Urteil
5 K 94/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:0427.5K94.10.0A
2mal zitiert
26Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach § 82 Abs. 1 LBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung solcher baulichen Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. (Rn.27)
2. Nach § 3 der Verordnung vom 30.09.1988 werden Gebiete geschützt, um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter dauerhaft zu erhalten oder wiederherzustellen. (Rn.35)
3. Ist ein privilegiertes Vorhaben nach dem Landschaftsschutzrecht in einer nicht durch Ausnahmegenehmigung zu behebenden Weise unzulässig, so ist es auch bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. (Rn.53)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 82 Abs. 1 LBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung solcher baulichen Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. (Rn.27) 2. Nach § 3 der Verordnung vom 30.09.1988 werden Gebiete geschützt, um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter dauerhaft zu erhalten oder wiederherzustellen. (Rn.35) 3. Ist ein privilegiertes Vorhaben nach dem Landschaftsschutzrecht in einer nicht durch Ausnahmegenehmigung zu behebenden Weise unzulässig, so ist es auch bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. (Rn.53) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht kann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2011 über die Klage in der Sache entscheiden, obwohl das Verfahren am 15.09.2010 zum Ruhen gebracht worden ist. Denn zum Einen hat es der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 26.04.2011 wieder aufgenommen. Zum Anderen ist das Verfahren am 15.09.2010 zum Ruhen gebracht worden, weil der Kläger am selben Tage beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz eine Prüfung der Frage angeregt hat, ob es einer Zulassung der Stallgebäude und des Futterlagers nach § 4 Abs. 3 der Landschaftsschutzverordnung vom 24.01.1989 zustimme. Mit der abschlägigen Stellungnahme des Landesamtes vom 12.11.2010 ist der Grund für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens weggefallen, so dass das Gericht auch befugt war, das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen. Ein Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Widerspruchs- oder gar sich daran noch anschließenden Gerichtsverfahrens war weder beantragt noch angeordnet. Die Beseitigungsanordnung vom 09.06.2009 ist in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist § 82 Abs. 1 LBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung solcher baulichen Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Einschätzung der Beklagten und des Rechtsausschusses, dass die beiden aufgegriffenen Stallgebäude sowie das Futterlager im Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach den für das Vorhabengrundstück geltenden Rechtsnormen.2BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 Das Vorhabengrundstück befindet sich weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB), sondern in der freien Feldmark und folglich rechtlich eindeutig im Außenbereich, ohne das dies weiterer Ausführungen bedarf. Damit bemisst sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB. Nach § 35 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem der in den Nummern 1. bis 7. aufgezählten Zwecken dient. Sonstige Vorhaben können nach § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Der Beklagte und der Rechtsausschuss haben die Entscheidung tragend auf die Unvereinbarkeit der Bauwerke mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 30.09.1988 (ABl. S. 1063) und damit auf ein Entgegenstehen öffentlicher Belange gestützt. Diese rechtliche Einschätzung trifft zu. Auf die Frage, ob der Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb im Verständnis von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 201 BauGB unterhält und damit grundsätzlich privilegiert wäre, im Außenbereich solche