OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 1295/21

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2022:0809.3K1295.21.00
1mal zitiert
17Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die in der einschlägigen Hundesteuersatzung enthaltene dynamische Verweisung auf die HundeVO (juris: HuV SL 2000) zur Bestimmung, ob ein "gefährlicher Hund" gehalten wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 300 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs.2 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in der einschlägigen Hundesteuersatzung enthaltene dynamische Verweisung auf die HundeVO (juris: HuV SL 2000) zur Bestimmung, ob ein "gefährlicher Hund" gehalten wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 300 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs.2 GKG). Die Klage, über die nach den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2, § 87a Abs. 2, 3 VwGO), ist als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin von daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur Hundesteuer sind die Vorschriften der §§ 3 Abs. 3, 1 Abs. 1, 2 KAG i.V.m. der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde A-Stadt i.d.F. der vom 27.02.2018 (im Folgenden: HStS). Gemäß § 3 Abs. 3 KAG sind die Gemeinden verpflichtet, eine Hundesteuer zu erheben. Die Gemeinde A-Stadt ist dieser gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen und erhebt nach den Satzungsvorschriften der Hundesteuersatzung eine Hundesteuer, wobei steuerpflichtig u.a. ist, wer in der Gemeinde A-Stadt einen Hund hält (§ 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 HStS). Der Steuersatz für einen gefährlichen Hund (§ 2 Abs. 2 HStS: „Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d) sind die in § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland in der Fassung vom 09.12.2003 (Amtsblatt S. 2996) in der jeweils geltenden Fassung genannten Hunde.“; im Folgenden: HundeVO) beträgt dabei jährlich 400,00 € (§ 2 Abs. 1 Buchstabe d) HStS). „Gefährliche Hunde“ i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d) HStS sind nach § 1 Abs. 1 HundeVO daher - Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, - Hunde, die in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere angesprungen haben, - Hunde, die auf Angriffslust oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden. Die Ausbildung und das Halten von Hunden der Rassen - American Staffordshire Terrier - Staffordshire Bullterrier sowie - American Pit Bull Terrier bedürfen gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 HundeVO einer besonderen Erlaubnis, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde durch einen Wesenstest mittels einer für den Sachkundenachweis bestellen sachverständigen Tierärztin oder Tierarztes nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen. Hunde nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HundeVO, die den Wesenstest nicht bestehen, sind gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 HundeVO „gefährlich“. Die Klägerin war im fraglichen Zeitraum unstreitig Halterin eines gefährlichen Hundes, eines American Staffordshire Terriers, so dass der Steuertatbestand der §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 Buchstabe d) HStS erfüllt war. Es bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der entsprechenden Heranziehungsregelungen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die HundeVO, auf die die HStS in § 2 Abs. 2 verweist, bereits Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gewesen ist und gegen die Rechtmäßigkeit der Verordnung keine Bedenken bestehen2OVG des Saarlandes, B. v. 31.03.2004 - 2 N 2/03 - zitiert nach jurisOVG des Saarlandes, B. v. 31.03.2004 - 2 N 2/03 - zitiert nach juris. Die von der Beklagten in der § 2 Abs. 2 HStS vorgesehen dynamische Verweisung auf die HundeVO ist ebenfalls rechtlich zulässig. Dynamische Verweisungen über die Grenzen der Normsetzungskompetenz hinweg sind zwar nicht problemlos