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Urteil

3 K 766/22

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2023:0324.3K766.22.00
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Leitsätze
Anerkannten Schutzberechtigten, die keine besondere Verletzlichkeit aufweisen, droht bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) oder Art 3 EMRK (juris: MRK) verstoßende Behandlung. (Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anerkannten Schutzberechtigten, die keine besondere Verletzlichkeit aufweisen, droht bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) oder Art 3 EMRK (juris: MRK) verstoßende Behandlung. (Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Die Klage, über die mit Zustimmung der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts der Beklagten vom 01.07.2022, durch welchen der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dabei ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen3vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-297/17 u. a. (Ibrahim), juris Rn 67f.vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-297/17 u. a. (Ibrahim), juris Rn 67f.. 1. Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist vorliegend der Fall, da Bulgarien dem Kläger internationalen Schutz zuerkannt hat. Dass der Schutzstatus nicht mehr bestehen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist im Falle des Klägers auch nicht ausgeschlossen. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Danach können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder Art. 3 EMRK zu erfahren4vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019, C-540 und 541/17 (Hamed), juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19.03.2019, C-163/17 (Jawo), juris Rn 81 bis 97, und vom 19.03.2019, C-297/17 u. a. (Ibrahim), juris, Rn 83 bis 94vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019, C-540 und 541/17 (Hamed), juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19.03.2019, C-163/17 (Jawo), juris Rn 81 bis 97, und vom 19.03.2019, C-297/17 u. a. (Ibrahim), juris, Rn 83 bis 94. Danach kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der die Regelung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32 umsetzt, nicht zur Anwendung, wenn die oben genannte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh besteht. Eine solche Gefahr besteht jedoch zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Kläger nicht, so dass sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden konnte. a) Für die Beantwortung der Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh vorliegt, geht der EuGH von folgenden Maßstäben aus: Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gelte die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRCh, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, so dass ein ernsthaftes Risiko bestehe, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt würden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar sei5EuGH, Urteile vom 19.03.2019, C-163/17 (Jawo), juris Rn 82f und 87-89EuGH, Urteile vom 19.03.2019, C-163/17 (Jawo), juris Rn 82f und 87-89. Art. 4 GRCh - aus Art. 3 EMRK ergebe sich insoweit kein anderer Maßstab - sei dahin auszulegen, dass er einer Überstellung entgegenstehe, wenn das zuständige Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben feststelle, dass dieser Antragsteller einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände6vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17 (Jawo), juris, Rn 98; Beschluss vom 13.11.2019, C-540 und 541/17 (Hamed), juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019, 2 BvR 1380/19, juris Rn 15vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17 (Jawo), juris, Rn 98; Beschluss vom 13.11.2019, C-540 und 541/17 (Hamed), juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019, 2 BvR 1380/19, juris Rn 15. Es sei für die Anwendung des Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu komme, dass die betreffende Person auf Grund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat sei in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorlägen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen werde. Insoweit sei das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fielen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichten, die von sämtlichen Umständen des Falles abhänge. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit sei erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtige oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichten nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden seien. Das Fehlen familiärer Solidarität sei keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichten für einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh nicht aus. Schließlich könne der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger seien als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung zu erfahren. Ein Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta liegt daher erst vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“)7vgl. VGH Baden-Württemberg., Beschluss vom 27.05.2019, A 4 S 1329/19, juris Rn 5vgl. VGH Baden-Württemberg., Beschluss vom 27.05.2019, A 4 S 1329/19, juris Rn 5. Nicht entscheidungserheblich sind demnach Mängel bei der Umsetzung von Integrationsprogrammen für Schutzberechtigte sowie die (Nicht-)Gewährung besonderer Leistungen an Schutzberechtigte. Die Ausnahme vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten auch in Bezug auf die Sorge für Schutzsuchende und international Schutzberechtigte wird demnach nicht an fehlende oder unzureichende staatliche Leistungen geknüpft, sondern an die tatsächlich menschenunwürdige Lage der Schutzsuchenden oder -berechtigten. Die Hilfs- oder Unterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Organisationen müssen für international Schutzberechtigte allerdings auch real bestehen und ohne unzumutbare Zugangsbedingungen hinreichend verlässlich und in dem gebotenen Umfang auch dauerhaft in Anspruch genommen werden können; dann ist auch unerheblich, dass auf sie regelmäßig kein durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht.8vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2021, 1 C 3.21, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2021, 1 C 3.21, juris Der Verstoß gegen Art. 4 GRCh muss unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen, wobei sich Schutzberechtigte auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Staats vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen müssen9vgl. Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU; OVG Schl.-H., Urteil vom 25.7.2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 64vgl. Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU; OVG Schl.-H., Urteil vom 25.7.2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 64. b) Nach diesen Maßstäben, denen die saarländische Veraltungsgerichtsbarkeit in ständiger Rechtsprechung folgt10vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.02.2022, 2 A 46/21, jurisvgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.02.2022, 2 A 46/21, juris, droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Ein vom Willen eines arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ bei einer Rückkehr nach Bulgarien ist nicht festzustellen. Dabei ist nicht entscheidungserheblich, welche Behandlung der Kläger bei seinem vorangegangenen Aufenthalt in Bulgarien erfahren hat, da - wie ausgeführt - auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG)11vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17 (Jawo), juris Rn 88vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17 (Jawo), juris Rn 88. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse und deren umfassenden Bewertung durch die Kammer ist davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit droht und er nach Ablauf eines Übergangszeitraums von sechs Monaten in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt selbstständig auf dem - wenn auch schwierigen - bulgarischen Arbeitsmarkt zu bestreiten. Dabei lässt sich eine Gleichgültigkeit der bulgarischen Behörden, die zur Folge hätte, dass eine von staatlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geriete, in der sie ihre elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könnte, nicht feststellen12So in ständiger Rechtsprechung, dass nichtvulnerablen, gesunden und arbeitsfähigen alleinstehenden volljährigen Personen in Bulgarien derzeit keine Verelendung im Sinne von Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK droht, vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2022, A 4 S 2182/22, juris; ebenso etwa Sächs. OVG, Urteil vom 15.06.2020, 5 A 382/18; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2020, 3 B 33.19; Nds. OVG, Urteil vom 07.12.2021, 10 LB 257/20; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2019, 11 A 228/15.A; Beschluss vom 15.02.2022, 11 A 1625/21.A, juris; Beschluss vom 16.12.2022 – 11 A 1397/21.A –, juris, Rn. 76ff.; OVG LSA, Beschluss vom 12.09.2022, 3 L 198/21So in ständiger Rechtsprechung, dass nichtvulnerablen, gesunden und arbeitsfähigen alleinstehenden volljährigen Personen in Bulgarien derzeit keine Verelendung im Sinne von Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK droht, vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2022, A 4 S 2182/22, juris; ebenso etwa Sächs. OVG, Urteil vom 15.06.2020, 5 A 382/18; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2020, 3 B 33.19; Nds. OVG, Urteil vom 07.12.2021, 10 LB 257/20; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2019, 11 A 228/15.A; Beschluss vom 15.02.2022, 11 A 1625/21.A, juris; Beschluss vom 16.12.2022 – 11 A 1397/21.A –, juris, Rn. 76ff.; OVG LSA, Beschluss vom 12.09.2022, 3 L 198/21. aa) Anerkannt Schutzberechtigte müssen sich in Bulgarien grundsätzlich selbst um eine Unterkunft bemühen. Sie haben weiterhin keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in einer Flüchtlingsunterkunft. Auch Anspruch auf eine Sozialwohnung haben anerkannt Schutzberechtigte ebenso wenig wie bulgarische Staatsangehörige13vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 11.03.2021, S. 1.vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 11.03.2021, S. 1.. Gleichwohl bestehen weiterhin keine konkreten Hinweise darauf, dass anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien im Allgemeinen obdachlos oder von Obdachlosigkeit in besonderem Maße bedroht wären14vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 7. April 2021, S. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.03.2020, 7 A 10903/18.OVG, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 15.06.2020, 5 A 382/18, juris Rn 44; OVG NRW Beschluss vom 16.12.2022 – 11 A 1397/21.A –, juris, Rn. 77-79; Beschluss vom 03.03.2023 – 11 A 2430/21.A –, juris, Rn. 72-74vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 7. April 2021, S. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.03.2020, 7 A 10903/18.OVG, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 15.06.2020, 5 A 382/18, juris Rn 44; OVG NRW Beschluss vom 16.12.2022 – 11 A 1397/21.A –, juris, Rn. 77-79; Beschluss vom 03.03.2023 – 11 A 2430/21.A –, juris, Rn. 72-74. Die geringe Auslastung der Aufnahmezentren für Asylsuchende besteht fort. Von den in den Aufnahmezentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna, Voenna Rampa und Busmantsi), Banya, Pastrogor und Harmanli zur Verfügung stehenden 5.160 Plätzen waren Ende des Jahres 2021 nur 2.447 (47 %) belegt15vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand 23.02.2022, S.66vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand 23.02.2022, S.66. Mitte Juni 2022 stieg die Belegungsquote geringfügig auf 53 % an16vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Anfragebeantwortung vom 06. Juli 2022 an das OVG NRWvgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Anfragebeantwortung vom 06. Juli 2022 an das OVG NRW. Ende 2020 haben insgesamt 212 anerkannt Schutzberechtigte in diesen Aufnahmezentren gewohnt17vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand 23.02.2022, S.97vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand 23.02.2022, S.97. Auch die EU-Kommission berichtet, dass die staatliche Agentur für Flüchtlinge (SAR) in ihren Aufnahmezentren Unterkünfte für international Schutzberechtigte zur Verfügung gestellt hat, die zwar nicht mehr berechtigt waren, dort zu leben, denen aber aufgrund der Covid-19-Krise eine Obdachlosigkeit drohte. Verpflegung werde in den Unterkünften ebenfalls durch die SAR zur Verfügung gestellt18vgl. European Commission, European Website on Integration, Impact of government measures related to Covid-19 on third country nationals in Bulgaria, 11.05.2020, https://ec.europa.eu/migrant-integration/news/impact-of-government-measures-related-to-covid-19-on-third-country-nationals-in-bulgaria, Abschnitt „Social Support“, Absatz 1vgl. European Commission, European Website on Integration, Impact of government measures related to Covid-19 on third country nationals in Bulgaria, 11.05.2020, https://ec.europa.eu/migrant-integration/news/impact-of-government-measures-related-to-covid-19-on-third-country-nationals-in-bulgaria, Abschnitt „Social Support“, Absatz 1. Es liegen keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Abkehr von dieser Praxis vor.19Soweit laut aida die SAR Dublin-Rückkehrern in den meisten Fällen die Unterbringung in den Aufnahmezentren verweigern würde, ist diese Angabe nicht durch Fallbeispiele obdachlos gewordener Rückkehrer belegt.Soweit laut aida die SAR Dublin-Rückkehrern in den meisten Fällen die Unterbringung in den Aufnahmezentren verweigern würde, ist diese Angabe nicht durch Fallbeispiele obdachlos gewordener Rückkehrer belegt. Die Suche nach privatem Wohnraum wird den Schutzberechtigten zwar dadurch