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Beschluss

5 L 891/13

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2013:0920.5L891.13.0A
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Leitsätze
1. Eine Nachbargemeinde kann sich zur Abwehr von Windkraftanlagen nicht darauf berufen, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei mit dem Natur-, Landschafts- oder Denkmalschutz nicht zu vereinbaren.(Rn.37) 2. Für die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 5 Windkraftanlagen im Außenbereich kommt es nicht darauf an, ob der zuvor aufgestellte Bebauungsplan wirksam ist.(Rn.43) 3. Die Zulassung von 5 Windkraftanlagen im Außenbereich erfordert keine förmliche Planung. Deshalb bedarf es auch keiner interkommunalen Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB.(Rn.51) 4. Eine Nachbargemeinde hat keinen Anspruch darauf, dass die objektiven Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB in Bezug auf das Landschaftsbild eingehalten werden.(Rn.55) 5. Gegenüber Verunstaltungen aufgrund staatlicher Zulassungen kann sich eine (Nachbar-)Gemeinde nur auf den Kernbereich des sich aus dem Selbstverwaltungsrecht abgeleiteten kommunalen Selbstgestaltungsrechts berufen.(Rn.56)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Nachbargemeinde kann sich zur Abwehr von Windkraftanlagen nicht darauf berufen, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei mit dem Natur-, Landschafts- oder Denkmalschutz nicht zu vereinbaren.(Rn.37) 2. Für die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 5 Windkraftanlagen im Außenbereich kommt es nicht darauf an, ob der zuvor aufgestellte Bebauungsplan wirksam ist.(Rn.43) 3. Die Zulassung von 5 Windkraftanlagen im Außenbereich erfordert keine förmliche Planung. Deshalb bedarf es auch keiner interkommunalen Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB.(Rn.51) 4. Eine Nachbargemeinde hat keinen Anspruch darauf, dass die objektiven Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB in Bezug auf das Landschaftsbild eingehalten werden.(Rn.55) 5. Gegenüber Verunstaltungen aufgrund staatlicher Zulassungen kann sich eine (Nachbar-)Gemeinde nur auf den Kernbereich des sich aus dem Selbstverwaltungsrecht abgeleiteten kommunalen Selbstgestaltungsrechts berufen.(Rn.56) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin begehrt als Nachbargemeinde einstweiligen Rechtsschutz gegen den vom Antragsgegner angeordneten Sofortvollzug einer immissionsschutz-rechtlichen Genehmigung, mit der der Beigeladenen zu 1. die Errichtung und der Betrieb von fünf Windkraftanlagen in einem im Landesentwicklungsplan „Umwelt“ festgesetzten Vorranggebiet für Windenergie in der Gemarkung Britten der Beigeladenen zu 2. genehmigt wurde. I. Mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 29.05.2013 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen zu 1. gemäß § 4 i.V.m. § 10 BImSchG die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen vom Typ Vensys 112 mit einer Nennleistung von jeweils 2.500 kW, einer Nabenhöhe von je 140 m und einem Rotordurchmesser von je 112 m in Flur 7 der Gemarkung Britten, Gemeinde Losheim am See. Der Anlagenstandort befindet sich innerhalb eines Gebietes, das der Landesentwicklungsplan Umwelt vom 13.07.2004 als Vorranggebiet für Windenergie ausweist, sowie im Geltungsbereich des vom Rat der Beigeladenen zu 2. am 21.02.2013 als Satzung beschlossenen am 29.05.2013 als Beilage im Amtlichen Bekanntmachungsblatt vom 29.05.2013 veröffentlichten Bebauungsplan „Windpark Britten“. Morphologisch liegt er auf dem „Judenkopf“, einem Höhenrücken zwischen der Gemeinde Losheim am See und der Verbandsgemeinde Kell am See. Mit dem Genehmigungsbescheid ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Genehmigung an: Die Anordnung des Sofortvollzuges erfolge sowohl im öffentlichen als auch im überwiegenden Interesse der Beigeladenen. Das öffentliche Interesse bestehe in der umweltverträglichen Energieversorgung und der Reduzierung des CO2-Ausstoßes in die Erdatmosphäre sowie der gesetzlichen Förderung erneuerbarer Energien, deren Nutzung zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung beitrage. Gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Genehmigung vom 29.05.2013 erhob die Antragstellerin am 14.06.2013 Widerspruch, über den bisher nicht entschieden wurde. Am 05.07.2013 hat die Antragstellerin … beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Genehmigung sowie die Verpflichtung des Antragsgegners zur Untersagung des Errichtung und des Betriebs der Windkraftanlagen beantragt. Zur Begründung macht sie geltend, ihr Gemeindegebiet liege am Fuße des Schwarzwälder Hochwaldes und gehöre zum Naturpark Saar-Hunsrück. Die Windkraftanlagen sollten in unmittelbarer Nähe zu ihrem Gemeindegebiet errichtet und betrieben werden. Die Genehmigung verletze ihre Planungshoheit, insbesondere das interkommunale Rücksichtnahmegebot (Art. 28 Abs. 2 GG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Ihr Gemeindegebiet gehöre zur Kernzone des Naturparks Saar-Hunsrück mit der besonderen Schutzfunktion „Erholung in Stille“. Die Windräder sollten in unmittelbarer Nähe zum Wanderweg „Greimerather Höhenweg“ betrieben werden und störten ihre Planungshoheit unter touristischen Gesichtspunkten. Der Genehmigungsbescheid sei auch rechtswidrig, weil der ihm zugrunde liegende Bebauungsplan ungültig sei. Der Satzungsbeschluss sei nicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde abgedruckt worden, habe dem Blatt vielmehr allein als lose Beilage beigelegen. Das erfülle nicht die Anforderungen des § 41 Abs. 3 Satz 2 KSVG und stelle einen absoluten Verfahrensverstoß dar, der zur Unwirksamkeit des Plans führe.1Lehné/Weirich/Gros, Saarländisches Kommunalrecht, § 41 KSVG Rdnr. 3Lehné/Weirich/Gros, Saarländisches Kommunalrecht, § 41 KSVG Rdnr. 3 Der Satzungsbeschluss sei auch deshalb ungültig, weil er gegen § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KSVG verstoße. Denn der Ortsrat sei nicht zuvor angehört worden. Das führe zur Unwirksamkeit des Plans.2OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.08.1996 – 2 N 1/96 -OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.08.1996 – 2 N 1/96 - Die Sitzung des Ortsrats habe am 28.03.2013 und damit nach dem Ratsbeschluss vom 21.03.2013 stattgefunden. Dabei sei auch kein Beschluss gefasst worden, vielmehr sei allein über die geänderte Zuwegung informiert worden. Das stelle keine Anhörung im Verständnis von § 73 Abs. 2 S. 2 KSVG dar. Eine weitere Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergebe sich aus einer Verletzung von § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB. In der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Amtlichen Bekanntmachungsblatt 50/2012 sei auch ein archäologisches Gutachten genannt worden. Zur Einsichtnahme habe aber nur die Kurzfassung eines archäologischen Gutachtens vom 18.12.2012 vorgelegen. Das genüge nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB. Auch gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei verstoßen worden. Danach seien Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben, welchen Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Einen solchen Hinweis auf die verfügbaren Umweltinformationen habe die Bekanntmachung vom 12.12.2012 nicht enthalten. Zwar reiche es aus, wenn die vorliegenden Unterlagen nach Themenblöcken zusammengefasst schlagwortartig kurz charakterisiert würden.3VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2012 – 8 S 1337/10 -VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2012 – 8 S 1337/10 - Die Nennung des avifaunistischen Gutachtens, Fledermausgutachtens, Wildkatzengutachtens, hydrologischen Gutachtens, Schallschutzgutachtens, Schattenwurfgutachtens, archäologischen Gutachtens sowie Landschaftsbildgutachtens/Visualisierung genüge insoweit nicht, weil es an einer Kurzcharakterisierung fehle. Dieser Verfahrensfehler sei auch nicht nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Abs. 2 Altern. 