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Beschluss

3 L 1057/23

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2023:0720.3L1057.23.00
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Leitsätze
Zwar ist Bulgarien betreffend ein vom Willen eines arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht festzustellen. Der jeweilige Schutzberechtigte muss aber gleichwohl grundsätzlich befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen (im vorliegenden Einzelfall verneint für den Fall einer Familie mit minderjährigen Kindern).(Rn.22) (Rn.23)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Geschäfts-Nummer: 3 K 1056/23) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.07.2023 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zwar ist Bulgarien betreffend ein vom Willen eines arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht festzustellen. Der jeweilige Schutzberechtigte muss aber gleichwohl grundsätzlich befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen (im vorliegenden Einzelfall verneint für den Fall einer Familie mit minderjährigen Kindern).(Rn.22) (Rn.23) 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Geschäfts-Nummer: 3 K 1056/23) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.07.2023 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Antrag der Antragsteller die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziff. 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 10.07.2023 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, unter Wahrung der Wochenfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt worden und (nach Aktenlage) auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist auch begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung bestehen. Aus § 34 Abs. 1, § 35 und § 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylG folgt, dass die Aussetzung der Abschiebung dann, wenn ein Asylantrag – wie vorliegend - gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wird, nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass dieser einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.11vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 juris Rn. 99vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 juris Rn. 99 "Angegriffen" im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO die Abschiebungsandrohung. Gegenstand dieses Verfahrens ist allein die Frage, ob die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) erlassene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist.22vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 juris Rn. 93vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 juris Rn. 93 Dies setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG) vorliegen, dass der Abschiebung des Asylbewerbers in den in der Abschiebungsandrohung benannten Staat keine Abschiebungsverbote entgegenstehen (§§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG, 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) und dass die Abschiebungsandrohung auch sonst nicht zu beanstanden ist. Ausgehend hiervon bestehen fallbezogen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Bescheid vom 10.07.2023 unter Ziffer 3 enthaltenen Verwaltungsakts, mit welchem den Antragstellern für den Fall, dass sie die einwöchige Ausreisefrist nicht einhalten, die Abschiebung nach Bulgarien angedroht wird. Die Unzulässigkeitsentscheidung im angegriffenen Bescheid hat aller Voraussicht nach keinen Bestand und das Bundesamt wird den Asylantrag der Antragsteller erneut prüfen müssen, sodass zumindest auch die Entscheidung über Abschiebungsverbote jedenfalls verfrüht ergangen (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG) und daher ebenfalls aufzuheben sein dürfte.33vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 21vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 21 In der Folge wäre zwangsläufig auch die verfügte Abschiebungsandrohung rechtswidrig und aufzuheben, soweit sie sich auf die Abschiebung nach Bulgarien bezieht, da die Voraussetzungen des § 35 AsylG nicht vorliegen dürften.44vgl. hierzu ebenfalls BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 21vgl. hierzu ebenfalls BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 21 Die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist im Falle der Antragsteller aller Voraussicht nach ausgeschlossen. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Danach können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder Art. 3 EMRK zu erfahren55vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19.3.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 bis 97, und vom 19.3.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 83 bis 94vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19.3.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 bis 97, und vom 19.3.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 83 bis 94. Danach kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der die Regelung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32 umsetzt, nicht zur Anwendung, wenn die oben genannte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh besteht. Eine solche Gefahr besteht für die Antragsteller, so dass ihr Asylantrag nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durfte. (1) Für die Beantwortung der Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh vorliegt, geht der EuGH von folgenden Maßstäben aus: Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gelte die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRCh, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, so dass ein ernsthaftes Risiko bestehe, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt würden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar sei66vgl. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 82 f. und 87 bis 89vgl. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 82 f. und 87 bis 89. Art. 4 GRCh – aus Art. 3 EMRK ergebe sich insoweit kein anderer Maßstab - sei dahin auszulegen, dass er einer Überstellung entgegenstehe, wenn das zuständige Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben feststelle, dass dieser Antragsteller einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände77vgl. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 98; Beschluss vom 13.11.2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris, Rn. 15vgl. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 98; Beschluss vom 13.11.2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris, Rn. 15. Es sei für die Anwendung des Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu komme, dass die betreffende Person auf Grund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat sei in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorlägen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen werde. Insoweit sei das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fielen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichten, die von sämtlichen Umständen des Falles abhänge. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit sei erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtige oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre88vgl. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13.11.2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39vgl. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13.11.2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichten nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden seien. Das Fehlen familiärer Solidarität sei keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichten für einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh nicht aus. Schließlich könne der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger seien als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung zu erfahren99vgl. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 93 f. und 96 f.; Beschluss vom 13.11.2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39vgl. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 93 f. und 96 f.; Beschluss vom 13.11.2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39. Ein Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta liegt daher erst vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“)1010vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 5vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 5. Nicht entscheidungserheblich sind demnach Mängel bei der Umsetzung von Integrationsprogrammen für Schutzberechtigte sowie die (Nicht-)Gewährung besonderer Leistungen an Schutzberechtigte. Die Ausnahme vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten auch in Bezug auf die Sorge für Schutzsuchende und international Schutzberechtigte wird demnach nicht an fehlende oder unzureichende staatliche Leistungen geknüpft, sondern an die tatsächlich menschenunwürdige Lage der Schutzsuchenden oder -berechtigten. Die Hilfs- oder Unterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Organisationen müssen für international Schutzberechtigte allerdings auch real bestehen und ohne unzumutbare Zugangsbedingungen hinreichend verlässlich und in dem gebotenen Umfang auch dauerhaft in Anspruch genommen werden können; dann ist auch unerheblich, dass auf sie regelmäßig kein durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht1111vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.2021 - 1 C 3.21 -, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.2021 - 1 C 3.21 -, juris. Der Verstoß gegen Art. 4 GRCh muss unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen, wobei sich Schutzberechtigte auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Staats vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen müssen1212vgl. Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU; OVG Schl.-H., Urteil vom 25.7.2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 64vgl. Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU; OVG Schl.-H., Urteil vom 25.7.2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 64. (2) Nach diesen Maßstäben, denen die saarländische Veraltungsgerichtsbarkeit in ständiger Rechtsprechung folgt1313vgl. nur OVG Saarland, Urteil vom 15.2.2022 – 2 A 46/21 –, jurisvgl. nur OVG Saarland, Urteil vom 15.2.2022 – 2 A 46/21 –, juris, droht den Antragstellern bei einer Rückkehr nach Bulgarien fallbezogen aller Voraussicht nach eine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Zwar ist nach der aktuellen Rechtsprechung der Kammer1414vgl. Urteil der Kammer vom 24.03.2023 – 3 K 766/22 –, juris; s.a. Beschlüsse der Kammer vom 30.11.2022 - 3 K 1450/22 - und 31.01.2023 - 3 K 1346/22 - sowie 02.03.2023 - 3 L 273/23vgl. Urteil der Kammer vom 24.03.2023 – 3 K 766/22 –, juris; s.a. Beschlüsse der Kammer vom 30.11.2022 - 3 K 1450/22 - und 31.01.2023 - 3 K 1346/22 - sowie 02.03.2023 - 3 L 273/23 zu Verfahren den Drittstaat Bulgarien betreffend ein vom Willen eines arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht festzustellen. Der jeweilige Schutzberechtigte muss aber gleichwohl grundsätzlich befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Im vorliegenden Einzelfall ist zu bedenken, dass es sich - im Gegensatz zu den von der Kammer bisher abschlägig entschiedenen Fällen, die weit überwiegend junge, ledige und kinderlose Männer betrafen und die daher nur ihren eigenen Unterhalt erwirtschaften mussten - um eine siebenköpfige Familie mit fünf minderjährigen Kindern handelt, die damit zum besonders schutzwürdigen vulnerablen Personenkreis gehört. Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage kann fallbezogen nicht davon ausgegangen werden, dass es den Antragstellern in Bulgarien gelingen wird, eine zur Existenzsicherung der Familie und Finanzierung einer menschenwürdigen Unterkunft hinreichende Beschäftigung zu finden. Die Kinder sind minderjährig und können zur Erwirtschaftung des Familieneinkommens, wenn überhaupt, allenfalls ganz am Rande beitragen. Mit Blick darauf, dass die Antragsteller zu 6. und 7. nicht einmal schulpflichtig sind, wird auch eine (zumindest vollschichtige) Berufstätigkeit eines der Elternteile nicht in Frage kommen. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Lebenshaltungskosten in Bulgarien deutlich günstiger als etwa in Deutschland sind, ist daher bei einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass die Antragsteller bei einer Rückkehr nach Bulgarien voraussichtlich für längere Zeit nicht in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften, und für sie mangels ausreichender staatlicher und sonstiger Hilfen das ernsthafte Risiko besteht, in eine Situation extremer materieller Not zu geraten. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylG.