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Beschluss

4 L 1085/22

Verwaltungsgericht des Saarlandes 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2022:0914.4L1085.22.00
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Leitsätze
Einzelfall einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung bei einem Beamten der Bundespolizei wegen des dringenden Verdachts eines Verstoßes gegen seine Verfassungstreuepflicht.(Rn.47)
Tenor
I. Die Durchsuchung - des Herrn Polizeihauptmeisters A. sowie der von ihm mitgeführten Gegenstände, - seines Fahrzeugs, - seiner Dienststelle Bundespolizeiinspektion--, beschränkt auf den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz und die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (Schränke, Spinde, Schreibtische, digitale Arbeitsmittel) zum Zwecke des Auffindens und der Beschlagnahme - von elektronischen Kommunikations- und Speichermedien (insb. Mobiltelefone), SIM-Karten, Computern, Tablets, Festplatten, USB-Sticks, Speicherkarten (auch aus Spielekonsolen), die Rückschlüsse auf seine Verfassungstreue und seine Mäßigungspflicht geben, wird angeordnet. Die Durchsuchungsanordnung bezieht sich auch auf von den vorgenannten Durchsuchungsobjekten räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von den durchsuchten Räumen aus zugegriffen werden kann. Sie umfasst auch die Durchsicht der lokal in den Postfächern gespeicherten Nachrichten inklusive der Nachrichtenanhänge, insbesondere auch der noch nicht endgültig gelöschten Nachrichten und Nachrichtenentwürfe. II. Die Beschlagnahme der bei den vorgenannten Durchsuchungen aufgefundenen Gegenstände, insbesondere der elektronischen Kommunikations- und Speichermedien (hierbei insb. Mobiltelefone), SIM-Karten, Computer, Tablets, Festplatten, USB-Sticks, Speicherkarten (auch aus Spielekonsolen), E-Mails, Dateien und Daten wird angeordnet, sofern sie nicht freiwillig herausgegeben werden. Ausgenommen von der Beschlagnahme sind Gegenstände und Unterlagen, die nachweislich in der Verfügungsgewalt Anderer als dem Antragsgegner stehen. III. Die – einmalige – Durchsuchung und Beschlagnahme der bei einem Provider gespeicherten elektronischen Postfächer und Profile des Antragsgegners mit den in den elektronischen Postfächern gespeicherten Nachrichten inklusive der Anhänge, insbesondere auch der noch nicht endgültig gelöschten Nachrichten sowie der noch nicht abgesendeten Entwürfe wird angeordnet. Davon umfasst sind neben E-Mail-Postfächern auch die Accounts sozialer Medien mit ihren Messengerdiensten, insb. Facebook, Instagram, Twitter, Telegram. Die Postfächer und Accounts sozialer Medien sind zu sichern und auszuleiten. IV. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung unter Nr. I bis III gilt für 5 Monate ab dem Datum dieses Beschlusses. V. Vor Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahmemaßnahmen ist dem Antragsgegner dieser Beschluss zusammen mit der Antragsschrift vom 12.09.2022 durch die Antragstellerin auszuhändigen. Dem Gericht ist von der Antragstellerin unverzüglich ein Nachweis über die erfolgte Zustellung zuzuleiten. VI. Die Antragstellerin wird mit der Vollstreckung beauftragt. Ihr wird zudem die Durchsicht und Auswertung der aufgefundenen Papiere, elektronischen Speichermedien und elektronischen Postfächer etc. übertragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung bei einem Beamten der Bundespolizei wegen des dringenden Verdachts eines Verstoßes gegen seine Verfassungstreuepflicht.(Rn.47) I. Die Durchsuchung - des Herrn Polizeihauptmeisters A. sowie der von ihm mitgeführten Gegenstände, - seines Fahrzeugs, - seiner Dienststelle Bundespolizeiinspektion--, beschränkt auf den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz und die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (Schränke, Spinde, Schreibtische, digitale Arbeitsmittel) zum Zwecke des Auffindens und der Beschlagnahme - von elektronischen Kommunikations- und Speichermedien (insb. Mobiltelefone), SIM-Karten, Computern, Tablets, Festplatten, USB-Sticks, Speicherkarten (auch aus Spielekonsolen), die Rückschlüsse auf seine Verfassungstreue und seine Mäßigungspflicht geben, wird angeordnet. Die Durchsuchungsanordnung bezieht sich auch auf von den vorgenannten Durchsuchungsobjekten räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von den durchsuchten Räumen aus zugegriffen werden kann. Sie umfasst auch die Durchsicht der lokal in den Postfächern gespeicherten Nachrichten inklusive der Nachrichtenanhänge, insbesondere auch der noch nicht endgültig gelöschten Nachrichten und Nachrichtenentwürfe. II. Die Beschlagnahme der bei den vorgenannten Durchsuchungen aufgefundenen Gegenstände, insbesondere der elektronischen Kommunikations- und Speichermedien (hierbei insb. Mobiltelefone), SIM-Karten, Computer, Tablets, Festplatten, USB-Sticks, Speicherkarten (auch aus Spielekonsolen), E-Mails, Dateien und Daten wird angeordnet, sofern sie nicht freiwillig herausgegeben werden. Ausgenommen von der Beschlagnahme sind Gegenstände und Unterlagen, die nachweislich in der Verfügungsgewalt Anderer als dem Antragsgegner stehen. III. Die – einmalige – Durchsuchung und Beschlagnahme der bei einem Provider gespeicherten elektronischen Postfächer und Profile des Antragsgegners mit den in den elektronischen Postfächern gespeicherten Nachrichten inklusive der Anhänge, insbesondere auch der noch nicht endgültig gelöschten Nachrichten sowie der noch nicht abgesendeten Entwürfe wird angeordnet. Davon umfasst sind neben E-Mail-Postfächern auch die Accounts sozialer Medien mit ihren Messengerdiensten, insb. Facebook, Instagram, Twitter, Telegram. Die Postfächer und Accounts sozialer Medien sind zu sichern und auszuleiten. IV. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung unter Nr. I bis III gilt für 5 Monate ab dem Datum dieses Beschlusses. V. Vor Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahmemaßnahmen ist dem Antragsgegner dieser Beschluss zusammen mit der Antragsschrift vom 12.09.2022 durch die Antragstellerin auszuhändigen. Dem Gericht ist von der Antragstellerin unverzüglich ein Nachweis über die erfolgte Zustellung zuzuleiten. VI. Die Antragstellerin wird mit der Vollstreckung beauftragt. Ihr wird zudem die Durchsicht und Auswertung der aufgefundenen Papiere, elektronischen Speichermedien und elektronischen Postfächer etc. übertragen. I. Die Antragstellerin begehrt durch die Disziplinarbehörde im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegen den Antragsgegner eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung. 1. Gegen den Antragsgegner, Beamter auf Lebenszeit im Bereich --- als Polizeihauptmeister, der einen Dienstposten als Kontroll- und Streifenbeamter bei der----, inne hat, wurde am 22. September 2021 durch die Bundespolizeiinspektion ein Disziplinarverfahren gemäß § 17 Bundesdisziplinargesetz (BDG) eingeleitet, in dem dem Beamten der Verdacht zur Last gelegt wird, „am ... gegen ... Uhr im Rahmen der Grenzkontrollen anlässlich der Bekämpfung der Covid-19 Pandemie am Einreiserastplatz im Beisein der Polizeimeisterin J und des Polizeimeisteranwärters T, eine polizeipflichtige Jugendliche mit dunkler Hautfarbe diskriminiert zu haben, indem Sie die Jugendliche durch die Aussage „Was soll das eigentlich sein? Ein Junge oder ein Mädchen" sowie „Das stinkt", verunglimpften. Weiterhin sollen Sie dieses Mädchen mehrfach lautstark angeschrien haben, um es einzuschüchtern, bis es anfing zu weinen. Während der gleichen Kontrollsituation sollen Sie mit unangebrachtem Ton die Polizeimeisterin J angegangen und sie im Beisein des Polizeimeisteranwärters T, der Unterstützungskräfte für die Bundespolizeiinspektion und dem zuvor genannten Mädchen diskreditiert haben, indem Sie ihr polizeiliches Erfahrungswissen und Handeln in Frage stellten. Dieses Verhalten wurde durch die Polizeimeisterin J als erniedrigend, frauenfeindlich und vollkommen unangebracht empfunden. Diese Diskreditierung gegenüber der Polizeimeisterin J soll sich am ... am Rastplatz W anlässlich einer Kontrolle im Rahmen der Grenzüberwachung, fortgesetzt haben. Hierbei sollen Sie der Polizeimeisterin Auskunft über den Durchsuchungsgrund der Polizeipflichtigen verweigert und angegeben haben, dass dies die Polizeimeisterin J nichts angehen würde. Weiterhin sollen Sie die Polizeimeisterin unter Missachtung der Eigensicherung aufgefordert haben, die Polizeipflichtige alleine zur Toilette zu begleiten. Im Nachgang der Maßnahmen sollen Sie die Polizeimeisterin J und den Polizeimeisteranwärter K aufgefordert haben, die vorgenannte Polizeipflichtige und ihren Begleiter, der ebenfalls im Verdacht stand eine Straftat begangen zu haben, in ihrem Streifenwagen zur nächstgelegenen Polizeiinspektion zu verbringen. Auch hier sollen Sie die Beamtin aufgefordert haben, die Eigensicherungsgrundsätze zu missachten und dies noch mit der Aussage „Jetzt behalt mal die Nerven!", betont haben. Anschließend sollen Sie im Innenhof der Polizeiinspektion einem Landesbeamten in einer fast schon stolzen Art und Weise erzählt haben, dass gegen Sie aktuell viele Disziplinarverfahren laufen würden. Diese Diskreditierung der Polizeimeisterin J sollen Sie, seit den ersten Tagen der Beamtin auf dem Bundespolizeirevier , systematisch durchgeführt haben, indem Sie sie wiederholt vor anderen Personen bloßstellten, anschrien sowie ihre Autorität und die durchgeführten Maßnahmen in Frage stellten. Diese Maßnahmen sollen Sie darüber hinaus durch abwertende Blicke und dauerhaftes ignorieren, seit dem ..., kommentiert haben. Zudem kam es am ... zu einer Beschwerde der ... gegen Sie. Hiernach wurden Sie von ..., Kundin in der Bäckerei ... in ..., in der Sie sich im Rahmen einer Streife ebenfalls als Kunde aufgehalten haben, darauf angesprochen, dass Sie beim Betreten der Bäckerei ihren Mundschutz unterhalb der Nase trugen und sich damit nicht an die Regeln der Hygieneverordnung gehalten hätten. Auf Grund dieser Ansprache sollen Sie ... aufgefordert haben, zu gehen bzw. im weiteren Gespräch den Sachverhalt vor der Tür zu klären. Sie sollen hierbei keine Einsicht auf ihr Fehlverhalten gezeigt haben. Im Rahmen der Streifentätigkeit in der 27. Kalenderwoche sollen Sie sich im Beisein des Polizeimeisters ... und des Polizeimeisteranwärters ... über die politische Entscheidung anlässlich der Flüchtlingskrise 2015 und der Corona Krise geäußert haben Hierbei sollen Sie in beleidigender Weise die Bundeskanzlerin. als „Merkel Hure" und die Flüchtlinge als „Ungeziefer“, „Gesindel" und „Affen" bezeichnet. haben. Weiterhin sollen Sie Personen, die sich gegen Covid-19 impfen ließen, als „lmpf-ldioten“ die sich durch den Staat vergiften lassen, bezeichnet haben. Im gleichen Kontext sollen Sie die Kollegen des Reviers ... der Dienstgruppe ... als „Hasen“, „Ballast" und „Abstellkräfte" bezeichnet haben. Zudem sollen Sie in frauenfeindlicher Weise die ... als eine Kollegin, die keine vollwertige Polizistin sei und in diesem Berufsfeld nichts zu suchen hätte, bezeichnet haben. Damit könnten Sie schuldhaft gegen Ihre Pflicht mit Ihrem Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die Ihr Beruf erfordert (§ 61 Abs. 1 Satz 3 Bundesbeamtengesetz (BBG)), verstoßen und ein Dienstvergehen i.S.d. § 77 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) begangen haben. Durch Ihre Behauptung, dass der Staat (Bundespublik Deutschland) die Covid 19-Impfwilligen vergiften - entsprechend dem Gedankengut der Querdenkerszene und der Verunglimpfung der Bundeskanzlerin Merkel im Beisein eines Bundespolizeimeisteranwärters, der Ihnen zur Einweisung in den Polizeiberuf zugewiesen wurde, könnten Sie schuldhaft gegen Ihre politische Treuepflicht (§ 60 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG)) und der Pflicht zur politischen Neutralität und Mäßigung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 BBG verstoßen und somit ein Dienstvergehen i.S.d. § 77 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) begangen haben“. Mit Ausdehnungsverfügung nach § 19 Abs. 1 BDG vom 22.08.2022 wurde dem Antragsgegner vorgeworfen: „... Zwischenzeitlich haben sich über den geschilderten Sachverhalt hinaus zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für weitere disziplinar relevante Pflichtverletzungen ergeben. Aufgrund der Aussage von Frau ..., Verkäuferin in der Bäckerei, vom 27. Januar 2022 besteht der Verdacht, dass Sie während der Corona-Pandemie nicht nur einmal — wie bereits mit Bezug vorgeworfen — sondern mehrfach mit einem fehlerhaft getragenen Mund-Nasen-Schutz oder gänzlich ohne in der Bäckerei ... in ... eingekauft haben. Es sei zu Diskussionen mit den anwesenden Kundinnen und Kunden gekommen. Da Sie dabei in Uniform aufgetreten und folglich als Polizeibeamter erkennbar gewesen sein sollen, begründet dies den Verdacht eines schuldhaften innerdienstlichen Verstoßes gegen die Pflicht zu achtungswürdigem Verhaften 61 Abs.1 S.3 BBG. Weiterhin soll es am 21. April 2022 zu einem Vorfall zwischen Ihnen und den Einsatzkräften der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheit der ... gekommen sein. Als Sie sich Ihrer eigenen Aussage zufolge auf dem Weg zu ihrem Vater befanden, wurden Sie am Grenzübergang ... von den Beamten einer verdachtsunabhängigen Kontrolle unterzogen. In deren Verlauf sollen Sie sich unfreundlich und unangemessen verhalten haben. Außerdem sollen Sie gegenüber den Beamten hinsichtlich des Verbleibs Ihrer Ausweisdokumente unwahre Aussagen und sich im Anschluss als Bundespolizist aus dem ... zu erkennen gegeben. haben. Dadurch könnten Sie schuldhaft gegen Ihre Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten gemäß § 61 Abs.1 S.3 BBG verstoßen haben. Zuletzt sind am 25. Juli 2022 Chatverläufe und Sprachnachrichten bekannt geworden, die der Dienststelle freiwillig durch Herrn Polizeihauptmeister ...überlassen wurden, in denen Sie unter anderem sagen: „Und eigentlich müsste ich mit meiner Auffassung den Kittel ausziehen und für andere Werte einstehen. Müsste ich eigentlich machen, weil ich muss eigentlich beim Eingang zur Dienststelle meine persönliche und politische Überzeugung ad acta legen. mache ich jeden Tag und es fällt schwer weil ich weiß, was daran hängt [...]" (Ausschnitte TranskriptAudio 00000029-AUDIO-2021-04-30-12-12-44.mp3) Sie erklären darin außerdem: „[...] unser Grundgesetz wird nun mal von unserer momentanen politischen Kaste ausgehöhlt und gebeugt, dass es im Gebälk kracht und das ist nicht in Ordnung. Du weißt selbst, wer der Vorsitzende des Bundesverfassungsgerichts ist, ein Zögling der Spinne aus dem Osten und es ist doch selbstredend, dass der alles, was die Alte über das Bundesverfassungsgericht laufen lässt, beispielsweise jetzt diese gesamten, diese Bundesnotbremse damit ist das Föderalismusprinzip in Deutschland abgeschaltet die Verwaltungsgerichte der Länder haben keine Einflussmöglichkeiten mehr [sic! Verb fehlt]. [ ... ]" (Ausschnitte Transkript Audio 00000027-AUDIO-2021-04-30-12-12-05.mp3) Des Weiteren sprechen Sie in den dazugehörigen Textnachrichten von einer „latent aufsteigenden Diktatur", einem „Erhaltungskampf erarbeiteter Werte" und davon, „in der Weimarer Republik war es ähnlich wie heute. Die Wenigsten standen auf, das Ergebnis ist bekannt [ ... ]" Die Äußerungen bezüglich einer „latent aufsteigende Diktatur`, eines „Erhaltungskampf[s] erarbeiteter Werte" und der Abschaffung des Föderalismusprinzips könnten in einem erkennbaren Zusammenhang zu den Äußerungen über „Impfidioten, die sich durch den Staat vergiften lassen würden" stehen, die Ihnen bereits in der Einleitungsverfügung vorgeworfen wurden. Die Äußerungen weisen insgesamt eine inhaltliche Nähe zu Verschwörungstheorien unter anderem im Hinblick auf die bezweifelte Unabhängigkeit von Verfassungsorganen, Vergiftungsversuche durch den Staat und die Aufhebung von verfassungsrechtlich festgeschriebenen Prinzipien auf. Die gewählte Rhetorik weist Parallelen zur heterogenen „Querdenker-Szene" auf. In der Gesamtbetrachtung rechtfertigen Inhalt und Wortlaut dieser Aussagen den Verdacht, dass Sie sich über die Grenzen sachlicher Kritik hinaus nicht mehr mit Ihrem gesamten Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen. Dieser Eindruck wird durch die Aussage von Polizeihauptmeister ... weiter verfestigt. Dieser gab im Zusammenhang mit der Übergabe von Chatverläufen und Audiodateien an, dass Sie die ehemalige Bundeskanzlerin, Frau Dr. Angela Merkel, mehrfach als „Fotze aus der Uckermark" bezeichnet hätten. In Verbindung mit den Ihnen ebenfalls bereits mit Bezug vorgeworfenen Äußerungen im Zusammenhang mit den politischen Entscheidungen anlässlich der Flüchtlingskrise 2015 („Merkelhure", „Ungeziefer", „Gesindel") und den Ihnen nunmehr vorgeworfenen eigenen Aussagen, dass Sie „beim Betreten der Dienststelle Ihre persönlichen und politischen Überzeugungen ad acta legen müssten", begründet dies den Verdacht, dass Sie sich mit Ihren Einstellungen nicht mehr auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung bewegen. Sie könnten dadurch schuldhaft gegen Ihre politische Treuepflicht gemäß § 60 Abs.1 S.3 BBG sowie die Pflicht zur politischen Neutralität und Mäßigung gemäß § 60 Abs.1 S.1, 2 und Abs.2 BBG verstoßen haben. Durch die Beleidigung der damaligen Bundeskanzlerin als „Fotze aus der Uckermark" besteht darüber hinaus der Verdacht einer Straftat gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB), wodurch Sie zugleich Ihre Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten gemäß § 61 Abs.1 S.3 BBG schuldhaft verletzt haben könnten. Insgesamt besteht aufgrund der in Rede stehenden schuldhaften Pflichtverletzungen gegen Sie der Verdacht eines Dienstvergehens gemäß § 77 Abs.1 BBG. Das Verfahren wird auf die neuen Handlungen ausgedehnt.“ Die Unterrichtung des Antragsgegners hierzu gemäß § 20 Abs. 1 S 1. BDG ist noch nicht erfolgt, da nach Auffassung der Antragstellerin bei einer Unterrichtung des Antragsgegners die Gefährdung der Aufklärung des Sachverhaltes zu befürchten wäre. 2. Mit Schreiben vom 12. September 2022, eingegangen bei Gericht am 12. September 2022, beantragt die Antragstellerin „die Anordnung der Durchsuchung des Antragsgegners und der ihm gehörenden Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge) sowie der Diensträume des ..., hierbei insbesondere seines persönlich zugewiesenen Spindes sowie der Durchsicht seines Mobiltelefons gemäß § 27 BDG i.V.m. §§ 102, 103, 105, 110 StPO, weil der Antragsgegner dringend verdächtig ist, ein Dienstvergehen begangen zu haben und zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Somit beantrage ich ferner Die Anordnung der Beschlagnahme, Herausgabe und Auswertung des bei der Durchsuchung gefundenen Mobiltelefons, da es als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann (§ 27 BDG, §§ 98, 110 StPO) Aufgrund vorliegender Tatsachen wird davon ausgegangen, dass die Durchsuchung zum Auffinden folgender Beweismittel führen wird: - des Mobiltelefons, mit welchem er in Chats extremistische Haltungen kommunizierte - sonstige mitgeführte elektronische Datenträger - schriftliche Nachrichten, Sprachnachrichten oder sonstige Dokumente, die Rückschlüsse auf die Verfassungstreue des Antragsgegners und seine Mäßigungspflicht geben Diese sind gem. § 27 BDG i.V.m. §§ 94, 98, 111 b ff. StPO zu beschlagnahmen. Ich bitte um Anordnung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners nach § 33 Abs. 4 StPO, da die Anhörung den Ermittlungszweck gefährden würde.“ Zur Begründung wird ausgeführt, dass im Zuge von fortgeführten Ermittlungen wie auch der angestellten Recherchen in Erfahrung gebracht worden sei, dass neben den bislang bekannt gewordenen Sachverhalten, mögliche weitere gleichgelagerte Vorkommnisse existent seien, die erhebliche Zweifel an der Verfassungstreue gem. § 60 Abs. 1 S. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) des Beamten begründen würden. Zu entsprechenden Begutachtungen, Auswertungen wie auch Überprüfungen der auf dem Mobiltelefon des Betroffenen vorhanden relevanten Kommunikation mit der sich aus der bisherigen Befunderhebung korrespondierenden Beweislage, sei die Beschlagnahme und Sicherung des Mobiltelefons sowie sonstiger relevanter Unterlagen und Datenträger mehr als geboten. Nur durch kriminaltechnische Untersuchungen des Mobiltelefons sei die weitere, mögliche Beweisführung gesichert bzw. könnten Tatsachen festgestellt werden, die für die Fortführung des Disziplinarverfahrens von Bedeutung seien. Daher sei es aus Sicht der Antragsgegnerin unabdingbar, die von dem Antragsgegner mitgeführten mobilen Endgeräte zu beschlagnahmen, um die notwendigen kriminaltechnischen Untersuchungen wie auch die weiteren Beweiserhebungen umfänglich führen zu können. Das Mobiltelefon und sonstige beweiserheblichen Gegenstände sollten solange in Verwahrung bleiben, bis sie für das Verfahren nicht mehr von Bedeutung seien. Der Antragsgegner sei auf der Grundlage des eingeleiteten Disziplinarverfahrens dringend verdächtig, mit seinem Verhalten gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet zu sein und damit gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue gem. § 60 Abs. 1 S. 3 BBG verstoßen zu haben. Darüber hinaus sei er dringend verdächtig, gegen seine Pflicht zur politischen Neutralität und Mäßigung gemäß § 60 Abs.1 S.1, 2 und Abs. 2 BBG sowie gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht aus § 61 Abs. 1 S. 3 BBG verstoßen zu haben. Im Ergebnis sei der Beamte dringend verdächtig, ein schweres Dienstvergehen i.S.d. § 77 Abs. 1 BBG begangen zu haben. Der dringende Verdacht, dass der Beamte das Dienstvergehen begangen habe, werde auf die o.g. Tatsachen gestützt, die sich aus dem als Beweismittel vorliegenden Materialien in Form von Chatverläufen und Audiodateien ergeben würden und einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit der Begehung der Dienstpflichtverletzungen belegten. Die beantragte Maßnahme sei verhältnismäßig. Sie sei geeignet, zu entsprechenden Beweismitteln zu gelangen. Damit könnten Daten gefunden werden, die geeignet seien, Nachweis dafür zu erbringen, dass der Beamte seine o.g. Dienstpflichten verletzt habe und weiter verletzte. Andere ebenso erfolgversprechende und weniger einschneidende Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Insbesondere erscheine die Erzwingung der Herausgabe von Aufzeichnungen nach § 26 BDG als mildere Maßnahme nicht geeignet, da zu befürchten sei, dass der Beamte nicht herausgabewillig sei und im Falle einer Aufforderung zur Herausgabe die maßgeblichen Beweismittel vereiteln werde. Es werde davon ausgegangen, dass es sich bei dem Antragsgegner um einen Beamten handele, der sich nicht mehr durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung bekenne und für deren Erhaltung eintrete (vgl. § 60 Abs. 1 S. 3 BBG). Eine solche Gesinnung wäre mit einem Beamtenverhältnis und vor allem mit dem Beruf als Polizeivollzugsbeamter nicht vereinbar. Als mutmaßliche Disziplinarmaßnahme komme daher die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Damit stehe die Anordnung der Durchsuchung und der Beschlagnahme auch zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis. Ein Strafverfahren sei gegen den Antragsgegner noch nicht anhängig, so dass eine Durchsuchung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aktuell nicht in Betracht komme. Die Bundespolizei verfüge über Beamte, die Ermittlungspersonen i.S.d. § 152 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind. Diese seien zur Ausführung von Beschlüssen nach § 27 BDG befugt. Aus Neutralitätsgründen würden für die Durchsuchung erfahrene Polizeibeamte einer eigenen, anderen Dienststelle als der, der der Antragsgegner angehöre, eingesetzt. Im Übrigen wird auf den Antrag und die vorgelegten Unterlagen (2 Leitzordner, Disziplinarverfahren Band 1 und Band 2) verwiesen. II. Die vorliegende Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ergeht antragsgemäß aufgrund § 27 Abs. 1 BDG i.V.m. §§ 94 ff. Strafprozessordnung (StPO). Der Antrag ist zulässig gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 3 BDG durch den allgemeinen Vertreter des Dienstvorgesetzten erhoben worden. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BDG kann das Gericht auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen. Zuständig für die Anordnung ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 BDG die Disziplinarkammer ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter. Die Anordnung darf nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BDG nur getroffen werden, wenn der Beamte des Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der StPO über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BDG entsprechend. Die Voraussetzungen für die beantragte Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung liegen vor. 1. Gegen den Antragsgegner ist vorliegend ein Disziplinarverfahren gemäß §§ 17, 19 BDG eingeleitet. Zwar ist die nach § 20 BDG vorgeschriebene Unterrichtung, Belehrung und Anhörung über die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 22.08.2022 vorerst unterblieben, weil sie nicht ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich war (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 a.E. BDG), dies hindert die Eröffnung des Anwendungsbereichs von § 27 Abs. 1 BDG vorliegend jedoch nicht. 