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Beschluss

5 L 1918/11

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0214.5L1918.11.0A
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Leitsätze
1. Bedarf ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans wegen Abweichungen von Festsetzungen des Plans der förmlichen Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, richtet sich die Gewährung von Nachbarschutz wegen der Verletzung von Nachbarrechten durch die Zulassungsentscheidung nach § 80 VwGO.(Rn.43) 2. Ermöglichen Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans zur Anzahl der Vollgeschosse (4 statt 2), zur Bebauungstiefe, zur Geschossflächenzahl und zur Dachform ein gegenüber dem Bebauungsplan mehr als doppelt so großes Bauwerk im Grenzbereich, spricht auch dann viel für eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme, wenn die Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken auf den Zentimeter genau eingehalten werden.(Rn.81) 3. Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 LBO, die nachträgliche Außenwandverkleidungen zur Schall- und Wärmedämmung in der Abstandsfläche zulässt, erfasst nur solche "nachträglichen" Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks rechtlich nicht erforderlich waren.(Rn.87) 4. Einstweiliger Rechtsschutz des Nachbarn nach § 123 VwGO gegen bereits errichtete Stützmauern und Aufschüttungen kommt wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache regelmäßig nicht in Betracht.(Rn.88)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Zulassungsbescheide der Antragsgegnerin vom 09.11.2011 und vom 02.02.2012 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Bauarbeiten zur Errichtung des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück in der Gemarkung ..., Flur 20, Flurstück 44/8, durch eine für sofort vollziehbare Ordnungsverfügung einzustellen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bedarf ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans wegen Abweichungen von Festsetzungen des Plans der förmlichen Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, richtet sich die Gewährung von Nachbarschutz wegen der Verletzung von Nachbarrechten durch die Zulassungsentscheidung nach § 80 VwGO.(Rn.43) 2. Ermöglichen Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans zur Anzahl der Vollgeschosse (4 statt 2), zur Bebauungstiefe, zur Geschossflächenzahl und zur Dachform ein gegenüber dem Bebauungsplan mehr als doppelt so großes Bauwerk im Grenzbereich, spricht auch dann viel für eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme, wenn die Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken auf den Zentimeter genau eingehalten werden.(Rn.81) 3. Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 LBO, die nachträgliche Außenwandverkleidungen zur Schall- und Wärmedämmung in der Abstandsfläche zulässt, erfasst nur solche "nachträglichen" Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks rechtlich nicht erforderlich waren.(Rn.87) 4. Einstweiliger Rechtsschutz des Nachbarn nach § 123 VwGO gegen bereits errichtete Stützmauern und Aufschüttungen kommt wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache regelmäßig nicht in Betracht.(Rn.88) Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Zulassungsbescheide der Antragsgegnerin vom 09.11.2011 und vom 02.02.2012 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Bauarbeiten zur Errichtung des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück in der Gemarkung ..., Flur 20, Flurstück 44/8, durch eine für sofort vollziehbare Ordnungsverfügung einzustellen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen das – im vorliegenden Verfahren geänderte - Neubauvorhaben der Beigeladenen „Stadtresidenz als Mehrfamilienhaus“ im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, für das die Antragsgegnerin mit einem Zulassungsbescheid Befreiung von der maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse, der zulässigen Geschossflächenzahl, der hinteren Baugrenze mit Balkonen, der Bauweise (maximale Gebäudebreite) und der vorgeschriebenen Dachform erteilt hat. Sie rügt die Rechtswidrigkeit des Zulassungsbescheides und beruft sich auf eine Verletzung der landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen durch das im Bau befindliche Gebäude sowie bereits erfolgte Aufschüttungen und errichtete Stützmauern. I. Die Antragstellerin im Verfahren 5 L 1918/11 ist Eigentümerin der dem Bauvorhaben zugewandten Erdgeschosswohnung im Anwesen in A-Stadt, A-Straße. Die Antragsteller im Verfahren 5 L 1919/11 sind die Eigentümer des Grundstücks, …, in der Gemarkung …, Flur …, Flurstück 44/12. Das aus dem Flurstück 44/8 bestehende Vorhabengrundstück, …, befindet sich zwischen den Anwesen der Antragsteller. Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit dem 26.04.1980 rechtskräftigen Bebauungsplans … „…“. Dieser setzt für die Grundstücke als Art der baulichen Nutzung eine reines Wohngebiet (WR) fest. Das Maß der baulichen Nutzung ist mit „II = I+IS“ festgesetzt. In der Zeichenerklärung heißt es, dass außer einem „normalen“ Vollgeschoss ein Sockelgeschoss als Vollgeschoss im Sinne von § 2 Abs. 5 LBO zulässig ist. Eine Grundflächenzahl wird nicht festgesetzt. Die Geschossflächenzahl ist auf 0,7 begrenzt. Weiterhin setzt der Plan eine offene Bauweise fest, die unter 1.3 im Textteil erläutert wird. Danach sind im Planbereich „nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig bis zu einer maximalen Länge von 15 m für Einzelhäuser und 25 m für Doppelhäuser“. Die Höhenlage der baulichen Anlagen begrenzt Nr. 1.4 im Textteil: „Die Oberkante Erdgeschossfußboden liegt bei talseitiger Bebauung auf dem höchsten Straßenpunkt …, bezogen auf die Gebäudemitte.