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Urteil

5 K 593/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2013:0424.5K593.12.0A
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Leitsätze
1. Eine Gemeinde hat unter Anwendung der Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag die angemessenen Kosten für die Behandlung eines auf ihrem Gemeindegebiet gefundenen Fundtieres zu übernehmen.(Rn.18) (Rn.28) 2. Ein gefundenes Tier, bei dem kein ausreichender Beweis dafür vorlegt, dass es herrenlos ist, ist als Fundtier zu behandeln.(Rn.23) 3. Bei einem verletzten Tier, für das eine sofortige Behandlung erforderlich ist, ist eine Anzeige bei dem zuständigen Fundbüro vor Durchführung der Behandlung nicht erforderlich.(Rn.33)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin einen Betrag von 77,22 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab dem 11.08.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 77,22 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gemeinde hat unter Anwendung der Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag die angemessenen Kosten für die Behandlung eines auf ihrem Gemeindegebiet gefundenen Fundtieres zu übernehmen.(Rn.18) (Rn.28) 2. Ein gefundenes Tier, bei dem kein ausreichender Beweis dafür vorlegt, dass es herrenlos ist, ist als Fundtier zu behandeln.(Rn.23) 3. Bei einem verletzten Tier, für das eine sofortige Behandlung erforderlich ist, ist eine Anzeige bei dem zuständigen Fundbüro vor Durchführung der Behandlung nicht erforderlich.(Rn.33) Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin einen Betrag von 77,22 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab dem 11.08.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 77,22 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1, § 111 Satz 1, § 113 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, § 169 Abs. 2, § 191 Abs. 1 VwGO zulässig. Vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Ergänzungslieferung 2012, § 42 Abs. 1 Rdnr. 152. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Beklagte ein Ersatzanspruch in Höhe von 77,22 Euro in entsprechender Anwendung der §§ 683, 677, 679 und 670 BGB zu. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) finden auch im öffentlichen Recht entsprechende Aufwendung, wenn die Erstattung von Aufwendungen für die Wahrnehmung von Aufgaben in Betracht kommt, die an sich zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehören. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170 = DVBl 1989, 42 = DÖV 1989, 271 = NJW 1989, 922 = Buchholz 445.5 § 8 WaStrG Nr. 9 = NuR 1990, 23. Ein Aufwendungsersatzanspruch analog §§ 677, 683, 670 BGB setzt voraus, dass ein fremdes Geschäft geführt worden ist, das dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des öffentlich-rechtlichen Aufgabenträgers entspricht. Wer eine Aufgabe erledigt, die, wie er weiß, zum Aufgabenbereich einer Behörde gehört, tätigt ein objektiv fremdes Geschäft und handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag. Nach § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, wie ein Beauftragter und somit entsprechend § 670 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Nach § 683 Satz 2 BGB steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer in den Fällen des § 679 BGB, d.h. wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden könnte, auch zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht. Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat mit der tiermedizinischen Untersuchung sowie der anschließenden Einschläferung und Entsorgung der verletzten Schildkröte ein Geschäft der Beklagten für diese und damit ein objektiv fremdes Geschäft geführt. Die Beklagte ist als Fundbehörde gemäß § 967 BGB i.V.m. § 29 des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) vom 05.02.1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.01.2011 (Abl. I S. 64), für die Entgegennahme und Verwahrung von Fundsachen zuständig. Als Fundtiere gelten nach §§ 90 a, 967 BGB verlorene oder entlaufene Tiere, die nicht offensichtlich herrenlos sind und von einer Person an sich genommen werden, die nicht zuvor Eigentum oder Besitz an dem Tier hatte. Verloren ist ein Tier, wenn es besitzlos geworden ist, weil es sich außerhalb des Einwirkungsbereichs seines Halters aufhält und nicht wieder dorthin zurückkehrt. Herrenlos ist es, wenn der Eigentümer den Besitz daran in der Absicht aufgegeben hat, auf sein Eigentum zu verzichten. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., Einführung Rn. 81. Vorliegend ist eine eindeutige Klärung, ob es sich bei der Schildkröte um ein Fundtier oder um ein herrenloses Tier gehandelt hat, letztlich nicht möglich. Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Schildkröte sowohl auf Grund ihrer Tierart als auch der bei ihr bestehenden Verletzungen nicht mehr in der Lage war, zu ihrem Halter zurückzufinden, was für die Vermutung spricht, dass sie ihrem Besitzer verlorengegangen war. Ebenso kann es aber nicht ausgeschlossen werden, dass das aufgefundene Tier ausgesetzt und damit herrenlos geworden war. Hierfür spricht, dass zumindest im Zuständigkeitsbereich der Beklagten keine Verlustmeldung eingegangen ist. Dies allein ist jedoch noch kein ausreichender Beweis dafür, dass das streitgegenständliche Tier herrenlos war. Denn es handelte sich insbesondere nicht um ein Wildtier oder ein offensichtlich verwildertes Haustier, sondern um ein Haustier, das ohne eine entsprechende Betreuung durch Menschen kaum überleben könnte. Des Weiteren ist auch nicht aufgrund der Umstände der konkreten Auffindesituation auf einen Willen zur Eigentumsaufgabe zu schließen, da das Tier in der Ortslage von … gefunden worden war. Bestehen somit zwar maßgebliche Anhaltspunkte dafür, dass ein aufgefundenes Tier nicht herrenlos ist, kann dies aber nicht mit Sicherheit festgestellt werden, so ist nach Auffassung des Gerichts aus Gründen des Tierschutzes davon auszugehen, dass es sich um Fundtier handelt. So auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.01.2011 – 3 L 272/06 –, DVBl 2011, 975; VG Ansbach, Urteil vom 26.09.2011 – AN 10 K 11.00205 – juris; vgl. auch Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Einführung Rdnr. 81. Diese Wertung des Gerichts entspricht im Ergebnis der Erlasslage in verschiedenen Bundesländern (z.B. Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein), nach der alle aufgefundenen Tiere zunächst als Fundtiere zu behandeln seien, die Erstattungspflicht für Aufwendungen aber endet, wenn sich nach vier Wochen noch kein Eigentümer gemeldet hat, weil dann vermutet werden könne, dass das Tier keinen Besitzer (mehr) habe, damit herrenlos sei und nicht mehr in die Zuständigkeit der Kommune falle. Dass im Saarland eine entsprechende fachaufsichtliche, gesetzesinterpretierende Weisung soweit ersichtlich bislang nicht existiert, steht der gerichtlichen Annahme, dass aufgefundene Tiere zunächst - außer bei offensichtlicher Herrenlosigkeit – als Fundtiere zu behandeln seien, nicht entgegen. Denn einer entsprechenden Weisung käme keine das Gericht bindende normative Wirkung zu; dementsprechend können auch aus der Nichtexistenz einer Weisung im Saarland keine das Gericht bindenden Schlüsse gezogen werden. Die Interpretation der Rechtslage durch das Gericht findet ihre Rechtfertigung vielmehr in dem im Jahr 2002 eingefügten Art. 20a GG, der den Tierschutz zum Staatsziel erklärt. Adressat von Art. 20a GG ist der Staat als Ganzes, d.h. der Bund, die Länder und die Gemeinden. Zwar ist in erster Linie der Gesetzgeber zum Handeln berufen. Wenn Art. 20a GG neben der Gesetzgebung auch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung als Normadressaten benennt, so verdeutlicht dies, dass diese beiden staatlichen Gewalten durchaus auch eine eigenständige Bedeutung bei der Verfolgung des Staatsziels Tierschutz haben. Zu denken ist in diesem Zusammenhang insbesondere an eine etwa erforderliche Konkretisierung der Vorgaben des Gesetzgebers durch Verordnungsgebung, durch norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, durch Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe bzw. Auslegung von Gesetzesbestimmungen; besonderes Gewicht erlangt das Staatsziel Tierschutz zudem bei der Ausfüllung von Ermessensvorschriften, hier ist das Schutzgebot des Art. 20a GG Auslegungs- und Abwägungshilfe sowohl für die Verwaltung als auch die Rechtsprechung. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Art.20a GG, Rn. 21. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund sind vorliegend die Wertungen des Tierschutzgesetzes – insbesondere die Verbote in § 1 Satz 2, § 3 Nr. 3 TierSchG – im Rahmen der rechtlichen Ausgestaltung des Fundtierbegriffs durchaus zu beachten. Eine Auslegung und Verwaltungspraxis, die entgegen § 3 Nr. 3 TierSchG davon ausgeht, dass aufgefundene Tiere in aller Regel ausgesetzt wurden und damit herrenlos sind, steht nicht in Einklang mit den normierten tierschutzrechtlichen Zielen. Gemäß § 3 Nr. 3 TierSchG ist das Aussetzen eines Tieres verboten und ein Verstoß gegen dieses Verbot bußgeldbewehrt. Die vom Gericht favorisierte Auffassung, dass aufgefundene Tiere – außer in Fällen offensichtlicher Herrenlosigkeit – zunächst als Fundtiere im Sinne der §§ 965 ff. BGB zu qualifizieren sind, trägt der im Lichte des Art. 20a GG zu betrachtenden Aufgabe der Rechtsordnung Rechnung, dass der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere zu gewährleisten ist (vgl. § 1 Satz 1 TierSchG). Denn als Folge wäre zunächst die jeweils als Fundbehörde zuständige Kommune gemäß § 966 Abs. 1 BGB verpflichtet, das Fundtier in einer Weise zu betreuen, die den Anforderungen des § 2 TierSchG genügt, wobei die Kommune entscheiden kann, ob sie die Versorgung und Betreuung selbst vornimmt oder eine andere Institution – zumeist ein Tierheim – damit beauftragt. Eine so geschaffene Rechtsklarheit trägt nicht unwesentlich zur Verminderung tierischen Leidens und zur Förderung des Staatsziels Tierschutz bei. So auch VG Gießen, Urteil vom 27.02.2012 -4 K 2064/11.GI -, juris. Da vorliegend nicht offensichtlich ist, dass die Schildkröte, die in der Klinik der Klägerin eingeschläfert worden ist, herrenlos war, ist davon auszugehen, dass es sich um ein Fundtier gehandelt hat. Aus diesem Grund sind die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 06.03. 1996 (- 13 A 638/95 -, NVwZ-RR 1996, 653 = NuR 1996, 631) hier nicht einschlägig, da es in dem Verfahren um die Behandlungskosten für ein herrenloses Tier und nicht für ein Fundtier ging. Nach § 966 Abs. 1 BGB ist zunächst der Finder zur Verwahrung der Sache verpflichtet. Dies war hier nicht die Klägerin, sondern die Frau, die die Schildkröte auf der Straße gefunden hatte. Im Umkehrschluss ergibt sich aus § 970 BGB, dass der Finder zu Aufwendungen für die Erhaltung der Sache verpflichtet ist, d.h. er muss ein Fundtier füttern und, sofern dies notwendig ist, für die tierärztliche Behandlung sorgen. Der Finder ist nach § 967 BGB aber berechtigt, die Sache an die zuständige Behörde abzuliefern. Dadurch wird er von seinen Pflichten aus § 966 BGB frei und überlässt es der zuständigen Behörde, über die notwendige Verwahrung und die erforderlichen Finanzierungslasten zu entscheiden. § 967 BGB regelt öffentlich-rechtliche Verwahrungsrechte und -pflichten und wird daher dem öffentlichen Recht zugeordnet. Zuständige Behörde im Sinne des § 967 BGB ist die Beklagte. Vorliegend hat die Finderin das Tier nicht zunächst bei der Beklagten abgegeben, sondern unmittelbar zur Klägerin gebracht, wo eine Fundmeldung ausgefüllt worden ist. Dieses Vorgehen ist jedoch im vorliegenden Fall aus zwei Gründen angezeigt gewesen. Zum einen wurde das Tier an einem Samstag gefunden, also einem Tag, an dem das Fundbüro der Beklagten geschlossen ist, und zum anderen war das Tier offensichtlich verletzt. Letzteres ist besonders bedeutsam, da nur durch eine sofortige Behandlung verhindert werden konnte, dass das Tier nicht in Widerspruch zu § 1 TierSchG weiter leiden musste. Insbesondere bestand auf Grund der Verletzung des Tiers keine Zeit vor der Behandlung zuerst mit der Beklagten abzusprechen, wo oder wie das Tier behandelt werden soll. Die Frage, ob die Klägerin generell berechtigt ist, bei sich von Findern eine Fundmeldung ausfüllen zu lassen, braucht im vorliegenden Fall nicht beantwortet zu werden, da es auf Grund der besonderen Umstände erforderlich war, eine Fundmeldung an die Beklagte nachzureichen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beklagte für die Verwahrung des Tieres zuständig gewesen ist, nachdem die Finderin das Tier abliefern wollte. Nachdem die Finderin das verletzte Tier auf Grund der offensichtlich erforderlichen Behandlung zur Klägerin gebracht hatte, hat diese anstelle der Beklagten die Verwahrung der Schildkröte übernommen. Die Klägerin hat mit der Untersuchung sowie der anschließenden Einschläferung und Entsorgung der verletzten Schildkröte zumindest auch ein Geschäft für die Beklagte wahrgenommen. So ist auf Grund der vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass es insbesondere aus tierschutzrechtlichen Gründen angezeigt war, die Schildkröte einzuschläfern, um ihr weiteres Leid zu ersparen. Dem Anspruch der Klägerin auf Aufwendungsersatz steht auch nicht entgegen, dass die Übernahme der Geschäftsführung nicht dem Willen der Beklagten entsprach. Denn der entgegen stehende Wille des Geschäftsherrn schließt nach § 683 Satz 2 BGB einen Aufwendungsersatzanspruch nicht aus, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden könnte (§ 679 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein öffentliches Interesse gerade daran bestehen, dass die Aufgabe von dem privaten "Geschäftsführer" in der gegebenen Situation erfüllt wurde. In diesem rechtlichen Zusammenhang sind die einschlägigen Sachgesichtspunkte zu würdigen, die für das öffentliche Interesse bestimmend sein können. Dabei darf die Wahrung eines der Behörde zustehenden Handlungsspielraums nicht außer Acht bleiben. Ein Träger öffentlicher Verwaltung darf nicht durch private Initiative im Hinblick auf das Ob und Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hiernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1988, a.a.O.. Zwar steht der Beklagten hinsichtlich der Frage, wo und wie sie Fundtiere behandeln lässt, ein Ermessensspielraum zu. Dieser Ermessensspielraum ist durch die von der Klägerin vorgenommenen Handlungen nicht beeinträchtigt worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schildkröte verletzt gewesen ist und deshalb sowohl die tierärztliche Untersuchung als auch die anschließende Einschläferung sofort durchgeführt werden mussten. Insofern wäre auch die Beklagte zur Durchführung dieser Maßnahmen verpflichtet gewesen. Die Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, sie sei nicht die zuständige Tierschutzbehörde. Denn sie ist auch als Fundbehörde und damit als Betreuerin des Fundtieres verpflichtet, eine tierärztliche Behandlung und ggf. notwendige Euthanasie durchführen zu lassen. Eine andere Entscheidung wäre aus tierschutzrechtlichen Gründen ermessensfehlerhaft. Der Klägerin sind die geltend gemachten Aufwendungen nach §§ 683, 670 BGB in voller Höhe zu ersetzen. Insoweit sind weder von der Beklagten Bedenken hinsichtlich der Höhe der Rechnung geltend gemacht worden noch sind für das Gericht Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Rechnungsbetrag unangemessen wäre. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin als Tierklinik ihre Aufwendungen nach der Gebührenordnung für Tierärzte berechnet hat. Dies ergibt sich aus der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 1835 Abs. 3 BGB. Vgl. Sprau: in Palandt, Kommentar zum BGB, 71. Aufl., § 683 Rn. 8. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nur teilweise begründet. Ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht nicht. Verzugszinsen werden für öffentlich-rechtliche Ansprüche grundsätzlich nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34/00 -, BVerwGE 114, 61 = DVBl 2001, 1067 = NVwZ 2001, 1057 = DÖV 2001, 783 = Buchholz 435.12 § 108 SGB X Nr. 1. Eine solche liegt hier nicht vor. Rechtsgrundlage des verfolgten Anspruchs auf Zuerkennung von Prozesszinsen ist § 291 BGB. Dieser ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn - wie hier - einschlägiges Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.06.1995 - 11 C 22/94 -, BVerwGE 99, 53 = NJW 1995, 3135 = DVBl 1996, 104 = DÖV 1996, 124 = Buchholz 310 § 90 VwGO Nr. 6 und vom 22.02.2001, a.a.O.. Gemäß § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht in Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Rechtshängigkeit ist gemäß § 696 Abs. 3 ZPO mit der Zustellung des Mahnbescheides am 11.08.2011 eingetreten. Die Höhe der Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG Die Klägerin betreibt eine Kleintierklinik in A-Stadt und verlangt von der Beklagten den Ersatz von Aufwendungen für die tierärztliche Untersuchung einer verletzten Schildkröte sowie deren anschließende Euthanasie und Entsorgung in Höhe von 77,22 EUR. Am 21.05.2011 (einem Samstag) wurde von einer Verkehrsteilnehmerin auf einer Straße in … eine offenbar zuvor bei einem Verkehrsunfall verletzte Schildröte gefunden. Diese Schildröte wurde von der Finderin wegen der Verletzungen zur Kleintierklinik der Klägerin gebracht. Dort wurde von der Finderin ein Formular für Fundtiere ausgefüllt. Diese verpflichtete sich gleichzeitig, der zuständigen Gemeinde über den Fund des Tieres Meldung zu machen und der zuständigen Ortspolizeibehörde, Polizeistation oder dem Ordnungsamt Mitteilung zu machen, dass das Fundtier bei der Klägerin abgegeben und zur Notfallbehandlung vorgestellt worden sei. Die Finderin hat daraufhin die Beklagte über das Auffinden des Tieres informiert. Nachdem festgestellt worden war, dass eine Behandlung des Tieres nicht möglich war, wurde es eingeschläfert und entsorgt. Die Klägerin hat sodann der Beklagten unter dem 01.06.2011 eine Rechnung wegen der für die Euthanasie angefallenen Kosten in Höhe von 77,22 € geschickt. Nachdem bis zum 01.07.2011 eine Zahlung bzw. eine anderweitige Reaktion der Beklagten nicht eingegangen war, gab die Klägerin unter diesem Datum eine Zahlungserinnerung heraus, mit welcher die Beklagte aufgefordert wurde, die ausstehende Rechnung bis spätestens 11.07.2011 auszugleichen. Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 30.06.2011, sie sei nicht zum Ausgleich der Rechnung verpflichtet. Auf eine erneute Mahnung der Klägerin hat sich die Beklagte mit Schreiben vom 06.07.2011 darauf berufen, es handele sich vorliegend nicht um ein Fundtier, sondern um ein herrenloses Tier, weshalb eine Kostenerstattungspflicht nicht gegeben sei. Ein Fundtier sei ein dem Tierhalter unfreiwillig und vorübergehend abhanden gekommenes Tier. Regelmäßig könne davon ausgegangen werden, dass mit der Beendigung der Gewohnheit zur Rückkehr eines Haustieres auch die Besitzbeziehung des Tierhalters ende. Das Tier sei dann herrenlos. Unter Umständen sei das Tier auch durch den Halter ausgesetzt worden. Hierfür spreche, dass das Tier innerhalb einer bebauten Ortschaft gefunden worden sei. Auch die Tatsache, dass bei der Fundbehörde keine Verlustanzeige bzw. Nachfrage nach einer verlorenen Schildkröte eingegangen sei, lasse darauf schließen, dass das Tier herrenlos gewesen sei. Am 09.08.2011 beantragte die Klägerin beim zuständigen Mahngericht - Amtsgericht Mayen – den Erlass eines Mahnbescheides. Das Amtsgericht erließ am 09.08.2011 den beantragten Mahnbescheid. Gegen den ihr am 11.08.2011 zugestellten Mahnbescheid hat die Beklagte am 12.08.2011 Widerspruch erhoben. Daraufhin wurde das Verfahren an das Amtsgericht … abgegeben. Das Amtsgericht … verwies das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 16.05.2012 an das Verwaltungsgericht des Saarlandes. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, es sei davon auszugehen, dass die Schildkröte nicht herrenlos gewesen, sondern kurzfristig einem Tierhalter entlaufen sei. Hierfür spreche besonders der Fundort innerhalb einer bebauten Ortschaft. Tiere dieser Größe würden häufig in der warmen Jahreszeit in Gartenteichen gehalten, aus denen sie bei ungenügender Sicherung zum Beispiel im Frühjahr entlaufen könnten. Nachweislich sei es im Mai 2011 sehr warm gewesen. Deshalb sei davon auszugehen, dass dieses Tier kurz zuvor von seinen Besitzern nach draußen verbracht worden sei. Würden Tiere dieser Art und Größe ausgesetzt, geschehe dies nicht auf einer Straße im bebauten Gebiet. Vielmehr würden sie in große Teiche außerhalb bebauter Ortschaften in Wald- und Naturschutzgebieten ausgesetzt. Ebenso sprächen das Alter des Tieres (etwa 20 Jahre) und der Umstand, dass es sich um eine Schildkrötenart handele, die in Mitteleuropa nicht heimisch sei, dafür, dass es sich vorliegend um ein Fundtier handele. Bestünden maßgebliche Anhaltspunkte dafür, dass ein aufgefundenes Tier nicht herrenlos sei und könne dies nicht mit Sicherheit festgestellt werden, so sei nach den allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechtes zur Anscheinsgefahr von einer Fundsache auszugehen und die Zuständigkeit der Fundbehörde eröffnet. Dies gelte für aufgefundene Tiere insbesondere auch aus Gründen des Tierschutzes. Deshalb habe die Beklagte als zuständige Behörde die Kosten der unaufschiebbaren tierärztlichen Behandlung zu tragen. Dennoch habe die Beklagte den Ausgleich der Kosten für die Euthanasie weiterhin verweigert. Nachdem sich die Beklagte zumindest seit dem 12.07.2011 nach Fristablauf der in der Zahlungserinnerung gesetzten Frist in Verzug befinde, habe sie den Klagebetrag auch zu verzinsen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 77,22 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 12.07.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, eine Rechtsgrundlage für das Zahlungsbegehren sei nicht gegeben. Ein Auftrag der Beklagten an die Klägerin, die in deren Klinik gebrachte verletzte Schildkröte tierärztlich zu behandeln oder einzuschläfern, existiere unstreitig nicht. Eine vertragliche Rechtsgrundlage scheide somit aus. Der Zahlungsanspruch könne auch nicht auf Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt werden. Denn die Einschläferung der Schildkröte durch die Klägerin habe nicht dem Willen der Beklagten entsprochen und stehe mit ihrem Pflichtenkreis in keinerlei Zusammenhang. Es werde bestritten, dass es sich bei der Schildkröte um ein Fundtier gehandelt habe. Die Einordnung eines Tieres als Fundtier hänge nicht davon ab, dass jemand das Tier aus seiner Sicht "gefunden" habe, sondern es müsse sich um ein Tier handeln, dass gegen den Willen seines Besitzers aus dessen Sachgewalt ausgebrochen sei. Nach den Darlegungen der Klägerin sei ein solcher Besitzverlust nicht mit Sicherheit gegeben und auch nicht wahrscheinlich. Die Schildkröte könne mit gleicher Wahrscheinlichkeit auf einem Streifzug gewesen oder ausgesetzt worden sein. In beiden Fällen liege keine Fundsache im rechtlichen Sinne vor. Gegen einen unfreiwilligen Verlust der Schildkröte spreche zudem eindeutig, dass beim Fundbüro keine Verlustanzeige hinsichtlich einer Schildkröte eingegangen sei. Selbst wenn es sich bei der Schildkröte um ein Fundtier gehandelt hätte, bestehe kein Zahlungsanspruch, weil die Einschläferung nicht dem vermeintlichen Besitzerhaltungsinteresse des Verlierers entsprochen hätte. Vielmehr sei offensichtlich, dass die „Finderin", die die Schildkröte zur Klägerin gebracht habe, dem Tier habe weiteres Leid ersparen wollen, also aus tierschutzrechtlichen Motiven gehandelt habe. Die Beklagte sei jedoch nicht Tierschutzbehörde; Untere Tierschutzbehörde sei das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz. Sofern sich die Klägerin die Einschläferung als tierschutzrechtliche Maßnahme vergüten lassen möchte, möge sie sich an das Landesamt halten. Ein Erlass, wonach die Ordnungsbehörden auch in Fällen vorliegender Art die Kosten der tierärztlichen Versorgung zu übernehmen haben, existiere im Saarland nicht. Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Zahlungsverpflichtung fehle und lasse sich auch nicht konstruieren. Die Klägerin maße sich mit ihrer Vorgehensweise, für von Dritten zur Behandlung gebrachte verletzte Tiere das Formular Fundtier zu verwenden, um dem Dritten die Behandlungskosten zu ersparen, eine Verfahrenszuständigkeit an, die ihr nicht zukomme. Die Klägerin sei keine von der Beklagten ermächtigte Stelle zur Entgegennahme von Fundanzeigen. Auch tierschutzrechtliche Erwägungen berechtigten die Klägerin nicht, an der Beklagten vorbei ohne umfassende Klärung des Sachverhaltes rechtliche Feststellungen zu treffen und die Beklagte ausschließlich als Rechnungsempfängerin zu betrachten. Die Vorgehensweise der Klägerin berge eine große Missbrauchsgefahr und vereitle weitere Ermittlungstätigkeiten der Beklagten. So sei es schon vorgekommen, dass Tierhalter ihre verletzten Tiere oder Autofahrer von ihnen selbst angefahrene Tiere beim Tierarzt als Fundtier deklarierten, um sich die Behandlungskosten zu ersparen. Das in gewisser Weise verständliche Anliegen der Klägerin, verletzten Tieren schnell zu helfen und tierliebe Helfer finanziell zu entlasten, könne nicht über das Fundrecht und die polizeiliche Gefahrenabwehr gelöst werden, sondern bedürfe einer konkreten tierschutzrechtlichen Regelung, die den Tierschutz ehrenamtlicher Helfer unterstütze. Eine solche Regelung gebe es im Saarland nicht. Eine Gewährleistungspflicht öffentlicher Stellen zur Sicherung tierärztlicher Honorare gehe zu weit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.