Beschluss
2 B 341/12
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Asylantrag ist nach § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat nach den Dublin-II-Regeln zuständig ist; hier ist nach Art. 6 Abs.2 Dublin-II-VO für unbegleitete Minderjährige der Staat zuständig, in dem der Minderjährige den Asylantrag gestellt hat.
• Die bloße Bereitschaftserklärung eines anderen Mitgliedstaats zur Rückübernahme ändert nichts an den gesetzlich geregelten Zuständigkeitskriterien der Dublin-II-Verordnung.
• Ist die in einem Verwaltungsakt behauptete Zuständigkeit eines anderen Staates nicht gegeben, ist die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags rechtswidrig.
• Zur effektiven Rechtsgewährung kann das Gericht auf Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO und durch einstweilige Anordnung die Aussetzung einer Rücküberstellung anordnen.
Entscheidungsgründe
Unbegleiteter Minderjähriger: Deutschland zuständig nach Art.6 Abs.2 Dublin-II-VO; Rücküberstellung nach Italien unzulässig • Ein Asylantrag ist nach § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat nach den Dublin-II-Regeln zuständig ist; hier ist nach Art. 6 Abs.2 Dublin-II-VO für unbegleitete Minderjährige der Staat zuständig, in dem der Minderjährige den Asylantrag gestellt hat. • Die bloße Bereitschaftserklärung eines anderen Mitgliedstaats zur Rückübernahme ändert nichts an den gesetzlich geregelten Zuständigkeitskriterien der Dublin-II-Verordnung. • Ist die in einem Verwaltungsakt behauptete Zuständigkeit eines anderen Staates nicht gegeben, ist die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags rechtswidrig. • Zur effektiven Rechtsgewährung kann das Gericht auf Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO und durch einstweilige Anordnung die Aussetzung einer Rücküberstellung anordnen. Der am 20.09.1994 geborene, unverheiratete Antragsteller ist als unbegleiteter Minderjähriger nach Deutschland gelangt. Die Behörde erließ am 25.01.2012 einen Bescheid, wonach der Antragsteller nach Italien überstellt und sein Asylantrag als unzulässig angesehen werde. Italien hatte zuvor eine Zustimmung zur Rückübernahme erklärt; in Italien seien dem Antragsteller am 16.08.2011 Fingerabdrücke genommen worden, sein dortiges Asylstellen hat er nach eigenen Angaben aber nicht gestellt. Die Behörde berief sich auf die Dublin-II-Verordnung und §27a AsylVfG. Der Antragsteller focht die Feststellung der Unzulässigkeit an und beantragte im Eilverfahren die Aussetzung einer anstehenden Rücküberstellung nach Italien. • Die Zulässigkeit des Antrags wird nicht durch §34a Abs.2 AsylVfG ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen des §34a Abs.1 AsylVfG nicht vorliegen. • Nach Art.6 Abs.2 Dublin-II-VO ist für unbegleitete Minderjährige der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige den Asylantrag gestellt hat, sofern dort kein Familienangehöriger lebt. Diese Regel geht vorrangig vor allgemeinen Zuständigkeitsregeln wie Art.10 (illegaler Grenzübertritt). • Die Aktenlage zeigt, dass der Antragsteller in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat und in Italien nach seinen Angaben keinen Asylantrag gestellt hat; diese Darstellung ist von der Behörde nicht bestritten, sodass Deutschland zuständig ist. • Die Zustimmung Italiens zur Rückübernahme vermag die gesetzliche Zuständigkeitsregelung der Dublin-II-VO nicht zu verdrängen; zudem beruht die Zustimmung offenbar auf unrichtigen Geburtsdaten des Antragstellers, sodass sie ohnehin fraglich ist. • Wegen des Grundrechtsbezuges des Asylverfahrens (Art.16a GG) ist die Auslegung und Anwendung der Dublin-II-VO der gerichtlichen Überprüfung zugänglich, wenn Deutschland seine Zuständigkeit verneint. • Zur effektiven Rechtsverfolgung wertet das Gericht den Antrag zugleich als statthaften Antrag nach §80 Abs.5 VwGO und trifft eine zeitlich befristete einstweilige Anordnung, um die geplante Rückführung zu verhindern. Der Antrag hat im tenorierten Umfang Erfolg: Die Antragsgegnerin darf die Rücküberstellung nach Italien vorläufig nicht vollziehen, weil Italien nicht der zuständige Staat nach den Dublin-II-Regeln ist. Die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags war rechtswidrig. Die einstweilige Anordnung schützt den Antragsteller bis zu einem vom Gericht festzusetzenden Zeitpunkt; die Wirkung ist zeitlich zu begrenzen, damit die Behörde gegebenenfalls gegenteilige Beweise vorlegen kann. Dem mittellosen Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Entscheidung schützt das Kindeswohl des unbegleiteten Minderjährigen und stellt die richtige Anwendung der Dublin-II-Verordnung sicher.