baulichen Anlagen zu errichten, die seinem landwirtschaftlichen Betrieb im Verständnis von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „dienen“, kommt es vorliegend nicht an. Denn auch in diesem Falle stünde der Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers der schützenswerte öffentliche Belang entgegenstehen, dass sich die Ställe und das Futterlager in einem förmlich ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet befinden.3BVerwG, Urteil vom 20.10.1978 - 4 C 75.76 -, BRS 33 Nr. 63BVerwG, Urteil vom 20.10.1978 - 4 C 75.76 -, BRS 33 Nr. 63 Das Grundstück liegt nämlich zentral inmitten des Geltungsbereichs des durch die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis B-Stadt vom 30.09.19884ABl. S. 1063, 1076ABl. S. 1063, 1076 zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärten Bereiches "L 4 01 02 Eppelborn - Kesselwald - Kepp" und widerspricht dieser Verordnung. Damit beeinträchtigt es im Verständnis von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB die öffentlichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Nach § 3 der Verordnung vom 30.09.1988 werden die bezeichneten Gebiete geschützt, um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter dauerhaft zu erhalten oder wiederherzustellen. Durch den Schutz soll insbesondere bewirkt werden, dass ein für viele Tier- und Pflanzenarten ausreichender Lebensraum für lebensfähige Populationen, eine über die Gebiete selbst hinausreichende klimatische Ausgleichsfunktion für die benachbarten Siedlungsräume und eine für den Wasserkreislauf stabilisierende und verbessernde Funktion des Bodens gewährleistet wird. Die bezeichneten Gebiete werden auch geschützt, um sie als naturnahe Erholungslandschaft und wegen ihrer Vielfalt, Eigenheit und Schönheit zu erhalten. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung sind innerhalb des ausgewiesenen Gebietes insbesondere die Errichtung oder wesentliche Veränderung baulicher Anlagen aller Art verboten, auch solcher, die keiner Baugenehmigung bedürfen. Von diesem Verbot werden beide Pferdeställe und das Futterlager erfasst. Zwar gilt § 4 Abs. 2 der Verordnung nach § 5 Nr. 2 nicht für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 10 Abs. 3 SNG (a.F., nunmehr: § 27 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 8 SNG 2006) im bisherigen Umfang. Mit dieser naturschutzrechtlichen Landwirtschaftsklausel soll nur die Bodennutzung an sich, also die tägliche Wirtschaftsweise des Land- und Forstwirtes von naturschutzrechtlichen Anforderungen freigestellt werden. Allerdings gehört die Errichtung eines der Landwirtschaft dienlichen Gebäudes nicht zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung. Deshalb ist der Bau derartiger Anlagen nicht über § 10 Abs. 3 SNG a.F. bzw. § 27 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 8 SNG 2006 aus den Anforderungen des Landschaftsschutzrechts entlassen.5Ständige Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 06.05.1981 - 2 R 115/80 - RdL 81, 323, Beschlüsse vom 16.02.1989 -1 R 388/87 - und vom 04.02.2002 - 2 Q 33/01 -; Urteile der Kammer vom 04.07.2003 - 5 K 182/02 - und vom 29.03.2004 - 5 K 139/04 -, 30.07.2008 – 5 K 673/07 -; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 08.09.1989 - 8 A 123/88 - RdL 1989, 329; BVerwG, Beschluss vom 18.03.1985 - 4 B 11.85 - NVwZ 1986, 639 = RdL 1985, 154 (155); a. A. wohl OVG Koblenz, Urteil vom 04.07.2007 - 8 A 10260/07 -Ständige Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 06.05.1981 - 2 R 115/80 - RdL 81, 323, Beschlüsse vom 16.02.1989 -1 R 388/87 - und vom 04.02.2002 - 2 Q 33/01 -; Urteile der Kammer vom 04.07.2003 - 5 K 182/02 - und vom 29.03.2004 - 5 K 139/04 -, 30.07.2008 – 5 K 673/07 -; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 08.09.1989 - 8 A 123/88 - RdL 1989, 329; BVerwG, Beschluss vom 18.03.1985 - 4 B 11.85 - NVwZ 1986, 639 = RdL 1985, 154 (155); a. A. wohl OVG Koblenz, Urteil vom 04.07.2007 - 8 