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Urteil

5 K 611/09

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2010:0512.5K611.09.0A
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Leitsätze
1. § 28 Abs. 1 VwVfG wird genügt, wenn die zuständige Fachbehörde den Betroffenen zu der Absicht anhört, der Obersten Wasserbehörde den Widerruf des Wasserrechts vorzuschlagen.(Rn.20) 2. Ein "altes Recht" (§ 15 Abs. 4 WHG) bleibt auch dann ein "altes Recht", wenn es später mengenmäßig reduziert wird.(Rn.37) 3. Wird ein Wasserrecht über mehr als 3 Jahre nicht genutzt und äußert sich der Inhaber nicht zur Widerrufsabsicht, genügt der Hinweis auf die Nichtnutzung dem Erfordernis der Begründung der Ermessensentscheidung.(Rn.48)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 28 Abs. 1 VwVfG wird genügt, wenn die zuständige Fachbehörde den Betroffenen zu der Absicht anhört, der Obersten Wasserbehörde den Widerruf des Wasserrechts vorzuschlagen.(Rn.20) 2. Ein "altes Recht" (§ 15 Abs. 4 WHG) bleibt auch dann ein "altes Recht", wenn es später mengenmäßig reduziert wird.(Rn.37) 3. Wird ein Wasserrecht über mehr als 3 Jahre nicht genutzt und äußert sich der Inhaber nicht zur Widerrufsabsicht, genügt der Hinweis auf die Nichtnutzung dem Erfordernis der Begründung der Ermessensentscheidung.(Rn.48) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Widerrufsbescheid vom 04.06.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Rechtmäßigkeit des Bescheides steht formell nicht entgegen, dass die Klägerin nur vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) und nicht vom Beklagten gemäß § 28 Abs. 1 SVwVfG zuvor angehört wurde. Nach dieser Bestimmung ist vor dem Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dass der Klägerin vom LUA Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Absicht gegeben wurde, das Grundwasserentnahmerecht wegen längerer Nichtnutzung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG zu widerrufen, steht nicht in Streit. Allerdings verlangt § 28 Abs. 1 VwVfG vom Grundsatz her, dass die Anhörung von dem Amtsträger zu erfolgen hat, der für die in der Sache zu treffende Entscheidung zuständig ist. 3vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 28 Rdnr. 12 unter Hinweis auf BSG SozR 1200 § 34 Abs. 1 Nr. 1 und dass eine Anhörung durch den Arzt, der das Gutachten erstellt, nicht genügt.vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 28 Rdnr. 12 unter Hinweis auf BSG SozR 1200 § 34 Abs. 1 Nr. 1 und dass eine Anhörung durch den Arzt, der das Gutachten erstellt, nicht genügt. § 28 Abs. 1 VwVfG als Verfahrensrecht soll allerdings (nur) sicherstellen, dass die Beteiligten die Möglichkeit erhalten, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens dadurch Einfluss zu nehmen, dass die Behörde die Stellungnahme bei ihrer Entscheidung ernsthaft in Erwägung zieht. Die Anhörung muss nicht notwendig unmittelbar durch den Amtsträger persönlich erfolgen, der letztlich den Verwaltungsakt unterschreibt. Es muss aber jedenfalls organisatorisch sichergestellt sein, dass alle wesentlichen Ergebnisse der Anhörung derart in den Willensbildungs- und Entscheidungsvorgang einfließen, dass sie dabei adäquate Berücksichtigung finden können. 4Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 28 Rdnr. 12 mit NachweisenKopp/Ramsauer, VwVfG, § 28 Rdnr. 12 mit Nachweisen Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn – wie vorliegend – die zuständige Fachbehörde dem Inhaber des Wasserrechts die Absicht ankündigt, der Obersten Wasserbehörde den Widerruf vorzuschlagen und dazu auf der Grundlage von § 28 SVwVfG vor dem Erlass des Verwaltungsakts, mit dem in bestehende Rechte eingegriffen wird, Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, und diesem Betroffenen nach Ablauf der Stellungnahmefrist mitteilt, dass keine Äußerung abgegeben wurde und die gesamten Verwaltungsvorgänge sodann der Obersten Wasserbehörde mit einer Stellungnahme und dem Vorschlag vorlegt, das Wasserrecht zu widerrufen und die Eintragung im Wasserbuch zu löschen. Bei dieser Vorgehensweise ist sichergestellt, dass alle wesentlichen Ergebnisse der Anhörung derart in den Willensbildungs- und Entscheidungsvorgang einfließen, dass sie dabei adäquate Berücksichtigung finden können. Damit ist dem formalen Anhörungsrecht des § 28 Abs. 1 SVwVfG genügt. Rechtsgrundlage für den Widerruf des Wasserrechts ist § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 WHG können die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und Befugnisse) § 15 Alte Rechte und alte Befugnisse. (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit die Länder nichts anderes bestimmen, nicht erforderlich für Benutzungen 1. auf Grund von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind, 2. auf Grund von Bewilligungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrechts vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29), 3. auf Grund einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagengenehmigung, zu deren Ausübung am 12. August 1957 oder zu einem anderen von den Ländern zu bestimmenden Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden sind. (2.) Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist ferner nicht erforderlich für Benutzungen auf Grund gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder auf Grund hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs, zu deren Ausübung am 12. August 1957 rechtmäßige Anlagen vorhanden sind. (3) die Länder können andere in einem förmlichen Verfahren auf Grund der Landeswassergesetze zugelassene Benutzungen den in Absatz 1 genannten Benutzungen gleichstellen. gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG ohne Entschädigung , soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. Oktober 1976 geltenden Recht zulässig war, widerrufen werden, wenn der Unternehmer die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt hat. Diese Vorschrift ist hinsichtlich ihres Regelungsgehaltes identisch mit der für (nicht alte) Bewilligungen nach dem WHG geltenden Bestimmung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 WHG. 5Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 15 WHG Rdnr. 82Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 15 WHG Rdnr. 82 (2) Die Bewilligung kann ohne Entschädigung … widerrufen werden, wenn der Unternehmer 1. die Benutzung … drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt … hat … Verfassungsrechtlich bestehen gegen die Regelungen der §§ 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 12 Abs. 2 Nr. 1 WHG – insbesondere im Hinblick auf Art. 14 GG - keine durchgreifenden Bedenken. Unter Berücksichtigung der mannigfaltigen Anforderungen an das Allgemeingut Wasser stellt die hierüber eröffnete Möglichkeit ein nicht mehr genutztes Recht zu widerrufen, eine zulässige Konkretisierung des Inhalts und der Schranken des Eigentums dar. 6Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 15 WHG Rdnr. 78Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 15 WHG Rdnr. 78 In beiden Fällen, d.h. sowohl bei § 12 Abs. 2 Nr. 1 WHG als auch bei § 15 Abs. 4 Nr. 1 WHG ist ein Widerruf ohne Entschädigung zulässig, weil das Vertrauen des Unternehmers in den Bestand der Erlaubnis nicht schutzwürdig ist. 7Hoppe/Beckmann/Kauch, § 18 Rdnr. 92; Koch, Umweltrecht, 2. Aufl. 2007, § 5 Rdnr. 80Hoppe/Beckmann/Kauch, § 18 Rdnr. 92; Koch, Umweltrecht, 2. Aufl. 2007, § 5 Rdnr. 80 Der (auch in anderen Umweltgesetzen bekannte) Widerrufsgrund der Nichtausübung einer Benutzung entspricht dem Bewirtschaftungs- und Verteilungszweck des Wasserhaushaltsgesetzes und soll einem spekulativen Erwerb von Bewilligungen „auf Vorrat“ entgegenwirken. Sinn und Zweck des Widerrufs ist es, Schein- oder Vorratsbenutzungen auszuschließen, bei denen sich die Funktion der zugestandenen Rechtsposition auf eine Sperrwirkung beschränkt. Dem gleichen Zweck dienen z.B. die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen über die Geltungsdauer der Baugenehmigung. 8Kloepfer/Kohls/Ochsenfahrt, Umweltrecht, 3. Aufl. 2004, § 13 Rdnr. 139; Czychowski/Reinhard, § 12 WHG Rdnr. 6; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 15 WHG Rdnr. 81Kloepfer/Kohls/Ochsenfahrt, Umweltrecht, 3. Aufl. 2004, § 13 Rdnr. 139; Czychowski/Reinhard, § 12 WHG Rdnr. 6; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 15 WHG Rdnr. 81 Auf Bestandsschutz kann sich der Betreiber einer Anlage zur Nutzung von Grundwasser nicht mehr berufen, wenn er die Anlage über den im Gesetz genannten Zeitraum von drei Jahren ununterbrochen nicht mehr (bestimmungsgemäß) genutzt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genießen bauliche Anlagen nur in ihrer jeweiligen Funktion Bestandsschutz, die durch ihre tatsächliche Nutzung bestimmt wird. Infolgedessen erlischt der Bestandsschutz, wenn die bisherige Nutzung der Anlage über einen längeren Zeitpunkt hinweg nicht genutzt wird; für Fälle der vorliegenden Art ist das jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren anzunehmen. 9BVerwG, Beschluss vom 29.11.1993 – 7 B 114.93 -, juris Rdnr. 4 unter Hinweis auf den Beschluss vom 27.02.1993 – 4 B 5.93 -, Buchholz 406.16 Grundeigentumschutz Nr. 61 mit weiteren Nachweisen, sowie auf das Urteil vom 25.03.1988 – 4 C 21.85 -, Buchholz, a.a.O. Nr. 47 S. 13; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 15 WHG Rdnr. 85BVerwG, Beschluss vom 29.11.1993 – 7 B 114.93 -, juris Rdnr. 4 unter Hinweis auf den Beschluss vom 27.02.1993 – 4 B 5.93 -, Buchholz 406.16 Grundeigentumschutz Nr. 61 mit weiteren Nachweisen, sowie auf das Urteil vom 25.03.1988 – 4 C 21.85 -, Buchholz, a.a.O. Nr. 47 S. 13; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 15 WHG Rdnr. 85 Bei der vom Beklagten widerrufenen wasserrechtlichen Erlaubnis zum zu Tage fördern von maximal 100.000 cbm Grundwasser pro Jahr zur Kühlwasserversorgung handelt es sich im Verständnis von § 15 WHG um ein „altes Recht“. Es wurde am 28.04.1964 mit der Mengenbegrenzung von maximal 30 Kubikmeter pro Stunde als „altes nicht auf besonderem Titel beruhendes Recht“ in Wasserbuch eingetragen und mit dem Bescheid vom 04.05.1995 von zuletzt 250.000 Kubikmeter pro Jahr auf 100.000 Kubikmeter pro Jahr allein mengenmäßig reduziert, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die zuvor zulässige Menge dauerhaft deutlich unterschritten wurde. Deshalb bedarf es keiner vertieften Ausführungen, dass vorliegend – angesichts der Identität des Regelungsgehaltes und der Zielrichtung von § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 WHG – der Widerruf beim Vorliegen der Voraussetzungen auch dann rechtmäßig wäre, wenn es sich bei dem streitigen Grundwasserentnahmerecht nicht um ein „altes Recht“ handeln würde. Dass die Klägerin ihren Braubetrieb, dem der Brunnen (allein zu Kühlzwecken) diente, zum 31.12.2002 eingestellt hat, steht vorliegend nicht in Frage. Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG für den Widerruf vor. Soweit die Klägerin ein hinreichendes öffentliches Interesse am Widerruf des Grundwasserentnahmerechts bezweifelt, verkennt sie den Sinn und Zweck der Widerrufsvorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WGH. Mit ihr soll die Wasserbehörde in die Lage versetzt werden, den Wasserschatz, an dem ein nutzlos gewordenes Recht eines Privaten besteht, durch Beseitigung dieses Rechts wieder uneingeschränkt für die Allgemeinheit verfügbar zu machen und so für eine möglichst zweckmäßige Ausnutzung dieses Schatzes zu sorgen. Ein konkretes öffentliches Interesse am Widerruf ist mithin für die Anwendung der Vorschrift nicht erforderlich; es genügt die Absicht, die allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das Gewässer wieder herzustellen. 10BVerwG, Beschluss vom 29.11.1993 – 7 B 114.93 -, juris Rdnr. 4 unter Hinweis auf Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, Kommentar, 6. Aufl. 1992, § 15 Rdnr. 14a, § 12 Rdnr. 6BVerwG, Beschluss vom 29.11.1993 – 7 B 114.93 -, juris Rdnr. 4 unter Hinweis auf Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, Kommentar, 6. Aufl. 1992, § 15 Rdnr. 14a, § 12 Rdnr. 6 Die gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 WHG erforderliche Ermessensausübung begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar lässt sich dem angegriffenen Bescheid vom 04.06.2009 entgegen § 39 Abs. 1 SVwVfG überhaupt nicht entnehmen, dass und in welcher Weise der