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Beschluss

2 A 279/11

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2011:1205.2A279.11.0A
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Leitsätze
1. Die über den § 173 Satz 1 VwGO auch im Verwaltungsrechtsstreit anwendbare Regelung in § 251 ZPO über das Ruhen des Verfahrens betrifft, wie das zwingende Erfordernis eines übereinstimmenden Antrags der Beteiligten verdeutlicht, einen besonderen tatsächlichen Stillstand des Verfahrens infolge seines Nichtbetreibens durch die Beteiligten.(Rn.16) 2. Da der Verfahrensstillstand insoweit der Dispositionsbefugnis der Beteiligen unterliegt, sind diese auch jederzeit befugt, das Verfahren durch Erklärung gegenüber dem Gericht wieder "aufzunehmen" (§ 250 ZPO entspr.) und damit der Ruhensanordnung die Sperrwirkung für den Fortgang zu nehmen. Ob etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall auf Antrag der Beteiligten in dem gerichtlichen Anordnungsbeschluss über das Ruhen ein bestimmtes Ereignis oder ein genaues Datum für die Dauer des dadurch erzeugten Verfahrensstillstands für maßgeblich erklärt wurde, bleibt offen.(Rn.16) 3. Die bauliche Nutzung eines Grundstücks im Landschaftsschutzgebiet in Form der Errichtung von Stallgebäuden für Pferde mit Futterlager und die darin zu erblickende privatnützige "Herausnahme" der Baufläche aber auch des für die Pferdehaltung in Anspruch genommenen räumlichen Umfelds aus dem Gebiet stellt eine auch nicht durch "Tarnmaßnahmen" korrigierbare Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und damit der Schutzzwecke der Verordnung dar.(Rn.19) 4. Bei der gebotenen funktionalen Betrachtung kommt es dabei ferner nicht darauf an, in welchem Ausmaß dieser bauliche "Einbruch" in das Landschaftsschutzgebiet im Einzelfall durch Bepflanzungsmaßnahmen, "grünen Anstrich" oder dergleichen "unsichtbar" gemacht werden könnte.(Rn.19) 5. Die Errichtung von Gebäuden im Außenbereich fällt grundsätzlich nicht unter das naturschutzrechtliche Landwirtschaftsprivileg (§§ 10 Abs. 3 SNG a.F. (juris: NatSchG SL), §§ 27 Abs. 3 Nr. 1, 8 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 3 SNG 2006/2008 (juris: NatSchG SL 2006)).(Rn.20)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. April 2011 – 5 K 94/10 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die über den § 173 Satz 1 VwGO auch im Verwaltungsrechtsstreit anwendbare Regelung in § 251 ZPO über das Ruhen des Verfahrens betrifft, wie das zwingende Erfordernis eines übereinstimmenden Antrags der Beteiligten verdeutlicht, einen besonderen tatsächlichen Stillstand des Verfahrens infolge seines Nichtbetreibens durch die Beteiligten.(Rn.16) 2. Da der Verfahrensstillstand insoweit der Dispositionsbefugnis der Beteiligen unterliegt, sind diese auch jederzeit befugt, das Verfahren durch Erklärung gegenüber dem Gericht wieder "aufzunehmen" (§ 250 ZPO entspr.) und damit der Ruhensanordnung die Sperrwirkung für den Fortgang zu nehmen. Ob etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall auf Antrag der Beteiligten in dem gerichtlichen Anordnungsbeschluss über das Ruhen ein bestimmtes Ereignis oder ein genaues Datum für die Dauer des dadurch erzeugten Verfahrensstillstands für maßgeblich erklärt wurde, bleibt offen.(Rn.16) 3. Die bauliche Nutzung eines Grundstücks im Landschaftsschutzgebiet in Form der Errichtung von Stallgebäuden für Pferde mit Futterlager und die darin zu erblickende privatnützige "Herausnahme" der Baufläche aber auch des für die Pferdehaltung in Anspruch genommenen räumlichen Umfelds aus dem Gebiet stellt eine auch nicht durch "Tarnmaßnahmen" korrigierbare Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und damit der Schutzzwecke der Verordnung dar.(Rn.19) 4. Bei der gebotenen funktionalen Betrachtung kommt es dabei ferner nicht darauf an, in welchem Ausmaß dieser bauliche "Einbruch" in das Landschaftsschutzgebiet im Einzelfall durch Bepflanzungsmaßnahmen, "grünen Anstrich" oder dergleichen "unsichtbar" gemacht werden könnte.(Rn.19) 5. Die Errichtung von Gebäuden im Außenbereich fällt grundsätzlich nicht unter das naturschutzrechtliche Landwirtschaftsprivileg (§§ 10 Abs. 3 SNG a.F. (juris: NatSchG SL), §§ 27 Abs. 3 Nr. 1, 8 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 3 SNG 2006/2008 (juris: NatSchG SL 2006)).(Rn.20) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. April 2011 – 5 K 94/10 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen eine bauaufsichtsbehördliche Anordnung des Beklagten, mit der ihm die Beseitigung zweier Stallgebäude und eines Futterlagers auf seinem Außenbereichsgrundstück Parzelle Nr. 31 in Flur 4 der Gemarkung E. aufgegeben wurde. Das westlich eines in Nord-Süd-Richtung von E. nach W. verlaufenden Feldweges befindliche Grundstück liegt in dem Landschaftsschutzgebiet „E. – Kesselwald – Kepp“.1 vgl. die Verordnungen über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen vom 30.9.1988, Amtsblatt 1988, 1063 (LSGV), und vom 16.7.1984, Amtsblatt 1984, 1266, und die Verordnung zum Schutz von Landschaftsbestandteilen im Kreis Ottweiler vom 12.11.1962, Amtsblatt 1963, 155vgl. die Verordnungen über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen vom 30.9.1988, Amtsblatt 1988, 1063 (LSGV), und vom 16.7.1984, Amtsblatt 1984, 1266, und die Verordnung zum Schutz von Landschaftsbestandteilen im Kreis Ottweiler vom 12.11.1962, Amtsblatt 1963, 155 Im August 2003 beantragte der damalige Eigentümer des Grundstücks die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für einen im Hauptbaukörper etwa 8 m auf 11 m großen „Unterstand für 1 bis 5 Pferde“ in „Weidehaltung“. Im Juni 2004 lehnte der Beklagte den Bauantrag unter Verweis auf das Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in § 4 LSGV und die sich daraus auch ergebende Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ab.2 vgl. den Bescheid des Beklagten vom 21.6.2004 – 00887-2003-2 –vgl. den Bescheid des Beklagten vom 21.6.2004 – 00887-2003-2 – Im selben Monat kaufte der Kläger das 176,77 ar große Grundstück für 18.560,85 € (1,05 €/qm),3 vgl. den am 18.6.2004 vor dem Notar Dr. M in O geschlossenen Kaufvertrag (Nr. 922 der Urkundenrolle 2004)vgl. den am 18.6.2004 vor dem Notar Dr. M in O geschlossenen Kaufvertrag (Nr. 922 der Urkundenrolle 2004) das im Januar 2005 auf ihn umgeschrieben wurde. Im Juni 2009 forderte der Beklagte den Kläger auf, drei auf dem Grundstück befindliche Gebäude, und zwar zwei Stallgebäude (jeweils 6 m x 3 m x 2,70 m), in einem Fall versehen mit einem Anbau, und ein Futterlager (ca. 15 m x 4 m x 2,70 m) binnen zwei Monaten nach Bestandskraft zu beseitigen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurden Zwangsgelder von jeweils 1.000,- € angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt. Zur Begründung wurde auf das Fehlen erforderlicher Baugenehmigungen für die illegal errichteten Anlagen verwiesen. Die Gebäude könnten wegen der nicht im Wege einer Befreiung ausräumbaren Verletzung des naturschutzrechtlichen Errichtungsverbots in dem Landschaftsschutzgebiet auch baurechtlich nicht nachträglich genehmigt werden. Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, auch in einem Landschaftsschutzgebiet sei eine „ordnungsgemäße Landbewirtschaftung“, zu der auch das Halten von Pensionspferden gehöre, zulässig. Bei den beiden Stallgebäuden handele es sich um fahrbare Container mit Steckrädern und Anhängevorrichtung. Die Nutzung sei nicht auf Dauer angelegt. Der Widerspruch wurde vom Kreisrechtsausschuss mit auf die mündliche Verhandlung vom 3.12.2009 ergangenem Bescheid zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, die Gebäude seien ohne die dafür notwendige Baugenehmigung errichtet worden und auch am Maßstab des § 35 BauGB nicht nachträglich genehmigungsfähig. Sie dienten nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Dieser liege „weit über 20 km“ entfernt, so dass nicht von einer sinnvollen Erweiterung gesprochen werden könne. Hier werde lediglich unter einem „Deckmantel“ die Hobbytierhaltung eines Dritten betrieben, an den der Kläger das Grundstück nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung verpachtet habe. Selbst wenn man von einer Privilegierung ausgehen wollte, stünden dem Vorhaben öffentliche Belange entgegen. Dieses verletze in nicht durch Befreiung ausräumbarer Weise geltendes Landschaftsschutzrecht. Zur Begründung seiner im Februar 2010 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei „rechtswidrig“. In den 1980er Jahren sei es „schick“ gewesen, solche nicht nach fachlichen, sondern nach „politischen Aspekten“ ausgesuchte Gebiete auszuweisen. Er habe das Grundstück im Jahr 2004 als Ergänzung seines in M. gelegenen Hofes gekauft. Allein der „Hinweis auf die Kilometer“ sei nicht geeignet, eine Abrissverfügung zu begründen. Er halte Hühner und züchte Islandpferde, von denen er über 100 Tiere habe, zum Verkauf. Die Pensionspferdehaltung diene dazu, seinem Betrieb eine „alternative Einkommensquelle“ zu erschließen. Das sei gerade im Saarland mit seinen kleinparzelligen Strukturen und seinem ausgeprägten Geländeprofil überlebenswichtig, weil die Europäische Union 2013 die Agrarbeihilfen streichen wolle. Die streitige Anlage diene seinem Betrieb und sei daher genehmigungsfähig. Er habe den „streitbefangenen Pferdestall“ erworben, um seine Islandpferde von dritten Personen „abseits der Herde einreiten zu lassen“. Ihm persönlich sei das nicht möglich, da er sich noch um 20.000 Hühner kümmern müsse. Eine entsprechende „Außenstelle“ unterhalte er auch in R.. Dort befänden sich zwei entsprechende Ställe in einem Landschaftsschutz- und sogar FFH-Gebiet, die von der dortigen Bauaufsichtsbehörde in St. Wendel genehmigt worden seien. Auch zwei weitere Flächen in R. beziehungsweise in N. würden entsprechend bewirtschaftet. Er beschäftige drei Personen, die die Pferde in dieser Phase betreuten. Nach etwa 6 Wochen würden die Tiere zum A-Straße zurückgeholt, wo sie bis zum Verkauf weiter beritten würden. Die Fahrstrecke vom Hof betrage 11,8 km, die Fahrtzeit etwa 16 Minuten. Das Interesse am Erhalt seines landwirtschaftlichen Betriebs überwiege bei Weitem das am Erhalt eines Landschaftsschutzgebietes, dessen Zustandekommen „zumindest fraglich“ sei. Er sei als Landwirt überwiegend zum Wohl der Allgemeinheit tätig, leiste durch Eierproduktion einen Beitrag zur Volksernährung und durch die Pferdehaltung „wertvolle Landschaftspflegearbeiten“, die speziell das Saarland selbst überhaupt nicht finanzieren könnte. Das Verwaltungsgericht hat im August 2010 die Örtlichkeit besichtigt. Im September 2010 hat der Kläger beim Beklagten sowie beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz die naturschutzrechtliche Zulassung der bestehenden Anlagen auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 LSGV beantragt. Im Hinblick darauf hat das Verwaltungsgericht auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet.4 vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 15.9.2010vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 15.9.2010 Das Landesamt hat im November 2010 eine negative Stellungnahme zu dem Zulassungsbegehren abgegeben,5 vgl. das Schreiben vom 12.11.2010 – 5.1/4.2.1.5/OTW/Nd –vgl. das Schreiben vom 12.11.2010 – 5.1/4.2.1.5/OTW/Nd – gegen die der Kläger im April 2011 Widerspruch eingelegt hat. Nachdem der Beklagte unter dem 26.4.2011 gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt hatte, dass er mit einem Ruhen des Verfahrens nicht mehr einverstanden sei, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, die auf § 82 Abs. 1 LBO 2004 gestützten Beseitigungsanordnungen seien rechtmäßig. Die Gebäude stünden im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Darauf, ob der Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhalte und damit „grundsätzlich privilegiert“ wäre, komme es nicht an. Auch für diesen Fall stünde der Zulässigkeit des Vorhabens der schützenswerte öffentliche Belang entgegen, dass sich das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet befinde, in dem die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen aller Art unabhängig von ihrer Genehmigungsbedürftigkeit verboten sei. Die Errichtung von Gebäuden gehöre auch nicht zu der in der Verordnung ausgenommenen ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung. Die Voraussetzungen für eine Befreiung seien nicht erfüllt. Die Verordnung solle in den unter Landschaftsschutz gestellten Bereichen die Errichtung baulicher Anlagen verhindern. Die ausnahmsweise Zulassung auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 LSGV komme ebenfalls nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Schutzgebietsverordnung auch nicht unwirksam. Sein Grundstück unterliege bereits seit 1962 dem Landschaftsschutz. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung lägen die materiellen Voraussetzungen für die Gebietsausweisung vor. Der gesamte Bereich stelle sich ansonsten als intakte Naturlandschaft dar. Ein naturschutzrechtlich in nicht zu behebender Weise unzulässiges Vorhaben sei auch baurechtlich nicht genehmigungsfähig. Die Ermessensausübung durch den Beklagten unterliege ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.4.2011 – 5 K 94/10 –, mit dem seine gegen die Beseitigungsanordnung des Beklagten vom 9.6.2009 für zwei Pferdeställe und ein Futterlager auf der Parzelle Nr. 31 in Flur 4 der Gemarkung E. gerichtete Klage abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen ist das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe nicht zu entnehmen. 1. Der Vortrag begründet nicht die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).6vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N.vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N. Diese ergeben sich zunächst nicht, soweit der Kläger unter Zuordnung zu diesem Zulassungstatbestand „Bedenken“ hegt, ob „das Gericht überhaupt in der Sache entscheiden konnte“, nachdem das Verfahren am 15.9.2010 zum Ruhen gebracht worden sei, um zu „prüfen“, ob eine Befreiung nach § 50 Abs. 2 SNG „möglich wäre“. Dabei mag dahinstehen, ob im Zeitpunkt der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 27.4.2011 unter dem 1.4.2011 die Voraussetzungen vorlagen, um dem Verfahren seitens des Gerichts Fortgang zu geben. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung waren diese Voraussetzungen jedenfalls gegeben. Der Beklagte hatte mit Eingang vom Vortag (26.4.2011) in Reaktion auf den Terminsaufhebungsantrag des Klägers ausdrücklich unter Hinweis auf die aus seiner Sicht bestehende „Abweisungsreife“ der Klage erklärt, dass er mit dem Ruhen des Verfahrens „nicht einverstanden“ sei und damit das Verfahren wieder aufgenommen. Die über den § 173 Satz 1 VwGO auch im Verwaltungsrechtsstreit anwendbare Regelung in § 251 ZPO über das Ruhen des Verfahrens betrifft einen besonderen tatsächlichen Stillstand des Verfahrens infolge seines Nichtbetreibens durch die Beteiligten.7 vgl. etwa Greger in Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 251 Rn 1vgl. etwa Greger in Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 251 Rn 1 Das verdeutlicht der Umstand, dass nach § 251 Satz 1 ZPO ein dahingehender übereinstimmender Antrag der Beteiligten zwingende Voraussetzung der Ruhensanordnung ist. Da der Verfahrensstillstand insoweit der Dispositionsbefugnis der Beteiligen unterliegt, sind diese auch jederzeit befugt, das Verfahren durch Erklärung gegenüber dem Gericht wieder „aufzunehmen“ (§ 250 ZPO entspr.) und damit der Ruhensanordnung die Sperrwirkung für den Fortgang zu nehmen. Das ist hier – wie gesagt – vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch den Schriftsatz des Beklagten vom 26.4.2011 geschehen. Ob etwas anderes gilt, wenn – die Zulässigkeit hier einmal unterstellt – auf Antrag der Beteiligten wie bei der von den prozessualen Auswirkungen her vergleichbaren Aussetzung des Verfahrens (§ 94 VwGO) in dem gerichtlichen Anordnungsbeschluss über das Ruhen ein bestimmtes Ereignis oder ein genaues Datum für die Dauer des dadurch erzeugten Verfahrensstillstands für maßgeblich erklärt wird,8 vgl. dazu Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Auflage 2011, § 251 Rn 5, unter Verweis auf OLG Oldenburg, Urteil vom 21.2.2008 – 8 U 186/07 –, MDR 2008, 763, wonach allerdings auch nach der Anordnung des Ruhens des Verfahrens für die Dauer eines Mediationsverfahrens die Unterbrechung des Verfahrens nicht automatisch mit dessen Scheitern endet, sondern auch in diesem Fall grundsätzlich eine förmliche Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Beteiligten notwendig istvgl. dazu Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Auflage 2011, § 251 Rn 5, unter Verweis auf OLG Oldenburg, Urteil vom 21.2.2008 – 8 U 186/07 –, MDR 2008, 763, wonach allerdings auch nach der Anordnung des Ruhens des Verfahrens für die Dauer eines Mediationsverfahrens die Unterbrechung des Verfahrens nicht automatisch mit dessen Scheitern endet, sondern auch in diesem Fall grundsätzlich eine förmliche Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Beteiligten notwendig ist muss hier nicht entschieden werden. Der Ruhensbeschluss des Verwaltungsgerichts enthielt keine zeitlichen Einschränkungen oder Vorgaben. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob – wie das Verwaltungsgericht offenbar angenommen hat9 vgl. das wohl im Hintergrund stehende Anschreiben des Verwaltungsgerichts vom 16.9.2010 an das LUA, in dem um eine Übersendung einer Abschrift der Entscheidung über den Antrag gebeten wurdevgl. das wohl im Hintergrund stehende Anschreiben des Verwaltungsgerichts vom 16.9.2010 an das LUA, in dem um eine Übersendung einer Abschrift der Entscheidung über den Antrag gebeten wurde – in dem nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben des Landesamts für Umwelt und Arbeitsschutz vom 12.11.2010 im Außenverhältnis zum Kläger eine förmliche Ablehnungsentscheidung hinsichtlich des vom Kläger unter dem 15.9.2010 gestellten Antrags hinsichtlich einer ausnahmsweisen Zulassung des Vorhabens auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 LSGV – wohlgemerkt: nicht einer Befreiung nach § 50 Abs. 2 SNG 2006 – zu erblicken ist. In dem im Anschreiben des LUA vom 17.11.2010 an das Verwaltungsgericht als „Stellungnahme des Geschäftsbereichs 5 … zu o.g. Rechtsstreit“ bezeichneten Papier wurde jedenfalls inhaltlich das Vorliegen der Anforderungen des § 4 Abs. 3 LSGV für die Erteilung einer Ausnahme vom strikten Bauverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1 LSGV eindeutig verneint. Mit Blick auf die als Begründung für seinen Ruhensantrag angeführte „Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung“ im Jahre 198910 vgl. die Änderungsverordnung vom 24.1.1989, Amtsblatt 1989, 223vgl. die Änderungsverordnung vom 24.1.1989, Amtsblatt 1989, 223 bleibt ergänzend zu erwähnen, dass es sich dabei lediglich um eine Behebung einer offensichtlichen Unrichtigkeit insofern handelte, als in der bis dahin geltenden Fassung des § 4 Abs. 3 LSGV (1988) auf die Verbote nach den „§“ anstatt nunmehr richtig nach den „Abs.“ 1 und 2 Bezug genommen wurde. Die vor dem Hintergrund des Art. 14 GG zu sehende Ausnahmemöglichkeit als solche war in der Verordnung – wenn auch mit der erwähnten missglückten Formulierung – von Anfang an vorgesehen. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich ferner der Umstand, dass das Verwaltungsgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet hat, nicht als „Beleg“ dafür anführen, dass der Beklagte „das ihm zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt“ habe. Das ist schon im Ansatz unzutreffend, weil die Ruhensanordnung nach dem Akteninhalt und dem Vortrag des Klägers in dem Termin am 15.9.2010 eindeutig erfolgt ist, um dem Kläger die Gelegenheit zu geben, eine Ausnahme nach § 4 Abs. 3 LSGV von dem naturschutzrechtlichen Verbot nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LSGV zu beantragen. Eine Befreiung nach dem den in § 7 LSGV in Bezug genommenen § 34 SNG a.F. ersetzenden § 50 Abs. 2 SNG 2006 durch die Oberste Naturschutzbehörde wurde ersichtlich vom Kläger nicht beantragt. Wenn dieser nunmehr in der Begründung des Zulassungsantrags die Auffassung vertritt, der von ihm angegriffene Bescheid des Beklagten vom 9.6.2009 sei schon deswegen aufzuheben, weil dieser darin „ein ihm zustehendes Ermessen nicht ausgeübt“, sondern vielmehr ausgeführt habe, dass „die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 50 Abs. 2 SNG nicht vorlägen“, wohingegen es anschließend im Klageverfahren „unstreitig“ gewesen sei, dass ein „Antrag nach § 50 SNG möglich“ sei, so ist das in mehrfacher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Zunächst ist es etwas völlig anderes und grundsätzlich zu unterscheiden, ob es „möglich“ ist, einen Befreiungsantrag zu stellen oder ob die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vorliegen beziehungsweise ob ein Anspruch hierauf besteht. Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich der Beklagte in der Begründung seiner Anordnung vom 9.6.2009 sehr wohl mit dem Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen auseinandergesetzt und diese verneint hat. Hier ließe sich allenfalls die Frage aufwerfen, ob der Beklagte überhaupt hätte Veranlassung sehen müssen, im Interesse des Klägers die tatbestandlichen Anforderungen für eine – wohlgemerkt nur auf Antrag – von der Obersten Naturschutzbehörde (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 SNG)11 vgl. in dem Zusammenhang die auf der Grundlage des § 47 Abs. 4 SNG 2008 erfolgte partielle Übertragung von Zuständigkeiten auf das Landesamt in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (NatSchGLandschZustV) vom 3.6.2008, Amtsblatt 2008, 1002vgl. in dem Zusammenhang die auf der Grundlage des § 47 Abs. 4 SNG 2008 erfolgte partielle Übertragung von Zuständigkeiten auf das Landesamt in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (NatSchGLandschZustV) vom 3.6.2008, Amtsblatt 2008, 1002 zu erteilende Befreiung in den Blick zu nehmen oder ob er insoweit nicht lediglich (formal) auf das Fehlen einer solchen Befreiung hätte abstellen können. Sicher ist allerdings zweierlei: Erstens sollte nicht ganz aus dem Blick geraten, dass es dem Kläger beziehungsweise dem Rechtsvorgänger oblegen hätte, die insoweit notwendigen naturschutzbehördlichen Entscheidungen vor der Realisierung des Vorhabens einzuholen. Von daher ist auch nicht nachzuvollziehen, dass der Kläger nun die Auffassung vertritt, dass der Beklagte in „Kompetenzen des Landesamts eingegriffen“ habe oder dass eine rechtskräftige Entscheidung über seinen Antrag nach § 4 Abs. 3 LSGV hätte abgewartet werden müssen. Dies gilt weder für das Verwaltungsgericht noch für den Beklagten. Zweitens unterliegt die Richtigkeit der Einschätzung des Beklagten und auch des Verwaltungsgerichts,12 vgl. dazu Seite 9 unten des Urteils vom 27.4.2011 – 5 K 94/10 –vgl. dazu Seite 9 unten des Urteils vom 27.4.2011 – 5 K 94/10 – dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 50 Abs. 1 SNG 2006 nicht erfüllt sind, keinen ernsthaften Zweifeln. Das gilt sowohl für die Härtefallklausel (Nr. 1) als auch für den § 50 Abs. 1 Nr. 2 SNG, der voraussetzt, dass „überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit“ die Befreiung des Vorhabens vom generellen Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 LSGV) „erfordern“. Diese strengen Anforderungen ergeben sich insbesondere sicher nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass er durch „Eierproduktion einen Beitrag zur Volksernährung“ leiste. Dass es unter diesem Aspekt „erforderlich“ sein sollte, Pferdeställe gerade in einem Landschaftsschutzgebiet zu errichten, erschließt sich nicht. Da der Kläger sich im Zulassungsverfahren mit inhaltlichen Aspekten der Befreiungsvoraussetzungen nicht weiter auseinandersetzt, bedarf es keines Eingehens darauf (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Auch das sonstige Antragsvorbringen rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger wendet sich insoweit gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz die Zulassung des Vorhabens auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 LSGV in seiner Stellungnahme vom 12.11.2010 mit überzeugender Begründung abgelehnt habe, weil die Zulassung der Gebäude dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderliefe und die Wirkungen nicht durch Auflagen, Bedingungen oder sonstige Nebenbestimmungen ausgeglichen werden könnten. Dass auch diese Einschätzung indes zutrifft, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln. Der Verordnungsgeber hat in § 4 Abs. 1 LSGV klargestellt, dass alle dem Schutzzweck (§ 3 LSGV) zuwiderlaufenden Handlungen, „insbesondere“ solche, die den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigen oder den Naturgenuss schmälern, verboten sind. Beispielhaft und nachvollziehbar an erster Stelle enthält der § 4 Abs. 2 Nr. 1 LSGV das generelle Verbot der Errichtung baulicher Anlagen. Die – zudem vom Umfang her im Übrigen auch nicht vernachlässigbare – bauliche Nutzung des Grundstücks des Klägers in Form der Errichtung von Stallgebäuden und Futterlager und die darin zu erblickende privatnützige „Herausnahme“ der Baufläche aber auch des für die Pferdehaltung in Anspruch genommenen räumlichen Umfelds aus dem Gebiet stellt eine auch nicht durch „Tarnmaßnahmen“ korrigierbare Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und damit der Schutzzwecke der Verordnung dar. Bei der gebotenen funktionalen Betrachtung kommt es nicht darauf an, in welchem Ausmaß dieser bauliche „Einbruch“ in das Landschaftsschutzgebiet – wenn überhaupt – im Einzelfall durch Bepflanzungsmaßnahmen, „grünen Anstrich“ oder dergleichen „unsichtbar“ gemacht werden könnte. Wollte man solchen Anliegen im Rahmen des § 4 Abs. 3 LSGV Bedeutung beimessen, so liefe das Bauverbot des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LSGV letztlich leer beziehungsweise auf ein mehr oder weniger intensives „Begrünungserfordernis“ hinaus. Das stünde dem Schutzanliegen des Verordnungsgebers grundsätzlich entgegen. Das generelle Bauverbot im Schutzgebiet ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass privatnützige Einzäunung oder Bebauung von erfassten Grundstücken den Intentionen der Landschaftsschutzverordnung grundsätzlich zuwiderläuft und zwar unabhängig von der Frage einer mehr oder minder gelungenen optisch-ästhetischen Einbindung der konkreten Anlage in ihre jeweilige Umgebung. Dass der Kläger ausgehend von einem grundsätzlich anderen Verständnis der Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes eigentlich schon die Beeinträchtigung der Schutzzwecke der Verordnung in Abrede stellt, begründet vor dem Hintergrund für sich genommen keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme. Der Beklagte war demnach nicht gehalten, eine „rechtskräftige“ Entscheidung der Naturschutzbehörde abzuwarten. Der Kläger hatte vor der Ausführung der Anlagen und auch im Zeitpunkt des Erlasses der Beseitigungsanordnung nicht einmal einen dahingehenden Antrag gestellt. Daher kann hier dahinstehen, inwieweit mit Blick auf die verfahrensrechtliche Subsidiaritätsklausel in § 4 Abs. 4 LSGV nicht ohnehin von einem Vorrang bauordnungsrechtlicher Verfahren und einer damit verbundenen sinnvollen Verlagerung von Entscheidungszuständigkeiten zumindest in dem Rahmen ausgegangen werden muss. Dass die Errichtung von Gebäuden im Außenbereich grundsätzlich nicht unter das naturschutzrechtliche Landwirtschaftsprivileg (§§ 5 Nr. 2 LSVG, 10 Abs. 3 SNG a.F., heute: §§ 27 Abs. 3 Nr. 1, 8 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 3 SNG 2006/2008) fällt, ist in dem angegriffenen Urteil unter Verweis auf unter anderem die ständige Rechtsprechung des Senats13 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.9.1999 – 2 Q 21/99 –, SKZ 2000, 104, Leitsatz Nr. 62, und vom 25.11.1997 – 2 Q 9/97 –, SKZ 1998, 112, Leitsatz Nr. 41vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.9.1999 – 2 Q 21/99 –, SKZ 2000, 104, Leitsatz Nr. 62, und vom 25.11.1997 – 2 Q 9/97 –, SKZ 1998, 112, Leitsatz Nr. 41 zutreffend ausgeführt. Die vom Verwaltungsgericht gezogene baurechtliche Konsequenz, dass sich ungeachtet der Zuordnung einer Grundstücksnutzung zur Landwirtschaft (§§ 201 BauGB, 7 Abs. 2 Nr. 3 SNG 2006), der Eigenschaft des Klägers als Haupterwerbslandwirt und einer – insoweit indes zumindest sehr fraglichen – Betriebsdienlichkeit der konkreten Anlagen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB jedenfalls aus einem Verstoß gegen das landschaftsschutzrechtliche Bauverbot abzuleitenden Entgegenstehen öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB auch die materielle bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit ergibt, wird seitens des Klägers im Zulassungsverfahren nicht weiter thematisiert. 2. Für die vom Kläger in der Antragsbegründung vom 5.7.2011 unter Hinweis auf das Fehlen einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Ausnahmeantrag (§ 4 Abs. 3 LSGV) beantragte (neuerliche) Anordnung des Ruhens des Verfahrens, ist kein Raum. Das folgt schon aus dem Erfordernis des übereinstimmenden dahingehenden Antrags der Verfahrensbeteiligten (§ 251 Satz 1 ZPO). Der Beklagte hat in der Antragserwiderung erklärt, dass er einer „Aussetzung“ des Verfahrens „ausdrücklich entgegentrete“. 3. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich ferner, dass die Rechtssache weder „besondere“ Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch dass ihr grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 4. Da das Vorbringen des Klägers keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Angesichts der vom Kläger herausgestellten – unstreitigen – Mobilität der Stallanlagen, die ihre Beseitigung ohne dauerhaften Substanzverlust ermöglichen dürften, erscheint der vom Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachte Betrag von insgesamt 10.000,- € angemessen. Der Beschluss ist unanfechtbar.