Urteil
5 K 1579/09
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0428.5K1579.09.0A
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Leitsätze
1. Das Allgemeine Gebührenverzeichnis berechtigt im Saarland die Immissionsschutzbehörde, neben den Gebühren für das Verfahren nach dem BImSchG Gebühren für die bauaufsichtliche Prüfung und Überwachung nach dem GebVerzBauaufsicht zu erheben.(Rn.66)
2. Die Gebührenerhebung für die bauaufsichtliche Prüfung erfordert eine Entscheidung der Behörde über das bzw. die zur Genehmigung gestellten Vorhaben.(Rn.76)
3. Windkraftanlagen können Gebäude darstellen, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 LBO SL (juris: BauO SL) erfüllen.(Rn.89)
4. Ein Vorbescheid zum Nichtvorliegen der Sperrwirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führt nicht zur Reduzierung des Gebührenanspruchs für die bauaufsichtliche Prüfung des Vorhabens.(Rn.101)
5. Typenprüfungen begründen keinen Anspruch auf Reduzierung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren.(Rn.102)
6. Gebühren in Höhe von weniger als 1 v.H. der Rohbau- und Herstellungskosten verstoßen nicht gegen das Äquivalenzprinzip.(Rn.115)
Tenor
Der Genehmigungsbescheid vom 27.04.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 24.09.2009 werden in Kapitel VI Gebührenfestsetzung hinsichtlich der Gebühr für die bauaufsichtliche Prüfung aufgehoben soweit mehr als 4.027,50 Euro festgesetzt wurden.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Vollstreckung betreibende Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 9.114,73 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Allgemeine Gebührenverzeichnis berechtigt im Saarland die Immissionsschutzbehörde, neben den Gebühren für das Verfahren nach dem BImSchG Gebühren für die bauaufsichtliche Prüfung und Überwachung nach dem GebVerzBauaufsicht zu erheben.(Rn.66) 2. Die Gebührenerhebung für die bauaufsichtliche Prüfung erfordert eine Entscheidung der Behörde über das bzw. die zur Genehmigung gestellten Vorhaben.(Rn.76) 3. Windkraftanlagen können Gebäude darstellen, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 LBO SL (juris: BauO SL) erfüllen.(Rn.89) 4. Ein Vorbescheid zum Nichtvorliegen der Sperrwirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führt nicht zur Reduzierung des Gebührenanspruchs für die bauaufsichtliche Prüfung des Vorhabens.(Rn.101) 5. Typenprüfungen begründen keinen Anspruch auf Reduzierung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren.(Rn.102) 6. Gebühren in Höhe von weniger als 1 v.H. der Rohbau- und Herstellungskosten verstoßen nicht gegen das Äquivalenzprinzip.(Rn.115) Der Genehmigungsbescheid vom 27.04.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 24.09.2009 werden in Kapitel VI Gebührenfestsetzung hinsichtlich der Gebühr für die bauaufsichtliche Prüfung aufgehoben soweit mehr als 4.027,50 Euro festgesetzt wurden. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Vollstreckung betreibende Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 9.114,73 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die allein in Streit stehende Gebührenfestsetzung für die bauaufsichtliche Prüfung im Bescheid vom 27.04.2009 (in Höhe von ursprünglich 10.821,92 €) ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) vom 24.09.2009 (und damit um 2.348,71 € reduziert auf 9.114,73 €) hinsichtlich eines (weiteren) Betrages in Höhe von 5.087,23 € rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen ist die Festsetzung der Gebühren für die bauaufsichtliche Prüfung in Höhe von 4.027,50 € rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung ist das Saarländische Gebührengesetz in Verbindung mit den einschlägigen Gebührenverzeichnissen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SaarlGebG sind für Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden des Landes und der Organe der im staatlichen Auftrag handelnden Personen des öffentlichen Rechts Gebühren zu erheben soweit die Amtshandlungen in dem Allgemeinen oder einem Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt sind. Mit der Gebühr sind nach § 2 Abs. 1 SaarlGebG die der Behörde oder dem Organ erwachsenen Auslagen mit Ausnahme der vom Gebührenschuldner zu erstattenden besonderen Auslagen abgegolten. Besondere Auslagen sind nach § 2 Abs. 2 SaarlGebG außer den in Gebührenverzeichnissen aufgeführten Auslagen: a) die Postgebühren für Zustellungen, b) die Telegrafengebühren und die im Fernsprechverkehr zu entrichtenden Fernsprechgebühren, c) die Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, d) die bei Dienstgeschäften entstehenden Reisekosten. e) die Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind, f) die Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen. Aufgrund der Ermächtigung in § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 SaarlGebG hat die Landesregierung die Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnis erlassen. Die Gebühr für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist dort unter Nr. 7 geregelt, die u.a. die Gebührentatbestände 1.1 für Genehmigungen im förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, für Änderungen im Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung, 1.3 für Genehmigungen im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung, und 1.4 für Veränderungen an Anlagen nach Ziffer 1.3 regeln. Vorliegend wurde dem Kläger vom Beklagten eine Genehmigung im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt, sodass der Gebührentatbestand der Nr. 7 Ziffer 1.3 greift, der 1/10 v.H. der Errichtungskosten vorsieht. Die Gebühr in Höhe von 637 € für die Erteilung der Genehmigung steht nicht im Streit. Dieser betrifft den Satz im Anschluss an Nr. 7 Ziffer 1.7 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses, der lautet: „In den Gebühren nach den Ziffern 1.1, , 1.3, 1.4 und 1.5 ist die Gebühr für die bauaufsichtliche Prüfung und Überwachung einschließlich einmaliger Rohbau- und Schlussabnahmen nicht enthalten.“ Auf dieser Grundlage verlangt der Beklagte vom Kläger unter Berücksichtigung der Reduzierung des Betrages durch die Widerspruchsbehörde nunmehr vom Grundsatz her zu Recht Gebühren für die bauaufsichtliche Prüfung seines Vorhabens. Die Bauaufsicht hat gegenüber dem Kläger ersichtlich keinen Anspruch auf Gebühren, weil der Kläger von der Bauaufsichtsbehörde keine Amtshandlung (mit Außenwirkung) beantragt hat. Die Bauaufsichtsbehörde hat auch gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Gebühren, weil der Beklagte nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SaarlGebG persönliche Gebührenfreiheit genießt. Ob die Bauaufsichtsbehörde gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf den Ersatz von Auslagen hat, betrifft das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht. Denn der Gebührenanspruch des Beklagten gegenüber dem Kläger richtet sich nach dem Gebührengesetz und den Gebührenverzeichnissen und nicht nach einem eventuellen Anspruch der Bauaufsichtsbehörde gegenüber dem Beklagten. Die Bestimmung nach Nr. 7 Ziffer 1.7 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses begründet nur für den Beklagten einen eigenen Gebührenanspruch. Zwar mag es eigentümlich erscheinen, dass für die Prüfung der Stellungnahmen von allen auf den Seiten 15/27 und 16/27 des Genehmigungsbescheides näher bezeichneten Behörden und Stellen, die nach § 10 Abs. 5 BImSchG am Verfahren beteiligt wurden, nur für die bauaufsichtliche Prüfung zusätzliche Gebühren vorgesehen sind. Das fällt allerdings unter den weiten Gestaltungsrahmen des Verordnungsgebers bei der Aufstellung von Gebührenverzeichnissen und mag gerade in Bezug auf Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m seinen Grund darin haben, dass diese bis zum 24.06.2005 dem Baugenehmigungsverfahren unterlagen und folglich die bauaufsichtlichen Gebühren zu entrichten waren. Der Einschätzung des Klägers, es bedürfe einer ausdrücklicheren Bestimmung, dass sich die Gebühr für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung um die Gebühren für die bauaufsichtliche Prüfung erhöhe, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Vielmehr ist die Regelung, dass die Gebühr für die bauaufsichtliche Prüfung und Überwachung nicht in der Gebühr nach den Ziffern 1.1 bis 1.5 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses enthalten ist, eindeutig nur in der Weise zu verstehen, dass die Gebühren nach dem GebVerzBauaufsicht noch zusätzlich hinzukommen. Es bedarf im Allgemeinen Gebührenverzeichnis – entgegen der Einschätzung des Klägers – auch keines Hinweises auf § 13 BImSchG, weil dessen Regelungsgehalt, die Konzentrationswirkung, dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gerade immanent ist und folglich keiner Hervorhebung im Gebührenverzeichnis bedarf. Ins Leere gehen die umfangreichen Ausführungen des Klägers zur erforderlichen und angeblich fehlenden Außenwirkung der Prüfaktivitäten der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Neunkirchen, die in der Tat keine Außenwirkung hatten. Darauf kommt es indes nicht an. Denn die Gebühren für die Erteilung der Genehmigung werden durch den Beklagten erhoben. Diese Genehmigung hat der Beklagte dem Kläger mit der entsprechenden Außenwirkung erteilt. Die bauaufsichtliche Prüfung ist aufgrund der in § 13 BImSchG geregelten Konzentrationswirkung im immissionschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren von Rechts wegen alleinige Sache des Beklagten, für die er auf der Grundlage der Anmerkung zu Nr. 7 Ziffer 1.7 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses die Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis Bauaufsicht verlangen kann. Die Bauaufsichtsbehörde ist grundsätzlich allein auf der Grundlage von § 10 Abs. 5 BImSchG zu beteiligen. Ob der Beklagte die Prüfung durch eigene Bedienstete oder externe Sachverständige vornimmt, ist seine Sache, wobei er nur die Gebühren nach dem GebVerzBauaufsicht verlangen kann. Sollte der Beklagte die bauaufsichtliche Prüfung durch Externe vornehmen lassen, stellen deren Honorarforderungen grundsätzlich keine Auslagen im Verständnis von § 2 Abs. 2 Buchstabe e) SGebG dar. Denn das Gebührengesetz und das Gebührenverzeichnis gehen wie selbstverständlich davon aus, dass die zuständige Behörde im Regelfall auch über den für die Prüfung erforderlichen Sachverstand verfügt. Die Einschätzung im Widerspruchsbescheid auf den Seiten 7 und 8, die bauaufsichtliche Prüfung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde stelle eine Amtshandlung gegenüber dem Kläger dar, die als Prüfungsaufwand besondere Auslagen im Verständnis von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Buchstabe e) SaarlGebG vom Empfänger der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu tragen seien, teilt die Kammer nicht. Auch die Regelung in Nummer 4 GebVerzBauaufsicht begründet keinen eigenen Gebührenanspruch der Bauaufsichtsbehörde gegenüber dem Kläger oder dem Beklagten. Diese Regelung ermäßigt allein den Gebührenanspruch für die bauaufsichtliche Prüfung einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden baulichen Anlage auf 3/4 der Gebühr zu Nummer 1. Diese Ermäßigung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Gebühr nach Nummer 1 auch den allgemeinen Verwaltungsaufwand bei der Bearbeitung eines Bauantrages mit abdeckt, der bei einer bloßen Stellungnahme nicht anfällt. Deshalb können von der Gebührenordnung erfasste Amtshandlungen, die von der von Rechts wegen sachverständigen Behörde vorzunehmen sind, zwar externen Personen übertragen, jedoch grundsätzlich nicht (zusätzlich) als Auslagen abgerechnet werden. Noch im Oktober 2005 hatte im Übrigen dasselbe Ministerium, das den Widerspruchsbescheid erlassen hat, Aufsichtsklage gegen einen Widerspruchsbescheid erhoben, in dem vom Rechtsausschuss die Auffassung vertreten worden war, Gutachterausschüsse könnten die Vorbereitung von Wertgutachten an Sachverständige delegieren und die dafür entstehenden Kosten als Auslagen vom Auftraggeber verlangen. Die Kammer hat dem Ministerium im Urteil vom 17.0007 – 5 K 141/05 – in vollem Umfang Recht gegeben: Da die Mitglieder der Gutachterausschüsse nach § 193 BauGB und § 4 Abs. 1 Satz 3 GutVO gründliche und umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Bewertung von Grundstücken haben müssten, bedürften sie für die Wertfeststellung gerade nicht externer Sachverständiger. Damit war der Beklagte vom Grundsatz her berechtigt, die Gebühren für die bauaufsichtliche Prüfung auf der Grundlage des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden vom Kläger zu verlangen. Erfolg hat die Klage insoweit, als der Beklagte vom Kläger Gebühren für die bauaufsichtliche Prüfung der alternativ zur Genehmigung gestellten Windkraftanlage vom Typ Vensys 62 verlangt. Zwar hat der Kläger mit seinem Antrag vom 11.08.2008 eindeutig zwei Anlagen alternativ zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt („Vensys 62 Nabenhöhe 69 m oder Enercon E 53 73 m Nabenhöhe“. Auch der Bauantrag vom 11.09.2008 benennt als Vorhaben die „Errichtung einer Windkraftanlage Enercon E 53, Gesamthöhe 99,60 m oder Vensys 62, Gesamthöhe 99,90 m“. Mit dieser Alternativbezeichnung des Vorhabens hat die Untere Bauaufsichtsbehörde dem Beklagten die Stellungnahme im immissionsschutzrechtlichen Verfahren unter dem 21.10.2008 übersandt. Auch die Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 05.0009, vom 11.03.2009 und vom 14.04.2009 tragen jeweils diesen Betreff, ohne dass der Kläger dagegen Einwände erhoben hat. Insoweit spricht substantiell nichts für die Behauptung des Klägers, er habe von Anfang an nur den Typ Enercon E 53 zur Genehmigung gestellt. Dass er tatsächlich nur die Genehmigung für den Typ Enercon E 53 haben wollte, den Typ Vensys 62 aber nicht aus dem Genehmigungsverfahren durch Rücknahme oder auf andere Weise herausgenommen hat, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung plausibel und überzeugend damit erklärt, dass er nur für den Typ Vensys 62 einen Vorbescheid hatte und befürchten musste, im Falle der alleinigen Beantragung des Types Enercon E 53 erneut eine Ablehnung aus den bauplanungsrechtlichen Gründen zu erhalten, die Gegenstand des jahrelangen Rechtsstreits um den nach § 76 S. 2 und 3 LBO nur befristet gültigen Bauvorbescheid waren. Da allerdings der Genehmigungsbescheid nur die Anlage vom Typ Enercon E 53 und keine (echte) Entscheidung über die Anlage vom Typ Vensys 62 enthält, ist für die bauaufsichtliche Prüfung der Vensys 62 kein Gebührenanspruch entstanden. Nach § 13 Abs. 1 SaarlGebG entsteht der Anspruch auf Zahlung von Verwaltungsgebühren mit der Vollendung der Amtshandlung und nur im Falle des § 9 Abs. 2 mit der Rücknahme des Antrags. Amtshandlung ist vorliegend die förmliche Entscheidung über die Erteilung bzw. Versagung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Diese wurde nur für den Typ Enercon E 53 vorgenommen, während der Genehmigungsbescheid über den Typ Vensys 62 keine förmliche Entscheidung trifft. Zu diesem Typ heißt es zwar auf Seite 17/27 der Genehmigung unter Lärmschutz im letzten Absatz: „Im Übrigen entspricht die Anlage hinsichtlich der Tonhaltigkeit dem Stand der Technik, da die Vermessungsberichte aufzeigen, dass immissionsseitig kein Tonzuschlag zu vergeben ist. Insoweit konnte für die ebenfalls beantragte Anlage des Typs Vensys 62/1200kW keine Genehmigung erteilt werden, da diese letzteres Kriterium nicht erfüllt und damit den Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG nicht genügt. Vom Antragsteller wurde auch eine entsprechende Genehmigung nicht favorisiert, da sich die Lärmprognose nur auf die Daten der Enercon – Anlage beziehen und hinsichtlich der Anlage Vensys 62/1200 kW keine Angaben abgegeben wurden.