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Gerichtsbescheid

5 K 1712/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0622.5K1712.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger hat im Jahre 2009 in einer ehemaligen Autohausausstellungshalle ein Gewerbe betrieben mit dem Gegenstand Reparaturdienst, Getränkeverkauf sowie An- und Verkauf von Gebrauchtmöbeln. Die Beklagte teilte ihm mit, dass er eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorgenommen habe, für die keine Genehmigung beantragt und erteilt worden sei. Die Nutzung sei daher formell illegal. Es sei beabsichtigt, ihm die Nutzung zu untersagen. Der Kläger stellte daraufhin einen Antrag auf Nutzungsänderung in Einzelhandel mit Gebrauchtwaren (Möbel, Hauselektrogeräte). Nachdem er allerdings das von der Beklagten verlangte Brandschutzkonzept nicht beigebracht hatte, wies die Beklagte den Bauantrag mit Bescheid vom 11. Juni 2010 wegen Unvollständigkeit zurück. Mit Ordnungsverfügung vom 29. Juli 2010, zugestellt am 3. August 2010, untersagte sie die Nutzung des ehemaligen Autohauses für die geänderten Zwecke sofort nach Bestandskraft des Verfügung und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung der Ordnungsverfügung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 EUR an. Nachdem bei einer Ortskontrolle festgestellt worden war, dass die Nutzung nicht aufgegeben war, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 2010 das Zwangsgeld von 5.000 EUR fest und drohte ein weiteres von 10.000 EUR an. Da sich herausstellte, dass das Zwangsgeld infolge des Bezugs von Arbeitslosengeld II durch den Kläger nicht beizutreiben war, drohte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 9. Februar 2011 die Schließung der Räume im Wege des unmittelbaren Zwangs an. Als auch im März 2011 die Nutzung noch nicht aufgegeben worden war, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 17. März 2011 den unmittelbaren Zwang fest. Am 15. April 2011 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass das Gewerbe zum 31. März 2011 abgemeldet und von einem D. übernommen worden sei. Die Versiegelung der Räume erfolgte am 19. April 2011. Der Kläger hat am 19. April 2011 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht er geltend, dass er seine Erwerbstätigkeit in den Räumlichkeiten seit dem 31. März 2011 nicht mehr betreibe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17. März 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Kammer hat den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 20. April 2011 (5 L 443/11) abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage hat keinen Erfolg. Zur Begründung verweis das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Kammer vom 20. April 2011, die Ausführungen gelten für die Beurteilung der Klage entsprechend. Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.