“ Weiterhin setzt der Bebauungsplan ein Satteldach mit einer Neigung von 15° - 30° fest. Die Hauptfirstrichtung ist parallel zur Straße auszurichten. Die überbaubare Grundstücksfläche wird mittels einer vorderen und hinteren Baugrenze festgelegt, deren Abstand 20 m beträgt. Die Beigeladene beabsichtigt auf dem 24 m breiten Vorhabengrundstück die Errichtung eines 18 m breiten und (einschließlich der Balkone) 22,47 m tiefen Wohngebäudes mit acht Wohnungen auf vier Etagen. Jeweils zwei Wohnungen sollen sich im Untergeschoss, im Erdgeschoss, im 1. Obergeschoss sowie im Staffelgeschoss befinden. Die Bruttogrundflächen des Vorhabens vor der letzten Änderung sollten im Untergeschoss 367,26 m2, im Erdgeschoss 334,63 m2, im 1. Obergeschoss 295,38 m2 und im Staffelgeschoss 201,62 m2 betragen, die Nettogrundflächen im Untergeschoss 306,63 m2, im Erdgeschoss 274,79 m2, im 1. Obergeschoss 241,95 m2 und im Staffelgeschoss 161,17 m2. Mit dem Zulassungsbescheid (§ 68 LBO) vom 09.11.2011 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen für das Vorhaben „Neubau einer Stadtresidenz als Mehrfamilienhaus“ nach § 68 Abs. 3 LBO in Verbindung mit § 31 BauGB Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 30 BauGB) wegen: - die max. zulässige Zahl der Vollgeschosse (II) wird um ein Vollgeschoss (Untergeschoss) überschritten - die maximal zulässige Geschossflächenzahl (0,7) wird überschritten (die Aufenthaltsräume im Staffelgeschoss sind nach der BauNVO 1977 mit anzurechnen) - Überschreitung der hinteren Baugrenze mit Balkonen - Abweichung von der Bauweise / Überschreitung der max. Gebäudebreite - vorgeschriebene Dachform Satteldach / 15-30°; geplant ist ein Flachdach. Am 31.12.2011 hat die Antragstellerin bei Gericht die Einstellung der Bauarbeiten an dem Neubauvorhaben im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung macht sie geltend, das Vorhaben verletze das Abstandsflächengebot und widerspreche – trotz aller Ausnahmegenehmigungen – den Festsetzungen des Bebauungsplans, da vier Vollgeschosse geplant seien, die Oberkante des Erdgeschossfußbodens bei talseitiger Bebauung in der Gebäudemitte 18 cm über dem Niveau des höchsten Straßenpunktes liege und das ihre subjektiven Rechte verletze. Das gesamte Grundstück sei aufgeschüttet worden, sodass unmittelbar an der Grenze zum Flurstück 44/12 eine senkrechte Wand entstanden sei. Die Baumasse sei mit 3.630 m3 so groß, dass sie den Grundstücksnachbarn Licht und Luft in einem nicht akzeptablen Ausmaß entziehe, was den Festsetzungen des Bebauungsplans zuwiderlaufe. Die Erteilung der Befreiungen sei evident ermessensfehlerhaft. Abstandsflächenrechtlich bedenklich sei, dass für den zweiten, 11 m hohen Wandabschnitt neben der Abstandsfläche A 09 keine eigene Abstandsfläche berechnet worden sei. Hier wäre eine Abstandsfläche von 4,40 m erforderlich, vorhanden seien aber nur 3,00 m. Die Abstandsflächen seien auch nur ab der (nach dem Plan nur 23 cm breiten) Rohbaumauer berechnet worden, der nach der EnEV erforderliche Vollwärmeschutz erfordere aber eine mindestens 16 cm dicke Außenwanddämmung. Zum Flurstück 44/7 betrage die Abstandsfläche A 09 ab Rohbaumauer 3,86 m, die Abstandsfläche A 10 3,44 m. Rechne man die Dämmung ab, blieben für die Abstandsfläche A 06 nur 3,70 m und für die Abstandsfläche A 07 nur 3,28 m und damit zu wenig. Das Bauvorhaben umfasse eine großflächige Aufschüttung, die an der unteren, südwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller des Verfahrens 5 L 1919/11 beginne. Dort sei eine ca. 0,80 m hohe Mauer aus Florsteinen errichtet und vollständig hinterfüllt worden. Die Stützmauer ziehe sich fast die gesamte Grundstücksgrenze bis zur Terrasse hin und steige in Stufen an. Die erste Stufe werde nach 1,50 m von einer weiteren 0,50 m hohen Stufe überragt, nach weiteren 0,30 m sei eine weitere 0,50 m hohe Stufe errichtet, nach weiteren 1,20 m eine erneute, 0,50 m hohe Stufe. Im Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze habe die Aufschüttung eine Höhe von 2,30 m. Die Höhe der Stützmauer an der Grenze betrage mindestens 0,75 m und an manchen Stellen mehr als 1,25 m. Stützmauern seien nach der LBO in der Abstandsfläche nur zur Sicherung des natürlichen Geländes zulässig, nicht zur Sicherung von Aufschüttungen. Aufschüttungen seien im Grenzbereich nur mit einem Neigungswinkel von maximal 33,69° zulässig. Eine Baugenehmigung liege für die Aufschüttungen ebenfalls nicht vor und diese seien auch nicht nach § 61 Abs. 1 Nr. 11 c LBO verfahrensfrei, weil sie mehr als 36 m2 Grundfläche hätten. Die Belichtung, Belüftung und Besonnung der Nachbargrundstücke werde durch das Bauvorhaben massiv beeinträchtigt. In der Umgebung gebe es eine homogene Bebauung mit zweigeschossigen Häusern, die den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprächen. Das Neubauvorhaben stelle sich als riesiger Klotz mit einem Unter- und drei darauf gesetzten Vollgeschossen dar, die etwa 9 m hoch sein würden. Das führe zu einer Einmauerung und sei mit dem nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebot nicht zu vereinbaren. Das widerspreche nicht nur den Festsetzungen des Bebauungsplans, sondern nach Umfang und Lage auch der Eigenart des Baugebiets und verstoße damit gegen die Wertung des § 15 BauNVO. Drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt solle ein 11 m hohes und 20 m tiefes Objekt errichtet werden, das dazu führe, dass die dem Baukörper zugewandten Räume kein ausreichendes Tageslicht mehr erreichen werde. Von den dann wertlos werdenden Balkonen sehe man nur noch auf diese Wand. Dem stünden schützenswerte Belange der Beigeladenen nicht gegenüber. Der Bebauungsplan erlaube zwei Vollgeschosse, während die Beigeladene mit vier Vollgeschossen ein doppelt so hohes Gebäude errichten wolle. Auch das Souterrain stelle in Vollgeschoss dar, über das das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss gebaut werden sollten. Das darüber geplante zweite Obergeschoss stelle rechtlich kein Staffelgeschoss dar. Nach der für den Bebauungsplan im Jahre 1980 geltenden Landesbauordnung dürfe ein Staffelgeschoss maximal 2/3 der darunter liegenden Geschossfläche haben. Vorliegend habe das erste Obergeschoss eine Grundfläche von 295,38 m2, das zweite Obergeschoss 201,62 m2. Als zulässiges Staffelgeschoss habe es aber nur maximal 196,92 m2 (und nicht 201,62 m2) haben dürfen. Der Bebauungsplan setze unter Tz. 1.4 ferner fest, dass die Oberkante des Erdgeschossfußbodens bei talseitiger Bebauung auf dem Niveau des höchsten Straßenpunktes, bezogen auf die Gebäudemitte, liegen müsse. Die Messung des Erdgeschosses habe indes einen Höhenunterschied von 18 cm ergeben, sodass auch gegen diese Festsetzung verstoßen werde. Baurechtswidrig sei auch die Überschreitung der maximal zulässigen Geschossflächenzahl. Die entsprechenden Befreiungen seien ohne einen Antrag erteilt worden. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion des § 68 Abs. 3 Satz 2 LBO setze indes den Eingang eines vollständigen Befreiungsantrags voraus.1OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.03.2006 – 2 W 37/05 -OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.03.2006 – 2 W 37/05 - Deshalb sei die erteilte Abweichung vom Bebauungsplan rechtswidrig. Diese objektiv rechtswidrig erteilten Abweichungen verletzten das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot und damit ihre subjektiven Rechte. Die Befreiungen seien auch ermessensfehlerhaft und folglich rechtswidrig erteilt und verletzten damit ebenfalls ihre Rechte. Von den fünf erteilten Abweichungen habe die Beigeladene selbst nur drei beantragt. Bereits das sei rechtswidrig. Von den bildlichen Darstellungen des Bebauungsplans halte das Vorhaben nur zwei ein, nämlich die Festsetzung eines reinen Wohngebietes und Einzel- bzw. Doppelhäuser. Die vier erteilten Befreiungen verstießen gegen elementare Grundsätze der rechtsstaatlichen Demokratie, da dadurch der von der Gemeinde erlassene bebauungsplan von der Unteren Bauaufsichtsbehörde de facto zur Disposition gestellt werde. Nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltenden § 31 Abs. 2 BauGB sei eine Befreiung nur im Einzelfall zulässig gewesen, während vorliegend von (nahezu) allen Festsetzungen Befreiung erteilt worden sei. Das sei mit den planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht zu vereinbaren und stelle sich als Missachtung der Gewaltenteilung dar. Ein so eklatanter Verstoß gegen die grundgesetzliche Ordnung könne keinen Bestand haben. Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 68 LBO, 31 Abs. 2 BauGB für eine Befreiung hätten nicht vorgelegen: Weder habe das Wohl der Allgemeinheit die Befreiung erfordert noch sei diese städtebaulich vertretbar. Zudem würden die Grundzüge der Planung mit den Befreiungen außer Kraft gesetzt. Die Antragsgegnerin habe zudem, wie es sich bereits aus der fehlenden Begründung im Zulassungsbescheid ergebe, kein Ermessen ausgeübt. Die Mitteilung der Antragsgegnerin an die Beigeladene vom 09.11.2011, die Zulassung sei unter Würdigung der nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar, weil die Abweichungen im Plangebiet mehrfach auftauchten, reiche als Begründung nicht aus. Selbst wenn, was bestritten werde, anderswo Befreiungen erteilt worden sein sollten, könne das nicht in einem so kumulierenden Umfang erfolgt sein. Erschwerend komme hinzu, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen in einem Gespräch am 04.11.2011 bereits zugesagt habe, dass mit der Baumaßnahme begonnen werden könne, die Befreiungen allerdings erst am 09.11.2011 förmlich erteilt worden seien. Aufgrund der zuvor erteilten Zusage habe zu diesem Zeitpunkt aber kein Ermessen mehr ausgeübt werden können. Die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hätten auch nachbarschützende Wirkung. Nur aufgrund der Befreiungen dürfe die Beigeladene so bauen. Wenn diese Befreiungen Bestand haben sollten, werde der Bebauungsplan insgesamt preisgegeben, dann könne jeder nach Belieben dort bauen. Am 09.01.2012 hat die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Widerspruch gegen den der Beigeladenen erteilten Zulassungsbescheid vom 14.11.2012 erhoben und sich zur Begründung auf die zuvor genannten Gründe gestützt. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Bauarbeiten zur Errichtung des Mehrfamilienhauses durch eine für sofort vollziehbare Ordnungsverfügung einzustellen und diese Anordnung erforderlichenfalls durchzusetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Ihrer Ansicht nach berührt das zugelassene Vorhaben nicht die geschützten Nachbarrechte der Antragstellerin. Das Vorhaben sei nach § 30 BauGB zu beurteilen und entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans bzw. der zugelassenen Abweichungen und Befreiungen. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Fotografien ergebe sich, dass die Aufschüttungen gerade nicht an der Grenze senkrecht aufstiegen. Die ausreichende Zufuhr von Licht und Luft zum Nachbargrundstück würden nicht durch die Festsetzungen des Bebauungsplans, sondern durch die Abstandsflächen der LBO gewährleistet. Mit der Behauptung, die Zulassung der vier Abweichungen setze den Bebauungsplan faktisch außer Kraft, werde sich eine Planverwerfungskompetenz angemaßt, die der Antragstellerin nicht zustehe. Zu einer Funktionslosigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans führten die erteilten Befreiungen nicht. Zudem sei nur von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans Befreiung erteilt worden. Die Abstandsflächen seien auf der Grundlage eines vom Vermessungsamt ermittelten Geländeprofils an den Grundstücksgrenzen sowie in der Grundstücksmitte berechnet worden. Demgegenüber seien die Berechnungen der Antragstellerin nicht nachzuvollziehen. So betrage etwa die Wandhöhe im Bereich der Abstandsfläche A 06 nicht wie von der Antragstellerin behauptet 11,00 m, sondern nur 9,20 m. Die damit erforderliche Abstandsfläche von 3,68 m sei vorhanden. Ob der in den Plänen nicht dargestellte Vollwärmeschutz in den Abstandsflächen aufgebracht werden müsse, sei den Plänen nicht zu entnehmen. Allerdings erfolge (nach § 63 LBO) insoweit keine bauaufsichtliche Prüfung, weil diese Pflicht zur Einhaltung der Abstandsfläche dem Bauherrn obliege. Zudem sei es möglich, die Einhaltung der Energiesparverordnung auch auf andere Weise als durch Anbringung eines äußeren Vollwärmeschutzes zu gewährleisten. Sollte sich herausstellen, dass das Vorhaben die Abstandsflächenbestimmungen verletze, werde dagegen eingeschritten. Dafür gebe es bislang indes noch keinen Anhaltspunkt. Zutreffend werde darauf hingewiesen, dass die Beigeladene Aufschüttungen vorgenommen habe, die in den Planunterlagen nicht dargestellt seien. Deshalb seien die Bauarbeiten im hinteren Grundstücksbereich mit der Verfügung vom 02.05.2011 eingestellt werden. Daran habe sich die Beigeladene bis jetzt gehalten und dementsprechend auch die Aufschüttungen noch nicht beseitigt. Sie habe telefonisch erklärt, sie wolle die Aufschüttungen so abändern, dass sie § 8 Abs. 2 Nr. 11 LBO entsprechen. Die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Nachbargrundstücke werde grundsätzlich durch die Abstandsflächenbestimmungen sichergestellt. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes scheide bei Einhaltung der Abstandsflächen in der Regel aus. Die Abweichung vom Bebauungsplan im Hinblick auf die Größe des Staffelgeschosses sei bereits mit dem Abweichungsbescheid vom 28.10.2010 zugelassen worden. Da die Festsetzung im Bebauungsplan nicht dem Nachbarschutz diene, sei eine Rechtsverletzung der Antragsteller nicht erkennbar. Eine Abweichung sei nicht deshalb rechtswidrig, weil sie nicht förmlich beantragt worden sei. Mit der Darstellung des Vorhabens in den Bauvorlagen seien eventuell erforderliche Abweichungen beantragt. Ermessensfehler würden zwar unterstellt, jedoch nicht begründet. Die Beigeladene beantragt ohne weitere Ausführungen (ebenfalls), den Antrag zurückzuweisen. Das Gericht hat der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 02.01.2012 per Fax aufgegeben, binnen einer Woche zu den Anträgen Stellung zu nehmen. Das Empfangsbekenntnis wurde von der Antragsgegnerin nicht zurückgesandt. Am 12.01.2012 bat die Antragsgegnerin im Verfahren 5 L 1918/11 um Fristverlängerung bis Dienstag, den 17.01.2012. Das Original des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 16.01.2012 mit den Verwaltungsakten ging am 19.01.2012 bei Gericht ein. Am 24.01.2012 wurde die Antragsgegnerin um Übersendung des Bebauungsplans nebst Begründung gebeten. Mit Verfügung vom 25.01.2012 wies das Gericht die Beteiligten auf die Rechtslage, das Fehlen des Bebauungsplanes sowie darauf hin, dass jeweils eine Wand im Verhältnis zu den Antragstellern in den beiden Verfahren die erforderliche Abstandsfläche wohl nicht einhalte und gab Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Tagen. Mit weiterer Verfügung vom 26.01.2012 wurde die Beigeladene um Mitteilung binnen drei Tagen gebeten, wie der erforderliche Vollwärmeschutz gewährleistet werde. Die Beigeladene teilte am 30.01.2012 telefonisch mit, dass sie ihr Vorhaben so geändert habe, dass die Abstandsflächen eingehalten würden. Der Bebauungsplan nebst Begründung ging am 31.01.2012 bei Gericht ein. Am 03.02.2012 teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Beigeladenen am 02.02,2012 im Rahmen der Genehmigungsfreistellung eine Zustimmung erteilt habe. Noch am 03.02.2012 bat das Gericht die Antragsgegnerin per Fax um die kurzfristige Übersendung der Verwaltungsakte. Diese ging am 13.02.2012 bei Gericht ein. In den Plänen des geänderten Vorhabens ist u.a. die Dachkonstruktion niedriger dargestellt und die beiden Außenwände, die in der bisherigen Darstellung die Abstandsfläche nicht einhielten, sind nunmehr im Staffelgeschoss um jeweils 16 cm zurück versetzt. Die Bruttogrundflächen des Vorhabens sollen nunmehr im Untergeschoss 366,97 m2, im Erdgeschoss 334,98 m2, im 1. Obergeschoss 295,09 m2 und im Staffelgeschoss 199,78 m2 betragen, die Nettogrundflächen im Untergeschoss 306,63 m2, im Erdgeschoss 275,09 m2, im 1. Obergeschoss 241,95 m2 und im Staffelgeschoss 161,17 m2. In der Beschreibung der baulichen Anlage heißt es zur Gesamtkonstruktion der Außenwände: „36,00 : Mauerstein 24 + Vollwärmeschutz 12 EnEV. Ein Nachweis über den energiesparenden Wärmeschutz befindet sich in der Verwaltungsakte. Im Abstandsflächenplan sind für die abstandsflächenrechtlich zuvor bedenklichen Außenwände, die im bisherigen Vorhaben nicht dargestellt waren, nunmehr die Abstandsflächen 4.2 und 5.2 dargestellt und folgendermaßen berechnet: 4.2: 10,36 m x 0,4 = 4,14 m 5.2: 10,93 m x 0,4 = 4,37 m Exakt diese Abstände halten die in den Plänen dargestellten Außenwände ein. Mit dem Zulassungsbescheid (§ 68 LBO) vom 02.02.2012 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen für das Vorhaben „Neubau einer Stadtresidenz als Mehrfamilienhaus“ nach § 68 Abs. 3 LBO in Verbindung mit § 31 BauGB wegen derselben Festsetzungen wie im Zulassungsbescheid vom 09.11.2011 Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 30 BauGB). Gegen diesen Zulassungsbescheid haben die Antragsteller in beiden Verfahren am 10.02.2012 Widerspruch erhoben. II. Der Antrag hat, auch nachdem die Beigeladene ihr Vorhaben abgeändert hat, im Ergebnis insgesamt Erfolg. Die Kammer geht dabei davon aus, dass die Beigeladene primär das Vorhaben verwirklichen will, für das ihr der Zulassungsbescheid vom 02.02.2012 erteilt wurde. Da die Beigeladene indes nicht förmlich auf die Rechte aus dem Zulassungsbescheid vom 09.11.2011 verzichtet hat, bleibt auch dieser Gegenstand des Verfahrens. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Ausnutzung der Zulassungsbescheide durch die Beigeladene wendet, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 5 VwGO unzulässig. Rechtsschutz dagegen kann nur durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen den nach § 212 a Abs. 1 BauGB von Gesetz wegen sofort vollziehbaren Zulassungsbescheid erlangt werden. Nur soweit die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 63 LBO für Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ausgeschlossen ist oder aber der Bauherr aus sonstigen Gründen ohne eine förmliche behördliche Zulassungsentscheidung baut, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO statthaft. Finden indes Bauarbeiten, die der Nachbar verhindert will, auf der Grundlage einer förmlichen Zulassungsentscheidung statt, greift insoweit der Vorrang des Verfahrens nach § 80 VwGO. Der Antrag ist deshalb bei verständiger Würdigung des Anliegens der Antragstellerin dahingehend auszulegen, dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Zulassungsbescheide und, soweit sie sich gegen das/die Bauvorhaben der Beigeladenen im Übrigen wendet, den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Baueinstellung durch die Antragsgegnerin beantragt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer am 09.01.2012 bzw. 10.02.2012 erhobenen Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilten, ihr aber nicht förmlich bekannt gegebenen Zulassungsbescheide vom 09.11.2011 und 02.02.2012 anzuordnen, ist zulässig und begründet. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Hs. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da Widerspruch und Anfechtungsklage bei Baugenehmigungen nach § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben. Er hat auch in der Sache Erfolg. Die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende summarische Überprüfung nach Maßgabe der §§ 80 Abs. 3, 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eine Verletzung der dem Schutz der Antragsteller dienenden Rechte mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ voraus, die bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtschutzverfahrens festgestellt werden kann. Dieser Maßstab ergibt sich aus der in § 212 a BauGB enthaltenen Entscheidung des Gesetzgebers, die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruches gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens grundsätzlich auszuschließen. Eine schutzwürdige Abwehrposition erlangt der Nachbar nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist. Vielmehr kann sich der jeweils betroffene Nachbar nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht.2BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BauR 1994, 354BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BauR 1994, 354 Das bedeutet, dass im Falle der Nachbaranfechtung einer baurechtlichen Zulassungsentscheidung diese allein daraufhin zu untersuchen ist, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade der Antragsteller dieses Verfahrens zu vereinbaren ist. Hierbei sind nur die Vorschriften des öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen, die durch die angefochtene Genehmigung berührt werden und gerade den Schutz des konkret um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn bezwecken sollen. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann sich von vornherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts, nicht hingegen aus verfahrensrechtlichen Vorgaben ergeben. Deshalb ist es etwa nicht von Bedeutung, ob ein Vorhaben verfahrensrechtlich nach den §§ 60 – 65 LBO zutreffend eingeordnet wurde oder aber die Nachbarschaft im Verständnis von § 71 LBO ausreichend beteiligt wurde.3OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2010 – 2 B 95/10 -OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2010 – 2 B 95/10 - Es spielt aus diesem Grund auch keine Rolle, ob die Beigeladene einen förmlichen Befreiungsantrag gestellt hat oder nicht. Die Einschätzung der Antragstellerin, ein Verstoß gegen objektiv-rechtliche Bestimmungen könne zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes führen, wurde vom OVG des Saarlandes bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.1993 – 4 C 5.93 – vertreten und vom Bundesverwaltungsgericht verworfen. Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung oder eine sonstige förmliche Zulassungsentscheidung ist nur der Regelungsinhalt der Behördenentscheidung und nicht die davon ggf. abweichende Bauausführung maßgeblich, weil der Regelungsinhalt einer Zulassungsentscheidung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des genehmigten Vorhabens ausgeht.4OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 -OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 - Eine Beweiserhebung durch Augenschein (Ortsbesichtigung) oder Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nicht in Betracht. Auch wenn in dieser Verfahrensart der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, hat in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhaltes mittels einer förmlichen Beweisaufnahme zu erfolgen. Anders würde das Eilrechtsschutzverfahren zum Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm ergehenden Entscheidung eine der Hauptsacheentscheidung vergleichbare Bindungswirkung zukommt. Das entspricht nicht dem Sinn des auf die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz abzielenden Eilrechtsschutzverfahrens.5OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 7/06 -, S. 21; Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 – betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige RechtsprechungOVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 7/06 -, S. 21; Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 – betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige Rechtsprechung Auf dieser Grundlage spricht geht die Kammer davon aus, dass die Zulassungsbescheide mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem sich aus § 15 BauNVO ergebenden Gebot der Rücksichtnahme nicht zu vereinbaren sind und damit die öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechte der Antragstellerin verletzen. Mit dem Zulassungsbescheid (§ 68 LBO) hat die Antragsgegnerin der Beigeladenen nach § 68 Abs. 3 LBO Über Abweichungen nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 2 und 3 und Abweichungen nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 4 von Örtlichen Bauvorschriften nach § 85 sowie über Ausnahmen und Befreiungen nach Absatz 2 Satz 166„(2) Die Zulassung von 1. Abweichungen nach Absatz 1, 2. Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans …, 3. …., 4. …, ist gesondert schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen.„(2) Die Zulassung von 1. Abweichungen nach Absatz 1, 2. Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans …, 3. …., 4. …, ist gesondert schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. entscheidet bei verfahrensfreien Vorhaben nach § 61 und bei baugenehmigungsfrei gestellten Vorhaben nach § 63 die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 und 2. Die Zulassung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags versagt wird. Die Gemeinde hat die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich von der Zulassung zu unterrichten. in Verbindung mit § 31 BauGB Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 30 BauGB) erteilt. Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des seit dem 26.04. 1980 rechtskräftigen Bebauungsplanes 162.06.00 „...“ der Antragsgegnerin. Da sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens und damit auch die Abwehrmöglichkeit des Nachbarn nach den für das Vorhabengrundstück geltenden Rechtsnormen beurteilt,7BVerwG, Urteil vom 28.10. 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686BVerwG, Urteil vom 28.10. 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686 kommt es vorliegend auf das Bestehen öffentlich-rechtlich geschützter Nachbarrechte im Rahmen der Prüfung der §§ 30 und 31 BauGB an. Innerhalb eines einstweiligen Verfahrens gegen eine baurechtliche Zulassung ist grundsätzlich von der Verbindlichkeit einer Planung auszugehen, wenn durchgreifende Anhaltspunkte für die Ungültigkeit des Bebauungsplans weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, weil es nicht zu den Aufgaben des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehört, ungefragt in die Suche nach Fehlern beim Zustandekommen einer kommunalen Satzung und damit in die inzidente Normenkontrolle einzusteigen.8BVerwG, Beschluss vom 11.01.2008 – 9 B 54.07 -, juris, Rdnr. 7; Urteil vom 17.04.2002 – 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188BVerwG, Beschluss vom 11.01.2008 – 9 B 54.07 -, juris, Rdnr. 7; Urteil vom 17.04.2002 – 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188 Der Regelungsgehalt des Zulassungsbescheids vom 09.11.2011 beschränkt sich seinem insoweit eindeutigen Wortlaut nach darauf, dass die Antragsgegnerin, die zugleich Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde ist, in ihrer Eigenschaft als Gemeinde folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ erteilt hat: - die max. zulässige Zahl der Vollgeschosse (II) wird um ein Vollgeschoss (Untergeschoss) überschritten - die maximal zulässige Geschossflächenzahl (0,7) wird überschritten (die Aufenthaltsräume im Staffelgeschoss sind nach der BauNVO 1977 mit anzurechnen) - Überschreitung der hinteren Baugrenze mit Balkonen - Abweichung von der Bauweise / Überschreitung der max. Gebäudebreite - vorgeschriebene Dachform Satteldach / 15-30°; geplant ist ein Flachdach. Da die Zulassung von der Antragsgegnerin schon von Gesetz wegen in ihrer Eigenschaft als Gemeinde erfolgt ist, geht die Argumentation