2 BauGB unbeachtlich, weil es an der Kurzcharakterisierung der Gutachten samt Ergebnissen fehle. Da die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen nicht im Verständnis von § 1 Abs. 6 BauGB vom Gemeinderat vorgenommen worden sei, liege ein weiterer Unwirksamkeitsgrund des Bebauungsplans vor. Insoweit sei nämlich erforderlich, dass jedem Mitglied des Gemeinderates nicht nur Teile, Auszüge oder Beschlussvorlagen, sondern alle Unterlagen im Gesamten zur Verfügung gestellt werden müssten. Das sei bei der Gemeinderatssitzung am 21.02.2013 nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe den Mitgliedern des Gemeinderates nur die Beschlussvorlagen zur Abstimmung vorgelegen. Weiterhin sei zu beachten, dass dem Genehmigungsverfahren die Planungsvariante 8 zugrunde gelegen habe, während im Auslegungsverfahren Variante 7a ausgelegt und beschlossen worden sei. Wenn der Antragsgegner Planvariante 8 genehmigt habe, sei der Bebauungsplan gleichwohl unwirksam, weil Variante 7 a ausgelegt worden sei und jede Änderung einer erneuten Auslegung bedurft hätte. Die Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen hätte in öffentlicher Sitzung erfolgen müssen. Das sei am 21.02.2013 nicht geschehen. In der Offenlegung der Begründung sei auf Seite 49 auf die TA Lärm und die dortigen Immissionsrichtwerte sowie auf die DIN ISO 9613-2 verwiesen worden. Diese hätten nicht mit ausgelegen. Die Errichtung der Windkraftanlagen führe ausweislich der Visualisierung vom 04.12.2012 zu einer Zerschneidung des Landschaftsbildes sowie zur Horizontalverschmutzung der einzigartigen Landschaft des Hochwaldes im Gemeindegebiet der Antragstellerin. In Bezug auf das archäologische Gutachten sei zu beanstanden, dass diese nicht etwa die Standorte nach Bodendenkmälern untersucht habe, vielmehr allein die Trassen. Deshalb sei dieses Gutachten insgesamt nicht aussagekräftig und führe zu einem Abwägungsmangel. Erhebliche Bedenken bestünden ferner in Bezug auf u.A. das Fledermausvorkommen, den Schwarzstorch, den Roten Milan, die Wildkatze und das Haselhuhn. Bereits die dem Gutachten zugrunde liegende „Erfassung und artenschutzrechtliche Bewertung der Fledermausvorkommen“ weise erhebliche Fehler auf, die zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führten. Das ergebe sich im Einzelnen aus der von der Verbandsgemeinde Kell am See in Auftrag gegebenen gutachtlichen Stellungnahme der FÖÄ Landschaftsplanung GmbH vom 22.03.2013. Auch das Brandschutzkonzept sei nicht stimmig, obwohl die Waldrandlage das erfordert hätte. Insbesondere sei dieser Belang nicht im Bebauungsplan behandelt worden. Der Bebauungsplan verletzte zudem das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB, das eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB sei (wird auf den Seiten 14 – 17 der Antragsschrift vertieft) und sei auch deshalb nichtig. Die unterbliebene interkommunale Abstimmung habe dazu geführt, dass die Belange der Antragstellerin und Informationen aus Rheinland-Pfalz überhaupt nicht beachtet worden seien. Das betreffe die Fledermauspopulation auf dem rheinland-pfälzischen Judenkopf, die auch ins Saarland fliege, sowie den Schwarzstorch, die Kraniche und den Roten Milan. Ebenfalls unbeachtet geblieben sei das Naturschutzgebiet Panzbruch, das nur 500 m von den Windkraftanlagen entfernt sei, sowie die Stollenanlage der Grube Louise in hydrogeologischer Hinsicht. Auch die Belange der Forstwirtschaft stünden der Errichtung der Anlagen entgegen, da aufgrund der Rodungsmaßnahmen eine erhöhe Windbruchgefahr hervorgerufen werde. Weitere hydrogeologische Bedenken ergäben sich aus dem Umstand, dass der Windpark in der Wasserschutzzone 2 liege und die noch unbekannten Stollengänge der Grube Louise bei der Errichtung der Anlagen erhebliche Auswirkungen auf das Wasserschutzgebiet haben könnten. In diesem Zusammenhang sei die fehlende Beteiligung des Landesamtes für Geologie und Bergbau in Rheinland-Pfalz zu beanstanden. Das Landesamt habe mit Schreiben vom 22.05.2013 bestätigt, dass mit untertägigen Anlagen aus dem Betrieb der Grube bis 1943 zu rechnen sei, die nicht im Risswerk dokumentiert seien. Da die genannten Bedenken bisher noch gar nicht untersucht worden seien, liege ein Abwägungsausfall vor. Dieser betreffe auch die Bergwerksfelder Britten und Saarhölzbach II, von denen die Anlagen 3 bis 5 betroffen seien. Unter dem betreffenden Gebiet verliefen Stollen, die zum Teil bereits eingebrochen seien. Der gesamt Judenkopf sei als Bergschadensgebiet einzustufen. Auf diese Belange gehe die Begründung des Bebauungsplans nicht ein. Schließlich regele der Bebauungsplan auch nicht die Erschließung, was einen weiteren Abwägungsausfall impliziere. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 13.09.2013 hat die Antragstellerin die Berichtigung des Rubrums dergestalt beantragt, dass sie von der Verbandsgemeindeverwaltung und diese wiederum vom Bürgermeister vertreten werden. In der Sache wendet sie sich weiterhin gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans, der an einem offenkundigen Mangel leide, ohne Anhörung des Ortsrats Britten und aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Abwägung verabschiedet, nicht hinreichend bekannt gemacht worden sei und Belange des Landschafts- sowie des Artenschutzes und das interkommunale Abstimmungsgebot verletze. Die derzeit erfolgenden Rodungsmaßnahmen gingen über das genehmigte Maß hinaus. Schließlich ergebe sich aus einer Stellungnahme des Militärhistorikers Dr. Bernard Schmitt vom 01.09.2013, dass die Pingen4Keil-, graben- oder trichterförmige, durch untertägigen Bergbau verursachte EinsturztrichterKeil-, graben- oder trichterförmige, durch untertägigen Bergbau verursachte Einsturztrichter auf dem Judenkopf keine Spuren des 2. Weltkriegs, sondern eingestürzte Stollen seien. Insgesamt überwiege das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Zwar seien Windkraftanlagen grundsätzlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig. Anders als bei Baugenehmigungen durch § 212 a BauGB geregelt, sei eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht von Gesetz wegen sofort vollziehbar. Da diese vorliegend auf einem unwirksamen Bebauungsplan beruhe, entfalle der Rechtsgrund der Genehmigung. Sie, die Antragstellerin, werde durch den Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot auch in eigenen Rechten verletzt. Von Bedeutung sei ferner, dass es ihr aufgrund des zeitlichen Agierens der Beteiligten nicht möglich gewesen sei, in dem am 19.08.2013 anhängig gemachten Normenkontrollverfahren 2 C 406/13 beim OVG des Saarlandes einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen. Die Antragstellerin beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29.05.2013 wiederherzustellen, 2. dem Antragsgegner aufzugeben, Maßnahmen zur Errichtung und zum Betrieb der Windkraftanlagen sofort zu untersagen und zu unterbinden. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er weist darauf hin, dass nach § 36 BauGB auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nur die Standortgemeinde zu beteiligen sei. Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin sei die erteilte Genehmigung rechtmäßig. Der nach Einschätzung der Antragstellerin unwirksame Bebauungsplan stehe der Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht entgegen, weil das genehmigte Vorhaben auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtmäßig wäre. Denn die Errichtung von Windkraftanlagen sei im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässig. Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehe dem Vorhaben nicht entgegen, weil die Standorte der Windkraftanlagen innerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen lägen. Der Genehmigung könne nicht entgegengehalten werden, dass die Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verursachten. Auch sei unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen der Genehmigung nicht erkennbar, dass die natürliche Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert oder Belange des Naturschutzes im Verständnis von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt würden. Das betreffe insbesondere die behauptete Zerschneidung des Landschaftsbildes und die „Horizontverschmutzung“. Von einer Verunstaltung des Landschaftsbildes könne gesprochen werden, wenn ein Vorhaben für das Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen sei und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden werde.5BVerwG, Urteil vom 15.05.1987 – 4 C 23.95 -; OVG NRW, Urteil vom 12.06.2001 – 10 A 97/99 -BVerwG, Urteil vom 15.05.1987 – 4 C 23.95 -; OVG NRW, Urteil vom 12.06.2001 – 10 A 97/99 - Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch ein privilegiertes Vorhaben aber nur in Einzelfällen anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handele. Der angegriffenen Genehmigung sei eine Landschaftsbild-analyse der ARGUS CONCEPT GmbH