Beschluss
2 B 43/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0303.2B43.22.00
7Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Vertretungszwang des § 67 Abs 4 VwGO gilt zwar auch für Anhörungsrügen in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, es sei denn, diese werden in Bezug auf eine Prozesskostenhilfeentscheidung erhoben, wo gemäß § 67 Abs 4 S 1 VwGO kein Vertretungszwang besteht.(Rn.2)
2. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsbehelf, der dann eingreift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat.(Rn.6)
Tenor
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom
15. Februar 2022 - 2 B 36/22 - werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vertretungszwang des § 67 Abs 4 VwGO gilt zwar auch für Anhörungsrügen in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, es sei denn, diese werden in Bezug auf eine Prozesskostenhilfeentscheidung erhoben, wo gemäß § 67 Abs 4 S 1 VwGO kein Vertretungszwang besteht.(Rn.2) 2. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsbehelf, der dann eingreift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat.(Rn.6) Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 15. Februar 2022 - 2 B 36/22 - werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. 1. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 15.2.2022, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 8.2.2022 - 3 L 126/22 - abgelehnt wurde, bleibt ohne Erfolg. Zwar ist sie zulässig. Da der Antragsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe geltend macht, unterliegt er nicht dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO. Der Vertretungszwang gilt zwar auch für Anhörungsrügen in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, es sei denn, diese werden - wie vorliegend - in Bezug auf eine Prozesskostenhilfeentscheidung erhoben, wo gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO kein Vertretungszwang besteht.1vgl. Beschluss des Senats vom 14.6.2021 - 2 B 120/21 - m.w.N., jurisvgl. Beschluss des Senats vom 14.6.2021 - 2 B 120/21 - m.w.N., juris Die Anhörungsrüge ist auch statthaft, denn sie richtet sich gegen einen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes gerichtskostenpflichtiges Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ablehnenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts und damit eine Endentscheidung im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO. Zwar ist unter einer „Endentscheidung“ im Sinne der genannten Vorschrift im Regelfall das Endurteil zu verstehen; in Betracht kommen jedoch nach der Gesetzesbegründung auch Beschlüsse, die entweder die Instanz im Hauptsacheverfahren oder aber in einem Beschwerderechtszug abschließen (vgl. BT-Drucks. 15 aus 3706, Seite 22 und Seite 16).2vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.2.2013 - 10 LA 12/13 -, jurisvgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.2.2013 - 10 LA 12/13 -, juris Als Endentscheidung kommt daher grundsätzlich auch ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in Betracht, mit dem - wie vorliegend - über die Gewährung von Prozesskostenhilfe instanzabschließend und unanfechtbar entschieden wird. Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Zur Begründung seiner Anhörungsrüge bringt der Antragsteller - auch unter Bezugnahme auf sein Vorbringen in dem Verfahren 2 B 36/22 - im Wesentlichen Folgendes vor: Der Beschluss des Senats in dem Verfahren 2 B 36/22 verletze nicht nur das rechtliche Gehör entscheidungserheblich, er sei insbesondere auch objektiv willkürlich und ignoriere den tatsächlichen Akteninhalt. Der Senat leugne bezüglich des Pandemiegeschehens die tatsächliche Wirklichkeit. Er habe nach erfolgter Akteneinsicht am 15.2.2022 die Geschäftsstellenleiterin des Senats gebeten, der Berichterstatterin mitzuteilen, dass wegen schwerer Verletzungen der Aktenordnung noch eine entscheidungserhebliche Stellungnahme erfolgen werde, und deshalb die Entscheidung in vorliegender Sache um einen Tag zu verschieben. Die angekündigte Stellungnahme habe er am gleichen Tag eingereicht, diese sei allerdings bei der Entscheidung des Senats nicht berücksichtigt worden. Der Senat sei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet gewesen, den Schriftsatz abzuwarten. Er habe Anspruch auf ein transparentes Gerichtsverfahren. Hierzu gehöre eine vollständige und ordnungsgemäß geführte Gerichtsakte. Die vorliegende Akte sei weder ordnungsgemäß geführt noch vollständig, so dass das Verfahren von Amts wegen auf den Stand, bis zu dem die Akte ordnungsgemäß geführt worden sei, zurückzusetzen sei. Dies bedeute vorliegend auf den 7.2.2022. Die Feststellung des Senats, der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe keinen Erfolg, sei objektiv willkürlich und halte einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Erfolgsaussicht bestehe, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar halte und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sei. Dass sein Rechtsstandpunkt vertretbar sei, verneine der Senat nicht. Auch wenn der Senat ignoriere, dass die technischen Voraussetzungen für eine Videokonferenz nicht vorhanden seien, könne er bei sachgerechter Beurteilung nicht ausschließen, dass beweisbar die technischen Voraussetzungen zur Durchführung einer Videokonferenz nicht vorhanden seien. Hinreichende Erfolgsaussicht dürfe nicht mit Erfolgsgewissheit gleichgesetzt werden. Der anzusetzende Maßstab dürfe nicht überspannt werden, weil andernfalls die grundgesetzlich verbürgte Rechtsschutzgleichheit verletzt würde. Die Beschlüsse seien bereits deshalb aufzuheben, weil der Senat augenscheinlich keine vollständige Prüfung durchgeführt habe. Weder dahingehend, ob die technischen Voraussetzungen erfüllt seien und auch nicht dahingehend, dass im vorliegenden Fall konkret für den Stadtrat Gründe vorgelegen hätten, die eine Sitzung in Präsenz ganz erheblich erschwerten. Der Senat verletze nicht nur das rechtliche Gehör entscheidungserheblich, indem er Gründe berücksichtige, die weder von ihm noch vom Antragsgegner vorgetragen worden seien. Zudem ignoriere der Senat wesentlichen Vortrag im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht nahezu vollständig. Der Senat begründe seine Entscheidung willkürlich mit Annahmen, die frei erfunden seien, wenn das Gericht auf den Aufwand verweise, der für die Gewährleistung der Sicherheit der Ratsmitglieder und der Zuschauer bei Durchführung einer Präsenzsitzung getroffen werden müsste. Diese Feststellung sei objektiv willkürlich und falsch. Die Durchführung der Videositzung in Präsenz erfordere weder einen zusätzlichen finanziellen Aufwand noch einen zusätzlichen organisatorischen Aufwand. Der Sitzungssaal im … sei durchgängig zur Durchführung von Stadtratssitzungen bestuhlt. Jeder Stadtverordnete habe einen eigenen Tisch. Der Abstand sei gewährleistet. Die Verwaltung sitze auf einer Empore im Abstand von 5 m, die mit Plexiglasscheiben abgesichert sei. Jeder Stadtverordnete trage eine Maske. Der Stadtrat habe einstimmig beschlossen, dass jeder an der Sitzung im Plenum Teilnehmende entweder den 3G-Nachweis führen müsse oder sich vor der Sitzung testen lassen müsse. Die vom Stadtrat beschlossenen Sicherheitsvorkehrungen gingen wesentlich weiter als alle Expertenempfehlungen. Der Aufwand wäre unabhängig davon, ob eine Sitzung in Präsenz stattfinde oder nicht, in jedem Fall angefallen. Eine erhebliche Erschwernis liege nicht vor. Eine Ansteckungsgefahr sei daher zumindest bei den bereits getroffenen Vorkehrungen im Sitzungssaal … zu 99,99 % ausgeschlossen. Der Senat verkenne zudem, dass alle zitierten Lockerungen der saarländischen Landesregierung unter Omikron-Bedingungen verfügt worden seien. Die saarländische Landesregierung habe sogar beschlossen, dass alle pandemiebedingten Beschränkungen und sogar die Maskenpflicht in Geschäften, Bussen und Bahnen wegfielen. Auch unter diesem Gesichtspunkt seien die Entscheidungen des Senats objektiv willkürlich und nicht mehr hinnehmbar. Damit hat der Antragsteller nicht aufgezeigt, dass der Senat bei seiner Entscheidung den entscheidungserheblichen Vortrag in der Antragsbegründung nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Soweit der Antragsteller geltend macht, der Senat habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, weil er einen von ihm angekündigten Schriftsatz vor der Entscheidung nicht abgewartet hätte, dringt er damit nicht durch. Der Senat hat mit seiner Entscheidung bis Ablauf der vom Antragsteller erbetenen Frist, innerhalb der die Stellungnahme erfolgen sollte, zugewartet. In diesem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass der Antragsteller selbst auf die Eilbedürftigkeit der Entscheidung gedrungen hatte, denn er hat seinen Antrag am Nachmittag des 14.2.2022 mit der Bemerkung, „es wäre sicherlich sehr zweckdienlich, wenn das Oberverwaltungsgericht den effektiven Rechtsschutz gewährleistet, indem es die Sache so zeitnah entscheidet, dass ich die Chance habe, die Berufung rechtzeitig vor der nächsten Stadtratssitzung am 17.2.2022 einzulegen“, bei Gericht eingereicht. Ausweislich des in der Gerichtsakte befindlichen Vermerks der Geschäftsstellenbeamtin vom 15.2.2022 hat der Antragsteller am Vormittag des selben Tages Akteneinsicht genommen und mitgeteilt, er werde „heute“ bis 16.00 Uhr noch einen Schriftsatz einreichen. Dass der Inhalt des von der Geschäftsstellenbeamtin gefertigten Aktenvermerks nicht den wahren Begebenheiten entspricht, ist fernliegend. Nachdem bis 16 Uhr und auch danach3Ein weiterer Schriftsatz des Antragsstellers wurde