Urteil
3 K 60/22
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2023:0113.3K60.22.00
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Leitsätze
Für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen kommt es insbesondere auf den objektiven Sinn einer Äußerung und ihren Gesamtkontext an. Entscheidend ist nicht die subjektive Absicht des Äußernden oder das subjektive Verständnis einzelner Adressaten, sondern das Verständnis, das ihr ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum beimisst. Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens geprägt ist, ist sie als Werturteil zu betrachten, auch wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit solchen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls wenn sich beide nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt.(Rn.46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Klage hat als Leistungsklage in Form einer Unterlassungsklage, die gesetzlich nicht ausgestaltet ist, allerdings in §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4 VwGO vorausgesetzt wird sowie gewohnheitsrechtlich anerkannt ist und über die nach den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) entschieden werden kann, keinen Erfolg. 1. Die Voraussetzungen des geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG liegen nicht vor (Klageantrag zu 1.). Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtliche geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und eine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. zum Inhalt und den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassung von amtlichen Äußerungen OVG des Saarlandes, Urteil vom 04. April 2019 - 2 A 244/18 -, juris). Als subjektive Rechtsposition im Rahmen des Unterlassungsanspruchs kommt fallbezogen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG in Betracht. Dieses schützt, ohne seinem Träger einen Anspruch darauf zu vermitteln, nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist, nicht nur die Ehre, sondern auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs einer Person. Namentlich umfasst es den Schutz vor Äußerungen, die - ohne im engeren Sinn ehrverletzend zu sein - geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 BvR 2585/06 - NJW 2011,511 Rn. 21 m. w. N.). Dafür bedarf es keiner namentlichen Nennung des Betroffenen; es genügt, wenn dieser etwa anhand einer Funktionsbezeichnung ohne weiteres erkennbar ist. Der soziale Achtungsanspruch des Einzelnen ist nicht erst dann betroffen, wenn eine ehrverletzende Äußerung in einer öffentlichen und allgemein zugänglichen Quelle wie etwa einem Presseartikel wiedergegeben wird, sondern es genügt die Ansehensminderung der Person in den Augen Dritter (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 - 6 C 1.18 - BVerwGE 164, 368 Rn. 15). Einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht können neben gezielten staatlichen Maßnahmen auch mittelbare und faktische Beeinträchtigungen darstellen. Bei Äußerungen staatlicher Stellen kann ein derartiger Eingriff zum einen durch eine ausdrückliche Äußerung, zum anderen aber auch durch das Hervorrufen eines Eindrucks im Sinne einer zwischen den Zeilen herauszulesenden zusätzlichen Aussage geschehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 -6 C 11.20-, juris m.w.N.). Bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist zugrunde zu legen, dass dieses nicht uneingeschränkt gewährleistet ist, sondern nach Art. 2 Abs. 1 GG durch die verfassungsmäßige Ordnung einschließlich der Rechte anderer eingeschränkt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 - NJW 2022, 680 Rn. 26). Die danach hier erforderliche Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Aufgabenerfüllung des Beklagten hat sich an den Grundsätzen für die Rechtmäßigkeit amtlicher Äußerungen zu orientieren. Zugrunde zu legen ist damit der Grundsatz, dass Äußerungen staatlicher Stellen den allgemeinen Anforderungen an rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14; Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 - BVerwGE 159, 327 Rn. 27; VGH München, Beschluss vom 13. November 2020 - 11 CE 20.1956 - juris Rn. 16; OVG Münster, Beschluss vom 17. Mai 2021 - 13 B 331/21 - NVwZ-RR 2021,973 Rn. 8). Hieraus folgt, dass Tatsachenbehauptungen von Amtsträgern nur rechtmäßig sind, wenn sie sich als wahr erweisen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 1 B 150/21 - NVwZ-RR 2021, 886 Rn. 15 und 20). Nach den allgemeinen Regeln trägt dabei grundsätzlich die staatliche Stelle die Beweislast für die Richtigkeit der behaupteten Tatsache. Beansprucht der Staat das Recht, in einen durch ein Grundrecht geschützten Freiheitsbereich einzugreifen, trägt er grundsätzlich die Beweislast für die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Eingriffs. Denn in der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes bedarf der hoheitliche Eingriff in ein Grundrecht der Rechtfertigung; nicht ist umgekehrt die Ausübung von Grundrechten rechtfertigungsbedürftig (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 41). Werturteile hingegen dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, d. h. sie müssen bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen und dürfen den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 - NJW 1989, 3269 ; BVerwG, Urteile vom 7. August 1997 - 3 C 49.96 - Buchholz 11 Art. 2 Nr. 79 S. 10 und vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 - BVerwGE 159, 327 Rn. 27, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14; VGH München, Beschluss vom 13. November 2020 - 11 CE 20.1956 - juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 1 B 150/21 - NVwZ-RR 2021, 886 Rn. 15). Letzteres bedeutet unter anderem, dass unnötige Zuspitzungen und Übertreibungen zu unterbleiben haben (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 1 B 150/21 - a. a. O. Rn. 32). Das schließt die Zulässigkeit von Schmähkritik, Formalbeleidigungen und Angriffen auf die Menschenwürde aus. Dabei sind aber nur (unrichtige) Tatsachenbehauptungen einem Widerruf, einer Richtigstellung oder einer Unterlassung zugänglich, nicht hingegen Werturteile (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2009 - 7 B 10.09 - Buchholz 310 § 118 VwGO Nr. 5 Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 1805/92 - juris Rn. 1; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. August 2010 - 10 LA 36/09 - juris Rn. 24). Niemand - auch nicht ein Hoheitsträger - kann im Wege der Zwangsvollstreckung gezwungen werden, eine Überzeugung aufzugeben oder eine Würdigung zurückzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 1805/92- juris Rn. 1; BVerwG, Beschluss vom 9. November 2009 - 7 B 10.09 - Buchholz 310 § 118 VwGO Nr. 5 Rn. 15 und Urteil vom 29. Juni 2022, a.a.O.). Hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 04. April 2019 - 2 A 244/18 -; VGH München, Beschluss vom 24. September 2019 - 4 CE 19.337 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. August 2018 - OVG 5 S 14.18 - juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 1 B 150/21 - NVwZ-RR 2021, 886 Rn. 20) gilt Folgendes: Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einem Werturteil um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 - juris Rn. 13 und vom 16. März 2017 - 1 BvR 3085/15 - NJW-RR 2017, 1003 f. Rn. 13 m. w. N.). Für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen kommt es insbesondere auf den objektiven Sinn einer Äußerung und ihren Gesamtkontext an. Entscheidend ist nicht die subjektive Absicht des Äußernden oder das subjektive Verständnis einzelner Adressaten, sondern das Verständnis, das ihr ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum beimisst (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 16. März 2017- 1 BvR 3085/15 - a. a. O. Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 -6 C 11.20, juris m.w.N.). Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens geprägt ist, ist sie als Werturteil zu betrachten, auch wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit solchen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls wenn sich beide nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1988 - 1 BvR 1611/87 - NJW 1992, 1153; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022, a.a.O.). Dies zugrunde gelegt hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Unterlassung. Zu sehen ist zunächst, dass die Behauptung, der Kläger habe am Sozialgericht für das Saarland im Verfahren des ...... „wahrheitswidrig“ angegeben, dass kein Vorverfahren stattgefunden habe (vgl. insoweit den Klageantrag zu 1.), so dem Sozialgericht gegenüber