der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe als Bauaufsichtsbehörde elementare Verfassungs-grundsätze der Gewaltenteilung verletzt, offenkundig ins Leere. Deshalb bedarf es keiner weiteren Ausführungen, dass ein Nachbar nicht mit Erfolg eine Verletzung von Rechten der Gemeinde rügen kann, weil diese ersichtlich nicht dem Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Im Falle der Nachbaranfechtung einer Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB ist diese allein daraufhin zu untersuchen, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade des Antragstellers dieses Verfahrens zu vereinbaren ist. Hierbei sind allein diejenigen Vorschriften des öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen, die durch die angefochtene Zulassung umgesetzt und gerade den Schutz des konkret um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn bezwecken sollen. Welchen Vorschriften des Baurechts nachbarschützende Funktion zukommt, ist jeweils nach Inhalt, Zweck und Wirkung der einzelnen Vorschrift darauf zu untersuchen, ob die spezielle Norm zumindest auch den Schutz des Nachbarn bezweckt. Dabei ist Zurückhaltung geboten und grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, um einer Ausuferung in Richtung auf eine verdeckte Popularklage zu begegnen sowie den verständlichen Bedürfnissen des Bauherrn nach Rechtssicherheit gerecht zu werden. Eine besondere subjektive Rechtsstellung des Nachbarn kann nur dann anerkannt werden, wenn der Kreis der geschützten Personen durch die Norm hinreichend klar gestellt wurde, wobei zu fragen ist, ob die Vorschrift gerade darauf abzielt, Baumaßnahmen oder Nutzungen zu verhindern, welche typischerweise das Nachbargrundstück schädigen oder gefährden. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19.09.19869- 4 C 8.84 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 = Baurecht 1987, 70- 4 C 8.84 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 = Baurecht 1987, 70 entschieden, dass § 31 Abs. 2 BauGB mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Funktion hat. Dieses Urteil geht davon aus, dass bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplanes ein nachbarschützender Abwehranspruch gegeben ist, dass also bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Genehmigung führen muss; das gilt auch für eine unzutreffende Beurteilung der "städtebaulichen Vertretbarkeit" der Abweichung im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Hinsichtlich fehlerhafter Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen gilt seit dem Urteil vom 19.09.1986, dass auch eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln kann, wenn nämlich die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Zur Begründung seiner Rechtsauffassung hat sich der Senat auf den Wortlaut und die Zielrichtung des § 31 Abs. 2 BauGB berufen, der nicht nur die städtebauliche Ordnung - aus deren Verletzung der Nachbar keine eigenen Rechte herleiten könnte -, sondern auch die individuellen Interessen des Nachbarn schützen wolle. Daraus folgt, dass Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung (nur) besteht, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beurteilen, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat.10BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, NVwZ-RR 1999, 8BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, NVwZ-RR 1999, 8 Es ist grundsätzlich der Gemeinde überlassen, ob sie in einem Bebauungsplan eine Festsetzung zum Schutze Dritter trifft.11BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 Ob einer Festsetzung im Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen nachbarschützende Wirkung zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Anders als die Festsetzung der Nutzungsart, die wegen der mit einer Durchbrechung der Festsetzung zutage tretenden Unverträglichkeit unterschiedlicher Nutzungen in der Regel nachbarschützend ist, kann bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche nachbarschützende Wirkung nur im Einzelfall vornehmlich aus den Planungsabsichten im Zusammenhang mit den örtlichen Gegebenheiten geschlossen werden, weil diese Festsetzungen in der Regel nicht zu einer besonderen "bau- und bodenrechtlichen Schicksalgemeinschaft" (Austauschverhältnis) der Planbetroffenen beitragen.12OVG Lüneburg, Urteil vom 15.03.1979 - I A 178/76 -, BRS 35 Nr. 194OVG Lüneburg, Urteil vom 15.03.1979 - I A 178/76 -, BRS 35 Nr. 194 Bei den Festsetzungen im Bebauungsplan „...“, von denen die Antragsgegnerin als Gemeinde Befreiung erteilt hat, handelt es sich um solche zum Maß der baulichen Nutzung (Vollgeschosse - § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO; Geschossflächenzahl - § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), zur überbaubaren Grundstücksfläche (Baugrenze - § 23 Abs. 3 BauNVO), zur Bauweise (§ 22 BauNVO) sowie zur Gestaltung (Dachform - § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 LBO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dienen diese Festsetzungen in Bebauungsplänen grundsätzlich städtebaulichen Zwecken, lassen jedoch nicht erkennen, dass mit ihnen ein wechselseitiges Austauschverhältnis begründet werden soll, und haben deshalb keine nachbarschützende Funktion.13 Urteil vom 23.06.1995 - 4 B 52.95 - DVBl. 1995, 1025 = NJW 1996, 1075 = BRS 57 Nr. 209Urteil vom 23.06.1995 - 4 B 52.95 - DVBl. 1995, 1025 = NJW 1996, 1075 = BRS 57 Nr. 209 Nachbarschutz vermitteln sie nur dann, wenn sich aus einem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung ein dahingehender Rechtssetzungswille der plangebenden Gemeinde im Einzelfall hinreichend sicher erkennen lässt.14 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995 - 2 W 28/95 - und Urteil vom 29.03.1994 - 2 R 24/93 -OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995 - 2 W 28/95 - und Urteil vom 29.03.1994 - 2 R 24/93 - Derartige Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. Das Gericht hat den Bebauungsplan nebst Begründung beigezogen und daraus keinen Hinweis auf einen Rechtssetzungswillen der Gemeinde gewonnen, dass auch nur eine der streitigen Festsetzungen (auch) dem Nachbarschutz dienen soll. Anhaltspunkte für die Annahme, die Gemeinde habe das Maß der baulichen Nutzung mit der Anzahl der Vollgeschosse und der Geschossflächenzahl von 0,7 aus anderen als städtebaulichen Zwecken ausgewiesen, vermag das Gericht nicht zu erkennen, weil nichts den Rückschluss auf die vom Plangeber gewollte Schaffung eines nachbarrechtlichen Austauschverhältnisses zulässt. Dasselbe gilt für die überbaubare Grundstücksfläche (hintere Baugrenze), die Bauweise sowie die Gestaltung der Dachform. Weder der Plan selbst noch dessen Begründung geben irgendeinen Hinweis auf die Absicht des Plangebers zur Schaffung eines nachbarlichen Austauschverhältnisses in Bezug auf auch nur eine der genannten Festsetzungen. Liegt keine Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen vor, kommt eine Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch die Zulassungsbescheide jedoch unter dem Gesichtpunkt des Gebotes der Rücksichtnahme in Betracht. Vorliegend hält die Kammer eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch das im Bau befindliche Vorhaben der Beigeladenen für überwiegend wahrscheinlich. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. So sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.15vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160 Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Der begünstigte Dritte muss es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastung berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern kann.16BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N.BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N. Auf den Fortbestand einer faktischen Ruhezone auf einem fremden Grundstück hat ein Nachbar keinen Anspruch, als dass er damit die Bebauung des Nachbargrundstücks verhindern kann.17BVerwG, Urteil vom 28.09.2003 – 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21BVerwG, Urteil vom 28.09.2003 – 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21 Auch eine mögliche Verschlechterung oder der Wegfall der Aussicht begründet keinen Hinweis auf die Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens, weil es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel weder einen Schutz vor Verschlechterung der Aussicht noch vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Häusern gibt.18BVerwG, Urteil vom 13.06.1980 - 4 C 98.77 -, NJW 1981, 473 = BauR 1981, 45; Beschlüsse vom 03.01.1983 - 4 B 224.82 -, BRS 40 Nr. 192, und vom 24.04.1989 - 4 B 72.89 -, BRS 49 Nr. 85BVerwG, Urteil vom 13.06.1980 - 4 C 98.77 -, NJW 1981, 473 = BauR 1981, 45; Beschlüsse vom 03.01.1983 - 4 B 224.82 -, BRS 40 Nr. 192, und vom 24.04.1989 - 4 B 72.89 -, BRS 49 Nr. 85 Von einer erdrückenden Wirkung kann prinzipiell nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Neubau höher wird als ein benachbartes vorhandenes Bauwerk.19BVerwG, Beschluss vom 20.09.1984 - 4 B 181.84 -, DVBl 1985, 122: keine erdrückende Wirkung bei einem Grenzabstand von 8 m und einem Höhenunterschied von 2,20 m; bejaht bei einem 12geschossigen Neubau 15 m von einem 2geschossigen Nachbarwohnhaus entfernt: BVerwG, Urteil vom 13.03.1981- 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186BVerwG, Beschluss vom 20.09.1984 - 4 B 181.84 -, DVBl 1985, 122: keine erdrückende Wirkung bei einem Grenzabstand von 8 m und einem Höhenunterschied von 2,20 m; bejaht bei einem 12geschossigen Neubau 15 m von einem 2geschossigen Nachbarwohnhaus entfernt: BVerwG, Urteil vom 13.03.1981- 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186 Die sich aus der Verwirklichung einer bestimmten Baumasse ergebende räumliche Wirkung eines Baukörpers auf die Nachbargrundstücke schließt im Falle der Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen einen nachbarrechtlichen Abwehranspruch zwar nicht schlechthin aus. Allerdings ist das Rücksichtnahmegebot im Regelfall aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind.20BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879 mit weiteren Nachweisen; vgl. zum Verhältnis des Rücksichtnahmegebotes zu den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch: Mampel, Drittschutz durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme - Aus dem Irrgarten in den Ziergarten -, DVBl 2000, 1830BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879 mit weiteren Nachweisen; vgl. zum Verhältnis des Rücksichtnahmegebotes zu den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch: Mampel, Drittschutz durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme - Aus dem Irrgarten in den Ziergarten -, DVBl 2000, 1830 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei den Festsetzungen im Bebauungsplan die Belange der Nachbarn im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 5 und 6 BauGB berücksichtigt und gerecht abgewogen worden sind. Darauf muss sich der Nachbar einstellen. Auch wenn es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans nicht auf die Begründung der Abwägungsentscheidung, sondern allein auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots ankommt, erlaubt sich die Kammer den Hinweis, dass die Begründung, die Zulassung der Befreiungen sei auch unter Würdigung der nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar, weil die Abweichungen im Plangebiet mehrfach auffindbar seien, die Entscheidung grundsätzlich nicht trägt, weil eine Befreiung keine weitere impliziert, vielmehr die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zu prüfen sind. Unproblematisch erscheint in diesem Zusammenhang allein die Befreiung von der festgesetzten Bauweise, die für Einzelhäuser (nur) eine Gebäudebreite von 15 m, für Doppelhäuser hingegen 25 m zulässt. Denn für die Antragstellerin als Nachbarin macht es keinen entscheidenden Unterschied, ob auf dem Nachbargrundstück ein 18 m breites Einzel- oder aber Doppelhaus steht. Ein breiteres Gebäude lässt die Grundstücksbreite von 24 m angesichts der erforderlichen Mindestabstands bei offener Bauweise ohnehin nicht zu. Die anderen vier Befreiungen sind aller Voraussicht jede für sich betrachtet ungeeignet eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu begründen.21Vergleiche die Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 31 Rdnr. 69 (S. 79 f.; Stand: Juni 2011)Vergleiche die Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 31 Rdnr. 69 (S. 79 f.; Stand: Juni 2011) In ihrer Kumulierung führen sie indes zur Zulässigkeit eines die Planvorgaben sehr deutlich überschreitenden Baukörpers. Denn sie ermöglichen ein im Verhältnis zu einem den Festsetzungen im Bebauungsplan entsprechenden Baukörper mehr als doppelt so großes Bauwerk, das aller Voraussicht nach eine erdrückende Wirkung auf die plankonform bebauten Nachbargrundstücke haben wird. Ohne die von der Antragsgegnerin erteilten übrigen vier Befreiungen müsste die Antragstellerin auf ihrem Nachbargrundstück ein Gebäude hinnehmen, das ein Sockel- und ein darüber liegendes (zweites) Vollgeschoss mit einem in Traufenstellung zur Straße ausgerichteten Satteldach mit einer Neigung zwischen 15° und 30° aufweist. Bei diesem Bauwerk müsste zudem die Oberkante des Erdgeschossfußbodens in der Gebäudemitte auf dem