erst aus dem Nachtbriefkasten nach 24 Uhr am 16.2.2022 entnommen.Ein weiterer Schriftsatz des Antragsstellers wurde erst aus dem Nachtbriefkasten nach 24 Uhr am 16.2.2022 entnommen. keine Stellungnahme des Antragstellers eingegangen war, hat der Senat in der Sache entschieden4Der Beschluss wurde ausweislich des Sendeberichts um 16.39 Uhr an den Antragsteller per Fax übermittelt.Der Beschluss wurde ausweislich des Sendeberichts um 16.39 Uhr an den Antragsteller per Fax übermittelt., um dem Antragsteller wie von ihm gewünscht mit Blick auf die anstehende Stadtratssitzung die Möglichkeit zu geben, noch zeitgerecht Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts einzulegen. Bei dieser Sachlage bestand nach Ablauf des von dem Antragsteller selbst gesetzten Zeitlimits seitens des Senats keine Veranlassung für ein Hinauszögern der Entscheidung, zumal der Antragsteller um eine zeitnahe Entscheidung gebeten hatte. Auch die weiteren zuvor dargestellten Ausführungen des Antragstellers zeigen keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Daraus ergibt sich ausschließlich, dass der Antragsteller die angegriffene Entscheidung in der Sache für unrichtig hält. Seine Argumentation, die Feststellungen des Senats hinsichtlich der mangelnden Erfolgsaussichten seines Antrags seien willkürlich und hielten einer rechtlichen Prüfung nicht stand, verdeutlicht, dass er versucht, im Wege einer Anhörungsrüge die rechtliche Würdigung des Senats als fehlerhaft anzugreifen und auf diese Weise eine vom Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs unabhängige erneute Überprüfung der vom Senat getroffenen Entscheidung, dass für ein Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren ist, zu erreichen. Gleiches gilt hinsichtlich seiner Ausführungen, mit denen er die Annahme des Senats kritisiert, der Aufwand für die Gewährleistung der Sicherheit der Ratsmitglieder und der Zuschauer bei Durchführung einer Präsenzsitzung sei frei erfunden und hinsichtlich des Vorwurfs, der Senat leugne bezüglich des Pandemiegeschehens die Wirklichkeit. Indem der Antragsteller die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Senats geltend macht, verkennt er aber den Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO und den Schutzbereich von Art. 103 Abs. 1 GG. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsbehelf, der dann eingreift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Gemessen daran hat der Senat das Recht des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, denn er hat sich in dem angegriffenen Beschluss vom 15.2.2022 mit den vom Antragsteller aufgeworfenen - entscheidungserheblichen - Fragen befasst und diese einer rechtlichen Wertung unterzogen, die allerdings von der Auffassung des Antragstellers abweicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat5vgl.schon Beschluss vom 14.6.2021 – 2 B 120/21 –, jurisvgl.schon Beschluss vom 14.6.2021 – 2 B 120/21 –, juris folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg6Beschluss vom 8.1.2019 – 2 S 2804/18 – jurisBeschluss vom 8.1.2019 – 2 S 2804/18 – juris, wonach keine Kostenentscheidung zu treffen sei, weil Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), nach der im Fall einer zurückgewiesenen Anhörungsrüge eine Festgebühr anfällt, keine Anwendung finde, sondern schließt sich der gegensätzlichen und überzeugenden Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts7Beschluss vom 12.2.2019 – 12 LA 214/18 –; jurisBeschluss vom 12.2.2019 – 12 LA 214/18 –; juris und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs8Beschluss vom 4.4.2019 – 10 C 19.614 –, jurisBeschluss vom 4.4.2019 – 10 C 19.614 –, juris an. Der Gesetzgeber hat nämlich das Anhörungsrügeverfahren kostenrechtlich verselbständigt, ohne hiervon Prozesskostenhilfeangelegenheiten auszunehmen. 2. Soweit der Antragsteller zugleich ausdrücklich Gegenvorstellung eingelegt hat, kann dahinstehen, ob dieses Begehren deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung - wie vorliegend der Fall - die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt. Eine Gegenvorstellung könnte jedenfalls schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Vortrag des Antragstellers - wie bereits zuvor dargelegt - dem Senat keinen Anlass zur Korrektur des angefochtenen Beschlusses vom 15.2.2022 und der ihm zugrunde liegenden rechtlichen Bewertung gäbe. Das Verfahren der Gegenvorstellung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 3. Im Hinblick auf das Begehren des Antragstellers, wegen Grundsätzlichkeit der Sache die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird darauf hingewiesen, dass der vorliegende Beschluss nicht anfechtbar ist (§ 152a Abs. 4 Satz 3, § 152 Abs. 1 VwGO). Das Gesetz sieht keinen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung vor.