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Beschluss

1 A 518/22

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 1 A 518/22 7 K 604/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - gegen den Landkreis Görlitz vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Antrag auf Bauvorbescheid hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft am 13. April 2023 2 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs- gerichts Dresden vom 24. August 2022 - 7 K 604/19 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Seine fristgemäßen Darlegungen im Schriftsatz vom 5. Dezember 2022, die den Prü- fungsumfang des Senats begrenzen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrunds der ernstlichen Zwei- fel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht erken- nen. Das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) verlangt, dass der je- weilige Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Antragsbegründungsfrist einen Zulas- sungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrunds vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung darauf be- schränkt, das Vorliegen der vom jeweiligen Antragsteller bezeichneten Zulassungs- gründe anhand der von ihm innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist vorgetrage- nen Gesichtspunkte zu prüfen (vgl. Senatsbeschl. v. 14. August 2019 - 1 A 238/19 -, juris Rn. 2). Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage abgewiesen. Der Kläger habe kei- nen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Das Vorhaben des Klä- gers [„Errichtung eines teilweise offenen Unterstandes in Holzständerbauweise (6 Säu- lenfundamente) und 3 Wände aus Holzschalung für Schafe mit einem geschlossenen Lagerraum für Heu und Gartengeräte (4m x 8m, Höhe 2,50m) mit Flachdach (Trapez- blech)“] befinde sich nach dem Ergebnis des Augenscheins im Außenbereich und sei dort bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Vorhabengrundstück nehme nicht am Be- bauungszusammenhang teil, der an den Putzkanten der Gebäude auf den Flurstücken Nr. XX, XX/X und XX/X ende. Örtliche Gegebenheiten, die vorliegend im Einzelfall dazu führen könnten, dass daran anschließende unbebaute Flächen noch zum Innenbereich zu zählen seien, lägen nicht vor. Ein „Verspringen“ des Bebauungszusammenhangs 1 2 3 3 über die S. Straße und das klägerische Grundstück hinweg könne nach den vor Ort vorgefundenen Gegebenheiten nicht angenommen werden. Das klägerische Vorhaben sei im Außenbereich nicht zulässig. Es diene keinem land- wirtschaftlichen Betrieb. Zwar könne dem Kläger nicht abgesprochen werden, dass er sich ernsthaft mit der Schafzucht beschäftige. Der Umfang der Schafhaltung erreiche aber weder zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch unter Berücksichtigung der vorgetra- genen Planungen das für die Bildung eines landwirtschaftlichen Betriebs - zumindest als Nebenerwerbsstelle - erforderliche Gewicht. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt halte der als Rechtsanwalt tätige Kläger nach eigenen Angaben auf dem streitgegenständli- chen Flurstück lediglich zwei bis drei Schafe, sodass noch kein landwirtschaftlicher Be- trieb existiere. Im Weiteren sei aber auch die vom Kläger avisierte zukünftige Haltung von zehn bis 15 Schafen mit einhergehender Zucht nicht ausreichend, um das hinrei- chende Gewicht eines landwirtschaftlichen Betriebs im Nebenerwerb zu erreichen. Es handle sich um eine Hobbytierhaltung. Das Vorhaben des Klägers sei auch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig. Es sei nicht ersichtlich, dass die angestrebte Hobbytierhaltung aufgrund ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden könne. Das Vorhaben sei als sonstiges Vorhaben im Außenbereich bauplanungsrechtlich un- zulässig, da es öffentliche Belange - hier die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert - beeinträchtige. Die Zulassung „sonstiger Vorhaben“ sei im Re- gelfall in einem durch offene Feld- und Grünflächen geprägten Außenbereich nicht zu- lässig. Der Kläger wendet ein, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege das Vor- habengrundstück noch im Innenbereich. Zu berücksichtigen sei, dass die S. Straße bis zum Vorhabengrundstück beidseitig straßenbegleitend bebaut sei. Der Ortsteil S. sei im Bereich der S. Straße durch seinen dörflichen Charakter mit wechselnder Bauweise geprägt. Die Flurstücke Nr. XX/X und XX bildeten die Garten- und Wiesenfläche zu dem ehemaligen Dreiseitenhof auf der südwestlichen Seite der S. Straße... (Flurstück Nr. XX). Die Flurstücke seien aufgrund der gegenüberliegenden Erschließung und den korrespondierenden Nutzungswegen als eine Einheit zu erkennen. Das Verwaltungs- gericht habe ebenso übersehen, dass sich an der östlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks Nr. XX/X zum Flurstück Nr. XX und XX hin der M. Bach befinde, welcher eine geographische Abgrenzung zur weiter östlichen Ackerfläche bilde. Die Auffassung 4 5 6 4 des Verwaltungsgerichts, dass die S. Straße den Bebauungszusammenhang trenne, lasse sich deshalb nicht begründen. Vergleichbare Grundstückssituationen lägen auch im vorderen Bereich der S. Straße, d. h. innerhalb des Bebauungszusammenhangs vor. Das Verwaltungsgericht habe ferner fehlerhaft das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs verneint. Er habe eine tragfähige Prognose vorgelegt, die das Verwaltungs- gericht nicht hinsichtlich deren Nachvollziehbarkeit infrage gestellt habe. Die Betriebs- nummer beim zuständigen Landwirtschaftsamt spreche ebenfalls gegen eine Hobby- tierhaltung. Zudem seien aufwendige Elektrozäune errichtet worden, was ebenfalls die Ernsthaftigkeit der Umsetzung des Vorhabens bestätige. Es bedürfe nicht zwingend eines Rentabilitätsnachweises. Es komme auch nicht darauf an, dass er sein Haupt- einkommen durch seine Berufstätigkeit als Rechtsanwalt erziele. Die geplante Schaf- haltung diene einem landwirtschaftlichen Betrieb. Schließlich sei auch der Tatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erfüllt. Eine artge- rechte Schafhaltung sei im Innenbereich aufgrund des Weidebedarfs nicht möglich. Das Vorhaben beeinträchtige keine sonstigen öffentlichen Belange, da es funktionell der landwirtschaftlichen Nutzung diene. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO be- stehen auf der Grundlage des klägerischen Zulassungsvorbringens nicht. Der Kläger hat weder einen entscheidungstragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachen- feststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, juris Rn. 23). Dies gilt zunächst für seinen Einwand, dass das Vorhabengrundstück noch im Innen- bereich liege. Der die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils betreffende Einwand richtet sich gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Ver- fahrens aufgrund eines Augenscheins gewonnene richterliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des Verwaltungsgerichts. Insoweit kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn zumindest gute Gründe dafür sprechen, dass das Ver- waltungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder seine Beweiswürdigung fragwürdig erscheint (vgl. Senatsbeschl. v. 7. März 2018 - 1 A 1147/17 -, juris m. w. N.; strenger: SächsOVG, Beschl. v. 18. Mai 2018 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 7). Das Vorliegen einer solchen Fallkonstellation ist hier weder dargelegt noch ersichtlich. Dies gilt auch soweit der Kläger der Auffassung ist, dass der S. Straße im 8 9 10 7 5 Bereich des Vorhabengrundstücks keine trennende Wirkung zukomme, weil das Flur- stück Nr. XX/X dort zusammen mit dem Flurstück Nr. XX und dem gegenüberliegenden Flurstück Nr. XX mit dem Dreiseithof als Einheit anzusehen sei, die insgesamt am Be- bauungszusammenhang teilnehme. Der Kläger lässt dabei außer Acht, dass entlang der S. Straße (Ecke S. Straße) auf der nordöstlichen Straßenseite Bebauung nur auf den Flurstücken Nr. XX, XX, XX/X und XX/X straßenbegleitend vorhanden ist und einer einseitig angebauten Straße - wie hier ab dem Flurstück XX/X - in der Regel trennende Wirkung im Hinblick auf die unbebaute Straßenseite zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Februar 1988 - 4 B 19.88 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 23. Dezember 2022 - 7 A 2500/21 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat dabei aber auch in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung die konkreten Örtlichkeiten in die Beweiswürdigung einbezogen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Februar 1988 a. a. O. und v. 10. März 1994 - 4 B 50.94 -, juris Rn. 3). Soweit es zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein „Verspringen“ des Bebauungszusammenhangs quer über die S. Straße und das klägerische Grundstück hinweg aufgrund der vorgefundenen Örtlichkeiten nicht anzunehmen sei (vgl. Urteilsabdruck S. 12 Absatz 1), ist dies nicht zu beanstan- den. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung steht überdies in Einklang mit dem Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung einschließlich der Fotografien in der Anlage und den in der Gerichts- und Behördenakte enthaltenen Luftbildern, die im An- schluss an die Bebauung auf den Flurstücken Nr. XX/X und XX/X große Freiflächen ohne anschließende Bebauung zeigen. Auf der anderen Straßenseite der S. Straße befindet sich zwar auf dem Flurstück Nr. XX ebenfalls eine größere unbebaute Fläche, die als Baulücke oder Außenbereichsinsel einzuordnen ist, und damit der Ausdehnung des Innenbereichs bis zur abschließenden Gebäudewand der Bebauung auf dem Flur- stück Nr. XX nicht entgegensteht. Des Weiteren ist auch weder ersichtlich noch darge- legt, dass sich der Innenbereich aufgrund der Zufahrten zur S. Straße... und einem vorhandenen Komposthaufen, bei denen es sich um keine maßstabsbildenden bauli- chen Anlagen i. S. v. § 29 BauGB handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. März 1994 a. a. O., juris Rn. 4), über die S. Straße hinweg auf das Flurstück Nr. XX/X erstreckt. Ausweislich der Luftbilder liegt das Flurstück XX/X im Außenbereich, wie dies durch die im Weiteren folgenden unbebauten Flurstücke Nr. XX, XX, XX, XX, XX, XX/X, XXX und XXX deutlich wird, sodass auch nicht nachvollzogen werden kann, warum sich der Bebauungszusammenhang bis zum M. Bach fortsetzen könnte. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht der Frage, ob das Vorhaben einen landwirt- schaftlichen Betrieb im Haupt- oder Nebenerwerb dient, rechtlich zutreffende Maß- 11 6 stäbe zugrunde gelegt (vgl. Urteilsabdruck S. 12 vorletzter Absatz ff.). Ein landwirt- schaftlicher Betrieb i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein auf Dauer angelegtes lebensfähiges Unternehmen in Bezug auf eine planmäßige und eigenverantwortliche Bodennutzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Mai 1983 - 4 C 16.79 -, juris Rn. 16 und v. 11. Oktober 2012 - 4 C 9.11 -, juris Rn. 7). Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit eines solchen Unternehmens setzen in der Regel voraus, dass der Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird und auch einen Ge- winn erwarten lässt. Je kleiner die landwirtschaftliche Nutzfläche ist, je geringer der Kapitaleinsatz und - damit zusammenhängend - je geringer die Zahl der Tiere und Ma- schinen ist, um so stärkere Bedeutung kommt dem Indiz der Gewinnerzielung zu (BVerwG, Urt. v. 11. April 1986 - 4 C 67.82 -, juris Rn. 19 ff.). Diese Grundsätze gelten nicht nur für Vollerwerbs-, sondern auch für Nebenerwerbsbetriebe (vgl. heute § 5a Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Dabei kommt der Gewinnerzielung gerade bei Neugründungen besonderes Gewicht zu. Dies gilt insbesondere bei Vorhaben, bei denen der Außen- bereich erstmals für eine landwirtschaftliche Betätigung in Anspruch genommen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Oktober 2012 a. a. O., juris Rn. 8). Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass weder der jetzige Umfang noch die angestrebte Schafhaltung die Annahme einer Nebenerwerbslandwirtschaft rechtfertigen würde, sondern nur von einer Hobbytierhaltung ausgegangen werden könne, hat der Kläger diese Auffassung mit seinen Einwänden nicht erschüttert. Die bloße Behauptung, er habe eine tragfähige Prognose vorgetragen, genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Aus der in Bezug genom- menen Betriebsnummer beim „zuständigen Landwirtschaftsamt“ oder dem pauschalen Hinweis darauf, dass er seit mehr als sechs Jahren Schafe halte und Elektrozäune errichtet habe, folgt ebenfalls nicht, dass der Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Schafhaltung oder Schafzucht führt oder anstrebt, der über eine Hobbytier- haltung hinausgeht. Der Kläger erklärt weder, welche Anzahl von Tieren von ihm in der Vergangenheit konkret gehalten wurden, noch ob und in welcher Anzahl und mit wel- chem Erfolg er bereits in diesen sechs Jahren Schafe gehalten und gezüchtet hat. Da- für, dass er jedenfalls bisher nur eine Hobbytierhaltung betreibt, spricht aber die An- nahme des Verwaltungsgerichts, wonach er auf Nachfrage bestätigt habe, dass er z. Zt. nur zwei bis drei Schafe halte. Der pauschale Hinweis auf das Vorhandensein von landwirtschaftlichen Geräten und die Erzeugung von 120 