Urteil
2 A 86/11
VG Magdeburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0322.2A86.11.0A
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Leitsätze
Die Höhe der Gebühr für eine Genehmigung für mehrere WKA richtet sich nach den Gesamtkosten des Vorhabens;(Rn.18)
Windkraftanlagen als Gebäude;(Rn.22)
Ermäßigungstatbestand.(Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Höhe der Gebühr für eine Genehmigung für mehrere WKA richtet sich nach den Gesamtkosten des Vorhabens;(Rn.18) Windkraftanlagen als Gebäude;(Rn.22) Ermäßigungstatbestand.(Rn.23) Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 30.09.2010 ist in dem zur Überprüfung gestellten Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Soweit es die für die Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen festgesetzte Gebühr betrifft, ist Rechtsgrundlage für die Gebühr § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) i.V.m. der Tarifstelle 1.1.4. des Kostentarifs Nr. 87 der Anlage zur AllGO LSA. Nach § 1 Abs. 1 AllGO LSA sind u. a. für Amtshandlungen der Landesverwaltung Gebühren und Pauschbeträge nach der Verordnung und dem Kostentarif zu erheben. Unter Tarifstelle 1. des Kostentarifs Nr. 87 der Anlage zur AllGO LSA werden immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfasst, wobei die Tarifstelle 1.1. Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen im förmlichen Verfahren nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 oder § 19 Abs. 3 betrifft und in den folgenden Tarifstellen 1.1.1. bis 1.1.4. jeweils nach den Errichtungskosten der Anlagen unterschieden wird. Für Anlagen, deren Errichtungskosten 2.500.000,00 Euro übersteigen, beträgt die Gebühr nach Tarifstelle 1.1.4. 7.800,00 Euro zuzüglich 0,15 vom Hundert der 2.500.000,00 Euro übersteigenden Kosten. Diese Tarifstelle findet hier Anwendung, da die Errichtungskosten der 7 zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen insgesamt 12.369.000,00 Euro (7 x 1.767.000,00 Euro) betragen. Wie die Klägerin zu Recht einwendet, ist für die Anwendbarkeit der jeweiligen Tarifstelle nicht – wie von dem Beklagten angenommen - auf die Errichtungskosten für jede einzelne Windenergieanlage abzustellen (und die so ermittelte Gebühr mit der Anlagenzahl des Windparks zu vervielfältigen), sondern es sind die für alle 7 zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen anfallenden Errichtungskosten maßgeblich. Denn die Tarifstellen 1.1. und 1.2. knüpfen an die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens als mit der Gebühr abzugeltende Amtshandlung an und regeln (jeweils unter 1.1.1. bis 1.1.4. bzw. 1.2.1. bis 1.2.4.), dass sich die Höhe nach den Errichtungskosten der Anlagen bestimmt, die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sind. Anders als dies etwa in Tarifstelle 1.4 der Anlage 1 der Baugebührenverordnung bestimmt ist, wird in den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.4. bzw. 1.2.1 bis 1.2.4. des Kostentarifs Nr. 87 der Anlage zur AllGO LSA nicht auf die Errichtungskosten „je Anlage“ abgehoben, sondern auf die Errichtungskosten der „Anlagen“, für die das Genehmigungsverfahren durchgeführt worden ist (vgl. VG C-Stadt, U. v. 15.11.2010 – 4 A 302/10 -). Danach spricht nach dem Wortlaut der Kostentarife Überwiegendes dafür, dass die nach der AllGO LSA zu erhebenden Gebühren degressiv gestaltet sind und für die zweite und jede weitere immissionsschutzrechtliche Anlage, deren Genehmigung gleichzeitig zur Prüfung gestellt wird, sinken. Da die Klägerin für alle Windenergieanlagen des Windparks Westeregeln nur einen (gemeinsamen) Genehmigungsantrag gestellt und der Beklagte ein Genehmigungsverfahren durchgeführt und einen Genehmigungsbescheid erlassen hat, ist es unerheblich, dass jede einzelne Windkraftanlage für sich der Genehmigungspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. den §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV unterlag, denn in einem solchen Fall sinkt der Verwaltungsaufwand für die zweite und jede weitere zur Genehmigung gestellte Anlage (so auch VG C-Stadt, U. v. 15.11.2010, a. a. O.). Dies berücksichtigend ergibt sich vorliegend eine Gebühr nach der Tarifstelle 1.1.4. des Kostentarifs Nr. 87 der Anlage zur AllGO LSA in Höhe von 22.603,50 Euro ([12.369.000 – 2.500.000] x 0,0015 + 7.800). 2. Rechtsgrundlage der für die Prüfung der baurechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen entstandenen Gebühr, die bei der Genehmigung einer Windenergieanlage zu der für die Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen entstandenen Gebühr hinzuaddiert wird und diese entsprechend erhöht (vgl. etwa VG Hannover, U. v. 25.04.2007 – 12 A 6919/04 -), sind die §§ 1 Abs. 1 und 6 der Baugebührenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauGVO) i.V.m. der Tarifstelle 1.1 und der Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 des Gebührenverzeichnisses der Anlage 1 zur BauGVO. Danach sind für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden die Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung und (u. a.) dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 zu erheben. Gem. Tarifstelle 1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BauGVO beträgt die Baugenehmigungsgebühr für eine Baugenehmigung (§ 71 BauO LSA) i. V. m. §§ 62 Satz 1 und 63 Satz 1 BauO LSA) ausgenommen die Baugenehmigung nach Tarifstellen 1.2 bis 1.7 für je angefangene 500 Euro des anrechenbaren Bauwertes 5 Euro, mindestens 50 Euro. Die Höhe des anrechenbaren Bauwertes wiederum bestimmt sich nach dem über § 6 Abs. 2 Satz 1 BauGVO anwendbaren § 62 Abs. 4 bis 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (HOAI), der insoweit zwischen Gebäuden in Abs. 4 und 5 und Ingenieurbauwerken in Abs. 6 unterscheidet. Der vom Beklagten vertretenen Auffassung, wonach es sich bei einer Windenergieanlage um ein Ingenieurbauwerk handle und somit die anrechenbaren Kosten nach § 62 Abs. 6 HOAI zu ermitteln und mit den Rohbaukosten in Höhe von 1.416.000 Euro anzusetzen seien, vermag das Gericht nicht zu folgen. Zwar stellen Windenergieanlagen nicht per se Gebäude im Verständnis des Gebührentatbestandes des § 6 Abs. 2 Satz 1 BauGVO i.V.m. § 62 Abs. 4 HOAI dar, sondern nur dann, wenn sie – wie in § 2 Nr. 2 HOAI und § 2 Abs. 2 BauO LSA beschrieben - selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen darstellen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Anders als die Windenergieanlagen älteren Typs, die etwa eine Nabenhöhe von 28,5 m, einen Rotordurchmesser von 17,2 m und 50 cm oberhalb der Geländeoberkante einen Durchmesser von 1,20 m sowie unterhalb der Rotorgondel einen Durchmesser von 0,70 m aufwiesen und diese Voraussetzungen nicht erfüllten (vgl. etwa OVG NW, U. v. 29.08.1977 – 7 A 629/95 -), weisen die Windenergieanlagen des Typs Enercon E-82 E2, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, ausweislich der Genehmigungsunterlagen eine Nabenhöhe von 108,4 m und eine Gesamthöhe von 149,4 m auf. Ihr Fertigteilbetonturm ist über eine innen liegende Treppe jeweils besteigbar und ihre Rotorgondel jeweils als begehbares Maschinenhaus ausgebildet. Anders als bei älteren Windenergieanlagen befindet sich der Trafo bei diesen Anlagen nicht mehr außen in einem separaten Trafogebäude, sondern im Turm selbst. Aufgrund dieser Ausstattung und Größe besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass diese Windkraftanlagen von Menschen betreten werden können und zudem dem Schutz der darin untergebrachten Technik zur Stromerzeugung zu dienen bestimmt sind (vgl. VG d. Saarlandes, U. v. 28.04.2010 – 5 K 1579/09 – und U. v. 23.11.2011 – 5 K 2254/10 -). Damit handelt es sich um ein Gebäude im Verständnis des o. g. Gebührentatbestandes, so dass sich die anrechenbaren Kosten auf der Grundlage des § 62 Abs. 4 HOAI bestimmen. Danach sind 55 % der Kosten der Baukonstruktionen und besonderen Baukonstruktionen und 20 % der Kosten der Installationen und besonderen Installationen anrechenbar. Hiervon ausgehend ergibt sich anhand des Datenblattes des Herstellers der hier in Rede stehenden Windenergieanlagen (Bl. 31 d. GA) für die Windenergieanlage des Typs Enercon E-82 E2 mit einer Nabenhöhe von 108,4 m ein gemäß § 6 Abs. 3 BauGVO auf volle Tausend Euro aufgerundeter anrechenbarer Bauwert in Höhe von 819.000,00 Euro. Entgegen der Einschätzung des Beklagten kann sich die Klägerin ferner auf den Ermäßigungstatbestand der Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 des Gebührenverzeichnisses der Anlage 1 zur BauGVO berufen. Danach ermäßigen sich die Gebühren für mehrere gleiche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken für die zweite und jede weitere Anlagen auf die Hälfte, jedoch nur bis zur Mindestgebühr, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Insbesondere sind die in Rede stehenden Windenergieanlagen aufgrund ihrer geplanten Lage zueinander als auf benachbarten Baugrundstücken stehend i.S.d. Vorschrift anzusehen. Der Begriff der „benachbarten Baugrundstücke“ ist im Gebührenrecht selbst nicht definiert. Ausgangspunkt für dessen Auslegung bilden somit für das Gericht zunächst die Grundsätze, die für die Auslegung und Anwendung des Merkmals „benachbartes Grundstück“ i.S.d. § 69 Abs. 1 BauO LSA entwickelt worden sind. Danach bemisst sich der Kreis der „benachbarten Grundstücke“ je nach der Reichweite der rechtlich relevanten Auswirkungen des Vorhabens unterschiedlich und kann über die unmittelbar angrenzenden Grundstücke hinaus gehen. Daraus folgt zum einen, dass Nachbar nicht nur der unmittelbare Grenznachbar (Angrenzer) ist, und zum anderen, dass sich der Begriff der Nachbarschaft nicht durch abstrakt-generelle Entfernungsangaben abgrenzen lässt. Ausschlaggebend ist vielmehr stets und allein die konkrete Situation und die vor ihrem Hintergrund zu beantwortende Frage nach der potentiellen Rechtsbetroffenheit des Dritten durch das konkrete Vorhaben (vgl. Jäde in: Jäde/Dirnberger, BauO LSA, § 69 Rn. 20). Bei der Übertragung dieser Grundsätze auf das Gebührenrecht ist zunächst zu berücksichtigen, dass es hier nicht um die Frage der potentiellen Rechtsbetroffenheit eines Dritten geht, sondern darum, einen geminderten Prüfungsumfang der Behörde zu erfassen, der daraus resultiert, dass gleichzeitig vorgelegte Anträge bauliche Anlagen betreffen, die gleichartig sind und die in einer unmittelbaren räumlichen Nähe zueinander errichtet werden sollen, so dass eine vollumfängliche Prüfung für jedes einzelne Vorhaben entbehrlich und eine quasi einheitliche Prüfung der einzelnen Bauanträge möglich ist (vgl. insoweit VG Magdeburg, U. v. 04.05.2011 – 1 A 218/09 MD -). Von diesem Ausgangspunkt her kann es – worauf die Klägerin zutreffend hinweist – für das Merkmal der räumlichen Nähe nicht entscheidungserheblich darauf ankommen, ob die einzelnen Anlagen auf demselben Flurstück liegen oder auf unmittelbar angrenzenden oder nur auf benachbarten, zumal der Zuschnitt und die Aufteilung der Flurstücke in einem Windpark eher zufällig sind und sehr verschieden sein können. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Windenergieanlagen neueren Typs regelmäßig eine Gesamthöhe von über hundert Meter aufweisen und die zwischen zwei Anlagen einzuhaltenden Abstandsflächen entsprechend groß sind. Aus Letzterem ergibt sich zudem ein zu berücksichtigender Mindestabstand zwischen zwei Anlagen, der aus bauordnungsrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht unterschritten werden darf (vgl. § 6 Abs. 3 BauO LSA). Ebenso wie bei der Bemessung des Kreises der „benachbarten Grundstücke“ im Bauordnungsrecht lässt sich das Merkmal der räumlichen Nähe danach schließlich nicht durch abstrakt-generelle Entfernungsangaben bestimmen, sondern maßgeblich ist auch hier allein die konkrete Situation. Gemessen an diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten sind die Voraussetzungen des Ermäßigungstatbestandes hier gegeben. Insbesondere sind die in Rede stehenden Windenergieanlagen aufgrund ihrer geplanten Lage zueinander als auf benachbarten Baugrundstücken stehend i.S.d. Vorschrift anzusehen. So beträgt der Abstand zwischen den Anlagen, soweit sie nebeneinander stehen, maximal 40 m. Aus dem vorgelegten Lageplan (vgl. Bl. 63 d. GA) ergibt sich ferner, dass zwischen den Abstandsradien der einzelnen Anlagen teils nur wenige Meter liegen oder diese sogar unmittelbar aneinander grenzen. Zudem liegen sämtliche Anlagen in dem regionalplanerisch ausgewiesenen Vorranggebiet bzw. sind diesem zugeordnet und sind auch die tatsächlichen Gegebenheiten innerhalb dieses Gebietes im Wesentlichen identisch. Dem entsprechend ist davon auszugehen, dass sich im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der einzelnen Anlagen im Wesentlichen dieselben Fragen stellen und der Prüfungsumfang des Beklagten insoweit gemindert ist. Gegenteiliges hat der Beklagt weder vorgetragen noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür aus den vorliegenden Baugenehmigungsunterlagen. An dem Vorliegen der Voraussetzungen des Ermäßigungstatbestandes im Übrigen (gleiche Anlagen, gleichzeitig zur Prüfung vorgelegte Bauanträge) bestehen aus Sicht des Gerichts keine Bedenken. Ausgehend von einem anrechenbaren Bauwert in Höhe von 819.000,00 Euro (s. o.) errechnet sich nach der Tarifstelle 1.1 des Gebührenverzeichnisses somit eine Gebühr für die erste Windenergieanlage von 8.190,00 Euro (819.000 : 500 x 5). Unter Anwendung der Gebührenermäßigung erhöht sich diese Gebühr für die weiteren sechs Anlagen um 24.570,00 Euro (8.190 x 6 : 2), so dass sich eine Gebühr nach der BauGVO von insgesamt 32.760,00 Euro ergibt. 3. Unter Hinzurechnung der Auslagen von 3,45 Euro ergibt sich somit insgesamt eine rechtmäßige Verwaltungsgebühr von 55.366,95 Euro. Soweit der angefochtene Kostenbescheid darüber hinaus Gebühren festsetzt, sind diese rechtswidrig und ist der Bescheid insoweit aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den § 52 Abs. 3 GKG und entspricht der Höhe der streitigen Gebühr. Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten, mit dem Verwaltungskosten für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von sieben Windkraftanlagen gefordert werden, wobei sowohl die Höhe der für die Prüfung der baurechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen festgesetzten Gebühr als auch die Höhe der für die Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen entstandenen Gebühr streitig sind. Mit Bescheid vom 23.07.2010 erteilte der Beklagte der Klägerin auf deren Antrag die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von sieben Windenergieanlagen des Typs Enercon E-82 E2, Nabenhöhe 108,4 m, Gesamthöhe 149,4 m in der Gemarkung Westeregeln. Von den genehmigten sieben Windenergieanlagen liegen die WKA 1, 2 und 3 innerhalb des im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz (REP Harz) ausgewiesenen Vorranggebietes. Die verbleibenden WKA 4 bis 7 wurden von dem Beklagten aufgrund ihrer räumlichen Nähe zum Vorranggebiet (Abstand von etwa 10 bis 20 m) diesem zugeordnet. Zwischen den einzelnen WKA besteht ein Abstand zur jeweils nächstgelegenen WKA von maximal 38,13 m. Wegen der Einzelheiten der Genehmigung im Übrigen wird auf den Bescheid vom 23.07.2010 und die genehmigten Bauantragsunterlagen verwiesen. Mit Bescheid vom 30.09.2010 setzte der Beklagte für die Erteilung der Genehmigung eine Gebühr in Höhe von insgesamt 133.011,45 Euro fest. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Gebühr Tarifstelle 1.1.3. des Kostentarifs Nr. 87 der Allgemeinen Gebührenordnung - AllGO - (33.838,00 Euro), wobei der Beklagte zunächst eine Gebühr je Windenergieanlage ermittelt und diese sodann mit der Anlagenzahl 7 multipliziert hat, der Gebühr lt. Nr. 1.1 des Kostentarifs zur Baugebührenverordnung – BauGVO - (99.170,00 Euro) sowie Auslagen nach § 14 Abs. 2 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt – VwKostG LSA - (3,45 Euro). Mit der am 25.10.2010 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die für die Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen festgesetzte Gebühr sei fehlerhaft, denn diese sei nicht für jede einzelne Windenergieanlage zu errechnen und dann mit der Anlagenzahl des Windparks zu vervielfältigen. Vielmehr seien die Errichtungskosten für das aus 7 Windkraftanlagen bestehende Gesamtvorhaben in Höhe von 12.369.000,00 Euro in Ansatz zu bringen und auf deren Grundlage die Gebühr gemäß der Tarifstelle 1.1.4. AllGO zu berechnen. Ausgehend hiervon ergebe sich ein Betrag von 22.603,50 Euro ([12.369.000 – 2.500.000] x 0,0015 + 7.800). Diese Berechnung entspreche der bisherigen Praxis des Beklagten und berücksichtige, dass der Verwaltungsaufwand bei der Durchführung nur eines Genehmigungsverfahrens für mehrere Anlagen geringer sei als bei der Durchführung mehrerer Verfahren für die einzelnen Anlagen. Soweit es die für die Prüfung der baurechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen festgesetzte Gebühr betreffe, sei zu berücksichtigen, dass der über § 6 Abs. 2 Satz 1 BauGVO anwendbare § 62 Abs. 4 bis 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (HOAI), zwischen Gebäuden in Abs. 4 und 5 und Ingenieurbauwerken in Abs. 6 unterscheide. Nach Auffassung des Beklagten handle es sich bei einer Windenergieanlage um ein Ingenieurbauwerk, weshalb die anrechenbaren Kosten nach § 62 Abs. 6 HOAI ermittelt und mit den Rohbaukosten in Höhe von 1.416.000 Euro angesetzt worden seien. Richtigerweise handle es sich bei Windenergieanlagen neueren Typs – wie den vorliegenden – jedoch nicht um Ingenieurbauwerke, sondern um Gebäude, weil der Fertigteilbetonturm der Anlagen über eine innen liegende Treppe jeweils besteigbar und deren Rotorgondel jeweils als begehbares Maschinenhaus ausgebildet seien, so dass die anrechenbaren Kosten auf der Grundlage des § 62 Abs. 4 HOAI zu bestimmen seien. Der danach maßgebliche anrechenbare Bauwert für eine Windenergieanlage des Typs Enercon E-82 E2 mit einer Nabenhöhe von 108,38 m betrage ausweislich des Datenblattes des Herstellers vom 27.07.2009 (Bl. 31 d. GA) 819.000,00 Euro. Ausgehend von diesem Wert errechne sich nach der Tarifstelle 1.1 der BauGVO eine Gebühr für die erste Windenergieanlage von 8.190,00 Euro (819.000 : 500 x 5). Weil für den Windpark Westeregeln ein gemeinsamer Genehmigungsantrag gestellt worden sei und die Anlagen auf benachbarten Baugrundstücken lägen, ermäßigten sich die Gebühren nach der Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 für die weiteren Anlagen auf die Hälfte, so dass sich die Gebühr für die erst Anlage in Höhe von 8.190,00 Euro für die weiteren sechs Anlagen um 24.570,00 Euro erhöhe (8.190 x 6 : 2) und sich eine Gebühr nach der BauGVO von insgesamt 32.760,00 Euro ergebe. Unter Hinzurechnung der Auslagen von 3,45 Euro ergebe sich insgesamt eine Verwaltungsgebühr von 55.366,95 Euro. Die darüber hinaus gehende Festsetzung in dem angefochtenen Bescheid sei somit rechtswidrig. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, ohne dem Klägervorbringen im Einzelnen entgegenzutreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung.