Urteil
5 K 473/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:0424.5K473.12.0A
32Zitate
19Normen
Zitationsnetzwerk
32 Entscheidungen · 19 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine 4 Jahre und 3 Monate nach dem Planaufstellungsbeschluss erlassene Veränderungssperre ist unwirksam, wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal die Offenlegung nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt ist.(Rn.40)
Tenor
Die Bescheide der Beklagten vom 28.03.2013 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigungen zur Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses in ein Bordell und eine Spielhalle gemäß den Anträgen vom 01.09.2011 und vom 06.12.2011 zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 162.798,00 Euro festgesetzt.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine 4 Jahre und 3 Monate nach dem Planaufstellungsbeschluss erlassene Veränderungssperre ist unwirksam, wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal die Offenlegung nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt ist.(Rn.40) Die Bescheide der Beklagten vom 28.03.2013 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigungen zur Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses in ein Bordell und eine Spielhalle gemäß den Anträgen vom 01.09.2011 und vom 06.12.2011 zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 162.798,00 Euro festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der mit ihren Baugesuchen vom 01.09.2011 und vom 06.12.2011 beantragten Genehmigungen zur Nutzungsänderung des Mehrfamilienhauses in ein Bordell und eine Spielhalle auf dem Vorhabengrundstück. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Baugenehmigung ist § 73 Abs. 1 LBO. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach den für das Vorhabengrundstück geltenden Rechtsnormen.4BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686 Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans … aus dem Jahre 1979, der für den Bereich des Vorhabengrundstücks ein Gewerbegebiet festsetzt. Grundsätzlich ist von der Verbindlichkeit einer Planung auszugehen, wenn durchgreifende Anhaltspunkte für die Ungültigkeit des Bebauungsplans weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, weil es nicht zu den Aufgaben des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehört, ungefragt in die Suche nach Fehlern beim Zustandekommen einer kommunalen Satzung und damit in die inzidente Normenkontrolle einzusteigen.5BVerwG, Beschluss vom 11.01.2008 – 9 B 54.07 -, juris, Rdnr. 7; Urteil vom 17.04.2002 – 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188BVerwG, Beschluss vom 11.01.2008 – 9 B 54.07 -, juris, Rdnr. 7; Urteil vom 17.04.2002 – 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188 Zwar bedarf nach § 63 LBO die Änderung von Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 grundsätzlich keiner Baugenehmigung, wenn das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt, die Erschließung im Sinne des BauGB gesichert ist, eine Abweichung nach § 68 von Vorschriften der LBO oder aufgrund der LBO, ausgenommen Örtliche Bauvorschriften nach § 85 LBO, nicht erforderlich ist und die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach dem dortigen Eingang der Unterlagen eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt. Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht gegeben, weil die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses mit möglichen Aufenthaltsräumen höher als 7 m ist und das Gebäude damit nach § 2 Abs. 3 LBO nicht mehr zu den Gebäudeklassen 1 bis 3 gehört. Aus demselben Grunde ist für die Nutzungsänderung auch nicht das vereinfachte Verfahren (§ 64 LBO) einschlägig. Die sieben mit Fenstern belichteten Räume im Dachgeschoss mit einer lichten Höhe von 2,10 m sind zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet und damit nach § 2 Abs. 8 LBO mögliche Aufenthaltsräume im Verständnis von § 2 Abs. 3 Satz 1 LBO. Der Zulässigkeit der Entscheidung über die beiden Baugesuche steht deren unter Anordnung des Sofortvollzugs verfügte Zurückstellung nach § 15 BauGB nicht (mehr) entgegen, weil die in den Bescheiden der Beklagten vom 13.03.2012 verfügten Zurückstellungen der Entscheidungen über die Zulässigkeit der beiden Vorhaben für die Dauer von 12 Monaten ab Bekanntgabe der Bescheide im März 2013 ausgelaufen ist. Damit haben sich die Zurückstellungsbescheide vom 13.03.2012 im Verständnis von § 43 Abs. 2 SVwVfG durch Zeitablauf erledigt. Der Entscheidung über die beiden Bauanträge steht auch nicht die von der Beklagten am 06.03.2013 für die Dauer von zwei Jahren - unter Anrechnung des abgelaufenen Zeitraums seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB - erlassene Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB entgegen. Zwar hat der Stadtrat der Beklagten am 29.01.2013 eine am 06.03.2013 ortsüblich bekannt gemachte Satzung über die Veränderungssperre erlassen, deren Geltungsbereich das Vorhabengrundstück erfasst und deren in der Satzung ausgewiesene Rechtsfolge sein soll, dass im Geltungsbereich der Veränderungssperre keine Vorhaben nach § 29 BauGB durchgeführt werden dürfen. Eine solche Veränderungssperre bewirkt im Falle ihrer Wirksamkeit, dass vorbehaltlich der in § 14 BauGB genannten, vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen über einen Bauantrag nicht entschieden werden darf, dementsprechend kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht und eine auf die Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Klage folglich abzuweisen ist. Vorliegend hält die Kammer die am 29.01.2013 vom Stadtrat beschlossene und am 06.03.2013 bekannt gemachte Veränderungssperre für unwirksam. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat bereits in den beiden Beschlüssen vom 21.01.2013 – 2 B 340/12 (Spielhalle) und 2 B 341/12 (Bordell), mit denen die Beschwerden der Klägerin gegen die Bestätigung der Anordnung des Sofortvollzugs der Zurückstellungen vom 15.03.2012 zurückgewiesen wurden, am Ende ausgeführt: „Sollte sich den im Änderungsverfahren entstandenen Aufstellungsunterlagen, für deren Beiziehung und Würdigung im vorliegenden Verfahren schon wegen der zeitlich nur noch sehr eingeschränkten Geltung der Zurückstellung kein Raum ist, der Vortrag der Klägerin bestätigen, dass seit dem Aufstellungsbeschluss vom November 2008, was das konkrete Betreiben der Planung angeht, insbesondere auf der Ebene des Stadtrates in der Tat „nichts“ zur Förderung des Aufstellungsverfahrens geschehen ist, so dürfte ein weiterer Ausschluss der Realisierbarkeit eines Genehmigungsanspruchs der Klägerin nach Ablauf der Zurückstellung im März 2013 über eine Satzung nach §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 BauGB grundsätzlichen Bedenken unterliegen.“6vgl. zu einem solchen Fall des Missbrauchs der Veränderungssperre speziell durch die Beklagte: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.04.2004 – 1 N 1/04 -, SKZ 2004, 156 = BRS 67 Nr. 122vgl. zu einem solchen Fall des Missbrauchs der Veränderungssperre speziell durch die Beklagte: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.04.2004 – 1 N 1/04 -, SKZ 2004, 156 = BRS 67 Nr. 122 In dem vom OVG zitierten Urteil vom 14.04.2004 – 1 N 1/04 – heißt es: Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer (wirksamen) Veränderungssperre sind nicht gegeben. Die Maßnahme wurde nicht im Verständnis von § 14 Abs. 1 BauGB „zur Sicherung der Planung“ beschlossen. Diese tatbestandliche Anforderung der Ermächtigung zum Erlass von Veränderungssperren ist vor dem Hintergrund einerseits des Eigentumsrechts (Art. 14 GG) mit Blick auf die unter Umständen gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen des Erlasses einer Veränderungssperre für den normbetroffenen Eigentümer und andererseits der den Gemeinden zustehenden Planungsautonomie (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu konkretisieren. Voraussetzung für eine rechtmäßige Veränderungssperre ist daher allgemein, dass im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend konkrete Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans bestehen.7BVerwG, Beschlüsse vom 05.02.1990 – 4 B 191.89 -, BRS 50 Nr. 103; vom 21.12.1993 – 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95 und vom 25.11.2003 – 4 BN 60.03 -, BRS 66 Nr. 115; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.03.2003 – 1 N 1/03 -BVerwG, Beschlüsse vom 05.02.1990 – 4 B 191.89 -, BRS 50 Nr. 103; vom 21.12.1993 – 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95 und vom 25.11.2003 – 4 BN 60.03 -, BRS 66 Nr. 115; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.03.2003 – 1 N 1/03 - Das erfordert ein Mindestmaß an Klarheit darüber, welche Städtebaulichen Vorstellungen mit der konkreten Planung verfolgt werden. Dabei sind auch sog. Negative Zielvorstellungen der Gemeinde bezüglich der künftigen Nutzbarkeit des betroffenen Grundeigentums nicht von vornherein illegitim.8vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9, wonach die Gemeinden mit den Mitteln des Städtebaurechts grundsätzlich auch Ziele verfolgen dürfen, die mehr auf die Bewährung als auf die Veränderung der bestehenden städtebaulichen Situation zielen, und der Gegensatz von positiven und negativen Planungszielen von daher zur Beantwortung des Vorliegens einer unzulässigen Verhinderungsplanung letztlich wenig hilfreich ist.vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9, wonach die Gemeinden mit den Mitteln des Städtebaurechts grundsätzlich auch Ziele verfolgen dürfen, die mehr auf die Bewährung als auf die Veränderung der bestehenden städtebaulichen Situation zielen, und der Gegensatz von positiven und negativen Planungszielen von daher zur Beantwortung des Vorliegens einer unzulässigen Verhinderungsplanung letztlich wenig hilfreich ist. Eine bloße Verhinderungsplanung oder die Feststellung, dass ein bestimmtes Vorhaben unerwünscht ist, reichen aber nicht aus,9vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 05.02.1990 – 4 B 191.89 -, BRS 50 Nr. 103, und vom 25.11.2003 – 4 BN 60.03 -, a.a.O.vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 05.02.1990 – 4 B 191.89 -, BRS 50 Nr. 103, und vom 25.11.2003 – 4 BN 60.03 -, a.a.O. um den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB zu rechtfertigen. Die Annahme einer solchen (unzulässigen) Negativplanung kann indes nicht bereits aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die Gemeinde ein ihren städtebaulichen Vorstellungen nicht entsprechendes Vorhaben zum Anlass nimmt, eine eigene planerische Konzeption für den in Rede stehenden Bereich zu entwickeln. Die Veränderungssperre darf dann auch gezielt dazu eingesetzt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen Vorhabens zu verändern.10vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 23.06.1992 – 4 B 55.92 -, NVwZ-RR 1993, 456; vom 24.08.1993 – 4 NB 12.93 -, BRS 55 Nr. 119, wonach auch eine sog. „Einzelfallplanung“, die räumlich auf nur ein oder ganz wenige Grundstücke beschränkt ist und/oder sachlich erst aus Anlass der Förderung oder Verhinderung eines konkreten, sich möglicherweise bereits im Genehmigungsverfahren befindlichen Bauvorhabens erfolgt, für sich genommen keinen Umstand bildet, der generelle Schlüsse auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Planung zulässt, und vom 21.12.1993 – 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95; vgl. allgemein zu sog. „Briefmarkenbebauungsplänen“ der Gemeinden mit Beschränkung der planerischen Festsetzungen auf ein einzelnes Grundstück: Stüer, Der Bebauungsplan, 1. Aufl. 2000, Rdnr. 74 m.w.N.vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 23.06.1992 – 4 B 55.92 -, NVwZ-RR 1993, 456; vom 24.08.1993 – 4 NB 12.93 -, BRS 55 Nr. 119, wonach auch eine sog. „Einzelfallplanung“, die räumlich auf nur ein oder ganz wenige Grundstücke beschränkt ist und/oder sachlich erst aus Anlass der Förderung oder Verhinderung eines konkreten, sich möglicherweise bereits im Genehmigungsverfahren befindlichen Bauvorhabens erfolgt, für sich genommen keinen Umstand bildet, der generelle Schlüsse auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Planung zulässt, und vom 21.12.1993 – 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95; vgl. allgemein zu sog. „Briefmarkenbebauungsplänen“ der Gemeinden mit Beschränkung der planerischen Festsetzungen auf ein einzelnes Grundstück: Stüer, Der Bebauungsplan, 1. Aufl. 2000, Rdnr. 74 m.w.N. Die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses nach § 14 Abs. 1 BauGB setzt ferner nicht voraus, dass bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die Veränderungssperre die Rechtmäßigkeit des künftigen Bebauungsplans feststeht. Weder ist über die Veränderungssperre auf der Grundlage einer Abwägung der in der vorgesehenen Bauleitplanung einander gegenüber stehenden Belange zu entscheiden, noch ist im Rahmen der Beurteilung dr Zulässigkeit der Veränderungssperre unter dem Gesichtspunkt der mit ihr verfolgten Sicherungsabsichten Raum für eine „antizipierte“ Normenkontrolle zu zukünftigen Bebauungsplans.11vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.1998 – 2 N 1/97 – m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtsvgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.1998 – 2 N 1/97 – m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss und wird im Zeitpunkt der Entscheidung über die Veränderungssperre ohnedies in aller Regel noch nicht vorliegen, und dies ist auch nicht notwendig. Zweck der Veränderungssperre ist es gerade, Entwicklungen zu verhindern, welche die von der Gemeinde für die betreffende Fläche verfolgten planerischen Vorstellungen obsolet machen, bevor sie die Möglichkeit hatte, ein ordnungsgemäßes Planaufstellungsverfahren durchzuführen. Demnach kann die Wirksamkeit der Veränderungssperre schon von der Natur der Sache her nicht von der Feststellung abhängen, dass der noch nicht als Satzung beschlossene Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer rechtmäßigen Abwägung der beachtlichen Belange getragen wird.12BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 – 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 – 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage hinreichender Konkretisierung der zu sichernden gemeindlichen Planung ist derjenige des Erlasses der Veränderungssperre. Diese aus der Rechtsprechung zu entnehmenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit (Gültigkeit) einer Veränderungssperre (Satzung) verdeutlichen zum Einen, dass die Gemeinden hier oftmals auf einem „schmalen Grat“ wandeln, und zum Anderen, dass bei einigermaßen geschickter „Außendarstellung“ die Verwaltungsgerichte nur schwer an die Satzung „herankommen“, wenn letztlich bloße Verhinderungsabsichten motivbildend sind, die Gemeinde aber das durch vorgebliche planerische Zielvorstellungen für den fraglichen Teil ihres Gebietes „kaschiert“. In diesen Fällen sind die Verwaltungsgerichte – ei es im Rahmen der abstrakten oder einer inzidenten Normenkontrolle – dazu aufgerufen, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles den „wahren Willen“ der Gemeinde zu ermitteln und vor dem Hintergrund zu beurteilen, ob etwaige in den Planungsunterlagen positiv benannte – möglicherweise auch vom künftigen Festsetzungsinhalt her negative – Zielsetzungen im Einzelfall nur „vorgeschoben“ sind, um einen konkreten Bauwunsch im Wege einer – dann ggf. unzulässigen „Negativ- oder Verhinderungsplanung“ – zu durchkreuzen.13vgl. auch hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 23.06.1992 – 4 B 55.92 -, NVwZ-RR 1993, 456; vom 24.08.1993 – 4 NB 12.93 -, BRS 55 Nr. 119; und vom 18.12.1990 – 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9 = BauR 1991, 165 = DVBl. 1991, 445, jeweils unter Hinweis auf die Maßstäbe des § 1 Abs. 3 BauGB für die Beurteilung städtebaulicher Erforderlichkeit einer Bauleitplanung, zu letzterem etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.04.2004 – 1 N 7/03 -; vgl. zur sog. „Negativplanung“ auch VGH München, Urteil vom 03.03.2003 – 15 N 02.593 -, BRS 66 Nr. 15 = BayVBl. 2004, 239vgl. auch hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 23.06.1992 – 4 B 55.92 -, NVwZ-RR 1993, 456; vom 24.08.1993 – 4 NB 12.93 -, BRS 55 Nr. 119; und vom 18.12.1990 – 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9 = BauR 1991, 165 = DVBl. 1991, 445, jeweils unter Hinweis auf die Maßstäbe des § 1 Abs. 3 BauGB für die Beurteilung städtebaulicher Erforderlichkeit einer Bauleitplanung, zu letzterem etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.04.2004 – 1 N 7/03 -; vgl. zur sog. „Negativplanung“ auch VGH München, Urteil vom 03.03.2003 – 15 N 02.593 -, BRS 66 Nr. 15 = BayVBl. 2004, 239 Nach den vorgenannten Maßstäben erweist sich die vorliegend umstrittene Veränderungssperre als rechtlich nicht haltbar und damit als nichtig. Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass die Antragsgegnerin einen Bebauungsplanaufstellungsbeschluss allein deswegen gefasst hat, um die Genehmigungsfähigkeit des auf allen Ebenen in ihren Beschlussgremien sowie in den beteiligten Verwaltungsstellen in vielfacher Hinsicht umstrittenen Bauvorhabens der Antragstellers auszuschließen. Dagegen hat die Antragsgegnerin bis zum Erlass der Veränderungssperre keine planerischen Gestaltungsvorstellungen entwickelt. Es ging ihr erkennbar vielmehr allein darum, das Bauvorhaben zu verhindern oder sich bestenfalls auf diese Weise alle Möglichkeiten einer künftigen Überplanung des Gebiets lediglich „offen zu halten“. Diese rechtlichen Überlegungen sind auf den vorliegenden Fall in vollem Umfang zu übertragen. Zwar erfolgte der Aufstellungsbeschluss vom 25.11.2008 vorliegend im Hinblick auf die Aufgabe des Milchhofes westlich des Vorhabengrundstücks und nicht zur Verhinderung der seinerzeit noch gar nicht im Raum stehenden Vorhaben der Klägerin. Allerdings hat sich seitdem bis zum 06.03.2013, dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Veröffentlichung der Veränderungssperre und damit über einen Zeitraum von 4 Jahren und 3 Monaten und auch danach mit Ausnahme der Bemühungen, die Vorhaben der Klägerin zu verhindern, absolut nichts von greifbarer Bedeutung getan. Wenn die Beklagte zur Sicherung ihrer mit dem Aufstellungsbeschluss vom 25.11.2008 begonnenen Planung eine Änderungssperre beschlossen hätte, wäre diese nach Ablauf von zwei Jahren und damit Ende November 2010 gemäß § 17 Abs. 1 BauGB außer Kraft getreten. Sie hätte nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein weiteres Jahr und damit bis Ende November 2011 verlängert werden können. Nur beim Vorliegen „besonderer Umstände“, für deren Vorliegen vorliegend wenig erkennbar ist, wäre nach § 17 Abs. 2 BauGB eine weitere Verlängerung um ein Jahr, damit bis November 2012, möglich gewesen. Diese zeitlichen Vorgaben zeigen, innerhalb welchen Zeitraumes nach der Vorstellung des Bundesgesetzgebers die Aufstellung von Bebauungsplänen erfolgen soll. Nach § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für eine Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Diese „möglichst frühzeitige“ Beteiligung der Öffentlichkeit hat mehr als vier Jahre nach dem Aufstellungsbeschluss noch nicht stattgefunden. Das spricht mit Nachdruck für die Einschätzung, dass es keine ernsthaft „zu sichernde Planung“ gibt, für die die Veränderungssperre Ende Januar 2013 beschlossen und Anfang März 2013 veröffentlicht wurde. Nach den Erklärungen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist ein bei der zuständigen Landesbehörde noch zu stellender Antrag auf Einleitung eines Raumordnungsverfahrens (§ 15 ROG i.V.m. § 1 Nr. 19 RoV) im Hinblick auf ein auf dem Gelände des ehemaligen Milchhofes anzusiedelndes großflächiges Möbelhauses „in Vorbereitung“. Nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens sei die Offenlegung (§ 3 BauGB) im Sommer 2013 geplant. Wenn allerdings Ende April 2013 die Einleitung des Raumordnungsverfahrens noch nicht einmal beantragt wurde und ein durchzuführendes Verfahren nach § 15 Abs. 4 Satz 2 ROG innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen abzuschließen ist, erscheint ein Abschluss allein dieses Verfahrens im laufenden Jahr nicht mehr realistisch. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, in welchem Stadium sich die Planung befinde, – auf die schriftliche Anfrage nach dem Stand der Planung im Vorfeld der mündlichen Verhandlung wiederholte die Beklagte im Wesentlichen nur die Begründung des Planaufstellungsbeschlusses vom 25.11.2008 – konnte keine Befassung der städtischen Entscheidungsgremien mit einer konkreten Vorlage zur Förderung des Verfahrens zum Beschluss einer Änderung des bestehenden Bebauungsplans in Erfahrung gebracht werden. Vielmehr führten alle Ausführungen der Beklagten zu der Erkenntnis, dass die gesamte Planung nach wie vor ausschließlich in den Köpfen der Planer stattfindet, sich von einer Überplanung des Busdepots verabschiedet hat und sich überhaupt nicht mit dem Areal zwischen dem ehemaligen Milchhof und dem Busdepot beschäftigt. So erfasst die im Jahre 2013 beschlossene Veränderungssperre den Bereich des Busdepots bereits nicht mehr und für den Bereich, in dem die beiden Vorhaben der Klägerin zur Genehmigung gestellt wurden, reduziert sich die Planung auf die Absicht, diese beiden Vorhaben auszuschließen. Diese Planungsabsicht hätte allerdings ohne weiteres mit der Überplanung des Bereichs zwischen dem ehemaligen Milchhof und dem Busdepot als Gewerbegebiet unter Ausschluss von Bordells und Vergnügungsstätten längst beschlossen werden können, wenn eine Planänderung in Bezug auf das Busdepot nicht mehr beabsichtigt ist und für den ehemaligen Milchhof (ebenfalls) noch kein hinreichend konkretes Plankonzept existiert. Die Begründung, dass ein ein Gewerbegebiet festsetzender Bebauungsplan aus dem Jahre 1979 aufgrund der sich seitdem geänderten tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen insbesondere zur Zulässigkeit und zum Ausschluss von Bordellen und Vergnügungsstätten nicht mehr geeignet ist, die städtebauliche Entwicklung zeitgemäß zu steuern, stellt sich aufgrund der Allgemeingültigkeit