bis 150 Ballen Heu, die er mangels „Winterhaltung“ veräußere, belegen weder die Existenz noch eine anstehende Neugründung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Schafhaltung. Ein Betriebskon- zept oder eine Ertragskalkulation (wie sie in dem von ihm zitierten Verfahren des Ver- waltungsgerichts des Saarlands (Urt. v. 27. Februar 2013 - 5 K 769/11 -, juris Rn. 21, 12 7 41 und 48 -, unter Hinweis auf einen jährlichen Reingewinn von 7.000 € im Jahr 2013 und 2.370 € im Jahr 2005), denen gerade bei Neugründungen mit der erstmaligen In- anspruchnahme des Außenbereichs - durch die Errichtung einer baulichen Anlage - Gewicht zukommt, hat der Kläger jedenfalls auch mit dem Zulassungsantrag weder vorgelegt noch näher - in Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des Verwal- tungsgerichts - erläutert. Ein solches lässt sich im Übrigen auch nicht aus seinem Wi- derspruchsschreiben vom 4. Juni 2018 (vgl. dort S. 3) entnehmen. Da hier bereits nicht erkennbar ist, welcher Gewinn sich konkret erzielen lässt, kann offenbleiben, ob der nach den bloßen Angaben des Klägers errechnete Reingewinn von ca. 1.200 €/Jahr, der auch im zuvor genannten Widerspruchsschreiben genannt wurde, derzeit einen messbaren Beitrag zum Lebensunterhalt darstellen kann. Dabei führt auch der Einwand zu § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht zur Zulassung der Berufung. Nach Satz 1 Halbsatz 1 dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Außenbe- reich u. a. privilegiert zulässig, wenn es wegen seiner „besonderen Zweckbestim- mung" nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind danach aber nur solche Vorhaben privilegiert, die über eine individuelle und die Allgemeinheit ausschließende Nutzung des Außen- bereichs hinausgehen. Am Merkmal des „Sollens" fehlt es dann, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, dem der Außenbe- reich dient, individuelle Freizeitwünsche bevorzugt werden sollen. Dazu gehören auch Tierhaltungen, die der individuellen Freizeitgestaltung dienen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. September 2004 - 4 B 58.04 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Für die bevorzugte Zulassung von Vorhaben im Außenbereich bedarf es daher des Vorliegens von Grün- den, die es gegenüber anderen Vorhaben rechtfertigen, ein Vorhaben als privilegiert zulässiges Vorhaben im Außenbereich zuzulassen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2022, § 35 Rn. 55b). Dass hier eine Tierhaltung angestrebt wird, die über eine sog. Hobbytierhal- tung hinaus geht, hat der Kläger - wie ausgeführt - aber bereits nicht dargelegt, sodass es auf die Frage, ob bis zu 15 Schafe auch artgerecht im Innenbereich gehalten werden könnten, nicht mehr ankommt. Soweit der Kläger meint, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht angenommen werden könne, weil nur die funktionale Abweichung eines Vorhabens von seiner Umgebung maßgeblich sei, begründet dies ebenfalls keine Richtigkeitszweifel. Denn die natürliche Eigenart der Landschaft wird 13 14 8 im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB durch einen Tierunterstand, der der Hobby- tierhaltung und damit nicht der Landwirtwirtschaft dient, bereits dann beeinträch- tigt, wenn die vorhandene, ggf. auch kulturell überformte Landschaft nicht durch sonstige Eingriffe schon so in Mitleidenschaft gezogen ist, dass ein hinzutretendes Gebäude zu der Landschaftsinanspruchnahme nichts Wesentliches mehr beiträgt. Ein nicht privilegierter Tierunterstand beeinträchtigt damit regelmäßig die natürli- che Eigenart der Landschaft, wenn diese von baulichen Anlagen nicht schon durch- setzt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, juris Rn. 8 NdsOVG, Beschl. v. 22. August 2011 - 1 LA 4/11 - juris Rn. 16; Söfker, in Erst/Zinkahn/Bielen- berg/Krautzberger a. a. O., Rn. 96). Aus der vom Kläger zitierten Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts (- 4 C 56.82 -, juris Rn. 18) folgt nichts Anderes. Soweit dort eine Reitanlage betroffen war, war die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Reitanlage der Landschaft die Schutzwürdigkeit nicht nehme, mit der Re- vision bereits nicht angegriffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG zu bestimmenden Höhe des Streitwerts legt der Senat die erstinstanzliche Festsetzung zugrunde, gegen die Einwendungen nicht erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft 15 16 17