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Urteil

6 K 1226/13.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2014:0317.6K1226.13.TR.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die vorläufige Vollstreckbarkeit durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Vollstreckung von Auflagen in wasserrechtlichen Erlaubnisbescheiden, die der Beklagte der Beigeladenen erteilt hat. 2 Der Kläger ist Eigentümer der Parzellen … . Der Kläger bzw. - teilweise - zunächst seine Ehefrau erwarben die Parzellen von Herrn … . Der Voreigentümer hatte die Parzellen … an die Beigeladene zum Zweck der Kiesausbeute verpachtet. In den Pachtverträgen vom 10. Mai 1999, vom 25. Februar 2000 und vom 1. Februar 2000 verpflichtete sich die Beigeladene, die Grundstücke spätestens nach drei Jahren – gerechnet ab Beginn der Kiesausbeute – mit Bodenmassen aufzufüllen und mit einer 35 cm starken Oberbodenschicht abzudecken. 3 Mit wasserrechtlichem Erlaubnisbescheid vom 24. November 1998 gestattete der Beklagte der Beigeladenen die (Trocken-)Auskiesung einschließlich Verfüllung und Rekultivierung auf den Parzellen Nrn. … Der vorgenannte Bescheid enthielt folgende Auflagen: 4 "h) Die ausgebeuteten Flächen sind so zu verfüllen, dass die ursprüngliche Nutzung gewährleistet ist. 5 i) Jegliche Ablagerung und Verfüllung von Bauabfällen sowie belastetem Bauschutt ist verboten. 6 Es wird hierzu auf das in Anlage beigefügte Merkblatt "Anforderungen an die Umweltverträglichkeit von Verfüllungen und Aufschüttungen" verwiesen. Dieses Merkblatt ist wesentlicher Bestandteil des Bescheides. 7 j) Auf das Verbot zur Ablagerung von Bauabfällen und belasteten Bauschutt ist durch entsprechende Hinweisschilder aufmerksam zu machen. Der Betreiber haftet für die Einhaltung der Auflage j) auch bei Fremdverschulden. 8 k) Zur Vermeidung von Stauungen durch Hangwasser ist darauf zu achten, dass unterhalb der belebten Bodenzone als letzte Verfüllungsschicht durchlässige Bodenmaterialien zu verwenden sind. 9 l) Die Rekultivierung der Ausbeutungsfläche hat auf der Grundlage der vorgelegten Planung zu erfolgen." 10 Mit dem wasserrechtlichem Erlaubnisbescheid vom 10. Mai 1999 gestattete der Beklagte weiterhin der Beigeladenen die Auskiesung sowie die Verfüllung und Rekultivierung der Parzellen Nrn. … . Die Auflagen im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid entsprechen denjenigen im Bescheid vom 24. November 1998. 11 Mit weiterem wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid vom 9. Mai 2000 erlaubte der Beklagte der Beigeladenen den gewerbsmäßigen Abbau von Kies und Bodenbestandteilen einschließlich Verfüllung und Rekultivierung auf den Parzellen Nrn. … . Auch diesen Erlaubnisbescheid versah der Beklagte mit Bedingungen und Auflagen. Die im Bescheid enthaltenen Auflagen i), J), k) und l) entsprechen den Auflagen h), i), j) und k) in der oben genannten Erlaubnisurkunde vom 24. November 1998. 12 Nach Beendigung der Pachtverträge teilte der Kläger dem Beklagten am 25. März 2003 mit, zum Zeitpunkt seines Erwerbes der Parzellen seien die Grundstücke landwirtschaftlich genutzt, zur Auskiesung vorgesehen oder bereits ausgekiest gewesen. Die Rekultivierung auf sämtlichen Flächen sei nicht abgeschlossen. Hierdurch werde er an der Nutzung seiner Grundstücke gehindert. Mit Schreiben vom 14. April 2005 teilte die Beigeladene dem Beklagten mit, eine Kiesausbeute auf den Parzellen Nrn. … sei nicht erfolgt. Von der Genehmigung sei insoweit nicht Gebrauch gemacht worden. 13 Am 12. September 2011 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, gegenüber der Beigeladenen als Adressatin der Bewilligungsbescheide vom 24. November 1998, vom 9. Mai 2000, vom 4. August 2000, vom 30. April 2003 und eines Bescheides ohne Datum mit sämtlichen verfügbaren Mitteln der Verwaltungsvollstreckung die Erfüllung sämtlicher Auflagen aus den genannten Bewilligungsbescheiden kurzfristig durchzusetzen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die von der Beigeladenen eingebrachten Bodenmassen aus den Weinbergsparzellen seien kontaminiert, sodass eine weinbauliche Nutzung der betroffenen Flächen nicht möglich sei. Die Einhaltung der Auflagen aus den wasserrechtlichen Erlaubnisbescheiden zur Kiesausbeute habe der Beklagte als Wasserbehörde zu überwachen und durchzusetzen. Dies sei bislang nicht in ausreichendem Umfang geschehen. Durch die Nichterfüllung der Auflagen sei er als Eigentümer der Parzellen in seinen Rechten verletzt. Maßnahmen nach dem Bundesboden-schutzgesetz sollten dringend erwogen werden. 14 Am 27. Dezember 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er derzeit keine Veranlassung für Maßnahmen nach dem Bundesbodenschutzgesetz sehe. Er verwies hierbei auf eine Stellungnahme der SGD Nord vom 23. November 2011. Hinsichtlich der weiteren Auflagen sei eine drittschützende Wirkung nicht gegeben. 15 Gegen diesen Bescheid, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, legte der Kläger am 14. Mai 2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, nach einem im parallelen Zivilrechtsstreit eingeholten Gutachten des Sachverständigen … seien die Weinbergsflächen nicht in einem pflanzfertigen rekultivierten Zustand. Die Beigeladene habe die Flächen vielmehr in einem unebenen Zustand hinterlassen. Es habe sich auf der Oberfläche noch fremdartiges Gestein wie Ziegelsteine, Teerbrocken (Bitumen) und vereinzelt dickere Kieselwacken befunden. Durch das Einplanieren sei eine Furche entstanden, so dass ein Pflanzen auf dieser Fläche nicht möglich sei. Der Boden sei auch hoch verdichtet, so dass eine Tiefenlockerung erforderlich sei. Der Beklagte habe es in der Vergangenheit versäumt, die Beigeladene als Adressatin der wasserrechtlichen Erlaubnisbescheide zur Erfüllung der entsprechenden Auflagen anzuhalten. Auf Nachbarparzellen sei die Beigeladene den entsprechenden Auflagen aus den wasserrechtlichen Erlaubnisbescheiden nachgekommen. Die Auflagen seien auch drittschützend. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe in einer Vielzahl von Entscheidungen u. a. auch in Zusammenhang mit Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes Drittschutz bejaht. Selbst wenn die Auflagen grundsätzlich dazu dienten, wasserrechtliche Belange der Allgemeinheit zu schützen, so seien sie doch gleichermaßen notwendig und geeignet, sein Eigentum zu schützen und zu erhalten. 16 Mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2013 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Widerspruch sei im Hinblick auf die Parzellen Nr. … zulässig. Im Übrigen sei er unzulässig. Eine Unzulässigkeit des Widerspruchs bestehe im Hinblick auf das Grundstück …, da hier kein Kiesabbau erfolgt sei. Im Übrigen sei der Widerspruch unbegründet. Ob die Beigeladen mit der Verfüllung den Bestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnisbescheide nachgekommen sei, könne im Ergebnis offen bleiben, da der Kläger keinen Anspruch auf behördliches Einschreiten habe. Ein Anspruch auf Einschreiten bestehe nur, sofern mit den Festsetzungen der Schutz konkreter Dritter bezweckt werde. Aus den gewählten Formulierungen in den Bescheiden werde erkennbar, dass das Ziel der Nebenbestimmungen der Schutz des Wassers sei und nicht eine eventuelle Nutzbarkeit der Grundstücke für weinbauliche Zwecke. Da es mithin am Vorhandensein drittschützender Bestimmungen im Sinne einer Herrichtung für weinbauliche Zwecke mangele, sei der Widerspruch insoweit zurückzuweisen. Es hätte dem Kläger oder seinen Rechtsvorgängern als Eigentümer oblegen, Vereinbarungen über eine Rekultivierung mit dem Beigeladenen zu treffen, bevor die Auskiesung der Grundstücke gestattet worden sei. Ein Einschreiten nach dem Bundesbodenschutzgesetz sei nicht notwendig, da die zuständige Fachbehörde festgestellt habe, dass von den beprobten Böden keine erkennbaren Gefahren im Hinblick auf die menschliche Gesundheit, auf Tiere und auf das Grundwasser oder auf die später zur Weinherstellung angebauten Trauben ausgingen. 17 Nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides am 24. August 2013 hat der Kläger am 5. September 2013 Klage erhoben. 18 Der Kläger führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die Beigeladene habe kontaminiertes Bodenmaterial in seine Parzellen eingebracht, welches die geltenden Grenz- und Vorsorgewerte für schwerstgesundheitsgefährdende Stoffe wie PAK, Benzopyren und Blei um ein Vielfaches überschreite. Der Beklagte verharmlose die Kontaminierungen und unternehme nichts, um die ausbeutende Firma zu der von den Gutachtern im parallelen Zivilrechtsstreit für notwendig befundeten Sondermüll-Entsorgung zu veranlassen. Die Oberbodenschicht sei so stark verdichtet, dass ein Versickern von Niederschlagswasser unmöglich geworden sei und dadurch die Bewirtschaftung mit Weinreben verhindert werde. Obwohl die seitens des Landgerichts bestellten Gutachter eine Tiefenlockerung für eine Wiederbepflanzung für zwingend erforderlich gehalten hätten, unternehme der Beklagte nichts, um die Beigeladene zur Durchführung einer solchen Tiefenlockerung zu veranlassen. Die Beigeladene habe auch die Wiederauffüllung mehrerer Parzellen auf das Ursprungsniveau einfach "eingespart" und die Flächen bis zu 2 m niedriger hinterlassen, als sie vor der Ausbeutung gelegen hätten – und dies, obwohl die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt auf dadurch entstehende "stagnierende Kaltluft-Sammelgebiete" hingewiesen h. Dem Beklagten sei das Problem bekannt gewesen, er habe jedoch entgegen einer ursprünglichen schriftlichen Ankündigung nichts unternommen, um die ausbeutende Firma zur Auffüllung auf das Ursprungsniveau zu veranlassen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hätten die Auflagen auch nachbarschützenden Charakter. Die Rechtsprechung habe den nachbarschützenden Charakter wasserrechtlicher Vorschriften seit langem anerkannt. 19 Soweit die Parzelle … Gegenstand des Rechtsstreits gewesen ist, hat der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. 20 Im Übrigen beantragt er, 21 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 27. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2013 zu verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Nebenbestimmungen Nr. 3.1, Buchstaben h, i, j, k und l zur wasserrechtlichen Erlaubnis vom 24. November 1998 bezüglich der Parzellen Nr. …, 22 der Nebenbestimmungen Nr. 3.1, Buchstaben h, i, j, k und l zur wasserrechtlichen Erlaubnis vom 10. Mai 1999 bezüglich der Parzellen Nrn. …, 23 sowie der Nebenbestimmungen Nr. 3.1, Buchstaben i, j, k und l zur wasserrechtlichen Erlaubnis vom 9. Mai 2000 bezüglich der Parzellen Nrn. … zu ergreifen, 24 hilfsweise, 25 über die entsprechenden Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 26 Der Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Der Beklagte nimmt zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 20. August 2013 Bezug. Ergänzend führt er aus, ein behördliches Einschreiten komme schon aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr in Betracht. Die Beigeladene könne sich insoweit möglicherweise auf ihr Vertrauen darauf berufen, dass der Beklagte nicht einschreiten werde. 29 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 30 die Klage abzuweisen. 31 Sie führt im Wesentlichen aus, im parallelen zivilprozessualen Verfahren sei durch alle Fachbehörden festgestellt worden, dass keinerlei Gefährdungstatbestand gegeben sei. Es sei im Übrigen Sache des Klägers gewesen, die Flächen nach ordnungsgemäßem Abschluss der Rekultivierung unverzüglich zu bepflanzen. In diesem Falle wären Probleme nicht aufgetreten. Alle anderen umliegenden rekultivierten Nachbarparzellen würden seit vielen Jahren ohne Probleme weinbaulich genutzt. Es sei nicht zu erklären, warum dies dem Kläger nicht gelinge. 32 Der Kläger hat eine zivilrechtliche Klage gegen die Beigeladene mit dem Ziel geführt, den Austausch von Bodenmassen auf verschiedenen Kiesausbeutegrundstücken zu erreichen. Mit Urteil vom 27. März 2013 zum Aktenzeichen 4 O 409/08 wies das Landgericht Trier die Klage des Klägers ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Parzelle … habe der Kläger schon nicht nachgewiesen, dass er sie zu Eigentum erworben habe. Im Übrigen seien die Ansprüche verjährt. 33 Mit Beschluss vom 16. August 2013 zum Aktenzeichen 5 U 507/13 hat das Oberlandesgericht Koblenz die Berufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, die Ansprüche des Klägers seien verjährt. 34 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 35 Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klage auf die Parzelle … gerichtet war. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Klage zurückgenommen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). 36 Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist insbesondere klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es erscheint jedenfalls möglich (zu den Anforderungen an die Klagebefugnis vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 -, BVerwGE 130, 39), dass er aufgrund eventueller Unterlassungen des Beklagten in seinen Eigentumsrechten verletzt sein könnte. 37 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Vollstreckung der in den Bescheiden vom 24. November 1998, vom 10. Mai 1999 und vom 9. Mai 2000 enthaltenen Auflagen durch den Beklagten beziehungsweise auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 38 Als Rechtsgrundlage für die Vollstreckung der in den wasserrechtlichen Erlaubnisbescheiden enthaltenen Auflagen kommt allein § 61 Abs. 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – in Betracht. Nach dieser Bestimmung werden Verwaltungsakte, die auf Herausgabe einer Sache oder auf eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, durch Anwendung von Zwangsmitteln vollstreckt. Das Gericht ist indessen in Übereinstimmung mit dem Beklagten der Ansicht, dass die im Klageantrag aufgeführten Nebenbestimmungen dem Kläger keine Rechte verleihen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen: 39 Bereits im Wortlaut der Auflagen findet der Eigentümer der jeweiligen Parzellen keine Erwähnung. Eine Veranlassung seitens der Wasserbehörde, den jeweiligen Eigentümer in die Auflagen einzubeziehen, bestand auch nicht. Der Eigentümer bzw. Verpächter hat es nämlich selbst in der Hand, durch den Abschluss zivilrechtlicher Vereinbarungen mit dem Inhaber einer wasserrechtlichen Kiesabbauerlaubnis auf eine bestimmte Rekultivierung hinzuwirken. Wasserrechtliche Erlaubnisse oder Bewilligungen verleihen nämlich nicht das Recht, fremde Grundstücke in Gebrauch zu nehmen (Czychowski/Reinhard, Wasserhaushaltsgesetz, 10. Aufl. 2010, § 10 Rn. 32). Kommt es nicht zu einer entsprechenden Übereinkunft mit dem Inhaber einer wasserrechtlichen Auskiesungserlaubnis, kann der Grundstückseigentümer somit die Ausbeutung seiner Grundstücke verhindern. So enthalten auch die Pachtverträge des Rechtsvorgängers des Klägers den Passus, dass sich der Pächter verpflichtet, die Grundstücke nach der Kiesausbeute mit Bodenmassen aufzufüllen und mit einer 35 cm starken Oberbodenschicht abzudecken. Dass entsprechende Nachbesserungsansprüche verjährt sind, kann nicht zu Lasten des Beklagten gehen. 40 Auch der Zweck der in den Bescheiden enthaltenen Nebenbestimmungen ist nicht der Schutz privater Interessen. Es handelt sich hierbei vielmehr um Rekultivierungsanordnungen, die im öffentlichen Interesse ergangen sind. So führt der landespflegerische Beitrag zur Genehmigung vom 9. Mai 2000 beispielsweise aus, Ziel der Rekultivierung sei die Einbindung der abgegrabenen Flächen in Landschaft und Naturhaushalt, ohne dass dauerhafte Beeinträchtigungen bestehen bleiben. Die Planung beschränke sich auf die Wiederherstellung einer landschaftsgerechten Oberflächenform, entsprechend der ursprünglich vorhandenen in gleicher Höhenlage. Im Anschluss daran werde die Fläche