zulässig, aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen3Vgl. für das Verhältnis von Bundes- und Landesgesetzgebung: BVerfG, B.v. 1.3.1978 – 1 BvR 786/70 u.a., BVerfGE 47, 285/312 ff.; B.v. 16.10.1984 – 1 BvL 17/80, BVerfGE 67, 348/363 f.; BVerwG, U.v. 7.6.1996 – 8 C 23.94, BVerwGE 101, 211/218Vgl. für das Verhältnis von Bundes- und Landesgesetzgebung: BVerfG, B.v. 1.3.1978 – 1 BvR 786/70 u.a., BVerfGE 47, 285/312 ff.; B.v. 16.10.1984 – 1 BvL 17/80, BVerfGE 67, 348/363 f.; BVerwG, U.v. 7.6.1996 – 8 C 23.94, BVerwGE 101, 211/218. Die Zulässigkeit einer dynamischen Verweisung setzt nach rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen voraus, dass sie dem Zweck der verweisenden Norm nicht zuwiderläuft, die Rechtssicherheit nicht beeinträchtigt wird und der verweisende Normgeber seine Kompetenz und Verantwortung hinsichtlich wesentlicher Norminhalte nicht entäußert4Vgl. nur BayVGH, B.v. 23.11.2005 -4 ZB 04.3497-, jurisVgl. nur BayVGH, B.v. 23.11.2005 -4 ZB 04.3497-, juris. In Anwendung dieser Maßstäbe begegnet die Regelung § 2 Abs. 2 HStS keinen Bedenken. Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine klassische gemeindliche Aufwandsteuer, die an die im Halten eines Hundes typischerweise zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungs- und Konsumfähigkeit anknüpft. Als Nebenzweck verfolgt sie jedoch das lenkende Ziel, die mit der Hundehaltung verbundenen Beeinträchtigungen der Allgemeinheit einzudämmen. Zulässiger Lenkungszweck ist auch die Eindämmung der Haltung bestimmter Hunderassen aufgrund ihres abstrakten Gefährdungspotentials. Daher verfolgt insbesondere die höhere Besteuerung von Kampfhunden zulässigerweise den Lenkungszweck, die als gefährlich vermutete Hundepopulation zu minimieren5Vgl. nur BayVGH, U.v. 4.2.2019 - 4 ZB 18.399 - juris Rn. 8Vgl. nur BayVGH, U.v. 4.2.2019 - 4 ZB 18.399 - juris Rn. 8. Anknüpfungspunkt für die erhöhte Hundesteuer ist dabei nicht etwa die individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern ein genetisches Potential und körperliche Merkmale, die - wenn auch nur bei Hinzutreten weiterer Umstände - die aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr werden lassen können6Vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 19.01.2000 - 11 C 8/99 -, juris Rn. 44 ff.; B. v. 10.10.2001 - 9 BN 2/01 -, juris Rn. 8 und Rn. 13; B. v. 22.12.2004 - 10 B 21/04 -, juris Rn. 19 ff.Vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 19.01.2000 - 11 C 8/99 -, juris Rn. 44 ff.; B. v. 10.10.2001 - 9 BN 2/01 -, juris Rn. 8 und Rn. 13; B. v. 22.12.2004 - 10 B 21/04 -, juris Rn. 19 ff.. Der kommunale Satzungsgeber hat bei der Auswahl der als abstrakt gefährlich eingeschätzten Hunde einen beträchtlichen Einschätzungs- und Prognosespielraum und verfügt hinsichtlich Typisierungen und Pauschalierungen über weitgehende Gestaltungsfreiheit7Vgl. BVerwG, U.v. 19.1.2000 - 11 C 8/99 - jurisVgl. BVerwG, U.v. 19.1.2000 - 11 C 8/99 - juris. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Steuersatzungsgeber sich mit Lenkungsabsicht entscheidet, einen erhöhten Steuersatz für das Halten „gefährlicher Hunde“ vorzusehen und insofern an das in einer Hundehalterverordnung geschaffene System der sog. „Rasselisten“ anknüpft. Macht der Satzungsgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch und folgt damit - wie vorliegend - einer im Landesrecht vorgesehenen Typisierung braucht er insbesondere keine weiteren, eigenen Untersuchungen zum Gefährdungspotential verschiedener Hunderassen anzustellen. Dies ist auch unter dem Gesichtspunkt einer dynamischen Verweisung rechtlich zulässig, jedenfalls so lange, wie es keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt, dass die zugrunde liegenden Erkenntnisse offensichtlich überholt oder unrichtig sind8Vgl. BVerwG, B. v. 28.07.2005 - 10 B 34/05 -, juris Rn. 8 ff.; U. v. 19.01.2000 - 11 C 8/99 -, juris Rn. 39 ff.Vgl. BVerwG, B. v. 28.07.2005 - 10 B 34/05 -, juris Rn. 8 ff.; U. v. 19.01.2000 - 11 C 8/99 -, juris Rn. 39 ff.. Vor diesem