als Passepartout ohne jegliche Aussagekraft im Hinblick auf eine konkrete Planung dar. Ausgehend von der somit festzustellenden Unwirksamkeit der Veränderungssperre beurteilt sich die Zulässigkeit der beiden Vorhaben der Klägerin auf der Grundlage von § 30 BauGB nach den Festsetzungen des Bebauungsplans von 1979. Denn nach § 30 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Insoweit hat die Beklagte bereits in den Bescheiden vom 25.09.2012, mit denen der Sofortvollzug der Zurückstellung der Baugesuche (erneut) angeordnet wurde, bereits selbst (zutreffend) ausgeführt, das die Vorhaben den Festsetzungen des seit dem 04.08.1979 rechtskräftigen Bebauungsplan entsprechen. Deshalb bedarf es auch nur kurzer Hinweise zur Zulässigkeit von Bordellen und Spielhallen in Gewerbegebieten auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1977. Die beiden Vorhaben der Klägerin – sowohl die Etablierung eines Großbordells mit jeweils 7 Räumen auf 3 Etagen und einer Spielhalle mit 96,33 qm im Untergeschoss - entsprechen den Festsetzungen des Bebauungsplans aus dem Jahre 1979, der für das Vorhabengrundstück ein „Gewerbegebiet“ festsetzt. Maßgeblich für die Beurteilung, was in einem Bebauungsplan unter „Gewerbebetrieb“ zu verstehen ist, ist die Baunutzungsverordnung in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltenden Fassung, vorliegend somit die BauNVO 1977, die im Wortlaut identisch ist mit der BauNVO 1962. Nach § 8 Abs. 1 BauNVO in allen Fassungen dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Zulässig sind dort nach § 8 Abs. 2 BauNVO 1962/1977 Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, soweit diese Anlagen für die Umgebung keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben können. Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vergnügungsstätten gibt es erst ab der Geltung der BauNVO 1990 Sonderregelungen, die folglich vorliegend nicht einschlägig sind. Bordelle sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Gewerbebetrieben nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zuzuordnen und nicht den Vergnügungsstätten im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990.14BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 – 4 C 21.83 -, BVerwGE 68, 123; Beschluss vom 28.06.1995 – 4 B 137.95 -, BRS 57 Nr. 69BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 – 4 C 21.83 -, BVerwGE 68, 123; Beschluss vom 28.06.1995 – 4 B 137.95 -, BRS 57 Nr. 69 Wohnen allerdings die Dirnen auch in dem Gebäude, was vorliegend nicht der Fall ist, weil das Gebäude nach den zur Genehmigung gestellten Plänen etwa keine Küchen, sondern nur standardisierte Zimmer mit einem großen Bett sowie zwei vom Flur zugängliche Bäder/WC pro Etage haben, handelt es sich nicht um eine wohnähnliche Nutzung mit gewerblichem Charakter, die im Gewerbegebiet unzulässig wäre.15vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1992 – 4 C 43.78 -, BVerwGE 90, 140vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1992 – 4 C 43.78 -, BVerwGE 90, 140 Spielhallen unterliegen seit der Geltung der BauNVO 1990 als Vergnügungsstätten besonderen Regelungen. Bis zur Änderungsverordnung 1990 waren Vergnügungsstätten als Gewerbebetriebe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1962/1977 zu beurteilen und daher im Gewerbegebiet allgemein zulässig, sofern sich nicht Beschränkungen im Einzelfall aus § 15 Abs. 1 BauNVO oder aufgrund von differenzierten Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO. Allerdings war die allgemeine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten auf nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten beschränkt. Als kerngebietstypisch gelten Spielhallen nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu deren bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit ab einem Schwellenwert von ca. 100 qm,16vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 - 4 B 103/92 -, BRS 54 Nr. 49; Beschluss der Kammer vom 04.11.2011 - 5 L 624/11 - sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.02.2012 - 2 B 422/11 -vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 - 4 B 103/92 -, BRS 54 Nr. 49; Beschluss der Kammer vom 04.11.2011 - 5 L 624/11 - sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.02.2012 - 2 B 422/11 - der vorliegend mit 96,33 qm Grundfläche passgenau unterschritten wird. Damit sind die zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben nach § 30 BauGB planungsrechtlich zulässig. Bauordnungsrechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der beiden Vorhaben sind weder dargetan noch ersichtlich. Folglich ist die Beklagte unter Aufhebung der zuletzt erlassenen ablehnenden Bescheide zu verpflichten, die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen. Damit ist der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Tzn. 9.1.5 und 9.1.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für die Spielhalle beträgt der Streitwert 600 Euro pro qm Nutzfläche (ohne Nebenräume), d.h. 96,33 x 600 = 57.798 €, und für die (nachträgliche) Genehmigung der Bordellnutzung geht die Rechtsprechung von einem Betrag vom 5.000 € pro Nutzungsraum aus,17vgl. etwa VG Würzburg, Urteil vom 14.12.2012 – W 5 K 12.300 -; VG Berlin, Urteil vom 31.08.2010 – 13 A 78.07 -; bei jurisvgl. etwa VG Würzburg, Urteil vom 14.12.2012 – W 5 K 12.300 -; VG Berlin, Urteil vom 31.08.2010 – 13 A 78.07 -; bei juris bei vorliegend je 7 Räumen auf 3 Etagen von 21 x 5.000 € = 105.000 €. Das ergibt den Gesamtstreitwert von 162.798 €. Die Klägerin begehrt die Erteilung von zwei Baugenehmigungen zur Nutzungsänderung eines Mehr-Familienhauses in ein Bordell und eine Spielhalle in S. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … aus dem Jahre 1979, der als Art der baulichen Nutzung „Gewerbegebiet“ und für das Betriebsgelände der Verkehrsbetriebe ein „Sondergebiet“ festsetzt. Am 25.11.2008 beschloss der Stadtrat der Beklagten für den gesamten Bereich … die Einleitung des Bebauungsplans-Änderungsverfahrens Nr. … „Busdepot – ehem. Milchhof“. Das Vorhabengrundstück wird davon erfasst. In der Begründung des Aufstellungsbeschlusses heißt es: 2. Derzeitige Nutzung im Plangebiet Das Plangebiet umfasst im östlichen Bereich das Betriebsgelände der …Verkehrsgesellschaft …, - dieses nimmt etwa die Hälfte des gesamten Plangebiets ein - im westlichen Teil einen großen Parkplatz und östlich angrenzend das Betriebsgelände der H. Nahrungsmittel–Werke, bisher als „Milchhof“ genutzt. Zwischen diesen großflächigen Nutzungen liegen verschiedene, im Verhältnis kleinteiligere Gewerbetriebe, u.a. eine KFZ-Werkstatt, eine Großhandlung, ein Lebensmitteldiscounter (Plus) sowie … einzelne Wohnhäuser. Im Einmündungsbereich … befindet sich eine Tankstelle. 3. Anlass für die Bebauungsplanänderung und städtebauliche Ziele Die H. Nahrungsmittel-Werke beenden die Produktion auf ihrem Milchhof-Gelände ... Es besteht seitens des Unternehmens die Absicht, das Gelände zu veräußern. Im Zusammenhang mit den städtebaulichen Zwecken für …, insbesondere mit der geplanten Erweiterung und Aufwertung des HTW Campus sowie im Hinblick auf die geplante Realisierung eines Vollanschlusses an die BAB … erfährt das Plangebiet in seiner Standortqualität eine höhere Bedeutung. Positive Wirkungen auf den Standort haben auch in unmittelbarer Nachbarschaft die Grünkulisse am Eingang des D… Tals und der anschließende Naherholungsbereich … einschließlich des Freizeitbads ... So wird die Chance gesehen, das Gelände des bisherigen Milchhofes neu zu entwickeln und einer hochwertigeren Nutzung zuzuführen. Im Hinblick auf längerfristige Umstrukturierungspotenziale ist auch der übrige Bereich des Plangebiets in die städtebaulichen Aufwertungsziele … einzubeziehen. Der bisherige Bebauungsplan … aus dem Jahre 1979 … ist nicht mehr zeitgemäß, d.h. ist nicht geeignet, um die zukünftige städtebauliche Entwicklung qualitätsvoll steuern zu können. Die Aktualisierung des Planungsrechts ist besonders wichtig im Hinblick auf das Problem der Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Auf der Grundlage des heute gültigen Bebauungsplans wäre z.B. ein großflächiger Lebensmittelmarkt zulässig. Eine solche Nutzung ist jedoch an diesem Standort in nicht integrierter Lage unter dem Gesichtspunkt der angestrebten Sicherung der Nahversorgung in den Wohngebieten abzulehnen (s. Leitlinien zur Sicherung der Nahversorgung … 2008). Um eine solche unerwünschte Entwicklung zu verhindern und um das Planungsrecht an geänderte städtebauliche Zielsetzungen anzupassen, ist die Änderung des bisher gültigen Bebauungsplans erforderlich. Mit dem Bauantrag vom 01.09.2011 beantragte die Klägerin die Nutzungsänderung des dreigeschossigen Mehrfamilienhauses zu einem Bordell. Mit dem Bauantrag vom 06.12.2011 beantragte sie zudem die Nutzungsänderung des Untergeschosses des Mehrfamilienhauses zu einer Spielhalle. Das Gebäude befindet sich zwischen dem ehemaligen Milchhof und dem Busdepot unmittelbar an der … Straße. Es ist vollständig unterkellert und verfügt darüber über ein Erdgeschoss, ein 1. und ein 2. Obergeschoss sowie ein Dachgeschoss. In jeder der vier oberirdischen Geschosse sind sieben Räume vorhanden. Im Dachgeschoss beträgt die lichte Höhe 2,10 m, die Belichtung der Räume erfolgt über Dachflächenfenster bzw. Fenster in der westlichen Giebelwand. Die Traufhöhe, die zugleich das Niveau der Fußbodenoberkante des Dachgeschosses darstellt, beträgt ca. 9,10 m über dem Niveau des Bürgersteigs. Ausweislich der Baupläne zur „Nutzungsänderung eines Mehrfamilienwohnhauses zu einem Großbordell“ sollen in jedem der drei Vollgeschosse sieben Zimmer genutzt werden. Zusätzlich hat jede der drei Vollgeschosse zwei Bäder mit WC. Hinter dem Gebäude sind 26 Stellplätze vorhanden. Im Kellergeschoss soll dem Bauantrag vom 06.12.2011 zufolge eine Spielhalle mit einer Grundfläche von 96,33 qm und 8 Spielgeräten eingerichtet werden. Dort befinden sich sodann weiterhin in abgetrennten Räumen ein Behinderten-WC, Lager und Heizung. Fünf der vorhandenen 26 Stellplätze sollen der Spielhalle dienen. Mit Bescheiden vom 13.03.2012 setzte die Beklagte … gemäß § 15 Abs. 1 BauGB die Entscheidung über die Zulässigkeit der beiden Vorhaben der Klägerin für die Dauer von 12 Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides aus, da die Voraussetzungen des § 14 BauGB für eine Veränderungssperre vorlägen und zu befürchten sei, dass die Realisierung der Vorhaben die Durchführung der Planung unmöglich mache oder wesentlich erschwere. Gegen diese Bescheide vom 13.03.2012 erhob die Klägerin am 12.04.2012 bei der Beklagten Widerspruch: Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BauGB lägen nicht vor. Die Begründung des (Planaufstellungs-) Beschlusses rechtfertige keine Zurückstellung der Entscheidung über die Bauanträge. Der Beschluss enthalte keine positive Aussage über eine zukünftige Nutzung des Geländes. Auch sei seit dem Aufstellungsbeschluss vor fast vier Jahren nichts weiter passiert. Vielmehr liege eine reine Verhinderungsplanung vor, die den Aufstellungsbeschluss unwirksam mache.1OVG Saarland, B. v. 02.09.2010 – 2 B 215/10 -; OVG Saarland, U. v. 14.04.2004, - 1 N 1/04 -OVG Saarland, B. v. 02.09.2010 – 2 B 215/10 -; OVG Saarland, U. v. 14.04.2004, - 1 N 1/04 - Selbst wenn nicht von einer reinen Verhinderungsplanung auszugehen wäre, beeinträchtige das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nicht die Durchführung des angestrebten Bebauungsplans. Dieser solle lediglich die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe verhindern. Zur Zulässigkeit eines Bordells enthalte die Begründung des Aufstellungsbeschlusses keine Aussage. Ein reines Wohngebiet könne dort nicht festgesetzt werden, weil im dortigen Gewerbegebiet u.a. bereits eine Kfz-Werkstatt, ein Lebensmitteldiscounter und eine Tankstelle seien. Deshalb müsse der Charakter eines Gewerbegebietes bestehen bleiben. Am 10.05.2012 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht (Untätigkeits-) Klage gegen die Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB und auf Erteilung der beiden Baugenehmigungen erhoben: Die Beklagte habe seit mehr als sechs Monaten nicht über ihre Bauanträge vom 01.09. und 06.12.2011 entschieden. Die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre und eine Zurückstellung der Bauanträge lägen nicht vor. Der geltende Bebauungsplan lasse die Nutzungsänderungen zu. Die mit Bescheid vom 29.06.2012 von der Beklagten anordnete sofortige Vollziehung der Zurückstellung des Bauantrages für die Spielhalle (im Bescheid) vom 13.03.2012 hat die Kammer mit Beschluss vom 22.08.2012 – 5 L 655/12 – aufgehoben. Die Anordnung des Sofortvollzugs der Zurückstellung des Bauantrags für das Bordell hob die Beklagte Ende September 2012 auf; das einstweilige Verfahren wurde mit Beschluss vom 05.11.2012 – 5 L 855/12 – eingestellt. Mit Bescheiden vom 25.09.2012 ordnete die Beklagte erneut die sofortige Vollziehung der Zurückstellung der beiden Bauanträge an, dieses Mal mit folgender Begründung: Das Vorhaben entspreche den Festsetzungen des seit dem 04.08.1979 rechtskräftigen Bebauungsplans. Allerdings befinde sich das Baugrundstück in einem Gebiet, für das am 25.11.2008 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … „Busdepot – ehemaliger Milchhof“ beschlossen worden sei; das Planverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Im Zusammenhang mit den städtebaulichen Zielsetzungen …, insbesondere mit der geplanten Erweiterung und Aufwertung des HTW Campus sowie im Hinblick auf die geplante Realisierung eines Vollanschlusses an die BAB … erfahre das Plangebiet eine Aufwertung seiner Standortqualität und erhalte in gesamtstädtischen Zusammenhang eine höhere Bedeutung. Die unmittelbare Nachbarschaft der Grünkulisse am Eingang des D… Tals und des anschließenden Naherholungsbereichs … einschließlich des Freizeitbades … wirkten sich positiv auf den Standort aus. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … sollten die Voraussetzungen für eine dieser Qualität angemessenen Nutzung des Plangebiets geschaffen werden. Insbesondere solle das brach gefallene Milchhofareal aufgrund der beschriebenen Lagegunst nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt werden, sondern einer neuen hochwertigeren Nutzung zugeführt werden. In diesem Zusammenhang seien die angrenzenden Gewerbegrundstücke betrachtet und in die Aufwertungsstrategie einbezogen worden. Die städtebauliche Konzeption sehe vor, das bisher als Gewerbegebiet festgesetzte Gelände weiter zu entwickeln. Diese Flächen sollten für klassische und höherwertige Gewerbenutzungen und Dienstleistungen sowie für großflächige Handelsnutzungen ohne nahversorgungsrelevante Sortimente bereitgestellt werden. Ein weiteres Ziel des Bebauungsplans sei es, die aktuelle Fassung der BauNVO zur Anwendung zu bringen, denn die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans seien in Verbindung mit der BauNVO 1977 nicht mehr geeignet, die städtebauliche Entwicklung zeitgemäß zu steuern. Das betreffe zum Einen die Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten sowie vor dem Hintergrund der angestrebten Sicherung der Nahversorgung in Wohngebieten2Vgl. die Leitlinien zur Sicherung der NahversorgungVgl. die Leitlinien zur Sicherung der Nahversorgung auch die Steuerungswirkung in Bezug auf großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevantem Sortiment. Die Realisierung von Spielhallen- und Bordellnutzungen wirke sich besonders in einem von Umstrukturierung geprägten Gebiet negativ aus und führe in der Regel zum sogenannten Trading-Down-Effekt, der mit der Aufstellung des Bebauungsplans verhindert werden solle. Das beantragte Vorhaben entspreche nicht den aktuellen Planungsvorstellungen für das Plangebiet und hätte im Falle der Zulassung an dieser besonderen Stelle (Hauptzufahrten in die Stadt und aus der Stadt heraus) eine negative Außenwirkung. Weiterhin sei zu befürchten, dass es auch für das nebenan gelegene leer stehende Objekt … zu weiteren Ansiedlungen von Vergnügungsstätten komme. Die Realisierung des Vorhabens schaffe Tatsachen, die der Verwirklichung der Plankonzeption große Schwierigkeiten bereiten oder sogar ganz verhindern würden. Die Umsetzung des Bebauungsplans mit der beschriebenen Zielsetzung stehe im öffentlichen Interesse und rechtfertige die Anordnung des Sofortvollzugs. Am 18.10.2012 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht erneut einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB beantragt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, in der Sache trage die Anordnung nicht, weil ihre – der Klägerin – Interessen die öffentlichen Interessen der Beklagte überwögen. Denn die Zurückstellung nach § 15 BauGB sei offensichtlich rechtswidrig. Eine Anordnung der Zurückstellung müsse beim Erlass des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan bereits eine konkrete Planungsabsicht erkennen lassen. Das erfordere ein Mindestmaß dessen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein solle. Auf die Sicherung dieser Planung müsse sich die Zurückstellung beschränken. Die Begründung des Aufstellungsbeschlusses (vom 25.11.2008) lasse das nicht erkennen. Offenbar sei auch seit dem Jahre 2008 in dieser Sache nichts passiert, was dafür spreche, dass die Beklagte keine positive Vorstellung davon habe, was mit dem betreffenden Gelände passieren solle. Wenn es eine konkrete Planung gebe, dürfe es keine vier Jahre dauern, bis es zu weiteren Tätigkeiten komme. Ein über vier Jahre nicht vollzogener Aufstellungsbeschluss könne nicht über Jahre hinweg Bauanträge blockieren. Erschwerend komme hinzu, dass sich der Begründung des Aufstellungsbeschlusses nicht entnehmen lasse, inwieweit das Vorhaben die Planungsabsicht beeinträchtigen sollte. Das Plangebiet stelle sich aufgrund der vorhandenen Nutzungen als Gewerbegebiet dar, sodass eine Umwandlung zu einem reinen Einkaufsgebiet nicht möglich sei. Die Beklagte wolle auch nur großflächigen Einzelhandel auszuschließen. Damit habe das Vorhaben nichts zu tun. Die Kammer hat die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschlüssen vom 19.11.2012 – 5 L 1186/12 (Spielhalle) und 5 L 1187/12 (Bordell) – zurückgewiesen. Die Beschwerden der Klägerin hat das OVG des Saarlandes mit Beschlüssen vom 21.01.2013 – 2 B 340/12 (Spielhalle) und 2 B 341/12 (Bordell) – zurückgewiesen. Am Ende der Beschlüsse heißt es: „Sollte sich den im Änderungsverfahren entstandenen Aufstellungsunterlagen, für deren Beiziehung und Würdigung im vorliegenden Verfahren schon wegen der zeitlich nur noch sehr eingeschränkten Geltung der Zurückstellung kein Raum ist, der Vortrag der Klägerin bestätigen, dass seit dem Aufstellungsbeschluss vom November 2008, was das konkrete Betreiben der Planung angeht, insbesondere auf der Ebene des Stadtrates in der Tat „nichts“ zur Förderung des Aufstellungsverfahrens geschehen ist, so dürfte ein weiterer Ausschluss der Realisierbarkeit eines Genehmigungsanspruchs der Klägerin nach Ablauf der Zurückstellung im März 2013 über eine Satzung nach §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 BauGB grundsätzlichen Bedenken unterliegen.3vgl. zu einem solchen Fall des Missbrauchs der Veränderungssperre speziell durch die Beklagte: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.04.2004 – 1 N 1/04 -, SKZ 2004, 156 = BauR 2005, 1122 = BRS 67 Nr. 122vgl. zu einem solchen Fall des Missbrauchs der Veränderungssperre speziell durch die Beklagte: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.04.2004 – 1 N 1/04 -, SKZ 2004, 156 = BauR 2005, 1122 = BRS 67 Nr. 122 Mit Satzung vom 29.01.2013 hat der Stadtrat der Beklagten für den Geltungsbereich des Bebauungsplans, dessen Einleitung am 25.11.2008 beschlossen wurde, eine Veränderungssperre erlassen, die am 06.03.2013 veröffentlich worden sein soll. Mit Bescheiden vom 28.03.2013 versagte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigungen unter Hinweis auf die Veränderungssperre. In der Sache heißt es in den Bescheiden: Ziel der Bebauungsplanaufstellung ist es, das Gelände des ehemaligen Milchhofs neu zu entwickeln und die zukünftige städtebauliche Entwicklung im Geltungsbereich qualitätsvoll und gemäß aktueller städtebaulicher Planungsgrundsätze zu steuern. Die städtebauliche Konzeption sieht vor, den bisher als Gewerbegebiet festgesetzten Bereich weiter zu entwickeln. Aufgrund ihrer Lagegunst sollen diese Flächen für klassische und höherwertige Gewerbenutzungen und Dienstleistungen sowie für großflächige Handelsnutzungen (ehem. Milchhof) ohne nahversorgungsrelevante Sortimente gesichert werden. Darüber hinaus soll mit der Aufstellung des Bebauungsplans das Ziel verfolgt werden, die aktuelle Fassung der BauNVO zur Anwendung zu bringen, denn die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans … in Verbindung mit der anzuwendenden BauNVO 1977 sind nicht mehr geeignet, die städtebauliche Entwicklung zeitgemäß zu steuern. Dies betrifft auch die Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten. Die Realisierung von Spielhallen- und Bordellnutzungen wirkt sich besonders in einem von Umstrukturierung geprägten Gebiet, wie dem Areal um den ehemaligen Milchhof, negativ aus und führt in der Regel zu dem sogenannten Trading-Down-Effekt. Gerade dieser Effekt soll durch die Aufstellung des Bebauungsplans verhindert werden. Die Bescheide wurden der Klägerin am 05.04.2013 zugestellt Die Klägerin beantragt, die Bescheide vom 28.03.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die am 01.09.2011 und am 06.12.2011 beantragten Baugenehmigungen zur Nutzungsänderung eines Mehr-Familienhauses in ein Bordell und eine Spielhalle zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Ansicht nach steht die Veränderungssperre der Erteilung der beantragten Baugenehmigungen entgegen. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 20.02.2013 in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Ortsbesichtigung Bezug genommen. Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der der Eilverfahren – 5 L 655/12, 5 L 855/12, 5 L 1186/12 (VG), 2 B 340/12 (OVG), 5 L 1187/12 (VG), 2 B 341/12 (OVG) und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.