nicht abgegeben wurde. Der Begriff „wahrheitswidrig“ wurde, soweit nach der Aktenlage ersichtlich, allein und ausschließlich gegenüber dem Kläger in einem an ihn gerichtetes Schreiben vom 20.12.2021, also nur im Innenverhältnis der Beteiligten, verwendet und ist nicht an Dritte nach außen gedrungen. Im Übrigen handelt es sich bei der Äußerung des Jobcenters des Beklagten in seinem Schreiben an das Sozialgericht vom 22.11.2021 „Bereits an dieser Stelle wird allerdings darauf hingewiesen, dass von dem Verfahrensbevollmächtigten, entgegen dessen Behauptung, in der Sache ein Vorverfahren eingeleitet wurde. Ein entsprechender Kostenantrag nach Abschluss dieses Verfahrens wurde ebenfalls bereits gestellt (siehe Anlagen)“, von der der Kläger in seinem Schriftsatz vom 08.04.2022 davon ausgeht, dass „Die Formulierung des Beklagten entspricht inhaltlich dem Vorwurf dass unwahr bzw. wahrheitswidrig vorgetragen wurde, was aus den gewählten Worten hervorgeht „entgegen dessen Behauptung“. Es handelt sich auch nicht um eine Rechtsansicht sondern eindeutig um eine unwahre Tatsachenäußerung die schon am 22. November dem Beweis zugänglich war“, zwar um eine Tatsachenbehauptung - es ist dem Beweis zugänglich, ob „ein Vorverfahren“ stattgefunden hat -, aber um eine wahre. Vorliegend hat gegen den Bescheid des Beklagten vom 27.07.2021 ein Vorverfahren stattgefunden, da der Kläger für seine Mandanten hiergegen am 09.08.2021 Widerspruch eingelegt hat. Auf dieses „Vorverfahren“ hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 22.11.2021 an das Sozialgericht hingewiesen, was sich schon daraus ergibt, dass er zugleich vorträgt, dass “ein entsprechender Kostenantrag nach Abschluss dieses Verfahrens ebenfalls bereits gestellt" wurde (damit wiederum ist die auf die Abhilfeentscheidung des Beklagten vom 14.09.2021 beim Beklagten eingegangene Kostenrechnung des Klägers vom 15.09.2021, vgl. Bl. 34, 35 der Gerichtsakte, gemeint). Dass, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 08.04.2022 (Bl. 94 ff, insbesondere Bl. 95 der Gerichtsakte) - unter Bezugnahme auf die nach dem Eingang des Schreibens des Beklagten vom 22.11.2021 beim Sozialgericht von diesem erfolgten Hinweise - zutreffend vorträgt, „dass das Eilverfahren vor dem Widerspruchsverfahren eingeleitet wurde und deswegen nicht als Vorverfahren berücksichtigt werden kann“, ändert daran nichts. Die zuvor im Schreiben des Beklagten vom 22.11.2021 vertretene Auffassung des Beklagten („... dass von dem Verfahrensbevollmächtigten, entgegen der Behauptung, in der Sache ein Vorverfahren eingeleitet wurde. ...“) mag im Ergebnis zwar rechtlich falsch gewesen sein, stellt unter den gesamten Umständen des Falles, zumal die abschließende Entscheidung im Erinnerungsverfahren gegen die Kostenfestsetzung erst mit Beschluss des Sozialgerichts vom 27.12.2022 ergangen ist, dann aber ein Werturteil in Form einer (fehlerhaften) rechtlichen Bewertung dar. Den Äußerungen des Jobcenters des Beklagten haftet dies alles in den Blick nehmend zudem nichts Unanständiges, Fragwürdiges oder sonst zu Beanstandendes an. Sie stehen in einem konkreten Bezug zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgabe und beruhen weder auf sachfremden Erwägungen noch überschreiten sie den sachlich gebotenen Rahmen (vgl. zu diesen Voraussetzungen auch BayVHG, B. v. 24.05.2006 - 4 CE 06.1217 - juris, m.w.N; OVG Bremen, Beschluss vom 24.08.2010 - 1 B 112/10 -, juris). Der Beklagte wollte lediglich auf einen möglichen Fehler im Rahmen der Kostenerstattung in einem sozialgerichtlichen Verfahren hinweisen und damit seinen Pflichten als Hoheitsträger nachkommen. Zudem war dem Sozialgericht bekannt, dass ein Vorverfahren bei dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht notwendig ist und der Kläger seine Verfahrensgebühr richtig berechnet hat. Für das Sozialgericht, dem die Äußerung gegenüber bekannt gemacht wurde, war daher eindeutig erkennbar, dass die Formulierung „entgegen dessen Behauptung“ im Schreiben des Klägers vom 22.11.2021 nicht zutreffend ist. Da der Beklagte in seinen Schreiben sowohl das Sozialgericht als auch den Kläger nur auf seine Rechtsauffassung hinweisen wollte, dass ein Vorverfahren - beim Widerspruchsverfahren - stattgefunden hat, fehlt es auch an einer Diffamierung des Klägers. Dieser sollte nicht jenseits geübter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden, auch wenn die Wortwahl des Schreibens des Beklagten an den Kläger vom 20.12.2021 - ebenso wie die des vorangegangenen Schreibens des Klägers an den Beklagten vom 17.12.2021 - aus Sicht des Gerichts eine eigentlich unnötige „Schärfe“, eine unnötige „Überzogenheit“, enthält. Nach alldem dienten die Äußerungen des Beklagten noch der Auseinandersetzung in der Sache, hier also der Abwehr der gerichtlichen Kostenfestsetzung, und die Diffamierung der Person des Klägers stand nicht im Vordergrund (vgl. in diesem Zusammenhang: BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ). Zu sehen ist auch, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07 - NJW 2008, 996/997; Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11 - NJW 2012, 1659), dem sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit für den Bereich der gegen Hoheitsträger gerichteten öffentlich-rechtlichen Widerrufs- und Unterlassungsansprüche angeschlossen hat (vgl. nur VGH München, Beschluss vom 30.06.2022 -4 ZB 22.130, juris, m.w.N.; vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 16. März 2001 - 8 ME 12/21 - juris Rn. 7 ff.), Äußerungen, die der Rechtverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, in aller Regel nicht mit gesonderten Ehrenschutzklagen abgewehrt werden können. Das Verfahren soll nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - NJW 1992, 1314/1315). Es wäre mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, wenn die Beteiligten eines Verfahrens verurteilt werden könnten, Erklärungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie im Ausgangsverfahren abgegeben haben. Damit würde in unerträglicher Weise in die Führung dieses Verfahrens eingegriffen. Die Beteiligten eines Gerichtsverfahrens müssen alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Aufgaben und Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Interessen eines anderen oder dessen Ehre berührt werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VI ZR 298/03 - NJW 2005, 279/281). Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen Betroffener und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten. Dazu könnte es kommen, wenn dieselben Tatsachen, die im Ausgangsverfahren möglicherweise von Bedeutung seien, im Verfahren über den Unterlassungsanspruch geprüft würden (vgl. BGH, NJW 1971, S. 284). In solchen Fällen besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis für die Ehrenschutzklage. Nach diesen Grundsätzen, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2006 - 1 BvR 1898/03 -, juris), ist ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben. Die in Rede stehenden Äußerungen, denen, wie schon dargelegt, ein sachlicher Bezug zuzuerkennen ist, sind anlässlich eines beim Sozialgericht anhängigen Rechtstreits und in einem sich daran anschließenden Erinnerungsverfahren gegen die vom Sozialgericht festgesetzten Kosten gefallen, in denen Gegenstand des Streits war, ob ein Vorverfahren stattgefunden hat und wie dieser Begriff im konkreten Kontext des sozialgerichtlichen Verfahrens zu verstehen ist. Der Rechtsschutzsuchende (hier der Beklagte im Erinnerungsverfahren gegen die aus seiner Sicht unrichtige Kostenfestsetzung) muss die Möglichkeit haben, gegenüber den Organen der Rechtspflege, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, jene Handlungen vornehmen zu können, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1991, S. 2074 ). Dies trägt dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 -, NJW 1991, S. 29; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 -, NJW 2000, S. 3196 ). Zudem ist der Kläger als Gegner gegenüber Äußerungen, auf die er im Gerichtsverfahren erwidern kann, nicht schutzlos gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 1991 - 2 BvR 693/90 -, NJW 1991, S. 2074 ). 2. Die mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Zahlungsklage hat ebenfalls keinen Erfolg. Da dem Kläger, wie dargelegt, kein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Beklagten zusteht, hat er die Kosten für die diesem zugestellte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (vgl. insoweit Schriftsatz des Klägers vom 22.12.2021, Bl. 48 der Gerichtsakte) selbst zu tragen. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei mit Schwerpunkt im Verwaltungsund Sozialrecht. In einem Verfahren bezüglich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vertrat der Kläger gegenüber dem Beklagten - Jobcenter - eine Familie ... anwaltlich, wobei diese der Auffassung war, der Beklagte habe seit Monaten Leistungen nach dem SGB II nicht beschieden. In diesem Zusammenhang wurde durch den Kläger für seine Mandanten vor dem Sozialgericht ein Eilverfahren eingeleitet mit dem Antrag, ab dem 26.07.2021 vorläufig Grundsicherungsleistungen zu gewähren. Der Antrag ging am 27.07.2021 bei dem Sozialgericht des Saarlandes ein (Az.: S 26 AS 92/21 ER). Gegen den Versagungsbescheid des Beklagten vom 27.07.2021, durch den den Mandanten des Klägers gegenüber Grundsicherungsleistungen versagt wurden, erhob der Kläger beim Beklagten am 9.08.2021 Widerspruch. Am 13.09.2021 wurde der Beklagte durch das Sozialgericht des Saarlandes im Verfahren S 26 AS 92/21 ER im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, den Mandanten des Klägers Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab dem 26.07.2021 bis zum 31.01.2022 zu gewähren. Die Kosten dieses Verfahrens rechnete der Kläger mit dem Sozialgericht für das Saarland ab. In einem Schreiben an das Sozialgericht vom 15.11.2021 führte der Kläger aus: „Sehr geehrte Frau Justizinspektorin ..., ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 16.09.21, zugegangen am 04.11.21. Der Kostenvorschussantrag für die PKH vom 26.08.2021 wird nunmehr als abschließender PKH-Antrag gestellt. Es wird daher beantragt die 709, 24 EUR, gemäß der Auflistung vom 26.08.2021 abschließend festzusetzen und auszuzahlen. Weitere Gebühren sind keine hinzugekommen. Da es kein Vorverfahren gab, war keine Anrechnung vorzunehmen. Da es sich um ein Eilverfahren handelt, ist kein Abzug vorzunehmen, da es keine Hauptsache geben wird und das ER-Verfahren bereits die faktische Hauptsache darstellt. Wegen § 59 Abs. 1 RVG ist nicht beabsichtigt gegen die Beklagte Kosten festsetzen zu lassen.“ Gegen die Kostenfestsetzung des Sozialgerichts vom 18.11.2021 legte der Beklagte mit Schreiben vom 22.11.2021 Erinnerung ein und führte u.a. aus: „Bereits an dieser Stelle wird allerdings darauf hingewiesen, dass von dem Verfahrensbevollmächtigten, entgegen dessen Behauptung, in der Sache ein Vorverfahren eingeleitet wurde. Ein entsprechender Kostenantrag nach Abschluss dieses Verfahrens wurde ebenfalls bereits gestellt (siehe Anlagen).“ Durch Beschluss des Sozialgerichts vom 27.12.2021 wurde die Erinnerung des Beklagten zurückgewiesen, wobei zur Begründung u.a. ausgeführt wird, dass eine im Vorverfahren verdiente Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines damit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen Eilverfahrens nicht anzurechnen sei, da es sich hinsichtlich des Widerspruchs- und des Eilrechtsschutzverfahrens nicht um denselben Gegenstand im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG handele. Die Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens beliefen sich daher auf 709,24 € (inkl. Post- und Telefonpauschale und Mehrwertsteuer). Die Kostenerstattung erfolgte sodann auf Kosten der Staatskasse. Mit Bescheid des Beklagten vom 14.09.2021 wurde der Bescheid vom 27.07.2021 aufgrund des Widerspruchs vom 09.08.2021 aufgehoben und ausgesprochen, dass die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen, die im Vorverfahren entstanden sind, gemäß § 63 SGB X erstattet werden. Hierauf übermittelte der Kläger am 15.09.2021 eine Rechnung in Höhe von 707,34 €, die den Zusatz enthielt: „Hinweis: Beachten Sie, dass es sich um einen Antrag nach § 88 SGG handelt.“1 Anmerkung der Kammer: § 88 SGG lautet wie folgt: „(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. (2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.Anmerkung der Kammer: § 88 SGG lautet wie folgt: „(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. (2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.. Bis zum 15.12.2021 erfolgte seitens des Beklagten keine Zahlung, so dass der Kläger am 15.12.2021, unter Beifügung der Rechnung vom 15.09.2021, nachfragte, wann der Beklagte die Rechnung begleichen werde. Am 16.12.2021 folgte ein Schreiben des Beklagten, in welchem er den Kläger darauf aufmerksam machte, dass es sich nach seinem Schreiben vom 15.09.2021 um einen Antrag nach § 88 SGG handele, bei dem die Frist von 6 Monaten zur Zahlung der Kosten noch nicht verstrichen sei. Es werde fristgerecht über den Antrag entschieden. Hierauf reagierte der Kläger am 17.12.2021 wie folgt: „Ihr oben genanntes Schreiben ist mir zugegangen. Dort schreiben Sie, dass Sie innerhalb der 6-Monatsfrist über den Kostenerstattungsantrag entscheiden wollen. Es ist offensichtlich, dass dies eine Trotzreaktion ist, mit dem Ziel möglichst lange den Anwalt auf seine Vergütung warten zu lassen, nachdem die Behörde das Verfahren verloren hat. Ich weise darauf hin, dass natürlich der Anspruch verzinst werden kann, die gesetzliche Grundlage in Verbindung mit der Rechtsprechung ist Ihnen bekannt. Die offenen Zinsen werde ich dann geltend machen. Glücklicherweise sind Sie ein rein kommunal getragenes Jobcenter. Ich werde daher nach Ihrer Kostenentscheidung, das Rechnungsprüfungsamt sowie die Fraktionsvorsitzenden des Kreistages und den Steuerzahlerbund darüber informieren, dass das Jobcenter den Landkreis St. Wendel den Eindruck erweckt, als nimmt man dort billigen in Kauf, dass Kosten steigen, nur um eine Trotzreaktion ausleben zu können. Sollte es eine andere Botschaft gewesen sein, die Sie mit dem Schreiben übermitteln wollten, so ist nur die oben genannte angekommen. Gerne können Sie sich aber klarstellend äußern. Dies ist wahrlich einmalig, da in der Regel die Kostenentscheidung zeitnah nach der Hauptsache erfolgt, in den meisten Fällen sogar zusammen mit dieser. Aber leider sehe ich mich aufgrund Ihres Verhaltens zu keiner anderen Reaktion auf das Schreiben vom 16.12.2021 in der Lage.“ Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 20.12.2021: „Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, Ihre Ausführungen wurden zur Kenntnis genommen. Ihr Ton gegenüber der Behörde scheint sich, obwohl seit dem ER-Verfahren einige Zeit vergangen ist, nicht wesentlich geändert zu haben. Auch dies wurde zur Kenntnis genommen. Auf die Frist nach § 88 SGG wurde bereits hingewiesen. Selbstverständlich können Sie einen Antrag auf Verzinsung stellen. Ihrem Schreiben lässt sich ein solcher Antrag indes nicht korrekt entnehmen. Gerade auch im Hinblick darauf, dass derzeit wegen der von Ihnen geltend gemachten Kosten des ER-Verfahrens ein Erinnerungsverfahren anhängig ist und dort u.a. streitig ist, ob eine Anrechnung aufgrund eines durchgeführten Vorverfahrens zu erfolgen hat, wird mit der Entscheidung nach § 63 SGB X bis zur Entscheidung in diesem Verfahren zugewartet werden. Im Hinblick auf die o.G. gesetzliche Frist ergeben sich, aus unserer Sicht, insoweit keine Bedenken. Es übrigens nicht unerwähnt bleiben, dass Ihrerseits gegenüber dem Sozialgericht wahrheitswidrig angegeben worden ist, dass kein Vorverfahren stattgefunden habe. Hierüber wurde das Sozialgericht im o.G. Verfahren informiert.“ Am 22.12.2021 übersandte der Kläger dem Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die zur Begründung darauf abstellt, der Beklagte behaupte, der Kläger würde wahrheitswidrig am Sozialgericht für das Saarland vortragen, worüber das Sozialgericht informiert worden sei, was er, der Kläger, dem Schreiben vom 20.12.2021 habe entnehmen müssen. Die Unterlassungserklärung wurde von dem Beklagten bislang nicht unterzeichnet. Eine vom Kläger eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Mitarbeiter der Abteilung kommunale Arbeitsförderung (Jobcenter) der Kreisverwaltung … blieb ohne Erfolg. Am 19.01.2022 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger meint, der Beklagte habe ihn verleumden und in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzen wollen. Der Beklagte habe wahrheitswidrige Behauptungen zu seiner Arbeit als Organ der Rechtspflege aufgestellt. Der Begriff des Vorverfahrens sei für Abrechnungen heranzuziehen. Ein Eilverfahren und ein Widerspruch seien nicht derselbe Gegenstand im Sinne des RVG. Dies habe schon der Umstand gezeigt, dass der mit dem Widerspruch angegriffene Bescheid noch nicht bekanntgegeben worden sei, als das Eilverfahren eingeleitet worden sei. Amtliche Äußerungen eines Hoheitsträgers hätten sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren. Aus dem Willkürverbot sei abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürften. Dies gelte auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften. Der Beklagte habe die Äußerung nur getroffen, da er sich geärgert habe, das Verfahren verloren zu haben. Die Beschuldigung sei zudem eine Rechtsgutsverletzung, da sie seinen beruflichen Ruf verletzte, da bei derartigen Anschuldigungen die zuständigen Stellen standesrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen einleite. Es sei nicht auf die Handlung eines Sacharbeiters angekommen, da mehrere Stellen des Beklagten, insbesondere das Personalamt, die Formulierung gesehen und sich von dieser nicht distanziert hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass mit Wissen und Wollen des Beklagten die Aussage in der Welt sei, dass das Sozialgericht für das Saarland informiert worden sei, dass er wahrheitswidrig vorgetragen habe. Der Beklagte habe gegen Dienstpflichten verstoßen, als er die Informationen an Dritte weitergeleitet habe, die ihm ein rechtswidriges Verhalten unterstellten. Der Beklagte habe gewusst, dass das Widerspruchsverfahren erst am 9.08.2021 eingeleitet worden sei und das Eilverfahren schon am 27.07.2021 anhängig gewesen sei. Zudem sei das Sachlichkeitsgebot durch den Beklagten verletzt worden. Bei der Äußerung habe eine unwahre Tatsachenbehauptung vorgelegen, da diese dem Beweis zugänglich sei. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, es zu unterlassen wortgenau oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen, der Kläger habe am Sozialgericht für das Saarland im Verfahren des ...... (Az. ...) wahrheitswidrig angegeben, dass kein Vorverfahren stattgefunden habe. 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger das Honorar für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 540,50 EUR (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 5.000,00 € zzgl. Auslagenpauschale und geltender Umsatzsteuer) zzgl. 5%-Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, er habe weder subjektiv-öffentliche Rechte verletzt, noch unzutreffende Tatsachen wiedergegeben. Der Streit habe in der vor dem Sozialgericht für das Saarland ausgefochtenen Rechtsfrage, ob ein parallel zu einem Eilverfahren laufendes Widerspruchsverfahren im Rahmen der Kostenfestsetzung anzurechnen sei, gegründet. Er habe dem Sozialgericht für das Saarland lediglich mitgeteilt, dass entgegen der vorangegangenen Behauptung des Klägers doch ein Vorverfahren stattgefunden habe, damit dies im Rahmen der Kostenentscheidung berücksichtigt werden könne. Es habe nie die Absicht vorgelegen, den Kläger in seiner Reputation als Anwalt zu schädigen. Vielmehr habe er das legitime Interesse an einer korrekten Kostenabrechnung gehabt. Es könne ihm zudem nicht verwehrt werden, die ihm zustehenden Rechtsbehelfe zu nutzen. Das Wort „wahrheitswidrig“ sei gegenüber dem Sozialgericht für das Saarland nicht gebraucht worden. Es sei ihm nur um Klar- bzw. Richtigstellung gegangen, damit alle relevanten Faktoren im Rahmen der Kostenfestsetzung hätten berücksichtigt werden können. Es habe keine Rolle gespielt, ob zuerst die einstweilige Verfügung beantragt und danach erst Widerspruch eingelegt worden sei oder umgekehrt, da beide Verfahren demselben Lebenssachverhalt entsprungen wären, so dass durch das Parallellaufen der beiden Verfahren ein Synergieeffekt entstehe, dessen Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Kosten gerichtlich habe überprüft werden sollen. Es sei erweislich wahr, dass das Vorverfahren stattgefunden habe. Er habe den Kläger nur so verstehen können, dass er das Vorverfahren in der Hauptsache meine, welches stattgefunden habe, so dass er sich mit der Mitteilung an das Sozialgericht für das Saarland vom 22.11.2021 nicht unsachlich geäußert habe. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung2Kläger, Schriftsatz vom 22.11.2022, Bl. 144 der Gerichtsakte, Beklagter, Schriftsatz vom 11.11.2021, Bl. 128 der GerichtsakteKläger, Schriftsatz vom 22.11.2022, Bl. 144 der Gerichtsakte, Beklagter, Schriftsatz vom 11.11.2021, Bl. 128 der Gerichtsakte durch den Berichterstatter3 Kläger, Schriftsatz vom 24.11.2022, Bl. 149 der Gerichtsakte, Beklagter, Schriftsatz vom 01.12.2022, Bl. 152 der GerichtsakteKläger, Schriftsatz vom 24.11.2022, Bl. 149 der Gerichtsakte, Beklagter, Schriftsatz vom 01.12.2022, Bl. 152 der Gerichtsakte zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.