wieder als Rebland, so wie in der Umgebung vorhanden, genutzt. Die erforderliche Ersatzmaßnahme liege außerhalb. Die Auflagen bezwecken mithin allein die Wiederherstellung des ursprünglichen Bildes der Kulturlandschaft. Bestimmte Anordnungen zur Rekultivierung können daher vom Einzelnen nicht verlangt werden, da sie nur dem Schutz der Allgemeinheit dienen (VG Trier, Urteil vom 22. April 2010 – 5 K 611/09.TR -, AbfallR 2010, 215). Das steht auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur drittschützenden Wirkung des § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. ([jetzt: § 13 Abs. 1 WHG] Urteil vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 -, BVerwGE 78, 40; vgl. auch OVG RP, Urteil vom 2. März 2010 - 1 A 10176/09 -, juris). Der Grundeigentümer, der die Ausbeutung seiner Grundstücke gegenüber dem Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis ohne Weiteres verhindern kann (vgl. oben), ist nämlich mit einem sonstigen Dritten, der des Schutzes durch das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot bedarf, nicht gleichzustellen. 41 Schließlich lässt auch der systematische Zusammenhang der Auflagen in den wasserrechtlichen Erlaubnisbescheiden des Beklagten keinen Drittschutz erkennen. Die Auflagen stehen vielmehr unter der Überschrift "3.1 Bedingungen und Auflagen in wasserrechtlicher bzw. wasserwirtschaftlicher Hinsicht". Die Nebenbestimmungen dienen damit aber ersichtlich – neben der Landschaftspflege - dem Grundwasserschutz und nicht den privaten Interessen des Klägers. Auch die in den Nebenbestimmungen enthaltenen Qualitätsanforderungen an das zu verfüllende Material sind nach Überzeugung des Gerichts nicht drittschützend. Das Merkblatt, auf welches in den Nebenbestimmungen Bezug genommen wird, hat vielmehr allgemein den Umweltschutz zum Ziel. Im Merkblatt wird ausgeführt, dass bei Verfüllungen und Aufschüttungen durch eine spätere Auslaugung von Fremd- und Schadstoffen Umweltgefahren entstehen könnten. Der Schutz von Eigentümern oder Nachbarn ist dem Merkblatt nicht zu entnehmen. Gleiches gilt auch für die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr und des Ministeriums der Finanzen über die Vermeidung und Entsorgung von Bauabfällen vom 20. Januar 1993 (Ministerialblatt S. 227), auf das das Merkblatt verweist. Es handelt sich hierbei um eine Verwaltungsvorschrift, die sich an die Behörden des Landes, die Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wendet (Ziff. 1.1 der Verwaltungsvorschrift vom 20. Januar 1993). Ein Schutz bestimmter Eigentümer ist somit auch durch die vorgenannte Verwaltungsvorschrift nicht in den Blick genommen. 42 Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf Vollstreckung der in den wasserrechtlichen Erlaubnisbescheiden enthaltenen Auflagen durch den Beklagten, da sie nicht seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. 43 Aus den oben genannten Erwägungen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens der Beklagten bei der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber der Beigeladenen. 44 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, da der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung einen Antrag gestellt hat und sich somit am Prozessrisiko beteiligt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 45 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 46 Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). 47 Beschluss 48 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 34.950,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 49 Gründe 50 Durch seine Klage erstrebt der Kläger die (Wieder-) Herstellung einer weinbaulichen Fläche in einer Größenordnung von 2,33 ha. In Anlehnung an Ziff. 53.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hält es das Gericht für angemessen, 1,50 € pro qm Rebfläche anzusetzen. Der Wert des Streitgegenstandes war daher aus einer Multiplikation von 1,50 € mit einer Fläche von 2,33 ha zu berechnen.