A 10260/07 - Zwar kann nach § 7 der Verordnung vom 30.09.1988 von den Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung nach § 34 Abs. 2 SNG (a.F., nunmehr: § 50 Abs. 1 SNG 2006) auf Antrag Befreiung erteilt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Doch fordern vorliegend weder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 SNG 2006) noch führt die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte oder zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 SNG 2006), denn die Landschaftsschutzverordnung hat das Ziel, die Errichtung baulicher Anlagen gerade in den unter Landschaftsschutz gestellten Gebieten zu verhindern. Die Zulässigkeit der Ställe und des Futterlagers ergibt sich auch nicht aus anderen Regelungen. Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 15.09.2010 auf die mit der Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 24.01.1989 (ABl. S. ) eingeführte Regelung des § 4 Abs. 3 berufen hat, die es der zuständigen Naturschutzbehörde erlaubt, im Einzelfall nach § 4 Abs. 1 und 2 verbotene Handlungen zuzulassen, sofern die Handlungen Wirkungen der in Absatz 1 genannten Art nicht zur Folge haben oder solche Wirkungen durch Auflagen, Bedingungen oder sonstige Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können, führt das nicht zum Erfolg der Klage. Denn das nach dem Gesetz zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.2007 (ABl. S. 2393 ) zuständige Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat mit seiner Stellungnahme vom 12.11.2010 die Zulassung des Vorhabens des Klägers auf dieser Grundlage mit einer überzeugenden Begründung abgelehnt, weil die Zulassung der Gebäude dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderliefe und die Wirkung nicht durch Auflagen, Bedingungen oder sonstige Nebenbestimmungen ausgeglichen werden könnte. Entgegen der Einschätzung des Klägers ist die Landschaftsschutzgebietverordnung auch nicht nichtig. Sie wurde „aufgrund des § 20 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Schutz der Natur und Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz – SNG) vom 31. Januar 1979 (Amtsblatt des Saarlandes, S. 147), geändert durch das Gesetz vom 08. April 1987 (Amtsblatt des Saarlandes, S. 569), mit Zustimmung des Ministers für Umwelt – Oberste Naturschutzbehörde – durch den Landrat in B-Stadt – Untere Naturschutzbehörde –“ erlassen. Das entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 104 der Verfassung des Saarlandes: (1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Die Rechtsgrundlage sowie die Stelle, welche die Verordnung erlässt, sind in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass die Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung. (2) Rechtsverordnungen sind von der Stelle, die sie erlassen hat, auszufertigen und im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden, wenn das Gesetz nicht eine andere Form der Veröffentlichung vorsieht. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem Tag nach der Verkündung in Kraft. Diese Voraussetzungen sind allesamt erfüllt. Die in der Verordnung genannte Ermächtigungsgrundlage hat folgenden Wortlaut: § 20 Landschaftsschutzgebiete (1) Landschaftsschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung bestimmte, abgegrenzte Landschaftsräume oder Teile von diesen, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft 1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist. (2) Die Rechtsverordnung wird von der unteren Naturschutzbehörde mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde erlassen. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.6„In der Rechtsverordnung sind 1. der Schutzgegenstand und der Schutzzweck zu bezeichnen, 2. die Rechtsgrundlage für die erforderlichen Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen zu schaffen und 3. die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote zu bestimmen.“„In der Rechtsverordnung sind 1. der Schutzgegenstand und der Schutzzweck zu bezeichnen, 2. die Rechtsgrundlage für die erforderlichen Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen zu schaffen und 3. die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote zu bestimmen.“ (3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 1 Abs. 37„Der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft kommt für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zu; sie dient in der Regel den Zielen dieses Gesetzes.“„Der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft kommt für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zu; sie dient in der Regel den Zielen dieses Gesetzes.“ und nach Maßgabe näherer Regelung durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Der alleinige Einwand des Klägers, die Verordnung sei nichtig, weil es in den 80er Jahren „chic“ gewesen sei, Landschaftsschutzgebiete auszuweisen, ist schon von Ansatz her ungeeignet, die Wirksamkeit der Rechtsverordnung in Frage zu stellen. Wie bereits im Tatbestand ausgeführt, unterliegt das Gebiet des Kesselwaldes, in dem sich das Grundstück befindet, bereits seit dem Jahre 1962 dem förmlichen Landschaftsschutz und wurde nicht aufgrund einer „Modeerscheinung“ in den 80er Jahren des 20. Jahrhundert willkürlich unter Schutz gestellt. Dass für das ausgewiesene Gebiet "L 4 01 02 Eppelborn - Kesselwald - Kepp" alle drei Voraussetzungen des 20 Abs. 1 SNG 1979/1987 gegeben sind, hat auch die Ortsbesichtigung ergeben. Der gesamte Bereich stellt sich dort – von den aufgegriffenen baulichen Anlagen abgesehen – als intakte Naturlandschaft dar. Ist ein privilegiertes Vorhaben aber nach dem Landschaftsschutzrecht in einer nicht durch Ausnahmegenehmigung zu behebenden Weise unzulässig, so ist es auch bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig.8BVerwG, Urteil vom 13.04.1983 - 4 C 21.79- BVerwGE 67, 84 = BRS 40 Nr. 242BVerwG, Urteil vom 13.04.1983 - 4 C 21.79- BVerwGE 67, 84 = BRS 40 Nr. 242 Wegen der Lage im Landschaftsschutzgebiet scheidet der Verbleib der Anlagen auch bauplanungsrechtlich auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 BauGB ("Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und ihre Erschließung gesichert ist.") aus, da der Konflikt mit der Landschaftsschutzverordnung (sog. formeller Landschaftsschutz) die Beeinträchtigung eines öffentlichen Belanges im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB bedeutet. Damit steht fest, dass rechtmäßige Zustände anders als durch die Beseitigung der Pferdeställe und des Futterlagers nicht herbeigeführt werden können. Auch die gemäß § 82 Abs. 1 LBO 2004 erforderliche Ermessensausübung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Ausgangs- wie die Widerspruchsbehörde haben sich bei ihrer Ermessensbetätigung davon leiten lassen, dass die zu beseitigenden baulichen Anlagen formell und materiell baurechtswidrig und deshalb zu beseitigen seien, weil die Einwendungen des Klägers keinen Anlass für eine andere Entscheidung geboten haben. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes setzt die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensbetätigung in den Fällen der §§ 82 Abs. 1 LBO 2004, 88 Abs. 1 LBO 1996 bzw. 104 Abs. 1 Satz 1 LBO 1974 im Normalfall nicht mehr als die Feststellung der formellen und materiellen Illegalität der betreffenden Anlage voraus. Der Hinweis hierauf genügt dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 SVwVfG. Bei der Entscheidung, ob gegen einen baurechtswidrigen Zustand vorgegangen werden soll, stehen sich nämlich nicht in dem Sinne ein "Für und Wider" gegenüber, dass es der zuständigen Behörde ohne gesetzliche Vorgabe freigestellt wäre, zwischen dem Einschreiten und dem Nichteinschreiten zu wählen. Vielmehr geht es lediglich darum, die Bauaufsicht in die Lage zu versetzen, "von dem an sich aus der Natur der Sache gerechtfertigten, ja gebotenen Einschreiten (ausnahmsweise) absehen zu dürfen, wenn sie dies für