2. Der Antragsgegner ist dringend eines Dienstvergehens i.S.v. § 77 Abs. 1 BBG verdächtig. Ein dringender Verdacht liegt vor, wenn eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat (vgl. nur BayVGH, B. v. 5.10.2020 – 16b DC 20.1871 – juris Rn. 6; B. v. 28.4.2014 – 16b DC 12.2380 – juris Rn. 6). Der dringende Verdacht eines Verstoßes des Antragsgegners insbesondere gegen seine Verfassungstreuepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, § 60 Abs. 1, Abs. 2 BBG) ergibt sich für die Kammer aus den oben wiedergegebenen Chatverläufen und Sprachnachrichten, die dem Antragsgegner eindeutig zugeordnet werden können. Dem dort an den Tag gelegten Sprachgebrauch des Antragsgegners (insbesondere: „Fotze aus der Uckermark""Merkelhure", „Zögling der Spinne aus dem Osten“, „latent aufsteigende Diktatur`, eines „Erhaltungskampf[s] erarbeiteter Werte") lassen sich nicht (nur) vereinzelte Bemerkungen entnehmen, die der Kategorie „geschmacklos“ zugeordnet werden könnten, sondern sie setzen ihn dem dringenden Verdacht aus, dass er sich rechtsextremes, neonazistisches Gedankengut zu eigen gemacht hat. Der dringende Verdacht gegen den Antragsgegner beschränkt sich daher nicht darauf, dass dieser eine (rechtsextreme) Überzeugung habe. Mit dem Chat und seinen Äußerungen hat der Antragsgegner seine politischen Auffassungen nach außen plakativ kundgetan. Insoweit genügt eine - hier vorliegende - Betätigung der politischen Auffassung, selbst wenn sie im Kreise Gleichgesinnter erfolgt wäre. Dass ein Dienstvergehen in der Öffentlichkeit tatsächlich bekannt geworden und hierüber berichtet worden ist, ist nicht erforderlich (vgl. nur BayVGH, U. v. 16.1.2019 – 16a D 15.2672 – juris Rn. 25 f.). 3. Die beantragten Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen stehen weder zur Bedeutung der Sache noch zur zu erwartenden Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis, vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 BDG (vgl. in diesem Zusammenhang BayVGH, B. v. 5.10.2020 – 16b DC 20.1871 – juris Rn. 15; B. v. 28.4.2014 – 16b DC 12.2380 – juris Rn. 12). Regelmäßig kommen entsprechende Zwangsmaßnahmen nur in Betracht, wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist (vgl. BayVGH, B. v. 5.10.2020 – 16b DC 20.1871 – juris Rn. 15; B. v. 28.4.2014 – 16b DC 12.2380 – juris Rn. 14 m.w.N.). Dies ist vorliegend anzunehmen. (1) Das dem Antragsgegner zur Last gelegte Dienstvergehen wiegt schwer. Sollte sich der Vorwurf erhärten, der Antragsgegner identifiziere sich mit rechtsextremen Gedankengut und letztlich dem Nationalsozialismus, käme allein deswegen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses lassen es nicht zu, Personen mit der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt zu betrauen, die die freiheitlich-demokratische Verfassungsordnung ablehnen (BVerwG, U. v. 17.11.2017 – 2 C 25.17 – juris Rn. 91; OVG LSA, U. v. 15.3.2018 – 10 L 9/17 – juris Rn. 56 ff.). Zudem besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und zur Wohlverhaltenspflicht durch Äußerungen und/oder das Versenden von Äußerungen in diskriminierender, herabwürdigender bis menschenverachtender Weise gegenüber Menschen mit Migrationshintergrund und Frauen; auch dies kann bis zur Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reichen. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist zudem zu berücksichtigen, dass ein Beamter, der als Polizeibeamter in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung genießt, mit solchen Äußerungen das zur Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen in besonderem Maße beeinträchtigt (vgl. nur BVerwG, B. v. 2.5.2017 – 2 B 21.16 – juris Rn. 10; U. v. 10.12.2015 – 2 C 50.13 – Ls. 1 und Rn. 35 ff.). (2) Sowohl die Durchsuchung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel des Antragsgegners, insbesondere des/der dienstlichen Computer(s) – mit dem persönlichen Laufwerk, der dienstlichen E-Mail-Adresse und des Internetverlaufs – als auch des Fahrzeugs und des Antragsgegners selber sind geeignet, Gegenstände, insbesondere elektronische Speichermedien, Mobiltelefone etc. aufzufinden, um die erforderlichen Beweismittel für die Bestätigung oder Entkräftung des gegen ihn erhobenen Vorwurfs zu erlangen. Wie die Antragstellerin ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass die Durchsuchung aufzeigen wird, ob sich der Antragsgegner über die bekannten Chat-Verläufe und Sprachnachrichten hinaus – insbesondere im Bereich privater Kommunikation – dienstpflichtwidrig verhalten hat bzw. Daten zutagetreten, die auf seine Haltung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung schließen lassen. Dabei ist fallbezogen naheliegend, die Durchsuchung nicht alleine auf das Mobiltelefon zu beschränken, nachdem mittlerweile ein Datenaustausch auf vielfältige Weise erfolgt. Auch eine Reduzierung insoweit alleine auf den dienstlichen oder privaten Bereich würde zu kurz greifen, zumal eine etwaig zunächst unterbliebene Durchsuchung im Nachgang nicht mehr erfolgversprechend erscheint. Anzumerken bleibt, dass die Sachherrschaft insbesondere über das Dienstzimmer eines Beamten regelmäßig beim Dienstherrn liegt, selbst wenn dieses verschlossen ist. Deshalb darf das Dienstzimmer im Rahmen eines Disziplinarverfahrens auch ohne richterliche Anordnung betreten werden, um Beweismittel zu finden und an sich zu nehmen. Anders kann es sich verhalten, wenn ein Beamter an Gegenständen, die sich in seinem Dienstzimmer befinden, eigenen Gewahrsam begründet hat. Eine eigene Gewahrsamsbegründung ist etwa dann anzunehmen, wenn der Beamte konkrete Gegenstände schon äußerlich erkennbar seiner Privatsphäre zugeordnet hat (vgl. OVG NRW, B. v. 9.10.2019 – 3d E 619/19.BDG –, juris). (3) Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen sind auch erforderlich. Mildere Mittel sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ist mit Blick auf § 26 BDG nicht zu erwarten, dass der Antragsgegner ohne richterliche Anordnung entsprechende Beweismittel herausgeben wird. Ein diesbezügliches Abwarten würde im Übrigen den Erfolg der Maßnahmen gefährden. Andere gleichermaßen geeignete Ermittlungsmaßnahmen wie Zeugeneinvernahmen etc. sind derzeit (noch) nicht ersichtlich. (4) Die Maßnahmen sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 GG bzw. des Rechts aus Art. 10 GG in Bezug auf die Beschlagnahme von E-Mail-Postfächern und sozialer Medien. Eine Beschlagnahme erfolgt im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Übrigen erst für den Fall, dass die Gegenstände nicht freiwillig herausgegeben werden (vgl. § 94 Abs. 2 StPO). Zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit war die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung zudem zu befristen. 4. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist auch im Übrigen von den entsprechend anwendbaren Regelungen in §§ 94 ff. StPO sowie höherrangigen Rechts gedeckt. a) (1) Nach § 102 StPO kann die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume, der Person und der ihr gehörenden Sachen angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Nach § 102 StPO ist auch die Durchsuchung der ihm zur Verfügung gestellten dienstlichen Spinde zulässig. (2) Die Durchsicht der elektronischen Datenträger und Datenspeicher ist nach § 110 Abs. 1 StPO zulässig; der dortige Begriff „Papiere“ ist weit auszulegen (BVerfG, B. v. 12.4.2005 – 2 BvR 1027/02 – juris Ls. 1; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 110 Rn. 1). Die Durchsuchungsanordnung bezieht sich auch auf von diesen Durchsuchungsobjekten räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von den durchsuchten Speichermedien aus zugegriffen werden kann (§ 110 Abs. 3 Satz 1 StPO). (3) Die Zulässigkeit der Beschlagnahme nicht freiwillig herausgegebener Gegenstände ergibt sich aus § 94 Abs. 2 StPO. (4) Die Beschlagnahme der bei einem Provider befindlichen und sicherzustellenden E-Mails kann nach §§ 94 ff. StPO, zumindest nach § 99 StPO analog, angeordnet werden (vgl. Graf, BeckOK StPO, Stand. 1.4.2022 - § 99 Rn. 13 ff. m.w.N.). Diese E-Mails sind mit den im Gewahrsam eines Post- oder Telekommunikationsdienstleisters befindlichen Briefsendungen und Telegrammen vergleichbar (vgl. BVerfG, B. v. 16.6.2009 – 2 BvR 902.06 – juris; BGH, B. v. 31.3.2009 – 1 StR 76.09 – juris; VG München, B. v. 23.1.2019 – M 13B DA 19.160 – juris Rn. 44). In gleicher Weise gilt dies für Nachrichten, Mitteilungen und Chat-Nachrichten, welche beim Provider eines Sozialen Netzwerks oder Messengerdiensten gespeichert sind (vgl. Graf, a.a.O.). Auf der Grundlage des vorhandenen Chatverkehrs des Antragsgegners ist anzunehmen, dass auch sein privater E-Mail-Verkehr bzw. seine Accounts sozialer Medien Inhalte mit diskriminierendem, herabwürdigendem bis menschenverachtenden Äußerungen gegenüber Menschen mit Migrationshintergrund, Frauen oder rechtsextreme Inhalte aufweisen und daher für die Untersuchung von Bedeutung sein wird. Da die E-Mail-Adressen und Profile sozialer Medien des Antragsgegners bislang der Antragstellerin nicht bekannt sind, kann eine nähere Angabe über die E-Mail-Adressen, Profile und die Provider vorab nicht erfolgen. Im Spannungsfeld zwischen den Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 GG und Bestimmtheitsgrundsatzes (siehe hierzu nachfolgend) einerseits und der Gefahr der Vereitelung des Zugriffs auf einschlägig relevante E-Mails und Nachrichten, Memes und Posts in den sozialen Medien andererseits ist jedoch die entsprechend allgemein gefasste Anordnung noch verhältnismäßig. (5) Die Übertragung der Befugnis zur Durchsicht der elektronischen Postfächer auf die Antragstellerin erfolgt in entsprechender Anwendung von § 100 Abs. 3 Satz 2 StPO. Eine Übermittlung der E-Mails zur Durchsicht an das Gericht würde zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung führen. Die Durchsicht von bei der Durchsuchung aufgefundenen Papieren steht nach § 110 Abs. 1 StPO analog ohnehin dem Disziplinarvorgesetzten zu. b) Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist hinreichend bestimmt auszugestalten. Da die Ermächtigung der Exekutive, im Wege der Durchsuchung in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen einzugreifen, regelmäßig den Gerichten vorbehalten ist, trifft diese als Kontrollorgan zugleich die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. nur BayVGH, B. v. 28.4.2014 – 16b DC 12.2380 – juris Rn. 22). Dem Bestimmtheitsgebot der Beschlagnahmeanordnung wird insoweit durch die vorliegend tenorierte Benennung der zu beschlagnahmenden Gegenstände ihrer Art nach und einem Zusammenhang zur disziplinarischen Vorwurf hinreichend Rechnung getragen (vgl. zur vereinsrechtlichen Regelung: VGH Kassel, B. v. 21.12.2018 – 8 E 545/18 – beck-online; vgl. auch BayVGH, B.v.11.12.2002 – 4 C 02.2478 – beck-online, der insoweit höhere Anforderungen als der VGH Kassel stellt). Zwar sind die zu beschlagnahmenden Gegenstände in der Anordnung so genau zu bezeichnen, dass keine Zweifel darüber entstehen können, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind; andernfalls würde die Entscheidung, welche Gegenstände unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, nicht dem Richter, sondern den Ermittlungsbehörden obliegen (vgl. VGH Kassel, a.a.O. Rn 27 mit Hinweis auf eine insoweit kritische Rechtsprechung). Sie darf kein „Beschlagnahmeblankett“ darstellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 1.9.2009 – OVG 1 L 100.08 – juris Rn. 3 m.w.N.). Die Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen hingegen auch nicht überspannt werden (VGH Kassel, a.a.O. Rn. 30). Es ist deshalb für die Wahrung des Bestimmtheitsgebots erforderlich, aber auch ausreichend, Gegenstände, Unterlagen und Daten allgemein nach ihrer Art zu benennen und diese Beschreibung zu konkretisieren, indem auf ihren Bezug zu dem Durchsuchungszweck verwiesen wird. Eine solche Eingrenzung genügt, um in ausreichendem Maße Zweifel darüber, welches Beweismaterial beschlagnahmt werden darf, auszuräumen. Unschädlich sind die hierbei verbleibenden Unbestimmtheiten, weil diese aufgrund des Wesens einer disziplinarrechtlichen Ermittlungsmaßnahme nie völlig vermieden werden können (für vereinsrechtliche Maßnahmen vgl. VGH Kassel a.a.O.; BayVGH, B. v. 17.10.2013 – 4 C 13.1589 – juris Rn. 8). Hinzu kommt, dass der Schutzbereich des Art. 13 GG bei Beschlagnahmen von Gegenständen nicht berührt wird (BVerfG, B. v. 29.1.2002 – 2 BvR 1245/01 – beck-online). c) Über den Antrag konnte gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners entschieden werden. Zwar gilt das Gebot rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich auch für richterliche Anordnungen nach § 27 BDG i.V.m. §§ 94 ff. StPO. Die Sicherung gefährdeter Interessen kann jedoch in besonderen Verfahrenslagen einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der die vorherige Anhörung ausschließt. Im vorliegenden Fall ist die unterbliebene vorherige Anhörung des Antragsgegners aufgrund der Gefahr gerechtfertigt, dass bei einer vorherigen Anhörung damit zu rechnen ist, dass Beweismittel beiseitegeschafft oder vernichtet werden. 5. Die besondere Verfahrenslage rechtfertigt und gebietet es auch, dass die Zustellung der gerichtlichen Anordnung (zusammen mit der Antragsschrift) gemäß § 3 BDG i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 176, 177 ff. ZPO durch die Beamten der Antragstellerin in Amtshilfe erfolgt. Vor dem Hintergrund des Grundrechtseingriffs durch die vorliegende Maßnahme und unterbliebene Anhörung im Vorfeld hat die Übergabe des Beschlusses soweit möglich vor Beginn der Maßnahme zu erfolgen, vgl. § 106 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1StPO. Behörden, die selbst über Beamte verfügen, die Ermittlungspersonen i. S. d. § 152 GVG sind, können die verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse nach § 27 BDG ohne Einschaltung der Staatsanwaltschaft unmittelbar durch diese vollziehen lassen. Das gilt insbesondere für die Bundespolizei. Nach § 12 Abs. 5 Satz 1 BPolG sind Beamte im Vollzugsdienst der Bundespolizei, die mindestens vier Jahre dem Polizeivollzugsdienst angehören, Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft nach § 152 GVG und haben damit die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach der StPO. In dieser Funktion sind sie zur Ausführung von Beschlüssen nach § 27 BDG befugt und hierzu bei entsprechenden Weisungen ihrer Vorgesetzten auch verpflichtet (vergl. OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 12.1.2007 - 3 B 11367/06-, eine Verfassungsbeschwerde hiergegen wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG v. 14.11.2007 -2 BvR 371/07-). 6. Eine Kostenentscheidung bleibt der Kostenentscheidung im Disziplinarverfahren überlassen, da es sich bei der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung um eine unselbständige Nebenentscheidung handelt (vgl. nur BayVGH, B. v. 5.10.2020 – 16b DC 20.187 – juris Rn. 4).