Urteil
2 A 109/11
VG Magdeburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0302.2A109.11.0A
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Leitsätze
Baugenehmigung als neu aufgefundene Urkunde hat keine entscheidende Beweiswirkung in Bezug auf die behauptete Innenbereichslage einer Anlage (Rn.26)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Baugenehmigung als neu aufgefundene Urkunde hat keine entscheidende Beweiswirkung in Bezug auf die behauptete Innenbereichslage einer Anlage (Rn.26) Die Klage hat keinen Erfolg. Nach § 153 Abs. 1 VwGO kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren nach den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung - ZPO - wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahmeklage führt bei Erfolg zu einer Durchbrechung der Rechtskraft wegen besonders schwerer Fehler in Bezug auf das Gericht und das gerichtliche Verfahren (Nichtigkeitsklage, § 579 ZPO) oder in Bezug auf die sachliche Urteilsgrundlage (Restitutionsklage, § 580 ZPO). Die von dem Kläger vorgebrachten Gründe zur Wiederaufnahme des Verfahrens könnten allenfalls Fälle des § 580 ZPO betreffen. Ein Restitutionsgrund im Sinne von § 580 ZPO liegt jedoch nicht vor. Daran scheitert sowohl der Haupt- als auch der gestellte Hilfsantrag des Klägers. 1. Insbesondere greift § 580 Nr. 7 b) ZPO nicht ein. Nach dieser Vorschrift findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die Urkunde im Sinne der vorgenannten Bestimmung muss dabei so beschaffen sein, dass sie im Wege des Urkundsbeweises, gegebenenfalls auch des Freibeweises, Tatsachen beweisen kann. Dem gegenüber sind bloße Rechtsausführungen und Rechtsanwendungen keine beweiskräftigen Tatsachen (VGH Baden-Württemberg, U. v. 07.06.1994 – 10 S 1538/93 -; VG Koblenz, U. v. 02.07.2007 – 4 K 1480/06.KO -). Die Urkunde muss von der Partei ferner "aufgefunden" worden sein. Dieses setzt voraus, dass die Urkunde im Ausgangsprozess schon existent war und nicht vorgelegt werden konnte, etwa weil dem Kläger diese unbekannt war. Des Weiteren ist Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 b) ZPO nur gegeben, wenn die Urkunde, auf die sich der Restitutionskläger stützt, in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (Kausalität). Für diese Feststellung sind außer der Urkunde nur der Prozessstoff des Vorprozesses und die im Zusammenhang mit der Urkunde vom Restitutionskläger neu aufgestellten Behauptungen, nicht dagegen die Einlassungen des Restitutionsbeklagten zu diesen Behauptungen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1962 - IV ZR 127/62 -, BGHZ 38, 333 = NJW 63, 715). Erforderlich ist, dass die Urkunde allein in Verbindung mit den Feststellungen des angefochtenen Urteils die entscheidungserhebliche Tatsache beweist. Dagegen reicht es nicht aus, wenn die Urkunde nur den Anlass zur Vernehmung weiterer Zeugen oder die Einholung eines Gutachtens bildet (VG Münster, U. v. 11.03.2003 – 5 K 1004/99.A -; Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 580 Rn. 34, m. w. N.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist ein Restitutionsgrund im Sinne von § 580 Nr. 7 b) ZPO vorliegend nicht gegeben. a. Soweit es die vom Kläger vorgelegten Baugenehmigungen, den Bauvorbescheid und die dazugehörenden Bauunterlagen betrifft, kommt diesen Urkunden eine entscheidende Beweiswirkung in Bezug auf die behauptete Innenbereichslage der Pferdemärsche nicht zu. Maßgeblich dafür ist, dass die Vorschrift des § 34 BauGB bei der Beurteilung der Frage des Vorhandenseins eines Bebauungszusammenhangs ausschließlich an die optisch wahrnehmbaren faktischen Verhältnisse anknüpft (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 –, m. w. N.) mit der Folge, dass die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich nur auf der Grundlage einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten würdigenden Beurteilung getroffen werden und die notwendige Grenzziehung zwischen Außen- und Innenbereich allein an äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anknüpfen kann (vgl. etwa VG des Saarlandes, U. v. 17.08.2011 – 5 K 2414/10 – sowie U. v. 03.08.2011 – 5 K 2411/10 – m. w. N.). Maßgeblich für die Betrachtung sind danach die tatsächlich vorhandenen Gebäude; dies gilt auch für materiell-rechtswidrige oder sogar ungenehmigte Bauten, sofern die Bauaufsichtsbehörde diesen Zustand duldet (vgl. OVG NW, U. v. 22.05.1992 – 11 A 1709/89 -). Auf die Frage, ob das einzelne (Wohn-) Gebäude auf der Grundlage einer Baugenehmigung errichtet worden ist oder nicht, kommt es mithin grundsätzlich nicht an. Hiervon ausgehend kann der Umstand, dass für einzelne an der Pferdemärsche gelegene Wohngebäude vor dem 03.10.1990 bzw. vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Baugenehmigungen erteilt worden sind, entgegen der Auffassung des Klägers nicht als (hinreichender) Beleg für die Innenbereichslage der Pferdemärsche herangezogen werden, da diese Tatsache gerade nicht von der Prüfung der Frage entbindet, ob ein Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB oder eine Splittersiedlung i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB vorliegt. Darauf, ob weitere Baugenehmigungen für die damals vorhandene Wohnbebauung erteilt worden waren, kommt es danach nicht an. Soweit sich aus der Baugenehmigungen ferner ergibt, dass die damalige Baugenehmigungsbehörde – anders als das Gericht - offenbar der Ansicht war, das jeweilige Vorhaben liege in einem Wohngebiet, vermag der Kläger auch daraus für sich nichts herzuleiten. Denn das Innehaben einer abweichenden Rechtsüberzeugung ist für sich keine entscheidungserhebliche „Tatsache“, die mittels Urkundsbeweises zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens führen kann (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, U. v. 07.06.1994 – 10 S 1538/93 -; VG Koblenz, U. v. 02.07.2007 – 4 K 1480/06.KO -). Das Gericht hat in dem vorausgegangenen Verfahren (2 A 268/07 MD) auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Pläne sowie eines Luftbildes unter Berücksichtigung der damals vorhandenen Gebäude die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich getroffen. Dies wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Soweit er rügt, dass die auf der Grundlage der örtlichen Gegebenheiten vom Gericht vorgenommene rechtliche Bewertung fehlerhaft sei, begründet dies keinen Restitutionsgrund. Vielmehr betrifft dieser Vortrag - wenn überhaupt - die Richtigkeit des Urteils. Ein Restitutionsgrund i.S.v. § 580 ZPO ergibt sich hieraus nicht. b. Auch die Rechnung vom 16.12.1996 einschließlich Leistungsverzeichnis rechtfertigt keine Restitutionsklage. Ausgehend von der - nach wie vor – zugrunde zulegenden gerichtlichen Feststellung, dass die „Pferdemärsche“ am 03.10.1990 keine Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB dargestellte, deshalb die „Sperrwirkung“ des § 242 Abs. 9 BauGB nicht greift, die „Pferdemärsche“ erst mit Inkrafttreten des sie erfassenden Bebauungsplanes am 22.06.2005 zur Anbaustraße wurde und sich die Frage einer Erschließungsbeitragspflicht somit nach der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes geltenden Erschließungsbeitragssatzung bestimmt, vermag die vom Kläger nunmehr vorgelegte Rechnung einschließlich Leistungsverzeichnis eine für ihn günstigere Entscheidung nicht herbeizuführen. Denn aus ihr folgt nicht, dass die Pferdemärsche bereits im Jahre 1996 den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung entsprechend hergestellt worden ist, insbesondere, dass die damals vorhandene Fahrbahn auf ganzer Länge der Anlage einen frostsicheren und damit einen „tragfähigen Unterbau“ i. S. des § 11 Abs. 2 EBS 1999 aufgewiesen hat. So lassen sich den Unterlagen das Ausmaß und die technische Ausführung der im Jahre 1996 durchgeführten Arbeiten im Einzelnen nicht entnehmen. Gegen die Annahme, es sei bereits damals ein grundhafter Ausbau auf ganzer Länge vorgenommen worden, spricht des Weiteren das vom Gericht im Urteil vom 23.10.2008 (2 A 268/07) angeführte Baugrundgutachten vom 20.06.2003, welches auf der Grundlage von vier im abgerechneten Teilstück der Pferdemärsche durchgeführten Sondierungsbohrungen zu dem Ergebnis kommt, dass der vor dem Ausbau vorhandene Untergrund für den geplanten Straßenneubau nicht geeignet ist, weil die Voraussetzung der Frostsicherheit mit den erkundeten Bodenschichten und ihren Eigenschaften nicht gewährleistet ist (vgl. VG MD, U. v. 23.10.2008 - 2 A 268/07 MD -). Insofern lässt sich allein anhand der vom Kläger vorgelegten Unterlagen in Verbindung mit den Feststellungen des angefochtenen Urteils die vom Kläger behauptete entscheidungserhebliche Tatsache (erstmalige endgültige Herstellung der Fahrbahn der Pferdemärsche bereits 1996) nicht ansatzweise beweisen. Zu der damaligen Beschaffenheit und Ausstattung des Gehweges - als die weitere von der Herstellung einer Mischverkehrsfläche betroffene flächenmäßige Teileinrichtung – sowie dem Vorhandensein einer Straßenentwässerung zum damaligen Zeitpunkt verhalten sich die vom Kläger vorgelegten Unterlagen überhaupt nicht. Dem entsprechend kann die für die Begründetheit der Restitutionsklage erforderliche Feststellung, dass im Vorprozess aufgrund der nunmehr vorgelegten Unterlagen ein dem Restitutionskläger günstigeres Urteil ergangen wäre, nicht getroffen werden. 2. Selbständig tragen tritt hinzu, dass unabhängig von dem zuvor Ausgeführtem durchgreifende Bedenken schon an der Zulässigkeit der Restitutionsklage bestehen. Zwar ist die Restitutionsklage statthaft, da sie sich gegen das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.10.2008 – 2 A 268/07 MD – richtet, durch das der Restitutionskläger beschwert ist. Die Klage ist auch rechtzeitig, nämlich vor Ablauf eines Monats nach Kenntnis des Klägers von dem Restitutionsgrund (§ 153 VwGO i. V. m. § 586 Abs. 1 und 2 ZPO) und nicht später als fünf Jahre nach der Rechtskraft des Urteils (§ 153 VwGO i. V. m. § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO) eingelegt worden. Eine Restitutionsklage ist nach § 582 ZPO darüber hinaus indes nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund (hier: die neu aufgefundene Urkunde sowie die Rechnung) in dem früheren Verfahren geltend zu machen, woran es vorliegend fehlt. Die Bauunterlagen und die Rechnung einschließlich Leistungsverzeichnis, die dem Kläger durch Akteneinsichtnahme bei der Stadt A-Stadt am 04.04.2011 Kenntnis gelangt sind, stammen aus den Jahren 1990,1997 und 1996. Der Kläger hätte folglich bereits im Rahmen des Vorprozesses, dessen Wiederaufnahme er anstrebt, die Möglichkeit gehabt, in die Archivunterlagen der Beklagten Einsicht zu nehmen, die betreffenden Unterlagen vorzulegen und seine aus diesen Unterlagen abgeleiteten Argumente in den Vorprozess einzuführen. Eine Pflicht seitens der Beklagten, diese Unterlagen von sich aus im Gerichtsverfahren vorzulegen, bestand schon deshalb nicht, weil es auf diese Unterlagen – wie sich aus dem oben Gesagten ergibt - entscheidungserheblich nicht ankommt. Auch im Übrigen sind hinreichende Anhaltspunkte für ein fehlendes Verschulden des Klägers i. S. d. § 582 ZPO weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 GKG. Der Kläger begehrt, das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren – 2 A 268/07 MD – im Wege der Restitutionsklage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 23.10.2008 wieder aufzunehmen und den Erschließungsbeitragsbescheid vom 30.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2007 (betreffend die erstmalige Herstellung der Teileinrichtungen „Mischverkehrsfläche“ und „Straßenentwässerung“ der Straße „Pferdemärsche“) aufzuheben. Die Straße „Pferdemärsche“ verläuft von der Einmündung Arnimer Damm im Süden in nördlicher Richtung auf einer Länge von ungefähr 600 m bis zum Ollendorfschen Graben und setzt sich über diesen auf einer Länge von weiteren etwa 400 m in nordwestlicher Richtung bis zur Einmündung in den Haferbreiter Weg fort. Der Kläger ist Eigentümer eines 2.332 m² großen, unbebauten Grundstücks mit der Flurstücksbezeichnung …. der Flur ….in der Gemarkung A-Stadt, das mit seinem östlichen Teil an die ausgebaute Teilstrecke der Pferdemärsche und mit seinem westlichen Teil an den Wiesenweg unmittelbar angrenzt. Das Grundstück wird als Gartenland genutzt und ist als solches teilweise an Dritte verpachtet. Im Verlauf von der Einmündung Arnimer Damm bis zum Ollendorfschen Graben (etwa 600 m) werden die Straßenfläche und die anliegenden Grundstücke der Pferdemärsche von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 39/99 „Nördlicher Arnimer Damm“ erfasst. Der am 25.04.2005 beschlossene Bebauungsplan, der mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises A-Stadt vom 22.06.2005 in Kraft getreten ist, weist das Grundstück des Klägers als Reines Wohngebiet aus. Die Festsetzungen des v. g. Bebauungsplans unterteilen die innerhalb des Bebauungsplans liegende Strecke der Pferdemärsche von ungefähr 600 m im Hinblick auf die Bebaubarkeit der anliegenden Grundstücke ferner in zwei Teillängen: eine südliche, ungefähr 460 m lange Teillänge, in der die anliegenden Grundstücke als Allgemeines bzw. Reines Wohngebiet ausgewiesen sind, und eine sich nördlich anschließende ungefähr 140 m lange Teillänge, in der der Bebauungsplan für die beidseitig der Fahrbahn gelegenen Grundstücke die Festsetzung private Grünfläche vorsieht. Am 03.10.1990 sowie bei Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 39/99 waren in dem vom Bebauungsplan erfassten Teilstück der Pferdemärsche einzelne Anliegergrundstücke mit Wohnhäusern bebaut. Andere Grundstücke waren Teil einer Hühnerfarm, dienten ausschließlich der kleingärtnerischen Nutzung bzw. waren überwiegend als Erholungsgrundstücke (mit Bungalowbebauung) angelegt (vgl.: vorliegende Pläne und Luftbild; Ausführungen im Urteil des VG MD, v. 19.12.1995 – 4 A 409/94 – für einen angrenzenden Bereich). Im Jahre 2006 wurde das innerhalb des Bebauungsplans südlich gelegene, ungefähr 460 m lange Teilstück der Pferdemärsche, an der das Grundstück des Klägers anliegt, grundhaft und frostsicher im Unterbau ausgebaut, als sog. Mischverkehrsfläche ohne getrennten Gehweg angelegt und mit einer Tragdeckschicht aus Betonsteinpflaster befestigt. Die Straßenentwässerung erfolgt nach dem Ausbau über eine auf der östlichen Straßenseite errichtete Sickermulde. Durch Bescheid vom 30.03.2007 zog die Beklagte den Kläger für die erstmalige Herstellung der Teileinrichtungen „Mischverkehrsfläche“ und „Straßenentwässerung“ der Pferdemärsche zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 9.139,42 Euro heran. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2007 zurück. Die dagegen erhobene Klage des Klägers wurde durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 23.10.2008 – 2 A 268/07 MD – abgewiesen. Für die Entscheidung des Gerichts war u. a. die Feststellung maßgebend, dass die Verkehrsanlage „Pferdemärsche“ am 03.10.1990 im Außenbereich verlief, wobei das Gericht diese Einschätzung im Wesentlichen auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Pläne sowie eines Luftbildes und der sich daraus ergebenden nur lückenhaften Bebauung sowie der im Übrigen regellos aufeinander folgenden (unterschiedlichen) Grundstücksnutzungen vornahm. Dabei hat es auch die damals vereinzelt vorhandene Wohnbebauung in seine Betrachtung eingestellt, dieser indes nach Zahl und Größe der Wohnhäuser im Verhältnis zur übrigen Bebauung im Gebiet der Beklagten kein eigenständiges Gewicht beigemessen und „allenfalls“ als unerwünschte Splittersiedlung im Außenbereich bewertet. Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Gericht erkannt, dass die „Pferdemärsche“ am 03.10.1990 keine Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB dargestellt hat, deshalb die „Sperrwirkung“ des § 242 Abs. 9 BauGB nicht greift, die „Pferdemärsche“ erst mit Inkrafttreten des sie erfassenden Bebauungsplanes am 22.06.2005 zur Anbaustraße wurde und sich die Frage einer Erschließungsbeitragspflicht somit nach der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes geltenden Erschließungsbeitragssatzung bestimmt. Dies berücksichtigend hat das Gericht schließlich festgestellt, dass sowohl die Kosten für die erstmalige Herstellung der Teileinrichtung „Mischverkehrsfläche“ als auch die der „Straßenentwässerung“ dem Erschließungsbeitragsrecht unterfallen. Für die Teileinrichtung „Mischverkehrsfläche“ folge dies bereits daraus, dass die im (allein) maßgeblichen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bebauungsplans vorhandene, mit Betonplatten befestigte Fahrbahn – als eine der von der Herstellung einer Mischverkehrsfläche betroffene flächenmäßige Teileinrichtung – ausweislich des vorliegenden Baugrundgutachtens vom 20.06.2003 keinen frostsicheren und damit keinen „tragfähigen Unterbau“ i. S. des § 11 Abs. 2 EBS 1999 aufgewiesen habe. Auch die Straßenentwässerung habe im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bebauungsplans nicht den Anforderungen der Merkmalsregelung in der EBS 1999 entsprochen, denn das anfallende Oberflächenwasser sei vor dem Ausbau auf der Fahrbahn oder im unbefestigten Randbereich versickert bzw. verdunstet. Anhaltspunkte für die vom Kläger behaupteten Sickermulden seitlich der Fahrbahn seien nicht ersichtlich; letztere würden sich jedenfalls nicht anhand der vorliegenden Lichtbilder ergeben. Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 13.09.2010 – 4 L 445/08 - ab und führte darin u. a. aus, dass die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Gerichts im Hinblick auf den Verlauf der Erschließungsanlage Pferdemärsche im Außenbereich ebenso wenig zu beanstanden sei wie der rechtliche Ansatz des Gerichts in Bezug auf die Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts. Am 04.05.2011 hat der Kläger die vorliegende Restitutionsklage erhoben. Er stützt sich dabei u. a. auf eine Baugenehmigung des Stadtbauamtes A-Stadt vom 29.05.1990, erteilt an Herrn T. H. für die Errichtung des Eigenheims GU 1 /86 auf dem Grundstück Pferdemärsche 11 Flurstück 1111/486, einschließlich der dazu ergangenen städtebaulichen Bestätigung des Rates des Kreises A-Stadt vom 21.05.1990 sowie eine ebenfalls an Herrn H. erteilte Baugenehmigung vom 16.09.1991 für den Bau einer Ölheizung einschließlich Schornsteinneubau für das Grundstück Pferdemärsche 50 und schließlich auf einen Bauvorbescheid vom 29.09.1997, gerichtet an die Bauunternehmung H. Schubert GmbH für die Errichtung von 6 Reihenhäuser auf dem Grundstück Pferdemärsche Flurstücke 400 bis 402 der Flur 11 in der Gemarkung A-Stadt einschließlich des Antrages auf Vorbescheid und planungsrechtlicher Stellungnahme der Stadt A-Stadt vom 22.09.1997. Der Kläger meint, diese Unterlagen, von denen er erstmalig durch Akteneinsichtnahme bei der Stadt A-Stadt am 04.04.2011 Kenntnis erlangt habe und die die Beklagte wegen ihrer Beweispflichtigkeit hinsichtlich der Frage der Erschließung schon in dem „Ursprungsprozess“ hätte vorlegen müssen, würden die Innenbereichslage der Pferdemärsche und damit deren Einstufung als Anbaustraße bereits vor dem 03.10.1990 und vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes belegen. Denn derartige Baugenehmigungen würden durch die Baugenehmigungsbehörde nur dann erteilt werden, wenn mit ihnen ein Siedlungszweck verbunden sei bzw. wenn eine Wohnbausiedlung und damit eine Innenbereichslage bereits vorhanden gewesen seien. Dies spreche gegen eine unerwünschte Splittersiedlung im Außenbereich, zumal zu vermuten sei, dass für weitere in dem streitgegenständlichen Teil der Pferdemärsche vorhandene Wohngebäude in den Jahren vor dem 03.10.1990 und auch danach bis zum Jahre 2005 Baugenehmigungen erteilt worden seien. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte die Akteneinsichtnahme der Klägerseite am 04.04.2011 unrechtmäßig in der Weise beschränkt habe, dass sie die konkrete Benennung von Bauunterlagen bestimmter Häuser verlangt habe. Aus den nunmehr vorliegenden Unterlagen folge die Einstufung der Pferdemärsche als Anbaustraße bereits vor dem 03.10.1990 und damit die Anwendbarkeit des § 242 Abs. 9 BauGB. Des Weiteren stützt der Kläger seine Restitutionsklage (hilfsweise) auf eine ihm im Rahmen der v. g. Akteneinsichtnahme zu Kenntnis gelangte Rechnung der Stadtverwaltung A-Stadt-Bauhof vom 10.12.1996 über die Befestigung der Pferdemärsche mit Betonplatten einschließlich Leistungsverzeichnis und einer Unternehmerrechnung über einen Erdaushub von 66,88 Tonnen. Wenn es in der dortigen Leistungsbeschreibung laute: „Erdstoff lösen, laden und abtransportieren, Kies einbauen und verdichten, Fahrbahnplatten verlegen, Mineralgemisch einbauen, Erdstoff einbauen und verdichten“, belege dies, dass spätestens im Jahre 1996 nicht nur – wie von der Beklagten im vorausgegangenen Verfahren behauptet – eine provisorische Befestigung mit Betonplatten, sondern bereits eine erstmalige Herstellung der Fahrbahn der Pferdemärsche stattgefunden habe und zwar mit frostsicherem Unterbau und einer durchgehenden Deckschicht. Auch aus diesem Grund hätte die in Rede stehende Baumaßnahme aus dem Jahre 2006 nicht als erstmalige Erschließungsmaßnahme abgerechnet werden dürfen. Da durch sie ferner eine funktionelle Verbesserung nicht eingetreten sei, sei für die Anlieger (überhaupt) keine Beitragspflicht entstanden. Ergänzend weist der Kläger darauf hin, dass er gegen die ablehnende Entscheidung des OEufach0000000009 Verfassungsbeschwerde erhoben habe, die beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen AR 8901/10 anhängig sei, und dass er für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht diese nicht zur Entscheidung annehme, beabsichtige, eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu richten, womit dann auch ein Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 8 ZPO gegeben sei Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags im Klageverfahren wird gem. § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren – 2 A 268/07 MD – im Wege der Restitutionsklage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 23.10.2008 wieder aufzunehmen und den Erschließungsbeitragsbescheid vom 30.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2007 aufzuheben, hilfsweise, über die am 13.09.2007 erhobene Klage (2 A 268/07 MD) erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der klägerischen Argumentation entgegen und verweist ergänzend darauf, dass die an Herrn T. H. am 29.05.1990 erteilte Baugenehmigung ein Gebäude betreffe, das in dem in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2008 vorliegenden Lageplan eingezeichnet gewesen sei. Es handle sich mithin nicht um ein „neues“ Gebäude, sondern um ein solches, das bei der gerichtlichen Bewertung der Frage, ob die Pferdemärsche im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich verlaufe, Berücksichtigung gefunden habe. In Bezug auf den Bauvorbescheid vom 29.09.1997 sei zu berücksichtigen, dass darin die planungsrechtliche Zulässigkeit des beabsichtigten Bauvorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteilt werde. Dies verdeutliche, dass das Grundstück im damaligen Zeitpunkt von der Beklagten als im Außenbereich gelegen angesehen worden sei. Auch die Rechnung vom 16.12.1996 rechtfertige keine Restitutionsklage, denn aus ihr folge nicht, dass die Pferdemärsche bereits im Jahre 1996 den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung entsprechend hergestellt worden sei. Dazu fehlten u. a. der frostsichere Unterbau und die Straßenentwässerung. Hierüber verhalte sich die Rechnung nicht, denn sie gebe über technische Ausführung der Arbeiten keinen Aufschluss, sondern nur über die verbauten Mengen und Materialien. Dass diese in ihrer Summe nicht ausreichten, um die Pferdemärsche erstmals endgültig herzustellen, zeige schon ein Vergleich der Höhe der damaligen Rechnungskosten von 40.226,99 DM mit den im Jahre 2006 für den grundhaften Ausbau der Pferdemärsche entstandenen Herstellungskosten in Höhe von 334.525,00 Euro. Der Kläger hält dem u. a. entgegen, dass es nicht darum gehe, dass das betreffende Wohngebäude bereits vor dem 03.10.1990 seitlich der Pferdemärsche gestanden habe, was unstreitig sei, sondern darum, dass sich aus den nachträglich aufgefundenen Baugenehmigungen ergebe, dass es sich bei dem in Rede stehenden Gebiet schon vor dem 03.10.1990 (nach dem Willen der Beklagten) um ein Siedlungsgebiet im Innenbereich und bei der Pferdemärsche um eine erschlossene Straße gehandelt habe. Soweit in dem vorgelegten Bauvorbescheid aus dem Jahre 1997 auf § 35 Abs. 2 BauGB verwiesen werde, sei dies schließlich unbeachtlich. Denn wenn eine Kommune fehlerhaft von einem Außenbereich ausgehe, ergebe sich hieraus nicht, dass es sich tatsächlich um einen Außenbereich handle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Gerichtsakte im Verfahren 2 A 268/07 MD, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.