Hintergrund erweist sich die in der streitgegenständlichen Satzung vorgesehene erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse American Staffordshire Terriers, für die nicht durch einen Wesenstest nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen, als rechtmäßig. Die Einordnung der Rasse American Staffordshire als abstrakt gefährlichen Hund ist dabei nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Annahme, dass Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier für Leib und Leben von Menschen gefährlich seien, vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch Hunde der betroffenen Rassen Beißvorfälle mit tödlichem Ausgang und schweren Verletzungen verursacht worden sind. Es ist nicht vorhersehbar, unter welchen konkreten Umständen ein Hund dieser Rassen sich dem Einfluss des Halters entzieht und Menschen angreift. Im Hinblick auf das hohe Gewicht, das dem Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit in der Werteordnung des Grundgesetzes zukommt und mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen, die Beißvorfälle unter Beteiligung von Hunden im Sinne des § 6 Abs. 1 HundeVO wegen deren Stärke und Beißkraft für diese Schutzgüter haben können, sind Vorkehrungen gegen den Eintritt von Schädigungen durch Hunde der erwähnten Rassen zu treffen9Vgl. zu alldem BVerfG, U. v. 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris, Rn. 74 f. mit Nachweisen aus der FachwissenschaftVgl. zu alldem BVerfG, U. v. 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris, Rn. 74 f. mit Nachweisen aus der Fachwissenschaft, wie u.a. der Lenkungszweck der Eindämmung bestimmter Hunderassen durch eine erhöhte Hundesteuer. Entgegenstehende neuere Erkenntnisse wurden von der Klägerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich10Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2022 - 5 B 1802/20 -, juris sowie zur weiterhin bestehenden Gefährlichkeit der Hunderasse Staffordshire-Terrier auch OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 23.06.2021 - 3 L 107/19 -, jurisVgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2022 - 5 B 1802/20 -, juris sowie zur weiterhin bestehenden Gefährlichkeit der Hunderasse Staffordshire-Terrier auch OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 23.06.2021 - 3 L 107/19 -, juris. Die Übernahme von Regelungen eines anderen Normgebers entbindet den Satzungsgeber indes nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Vereinbarkeit der entsprechenden Bestimmungen mit höherrangigem Recht. Dabei muss der Satzungsgeber auch das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) beachten, das für den Normgeber die allgemeine Weisung enthält, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt indes nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Im Übrigen ist es Sache des Normgebers diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft, die er mithin im Rechtssinne als gleich oder ungleich ansehen will. Dabei ist ihm, wie dargelegt, eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Diese Erwägungen gelten auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt wird11Std. Rspr. des BVerwG, vgl. B. v. 21.11.2014 - 9 B 20/14 -, juris Rn. 9; B. v. 22.12.2004 - 10 B 21/04 -, juris Rn. 18; U. v. 19.01.2000 - 11 C 8/99 -, juris Rn. 40 ff.Std. Rspr. des BVerwG, vgl. B. v. 21.11.2014 - 9 B 20/14 -, juris Rn. 9; B. v. 22.12.2004 - 10 B 21/04 -, juris Rn. 18; U. v. 19.01.2000 - 11 C 8/99 -, juris Rn. 40 ff.. Erfolglos beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, dass ihr Hund nach den Regelungen der HundeVO jedenfalls bis zum Ablauf ihres ersten Lebensjahres wie ein „ungefährlicher Hund“ hätte besteuert werden müssen. Diese Annahme ist mit den Bestimmungen der HundeVO nicht zu vereinbaren. Die Regelung der Ziffer 2.2. der VV zur HundeVO, wonach der Nachweis der nicht erhöhten Gefährlichkeit ein Mindestalter des Hundes von 12 Monaten voraussetzt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daraus ergibt sich bei der