Niveau des höchsten Straßenpunktes liegen. Ausgehend von einer Geschosshöhe von 3,00 m ergebe das (ohne Berücksichtigung des Gefälles) eine maximal zulässige Seitenfront zu den Nachbargrundstücken von 6 m (Höhe) x 20 m (Tiefe) = 120 m2. Durch die Zulassung eines weiteren Vollgeschosses vergrößert sich diese Fläche um 50 %. Die Erweiterung des Gebäudes um die Balkone führt in ihrer Wirkung zu einer Vergrößerung um rund 2,5 m (Tiefe) x 6 m (Höhe) = 15 m2. Schließlich erweitert das durch die Befreiung von der festgesetzten Dachform erst ermöglichte Staffelgeschoss die – wenn auch teilweise zurück versetzte – Wandfläche zu den Nachbargrundstücken um weitere 3 m x 18 m = 54 m2. Die (nicht förmlich zugelassene) Abweichung von der maximal zulässigen Höhenlage in der Gebäudemitte um 18 cm führt zu einer weiteren Erhöhung des Baukörpers an beiden Seitenwänden. Insgesamt ermöglicht die Summe der Befreiungen eine mehr als doppelt so große, wenn auch gestaffelte, Seitenwandfläche zu den Nachbargrundstücken, die die von § 7 LBO gebotenen Abstandsflächen (nur) im letzten Entwurf punktgenau einhält. Damit stellt sich das Vorhaben der Antragstellerin gegenüber aller Voraussicht nach als rücksichtslos dar, weil es auf die plankonformen Nachbargebäude insgesamt erdrückend wirkt, was im gegebenen Einzelfall durch die ausgewiesenen Abstandsflächen nicht im gebotenen Maße aufgefangen wird. Der zugelassene Baukörper liegt gerade bezüglich der räumlichen Wirkung auf das angrenzende Grundstück der Antragstellerin weit jenseits dessen, was sie nach den planerischen Zielvorgaben des Bebauungsplans für ihre Umgebungsbebauung erwarten konnte. Die Kombination aus entstehender Wandhöhe und Bautiefe lässt das Bauwerk mit hoher Wahrscheinlichkeit als erdrückend und damit gegenüber den Angrenzern rücksichtslos erscheinen. Dabei kommt vorliegend erschwerend hinzu, dass das Staffelgeschoss nach der im Jahre 1980 geltenden LBO, auf die der Bebauungsplan verweist, ein Vollgeschoss war und dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen insoweit mit einem Abweichungsbescheid vom 28.10.2010 - – allerdings offenbar für ein anderes Vorhaben Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt hat, ohne diese Befreiung in einen der Zulassungsbescheide vom 09.11.2011 oder vom 02.02.2012 mit aufzunehmen. Nach § 2 Abs. 5 der seinerzeit geltenden LBO 1965/1974 sind Vollgeschosse Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m haben. Geschosse, die ganz oder teilweise unter geneigten Dachflächen liegen, sind Vollgeschosse, wenn sie über mindestens zwei Drittel ihrer Geschossfläche eine lichte Höhe von 2,30 m haben. Auf die Zahl der Vollgeschosse sind u.a. Kellergeschosse anzurechnen, die mit ihrer Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,20 m oder bei hängigem Gelände auf einer Gebäudeseite vollständig über die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche hinausragen. Auf der Grundlage dieser Definition hat das Vorhaben der Beigeladenen vier Vollgeschosse und damit das Doppelte des nach den Planfestsetzungen Zulässigen. Erweist sich nach alledem der Ausgang der Widerspruchsverfahren der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilten Zulassungsbescheide als sehr erfolgversprechend, so ist dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Zulassungsbescheide stattzugeben. Im Falle der Missachtung nachbarschützender Bestimmungen ist das der Bauaufsichtsbehörde nach § 57 Abs. 2 LBO zustehende Ermessen vorbehaltlich eines individuellen Rechtsverlustes im Einzelfall regelmäßig auf ein Einschreiten gegenüber baurechtswidrigen Anlagen und/oder deren Nutzung reduziert. Dieser Anspruch umfasst regelmäßig auch ein Recht auf gegebenenfalls zwangsweise Realisierung entsprechender Anordnungen im Wege des Verwaltungszwanges, im Einzelfall sogar unter Anwendung eines bestimmten Zwangsmittels.22OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 12 unter Hinweis auf die ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Beschluss vom 08.09.1975 - II W 40/75 -, AS 14, 214 = BRS 29 Nr. 142, und Urteil vom 22.10.1982 - 2 R 209/81 -, AS 19, 129 = NVwZ 1983, 685; ebenso Beschlüsse vom 07.09.1988 - 2 W 422/86 - und vom 31.01.1995 - 2 W 51/94 -OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 12 unter Hinweis auf die ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Beschluss vom 08.09.1975 - II W 40/75 -, AS 14, 214 = BRS 29 Nr. 142, und Urteil vom 22.10.1982 - 2 R 209/81 -, AS 19, 129 = NVwZ 1983, 685; ebenso Beschlüsse vom 07.09.1988 - 2 W 422/86 - und vom 31.01.1995 - 2 W 51/94 - Dementsprechend ist die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die Bauarbeiten der Beigeladenen vorläufig einzustellen. Auf die weiteren Einwände der Antragstellerin kommt es folglich nicht mehr an. Deshalb weist die Kammer nur darauf hin, dass das Bauvorhaben – in der zuletzt präsentierten Form - die Abstandsflächen im Verhältnis zu den Grundstücken der Antragsteller zwar einhält, hinsichtlich des Vollwärmeschutzes indes zumindest zweifelhaft (dargestellt) ist. Ausweislich der Beschreibung der baulichen Anlage besteht die Gesamtkonstruktion der Außenwände aus „Mauerstein 24 + Vollwärmeschutz 12 EnEV“. In den Plänen findet sich für die Außenwände indes keine Darstellung von 36 cm dicken Außenwänden. Deshalb wird für eine weitere Planung darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 LBO, die nachträgliche Außenwandverkleidungen zur Wärmedämmung in der Abstandsfläche zulässt, nur solche „nachträglichen“ Maßnahmen erfasst, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks rechtlich nicht erforderlich waren. Soweit die Antragstellerin die bereits erfolgten Aufschüttungen und errichteten Stützmauern für unzulässig hält, weil sie nicht mit den Abstandsflächenbestimmungen der §§ 7 und 8 LBO vereinbar seien, fehlt es an einem Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Denn nach dem Vorbringen der Antragsteller sind die Stützmauer bereits errichtet und die Aufschüttungen erfolgt. Damit kann die Verwirklichung dieser Vorhaben nicht mehr im Wege der einstweiligen Anordnung verhindert werden und eine Anordnung der Beseitigung kommt wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfahren grundsätzlich nicht in Betracht. Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO, 100 ZPO. Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es nicht, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese in der Sache unterlagen ist. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert im Falle der Nachbarklage grundsätzlich (grundstücksbezogen) 7.500 €. Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.