Sitzung TOP 1.1., 1.2., 1.4, nicht öffentliche Sitzung Top 2 sowie nicht öffentliche Sitzung TOP 3 würden ausgesetzt. Von daher macht das Gericht mit Blick auf diese Anträge von der Möglichkeit des § 93 VwGO Gebrauch, wobei diese Entscheidung unanfechtbar ist (§ 146 Abs. 2 VwGO). II. Soweit sich der Antragsteller gegen die Durchführung der Stadtratssitzungen in Form der Videokonferenzen wendet, bleibt sein Rechtschutzbegehren erfolglos. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dabei ist es grundsätzlich unzulässig, dem Antragsteller bereits im Verfahren des Eilrechtsschutzes vollständig dasjenige zu gewähren, was er erst im Hauptsacheverfahren begehrt (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen würde. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Kammer hat in ihrem – auch die nunmehrigen Beteiligten betreffenden - Beschluss vom 27.01.2022 -3 L 92/22- zur Frage der Durchführung der am 27.01.2022 durchgeführten Ratssitzung als Videokonferenz Folgendes ausgeführt: „Nach § 51a Abs. 1 KSVG können Gemeinderatssitzungen als Videokonferenzen durchgeführt werden, wenn 1. aufgrund einer außerordentlichen Notlage, insbesondere einer epidemischen Lage, einer Naturkatastrophe oder eines besonders schweren Unglücksfalls die Durchführung einer Gemeinderatssitzung nach § 38 KSVG ganz erheblich erschwert ist und 2. zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats dem zustimmen. Nach Absatz 2 Satz 1 kann der Beschluss des Gemeinderats zur Durchführung von Videokonferenzen nach Absatz 1 Nummer 2 abweichend von § 38 KSVG auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren erfolgen. Der Gemeinderat kann nach Absatz 2 Satz 2 einen entsprechenden Grundsatzbeschluss für die gesamte Dauer seiner Amtszeit fassen. Nach § 51a Absatz 3 KSVG sind die technischen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 bei jedem Ratsmitglied zu gewährleisten. Erste Voraussetzung für die hier in Rede stehende Durchführung einer Videokonferenz ist damit das Vorliegen einer außerordentlichen Notlage; ihre Feststellung gehört zum Aufgabenbereich der Bürgermeisterin und des Bürgermeisters, die als Vorsitzende der Sitzungen auch die übrigen Modalitäten festlegen und das Hausrecht ausüben (vgl. Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Stand Oktober 2020, § 51a Anm. 1.1.). Ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten Beschlusses „nach § 51a Abs. 2 Satz 1 KSVG“ des Antragsgegners zu 2. (vgl. Bl. 8 der Gerichtsakte) liegt eine entsprechende Feststellung des Antragsgegners zu 1). vor. Diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den in § 51 a Abs. 1 Satz 1 KSVG genannten Regelbeispielen liegt eine außerordentliche Notlage insbesondere bei einer epidemischen Lage vor. Eine solche ist derzeit immer noch gegeben, wie sich aus der aktuell geltenden Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 25. Januar 2022 ergibt. Dabei sind auch die tagesaktuellen Zahlen für das Saarland einzubeziehen, die 2025 neue Erkrankungsfälle und eine landesweite Inzidenz von 982,5 belegen, wobei die Inzidenz im Landkreis A-Stadt bei 1100 liegt (vgl. den täglichen Lagebericht des Krisenstabes zur COVID-19, beruhend auf den Daten des RKI). Das – wie der Antragsteller vorträgt – sich die Lage grundlegend geändert habe, weil mittlerweile für jeden, der sich impfen lassen wolle, auch ein Impfstoff bereitstehe, ändert an der durch die Zahlen belegten derzeit noch bestehenden Notlage nichts. Ausgehend von der tagesaktuellen Infektionslage vermag der Vortrag des Antragstellers zu den bestehenden organisatorischen Maßnahmen zur Geringhaltung des Infektionsrisikos (Hygienekonzept und Abstandskonzept) nichts daran zu ändern, dass die Durchführung der Stadtratssitzung nach § 38 KSVG ganz erheblich erschwert im Sinne des § 51a Absatz 1 Satz 1 KSVG ist. Vielmehr wird dadurch gerade belegt, dass eine Präsenzsitzung nur unter erschwerten Bedingungen, u.U. mit erheblichen Risiken für die Ratsmitglieder, durchzuführen ist. Diese Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „ganz erheblich beschwert“ wird durch die Gesetzesmaterialien gestützt. Dort wird zunächst erklärt, dass eine erhebliche Erschwerung durch rechtliche, tatsächliche oder organisatorische Probleme wie die Notwendigkeit, im Rahmen von gebotenen Hygienemaßnahmen Abstandsregelungen zu gewährleisten, möglich ist (LT-Drucks. 16/1348 S. 5). Ferner wird ausgeführt, dass Sitzungen erschwert werden können, wenn viele Stadtratsmitglieder an einer Sitzungsteilnahme gehindert sind, weil sie selbst bereits erkrankt sind, mit Erkrankten Kontakt hatten oder sich auf Empfehlungen der Gesundheitsbehörden freiwillig in Quarantäne begeben, weil sie einer besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppe angehören. Ausweislich der Aktenlage haben der Durchführung der Videokonferenz auch zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder des Stadtrates, nämlich 30, zugestimmt, so dass die Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 Satz 2 KSVG vorliegen. Die technischen Voraussetzungen nach § 51a Abs. 3 KSVG liegen vor. Der Antragsgegner hat hierzu in seinem Schriftsatz vom 27.01.2022 mit seinen Ausführungen: „Soweit der Antragsteller behauptet dass, „die Datenrate der Sim-Karten der Stadtverordneten begrenzt [sei], so dass der Kläger als Stadtverordneter bereits nach einer Stunde mangels Datenvolumen aus der Sitzung kalt ausgeschlossen wurde und wird“, so fehlt dem jede Grundlage. Der Antragsteller hat bisher an jeder online durchgeführten Stadtratssitzung jeweils viele Stunden mitgewirkt, was sich unschwer aus den Protokollen und den zahlreichen Redebeiträgen ergibt. Ein gezielter Ausschluss des Antragstellers findet nicht statt. Eine Nachfrage beim Anbieter hat ergeben, dass das Ipad des Antragstellers Ipad Pro 12,9 64 GB Grey ein monatliches Datenvolumen von 6 GB aufweist. Derzeit seien hiervon erst 1,5 GB verbraucht worden. Sollte der Datentarif erschöpft sein, so bekommt der Nutzer eine Nachricht auf sein Gerät geschickt, mit der er Datentarife nachbuchen kann. Würde er dies tun, so würde der Betrag der monatlichen Rechnung für die Stadt aufgeschlagen, er persönlich würde keine Kosten tragen. Ferner können im Falle der Erschöpfung des Datenvolumens mit reduzierter Geschwindigkeit Daten geladen werden. Zudem kann das Ipad auch problemlos im heimischen w-LAN betrieben werden.“ aus der Sicht der Kammer das - auch mit Blick auf die Angaben des Antragstellers im Schriftsatz vom 27.01.2022 (dieser Schriftsatz ist um 14.01 Uhr bei Gericht eingegangen und damit nach der mit Verfügung vom 27.01.2022 gesetzten Frist, die um 13.30 Uhr endete) - Erforderliche dargelegt. Es ist im Übrigen die Pflicht jedes einzelnen Ratsmitgliedes, auch bei Videokonferenzen die allgemeine Pflicht der Vertraulichkeit der beratenen Gegenstände zu wahren; für die Durchführung von Videokonferenzen bedeutet dies insbesondere die Verpflichtung, an der Konferenz allein und in einem vertraulichen Rahmen teilzunehmen, der ein unbefugtes Mithören oder –sehen Dritter ausschließt (vgl. nur Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Stand Oktober 2020, § 51a Anm. 3 a. E.). Da die Regelung des § 51 a KSVG dazu dient, die Handlungsfähigkeit des Stadtrates zu gewährleisten, damit dieser gerade in Notlagen seine Aufgaben wahrnehmen kann, ist der vom Antragsteller herangezogene Vergleich mit den Bürgern, die ihr Recht nach § 51 a Abs. 6 Satz 1 KSVG („Bei Durchführung einer Sitzung als Videokonferenz erfolgt die Information der Öffentlichkeit durch zeitgleiche Übertragung in Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum,….“) wahrnehmen, nicht geeignet eine „Ungleichbehandlung“ und einen „Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetztes“ zu begründen. Der Vortag des Antragstellers im Schriftsatz vom 26.01.2022 „die Durchführung der Stadtratssitzung in Form der Videokonferenz dient alleine dazu, einen „schmutzigen Deal" von CDU und SPD möglichst ohne Öffentlichkeitsbeteiligung brutal durchzuwinken. In der Stadtratssitzung sollen in einer Nacht- und Nebelaktion Straßen und Plätze nach zwei äußerst zwielichtigen CDU- und SPD-Politikern umbenannt werden, die ungeniert Gesetze gebrochen, und zumindest sich -wie amtlich festgestellt-der Vorteilnahme schuldig gemacht haben, so dass der böse Anschein besteht, das § 51 a KSVG alleine zu diesem Zweck amtlich missbraucht wird“ bedarf auf der Grundlage der obigen Ausführungen keiner weiteren Vertiefung.“ An diesen Ausführungen hält die Kammer auch in Ansehung des nunmehrigen Antragsvorbringens fest. Auf der Grundlage der nach wie vor hohen Inzidenzen, der nach wie vor bestehenden Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems und der sonstigen systemrelevanten Infrastruktur (vgl. zu den tagesaktuellen Zahlen nur sr.de vom 08.02.2022 „corona-check, Omikron-Welle nähert sich Scheitelpunkt“, wo u.a. ausgeführt wird, dass mehrere Landkreise eine Inzidenz von über 2000 haben und 20% mehr Patienten mit Coronainfektionen auf den „normalen“ Stationen der Krankenhäuser liegen) ist die Entscheidung über die Feststellung einer Notlage im Sinne des § 51a Abs. 1 Satz 1 KSVG („insbesondere bei einer epidemischen Lage“) sowie des Umstandes, dass „die Durchführung einer Gemeinderatssitzung nach § 38 KSVG ganz erheblich erschwert ist“ (§ 51a Abs. 1 Satz 1 KSVG) für die Sitzung des Stadtrates vom 08.02.2022 derzeit rechtlich nicht zu beanstanden; gleiches gilt für die am 17.02.2022 anberaumte Stadtratssitzung, da aufgrund der weiterhin hohen Fallzahlen der Höhepunkt der Coronainfektionen erst in 10-14 Tagen zu erwarten ist (vgl. nur sr.de, a.a.O.). Die Kammer hält zudem an ihrer Auffassung fest, dass es zunächst dem Bürgermeister obliegt, eine außerordentliche Notlage i.S.d. § 51a Abs. 1 KSVG festzustellen; dies ergibt sich aus den dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin übertragenen Aufgaben der Einberufung des Gemeinderats (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 19.08.2019 -3 L 1089/19-, der den Beteiligten bekannt ist) und den Aufgaben als Vorsitzender/Vorsitzende nach §§ 42, 43 KSVG. Entgegen der Auffassung des Antragstellers trifft der Bürgermeister/die Bürgermeisterin diese Entscheidung „nicht einsam, allein und willkürlich …, sondern die Durchführung einer Ratssitzung als Videokonferenz bedarf nach § 51a Abs. 1 Satz 2 KSVG der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats, die hier ausweislich des TOP 2 der öffentlichen Ratssitzung vom 27.01.2022 vorliegt (35 Ja-Stimmen, bei 3 Gegenstimmen und einer Stimmenthaltung). Bei der Beschlussfassung zu TOP 2 der öffentlichen Sitzung war der Antragsteller im Übrigen ausweislich der vorliegenden Beschlussausfertigung (vgl. Bl. 30 der Gerichtsakte) anwesend, also in der Lage, die ihm zustehenden organschaftlichen Rechte (vgl. allgemein zu den subjektiven Rechtspositionen von Ratsmitgliedern: Beschlüsse der Kammer vom 07.11.2019 -3 L 1786/19-, m.w.N., und vom 17.11.2020 -3 L 1434/20-, die den Beteiligten bekannt sind) wahrzunehmen, nahm aber an der Abstimmung nicht teil. Nach alldem besteht keine Veranlassung, diese Beschlussfassung auszusetzen (wobei allein der Antragsgegner zu 1. passivlegitimiert ist, weil der Oberbürgermeister gemäß § 59 Abs. 2 S. 2 KSVG für die Ausführung von Beschlüssen zuständig ist, so dass deren Aussetzung auch nur ihm gegenüber angeordnet werden kann). Die Bewertung dieser „Notlage“ bedarf allerdings einer stetigen Neubewertung unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände (z.B. Inzidenzen im Gemeindegebiet sowie im Landkreis, Krankenhausbelegung, Rechtslage hinsichtlich der pandemiebedingten Lage im Saarland). Von daher geht die Kammer davon aus, dass der als TOP 2 in der öffentlichen Sitzung vom 27.01.2002 gefasste Beschluss, „dass die Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse bis einschließlich 30. März 2022 als Videokonferenzen durchgeführt werden“, unter Berücksichtigung einer sich wandelnden pandemischen Lage stetig überprüft und gegebenenfalls - im Sinne einer Rückkehr zu einer „Präsenzsitzung“ - neu gefasst wird. Eine solche Überprüfung hat der Antragsgegner zu 1. auch in seinem Schriftsatz vom 08.02.2022 zugesagt („Gleichwohl wird im Falle eines baldigen Endes der aktuellen Welle und einer Entspannung der Lage ohnehin eine Überprüfung des Beschlusses vom Stadtrat durchgeführt werden. Ein entsprechender TOP 2 findet sich bereits auf der Tagesordnung für die Sitzung am 17.02.2022.“, Bl. 169 der Gerichtsakte). Dies alles in den Blick nehmend steht dem Antragsteller kein Anspruch darauf zu, die Durchführung der Stadtratssitzungen in Form der Videokonferenz bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, da nicht hinreichend dargetan ist, dass die Inanspruchnahme eines solchen vorläufigen Rechtsschutzbegehrens hier objektiv erforderlich und schlechterdings nötig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden (vgl. zu diesem Erfordernis: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 08.10.2020 -2 B 270/20-, juris). Bestand hat nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage auch die bisherige Wertung des Gerichts, dass die technischen Voraussetzungen nach § 51a Abs. 3 KSVG vorliegen. Der Antragsteller hat hiervon abweichendes weder substantiiert vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht (vgl. § 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die vom Antragsteller vorgelegten Artikel aus der Saarbrücker Zeitung (vgl. Bl. 25 der Gerichtsakte, wo u.a. ausgeführt wird:“… dass die Sitzungen unter technischen Problemen, wie Ton- und Bildausfällen, leiden, … . Andererseits gewährt eine Videokonferenz dem Zuschauer auch tiefere Einblicke, zumal sich einige Ratsmitglieder offenbar nicht bewusst sind, dass die Kamera ständig überträgt, was zu durchaus ungewollt komischen Szenen führen kann…“ und Bl. 26 der Gerichtsakte. „… So trug jüngst ein Stadtrat sogar die ganze Konferenz in die Küche, um sich vor laufendem Fernseher (und laufender Kamera!) ein Essen zuzubereiten. Kein Problem, wir sind ja unter uns. Und so soll es bleiben!“) verdeutlichen allenfalls, dass sich bei einzelnen Ratsmitgliedern noch verfestigen muss, dass eine Ratssitzung im Sinne des § 51a KSVG im Ablauf der einer „normalen“ im Sitzungssaal abgehaltenen Präsenzsitzung entspricht. Soweit der Antragsteller vorträgt, „dass System sei abgestürzt, so dass überhaupt nicht mehr klar war, ob der Stadtrat überhaupt noch beschlussfähig war. Denn wer sich tatsächlich hinter dem Bildschirm befindet, ist mangels Bildübertragung nicht amtlich überprüfbar, wie nachfolgendes Foto veranschaulicht“ (vgl. Bl. 21 der Gerichtsakte) belegt dies nur, dass einzelne Personen zu einem nicht näher beschriebenen Zeitpunkt keine Bildübertragung genutzt haben. Solche Versäumnisse einzelner Ratsmitglieder vermögen an der grundlegenden Annahme des Vorliegens der technischen Voraussetzungen im Sinne des § 51a Abs. 3 KSVG nach den gesamten Umständen des hier vorliegenden Falles (vgl. hierzu auch die aus der Sicht der Kammer in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners zu 1. zum Ablauf der Stadtratssitzung vom 27.01.2022, Bl. 163-165, Absatz 2 a.E., die sich die Kammer zu Eigen macht) nichts zu ändern. Es obliegt im Übrigen dem Antragsgegner zu 1. im Rahmen der ihm nach § 42, 43 KSVG obliegenden Aufgaben als Vorsitzender für einen ordnungsgemäßen Ablauf auch der als Videokonferenz abgehaltenen Ratssitzung zu sorgen. Für eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zu 1., die Verfahrenskosten und Rechtsanwaltskosten des Antragstellers und Klägers zu übernehmen, besteht nach alldem keine Veranlassung. Der hilfsweise gestellte Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet, weil das Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 S. 1 ZPO), wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Zum Vortrag des Antragstellers, „Wenn das die Art von Demokratie ist, die das Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht präferieren, darf der Antragsteller auch erwarten, dass dies in den Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Insbesondere stellt sich die Frage worin der Unterschied zwischen der Justiz im Saarland und der der Türkei, Russland oder der ehemaligen DDR bestehen soll.“ und „Weiter stellt sich der Antragsteller ernsthaft die Frage, in welcher Welt die 3. Kammer eigentlich lebt. Wenn die Kammer ausführt: Es ist im Übrigen die Pflicht jedes einzelnen Ratsmitgliedes, auch bei Videokonferenzen die allgemeine Pflicht der Vertraulichkeit der beratenen Gegenstände zu wahren; für die Durchführung von Videokonferenzen bedeutet dies insbesondere die Verpflichtung, an der Konferenz allein und in einem vertraulichen Rahmen teilzunehmen, der ein unbefugtes Mithören oder -sehen Dritter ausschließt heißt dies im Klartext, dass nur noch die Bürger ein Stadtratsmandat wahrnehmen dürfen, die über eine 10-Zimmer-Wohnung verfügen. Oder erwartet die Kammer, dass Menschen, die nicht so bemittelt wie Richter sind, ihre Familienangehörige für 4 Stunden, die eine Stadtratssitzung in der Regel dauert, von Amtswegen aus dem Haus ins Freie verweisen müssen und Familienangehörige Wind, Kälte und Regen zu ertragen haben und sich außerhalb der Wohnung möglicherweise wegen der Stadtratssitzung mit Corona infizieren. Möglicherweise verbietet der unbestimmte Rechtsbegriff auch Menschen, die sich kein W-Lan leisten können, für den Stadtrat kandidieren zu dürfen. Wenn dem so ist, sollte die Kammer dies auch klar und deutlich in der Begründung zum Ausdruck bringen.“, sieht die Kammer sich nicht veranlasst, Stellung zu nehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.