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Urteil

3 K 779/21

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:0928.3K779.21.00
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Leitsätze
Kein Abschiebungsschutz mit Blick auf die Covid-Lage in Ghana.(Rn.5)
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit sie auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Abschiebungsschutz mit Blick auf die Covid-Lage in Ghana.(Rn.5) Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit sie auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage vom 14.07.2021, über die nach den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO)1Vgl. Schriftsatz des Klägers vom 20.09.2021, Bl. 30 der Gerichtsakte sowie Schriftsatz der Beklagten vom 22.09.2021, Bl. 31 der GerichtsakteVgl. Schriftsatz des Klägers vom 20.09.2021, Bl. 30 der Gerichtsakte sowie Schriftsatz der Beklagten vom 22.09.2021, Bl. 31 der Gerichtsakte, ist hinsichtlich der begehrten Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der -hilfsweise begehrten- Gewährung subsidiären Schutzes offensichtlich unbegründet2Vgl. zu den, hier gegebenen, Anforderungen an eine Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet nur Urteil der Kammer vom 14.05.2019 -3 K 358/19-Vgl. zu den, hier gegebenen, Anforderungen an eine Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet nur Urteil der Kammer vom 14.05.2019 -3 K 358/19-, im Übrigen, hinsichtlich der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 5, 7 S.1 AufenthG vorliegen, unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28.06.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung offensichtlich weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Das Gericht sieht fallbezogen von einer Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, da es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 28.06.2021 folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Im Übrigen wird auf den Beschluss der Kammer vom 20.07.2021 -3 L 780/21- verwiesen, mit dem der Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen wurde und in dem ausgeführt wird: „Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel im dargelegten Sinn an der sachlichen Richtigkeit der Feststellung, dass die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Asylbegehren des Antragstellers offensichtlich unbegründet sind, offensichtlich kein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus besteht und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wird auf den Bescheid vom 28.06.2021 vollinhaltlich Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Antragsvorbringen eingehend sowie in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse im Heimatland des Antragstellers – Ghana –, bei dem es sich um ein sicheres Herkunftsland i.S.d Art. 16a Abs. 2 GG sowie des § 29a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zu § 29a AsylG handelt, bezogen auf die Erkenntnislage3vgl. hierzu die Berichte des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 09.02.2019 und vom 29.02.2020, zit. nach milo-Bundesamt und juris sowie aus der Rspr. m.w.N. zur Erkenntnislage: VG Augsburg, Urteil vom 29.05.2018 -Au 7 K 17.32046-, juris; VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 -10 B 5872/18-juris; VG Hamburg, Urteil vom 04.11.2020 -6 A 8545/17- und VG Köln, Beschluss vom 28.10.2020 -19 L 1549/20.A-, jurisvgl. hierzu die Berichte des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 09.02.2019 und vom 29.02.2020, zit. nach milo-Bundesamt und juris sowie aus der Rspr. m.w.N. zur Erkenntnislage: VG Augsburg, Urteil vom 29.05.2018 -Au 7 K 17.32046-, juris; VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 -10 B 5872/18-juris; VG Hamburg, Urteil vom 04.11.2020 -6 A 8545/17- und VG Köln, Beschluss vom 28.10.2020 -19 L 1549/20.A-, juris und die Rechtsprechung der Kammer4vgl. nur das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannte Urteil vom 30.09.2019 -3 K 216/19-vgl. nur das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannte Urteil vom 30.09.2019 -3 K 216/19- zutreffend dar. Dem ist der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht entgegengetreten5vgl. Schriftsatz vom 14.07.2021, Bl. 2 der Gerichtsakte, wo zur Begründung des Antrages allein ausgeführt wird: „Dem Interesse des Antragstellers, bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über seinen Antrag in Deutschland bleiben zu können, gebührt der Vorrang vor dem gegenläufigen öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Ausreisepflicht, da die gleichzeitig erhobene Klage nicht ohne Erfolgsaussichten ist. Die Beklagte hat zu Unrecht den Antrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt.“vgl. Schriftsatz vom 14.07.2021, Bl. 2 der Gerichtsakte, wo zur Begründung des Antrages allein ausgeführt wird: „Dem Interesse des Antragstellers, bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über seinen Antrag in Deutschland bleiben zu können, gebührt der Vorrang vor dem gegenläufigen öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Ausreisepflicht, da die gleichzeitig erhobene Klage nicht ohne Erfolgsaussichten ist. Die Beklagte hat zu Unrecht den Antrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt.“. Hinsichtlich der Auswirkungen der weltweiten Corona-Pandemie merkt das Gericht an: Zunächst ist insoweit festzustellen, dass der Antragsteller mangels entgegenstehender Anhaltspunkte nicht mit dem SARS-CoV-2 („Coronavirus“) infiziert ist bzw. nicht an der hierdurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 leidet. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein und in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Die derzeitige COVID-19-Pandemie stellt in Ghana mangels einer solchen Abschiebestopp-Anordnung allenfalls eine allgemeine Gefahr dar, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn es zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke, d.h. zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage erforderlich ist66vgl. etwa BVerwG, 24.6.2008 – 10 C 43/07– juris sowie Urteil der Kammer vom 19.06.2020 -3 K 448/19- vgl. etwa BVerwG, 24.6.2008 – 10 C 43/07– juris sowie Urteil der Kammer vom 19.06.2020 -3 K 448/19- . Die drohende Gefahr, dass der Antragsteller sich in Ghana mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert, muss nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“77vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 – 1 C 5.01– BVerwGE 115, 1m.w.N. – juris vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 – 1 C 5.01– BVerwGE 115, 1m.w.N. – juris . Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage den baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde88vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2011 – 10 C 24.10– juris vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2011 – 10 C 24.10– juris . Eine solche extreme, konkrete Gefahrenlage ist vorliegend für den Antragsteller nach den obigen Ausführungen auch im Hinblick auf die Verbreitung des „Coronavirus“ für das Gericht derzeit nicht erkennbar. Er gehört nicht zu der Personengruppe mit einem höheren Risiko für einen schweren, möglicherweise lebensbedrohlichen Verlauf der COVID-19 Erkrankung9vgl. RKI, Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf; abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.htmlvgl. RKI, Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf; abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html. Unter Berücksichtigung der tagesaktuellen Fallzahlen10Laut den allgemein zugänglichen Quellen gibt es in Ghana im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt eine 7-Tage-Inzidenz von 3,7, eine Infektionsrate von 0,32% und 386 Neuinfektionen, siehe etwa Corona-Zahlen.de sowie die unter Auswärtiges Amt, Reisewarnungen Ghana genannten Quellen.Laut den allgemein zugänglichen Quellen gibt es in Ghana im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt eine 7-Tage-Inzidenz von 3,7, eine Infektionsrate von 0,32% und 386 Neuinfektionen, siehe etwa Corona-Zahlen.de sowie die unter Auswärtiges Amt, Reisewarnungen Ghana genannten Quellen. und des damit einhergehenden Ansteckungsrisikos besteht in Ghana derzeit nach dem oben genannten Maßstab auch keine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung für die Personengruppe, welcher der Antragsteller angehört. Er muss sich fallbezogen letztlich im Bedarfsfalle auf die Möglichkeiten des Gesundheitssystems seines Heimatlandes verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht11Vgl. nur Urteil der Kammer vom 15.05.2018 -3 K 2305/17-; OVG NRW, Beschlüsse vom 27.07.2006 -18 B 586/06- und vom 21.02.2011 -17 B 1758/10-, zit. n. jurisVgl. nur Urteil der Kammer vom 15.05.2018 -3 K 2305/17-; OVG NRW, Beschlüsse vom 27.07.2006 -18 B 586/06- und vom 21.02.2011 -17 B 1758/10-, zit. n. juris. Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Auch in Ghana bestehen zudem – wie auch in anderen Staaten, wie etwa in Deutschland – individuell persönliche Schutzmöglichkeiten, wie das Tragen einer Gesichtsmaske oder die Wahrung von Abstand zu anderen Personen, um das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten zu minimieren. Bei Bedarf können dem Antragsteller auch Desinfektionsmittel oder Gesichtsmasken für eine Übergangszeit mitgegeben werden1212vgl. zu dieser Möglichkeit OVG NRW, Urteil vom 24.3.2020 – 19 A 4470/19.A– juris; BayVGH, Beschluss vom. 10.10.2019 -19 CS 19.2136-. vgl. zu dieser Möglichkeit OVG NRW, Urteil vom 24.3.2020 – 19 A 4470/19.A– juris; BayVGH, Beschluss vom. 10.10.2019 -19 CS 19.2136-. . Das Gericht verkennt – auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie – nicht die derzeitigen sehr schwierigen Lebensverhältnisse in Ghana. Diese betreffen jedoch ghanaische Staatsangehörige in vergleichbarer Lage in gleicher Weise. Soweit aufgrund der mit der Pandemie verbundenen Umstände eine Ausreise derzeit nicht möglich ist, so betrifft dies die generelle Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat. Die tatsächliche Möglichkeit der Abschiebung stellt jedoch ein inlandsbezogenes rechtliches oder tatsächliches Abschiebungshindernis dar, welches jedoch nicht durch das Bundesamt, sondern durch die Ausländerbehörde entsprechend § 60a AufenthG zu prüfen ist. Eine Verpflichtung des Bundesamtes deswegen ein Abschiebungsverbot festzustellen, ist daher nicht gegeben13Vgl. zu alldem auch Urteil der Kammer vom 22.01.2021 -3 K 1209/19-Vgl. zu alldem auch Urteil der Kammer vom 22.01.2021 -3 K 1209/19-. Schließlich begegnet auch die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 7 AufenthG und die ausgesprochenen Befristungen keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller hat keine Umstände benannt, nach denen kürzere Befristungen in Betracht kämen.“ An diesen Ausführungen wird festgehalten, da sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Änderungen ergeben haben14Der Kläger hat sich zu den Ausführungen der Kammer im genannten Beschluss 3 L 780/21 nicht mehr geäußert.Der Kläger hat sich zu den Ausführungen der Kammer im genannten Beschluss 3 L 780/21 nicht mehr geäußert.. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylG).