OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 716/22

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2023:0502.3K716.22.00
1mal zitiert
20Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einzelfall eines tadschikischen Staatsangehörigen, dessen Asylklage keinen Erfolg hatte.(Rn.1)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines tadschikischen Staatsangehörigen, dessen Asylklage keinen Erfolg hatte.(Rn.1) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage vom 23.06.2022, mit der der Kläger unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 09.06.2022 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz (AsylG), hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG, weiter hilfsweise, die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5, 7 S. 1 AufenthG begehrt und über die nach den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) 1Vgl. die entsprechenden Erklärungen des Klägers vom 25.04.2023 und der Beklagten vom 16.12.2022Vgl. die entsprechenden Erklärungen des Klägers vom 25.04.2023 und der Beklagten vom 16.12.2022 durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO)2Vgl. die entsprechenden Erklärungen des Klägers vom 22.06.2022 und der Beklagten vom 28.06.2022Vgl. die entsprechenden Erklärungen des Klägers vom 22.06.2022 und der Beklagten vom 28.06.2022 entschieden werden konnte, ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09.06.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1, HS 2 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG und die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5, 7 S. 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht sieht fallbezogen von einer Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, da es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 09.06.2022 folgt (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG). Im Übrigen verweist das Gericht auf seinen Beschluss vom 15.12.2022, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde und in dem ausgeführt wird: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, … nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wobei die Kammer für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Verständnis der genannten Vorschriften bietet, der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes (vgl. nur Beschluss vom 05.11.2015 -1 D 170/15- unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG) folgt. Zur Begründung folgt die Kammer den Ausführungen im Bescheid der Beklagten vom 09.06.2022 (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Vorbringen des Klägers eingehend sowie in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse im Heimatland des Klägers – Tadschikistan – fallbezogen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Kammer3Vgl. nur Urteile der Kammer vom 21.05.2021 -3 K 315/21-, -3 K 543/20- und -3 K 759/20- sowie vom 12.07.2021 -3 K 2034/19- und vom 09.11.2022 -3 K 836/22-; Beschluss vom 06.09.2022 -3 L 1001/22-Vgl. nur Urteile der Kammer vom 21.05.2021 -3 K 315/21-, -3 K 543/20- und -3 K 759/20- sowie vom 12.07.2021 -3 K 2034/19- und vom 09.11.2022 -3 K 836/22-; Beschluss vom 06.09.2022 -3 L 1001/22- zutreffend dar, wenn dort ausgeführt wird: „Begründung: Der nicht ordnungsgemäß ausgewiesene Antragsteller, nach eigenen Angaben tadschikischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben am 09.03.2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 07.04.2022 einen Asylantrag. Mit dem Asylantrag wird gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, als auch die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) beantragt, da der Antrag nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt wurde. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 13.04.2022 in der Außenstelle B-Stadt. Zur Begründung seines Asylantrages trug der Antragsteller im Wesentlichen vor, er habe Tadschikistan unmittelbar nach einem Vorfall, der sich am 11. oder 12.08.2013 ereignet habe, auf dem Luftweg verlassen und seither ohne Unterbrechung in Russland gelebt. In Russland habe er studiert und sei nach erfolgreichem Abschluss des Studiums zuletzt vor Ausreise berufstätig gewesen. Er habe im Rahmen der Asylantragstellung seinen russischen Aufenthaltstitel vorgelegt. Die russische Staatsangehörigkeit habe er zwar beantragt, der Antrag sei jedoch im Januar 2021 aufgrund angeblich nicht ausreichender russischer Sprachkenntnisse abgelehnt worden. In zeitlichem Zusammenhang mit dem Kriegsausbruch in der Ukraine sei Ende Februar 2022 ein Angehöriger des russischen Militärs mit zwei Zivilisten in das Wohnheim der Universität gekommen, in dem der Antragsteller gelebt habe, um im Rahmen einer Versammlung für die Teilnahme an Militärübungen zu werben. Bei einer zweiten Versammlung Anfang März 2022 sei der tadschikische Reisepass des Antragstellers einbehalten worden. Daraufhin sei ihm klar geworden, dass das russische Militär ihn in den Krieg gegen die Ukraine schicken wolle. Er habe aus diesem Grund Anfang März 2022 Russland verlassen und sei auf dem Landweg über Belarus und Polen nach Deutschland eingereist. Eine Rückkehr nach Tadschikistan sei nicht möglich, da er im August 2013 Augenzeuge eines Überfalls auf einen Geschäftsmann gewesen sei. Er sei damals 17 Jahre alt gewesen und habe sich in dessen Gemischtwarenladen etwas dazuverdient. Am 11. oder 12.08.2013 seien drei Männer, die sich als Polizisten vorgestellt hätten, in den Laden gekommen und hätten vom Ladeninhaber Geld gefordert. Dieser habe mit der Begründung abgelehnt, er bezahle bereits seine Steuern. Die Besucher hätten auf die Forderung bestanden und ihr Wiederkommen angekündigt. Der Ladeninhaber habe zum Antragsteller gesagt, er solle dem Vorfall keine Beachtung schenken und habe sich bei der Polizei beschwert. Daraufhin seien die Besucher am Abend des nächsten Tages wieder in den Laden gekommen und hätten ihre Geldforderung erneuert. Als der Ladeninhaber die Herausgabe von Geld verweigert habe, sei er zusammengeschlagen worden. Der Antragsteller habe ihm helfen wollen, sei jedoch von den Tätern zur Seite gedrängt worden. Der Ladeninhaber habe auf dem Boden gelegen und es sei Blut aus seinem Mund gelaufen. Die Täter hätten dem Antragsteller eine Pistole an den Kopf gehalten und ihn aufgefordert, Tadschikistan binnen eines Tages zu verlassen. Er habe Angst bekommen und aus diesem Grund zuhause nichts erzählt. Unter dem Vorwand, sich in Duschanbe über ein Studium informieren zu wollen, sei er am nächsten Tag nach Duschanbe und von dort aus nach Russland geflogen. Der Vater sei zunächst gegen dieses Vorhaben gewesen, habe jedoch schließlich nach Rücksprache mit dem Bruder des Antragstellers, der zu dieser Zeit in Duschanbe gelebt habe, zugestimmt. Seither sei er aus Angst um sein eigenes Leben und das seiner Eltern nicht mehr nach Tadschikistan zurückgekehrt. Er befürchte, bei Rückkehr von den Tätern aufgrund seiner Mitwisserschaft getötet zu werden. Auf Frage, woher die Täter wissen sollten, wer er sei, gab er an, es sei ein kleines Dorf, in dem jeder jeden kenne. Auf Nachfrage, ob die Täter ihm selbst bekannt gewesen seien, trug er vor, dies sei nicht der Fall gewesen. Als Begründung gab er an, er sei erst 17 Jahre alt gewesen. Auf Frage, aus welchen Gründen er davon ausgehe, es habe sich bei den Tätern tatsächlich um Polizisten gehandelt, gab er an, ihrem Auftreten nach seien es keine einfachen Leute gewesen. Auf Nachfrage teilte er mit, die Täter hätten Zivilkleidung getragen. Es seien drei Männer gewesen. Bei einem der Männer habe er eine Pistole gesehen. Zur Frage nach dem genauen Ablauf des zweiten Besuchs trug er vor, der Laden sei etwas größer als 16 Quadratmeter gewesen. Der Inhaber habe den Laden in seiner Garage betrieben. Es habe nur eine Tür und ein Fenster gegeben. Als die Besucher gekommen seien, habe er sich im hinteren Bereich bei den Regalen aufgehalten. Einer der Besucher habe ihn festgehalten, die beiden anderen hätten im vorderen Bereich des Ladens zuerst mit dem Inhaber gesprochen und diesen dann mit Händen und Füßen zusammengeschlagen. Der Laden sei zu dieser Tageszeit bereits geschlossen gewesen und es sei niemand zu Hilfe gekommen. Er habe keine Möglichkeit gehabt, einzuschreiten. Er sei von den Tätern gewarnt worden, niemandem von dem Vorfall zu erzählen. Danach sei er aufgefordert worden, zu verschwinden. Der Ladeninhaber sei an seinen Verletzungen verstorben. Den ersten Besuch habe er niemandem gegenüber erwähnt, da er ihn für belanglos gehalten habe und der Ladeninhaber ihn aufgefordert habe, die Geschichte zu vergessen und niemandem davon zu erzählen. Den zweiten Besuch habe er aus Angst verschwiegen. Aus den gleichen Gründen habe er sich auch nicht an staatliche oder andere Stellen gewandt. Auch einen Wechsel des Wohnorts, beispielsweise nach Duschanbe, wo sein Bruder gelebt habe, habe er aus Angst nicht in Betracht gezogen. Bis heute habe er niemandem, selbst seinen Eltern, nichts von den Vorfällen erzählt. Auf Nachfrage, woher er Kenntnis davon habe, dass der Ladeninhaber an seinen Verletzungen verstorben sei, gab er an, seine Eltern hätten ihm dies erzählt. Auf Vorhalt, diese hätten doch von dem Vorfall keine Kenntnis, trug er vor, seine Eltern hätten ihm nur erzählt, dass der Ladeninhaber verstorben sei. Auf Vorhalt, woher er dann wissen könne, dass der Ladeninhaber infolge der Verletzungen verstorben sei, sagte er, dies sei nur logisch, denn er habe gesehen, dass der Ladeninhaber schwer verletzt gewesen sei. Auf Frage, ob er oder seine Familie seit den Vorfällen im August 2013 nochmal auf irgendeine Weise Kontakt zu den Tätern gehabt hätten, erklärte er, dies sei nicht der Fall. Auf Frage, aus welchen Gründen er gleichwohl davon ausgehe, dass die Täter auch neun Jahre nach dem Vorfall noch ein Interesse daran haben sollten, ihn zu töten, erklärte der Antragsteller, er sei Augenzeuge. Auf Vorhalt, dass es dann doch nur konsequent gewesen sei, ihn gleich damals zu beseitigen, antwortete er, dass die Täter möglicherweise Mitleid mit ihm gehabt hätten. Er sei damals ja erst 17 Jahre alt gewesen. Dem Antragsteller wurde eine Frist bis zum 31.05.2022 zur Vorlage geeigneter Nachweise zu Herkunft und Identität eingeräumt mit der Auflage, sich unabhängig vom Erfolg seiner Bemühungen bis Fristende beim Bundesamt zu melden. Bis Fristende wurden weder die angeforderten Unterlagen eingereicht noch eine Erklärung zu den Gründen abgegeben. Das rechtliche Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde dem Antragsteller im Rahmen der persönlichen Anhörung am 13.04.2022 gewährt, Schutzwürdige Belange wurden nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen. 1. und 2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter liegen nicht vor. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 AsylG). Der Antragsteller ist kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Es wurden keine Verfolgungshandlungen vorgetragen, die an einen der Verfolgungsgründe des § 3 b AsylG anknüpfen. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter liegen somit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. 3. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liegen nicht vor. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Antragsteller hat seine begründete Furcht vor einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht. Für den Nachweis der objektiven Gefährdungslage genügt für Ereignisse außerhalb des Gastlandes mit Rücksicht auf die hier naturgemäß bestehenden Beweisschwierigkeiten grundsätzlich die bloße Glaubhaftmachung. Daher kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylantragstellers führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des behaupteten individuellen Schicksals, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet, gewonnen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977, 1 C 33.71, BVerwGE 55, 82, BVerwG, Urteil vom 16.04.1985, 9 C 109.84, BVerwGE 71, 180 und Beschluss vom 21.07.1989, 9 B 239.89, NVwZ 1990, 171). Die Glaubhaftmachung setzt, entsprechend der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, einen schlüssigen Sachvortrag voraus, d.h., unter Angaben genauer Einzelheiten muss der Ausländer einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Hierzu gehört die lückenlose Schilderung der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere der persönlichen Erlebnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989, 9 B 405.89, NVwZ-RR 1990, 379 und Urteil vom 10.05.1994, 9 C 434.93, NVwZ 1994, 1123). Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1988, 9 C 32.87, EZAR 630 Nr. 25 und Beschluss vom 21.07.1989, 9 C 109.84, NVwZ, 1990, 171). Dies ist dem Antragsteller trotz entsprechender Nachfragen nicht gelungen. Die Unterzeichnerin kann in der Gesamtschau nicht die volle Überzeugungsgewissheit erlangen, dass sich die vom Antragsteller geschilderten Ereignisse tatsächlich wie vom Antragsteller beschrieben abgespielt haben. Diese Einschätzung stützt sich unter anderem auf die Behauptung des Antragstellers, er habe bis zum heutigen Tag niemandem von den angeblich fluchtauslösenden Vorfällen berichtet. Es erscheint unplausibel, dass der damals 17-jährige Antragsteller mit der Begründung, sich über ein Studium informieren zu wollen, quasi über Nacht sein Elternhaus verlassen haben und seither nicht einmal zu Besuch dorthin zurückgekehrt sein soll. Es wäre zumindest anzunehmen, dass es entsprechende Rückfragen der Familie gegeben hat, für die der Antragsteller eine überzeugende Erklärung hätte bereithalten müssen. Im Übrigen hat der Antragsteller angegeben, er habe in einem kleinen Dorf gelebt, in dem jeder jeden kenne. Aus diesem Grund sei seine Identität den Tätern bekannt. In einem solchen Lebensumfeld erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass die Eltern des Antragstellers keine Kenntnis vom Überfall auf den Ladenbesitzer und eine mögliche Beteiligung ihres Sohnes erlangt haben sollen. Insofern widerspricht sich der Antragsteller selbst, wenn er zunächst erklärt, die Eltern hätten ihm berichtet, der Ladenbesitzer sei an den erlittenen Verletzungen verstorben, um dann -auf den Widerspruch hingewiesen-zu behaupten, der Tod sei aufgrund der Verletzungen für ihn eine logische Schlussfolgerung gewesen. Seine Darstellung, er habe die Täter nicht gekannt mit der Begründung, er sei erst 17 Jahre alt gewesen, kann vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht geglaubt werden. Sein Vorbringen, bei den Tätern habe es sich um Angehörige der Polizei gehandelt, muss daher als Schutzbehauptung eingeordnet werden, die die Dringlichkeit des Asylbegehrens und die Unmöglichkeit, staatlichen Schutz im Herkunftsland zu erhalten, untermauern soll. Unabhängig von den nicht erschöpfend und abschließend dargestellten Glaubhaftigkeitsdefiziten ist allenfalls davon auszugehen, dass der Antragsteller Zeuge kriminellen Unrechts geworden ist, dessen Verfolgung Aufgabe der Behörden im Herkunftsland ist. Nachdem die Täter den Antragsteller seinerzeit nicht unmittelbar als Mitwisser beseitigt haben und es seither weder Kontakte zum Antragsteller noch dessen Familie gegeben hat, ist davon auszugehen, dass zu keinem Zeitpunkt ein Verfolgungsinteresse bestand. Im Übrigen hätte es dem Antragsteller jederzeit freigestanden, sich an interne Schutzakteure zu wenden oder interne Ausweichmöglichkeiten, beispielsweise beim Bruder in Duschanbe, in Betracht zu ziehen. Nach alledem kann dem Antragsteller subsidiärer Schutz nicht zuerkannt werden. 4. Abschiebungsverbote liegen ebenfalls nicht vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Fall einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG festgestellt, droht dem Antragsteller in Tadschikistan keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, ist daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar (vgl. BVerwG, U. v. 13.01.2013, 10 C 15.12). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann danach nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V, m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013, 10 C 15112, NVWZ 2013, 1167 ff.; VGH BW, U. v. 24.07.2013, A 11 S 697113 m. w. N. insbesondere zur einschlägigen EGMR Rechtsprechung). Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Tadschikistan führen nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab sind nicht erfüllt. Im Zuge der Erlangung der staatlichen Souveränität kamen etliche Industriezweige gänzlich zum Erliegen. Eine solide Grundlage für eine nachhaltige Konsolidierung der tadschikischen Wirtschaft fehlt. Der Export stützt sich im Wesentlichen auf zwei Güter. Aluminium und Baumwolle. Wichtigste Einkommensquelle für die tadschikische Wirtschaft ist die Arbeitsmigration. Die Rücküberweisungen der Arbeitsemigranten machen ca. 30% des BIP aus und stellen für zwei Drittel der Bevölkerung ein alternatives Netz der sozialen Sicherheit dar. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Großen und Ganzen gewährleistet. Mietbarer Wohnraum steht insbesondere in der Hauptstadt in ausreichender Menge zur Verfügung. Es gibt ein öffentliches Sozial- und Wohlfahrtssystem, dessen Leistungen jedoch so gering sind, dass viele vulnerable Personen allein davon nicht überleben können, sondern auf zusätzliche Unterstützung Dritter angewiesen sind. (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation-Tadschikistan, 17.03.2020) Die schlechte Wirtschaftslage führt jedoch nicht zur Einschätzung einer extremen Gefahr für den Antragsteller im Sinne des Art. 3 EMRK, Bei Rückkehr befindet er sich in einer vergleichbaren Lage wie die Allgemeinbevölkerung. Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit des Antragstellers liegen nicht vor. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Beim Antragsteller handelt es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann mit überdurchschnittlichem Bildungsstand ohne Unterhalts- oder soziale Verpflichtungen. Individuell gefahrerhöhende Umstände wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, er sei bei Rückkehr nicht in der Lage, notfalls durch Annahme von Tätigkeiten auch einfachster Art, ein existenzsicherndes Einkommen zu erwirtschaften. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller in Tadschikistan über ein intaktes familiäres Umfeld verfügt, das willens und in der Lage ist, ihn zumindest kurzzeitig bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Es ist damit nicht zu erwarten, dass der Antragsteller unmittelbar nach Rückkehr in eine existentiell ausweglose Situation geraten wird. Auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und humanitären Auswirkungen der Corona-Pandemie in Tadschikistan ist nicht festzustellen, dass die hohen Anforderungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK hinsichtlich der Person des Antragstellers vorliegen. Im Allgemeinen führt die Corona-Pandemie in vielen Staaten zu Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Hotels, Restaurants, Schulen, Sportstätten und ähnliche Einrichtungen werden teilweise geschlossen, insbesondere in größeren Städten werden Ausgangssperren verhängt, Geschäfte geschlossen und Verkehrsverbindungen unterbrochen, größere Ansammlungen von Personen verboten und es bestehen Maskenpflicht und Abstandsregelungen. Die aus Grenzbeschränkungen folgenden Einschränkungen der Handels- und Transportwege können zu einer Erhöhung der Lebensmittelpreise führen, die sich bei einer Lockerung aber wieder — wenn auch nicht sogleich auf dem Niveau vor der Pandemie --normalisieren. Vielerorts gehen diese Einschränkungen auch mit einer Verschlechterung der Einkommensmöglichkeiten, insbesondere im Bereich der eher informellen Wirtschaft und des Kleinhandels, einher. Die Situation vieler Menschen hat sich dadurch verschlechtert. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass im Falle des Antragstellers die strengen Anforderungen an die Feststellung eines Abschiebungsverbots gern. § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK erfüllt sind. Es kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass sich aus dem Zusammenwirken der beeinträchtigten wirtschaftlichen und sozialen Gesamtsituation (und damit der geschmälerten humanitären Bedingungen) und der besonderen persönlichen Umstände des Antragstellers ein sehr außergewöhnlicher Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR ergibt. Im Grundsatz stellen nach der Rechtsprechung des EGMR schlechte humanitäre Verhältnisse, Armut und Hunger, Arbeitslosigkeit und schlechte medizinische Versorgung keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar (EGMR, Urteil v. 27.05.2008 — 26565/05 N. v. United Kingdom; so auch BVerwG, Urteil v. 31.01.2013, 10 C 15112, NVwZ 2013, 1167 ff.). Es liegt nicht bereits eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor, wenn Rückkehrern Versorgungsleistungen, die ihnen im abschiebenden Staat gewährt wurden, im Zielstaat der Abschiebung nicht zur Verfügung stehen und sich ihr Lebensstandard deswegen deutlich verschlechtert (EGMR, Urteil v. 29.01.2013 — 60367/10 S.H.H. v. United Kingdom, Urteil v. 27.05.2008 — 26565/05 N. v. United Kingdom). Zu schlechten humanitären Verhältnissen müssen ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten, um diese als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifizieren zu können (BVerwG, Urteil v. 31.01.2013 — 10 C 15.12, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR). Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen („very exceptional cases") sprechen humanitäre Gründe hinsichtlich Art. 3 EMRK gegen eine Abschiebung (EGMR, Urteil v. 29.01.201 3 — 60367/10 S.H.H. v. United Kingdom). Diese Voraussetzungen liegen auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Lebensbedingungen des Antragstellers nicht vor. Mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit lässt sich keine dahingehende Prognose stellen, dass er unter Berücksichtigung aller Umstände seiner persönlichen Situation in eine derart prekäre Lebenssituation geriete, die einer Rückführung zwingend entgegenstünde. Vielmehr ist anzunehmen, dass es auch weiterhin möglich sein wird, ein Leben (jedenfalls) am Rande des Existenzminimums zu führen. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommt nicht in Betracht. Es droht dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt (vgl. die insoweit auf § 60 Abs. 7 AufenthG übertragbaren Entscheidungen BVerwG, Urteile vom 29.11.1977, 1 C 33.71, BVerwGE 55, 82; vom 17.01.1989, 9 C 62.87, EZAR 201 Nr. 19; vom 30.10.1990, 9 C 60.89, BVerwGE 87, 52; vom 17.10.1995, 9 C 9.95, BVerwGE 99.324, und vom 23.08.1996, 9 C 144.95). Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor. Gründet sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht schließlich auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der der Antragsteller angehört, allgemein betreffen, so ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren beim Bundesamt gesperrt und bleibt Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gem. § 60 a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG). Die durch Bundesverwaltungsgericht (U. v. 25.11.1997, 9 C 58.96, EIAR 043 Nr. 27) entwickelte Rechtsprechung § 60 Abs. 7 AufenthG, die bei Fehlen eines solchen Ländererlasses und Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dennoch zu einer Schutzgewährung führen kann, kommt nach der oben dargestellten neuen Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mehr in Betracht. Eine eventuell durch die verfassungskonforme Auslegung zu schließende Schutzlücke besteht nicht mehr, wenn allgemeine durch eine schlechte humanitäre Situation bedingte Gefahren im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 i. V. m_ Art. 3 EMRK Berücksichtigung finden, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe des EGMR einerseits und der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG andererseits identisch ist.“ An dieser rechtlichen Wertung wird auch in Ansehung des klägerischen Vorbringens im gerichtlichen Verfahren (vgl. Schriftsätze vom 08.07., vom 05.09. und vom 16.11.2022, Bl. 20-22, 32, 33 und 45, 46 der Gerichtsakte) festgehalten. Das Gericht hält den Vortrag des Klägers bezüglich des im Jahre 2013 angeblich stattgefundenen Vorfalls nach wie vor für unglaubhaft; insoweit hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid vom 09.06.2022 - im Übrigen auch im Hinblick darauf, dass dem Vortrag die Verfolgungsrelevanz im Sinne des Flüchtlingsrechts fehlt - das Erforderliche dargelegt, indem es ausführt: „Die Unterzeichnerin kann in der Gesamtschau nicht die volle Überzeugungsgewissheit erlangen, dass sich die vom Antragsteller geschilderten Ereignisse tatsächlich wie vom Antragsteller beschrieben abgespielt haben. Diese Einschätzung stützt sich unter anderem auf die Behauptung des Antragstellers, er habe bis zum heutigen Tag niemandem von den angeblich fluchtauslösenden Vorfällen berichtet. Es erscheint unplausibel, dass der damals 17-jährige Antragsteller mit der Begründung, sich über ein Studium informieren zu wollen, quasi über Nacht sein Elternhaus verlassen haben und seither nicht einmal zu Besuch dorthin zurückgekehrt sein soll. Es wäre zumindest anzunehmen, dass es entsprechende Rückfragen der Familie gegeben hat, für die der Antragsteller eine überzeugende Erklärung hätte bereithalten müssen. Im Übrigen hat der Antragsteller angegeben, er habe in einem kleinen Dorf gelebt, in dem jeder jeden kenne. Aus diesem Grund sei seine Identität den Tätern bekannt. In einem solchen Lebensumfeld erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass die Eltern des Antragstellers keine Kenntnis vom Überfall auf den Ladenbesitzer und eine mögliche Beteiligung ihres Sohnes erlangt haben sollen. Insofern widerspricht sich der Antragsteller selbst, wenn er zunächst erklärt, die Eltern hätten ihm berichtet, der Ladenbesitzer sei an den erlittenen Verletzungen verstorben, um dann -auf den Widerspruch hingewiesen-zu behaupten, der Tod sei aufgrund der Verletzungen für ihn eine logische Schlussfolgerung gewesen. Seine Darstellung, er habe die Täter nicht gekannt mit der Begründung, er sei erst 17 Jahre alt gewesen, kann vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht geglaubt werden, Sein Vorbringen, bei den Tätern habe es sich um Angehörige der Polizei gehandelt, muss daher als Schutzbehauptung eingeordnet werden, die die Dringlichkeit des Asylbegehrens und die Unmöglichkeit, staatlichen Schutz im Herkunftsland zu erhalten, untermauern soll. Unabhängig von den nicht erschöpfend und abschließend dargestellten Glaubhaftigkeitsdefiziten ist allenfalls davon auszugehen, dass der Antragsteller Zeuge kriminellen Unrechts geworden ist, dessen Verfolgung Aufgabe der Behörden im Herkunftsland ist. Nachdem die Täter den Antragsteller seinerzeit nicht unmittelbar als Mitwisser beseitigt haben und es seither weder Kontakte zum Antragsteller noch dessen Familie gegeben hat, ist davon auszugehen, dass zu keinem Zeitpunkt ein Verfolgungsinteresse bestand. Im Übrigen hätte es dem Antragsteller jederzeit freigestanden, sich an interne Schutzakteure zu wenden oder interne Ausweichmöglichkeiten, beispielsweise beim Bruder in Duschanbe, in Betracht zu ziehen.“ Zu diesen Einwänden verhalten sich die Schriftsätze des Klägers nicht. Es genügt vor dem Hintergrund der aufgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten im Kernvortrag des Klägers - der zudem dem bislang regelmäßig unglaubhaften Standardvortrag tadschikischer Asylbewerber entspricht - nicht, allgemein, ohne fallbezogene Argumentation, darauf zu verweisen, Opposition werde in Tadschikistan nicht geduldet, staatliche Hilfe könne er nicht erwarten, demzufolge müsse er als Zeuge eines Gewaltdeliktes durch korrupte Polizisten und/oder Angehörige mafiöser Vereinigungen bei einer Rückkehr mit lebensbedrohender Behandlung rechnen, Menschen würden willkürlich festgenommen und verurteilt (vgl. Schriftsätze vom 08.07.2022, Bl. 21, 22 der Gerichtsakte und vom 16.11.2022, Bl. 45, 46 der Gerichtsakte). Hierzu ist nur anzumerken, dass es im Vortrag des Klägers schon keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass er der Opposition zugerechnet werden könnte und er, selbst wenn man ihm bezüglich des Vorfalles im Jahre 2013 Glauben schenken sollte, auch keinerlei nachvollziehbare Begründung dafür gibt, warum er nach nunmehr knapp 10 Jahren in dem von ihm beschriebenen Sinne von den damaligen „Tätern“ belangt werden sollte. Diese Annahme des Klägers ist vor dem Hintergrund der sie tragenden Unwägbarkeiten (z.B. müssten die damaligen Täter überhaupt ein Interesse an dem Kläger haben, was nach seinem bisherigen Vortrag nicht hinreichend wahrscheinlich ist, da es für alle Dorfbewohner ein „normaler Todesfall“ gewesen sein muss, weil ja niemand von dem Vorfall Kenntnis hatte oder hat [vgl. insoweit den diesbezüglichen Vortrag des Klägers; Anhörungsniederschrift S. 7, 9, 10] ; die Täter müssten noch leben und den Kläger nunmehr identifizieren können sowie den Aufenthaltsort des Klägers nach seiner Einreise herausfinden), zu denen er sich nicht ansatzweise verhält, vorliegend nicht beachtlich wahrscheinlich. Dass der Kläger nicht in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes geraten ist, ergibt sich daraus, dass ihm in Russland im Jahre 2014 ein neuer Reisepass ausgestellt worden ist (vgl. S. 2 der Anhörungsniederschrift vom 13.04.2022). Auf die weitere zwischen den Beteiligten in Streit stehende Frage, ob der Umstand, dass der Kläger direkt und unmittelbar nach seiner Ausreise im August 2013 ein Studium an der TU Altai habe aufnehmen können, (auch) gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht (vgl. zu diesen im gerichtlichen Verfahren aufgeworfenen Fragen die gewechselten Schriftsätze der Beklagten vom 03.08.2022, Bl. 26, 27 der Gerichtsakte, des Klägers vom 05.09.2022, Bl. 32, 33 der Gerichtsakte, der Beklagten vom 19.10.2022, Bl. 39, 40 der Gerichtsakte und wiederum des Klägers vom 16.11.2022, Bl. 45, 46 der Gerichtsakte), kommt es entscheidungserheblich daher nicht mehr an.“ An dieser Wertung der Sach- und Rechtslage wird auch in Ansehung des weiteren Verlaufs des gerichtlichen Verfahrens festgehalten. Der Kläger ist den obigen Ausführungen des Gerichts nicht entgegengetreten. Die Ausführungen entsprechen auch nach wie vor der Rechtsprechung der Kammer sowie der Erkenntnislage4Vgl. zuletzt nur Urteil der Kammer vom 24.04.2023 -3 K 825/22-Vgl. zuletzt nur Urteil der Kammer vom 24.04.2023 -3 K 825/22-. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.