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Beschluss

38 K 11113/24.BDG

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0130.38K11113.24BDG.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe Der am 00. Dezember 0000 gestellte Antrag, die Herausgabe von Unterlagen, die Auskunft über das im Zeitraum vom 0. September 0000 bis 00. Oktober 0000 [durch den Antragsgegner] erzielte jeweilige Bruttojahreseinkommen, inkl. eventueller geldwerter Vorteile, enthalten, sowie einer Auflistung über die [vom Antragsgegner] kalendertäglich geleistete Stundenanzahl im Rahmen der Tätigkeiten für die Firmen „R.“ und „V.“ GbR gerichtlich anzuordnen und diese durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes zu erzwingen, hat keinen Erfolg. Auf das vorliegende – im Oktober 2023 eingeleitete – Disziplinarverfahren finden die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung Anwendung (siehe § 85 Satz 1 BDG in der Fassung des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 389)). Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere ist er gemäß § 26 Satz 1, Satz 2 HS. 1 BDG statthaft. Nach § 26 Satz 1 BDG hat der Beamte Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen; gemäß § 26 Satz 2 HS. 1 BDG kann das Disziplinargericht die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen. Der Präsident der Direktion Bundesbereitschaftspolizei war als Dienstvorgesetzter des Antragsgegners auch zur Stellung des Antrags berechtigt (vgl. §§ 26 Satz 2 HS. 2, 25 Abs. 3 BDG, § 2 BPolBG, § 3 Abs. 2 BBG). Der Antrag ist indes unbegründet. Die Voraussetzungen eines Herausgabeanspruchs gemäß § 26 Satz 1 BDG liegen nicht vor. Hierbei kann dahinstehen, ob es dem Antrag bereits an der erforderlichen Bestimmtheit fehlt, soweit die Antragstellerin die von ihr herausverlangten „Unterlagen, die Auskunft über das im Zeitraum vom 0. September 0000 bis 00. Oktober 0000 erzielte jeweilige Bruttojahreseinkommen […] enthalten,“ nicht näher spezifiziert hat. Ebenfalls muss nicht entschieden werden, ob Gegenstand des Herausgabeanspruchs lediglich bereits existierende, sich im Besitz des Beamten befindliche Unterlagen sein können oder ob dieser – wie von der Antragstellerin offenbar begehrt – auf Grundlage von § 26 BDG auch zur Erstellung von Unterlagen (hier: „Auflistung über die kalendertäglich geleistete Stundenanzahl […]“) verpflichtet werden kann. Der Antrag ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die von der Antragstellerin herausverlangten Unterlagen keinen „dienstlichen Bezug“ im Sinne von § 26 Satz 1 BDG aufweisen. Ein solcher setzt zum einen voraus, dass die Unterlagen im Zusammenhang mit den disziplinarischen Ermittlungen stehen, also im Disziplinarverfahren als Beweismittel von Bedeutung sein könnten. Vgl. VG Magdeburg, Beschlüsse vom 4. August 2020 – 15 B 4/20 –, juris Rn. 7, 11, und vom 6. Juli 2020 – 15 B 8/20 –, juris Rn. 9 (zu § 26 DG LSA); Weiß, in: GKÖD [Lfg. 4/19], § 26 BDG, Rn. 13; Schmiemann, in: Schütz/​Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder [19. Lieferung, 6/​2024], § 26 BDG, Rn. 4 – juris; Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, BDG [2. Aufl. 2017], § 26, Rn. 3. Zum anderen müssen die Unterlagen einen inhaltlichen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit des Beamten aufweisen. Hieran fehlt es solchen Unterlagen, welche sich ausschließlich auf eine außerdienstliche – private – Tätigkeit des Beamten beziehen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. März 2009 – DB 16 S 57/09 –, juris Rn. 12 f. (für im Rahmen einer (ungenehmigten) Nebentätigkeit angefallene Unterlagen). Für die letztgenannte Voraussetzung spricht bereits der Wortlaut von § 26 Satz 1 BDG: Da das Erfordernis der Beweisbedeutung der Unterlagen im Disziplinarverfahren bereits in der Formulierung „für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen“ zum Ausdruck kommt, erscheint naheliegend, dass sich der weiterhin geforderte „dienstliche Bezug“ nicht in der Beweisbedeutung