“ Diese (eher versteckte) Formulierung lässt indes nicht den Schluss zu, dass damit der Genehmigungsantrag für die Anlage Vensys 62 (förmlich) abgelehnt wurde. Denn die Entscheidung des Beklagten ist ausdrücklich in Kapitel I genannt und umfasst (allein) die Genehmigung der Anlage vom Typ Enercon E 53. Auch in der Begründung (Kapitel V 1. Allgemeines) ist allein vom Antrag für den Typ Enercon 53 die Rede. Auch die zusammenfassende Bewertung der Prüfungen (Kapitel V 6.) spricht nicht von der Ablehnung eines Antrags, sondern ausschließlich davon, dass die Genehmigung zu erteilen gewesen sei, weil die Genehmigungsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Da sich in den dem Gericht vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten auch keine Rücknahmeerklärung des Klägers für den Typ Vensys befindet, ist für die Prüfung dieses Anlagentyps kein Gebührenanspruch entstanden. Wenn der Kläger den Antrag zurückgenommen hätte, wäre – da noch keine Genehmigung erteilt wurde – die Gebühr nach § 9 Abs. 1 SaarlGebG nur „je nach dem bereits entstandenen Aufwand bis zu 75 vom Hundert der vollen Gebühr zu zahlen“. Aus diesem Grunde wäre die Gebühr für den Typ Vensys 62 jedenfalls um mindestens 25 v.H. zu mindern. Das hätte auch dann zu gelten, wenn die Anlage nur baugenehmigungspflichtig gewesen wäre und der Kläger den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung am Tage vor der Erteilung oder Ablehnung zurückgenommen hätte. Die Kammer erlaubt sich zudem den Hinweis, dass im Falle der Ablehnung des Antrags die Gebühr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SaarlGebG bis auf ein Viertel der mit Vollendung der Amtshandlung geschuldeten Gebühr ermäßigt werden kann. Allerdings kommt eine Ablehnung des Antrags vorliegend nicht mehr in Betracht: In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nämlich klargestellt, dass er kein Interesse mehr an einer Entscheidung über den Anlagentyp Vensys 62 hat. Keinen Erfolg hat die Klage, soweit sich der Kläger gegen die Höhe der Gebühren für die bauaufsichtliche Prüfung der genehmigten Anlage Enercon E 53 wendet. Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass es sich bei der zugelassenen Windkraftanlage um ein „Gebäude gemäß § 51 LBO“ handelt. Die Einwendungen des Klägers, der die Auffassung vertritt, Windkraftanlagen stellten allenfalls sonstige bauliche Anlagen wie Sprungschanzen, Sprungtürme oder freistehende Schornsteine dar, greifen nicht durch. Das Gebührenverzeichnis Bauaufsicht differenziert für die Gebühr für die Bearbeitung des Bauantrags und die Erteilung der Baugenehmigung u.a. nach 1.1.1. Gebäuden, die nicht unter 1.. fallen, 1.1.2. Gebäuden gemäß § 51 LBO … 1.1.11. sonstigen baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen und Einfriedungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 LBO wie Entwässerungsanlagen, Einfriedungen, Brücken, Wasser- und Schwimmbecken, Schwimmbeckenüberdachungen, Sprungschanzen, Sprungtürme, freistehende Schornsteine, Stützmauern, Solaranlagen, usw. In jeder Hinsicht abwegig ist die Begründung des Widerspruchs, die genehmigte Windkraftanlage sei bereits keine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 LBO, weil sie nicht aus Bauprodukten hergestellt sei, es sich dabei vielmehr nur um Maschinen handele, die auf einem Maschinenfundament angeschraubt würden und aus stählernen Maschinenteilen bestünden. Dass das viele Kubikmeter Beton umfassende Fundament und der 69 m hohe Stahlrohrturm aus Bauprodukten hergestellt sind, bedarf keiner weiteren Begründung. 11Vgl. insoweit etwa Simon/Busse, BayBO 2008, Kommentar, Art. 2 Rdnrn. 81 ff., 90 und 91 Stichwort „Windenergieanlagen“Vgl. insoweit etwa Simon/Busse, BayBO 2008, Kommentar, Art. 2 Rdnrn. 81 ff., 90 und 91 Stichwort „Windenergieanlagen“ Bei der dem Kläger genehmigten Windkraftanlage handelt es sich um ein „Gebäude“ im Verständnis des Gebührentatbestands Nr. 1.. GebVerzBauaufsicht. Nach § 2 Abs. 2 LBO sind Gebäude selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Windenergieanlage stellen nicht per se Gebäude im Verständnis von § 2 Abs. 2 LBO dar, sondern nur dann, wenn sie von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. 12Ebenso: Simon/Busse, BayBO 2008, Kommentar, Art. 2 Rdnr. 90Ebenso: Simon/Busse, BayBO 2008, Kommentar, Art. 2 Rdnr. 90 Das traf auf die Windkraftanlage nicht zu, über die das OVG Nordrhein-Westfalen im August 1977 entschieden hatte; 13Urteil vom 29.08.1977 – 7 A 629/95 -, BRS 59 Nr. 110Urteil vom 29.08.1977 – 7 A 629/95 -, BRS 59 Nr. 110 diese hatte eine Nabenhöhe von 28,5 m, einen Rotordurchmesser von 17,2 m und 50 cm oberhalb der Geländeoberkante einen Durchmesser von 1,20 m sowie unterhalb der Rotorgondel einen Durchmesser von 0,70 m. Dieses Bauwerk konnte ersichtlich nicht von Menschen betreten werden und wurde vom OVG wegen der Baumasse als eine Anlage gewertet, von der Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgingen. Demgegenüber hatten die Windkraftanlagen, die Gegenstand des Klageverfahrens 5 K 98/08 waren, Nabenhöhen zwischen 95 und 100 m, Rotordurchmesser von 90 m, im Innern des Stahlrohrturmes Aufstiegsleitern mit Steigschutz, Ruhe- und Arbeitsplattformen und konnten optional auch mit einer Befahranlage (Aufzug) geliefert werden; die geschlossenen Gondeln hatten eine Dimension, dass sie ohne weiteres zu Wartungszwecken betreten werden konnten. Ob elektrische Anlagen vor dem Betreten von Gebäuden durch Menschen abzuschalten sind, spielt entgegen der Einschätzung des Klägers für die Einordnung eines Bauwerks als Gebäude keine Rolle. Die dem Kläger genehmigte Anlage Enercon E53 hat ausweislich der vom Kläger vorgelegten Genehmigungsunterlagen eine Nabenhöhe von 73,3 m und einen Rotordurchmesser von 53 m. Der aus 3 Sektionen bestehende Stahlrohrturm hat am unteren Flansch einen Durchmesser von 4,13 m und unterhalb der Rotorgondel von 1,33 m. Der Durchmesser der Gondel beträgt vertikal mehr als 4 m und horizontal etwa das Doppelte. Der Zugang vom Fundament zum Turm erfolgt über eine außen angeordnete Treppe. Vor der Turmeingangstür ist ein Podest angeordnet. Die untere Turmtür ist mit einem Schloss ausgerüstet, das von innen ohne Schlüssel und Werkzeug entriegelt werden kann. Ein Zugang von außen kann jedoch jederzeit durch Abschließen verhindert werden. Im Turm befindet sich an dieser Stelle das Eingangspodest. Auf dem Podest sind einige Niederspannungskomponenten, der Steuerschrank zur Bedienung der Anlage, Leistungsschränke sowie optional eine Fernüberwachung und eine unabhängige Stromversorgung angeordnet. Der Aufstieg im Turm erfolgt über eine Steigleiter in Kombination mit einer Steigschutzeinrichtung gemäß VBG 74 „Leitern und Tritte“. Bei Leiterlängen von mehr als 10 m werden in Abständen von höchstens 10 m ausschwenkbare Ruhebühnen angebracht. Zum problemlosen Durchstieg sind in den Podesten klappbare Luken angeordnet. Zwischen zwei Turmsektionen ist zur Kontrolle der Ringflanschverbindung jeweils ein Zwischenpodest angeordnet. Die Turminnenbeleuchtung ist jeweils an den Podesten sowie zusätzlich zwischen den Podesten angebracht. Eine Ausleuchtung des Zwischenraumes ist gegeben. Die Turminnenbeleuchtung leuchtet auch bei totalem Spannungsabfall zwecks gesichertem Abstieg noch ca. 3 Stunden nach. In dem Traforaum sind Transformator und Schaltanlage so angeordnet, dass eine normgerechte Bedienungsfreiheit gegeben ist. Aufgrund dieser Beschreibung besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass diese Windkraftanlage von Menschen betreten werden kann und zudem dem Schutz der darin untergebrachten Technik zur Stromerzeugung zu dienen bestimmt ist. Damit handelt es sich um ein Gebäude im Verständnis von § 2 Abs. 2 LBO. Die Windkraftanlage erfüllt auch die Voraussetzungen des § 51 LBO. Nach dieser Bestimmung können an Sonderbauten zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 LBO im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt und/oder Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art der Nutzung nicht bedarf. Welche baulichen Anlagen unter „Sonderbauten“ fallen, bestimmt § 2 Abs. 4 LBO: Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen: 1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m), 2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, 3. – 18. …. Dass die Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 73,3 m und einem Rotordurchmesser von 53 m nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 LBO einen Sonderbau darstellt, an den nach § 51 LBO besondere Anforderungen nicht nur im Hinblick auf „die Bauart und Anordnung aller für die Stand- und Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentlicher Bauteile und die Verwendung von Baustoffen“ (§ 51 Nr. 6 LBO) zu stellen sind, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Damit hat der Beklagte die Gebührenfestsetzung für die bauaufsichtliche Prüfung zutreffend auf die Nummer 1.. GebVerzBauaufsicht gestützt. Soweit sich der Widerspruchsbescheid damit auseinandersetzt, ob der Rohbauwert vorliegend schwer bestimmbar gewesen sei, bedarf es dazu keiner vertieften Ausführungen, weil die Gebührenberechnung auf der Grundlage der Herstellungskosten für den Kläger günstiger ist als auf der Grundlage der Rohbaukosten. Das hat seinen Grund darin, dass der Faktor für jeweils angefangene 500 Euro beim Rohbauwert 6,64 beträgt, bei den Herstellungskosten jedoch nur 4,60. Der Beklagte hat angenommen, der Rohbauwert sei schwer bestimmbar und die Gebühr deshalb nach Nr. 1..2 wie folgt berechnet: Herstellungskosten 535.180 € x 4,60 € je angefangene 500 € = 4.926,60 €. Die Rohbaukosten hat der Kläger am 11.09.2008 (Bl. 26 VA) mit 450.000 € angegeben. Berechnete man die Gebühren nach den Rohbaukosten (Nr. 1..1 GebVerz) ergäbe sich folgende Rechnung: 450.000 € x 6,64 € je angefangene 500 € = 5.976,00 €. Deshalb ist dieser Einwand zu Gunsten des Klägers nicht weiter zu verfolgen. Soweit sich der Kläger darauf stützt, dass er für die Errichtung einer Windkraftanlage einen Bauvorbescheid habe, hilft das vorliegend nichts. Denn der Bauvorbescheid ist allein zu der sehr eng gestellten Frage des Nichtvorliegens einer Sperrwirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Anlage vom Typ Vensys 62 ergangen. Das rechtfertigt nach dem hier einschlägigen Besonderen Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden vorliegend keine Gebührenreduzierung. Keinen Erfolg hat der Einwand des Klägers, der Prüfungsaufwand für die bauaufsichtliche Prüfung sei im Hinblick darauf gering, dass für die genehmigte Anlage eine Typengenehmigung vorgelegen habe. Denn den vorgelegten Unterlagen lässt sich zwar eine Typenprüfung durch die TÜV Süd Industrie Service GmbH, indes keine behördliche Typengenehmigung entnehmen. Nur im Falle des Vorliegens einer Typengenehmigung sieht Nr. 1.4 GebVerzBauaufsicht eine Reduzierung der Gebühren vor: Nr. 1.4 GebVerzBauaufsicht: Bearbeitung eines Bauantrages mit Vorlage einer Typengenehmigung: die jeweilige nach den Nummern 1.1 bis 1.3 errechnete Gebühr abzüglich des durch die Typengenehmigung eingesparten Verwaltungsaufwandes Die aktuelle Fassung der LBO 2004 enthält keine Regelungen zur Typengenehmigung mehr. Der Gesetzgeber hat für die Beibehaltung dieser Verfahrensart neben dem gegenüber der Vorläuferregelung inhaltlich reduzierten vereinfachten Genehmigungsverfahren in § 64 LBO 2004 kein Bedürfnis mehr gesehen. 14Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl., 2005, VI Rdnr. 44 (S. 161)Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl., 2005, VI Rdnr. 44 (S. 161) In der zuvor geltenden Fassung der LBO 1996 lautete § 79: § 79 Typengenehmigung (1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen ausgeführt werden sollen, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde eine allgemeine Genehmigung (Typengenehmigung) erteilen, wenn die baulichen Anlagen den bauaufsichtlichen Vorschriften entsprechen und ihre Brauchbarkeit für den jeweiligen Verwendungszweck nachgewiesen ist. Eine Typengenehmigung kann auch erteilt werden für bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. … (2) Die Typengenehmigung bedarf der Schriftform. Sie darf unter dem Vorbehalt des Widerrufs und nur für eine bestimmte Frist erteilt werden, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. … (3) Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch im Saarland. (4) … (5) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, eine Baugenehmigung (§ 77) oder eine Zustimmung (§ 69) einzuholen. (6) Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen brauchen von der Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft werden. Der Wegfall dieser bzw. einer entsprechenden Regelung beim Inkrafttreten der LBO 2004 am 01.06.2004 hat dazu geführt, dass seitdem auch im Falle der Nochgeltung von älteren Typengenehmigungen oder solchen anderer Länder gleichwohl der Regelungsgehalt der Typengenehmigung anlassbezogen bauaufsichtlich zu prüfen ist. Da allerdings das Gebührenverzeichnis (wohl mit Recht) davon ausgeht, dass die Überprüfung von typengeprüften Anlagen weniger aufwändig ist, sieht es mit der Ziffer 1.4 eine Gebührenreduzierung ausdrücklich vor. Eine Typenprüfung durch die TÜV Süd Industrie Service GmbH ist keine Typengenehmigung im Verständnis von § 79 LBO 1996 bzw. Nr. Nr. 1.4 GebVerzBauaufsicht. Sie stellt vielmehr eine von der Bauaufsichtsbehörde zu überprüfende Unterlage dar. Damit vermag das Gericht keine Rechtsfehler bei der Berechnung der Gebühren für die bauaufsichtliche Prüfung der genehmigten Anlage erkennen. Insbesondere sind die Beträge von 2.697,29 € (= ¾ von 3.596,39 €) für die Gebühr nach Nr. 1..2. und von 1.330,21 € für die Prüfung des Brandschutzes nach Nr. 2.1 GebVerzBauaufsicht rechnerisch richtig ermittelt. Diese Gebührenerhebung verstößt auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Grundsätzliche Bedenken gegen die Ziffern 1..2. und 2.1. GebVerzBauaufsicht bestehen nicht. Bei der Berechnung der zu entrichtenden Gebühren wird nicht allein auf den durch die beantragte Verwaltungshandlung verursachten Verwaltungskostenaufwand abgestellt, sondern es soll damit auch eine Vorteilsabschöpfung erreicht werden. Denn die Höhe der Gebühr bestimmt sich maßgeblich am Wert des geprüften Objektes. Eine solche Vorteilsabschöpfung lässt § 6 Abs. 3 Satz 3 SaarlGebG ausdrücklich zu, wonach bei der Bemessung der Höhe der Verwaltungsgebühren der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen ist. Gegen die Verfolgung des Gebührenzwecks der Vorteilsabschöpfung durch das GebVerzBauaufsicht bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sowohl die Kostendeckung als auch die Vorteilsabschöpfung verfassungsrechtlich legitime Gebührenzwecke sein können. Eine Grenze findet sich nur dort, wo die Gebührenregelung gegen das zu wahrende Äquivalenzprinzip verstößt. 15vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2003 – 6 C 4.02 – BVerwGE 118, 123 = DVBl 2004, 194vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2003 – 6 C 4.02 – BVerwGE 118, 123 = DVBl 2004, 194 Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht. Insbesondere verbietet das Äquivalenzprinzip die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung. 16Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217, vom 07.02.1991 - 2 BvL 24/84 - BVerfGE 83, 363, vom 12.02.1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337, und vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332, sowie Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217, vom 07.02.1991 - 2 BvL 24/84 - BVerfGE 83, 363, vom 12.02.1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337, und vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332, sowie Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 Dieses Prinzip hat im Saarland, ebenso wie in § 3 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes, in § 6 Abs. 3 Satz 1 SaarlGebG seine einfachrechtliche Ausprägung gefunden, wonach sich die Gebühren bei den festen und den Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges richten. Bei Anwendbarkeit des Äquivalenzprinzips verfügt der Gesetz- und Verordnungsgeber aber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraum hinsichtlich der Bemessung der Gebühr. Diese muss sich nicht auf die Kosten des Verwaltungsaufwandes beschränken, sondern kann auch andere Gesichtspunkte einfließen lassen, wie etwa den wirtschaftlichen Wert der gebührenpflichtigen Leistung. Gleichwohl sind die für diese Leistung entstandenen Kosten nicht gänzlich ohne Bedeutung. Das folgt aus dem Zweck der Gebühr, die dem Gebührenschuldner vom Staat anlässlich einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in der Absicht auferlegt wird, die Kosten dieser Leistung ganz oder teilweise zu decken. § 6 Abs. 3 SaarlGebG berücksichtigt dies in seinem Satz 1 ausdrücklich, auch wenn nach Satz 3 dem Nutzen für den Gebührenschuldner ebenfalls Rechnung zu tragen ist. Daher verbietet sich eine Gebühr, die sich hinsichtlich ihrer Höhe völlig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung - hier der erteilten Genehmigung - entfernt. 17vgl. BVerwG, Urt. vom 19.09.2001 - 6 C 13.00 - BVerwGE 115, 125 und vom 30.04.2003, a.a.O.vgl. BVerwG, Urt. vom 19.09.2001 - 6 C 13.00 - BVerwGE 115, 125 und vom 30.04.2003, a.a.O. Vorliegend steht die von der Beklagten erhobene Genehmigungsgebühr für die bauaufsichtliche Prüfung in Höhe von (3/4 von 3.596,39 =) 2.697,29 € zuzüglich der Gebühr von 1.330,21 € für die Prüfung des Brandschutzes, insgesamt somit von 4.027,50 € angesichts eines Rohbauwertes von 450.000 € und von Herstellungskosten für die Windenergieanlage von 535.180 € nicht in einem groben Missverhältnis. Vielmehr beträgt die Gesamtsumme von 4.027,50 € 0,895 % der Rohbaukosten und 0,75255 % der Herstellungskosten der Anlage. Darin ist keine Verletzung des Äquivalenzprinzips zu erkennen. Im Ergebnis ist somit für die bauaufsichtliche Prüfung der Anlage vom Typ Vensys 62 kein Gebührenanspruch entstanden und die Gebührenfestsetzung in Höhe von 4.027,50 € von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Folglich ist der Klage (nur) teilweise stattzugeben. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG. Der Kläger wendet sich insoweit gegen einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid für eine Windkraftanlage, als damit Gebühren in Höhe von 9.114,73 Euro für die bauaufsichtliche Prüfung von zwei alternativ zur Genehmigung gestellten Vorhaben festgesetzt wurden. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes verpflichtete die Untere Bauaufsichtsbehörde mit Urteil vom 17.0008 – 2 R 11/06 – unter Aufhebung des Bescheides vom 13.03.2003 und des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2004 und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 30.08.2006 – 5 K 106/04 –, dem Kläger einen positiven Bauvorbescheid zu der Frage des Nichtvorliegens einer Sperrwirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage Typ Vensys 62, Nabenhöhe 69 m, Rotordurchmesser 62 m, Gesamthöhe 100 m zu erteilen. Im August 2008 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für eine Windenergieanlage Vensys 62 Nabenhöhe 69 m oder Enercon E 53 73 m Nabenhöhe. Die für die bauaufsichtliche Prüfung des Vorhabens „Errichtung einer Windkraftanlage Enercon E 53, Gesamthöhe 99,60 m oder Vensys 62, Gesamthöhe 99,90 m“ erforderlichen Unterlagen reichte der Kläger im September 2008 ein. Die Bauaufsichtbehörde teilte dem Beklagten in der Stellungnahme zum Genehmigungsverfahren nach den §§ 4, 19 BImSchG mit, dass gegen die Errichtung und den Betrieb einer der beiden Windenergieanlagen bei Erfüllung nachstehender Auflagen aus bauordnungsrechtlicher Sicht keine Bedenken bestünden. Die Gebühr für die bauaufsichtliche Stellungnahme betrage 10.821,92 Euro und möge mit der Genehmigungsgebühr eingezogen werden. Mit dem Genehmigungsbescheid vom 27.04.2009 erteilte der Beklagte dem Kläger die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windkraftanlage vom Typ Enercon E 53 inE.. Unter Kapitel VI „Gebührenfestsetzung“ heißt es in dem Bescheid: Die Erhebung der Verwaltungsgebühr erfolgt auf Grund des Gesetzes Nr. 800 über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24.06.1964 (ABl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.02.2006 (ABl. S. 474, 530) in Verbindung mit Nr. 7 UNr. 1.3 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der zur Zeit geltenden Fassung. Die Gebühr wird unter Zugrundelegung der von Ihnen gemachten Wertangabe (Herstellungskosten für 1 WKA) in Höhe von 637.000,00 Euro auf (1/10 v.H. der Errichtungskosten) 637,00 EUR und des weiteren für die bauaufsichtliche Prüfung gemäß der Verordnung über den Erlass eines besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden (GebVerzBauaufsicht) in der derzeit geltenden Fassung auf 10.821,92 EUR festgesetzt. Hinzu kommen gem. § 2 Abs. 2 Buchstabe a) SaarlGebG besondere Auslagen in Form von Postgebühren für die Zustellung in Höhe von 4,52 EUR. Zu zahlender Gesamtbetrag 11.463,44 EUR. Am 14.05.2009 erhob der Kläger (allein) gegen die Gebührenfestsetzung für die bauaufsichtliche Prüfung im Bescheid vom 27.04.2009 Widerspruch. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die bauaufsichtliche Prüfung im Rahmen der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei keine hoheitliche Tätigkeit mit Außenwirkung, für die im Wege der Auslagenerstattung Gebühren erhoben werden dürften. Das habe schon das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26.04.1974 – VII C 96.72 -, Gewerbearchiv 1975, 21, entschieden. Wenn man dieser Argumentation nicht folge wollte, werde hilfsweise geltend gemacht, dass der Gebührenansatz überhöht sei. Bereits im Jahre 2003 sei ein Vorbescheidsantrag gestellt und nach dem Urteil des OVG des Saarlandes im Juli 2008 auch erteilt worden. Auf den Widerspruch änderte das Ministerium für Umwelt mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2009 den Bescheid vom 27.04.2009 insoweit ab, als es im Rahmen der Gebührenerhebung gemäß Kapitel VII den vom Kläger zu begleichenden Gesamtbetrag auf 9.756,25 Euro festsetzte. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid: Rechtswidrig sei die Gebührenfestsetzung insoweit, als die in Ansatz gebrachten Herstellungskosten die Mehrwertsteuer enthielten, im Übrigen sei die Gebührenfestsetzung rechtmäßig. Die Addition der Gebühr für die immissionsrechtliche Genehmigung mit der für die bauaufsichtliche Prüfung im Rahmen der Gebührenfestsetzung sei nach der Anmerkung zu Ziffer 1.1 bis 1.5 der Nr. 7 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses zulässig. Danach sei die bauaufsichtliche Prüfungsgebühr von der dort erfolgenden Gebührenberechnung ausgenommen. Die bauaufsichtliche Prüfung sei im Rahmen der nach § 10 Abs. 5 BImSchG sowie § 11 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) erforderlichen Beteiligung der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt werde, für das Baurecht erforderlich. Gegen die „Erhöhung“ der Gesamtgebühr spreche auch nicht der Sinn der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG, weil die Konzentration nichts darüber aussagt, wie die Gebühr für dieses Verfahr zu bemessen sei. 1VG Hannover, Urteil vom 25.04.2009 – 12 A 6919/04 -; VG Oldenburg, Urteil vom 11.09.2008 – 5 A 2159/06 -; OVG Magdeburg, Urteil vom 17.08.2006 – 2 L 330/04 -VG Hannover, Urteil vom 25.04.2009 – 12 A 6919/04 -; VG Oldenburg, Urteil vom 11.09.2008 – 5 A 2159/06 -; OVG Magdeburg, Urteil vom 17.08.2006 – 2 L 330/04 - Die vom Kläger zitierte Kommentierung und Rechtsprechung besage allein, dass eine separate Gebührenerhebung für die von der Konzentrationswirkung erfassten Genehmigungen nicht zulässig sei. 2So auch: Seibert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band I, Stand: April 2009, § 13 Rn. 33So auch: Seibert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band I, Stand: April 2009, § 13 Rn. 33 Eine solche Gebührenerhebung liege indes nicht vor. Die bauaufsichtliche Prüfung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde stelle eine Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 SaarlGebG dar. Diese entfalte auch Außenwirkung, obwohl die Bauaufsicht die Genehmigung nicht erteile. Denn das Ergebnis der Prüfung fließe in die Genehmigung mit ein, etwa durch die Aufnahme der vorgeschlagenen Nebenbestimmungen. Der Beklagte sei auch berechtigt, die von der Unteren Bauaufsichtsbehörde angeforderte Gebühr vom Kläger gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe e) SaarlGebG als besondere Auslage zu verlangen. Die Gebührenberechnung sei bis auf die Berücksichtigung der Mehrwertsteuer nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Bauaufsicht zwei Windkraftanlagen prüfen müssen, und zwar zunächst den Typ Vensys 62 und sodann den Typ Enercon 53, die der Kläger mit seinem Genehmigungsantrag vom 11.08.2008 alternativ zur Genehmigung gestellt habe. Der Kläger habe nicht glaubhaft dargetan, dass er mit dem Beklagten vereinbart habe, den Typ Vensys 62 wegen der möglichen Ablehnung aus technischen Gründen nicht zur Genehmigung gestellt zu haben. Denn diese „Abstimmung“ mit dem Mitarbeiter des Beklagten habe vor der Antragstellung am 11.08.2008 stattgefunden. Zutreffend sei auch die auf der Grundlage von Nr. 4 i.V.m. Nr. 1..2 GebVerzBauaufsicht erfolgte Reduzierung der Gebühr auf ¾ der Gebühr nach Nr. 1 GebVerzBauaufsicht in Ansatz gebracht worden. Entgegen der Einschätzung des Klägers stelle die genehmigte WKA auch ein Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 und damit im Sinne von § 51 LBO dar. Gebäude seien selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden könnten und geeignet oder bestimmt seien, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Die Windkraftanlagen würden auf einem Stahlturm errichtet, in dessen Inneren sich die Aufstiegsleiter mit dem Steigschutz, Ruhe- und Arbeitsplattformen befänden; optional könne eine Befahranlage geliefert werden. Auch die geschlossenen Gondeln könnten zu Wartungszwecken betreten werden. Windkraftanlagen seien deshalb selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden könnten und – was insbesondere für die Gondeln gelte – dazu bestimmt seien, dem Schutz der darin befindlichen technischen Anlagen zu dienen. 3VG des Saarlandes, Urteil vom 29.10.2008 – 5 K 98/08 -, LKRZ 2009, 38 f.VG des Saarlandes, Urteil vom 29.10.2008 – 5 K 98/08 -, LKRZ 2009, 38 f. Der Gebührenberechnung stehe auch nicht entgegen, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde bereits den Bauvorbescheid vom 02.07.2008 erteilt und damit die WKA vom Typ Vensys S 62 bauaufsichtlich geprüft habe. Der Vorbescheid habe dem Kläger attestiert, dass dem im Jahre 2003 zur Prüfung gestellten Vorhaben Anfang Juli 2008 grundsätzlich keine öffentlichen Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen gestanden haben. Das schließe eine erneute (ausführliche) bauaufsichtliche Prüfung anhand der nunmehr konkreten Plan- und Antragsunterlagen für den Typ Vensys 62 auch angesichts des mittlerweile bestehenden Standes der Technik nicht aus. Auch die Anwendung von Nr. 1..2 GebVerzBauaufsicht sei rechtmäßig. Aufgrund der baulichen Beschaffenheit der WKA sei dem Beklagten und der Unteren Bauaufsichtsbehörde zuzustimmen, dass der Rohbauwert, so wie es die Gebührenberechnung vorsehe, schwer zu bestimmen sei. Der vom Kläger genannte Rohbauwert entspreche nicht der im Gebührenverzeichnis (Anm. 1 zur Berechnung der Gebühren) vorgesehenen Berechnungsmethode. Eine Reduktion der Gebührenhöhe unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei der bauaufsichtlichen Prüfung einer WKA um eine aufgrund des Überwiegens der Maschinentechnik und Elektrik bei dem Bauvorhaben verminderte Prüfung handele, komme nicht in Betracht. Nach den Angaben des Klägers betrügen die Aufwendungen für Maschinentechnik und Elektrik lediglich 20 v.H. der Gesamtaufwendungen. Zutreffend rüge der Kläger, dass bei der Berechnung der Gebührenhöhe nach Nr. 2 der Anmerkung zur Berechnung der Gebühren des am 01.10.2008 in Kraft getretenen GebVerzBauaufsicht die Umsatzsteuer nicht zu den Herstellungskosten hinzuzurechnen sei. Da die bauaufsichtliche Stellungnahme als Ergebnis der Prüfung am 21.10.2008 erfolgt sei und es bei Fehlen einer Übergangsbestimmung auf die bei der Vornahme der Amtshandlung geltende Fassung der rechtlichen Gebührenbestimmungen ankomme, 4VGH Mannheim, NVwZ-RR 1994, 612; VGH Mannheim, Urteil vom 02.03.1995 – 2 S 1595/93 -VGH Mannheim, NVwZ-RR 1994, 612; VGH Mannheim, Urteil vom 02.03.1995 – 2 S 1595/93 - sei zu Gunsten des Klägers die „neuere“ Fassung des Gebührenverzeichnisses der Gebührenberechnung zugrunde zu legen. Nach Abzug der Umsatzsteuer beliefen sich die Herstellungskosten für den Typ Vensys auf 679.000 Euro, für den Typ Enercon auf 535.180 Euro. Damit reduzierten sich die Gebühren für die bauaufsichtliche Prüfung um insgesamt 2.348,71 Euro auf nunmehr 9.114,73 Euro. Der Betrag von 9.114,73 € setzt sich ausweislich der beiden Berechnungen der Bauaufsichtsbehörde vom 08.07.2009 wie folgt zusammen: Genehmigung nach BImSchG o.ä. 1.1 Bearbeitung eines Bauantrages und Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung, Herstellung, Aufstellung, Änderung und Nutzungsänderung von: 1.. Gebäuden gemäß § 51 LBO 1..2. soweit der Rohbauwert schwer bestimmbar ist Herstellungswert 679.000,00 € Fiktiv ermittelte Gebühr nach Nr. 1..1 (Max.-Gebühr) 4,60 € je angef. 500,00 € des Herstellungswertes 6.246,80 € (mind. 75,00 €, maximal fiktiv ermittelte Gebühr nach 1..1) Anmerkung: Die errechnete Gebühr nach Unternummer 1..2 darf die fiktiv ermittelte Gebühr nach Unternummer 1..1 nicht überschreiten. 21 Prüfung der bautechnischen Nachweise 2 Prüfung des Nachweises des Brandschutzes 2.1 Die Grundgebühr für die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes ist in der Gebühr nach Nummer 1 enthalten. Sie errechnet sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten soweit die Leistungen nicht nach Zeitaufwand entsprechend Nummer 2.2., Punkt 5. zu vergüten sind. Bei anrechenbaren Bauwerten bis einschließlich 100.000 Euro beträgt die Grundgebühr 300 Euro. Bei anrechenbaren Bauwerten (BW) über 100.000 Euro ergibt sich die volle Grundgebühr durch Multiplikation des anrechenbaren Bauwertes (BW) mit dem Wert (Y), wobei (Y) nach folgender Gleichung zu berechnen ist: Y = A x BW B In die Gleichung sind in Abhängigkeit des anrechenbaren Bauwertes (BW) folgende Werte für A und B einzusetzen: Anrechenbarer Bauwert in Euro A B > 100.000 0,034655 -0,1998 4.638,27 € Gebühr nach 4 (3/4 der Gebühr nach Nr. 1) 3.478,70 € Hinweis: Die Grundgebühr für die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes ist gesondert nach Nr. 2.1 zu ermitteln. Gebühr für die Prüfung des Brandschutzes 1.608,53 € a) Gebührensumme ungerundet 5.087,23 € d) Gesamtsumme (Gebühren gerundet und Auslagen) 5.087,23 € Genehmigung nach BImSchG o.ä. 1.1 Bearbeitung eines Bauantrages und Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung, Herstellung, Aufstellung, Änderung und Nutzungsänderung von: 1.. Gebäuden gemäß § 51 LBO 1..2. soweit der Rohbauwert schwer bestimmbar ist Herstellungswert 535.180,00 € Fiktiv ermittelte Gebühr nach Nr. 1..1 (Max.-Gebühr) 4,60 € je angef. 500,00 € des Herstellungswertes 4.926,60 € (mind. 75,00 €, maximal fiktiv ermittelte Gebühr nach 1..1) Anmerkung: Die errechnete Gebühr nach Unternummer 1..2 darf die fiktiv ermittelte Gebühr nach Unternummer 1..1 nicht überschreiten. 21 Prüfung der bautechnischen Nachweise 2 Prüfung des Nachweises des Brandschutzes 2.1 Die Grundgebühr für die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes ist in der Gebühr nach Nummer 1 enthalten. Sie errechnet sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten soweit die Leistungen nicht nach Zeitaufwand entsprechend Nummer 2.2., Punkt 5. zu vergüten sind. Bei anrechenbaren Bauwerten bis einschließlich 100.000 Euro beträgt die Grundgebühr 300 Euro. Bei anrechenbaren Bauwerten (BW) über 100.000 Euro ergibt sich die volle Grundgebühr durch Multiplikation des anrechenbaren Bauwertes (BW) mit dem Wert (Y), wobei (Y) nach folgender Gleichung zu berechnen ist: Y = A x BW B In die Gleichung sind in Abhängigkeit des anrechenbaren Bauwertes (BW) folgende Werte für A und B einzusetzen: Anrechenbarer Bauwert in Euro A B > 100.000 0,034655 -0,1998 3.596,39 € Gebühr nach 4 (3/4 der Gebühr nach Nr. 1) 2.697,29 € Hinweis: Die Grundgebühr für die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes ist gesondert nach Nr. 2.1 zu ermitteln. Gebühr für die Prüfung des Brandschutzes 1.330,21 € a) Gebührensumme ungerundet 4.027,50 € d) Gesamtsumme (Gebühren gerundet und Auslagen) 4.027,50 € Am 16.10.2009 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Gebührenbescheid vom 04.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.09.2009 erhoben. Zur Begründung macht er geltend, bei der Verwaltungstätigkeit der Baubehörde habe es sich nicht um eine Amtshandlung im Sinne des SaarlGebG gehandelt. Darunter fielen nämlich nur Amtshandlungen mit Außenwirkung, nicht jedoch solche im Rahmen der Amtshilfe oder internen Mitwirkung einer Behörde an der Amtshandlung einer anderen Behörde. Soweit sich der Beklagte auf Entscheidungen des VG Hannover, des VG Oldenburg und des OVG Magdeburg stütze, ändere das nichts, weil sich diese Entscheidungen mit der Problematik „Amtshandlung“ überhaupt nicht auseinandergesetzt hätten, obwohl das insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.1994 5- 4 C 1.93 -, NVwZ 1994, 1102, insbesondere 1106 rechte Spalte- 4 C 1.93 -, NVwZ 1994, 1102, insbesondere 1106 rechte Spalte und des VGH Mannheim im Urteil vom 02.03.1995 6- 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029, 1030- 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029, 1030 aufgedrängt hätte. Aus dem vom Beklagten herangezogenen Urteil des Bayerischen VGH vom 02.08.2007 – 23 Bv 07.720 – ergebe sich eher das Gegenteil; dort sei es allerdings auch nicht um die Problematik der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG, sondern einen Fall aus dem Bayerischen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gegangen. Mangels entsprechender Außenwirkung der Amtshandlung der Bauaufsichtsbehörde fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung. Anders als etwa in den Gebührenregelungen etwa von Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, die ausdrücklich eine Erhöhung der Gebühr für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für den Fall vorsähen, dass die Genehmigung andere Zulassungen einschließe, fehle es für das Saarland an einer solchen Regelung. Die Anmerkung nach Ziffer 1.7 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses, dass die Gebühr für die bauaufsichtliche Prüfung und Überwachung in den Gebühren für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nicht enthalten seien, stelle sich nicht als Rechtsgrundlage für eine Erhöhung der Gebühr dar, zumal im Allgemeinen Gebührenverzeichnis ein Hinweis auf § 13 BImSchG fehle. Eindeutig falsch sei die Rechtsauffassung des Beklagten, er – der Kläger – habe zwei Anträge auf Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage gestellt. Er habe beantragt, alternativ einen der beiden Typen – entweder Enercon E 53 oder Vensys 62 – zu genehmigen. Dr. P. vom Beklagten habe ihm signalisiert, dass der im Jahre 2003 zur Genehmigung gestellte Typ Vensys 62 mit einer Nabenhöhe von 69 m nicht mehr genehmigt werden könne. Dementsprechend seien das Projekt Vensys 62 fallengelassen und dem Beklagten die Unterlagen für den Typ Enercon 53 zur Prüfung vorgelegt worden. Auch sei nur für diesen Typ ein Schallgutachten vorgelegt worden. Über den Typ 62 habe der Beklagte folglich auch keine Sachentscheidung getroffen. Auch das Argument, bei der Windkraftanlage handele es sich um ein Bauwerk, sei nicht geeignet, die Auffassung des Beklagten zu stützen. Im Urteil vom 29.10.2008 habe das VG nicht definitorisch gesagt, dass Windkraftanlagen Gebäude seien. Diese würden nur zu Prüf- und Wartungszwecken betreten und zuvor