Anwendung der Hundesteuersatzung der Beklagten keine steuerrechtliche Ungleichbehandlung gegenüber dem Erwerber eines adulten Hundes, der seinen Hund sofort einem Wesenstest stellen und die Gefährlichkeit widerlegen kann. Es liegen schon keine vergleichbaren Sachverhalte vor (einerseits Welpe bzw. Junghund, andererseits adulter Hund). Es ist insbesondere nicht gleichsam im Wege eines Umkehrschlusses anzunehmen, dass bei Hunden, die das Alter von 12 Monaten noch nicht erreicht haben, von einer Gefährlichkeit im Sinne der Verordnung (und damit auch im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d), 2 Abs. 2 HStS) nicht auszugehen ist. Im Gegenteil macht schon der - für eine widerlegbare Vermutung typische - Wortlaut des § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 HundeVO, wonach bei den dort genannten Rassen von der Gefährlichkeit auszugehen ist, solange der gegenteilige Nachweis nicht erbracht ist, deutlich, dass das Risiko, den Nachweis - aus welchen Gründen auch immer - nicht erbringen zu können, allein beim Hundehalter liegen soll. Nichts Anderes ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung, insbesondere dem, Vorkehrungen gegen den Eintritt von Schädigungen durch Hunde der erwähnten Rassen zu treffen, wobei das Gericht insoweit davon ausgeht, dass der Verordnungsgeber mit diesen Regelungen dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass die (Un-)Gefährlichkeit eines Hundes bei den genannten Rassen erst nach Eintritt der Geschlechtsreife, die etwa nach einem Jahr eintritt, überhaupt beurteilt werden kann. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass Wesenstests, tierärztliche Begutachtungen und ähnliche Maßnahmen, selbst wenn sie von sachkundigen Personen durchgeführt werden, keine vollkommen verlässliche Grundlage für eine hinreichend sichere Gefährlichkeitsprognose bieten. Dass ein Hund, dessen Ungefährlichkeit aufgrund der Wesensprüfung angenommen wurde, unter anderen Umständen anders reagiert und dabei für den Menschen zur Gefahr wird, lässt sich, zumal wenn die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens in Rechnung gestellt wird, nicht ausschließen12Vgl. BVerfG, U. v. 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris; Bay. VGH, B. v. 03.06.2022 -10 Cs 22.982-, juris m.w.N.Vgl. BVerfG, U. v. 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris; Bay. VGH, B. v. 03.06.2022 -10 Cs 22.982-, juris m.w.N.. Vor diesem Hintergrund lässt sich der Regelung des § 6 Abs. 3 HundeVO gerade nicht entnehmen, dass der Verordnungsgeber jüngere Hunde generell als nicht gefährlich einstufen wollte. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte es auch nahe gelegen, die in § 6 Abs. 1 S. 1, 3 S. 1 HundeVO enthaltene Vermutung von vorn herein auf ältere Tiere zu beschränken und einen entsprechenden „Welpenbonus“ - der ohnehin nur wenige Monate greifen würde - auch für Hunde der in § 6 Abs. 1 HundeVO genannten Rassen aufzunehmen. Hierauf hat der Verordnungsgeber indes verzichtet. Nach alldem war der kommunale Satzungsgeber, da er bei der Auswahl der als abstrakt gefährlich eingeschätzten Hunde einen beträchtlichen Einschätzungs- und Prognosespielraum hat und hinsichtlich Typisierungen und Pauschalierungen über weitgehende Gestaltungsfreiheit verfügt13Vgl. BVerwG, U.v. 19.1.2000 - 11 C 8/99 - jurisVgl. BVerwG, U.v. 19.1.2000 - 11 C 8/99 - juris, vorliegend nicht gehalten, in seiner Hundesteuersatzung abweichende Regelungen zu treffen14all dies führte im Übrigen dazu, dass die saarländische Verwaltungsgerichtsbarkeit bislang, allerdings ohne vertiefende Begründung, davon ausgegangen ist, eine erhöhte Hundesteuer für „gefährliche“ Hunde sei rechtlich zulässig, vgl. nur (zu einer § 2 Abs. 2 HStS vergleichbaren Regelung in Gestalt einer dynamischen Verweisung) Urteil der Kammer vom 03.12.2019 - 3 K 618/19 - (dort FN 4 amtl. Umdruck); OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.05.2020 - 1 A 1/20 -, jurisall dies führte im Übrigen dazu, dass die saarländische