erschwert, dass für den Abschluss eines Mietvertrags der Besitz gültiger Ausweisdokumente erforderlich ist, diese jedoch nur unter Angabe eines Wohnsitzes ausgestellt werden können und die SAR den Begünstigten untersagt, die Adresse des Aufnahmezentrums als Wohnsitz zu diesem Zweck anzugeben20vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand 23.02.2022, S. 97vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand 23.02.2022, S. 97. Indes liegen keine Berichte darüber vor, dass es anerkannt Schutzberechtigten überwiegend nicht möglich gewesen wäre, Ausweisdokumente auf legalem Weg zu erhalten und hiermit Wohnraum anzumieten, sodass sie in der Folge obdachlos geworden wären. So war es laut dem bulgarischen Innenministerium beispielsweise 405 Asylsuchenden, die nicht in den Flüchtlingszentren wohnen wollten, im Jahr 2021 möglich, eine private Unterkunft anzumieten21vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand 23.02.2022, S. 67vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand 23.02.2022, S. 67. Neben der staatlichen Unterstützung bieten nach den Erkenntnissen der EU-Kommission auch Nichtregierungsorganisationen (NGOs) - namentlich das Bulgarische Rote Kreuz, die Caritas Sofia, IOM und das Council of Refugee Women - weiterhin Unterstützung an. Diese NGOs hätten berichtet, dass etwa 200 Familien von Drittstaatenangehörigen wegen pandemiebedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten bei ihnen Unterstützung gesucht und erhalten hätten. So habe etwa das Bulgarische Rote Kreuz angeboten, die Miete für einen Monat zu übernehmen und Lebensmittel zu kaufen. Das Council of Refugee Women habe wöchentliche Unterstützung bei der Beschaffung von Lebensmitteln geleistet22vgl. European Commission a.a.O., Absatz 3vgl. European Commission a.a.O., Absatz 3. Angesichts dieser Erkenntnislage kann auch der Kläger in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Unterkunft in einer der nicht ausgelasteten Aufnahmezentren finden und wird dort auch eine Verpflegung erhalten, die jedenfalls die elementaren Bedürfnisse befriedigt. Eine solche Unterkunft in Anspruch zu nehmen, ist dem Kläger zumutbar. bb) Darüber hinaus hat sich der bulgarische Arbeitsmarkt in Folge der Corona-Pandemie nicht derart verschlechtert, dass es international Schutzberechtigten nun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich wäre, in zumutbarer Zeit Arbeit zu erhalten und damit ihren Lebensunterhalt im Sinne des nach Art. 4 GRCh gebotenen Existenzminimums selbstständig zu bestreiten23vgl. so bereits OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.03.2020, 7 A 10903/18.OVG, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 15.06.2020, 5 A 382/18, juris Rn 45; dem folgend z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2022, A 4 S 2182/22, jurisvgl. so bereits OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.03.2020, 7 A 10903/18.OVG, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 15.06.2020, 5 A 382/18, juris Rn 45; dem folgend z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2022, A 4 S 2182/22, juris. Zwischenzeitlich hat sich der bulgarische Arbeitsmarkt sogar von der Corona-Pandemie erholt und die Nachfrage nach Personal ist innerhalb der ersten drei Monate im Jahr 2022 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 13 % gestiegen24vgl. Germany Trade Invest, Bulgarien, Wirtschaftsumfeld, Arbeitsmarkt, Lohn- und Lohnnebenkosten vom 20.07.2022, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/bericht-wirtschaftsumfeld/bulgarien/arbeitsmarkt-243982vgl. Germany Trade Invest, Bulgarien, Wirtschaftsumfeld, Arbeitsmarkt, Lohn- und Lohnnebenkosten vom 20.07.2022, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/bericht-wirtschaftsumfeld/bulgarien/arbeitsmarkt-243982. Gegenüber dem Vorjahr ist die Arbeitslosenquote im Jahr 2021 von 6,1 % auf 5,3 % gefallen, sodass sie nahezu auf dem Niveau vor Ausbruch der Pandemie (2019: 5,2 %) lag25vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/278271/umfrage/arbeitslosenquote-in-bulgarien/#professionalvgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/278271/umfrage/arbeitslosenquote-in-bulgarien/#professional. Zum Ende des Jahres 2022 betrugt die Arbeitslosenquote 3,9 %.26vgl. SeeNews, Bulgaria's unemployment rate falls to 3.9% in Q4, vom 17. Februar 2023, abrufbar unter https://seenews.com/news/bulgarias-unemployment-rate-falls-to-39-in-q4-814856vgl. SeeNews, Bulgaria's unemployment rate falls to 3.9% in Q4, vom 17. Februar 2023, abrufbar unter https://seenews.com/news/bulgarias-unemployment-rate-falls-to-39-in-q4-814856 Mit dem Wegfall