abgeschaltet; sie dienten nicht dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen. So sei ein Betreten beim Betrieb der Anlagen hoch gefährlich. Die Wiedergabe der Ausführungen im Urteil vom 29.10.2008 – 5 K 98/08 -, LKRZ 2009, 38-39, sei daher nicht geeignet, Zweifel daran zu wecken, dass Windkraftanlagen keine Gebäude seien. Sie mögen bauliche Anlagen sein, von denen gebäudegleiche Wirkungen ausgingen, 7OVG Münster, Urteil vom 29.08.1997 – 7 A 629/95 -, BRS 59 Nr. 110 betreffend eine WKA mit 28,5 m Nabenhöhe, 17,2 m Rotordurchmesser und einem Turmdurchmesser von 1,20 m unten sowie 0,70 m obenOVG Münster, Urteil vom 29.08.1997 – 7 A 629/95 -, BRS 59 Nr. 110 betreffend eine WKA mit 28,5 m Nabenhöhe, 17,2 m Rotordurchmesser und einem Turmdurchmesser von 1,20 m unten sowie 0,70 m oben seien aber keine Gebäude. Das habe das Verwaltungsgericht des Saarlandes im Urteil vom 29.10.2008 offensichtlich übersehen. Im Hinblick darauf, dass für die WKA bereits eine Typengenehmigung vorliege, sei die in Rechnung gestellte Gebühr völlig überhöht und verstoße damit gegen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. 8Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl. 2007, S. 443 ff.Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl. 2007, S. 443 ff. Danach müsse ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der besonderen Leistung der Verwaltung für den Empfänger bestehen. Dieses Prinzip sei insbesondere zu beachten, wenn für die Anlage bereits eine Typengenehmigung vorhanden sei. Das Kostendeckungsprinzip besage, dass das Gebührenaufkommen den Verwaltungsaufwand nicht überschreiten dürfe. Beide Prinzipien würden durch die Gebührenfestsetzung verletzt. Daher verbiete sich eine Gebühr, die sich hinsichtlich ihrer Höhe völlig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung entferne. 9BVerwG, Urteil vom 19.09.2001 – 6 C 13.00 -, BVerwGE 115, 125, in einem Falle, in dem eine Gebührenverordnung die Vorauserhebung von Kosten für 30 Jahre vorsah; VG des Saarlandes, Urteil vom 11.03.2009 – 5 K 910/07 -, S. 13 in einem Falle, in dem für ein Vorhaben mit einem Gesamtvolumen von 40 Mio. Euro eine Befreiungsgebühr von mehr als 3,6 Mio. Euro festgesetzt worden war.BVerwG, Urteil vom 19.09.2001 – 6 C 13.00 -, BVerwGE 115, 125, in einem Falle, in dem eine Gebührenverordnung die Vorauserhebung von Kosten für 30 Jahre vorsah; VG des Saarlandes, Urteil vom 11.03.2009 – 5 K 910/07 -, S. 13 in einem Falle, in dem für ein Vorhaben mit einem Gesamtvolumen von 40 Mio. Euro eine Befreiungsgebühr von mehr als 3,6 Mio. Euro festgesetzt worden war. Dieser Fall sei gegeben, weil die Baugenehmigungsbehörde lediglich die Abstandsflächen, den Brandschutz und die Statik zu prüfen gehabt habe, was vorliegend jeweils einfach gewesen sei. Schließlich sei die eigentliche Leistung, nämlich die Erteilung der Genehmigung vom Beklagten und nicht von der Bauaufsicht erbracht worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 27.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 24.09.2009 hinsichtlich der Gebühr für die bauaufsichtliche Prüfung in Höhe von 9.114,73 € aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beantragt die Beiladung der Unteren Bauaufsichtsbehörde, weil es in der Sache um deren Gebührenberechnung gehe. Dass Prüfungen und Untersuchungen gebührenpflichtige Amtshandlungen seien, ergebe sich schon aus § 1 Abs. 1 Satz 2 SaarlGebG. Die abgerechnete bauaufsichtliche Prüfung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren habe auch die erforderliche Außenwirkung gehabt. Nach § 10 Abs. 5 BImSchG hole die Genehmigungsbehörde die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt würden. Diese Behörden hätten zu prüfen, ob sichergestellt sei, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die Bauaufsichtsbehörde habe etwa die Einhaltung der Abstandsflächen, des Brandschutzes und die Statik zu prüfen. Jeder Antragsteller einer immissions-schutzrechlichen Genehmigung wisse, dass ohne eine positive Stellungnahme der prüfenden Behörden die Genehmigung voraussichtlich nicht erteilt werde. Der Kläger habe die bauaufsichtliche Prüfung mit der Einreichung der erforderlichen Prüfunterlagen veranlasst. Deshalb leiste die Bauaufsichtsbehörde keine Amtshilfe und wirke auch nicht bloß intern mit. Die Konzentrationswirkung der Immissionsrechtlichen Genehmigung stehe einer Gebührenerhebung für die bauaufsichtliche Prüfung nicht entgegen, weil die Verfahrensart nichts über die Bemessung der Gebühr für das Verfahren besage. 10VG Hannover, Urteil vom 25.04.2007 – 12 A 6919/04 -VG Hannover, Urteil vom 25.04.2007 – 12 A 6919/04 - Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung besage allein, dass die Bauaufsichtsbehörde ihre Gebühr nicht selbstständig vom Kläger verlangen dürfe. Vorliegend regele die Anmerkung zu den Ziffern 1.1 bis 1.5 der Nr. 7 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses, dass die bauaufsichtliche Prüfungsgebühr von der dort geregelten Gebührenberechnung ausgenommen sei. Unzutreffend seien die Angaben des Klägers zum Ablauf des Genehmigungsverfahrens. Der Kläger habe eine alternative Genehmigung für zwei verschiedene Windkraftanlagen beantragt und für beide Anlagentypen die Prüfunterlagen einschließlich der erforderlichen Schallgutachten vorgelegt. Auch in den Prüfunterlagen für die Bauaufsichtsbehörde sei das Vorhaben als die „Errichtung einer Windkraftanlage Enercon E 53, Gesamthöhe 99,60 m oder Vensys 62, Gesamthöhe 99,90 m“ bezeichnet. Dementsprechend habe die Prüfung beider Anlagen zum Prüfumfang der Bauaufsichtsbehörde gehört. Die Behauptung des Klägers, eine Genehmigung der „veralteten“ Vensys-Anlage sei aus der Sicht des Beklagten und in Abstimmung mit dieser aus dem Verfahren (bereits) ausgeschieden, sei falsch und werde auch durch den von ihm selbst ausgefüllten Genehmigungsantrag vom 11.08.2008 widerlegt. Diesem Antrag habe er die umfangreichen Prüfunterlagen einschließlich der Schallschutznachweise für beide Anlagen beigefügt. Herr Dr. P. habe bei der Einreichung des Genehmigungsantrags am 11.08.2008 lediglich darauf hingewiesen, dass die Anlage Vensys 62 möglicherweise nicht mehr genehmigungsfähig sei, weil sie nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen könnte. Das sei zu diesem Zeitpunkt aber nicht geklärt gewesen. Der Kläger habe daraufhin aus eigener Veranlassung handschriftlich die Anlage Enercon E 53 als alternativ zu prüfende Anlage hinzugefügt. Für die für die Prüfung zuständigen Behörden sei der Begriff „alternativ“ eindeutig gewesen, zumal der Kläger den Antrag auf Genehmigung des Anlagentyps Vensys 62 nicht zurückgenommen habe. Dass Windkraftanlagen Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 LBO seien, ergebe sich sehr wohl aus dem Urteil vom 29.10.2008 – 5 K 98/08 -. Auch ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liege nicht vor. Denn die Gebühren seien nach den §§ 6 und 7 SaarlGebG nach dem Verwaltungsaufwand und dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berechnen. Gebühren von 9.756,25 € für Errichtungskosten in Höhe von 679.000 € seien nicht unverhältnismäßig. Daran ändere auch die vorgelegte Typenprüfung nichts. Denn diese enthalte nur Angaben zur Statik des Anlagentyps. Die Behörde müsse aber weitere Prüfungen vornehmen wie etwa den Brandschutz, die Abstandsflächen und die Erschließung. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.