Verwaltungsgerichtsbarkeit bislang, allerdings ohne vertiefende Begründung, davon ausgegangen ist, eine erhöhte Hundesteuer für „gefährliche“ Hunde sei rechtlich zulässig, vgl. nur (zu einer § 2 Abs. 2 HStS vergleichbaren Regelung in Gestalt einer dynamischen Verweisung) Urteil der Kammer vom 03.12.2019 - 3 K 618/19 - (dort FN 4 amtl. Umdruck); OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.05.2020 - 1 A 1/20 -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich nach erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 13.09.2021, an die Klägerin als Einschreiben zur Post am 24.09.2021) mit ihrer am 15.10.2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 18.05.2021, mit dem sie zu einer Hundesteuer für einen gefährlichen Hund „Amy StaffordshireTe“ für den Zeitraum vom 01.04.2021 bis zum 31.12.2021 in Höhe von (anteilig) 300,00 € herangezogen wurde. Die Klägerin trägt vor, ihre Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer sei rechtswidrig, da u.a. ein Verstoß gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit vorliege und ebenso ein solcher gegen das Übermaßverbot. Denn nach der Hundesteuersatzung der Beklagten (fortan: HStS) seien gem. § 2 Abs. 2 gefährlich und damit höher zu besteuernd die in § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden Saarland in der Fassung vom 09.12.2003 in der jeweils geltenden Fassung genannten Hunde. Unabhängig davon, dass der vorstehende dynamische Fremdverweis auf die Rasseliste der Polizeiverordnung gegen das Übertragungsverbot des § 35 S. 1 Nr. 12 KSVG verstoße, wonach der Gemeinderat die Entscheidung über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen nicht übertragen dürfe, was er in Gestalt des § 2 Abs. 2 HStS indes getan habe, da mit jeder Änderung der Rasseliste durch den Verordnungsgeber der Polizeiverordnung sich sogleich die HStS ändere, ohne dass die Beklagte dies verhindern könne, was bereits zur Kommunalverfassungswidrigkeit der Satzung führe, kranke die HStS an einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung: Gem. § 6 Abs. 1 der Polizeiverordnung seien die dort genannten drei Hunderassen, zu denen auch der American Staffordshire Terrier gehöre, nur so lange erlaubnispflichtig und würden als gefährliche Hunde gelten, bis durch einen Wesenstest nachgewiesen würde, dass der jeweilige Hund über keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren verfüge. Die Beklagte gehe mit der Klägerin darin einig, dass mit dem bestandenen Wesenstest auch die Heranziehung zur erhöhten Steuer entfalle. Der Wesenstest könne allerdings, was unstreitig ist, erst ab einem Mindestalter des Hundes von 12 Monaten durchgeführt werden, vgl. Nr. 2.2 der Verwaltungsvorschriften zur Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26.07.2000 in der Fassung vom 09.12.2003 (Amtsbl. S. 2996). Hintergrund dieser Regelung sei zum einen, dass das Wesen eines Hundes erst dann überprüft werden könne, wenn er annähernd ausgewachsen sei; zum anderen sei es völlig sinnlos, einen Welpen oder Junghund zu überprüfen, da von diesen ohnehin keine erhöhte Gefährlichkeit ausgehen könne, da diese Hunde noch viel zu verspielt und körperlich auch nicht so stark seien, als dass von einer nennenswerten Gefahr überhaupt die Rede sein könnte. Insofern werde steuerrechtlich der Erwerber eines Hundewelpen schlechter gestellt als der Erwerber eines adulten Hundes, den er sofort einem Wesenstest stellen und die Gefährlichkeit widerlegen könne, obschon von einem Welpen der Rasse American Staffordshire Terrier schlichtweg keine Gefahr ausgehe, die größer wäre als diejenige eines Welpen irgendeiner anderen Hunderasse. Für eine solche Ungleichbehandlung gebe es indes keinen sachlichen Grund. Darüber hinaus verstoße es gegen das Übermaßverbot, einen ungefährlichen Welpen hoch zu besteuern, wenn erst der ausgewachsene Hund mit einem Wesenstest die Gefährlichkeit widerlegen könne. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2021 aufzuheben, soweit Hundesteuerbeträge festgesetzt worden sind, welche die Hundesteuer für „normale“ Hunde übersteigen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die in § 2 Abs. 2 Hundesteuersatzung enthaltene Verweisung auf § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 HundeVO sei zulässig. Es liege insbesondere kein Verstoß gegen § 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG vor. Voranzustellen sei zunächst, dass die Hundesteuer u. a. das lenkende Ziel verfolge, die mit der Hundehaltung verbundenen Beeinträchtigungen der Allgemeinheit einzudämmen. Zulässiger „Lenkungszweck“ in diesem Sinne sei auch die Eindämmung der Haltung bestimmter Hunderassen aufgrund ihres abstrakten Gefährdungspotentials. Daher verfolge insbesondere die höhere Besteuerung von Kampfhunden zulässigerweise den Lenkungszweck, die als gefährlich vermutete Hundepopulation zu minimieren. Die in § 2 Abs. 2 Hundesteuersatzung enthaltene Verweisung auf § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 HundeVO sei zulässig. Die Beklagte habe, was unstreitig ist, in § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung eine dynamische Verweisung auf die HundeVO gewählt. Dies sei rechtlich zulässig. Es liege kein Verstoß gegen § 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG vor, wozu sie näher ausführt. Bei dem Hund „Amy“, einem Staffordshire Terrier, handele es sich auch um einen „gefährlichen Hund“ i. S. d. Hundesteuersatzung und der HundeVO. Sachlicher Grund für diese Unterscheidung sei die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen. Zwar sei die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht die einzige Ursache für ein aggressives Verhalten. Es handele sich aber grundsätzlich um einen sachlichen und damit nicht willkürlichen Anknüpfungspunkt für eine differenzierende steuerrechtliche Regelung. Hunde der Rasse Staffordshire Terrier besäßen ein genetisches Potential in Bezug auf körperliche Merkmale - insbesondere Gewicht und Beißkraft - und Charaktereigenschaften, aufgrund dessen sie in besonderer Weise geeignet seien, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln. Dabei bestehe eine widerlegliche Vermutung. Im Rahmen eines Wesenstests könne nachgewiesen werden, dass der individuelle Hund nicht „gefährlich“ i. S. d HundeVO sei. Voraussetzung für die Zulassung eines Hundes zum Wesenstest sei gem. Ziff. 2. 2. der VV u. a. ein Mindestalter des zu testenden Hundes von 12 Monaten. Dies führe ebenfalls nicht zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung, denn mit der Regelung solle dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die (Un-)Gefährlichkeit eines Hundes bei den genannten Rassen erst nach Eintritt der Geschlechtsreife, die etwa nach einem Jahr eintrete, überhaupt zuverlässig beurteilt werden könne. Der Regelung des § 6 HundeVO lasse sich gerade nicht entnehmen, dass der Verordnungsgeber jüngere Hunde generell als nicht gefährlich einstufen wollte. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte es auch nahegelegen, die in § 6 Abs. 1 Satz 1 HundeVO enthaltene Vermutung von vorn herein auf ältere Tiere zu beschränken und einen entsprechenden „Welpenbonus“ - der ohnehin nur wenige Monate greifen würde - auch für Hunde der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 HundeVO genannten Rassen aufzunehmen. Hierauf habe der Verordnungsgeber indes verzichtet. Die höhere Besteuerung von Hunden der Rasse Staffordshire Terrier verstoße daher nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt1Vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 14.03.2022, Bl. 63 der Gerichtsakte und Schriftsatz der Beklagten vom „13.12.2021“ (bei Gericht eingegangen am 16.03.2022), Bl. 66 der Gerichtsakte.Vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 14.03.2022, Bl. 63 der Gerichtsakte und Schriftsatz der Beklagten vom „13.12.2021“ (bei Gericht eingegangen am 16.03.2022), Bl. 66 der Gerichtsakte.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Widerspruchsakte, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.