der coronabedingten Restriktionen stehen die meisten Unternehmen vor der Herausforderung, Beschäftige zurückzugewinnen und Arbeitskräfte wieder an sich zu binden.27vgl. Germany Trade Invest, Bulgarien, Wirtschaftsumfeld, Arbeitsmarkt, Lohn- und Lohnnebenkosten vom 20.07.2022, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/bericht-wirtschaftsumfeld/bulgarien/arbeitsmarkt-243982vgl. Germany Trade Invest, Bulgarien, Wirtschaftsumfeld, Arbeitsmarkt, Lohn- und Lohnnebenkosten vom 20.07.2022, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/bericht-wirtschaftsumfeld/bulgarien/arbeitsmarkt-243982 Im Jahr 2021 wurden von den Arbeitsämtern insgesamt 177.372 Stellen auf dem primären Arbeitsmarkt ausgeschrieben (5,0 % mehr als in der Vergleichsperiode des Vorjahres). Die größte Nachfrage bestand im Bereich der personenbezogenen Dienstleistungen (u. a. Köche, Kellner, Barkeeper, Friseure, Kosmetiker, Krankenpfleger und Animateure – 19.133 Stellen). Viele Stellen gab es auch in der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei sowie für Verkäufer, Arbeiter in der Abfallwirtschaft und ähnlichen Bereichen. Auch die Zahl der Stellen für Pflegepersonal blieb hoch28vgl. https://eures.ec.europa.eu/living-and-working/labour-market-information/labour-market-information-bulgaria_devgl. https://eures.ec.europa.eu/living-and-working/labour-market-information/labour-market-information-bulgaria_de. Bei den freien Stellen im Gastgewerbe, in der Logistik oder im Groß- und Einzelhandel, die keine Hochschulausbildung erfordern, versuchen die Unternehmen verstärkt, Personal aus dem europäischen Ausland anzuwerben.29vgl. Germany Trade Invest, Bulgarien, Wirtschaftsumfeld, Arbeitsmarkt, Lohn- und Lohnnebenkosten vom 20.07.2022, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/bericht-wirtschaftsumfeld/bulgarien/arbeitsmarkt-243982vgl. Germany Trade Invest, Bulgarien, Wirtschaftsumfeld, Arbeitsmarkt, Lohn- und Lohnnebenkosten vom 20.07.2022, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/bericht-wirtschaftsumfeld/bulgarien/arbeitsmarkt-243982 Sprachkurse, die Drittstaatsangehörigen den Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt erleichtern, werden auch weiterhin angeboten und mitunter pandemiekonform digital durchgeführt, etwa von IOM. Die Organisation berichtet in ihrem Jahresrückblick 2020 von 261 erfolgreich auf diese Weise erworbenen A1 bzw. A2-Zertifikaten und prognostiziert, in 2021 werde das Programm voraussichtlich von 200 Drittstaatsangehörigen in Anspruch genommen werden30vgl. IOM, Mission in Bulgaria, 2020: A year in review, Integration programme, Bulgarian language lessons, https://publications.iom.int/books/2020-year-reviewvgl. IOM, Mission in Bulgaria, 2020: A year in review, Integration programme, Bulgarian language lessons, https://publications.iom.int/books/2020-year-review. Diese Erkenntnisse zugrunde gelegt wird der Kläger in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Unterstützung bei der Integration, insbesondere beim Erlernen der bulgarischen Sprache, erhalten und in der Lage sein, nach einer Übergangszeit eine Arbeit aufzunehmen. Da er, wie er gegenüber dem Bundesamt angegeben hat, in Syrien bereits als Zimmermann gearbeitet hat und dabei auch auf Baustellen eingesetzt wurde, kann er auf diese handwerklichen Fähigkeiten zurückgreifen, um auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und zumindest seine elementaren Bedürfnisse mit einer Erwerbstätigkeit zu sichern. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger ledig und kinderlos ist und in Bulgarien keine eigene Familie zu versorgen hat. Er kann sich somit einer Erwerbstätigkeit uneingeschränkt widmen und muss nur seinen eigenen elementaren Unterhalt erwirtschaften. Ein akuter medizinischer Behandlungsbedarf besteht bei dem Kläger nicht. Er hat auch nicht vorgetragen, durch das gelegentliche Taubheitsgefühl seiner rechten Hand beeinträchtigt zu sein. Im Übrigen hat der Kläger durch die von ihm entfaltete Reisetätigkeit gezeigt, dass er nicht nur über Möglichkeiten verfügt, die für die jeweiligen Reisen nötigen finanziellen Mittel zu beschaffen, sondern auch unter Beweis gestellt, dass er über die erforderliche Gewandtheit verfügt, sich in schwierigen Situationen zu organisieren. So war es ihm in Bulgarien ohne größere Probleme möglich, sich ein Flugticket von Bulgarien nach Griechenland zu beschaffen, sich in Griechenland einige Tage aufzuhalten, von dort über den Luftweg nach Italien zu gelangen, nach einem mehrtätigen Zwischenaufenthalt nach Belgien zu fliegen und anschließend mit einem Taxi in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Insgesamt kann daher fallbezogen nicht angenommen werden, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verelendung droht und er seine elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen können wird. 2. Die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungshindernissen in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine derartige Feststellung. Die Voraussetzungen der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind nach den obigen Ausführungen nicht erfüllt. Die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien (Ziff. 4 des Bescheides) beruht auf § 34a Abs. 1 AsylG und begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die in Ziff. 5 des Bescheides enthaltene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.Auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid kann insofern zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (§ 77 Abs. 2 AsylG). Diesen ist nichts hinzuzufügen, zumal der Kläger seinen Antrag insofern nicht näher begründet hat. Abgesehen davon bleibt es dem Kläger unbenommen, das lediglich an die Abschiebung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot durch eine freiwillige Ausreise zu vermeiden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 S. 1 ZPO. Mit der Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 01.07.2022, durch welchen u.a. sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde. Der am 15.01.2000 geborene, ledige und kinderlose Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 07.04.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14.04.2022 einen Asylantrag. Zuvor war ihm bereits Anfang 2022 in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt worden. In seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 20.04.2022 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er im Februar 2021 Syrien verlassen habe und illegal in die Türkei eingereist sei. Nach etwa fünf Monaten habe er sich mit dem Schlauchboot nach Bulgarien begeben, wo er 40 Tage lang inhaftiert gewesen sei und anschließend achteinhalb Monate im Flüchtlingscamp Harmanly gelebt habe. Dort habe er sich ein Zimmer mit acht bis zehn anderen Personen geteilt, sei mit Nahrung versorgt worden und habe monatlich vier bis fünf Euro erhalten. Das Camp sei insgesamt sehr dreckig gewesen. Es habe zwar sanitäre Anlagen zum Waschen gegeben, diese seien jedoch ebenfalls verdreckt und kaum nutzbar gewesen. Die Sicherheitsleute seien sehr korrupt gewesen und hätten für jede Leistung Geld verlangt. Nachdem sein Asylantrag positiv beschieden worden sei, sei er aufgefordert worden, das Camp binnen zehn Tagen zu verlassen. Er habe sich erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht. Sprachkurse habe es keine gegeben. Am 29.03.2022 sei er von Sofia nach Athen geflogen, habe sich dort drei Tage aufgehalten, sei dann nach Mailand geflogen, wo er sich ebenfalls drei bis vier Tage aufgehalten habe und dann nach Brüssel geflogen. Von dort sei er mit dem Taxi nach Lebach gefahren. Das Geld für seine Ausreise aus Bulgarien habe er von seinen Brüdern erhalten. Sein Ziel sei immer Deutschland gewesen. Bis auf eine Verletzung an der rechten Hand, welche er sich in Syrien durch Granatsplitter zugezogen habe und die sich durch ein gelegentliches Taubheitsgefühl bemerkbar mache, sei er gesund. In Syrien habe er die Schule bis zur achten Klassenstufe besucht und danach als Zimmermann gearbeitet. Mit Bescheid vom 13.06.2022 lehnte das Bundesamt der Beklagten den Antrag des Klägers als unzulässig ab und verneinte das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass Bulgarien auf Grund des dort bereits gestellten Asylantrages sowie der Zustimmungsfiktion gem. Art. 18 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Nachdem der Kläger gegen diesen Bescheid Klage (5 K 721/22) erhoben und unter Vorlage von bulgarischen Ausweisdokumenten vorgetragen hatte, dass ihm in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt worden sei, hob das Bundesamt mit Bescheid vom 01.07.2022 den Bescheid vom 13.06.2022 auf (Ziff. 1 des Bescheides), lehnte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziff. 2 des Bescheides) und verneinte das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote (Ziff. 3 des Bescheides). Gleichzeitig wurde der Kläger zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Bulgarien angedroht (Ziff. 4 des Bescheides). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung festgesetzt (Ziff. 5 des Bescheides). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde ausgesetzt (Ziff. 6 des Bescheides). In der Begründung heißt es im Wesentlichen, dass der Asylantrag des Klägers wegen der bereits durch Bulgarien erfolgten Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Bulgarien, unter welchen der Kläger als anerkannter Schutzberechtigter leben werde, würden keine unabhängig von seinem Willen oder seinen Entscheidungen ergehende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen, sodass eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GrCH nicht vorliege. Die hohen Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch werde der Zugang zum Arbeitsmarkt durch Bulgarien ermöglicht. Es obliege somit dem Kläger selbst, eigenständig eine Arbeit zu finden, sich um die Inanspruchnahme und Gewährung der ihm im schutzgewährenden Mitgliedstaat zustehenden Leistungen zu bemühen und auch aus eigener Initiative nach anderer staatlicher oder zivilgesellschaftlicher Hilfe oder Unterstützung zu suchen. Das Vorliegen einer besonderen Verletzbarkeit habe der Kläger gegenüber dem Bundesamt nicht vorgetragen. Darüber hinaus drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen könnte. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei fallbezogen angemessen, da der Kläger über keine wesentlichen Bindungen im Bundesgebiet verfüge. Die Zustellung des Bescheides an den zum damaligen Zeitpunkt bereits mandatierten Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde durch das Bundesamt mit Schreiben vom 04.07.2022 veranlasst. Am 07.07.2022 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass in Bulgarien Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen würden, die alle Bereiche des bulgarischen Asylsystems erfassen und die für jeden Einzelnen das tatsächliche Risiko begründen würden, einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu sein. In Bulgarien gäbe es keine staatlichen Unterstützungsprogramme. Die Registrierung unter einer Meldeadresse sei Voraussetzung für zahlreiche staatliche Leistungen wie den Erhalt von Identitätsdokumenten, den Abschluss eines Mietvertrages, den Abschluss einer Krankenversicherung und die Beantragung von Sozialleistungen.Die bulgarische Flüchtlingsagentur SAR lasse seit 2016 nicht mehr zu, dass die Adressen der Aufnahmezentren als Meldeadresse angegeben werden.Dies könne zu einem Teufelskreis bei der Wohnungssuche führen, da gültige ID-Dokumente Voraussetzung für den Erhalt eines Mietvertrages seien, gültige ID-Dokumente aber wiederum nur mit einer Meldeadresse zu erhalten seien.Die Möglichkeit, in den ersten sechs Monaten nach Zuerkennung internationalen Schutzes vorübergehend in Aufnahmezentren für Asylbewerber aufgenommen zu werden, stehe schutzberechtigten Rückkehrern aus dem Ausland, die ihre frühere Aufnahmeeinrichtung bei ihrer Ausreise aus Bulgarien verlassen hätten, nicht offen. Des Weiteren werde dort auch kein Essen mehr zur Verfügung gestellt. Eine Unterbringung in der „Zentren für temporäre Unterbringung“ erfolge maximal für die Dauer von drei Monaten. Die Arbeitssuche am bulgarischen Arbeitsmarkt würde sich äußerst schwierig darstellen. Die Gewährung von Sozialhilfe sei an nur sehr schwer zu erfüllende Bedingungen geknüpft. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung sei nicht gewährleistet, da Schutzberechtigte die Krankenversicherungsbeiträge selbst bezahlen müssten. Zudem herrsche ein Mangel an medizinischem Personal. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, 1. die Ziffern 2. bis 6. des Bescheides der Beklagten vom 01.07.2022 – Gesch-Z.: 8867613 - 475 – aufzuheben, 2. hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte hat ihren Bescheid verteidigt und schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 01.02.2023 wurden die Beteiligten auf die geänderte Kammerrechtsprechung zum Drittstaat Bulgarien hingewiesen, wonach nicht vulnerablen Schutzberechtigten bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht. Zugleich wurde angefragt, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren besteht. Die Beteiligten haben sich daraufhin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.1vgl. Schriftsatz des Klägers vom 23.02.2023 und Schriftsatz der Beklagten vom 02.02.2023vgl. Schriftsatz des Klägers vom 23.02.2023 und Schriftsatz der Beklagten vom 02.02.2023 Zudem haben sie einer Entscheidung durch die Berichterstatterin zugestimmt.2vgl. Schriftsatz des Klägers vom 07.07.2022 und Schriftsatz der Beklagten vom 12.07.2022vgl. Schriftsatz des Klägers vom 07.07.2022 und Schriftsatz der Beklagten vom 12.07.2022 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, der ebenso wie die Dokumentation „Drittstaat Bulgarien“ Gegenstand der Entscheidungsfindung war.