nach den konkreten Umständen opportun hält". Sie braucht daher im Regelfall bei einem Einschreiten gegen einen baurechtswidrigen Zustand keine weiteren Ermessenserwägungen anzustellen oder zu verlautbaren; etwas anderes gilt demgemäß nur dann, wenn besondere Umstände des jeweiligen konkreten Sachverhaltes gegeben sind, die es rechtfertigen könnten, ganz ausnahmsweise auf ein Vorgehen zu verzichten. Nur dann besteht auch eine Notwendigkeit, zusätzliche Erwägungen des "Für und Wider" eines Einschreitens oder hinsichtlich des Zeitpunktes des Tätigwerdens anzustellen und in der behördlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.9BVerwG, Beschluss vom 20.08.1980 - 4 B 67.80 -, BRS 36 Nr. 93; OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 11 ff.; Beschluss vom 27.08.1999 - 2 Q 17/99 -, S. 6 ff. unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1992 - 2 R 78/89 -, BRS 54 Nr. 207, und vom 09.08.1985 - 2 R 91/84 -, SKZ 1986, 116 Ls. Nr. 22; Urteil vom 18.06.2002 - 2 R 9/01 -, S. 14BVerwG, Beschluss vom 20.08.1980 - 4 B 67.80 -, BRS 36 Nr. 93; OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 11 ff.; Beschluss vom 27.08.1999 - 2 Q 17/99 -, S. 6 ff. unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1992 - 2 R 78/89 -, BRS 54 Nr. 207, und vom 09.08.1985 - 2 R 91/84 -, SKZ 1986, 116 Ls. Nr. 22; Urteil vom 18.06.2002 - 2 R 9/01 -, S. 14 Einen Ausnahmefall vermag die Kammer nicht zu erkennen. Keine Bedeutung für die Ermessensausübung hat grundsätzlich der Umstand, dass ein baurechtswidriger Zustand von der Bauaufsichtsbehörde nicht sofort aufgegriffen wurde. Nach gesicherter Rechtsprechung des OVG des Saarlandes unterliegt die Pflicht der Bauaufsichtsbehörde zur Wahrung und Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände nicht der Verwirkung. Eine gegenüber dem Beseitigungsverlangen der Behörde schutzwürdige Vertrauensposition wird für den Bauherrn erst dadurch erlangt, dass ihm in dem hierfür vorgesehenen bauaufsichtsbehördlichen Zulassungsverfahren eine (im Ablehnungsfalle ggf. auch gerichtlich zu erstreitende) positive Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über die Zulässigkeit seines Vorhabens in der gesetzlich vorgeschriebenen (Schrift-)Form erteilt wird.10OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.05.2001 - 2 Q 18-20/01 - unter Hinweis auf den Beschluss vom 28.04.1989 - 2 R 390/86 -, das Urteil vom 29.08.2000 - 2 R 7/99 - und den Beschluss vom 14.07.2000 - 2 R 6/00 -OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.05.2001 - 2 Q 18-20/01 - unter Hinweis auf den Beschluss vom 28.04.1989 - 2 R 390/86 -, das Urteil vom 29.08.2000 - 2 R 7/99 - und den Beschluss vom 14.07.2000 - 2 R 6/00 - Eine solche Baugenehmigung ist für das aufgegriffene Bauwerk nicht nur nicht erteilt, sondern mit an den Voreigentümer gerichteten Bescheid vom 21.06.2004 wegen der Lage im Landschaftsschutzgebiet förmlich versagt worden. Der angegriffene Bescheid beruht auch nicht auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Gleichheitssatz gebietet nicht, dass gegen unterschiedlich gelagerte Fälle in gleicher Weise vorgegangen werden muss, geschweige denn im gleichen Zeitpunkt; geboten ist lediglich ein systemgerechtes Vorgehen. Dieses kann selbst dann bejaht werden, wenn eine Behörde gegen "Schwarzbauten" gleichsam Schritt für Schritt vorgeht. Eine Behörde handelt sogar dann systemgerecht, wenn sie einen geeigneten Fall als "Musterfall" auswählt, um erst nach einer gerichtlichen Bestätigung ihrer Rechtsauffassung gleich gelagerte Fälle aufzugreifen.11BVerwG, Beschluss vom 21.12.1990 - 4 B 184.90 -BVerwG, Beschluss vom 21.12.1990 - 4 B 184.90 - Da es sich vom Kern her um die Gleichbehandlung im Unrecht handelt, kann es hier ohnehin nur eine Willkürkontrolle geben. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes handelt die Bauaufsichtsbehörde nur dann in einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise willkürlich, wenn sie auf vergleichbare Tatbestände ohne einen vernünftigen, aus der Natur der Sache folgenden oder in sonstiger Weise (irgendwie) einleuchtenden Grund unterschiedlich reagiert.12OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.09.2000 - 2 Q 45/99 - unter Hinweis auf den (eigenen) Beschluss vom 13.09.1999 - 2 Q 21/99 -, SKZ 2000, 104, Leitsatz Nr. 62, und BVerwG, Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 99.98 -, BauR 1999, 734OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.09.2000 - 2 Q 45/99 - unter Hinweis auf den (eigenen) Beschluss vom 13.09.1999 - 2 Q 21/99 -, SKZ 2000, 104, Leitsatz Nr. 62, und BVerwG, Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 99.98 -, BauR 1999, 734 Vorliegend befinden sich in der fraglichen Raumeinheit keine Vergleichsobjekte, sodass sich weitere Ausführungen an dieser Stelle erübrigen. Damit steht fest, dass rechtmäßige Zustände anders als durch die Beseitigung des aufgegriffenen Bauwerkes nicht herbeigeführt werden können. Die Zwangsmittelandrohung und (aufschiebend bedingte) Festsetzung entspricht den Vorgaben des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Auch die dem Kläger zur Beseitigung gesetzte Frist von zwei Monaten begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Damit ist die Beseitigungsanordnung nebst Zwangsmittelandrohung und -fest-setzung insgesamt rechtmäßig. Folglich ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Kläger wendet sich gegen einen bauaufsichtlichen Bescheid, mit dem ihm die Beseitigung von zwei Stallgebäuden und einem Futterlager in einem förmlich ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet aufgegeben wurde. Am 22.08.2003 beantragte der Voreigentümer des im Außenbereich der Gemarkung E, gelegenen Vorhabengrundstücks die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Unterstandes für 1 – 5 Pferde. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des mit der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis B-Stadt vom 30.09.1988 (ABl. S. 1063 ff.) festgesetzten Landschaftsschutzgebiets L4 01 02 Eppelborn - Kesselwald – Kepp in einer derzeit nicht bewaldeten Ecke auf der Ostseite des Kesselwaldes. Dieser Bereich war schon mit der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis B-Stadt vom 16.07.1984 (ABl. S. 1266) mit derselben Bezeichnung als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen gewesen. Bereits die Verordnung zum Schutze von Landschaftsbestandteilen in Kreis A-Stadt vom 12.11.1962 (ABl. 1963 S. 155) unterstellte in § 1 die in der Landschaftsschutzkarte des Kreises A-Stadt durch die Untere Naturschutzbehörde in A-Stadt mit schwarzer Umrahmung eingetragenen und mit gelber Farbe flächenhaft angelegten Landschaftsteile in dem sich aus der Eintragung in die Karte ergebenden Umfang dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes. Nach § 2 Abs. 2 war u.a. die Errichtung neuer Bauten aller Art verboten. Die Karte ist weder beim Beklagten noch beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA), das seit der Verwaltungsstrukturreform 2007 nach § 47 Abs. 2 SNG in der Fassung von Art. 10 Abs. 23 Nr. 17 VSRG (ABl. 2007 S. 2393) untere Naturschutzbehörde ist, noch beim Ministerium für Umwelt auffindbar. Allerdings heißt es im Protokoll zur Ergänzung der Verordnung vom 12.11.1962 über die Festlegung der Grenzen der Landschaftsschutzgebiete, soweit sie aus der Karte nicht genau ersichtlich sind, unter Habach: „Vom nördlichen Höhenpunkt 313.7 zum Höhepunkt 295.7 in südwestlicher Richtung. Fortlaufend nach Süden entlang der Kreisgrenze bis zur Hauptstr. einschließlich Winkelwald. Nordöstlich der Ortschaft der gesamte Kesselwald.“ Mit Bescheid vom 21.06.2004 versagte der Beklagte dem Voreigentümer die Erteilung der beantragten bauaufsichtlichen Genehmigung für den „Neubau des Pferdeunterstandes“: Das Grundstück befinde sich im Außenbereich und inmitten des Landschaftsschutzgebietes. Dort seien bauliche Anlagen aller Art verboten. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von diesem Verbot gemäß § 7 der Verordnung in Verbindung mit § 34 Abs. 2 SNG lägen nicht vor. Mit Kaufvertrag vom 18.06.2004 verkaufte der Voreigentümer u.a. das als „Ackerland, Laubwald, Streitbarland, groß 176.77 ar“ bezeichnete Vorhabengrundstück an den Kläger. Eine Ortsbesichtigung durch den Beklagten am 16.09.2004 ergab, dass die Pferdeboxen noch auf dem Grundstück standen. Im Hinblick auf den Erlass einer Beseitigungsanordnung angehört erklärte der Kläger mit Schreiben vom 31.10.2004, er bewirtschafte das Grundstück und halte dort drei Pensionspferde, für die er den Unterstand benötige. Ein solcher Unterstand sei Haupterwerbslandwirten auch im Landschaftsschutzgebiet zur vorübergehenden Nutzung genehmigungsfrei erlaubt. Er werde den Unterstand verkleinern, die aufstehenden Container entfernen und den notwendigen Unterstand der Landschaft unauffällig anpassen und hoffe, dass das Problem damit gelöst sei. Am 13.01.2005 wurde der Kläger als Eigentümer des Grundstücks ins Grundbuch eingetragen. Mit dem streitigen Bescheid vom 09.06.2009 ordnete der Beklagte die Beseitigung folgender Anlagen von dem Grundstück innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft an: 1. Stallgebäude (Grundfläche ca. 6,00 m x 3,00 m, Höhe ca. 2,70 m) 2. Stallgebäude (Grundfläche ca. 6,00 m x 3,00 m, Höhe ca. 2,70 m) mit Anbau (Grundfläche ca. 3,00 m x 6,00 m, Höhe ca. 2,70 m) 3. Futterlager (Grundfläche ca. 15,00 m x 4,00 m, Höhe ca. 2,70 m) Weiterhin drohte der Beklagte dem Kläger folgende Zwangsgelder an, die er zugleich (aufschiebend bedingt) festsetzte: zu 1. in Höhe von 1.000,00 Euro zu 2. in Höhe von 1.000,00 Euro zu 3. in Höhe von 1.000,00 Euro. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, das Baugrundstück liege im Außenbereich und im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 30.09.1988. Danach sei die Errichtung baulicher Anlagen jeder Art dort verboten. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 50 Abs. 2 SNG lägen nicht vor. Auf andere Weise als durch Beseitigung könnten keine rechtmäßigen Zustände hergestellt werden. Da die Baumaßnahme nicht nachträglich genehmigt werden könne, sei das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde auf Null reduziert. Die Festsetzung des Zwangsgeldes beruhe auf den §§ 13, 15, 19 und 20 SVwVG. Gegen diesen, ihm am 17.06.2009 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 07.07.2009 Widerspruch, den er damit begründete, ordnungsgemäße Landwirtschaft sei im Landschaftsschutzgebiet zulässig. Dazu gehöre auch das Halten von Pensionspferden. Das Futterlager diene demselben Zweck. Die Stallcontainer seien mit Steckrädern und Anhängevorrichtungen versehen, so dass deren Nutzung nicht auf Dauer angelegt sei. Die im Tal liegenden Flächen habe er bereits getauscht; sie befänden sich jetzt in der Nähe seines Hofes. Mit dem Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, die fahrbaren Stallgebäude seien dazu bestimmt, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Sie seien nicht förmlich genehmigt und damit formell illegal. Die materielle Illegalität ergebe sich aus dem Standort im Außenbereich. Die Gebäude dienten aufgrund der Entfernung zum Hof des Klägers von weit über 20 km auch nicht dessen landwirtschaftlichem Betrieb im Sinne einer sinnvollen Erweiterung desselben. Vielmehr werde unter dem Deckmantel der Privilegierung die Hobbytierhaltung eines Dritten betrieben. Selbst wenn von einer Privilegierung auszugehen wäre, stünden der materiellen Rechtmäßigkeit der aufgegriffenen Baulichkeiten aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegen. Sei – wie vorliegend – ein privilegiertes Vorhaben in einer nicht durch eine Ausnahmegenehmigung behebbaren Weise unzulässig, sei es auch bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig.1BVerwG, Urteil vom 13.04.1983 – 4 C 21.79 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 