Beklagte bei seiner Entscheidung Ermessen ausgeübt hat. Nach der genannten Bestimmung ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, mit der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist. Derartiges lässt sich dem angegriffenen Bescheid nicht entnehmen. Allerdings bedarf es nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG einer Begründung nicht, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG erfasst vor allem die Fälle, in denen den Beteiligten die Auffassung der Behörde aus der Vorkorrespondenz mit der Behörde oder aus vorangegangenen Verfahren oder Entscheidungen bekannt ist. 11Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 39 Rdnr. 39Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 39 Rdnr. 39 Aus der gesamten Vorkorrespondenz ergibt sich indes ohne Weiteres, dass sich der Beklagte bei seiner Ermessensbetätigung im Juni 2009 davon hat leiten lassen, dass die Grundwasserförderung zu Kühlungszwecken jedenfalls mit der Einstellung des Braubetriebes Ende 2002 und damit vor mehr als sechs Jahren beendet wurde, damit jeder Bestandsschutz für die Nutzung erloschen ist und aus diesem Grunde die durch das alte Recht durchbrochene allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das Grundwasser wieder herzustellen sei. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Diese Absicht der Wasserbehörde, die allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das Grundwasser wieder herzustellen, genügt regelmäßig für einen ermessensfehlerfreien Widerruf eines privaten Wassernutzungsrechts. Die Einräumung von Ermessen dient im Wesentlichen dem Zweck, dass die Wasserbehörde vom Widerruf – ausnahmsweise – absehen kann, wenn trotz langjähriger Nichtausübung der Benutzung des Gewässers in absehbarer Zeit konkret mit der Wiederaufnahme der Benutzung zu rechnen ist. 12Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 15 WHG Rdnr. 87 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 29.11.1993 – 7 B 114.93 -, NVwZ 1994, 783 = ZfW 1994, 394 = BayVBl. 1994, 667Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 15 WHG Rdnr. 87 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 29.11.1993 – 7 B 114.93 -, NVwZ 1994, 783 = ZfW 1994, 394 = BayVBl. 1994, 667 Vorliegend ist der Beklagte folglich davon ausgegangen, dass das Grundwasserentnahmerecht materiell-rechtlich untergegangen und deshalb formell zu beseitigen sei, weil die Klägerin substantiell überhaupt keine Einwendungen und insbesondere keine Belange vorgetragen hat, die Anlass für eine andere Entscheidung hätten bieten können. Damit entspricht die Sach- und Rechtslage der bei einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung oder Beseitigungsanordnung. Insoweit setzt die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensbetätigung in den Fällen der §§ 82 Abs. 2 LBO 2004, 88 Abs. 1 LBO 1996 bzw. 104 Abs. 1 Satz 1 LBO 1974 nach der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes im Normalfall nicht mehr als die Feststellung der formellen und materiellen Illegalität der betreffenden Anlage voraus. Der Hinweis hierauf genügt dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 SVwVfG. Bei der Entscheidung, ob gegen einen baurechtswidrigen Zustand vorgegangen werden soll, stehen sich nämlich nicht in dem Sinne ein "Für und Wider" gegenüber, dass es der zuständigen Behörde ohne gesetzliche Vorgabe freigestellt wäre, zwischen dem Einschreiten und dem Nichteinschreiten zu wählen. Vielmehr geht es lediglich darum, die Bauaufsicht in die Lage zu versetzen, "von dem an sich aus der Natur der Sache gerechtfertigten, ja gebotenen Einschreiten (ausnahmsweise) absehen zu dürfen, wenn sie dies für nach den konkreten Umständen opportun hält". Sie braucht daher im Regelfall bei einem Einschreiten gegen einen baurechtswidrigen Zustand keine weiteren Ermessenserwägungen anzustellen oder zu verlautbaren; etwas anderes gilt demgemäß nur dann, wenn besondere Umstände des jeweiligen konkreten Sachverhaltes gegeben sind, die es rechtfertigen könnten, ganz ausnahmsweise auf ein Vorgehen zu verzichten. Nur dann besteht auch eine Notwendigkeit, zusätzliche Erwägungen des "Für und Wider" eines Einschreitens oder hinsichtlich des Zeitpunktes des Tätigwerdens anzustellen und in der behördlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen. 13BVerwG, Beschluss vom 20.08.1980 - 4 B 67.80 -, BRS 36 Nr. 93; OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 11 ff.; Beschluss vom 27.08.1999 - 2 Q 17/99 -, S. 6 ff. unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1992 - 2 R 78/89 -, BRS 54 Nr. 207, und vom 09.08.1985 - 2 R 91/84 -, SKZ 1986, 116 Ls. Nr. 22; Urteil vom 18.06.2002 - 2 R 9/01 -, S. 14BVerwG, Beschluss vom 20.08.1980 - 4 B 67.80 -, BRS 36 Nr. 93; OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 11 ff.; Beschluss vom 27.08.1999 - 2 Q 17/99 -, S. 6 ff. unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1992 - 2 R 78/89 -, BRS 54 Nr. 207, und vom 09.08.1985 - 2 R 91/84 -, SKZ 1986, 116 Ls. Nr. 22; Urteil vom 18.06.2002 - 2 R 9/01 -, S. 14 Nichts anderes gilt für den förmlichen Widerruf eines materiell-rechtlich untergegangen Grundwassernutzungsrechts, wenn keine Anhaltspunkte vorgetragen wurden oder erkennbar sind, die Anlass zu einer anderen Entscheidung geben könnten, als die durch das materiell untergegangene alte Recht durchbrochene allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das Grundwasser auch formal wieder herzustellen. Erweist sich der angegriffene Widerrufsbescheid im Ergebnis als rechtmäßig, ist die Klage abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem das ihr zustehende „alte Recht“ zum zu Tage fördern von Grundwasser aus einem Bohrbrunnen in A-Stadt - St. Johann widerrufen und ein Bescheid vom 04.05.1995 aufgehoben wurden, mit dem das „alte Recht“ bis zu 30 m 3 Grundwasser pro Stunde aus dem Bohrbrunnen zu Tage zu fördern auf eine Gesamtentnahmemenge von höchstens 100.000 cbm/Jahr begrenzt wurde. Für die Klägerin wurde am 28.04.1964 im Wasserbuch unter Buchstabe B der laufenden Nummer 54 das „alte nicht auf besonderem Titel beruhende Recht“ eingetragen, aus einem 70 m tiefen Bohrbrunnen auf Gemarkung …, Grundwasser bis zu 30 m 3 /h zur Kühlwasserversorgung zu Tage zu fördern. Mit Bescheid vom 02.06.1966 erteilte der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau – Oberste Wasserbehörde – der Klägerin die widerrufliche Befugnis, „über die bereits als altes Recht verbriefte Wassermenge von stündlich 30 cbm weitere 20 cbm aus der auf der Parzelle … befindlichen Bohrung zur Kühlwasserversorgung und zu Produktionszwecken zu Tage zu fördern. Die aus der Bohrung zu Tage geförderte Gesamtmenge an Grundwasser darf 250.000 cbm/Jahr nicht übersteigen.“ Mit Bescheid vom 04.05.1995 wurden das „alte Recht“, bis zu 30 m 3 /Stunde zur Kühlwasserversorgung zu Tage zu fördern, auf eine Gesamtentnahmemenge von höchstens 100.000 cbm/Jahr neu festgesetzt und zugleich der Bescheid vom 02.06.1966 aufgehoben: Im Rahmen der Gewässeraufsicht habe das Landesamt für Umweltschutz (LfU) anhand der Gegenüberstellungen der geförderten Grundwasserjahresentnahmemengen der Jahre 1985 bis 1992 mit der zugebilligten Jahresentnahmemenge festgestellt, dass diese ganz erheblich unterschritten werde. So seien z.B. im Jahre 1992 nur 18.000 cbm Wasser entnommen worden. Das LfU habe diesen Sachverhalt der Klägerin mitgeteilt und angekündigt, dass es gegenüber der Obersten Wasserbehörde eine Reduzierung des Wasserrechts von bisher 250.000 cbm/Jahr auf 40.000 cbm/Jahr anregen wolle. In ihrem Antwortschreiben vom 22.09.1993 habe die Klägerin den Feststellungen des LfU nicht widersprochen, jedoch angeregt, die Menge nur auf 100.000 cbm/Jahr zu reduzieren, weil wegen einer beabsichtigten Erweiterung in der Getränkeherstellung zusätzliche Wassermengen benötigt würden. Im Hinblick darauf, dass der Gesamtjahresbedarf durch das „alte Recht“ abgedeckt werden könne, sei wie geschehen zu entscheiden gewesen. … Im März 2003 erhielt das LUA Kenntnis davon, dass die Klägerin den Braubetrieb zum 31.12.2002 eingestellt hatte. Auf Nachfrage der Klägerin, ob das Wasserentnahmerecht aufgrund der Einstellung des Braubetriebes untergegangen sei oder auf unbestimmte Zeit bestehen bleiben könne, teilte das LUA der Klägerin unter dem 20.03.2003 u.a. mit, dass das Wasserrecht nicht auf unbestimmte Zeit bestehen bleiben könne und die bestehende wasserrechtliche Zulassung zu widerrufen sei, wenn die Grundwasserförderung nicht bis spätestens zum 31.12.2005 wieder aufgenommen werde (§ 15 Abs. 4 Nr. 1 WHG). Wenn das Grundstück bis zum 31.12.2005 verkauft werden sollte, könne der Erwerber aus der Bohrung weiter Grundwasser zur Kühlwasserversorgung fördern. Nachdem eine Wiederaufnahme der Grundwasserförderung nicht festgestellt werden konnte, teilte das LUA der Klägerin mit Schreiben vom 01.02.2006 mit, es beabsichtige beim Beklagten den Widerruf des Bescheides vom 04.05.1995 sowie die Löschung der Eintragung im Wasserbuch anzuregen und gab der Klägerin vor dem Erlass des Bescheides, mit dem in das Recht eingegriffen werde, Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.03.2006. Dieses Schreiben blieb ebenso wie die weiteren Schreiben vom 27.03.2006 und vom 06.08.2006 von der Klägerin unbeantwortet. Ende Oktober 2008 schlug das LUA dem Beklagten die angekündigte Vorgehensweise vor. Mit dem streitigen Bescheid vom 04.06.2009 widerrief der Beklagte aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) 1in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986) in Verbindung mit den Bestimmungen des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.07.2004 (ABl. S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.03.2009 (ABl. S. 676)in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986) in Verbindung mit den Bestimmungen des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.07.2004 (ABl. S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.03.2009 (ABl. S. 676) das der Klägerin zustehende „alte Recht“ zum zu Tage fördern von Grundwasser aus einem Bohrbrunnen auf der Gemarkung St. Johann, Flur 29, Parzelle 293/18 (heute: 18/8), bis zu 100.000 m 3 /Jahr (Wasserbuchblatt B 54) und hob zugleich seinen Bescheid vom 04.05.1995 – Az.: 198/95 Ker/Bt – auf. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, in dem gemäß § 122 SWG geführten Wasserbuch sei unter Buchstabe B lfd. Nummer 54 das oben aufgeführte Rechtsverhältnis eingetragen. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) habe dem Beklagten als oberste Wasserbehörde und damit sachlich zuständige Entscheidungsbehörde bei Grundwasserbenutzungen (§§ 102 und 103 SWG) mitgeteilt, dass das „Wasserrecht B 54“ im Rahmen seiner Zuständigkeit als technische Fachbehörde überprüft worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass die Grundwasserbenutzung seit längerem nicht mehr erfolge. Die entsprechende Sachdarstellung befinde sich in der Verwaltungsakte. Nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG könne ein altes Recht widerrufen werden, wenn der Unternehmer – wie vorliegend – die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt habe. Es sei daher wie geschehen zu entscheiden. Nach § 28 SVwVfG sei dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich vor der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Diese formale Anhörung sei durch das LUA erfolgt. Am 10.07.2009 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht gegen den Bescheid vom 04.06.2009 – zunächst vorsorglich fristwahrend - Klage erhoben. Zur Begründung macht sie, nachdem sie zuvor unter dem 24.09.2009 um Klagebegründung binnen 1 Monats und mit am 18.11.2009 zugestellter Verfügung des Gerichts zum Betreiben des Verfahrens gemäß § 92 Abs. 2 VwGO aufgefordert wurde, im Schriftsatz vom 18.01.2010 geltend, ihr Wasserentnahmerecht stelle kein „altes Recht“ im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 WHG dar, weil es aufgrund des Bescheides vom 04.05.1995 bestehe. Als damit nach dem WHG erteiltes Recht zum zu Tage fördern von Grundwasser könne es nicht ohne Entschädigung widerrufen werden. Schon deshalb sei der Widerrufsbescheid aufzuheben. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass das Recht nach § 15 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 WHG widerrufbar sei, setze ein Widerruf voraus, dass von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei. Für nach dem WHG erteilte Rechte und Befugnisse sei es nämlich verfassungsrechtlich geboten, dass die uneingeschränkte Benutzung das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen würde. 2vgl. BT-Drucks. 7/888, S. 17 und BT-Drucks. 7/4546, S. 6vgl. BT-Drucks. 7/888, S. 17 und BT-Drucks. 7/4546, S. 6 Nach der Gesetzesbegründung verstoße ein Widerruf ohne Entschädigung (nur) nicht gegen Art. 14 GG, wenn diese Vorschrift Inhalt und Schranken der alten Rechte und alten Befugnisse im Hinblick auf die zahlreichen miteinander konkurrierenden Anforderungen, die an das Allgemeingut Wasser heute gestellt würden, konkretisierte. Sie – die Klägerin – verfüge aber nicht nur über alte Rechte und alte Befugnisse, sei vielmehr Inhaberin einer Genehmigung nach dem WHG, die nur im Falle der Beeinträchtigung des Allgemeinwohls und zudem gegen Entschädigung entzogen werden dürfe. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Tatbestand für den Widerruf vorliege, wäre dessen Ausübung rechtswidrig, weil es sich um eine Ermessensregelung handele und der Beklagte kein Ermessen ausgeübt habe. Die Klägerin beantragt, den Widerrufsbescheid vom 04.06.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, das im Wasserbuch auf Blatt B 54 eingetragene Recht, „aus einem 70 m tiefen Bohrbrunnen … Grundwasser bis zu 30 cbm/Stunde zur Kühlwasserversorgung zutage zu fördern“ sei am 28.04.1964 als „altes, nicht auf besonderem Titel beruhendes Recht“ eingetragen. Für dieses alte Recht sei mit dem Bescheid vom 02.06.1966 die Jahresfördermenge auf 250.000 m 3 begrenzt worden. Mit dem Bescheid vom 04.05.1995 sei für die Klägerin kein neues (Wasserentnahme-) Recht begründet worden, vielmehr allein die aufgrund des alten Rechts bestehende Entnahmemenge von 250.000 m 3 /Jahr auf 100.000 m 3 /Jahr reduziert worden. Selbst wenn man der Argumentation der Klägerin folgen sollte, hätte der Bescheid vom 04.05.1995 allenfalls eine Erlaubnis oder Bewilligung nach dem WHG begründet, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 WHG entschädigungslos widerrufen werden konnte, wenn der Unternehmer die Benutzung drei Jahre lang ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten habe. Die Tatbestände von § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und von § 12 Abs. 2 Nr. 1 WHG seien insoweit identisch. Soweit die Klägerin meine, der Widerruf hätte erfordert, dass von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei, gelte das nur für den Widerruf nach § 15 Abs. 4 Satz 1 WHG, nicht jedoch für den nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG. Der angegriffene Bescheid habe deshalb keine Ermessenserwägungen enthalten, weil die Klägerin auf alle Anhörungsschreiben nicht reagiert und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass sie nach der Einstellung des Braubetriebs zum 31.12.2002 kein Interesse mehr an der Fortsetzung der Benutzung des Wasserrechts gehabt habe. Im Rahmen ihrer Verpflichtung zur sparsamen Bewirtschaftung des Wasserhaushalts seien die Wasserbehörden grundsätzlich gehalten, das Grundwasserdargebot unter ganzheitlicher und vorausschauender Betrachtung zu bewirtschaften und die vielfältigen Nutzungen und Nutzungsinteressen entsprechend zu steuern und zu begrenzen. In diesem Zusammenhang seien alle bestehenden Rechtsverhältnisse zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern und den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Das beinhalte auch den Widerruf solcher Rechtsverhältnisse, die für den Begünstigten entbehrlich geworden seien, weil dieser die Benutzung nicht mehr ausübt und auch künftig nicht mehr ausüben will oder wird und deshalb die schützenswerte Position verloren oder aufgegeben habe. Allein der Umstand, dass durch eine eventuell durchzuführende Verfüllung der Bohrung Kosten entstehen, könne einem Widerruf des alten Rechts nicht entgegen stehen. Dies bleibe im Übrigen einer Entscheidung des LUA vorbehalten, die allerdings jeden treffe könne, der eine Bohrung nicht mehr betreibe und dessen Recht deshalb widerrufen werde. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.