Urteil
5 K 2414/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:0817.5K2414.10.0A
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Leitsätze
Rechtmäßige Ablehnung eines Vorbescheides für ein gewerblich genutztes Gebäude im Außenbereich(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Der Streitwert wird 10.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtmäßige Ablehnung eines Vorbescheides für ein gewerblich genutztes Gebäude im Außenbereich(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird 10.000,-- Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin wird durch den ablehnenden Bescheid vom 21.01.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2010 nicht in ihren Rechten verletzt, da sie keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheides gemäß ihrem Antrag vom 24.09.2009 hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den von der Klägerin begehrten Vorbescheid ist § 76 Satz 1 der Landesbauordnung (LBO). Danach ist dem Bauherrn zu einzelnen Fragen seines Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Dieser ersetzt nicht die zur Realisierung des Vorhabens erforderliche Bauerlaubnis; er enthält jedoch die auf 3 Jahre befristete (§ 76 Satz 2 LBO) verbindliche Äußerung der Bauaufsichtsbehörde zu Einzelfragen der Zulässigkeit des Bauvorhabens und damit einen vorweggenommenen Teil der Endgenehmigung in dem vom Bauwilligen im konkreten Fall zu bestimmenden Umfang. Die Voranfrage der Klägerin zielt auf eine Vorausbeurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit (§§ 29 ff. BauGB) der Errichtung eines gewerblich genutzten Gebäudes auf dem Grundstück in A-Stadt, Gemarkung ..., Flur …, Flurstücke … und ... Der begehrte positive Vorbescheid kann nicht erteilt werden, weil dem Vorhaben bauplanungsrechtliche Genehmigungshindernisse entgegen stehen, so dass die Erteilung eines positiven Vorbescheides in Form einer Bebauungsgenehmigung ausgeschlossen ist. Das Vorhabengrundstück der Klägerin liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes noch im Innenbereich der Gemeinde A-Stadt, sondern im Außenbereich. Der Außenbereich umfasst die Gesamtheit der von den §§ 30, 34 BauGB nicht erfassten Flächen, d.h. der Flächen, die weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Der in § 35 BauGB einer Regelung unterworfene Außenbereich hat vom Ansatz her nichts mit Begriffsvorstellungen wie Orts- oder Stadtferne, freier und unberührter Natur oder gar Einsamkeit oder Abgeschiedenheit zu tun. Vielmehr ist bei dessen räumlichen Bestimmung zur Abgrenzung vom unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB maßgeblich auf das Vorhandensein eines tatsächlichen Bebauungszusammenhangs abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227 = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 33 = DVBl 1973, 641 = NJW 1973, 1014 = BRS 25 Nr. 36 sowie OVG des Saarlandes, Urteile vom 20.10.1986 - 2 R 183/86 - BRS 46, Nr. 163 und vom 29.06.1982 - 2 R 163/81 -. Das Vorhabensgrundstück liegt nicht im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne dieser Vorschrift reicht so weit, wie die aufeinander folgende Bebauung trotz dazwischen liegender unbebauter Freiflächen den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt, an dem auch das Baugrundstück teilnimmt. Die Vorschrift des § 34 BauGB knüpft dabei ausschließlich an die optisch wahrnehmbaren faktischen Verhältnisse an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 = BRS 20 Nr. 35; Beschluss vom 27.05.1988 - 4 B 71.88 -, BRS 48 Nr. 45 und Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BauR 1994, 354 f.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.05.1997 - 2 R 32/96 - und vom 25.05.1999 - 2 R 10/98 -. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich kann nur auf der Grundlage einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten würdigenden Beurteilung getroffen werden. Die notwendige Grenzziehung zwischen Außen- und Innenbereich kann allein an äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anknüpfen; auch der Erschließungszustand des Grundstücks kann von Bedeutung sein. Allerdings kann das Vorhandensein von Erschließungsanlagen alleine nicht dazu führen, einer nach den sonstigen Abgrenzungskriterien nicht einem Bebauungszusammenhang zuzuordnenden Fläche bereits Innenbereichsqualität zu vermitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1985 - 4 C 29.81 -, BRS 44 Nr. 87; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.06.2001 - 2 Q 15/01 -. Soweit keine unmittelbar aufeinanderfolgende, ununterbrochene Bebauung vorliegt, muss der äußere Eindruck entscheiden, ob sich nach der Verkehrsauffassung noch ein Bebauungszusammenhang, d.h. eine Geschlossenheit in dem oben genannten Sinne erkennen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1967 - IV C 134.65 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 39 = BRS 18 Nr. 23. Dabei ist eine Bewertung des konkreten Sachverhalts im Einzelfall unter Einbeziehung aller einschlägigen örtlichen Gegebenheiten erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1972 - IV C 4.69 -, DVBl 1972, 684 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 97 = BRS 25 Nr. 39. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Bebauungszusammenhang unmittelbar hinter dem letzten Haus der zusammenhängenden Bebauung endet. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 15.10.1976 - 2 R 84/76 -, vom 22.11.1976 - 2 R 87/76 -, vom 21.01.1977 - 2 R 40/76 -, SKZ 1977, 221 und vom 07.03.1980 - 2 R 162/79 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.1989 - 3 S 1927/89 - BRS 49 Nr. 82. Vorliegend wurde die sich bereits aus den in den Verwaltungsunterlagen enthaltenen Katasterkarten sowie den vorliegenden Luftbilder ergebende Einschätzung, dass das Grundstück der Klägerin nicht Teil einer zusammenhängenden Bebauung ist, durch das Ergebnis der Besichtigung der Örtlichkeiten bestätigt. Denn es nimmt an dem Bebauungszusammenhang, der von der entlang der L … (… Straße) vorhandenen Bebauung gebildet wird, nicht mehr teil. Dabei ist bereits davon auszugehen, dass schon die nördlich des Grundstücks der Klägerin befindlichen Gebäuden, wobei es sich um ein Autohaus sowie zwei Wohnhäuser handelt, im Außenbereich stehen. Denn hierbei handelt es sich nicht um einen Teil der bebauten Ortslage des Ortsteils ..., sondern lediglich um einen Siedlungssplitter, der keinen Bebauungszusammenhang herstellen kann. Dieser wird durch die sich nördlich anschließenden ehemaligen bzw. noch in Betrieb befindlichen Flächen eines Kieswerkes von der Ortslage von ... getrennt. Bei diesem Kieswerk handelt es sich um eine typische, nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich privilegierte Nutzung. Die räumliche Ausdehnung dieses Kieswerkes ist auch so groß, dass es die Bebauung auf den nördlich der Parzellen der Klägerin befindlichen Grundstücken von der bebauten Ortslage von ... trennt. Die Bebauung auf den genannten Grundstücken ist auch zu gering, als dass sie in der Lage wäre, selbst einen Ortsteil und damit einen Innenbereich zu begründen. Insofern fehlt es schon aus diesem Grund für die Parzellen der Klägerin an einem Anschluss an die bebaute Ortslage von .... Dieser wird auch nicht durch die östlich des Vorhabengrundstücks vorhandene Bebauung vermittelt. Nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck stellt sich die … Straße als Trennung zwischen den westlich und östlich davon befindlichen Grundstücken dar, so dass die beiden Straßenseiten hinsichtlich der Frage der Qualifizierung als Innen- oder Außenbereich getrennt zu behandeln sind. Deshalb ist es unerheblich, ob auch die östlich der … Straße befindliche Bebauung, wobei es sich um eine Tankstelle, die Gaststätte „…“ und einige Wohnhäuser handelt, nur einen Siedlungssplitter darstellt und ob sich diese Einschätzung dadurch ändert, dass das gegenüber dem Autohaus liegende Grundstück mit einem Supermarkt bebaut wird. Auch die sich entlang der Hauptstraße befindlichen Gebäude vermögen keinen Bebauungszusammenhang für das Vorhabengrundstück zu begründen. Hierbei handelt sich um vereinzelt im Außenbereich stehende Gebäude, die weder bauaufsichtlich genehmigt noch vom Beklagten dauerhaft geduldet sind. So ergibt sich aus den beigezogenen Verwaltungsakten sowie den vor dem erkennenden Gericht geführten Verfahren 2 F 47/92 und 2 K 347/93, dass diese Bebauung bereits seit vielen Jahren Gegenstand verschiedener bauaufsichtlicher Verfahren ist, mit dem Ziel, deren Beseitigung zu erreichen. Zudem scheidet bereits auf Grund der geringen Anzahl der Gebäude der Eindruck einer geschlossenen Bebauung aus. Im Übrigen hat das Gericht bereits im Beschluss vom 17.07.1992 (2 F 47/92) und im Gerichtsbescheid vom 05.05.1997 (2 K 347/93) ausgeführt, dass sich die nördlich der L … liegenden Grundstücke im Außenbereich befinden. Da es somit in der Umgebung des Vorhabengrundstücks keinen Bebauungszusammenhang gibt, an dem das Grundstück der Klägerin teilhaben könnte, kann auch die südlich davon befindliche Hauptstraße und der sich anschließende Bahndamm keine Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich darstellen. Es kann auch dahin gestellt bleiben, ob der über die nördlich an das Vorhabengrundstück angrenzende Parzelle Nr. … verlaufende Bach geeignet ist, zwischen der nördlich davon befindlichen Bebauung und dem Grundstück der Klägerin ein Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich zu bewirken. Denn auch die nördlich angrenzende Bebauung ist, wie bereits ausgeführt, Teil des Außenbereichs. Das im Außenbereich geplante Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, da es nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist und ihm öffentliche Belange entgegen stehen. Eine Privilegierung scheidet offensichtlich aus, da das von der Klägerin geplante gewerblich genutzte Gebäude keinem der Tatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB entspricht. Das Gebäude kann auch nicht als sonstiges Vorhaben ausnahmsweise nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, da ihm öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen. Die geplante Bebauung des Grundstücks der Klägerin widerspricht zunächst der Regelung des § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB, da der Flächennutzungsplan der Beigeladenen den Bereich, in dem das Vorhabengrund-stück liegt, als Fläche für die Landwirtschaft ausweist. Dieser Festsetzung widerspricht jedoch die Errichtung eines gewerblich genutzten Gebäudes. Außerdem wird der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) beeinträchtigt. Zielsetzung des § 35 BauGB ist es nämlich, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und einer regellosen Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich zu verhindern, der der naturgegebenen Bodennutzung durch Land- und Forstwirtschaft vorbehalten bleiben soll. Die Vermeidung der Zersiedlung der Landschaft ist ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB, mit dem derartige siedlungsstrukturell eindeutig zu missbilligende Vorgänge unterbunden werden sollen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.03.1969 - 4 B 43.68 -, BRS 22 Nr. 72 und Beschluss vom 24.02.1994 - 4 B 14.94 -, ZfBR 1994, 151; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.05.1999 - 2 R 10/98 - und Urteil vom 27.05.1988 - 2 R 513/88 -. Dieser Belang wird durch die Errichtung eines Gebäudes in einer ansonsten von Wiesen und Gehölzstreifen geprägten Landschaft verletzt. Denn das Vorhabengrundstück stellt sich als Teil einer entlang der Hauptstraße verlaufenden Grünzone dar, die ausschließlich von Wiesen und Bäumen geprägt. Außerdem verstößt das Vorhaben gegen § 35 Abs. 3 BauGB, da es das Entstehen bzw. die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Der Begriff der Splittersiedlung in § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB steht beispielhaft für das Bestreben des Gesetzgebers, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit jede Zersiedelung des Außenbereiches zu verhindern. Die Splittersiedlung ist dadurch gekennzeichnet, dass ihr mangels einer angemessenen (Bau-)Konzentration das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht fehlt und sie damit Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.08.1990, - 4 C 3.90 -, BVerwGE 85, 289 = RdL 1990, 260 = DVBl 1990, 1182 = ZfBR 1990, 290 = BauR 1991, 51 = UPR 1991, 68 = Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 22 = NVwZ 1991, 673 = BRS 50, Nr. 2 = NuR 1992, 74 und vom 18.05.2001 - 4 C 13/00 -, BauR 2001, 1560 = RdL 2001, 285 = DÖV 2001, 959 = NVwZ 2001, 1282 = ZfBR 2001, 564 = NuR 2001, 631 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 347 = BRS 64 Nr. 103. Die unorganische Inanspruchnahme des Außenbereiches durch Bauvorhaben ist zu missbilligen, d.h. zu "befürchten" und "unerwünscht", wenn in dem Bauvorhaben ein Vorgang der Zersiedelung gesehen werden muss. Als Grund für eine Missbilligung kommt u.a. in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.1977 - 4 C 37.75 -, BRS 32 Nr. 75, Beschlüsse vom 24.06.2004 - 4 B 23/04 -, ZfBR 2004, 702 = BauR 2005, 73 = BRS 67 Nr. 109 und vom 10.11.2010 - 4 B 45/10 -, ZfBR 2011, 163. Diese Grundsätze gelten auch für die Bebauung des klägerischen Grundstücks. Denn dadurch würde gerade im Bereich entlang der …straße ein Impuls für eine weitere Bebauung über die bereits jetzt dort vorhandenen Gebäude erzeugt. Dabei ist zu beachten, dass das von der Klägerin geplante Gebäude sich nicht, wie die bereits entlang der …straße vorhandene Bebauung, auf den rückwärtigen Teil des Grundstücks beschränkt, sondern bis an die Straße heranrücken soll. Damit besteht aber die konkrete Gefahr, dass die Bebauung, die bereits auf den westlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Außenbereichsfläche vorhanden ist, weiter in Richtung Straße auf die dort noch bestehende Freifläche hinein „ausufert“. Da auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB ersichtlich sind, ist das von der Klägerin geplante Gebäude bauplanungsrechtlich unzulässig und die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Beklagten lagen vor. Die hier dem Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB entgegenstehenden öffentlichen Belange führen zur Verneinung seiner planungsrechtlichen Zulässigkeit und damit zur Ablehnung eines Anspruchs der Klägerin auf Erteilung eines positiven Vorbescheides in Form einer Bebauungsgenehmigung. Daher ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht vorliegend der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen förmlichen Antrag gestellt und damit selbst kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Vorbescheides zu dem Vorhaben "Nutzung einer gewerblichen Fläche, Errichtung eines Gewerbegebäudes" auf ihrem Grundstück in A-Stadt, Gemarkung ..., Flur …, Flurstücke … und …Das Vorhabengrundstück grenzt als Eckgrundstück an die Landstraßen L … (… Straße) und L … (…) und liegt in einem nach dem Flächennutzungsplan der Beigeladenen als landwirtschaftliche Freifläche ausgewiesenen Gebiet. Auf der dem Grundstück gegenüberliegenden Straßenseite der L … liegen drei Grundstücke, die mit Wohnhäusern und einer Tankstelle bebaut sind. Auf der anderen Seite der L … verläuft längs der Straße der Bahndamm der Bahnstrecke Dillingen-Niedaltdorf. Entlang dieser Straße befinden sich westlich des Vorhabengrundstücks drei Grundstücke, auf denen jeweils im hinteren Bereich (Parzellen Nrn. … und …) nicht genehmigte bauliche Anlagen stehen. An das Vorhabengrundstück grenzt nördlich die Parzelle Nr. … an, über die ein Gewässer dritter Ordnung verläuft. Nördlich dieser Parzelle befinden sich mehrere Parzellen, auf denen die Gebäude eines Autohauses sowie zwei Wohnhäuser stehen. Daran schließen sich entlang der Wallerfanger Straße die ehemaligen bzw. noch in Betrieb befindlichen Flächen eines Kieswerkes an. Mit Antrag vom 04.11.1993 beantragte die Klägerin die Erteilung eines positiven Vorbescheides für ein gewerbliches Bauvorhaben auf ihrem Grundstück. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 01.07.1993 abgelehnt, weil sich das Vorhabengrundstück im Außenbereich befinde und die vorgesehene Bebauung nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig sei. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch nahm die Klägerin wieder zurück. Die Klägerin beantragte unter dem 29.06.1994 die Erteilung eines Vorbescheides für die Nutzung einer gewerblichen Fläche auf dem Grundstück. Mit Vorbescheid vom 14.09.1994 wurde ebenfalls die Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben nicht in Aussicht gestellt, weil es nach § 35 Abs. 2 unzulässig sei. Unter dem 24.09.2009 beantragte die Klägerin schließlich den streitgegenständlichen Vorbescheid zur "Nutzung einer gewerblichen Fläche, Errichtung eines Gewerbegebäudes“. Das Vorhaben soll aus einem Verkaufs- und Ausstellungsgebäude bestehen. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 09.11.2009 mit, dass ein positiver Vorbescheid nicht in Aussicht gestellt werden könne, weil sich das Vorhabengrundstück im Außenbereich befinde und im Flächennutzungsplan der Beigeladenen als landwirtschaftliche Freifläche dargestellt sei. Hierauf erwiderte die Klägerin, das Vorhabengrundstück befinde sich noch im Innenbereich. Nach Durchführung einer Ortsbesichtigung wurde mit Bescheid vom 21.01.2009 die Erteilung eines Vorbescheides abgelehnt, weil das Vorhabengrundstück im Außenbereich liege und nicht nach § 35 BauGB zulässig sei. Die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verlaufe hinter den letzten, von der zusammenhängenden Bebauung noch erfassten Gebäuden auf den Parzellen Nr. … und … in der … Straße. Hinter dem letzten Haus an den betroffenen Flurstücken sei ein Bachlauf als natürliche Abgrenzung vorhanden. Das geplante Vorhaben beeinträchtige als eine dem Außenbereich wesensfremde Streubebauung die natürliche Eigenart der Landschaft in der vorhandenen näheren Umgebung und beeinträchtige daher öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 2 BauGB. Der Bescheid wurde am 26.01.2010 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt. Mit am 24.02.2010 beim Beklagten eingegangenem Schreiben legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, der Bachlauf, der im Bereich der Grenze zwischen den Parzellen … und … verlaufe, stelle keine natürliche Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich dar. Dies folge schon daraus, dass dieser Bachlauf in der Örtlichkeit praktisch nicht wahrzunehmen sei, da es sich nur um ein Rinnsal handele, das überhaupt nur bei gezielter Betrachtung aus unmittelbarer Nähe zu entdecken sei. Außerdem komme dem Bachlauf wegen der auf den Flurstücken … und … vorhandenen Bebauung keinerlei abgrenzende Wirkung zu. Ob diese baulichen Anlagen genehmigt seien, sei unerheblich, weil nur die in der Örtlichkeit vorhandene Situation maßgeblich sei. Dagegen hätten die in Richtung … verlaufende …straße, die unmittelbar an ihre Grundstücke angrenze, sowie der neben dieser Straße befindliche Bahndamm eine abgrenzende Wirkung, wobei dieser allein schon durch seine Höhe geradezu wie eine abschließende Wand wirke und deshalb in Verbindung mit der Straße nach dem in der Örtlichkeit vorhandenen Gesamteindruck eine "natürliche" Begrenzung des Innenbereichs darstelle. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 24.11.2010, der auf Grund mündlicher Verhandlung vom 22.06.2010 erging, zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, das zur Bebauung vorgesehene Grundstück sei nicht dem Innenbereich zuzuordnen. Das Baugrundstück sei weder von einer zusammenhängenden Bebauung erfasst noch grenze es an eine solche zusammenhängende Bebauung. Die dem Vorhabengrundstück gegenüberliegende Tankstelle und die daran angrenzenden beiden Wohnhäuser stellten schon keine im Zusammenhang bebaute Ortslage dar. Dies gelte auch für die durch die L … erschlossenen Gebäude. Das sich somit im Außenbereich befindliche Bauvorhaben entspreche nicht den Bestimmungen des § 35 BauGB. Der Bescheid wurde am 02.12.2010 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt. Am 20.12.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus, der Bürgermeister der Beigeladenen habe zwischenzeitlich bei ihr angefragt, ob sie bereit sei, die in Rede stehenden Grundstücke zu verkaufen, da sich bei der Gemeinde ein Gewerbebetrieb gemeldet und Interesse bekundet habe, auf diesen Grundstücken ein gewerblich genutztes Objekt zu errichten. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheids vom 21.01.2010 sowie des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2010 den Beklagten zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 24.09.2009 einen positiven Vorbescheid zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, auf Grund einer Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass sich das Vorhabengrundstück im Außenbereich befinde und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit daher nach § 35 BauGB zu beurteilen sei. Das beantragte Vorhaben sei nicht nach § 35 BauGB zulässig, weil es die dort aufgeführten Kriterien nicht erfülle. Bereits in der Vergangenheit sei versucht worden, für das gegenständliche Grundstück einen Vorbescheid zu erhalten. Die entsprechenden Anträge seien aber ebenfalls abgelehnt wurden, weil das beantragte Vorhaben sich im Außenbereich befinde und dort nicht zulässig sei. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 4. Mai 2011 besichtigt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die den Beteiligten übersandte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.