30.07.2008 – 5 K 673/07 -BVerwG, Urteil vom 13.04.1983 – 4 C 21.79 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 30.07.2008 – 5 K 673/07 - Die Androhung und Festsetzung der Zwangsgelder entspreche den Bestimmungen des SVwVG. Am 02.02.2010 hat der Kläger bei Gericht Klage gegen die Beseitigungsanordnung vom 09.06.2009 in der Gestalt des an ihn am 08.01.2010 mit eingeschriebenem Brief zur Post gegebenen Widerspruchsbescheides erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 30.09.1988 sei rechtswidrig. In den 80er Jahren sei es „chic“ gewesen, Landschaftsschutzgebiete zu errichten. Diese seien nicht nach fachlichen, sondern nach politischen Aspekten ausgesucht worden. Es werde um die Beiziehung der Unterlagen gebeten, die seinerzeit zum Erlass der Verordnung vom 30.09.1988 geführt hätten. In der Sache gehe es um die Stallgebäude auf dem Grundstück, das er – der Kläger – gekauft habe, um seinen landwirtschaftlichen Betrieb zu ergänzen. Er betreibe auf dem A-Straße in O eine Hühnerhaltung und Pferdezucht. Mit der Pensionspferdehaltung beabsichtige er, für seinen Betrieb neue Einkommensquellen zu erschließen. Das sei auch notwendig, weil die Europäische Union beabsichtige, ihre Agrarbeihilfen ab dem Jahre 2013 zu streichen. Die Entfernung zu seinem Hofanwesen betrage auch weniger als die vom Rechtsausschuss angenommenen „mehr als 20 km“. Über Landwirtschaftswege sei der Hof innerhalb kurzer Zeit zu erreichen. Dass die Entfernung zum Hof keine entscheidende Rolle spielen könne, zeige sich auch etwa daran, dass der Bevollmächtigte einen landwirtschaftlichen Betrieb in Münster/Westfalen mit Betriebsstätten in Sachsen-Anhalt sowie einen Betrieb in Sachsen-Anhalt mit Betriebsstätten in Polen vertrete, ebenso saarländische Betriebe mit Betriebsstätten in Frankreich. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 09.06.2009 sowie den Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 11.08.2010 in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Ortsbesichtigung Bezug genommen. Im Rahmen der Ortsbesichtigung hat der Vertreter des Beklagten ein Luftbild mit der Darstellung des Landschaftsschutzgebietes vorgelegt und erklärt, dass es beim Kreis keine Unterlagen über den Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 30.09.1988 gebe. In der mündlichen Verhandlung am 15.09.2010 hat der Kläger erklärt, die Landschaftsschutzverordnung vom 30.09.1988 sei mit der Verordnung vom 24.01.1989 geändert worden. Nach dem geänderten § 4 Abs. 3 könne die zuständige Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 4 Abs. 1 und 2 verbotene Handlungen zulassen, sofern die Handlungen Wirkungen der in Absatz 1 genannten Art nicht zur Folge haben oder solche Wirkungen durch Auflagen, Bedingungen oder sonstige Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Er habe mit Schriftsatz vom 15.09.2010 beim Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz eine Prüfung der Frage angeregt, ob auf dieser Grundlage eine Zulassung seines Stallgebäude, seines Stallgebäudes mit Anbau und seines Futterlagers in Betracht kämen. Im Hinblick darauf wurde das Klageverfahren zum Ruhen gebracht. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die Anfrage mit seiner Stellungnahme vom 12.11.2010 abschlägig beschieden. Auf die Terminsbestimmung zur mündlichen Verhandlung am 27.04.2011 hat der Kläger am 18.04.2011 Terminsaufhebung beantragt: Dem Gericht stehe es nicht zu, sich über das am 15.09.2010 angeordnete Ruhen des Verfahrens hinwegzusetzen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.04.2011 erklärt, er sei mit einem weiteren Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden. Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen einschließlich der vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorgelegten Unterlagen für die Ausweisung der Landschaftsschutzgebiete im Landkreis B-Stadt aus dem Jahre 1988, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.