erschöpft, sondern die herausverlangten Unterlagen darüber hinaus einen inhaltlichen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit des Beamten aufweisen müssen. Allein dieses Ergebnis steht im Übrigen im Einklang mit Sinn und Zweck der Vorschrift. Durch den Herausgabeanspruch gemäß § 26 BDG soll dem Dienstherrn zwecks Beweismittelgewinnung bzw. -sicherung der Zugriff auf solche Unterlagen ermöglicht werden, zu deren Überlassung der Beamte aufgrund der ihn treffenden Dienstpflichten ohnehin verpflichtet ist. Vgl. insoweit – betreffend § 26 LDG NRW – die Begründung des Gesetzesentwurfs der nordrhein-westfälischen Landesregierung zum „Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechtes“ vom 29. März 2004, LT-Drucks. 13/5220, Seite 90 f.; s. auch VG Magdeburg, Beschluss vom 4. August 2020 – 15 B 4/20 –, juris Rn. 8 (zu § 26 DG LSA). Im Hinblick auf solche Unterlagen, welche zur dienstlichen Tätigkeit in keiner Verbindung stehen, sondern allein dem außerdienstlichen – privaten – Bereich entstammen, gilt hingegen der Grundsatz, dass der Beamte nicht gezwungen werden kann, durch Selbstbezichtigung zu seiner disziplinarrechtlichen Überführung beizutragen. Dies sowie der Umstand, dass § 26 BDG – anders als etwa Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen gemäß § 27 BDG – lediglich die Einleitung eines behördlichen Disziplinarverfahrens ohne Wahrscheinlichkeitsprognose zu dessen Ausgang voraussetzt, gebieten eine restriktive Auslegung des Tatbestandsmerkmals „dienstlicher Bezug“. So i.E. auch VG Magdeburg, Beschluss vom 4. August 2020 – 15 B 4/20 –, juris Rn. 10 (zu § 26 DG LSA). An dem somit erforderlichen inhaltlichen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit fehlt es vorliegend, denn die herausverlangten Unterlagen stehen in keiner Weise mit der Diensttätigkeit des Antragsgegners als Polizeivollzugsbeamter in Verbindung. Vielmehr betreffen sie allein dessen außerdienstliche Aktivitäten im Zusammenhang mit der Folierung von Fahrzeugen für die Firmen „R.“ und „V.“ GbR. Nicht gefolgt werden kann schließlich dem Vortrag der Antragstellerin, der dienstliche Bezug ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Antragsgegner auf Grundlage nebentätigkeitsrechtlicher Bestimmungen (§§ 99, 104 Nr. 4 BBG i.V.m. § 8 BNV) zur Vorlage der Unterlagen verpflichtet (gewesen) sei. Auskunfts- bzw. Vorlagepflichten des Beamten im Rahmen des Nebentätigkeitsrechts sind ohne Belang für die – hier allein maßgebliche – Frage, ob die herausverlangten Unterlagen mit der ausgeübten dienstlichen Tätigkeit inhaltlich in Verbindung stehen oder ausschließlich dem außerdienstlichen Bereich zuzuordnen sind. Eine Kostenentscheidung bleibt der Kostenentscheidung im Disziplinarverfahren überlassen, weil es sich bei der Entscheidung über einen Antrag gemäß § 26 Satz 2 BDG um eine unselbständige Nebenentscheidung handelt. Vgl. für Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen gemäß § 27 BDG BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2020 – 16b DC 20.1871 –, juris Rn. 20; VG Saarland, Beschluss vom 14. September 2022 – 4 L 1085/22 –, juris Rn. 73; für § 27 SächsDG Sächsisches OVG, Beschluss vom 7. Februar 2019 – 6 E 1/19 –, juris Rn. 25. Angesichts dessen, dass § 26 Satz 3 BDG eine Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung lediglich im Hinblick auf die Herausgabe anordnende Beschlüsse vorsieht, vgl. Weiß, in: GKÖD [Lfg. 4/19], § 26 BDG, Rn. 45; Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, BDG [2. Aufl. 2017], § 26, Rn. 5; für die in § 53 Abs. 2 Satz 5 LDG NRW bzw. § 62 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW enthaltenen Beschwerdeausschlüsse siehe OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2011 – 3d E 974/11.O –, juris Rn. 13, erteilt das Gericht folgende Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes die Beschwerde beim Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts eingeht. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.