beigefügt. Danach sei eine Landschaftsbildanalyse nach dem Verfahren NOHL (Beeinträchtigungen des Landschafts-bildes durch mastenartige Eingriffe – Materialien für die naturschutzfachliche Bewertung und Kompensationsermittlung) durchgeführt, die keine Verunstaltung annehme, vielmehr den Ausgleichsbedarf für eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nachvollziehbar und sachgerecht ermittelt habe. Die von der Antragstellerin geltend gemachte artenschutzrechtliche Betroffenheit zu allen planungsrelevanten Tiergruppen sei zu pauschal. Der Verweis auf die Stellungnahme der FÖA Landschaftsplanung GmbH begründe keine „nicht hinnehmbare Gefährdung und Vernichtung der vorhandenen Populationen“. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin seien auch größere Gebietsteile auf rheinland-pfälzischer Seite in die avifaunistischen Erhebungen einbezogen worden, insbesondere das Naturschutzgebiet „Panzbruch“ und weite Teile der Gemarkungen A-Stadt und Serrig. Die angeblichen Defizite bei der Erfassung des Kranichzuges bzw. Kranich-Rastgeschehens sollen auf Daten beruhen, die der FÖA Landschaftsplanung GmbH Anfang 2013 übergeben worden seien. Allerdings seien diese Daten nicht in den einschlägigen Quellen (z.B. Ornithologische Rundbriefe bzw. Jahresberichte für die Region Trier/K.H. Heyne; ornithologische Foren wie ornitho.de, birdnet-rip.de, naturgucker.de; Befragung des Forstreviers Saarburg) dokumentiert. Im Rahmen der avifaunischen Untersuchungen seien keine Hinweise auf Kranich-Rastvorkommen im Umfeld des Panzbruchs gefunden worden und zwar weder während der Frühjahrs- noch der Herbstzugsperiode. Auch den ausgewerteten Foren und Meldelisten (Auswertungszeitraum 1990-2011) hätten keine derartigen Hinweise entnommen werden können, insbesondere keine, die auf ein regelmäßiges Rastvorkommen hindeuteten. Selbst unter Berücksichtigung der von der FÖA Landschaftsplanung GmbH verwerteten Daten lasse sich für den Planungsraum keine überregional bedeutsame, traditionelle Rastplatzfunktion für Kraniche ableiten, die Grundlage für besondere Abstandsempfehlungen hätten sein können. Der Genehmigungsbescheid fordere zudem mit den Nebenbestimmungen C. 13 und 14 geeignete Maßnahmen zum Schutz des Kranichs, u.A. Abschaltungen an Zugtagen und ein begleitendes Monitoring. Keinen Erfolg könne auch die Berufung der Klägerin auf Defizite bei der Bewertung des Schwarzstorch-Vorkommens haben. Bei dem nachträglich lokalisierten Schwarzstorch-Vorkommen handele es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Verlagerung bzw. Umsiedlung des Vorkommens aus den Jahren 2010/2011. Zudem habe sich die Distanz dieses Schwarzstorchhorstes zum Vorhabengebiet nach der Umsiedlung 2012 gegenüber dem Standort 2011 um etwa 200 m noch erhöht. Die Situation in den Nahrungshabitaten habe sich gegenüber den Vorjahren nicht erkennbar verändert. Von einer wesentlichen Änderung der Bewertung der artenschutzrechtlichen Belange könne deshalb nicht ausgegangen werden.6vgl. ecorat- Umweltberatung & Freilandforschung, Windpark Losheim Britten, Anmerkungen zur Stellungnahme der FÖA Landschaftsplanung GmbH, vom 29.04.2013vgl. ecorat- Umweltberatung & Freilandforschung, Windpark Losheim Britten, Anmerkungen zur Stellungnahme der FÖA Landschaftsplanung GmbH, vom 29.04.2013 Obwohl bisher kein Überflug von Individuen über dem „Judenkopf“ nachgewiesen worden sei, setze der Genehmigungsbescheid mit Nebenbestimmung C.17 Maßnahmen zum Schutz des Schwarzstorches fest. Aufgrund der von der Antragstellerin vorgetragenen Defizite der Fledermausuntersuchungen seien diese einer erneuten Prüfung unterzogen worden.7vgl. Büro für Faunistik & Freilandforschung, Synopse zur gutachterlichen Stellungnahme der FÖA Landschaftsplanung GmbH zum Fledermausgutachten, vom 10.05.2013vgl. Büro für Faunistik & Freilandforschung, Synopse zur gutachterlichen Stellungnahme der FÖA Landschaftsplanung GmbH zum Fledermausgutachten, vom 10.05.2013 Dabei seien die Bedenken u.a. zur Methodik und fehlerhaften Berücksichtigung der Mopsfledermaus ausgeräumt worden: Es gebe keine Anhaltspunkte für Wochenstuben der Mopsfledermaus im Umfeld des „Judenkopfes“ und Panzbachtals. Nach der Auswertung der avifaunistischen Daten aus dem Untersuchungsgebiet lägen keine Hinweise auf erhöhte Arten- oder Kontaktzahlen vor, die auf eine bedeutende Schwarmaktivität an der Grube Louise oder den umliegenden Bunkeranlagen hinwiesen. Auch in der Grube Louise gebe es keine Hinweise auf eine größere Anzahl von Fledermäusen. Trotz ausreichend dichter Daten in Bezug auf die Quartiere im 10 km Radius ergäben sich aus fledermauskundlicher Sicht keine artenschutzrechtlichen Konflikte, denen nicht durch zusätzliche im Genehmigungsbescheid festgesetzte Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, z.B. doppeltes Höhenmonitoring in Gondelhöhe und zusätzlich auf halber Masthöhe, begegnet werden könne. Auch für die Wildkatze und das Haselhuhn habe keine erhebliche Beeinträchtigung festgestellt werden können. Für das Haselhuhn werde mit der Nebenbestimmung C.20 zusätzlich noch eine Ruhezone eingerichtet. Auch für den Rotmilan lege der Genehmigungsbescheid mit den Nebenbestimmungen C.10-20 ausreichende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen fest. Darüber hinaus seien von keiner windkraftsensiblen Art (Rotmilan, Schwarzstorch, Mopsfledermaus) nachgewiesene Fortpflanzungsstätten (Horte bzw. Wochenstuben) innerhalb der von der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW) aufgeführten Tabubereiche bzw. Schutz-Radien bekannt, so dass von keinen Beeinträchtigungen im Sinne von § 44 BNatSchG ausgegangen werden könne. Unzutreffend sei die Behauptung der Antragstellerin, das Naturschutzgebiet „Panzbruch“ habe im Genehmigungsverfahren bzw. bei den naturschutz- und artenschutzfachlichen Untersuchungen keine Berücksichtigung gefunden. So sei etwa das Naturschutzgebiet in der FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan „Windpark Britten“ der ARGUS CONCEPT GmbH (Februar 2013) untersucht worden. Danach könnten Beeinträchtigungen oder Störungen der hier vorkommenden Lebensraumtypen im Vorfeld ausgeschlossen werden. Potentielle Beeinträchtigungen für die Arten Neuntöter, Wiesenpieper und Braunkehlchen könnten ebenfalls ausgeschlossen werden, da für diese Arten keine Kollisionsgefahr bestehe und in der direkten Umgebung des Plangebiets keine geeigneten Habitate aufträten. Auch aus hydrogeologischer Sicht bestünden keine Bedenken gegen das zugelassene Vorhaben. Das mit den Genehmigungsunterlagen vorgelegte umfangreiche hydrogeologische Gutachten habe den Einfluss des Vorhabens auf das Grundwasser während der Bauphase und im Betrieb der Anlagen untersucht. Die Grube Louise sei in diese Untersuchungen nicht aufgenommen worden, da keine Erkenntnisse vorlägen, dass auf saarländischem Gebiet untertägiger Bergbau durch die Grube Louise überhaupt stattgefunden habe. Die vorliegenden Erkenntnisse bezögen sich darauf, dass sich die Aktivitäten auf das rheinland-pfälzische Gebiet beschränkt hätten. Nach der geophysikalischen Stellungnahme der Umweltgeotechnik vom 24.05.2013 existierten im Bereich der geplanten Windkraft-Standorte keine unterirdischen Hohlräume oder Stollen. Bei einer am 05.07.2013 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle sei festgestellt worden, dass bei der Aushebung der Fundamentlöcher alle Auflagen im Genehmigungsbescheid in hydrogeologischer Hinsicht eingehalten worden seien und durch einen externen Hydrogeologen überwacht würden. Für Mängel am Brandkonzept gebe es keine greifbaren Hinweise. Dem Brandkonzept der VENSYS Energy AG vom 28.02.2013 sei die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie bemängele allein eine fehlende Berücksichtigung der Waldrandlage. Das Brandschutzkonzept beschreibe u.a. ausführlich das Blitzschutzsystem und das Brandlöschsystem. Die Anlagen seien mit einer Inertgasanlage ausgestattet, die über den allgemeinen Standard von Windkraftanlagen insbesondere bei Errichtung und Betrieb in Waldrandlage vorgesehen sei. Die Beigeladene 1. beantragt (ebenfalls), den Antrag zurückzuweisen. Sie hält die Antragstellerin bereits nicht für prozessfähig im Sinne von § 62 Abs. 3 VwGO. Denn nach § 68 Abs. 1 GemO RP führe die Verbandsgemeinde die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden. Dazu gehöre nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 GemO RP auch die Vertretung in gerichtlichen Verfahren. Vorliegend trete für die Gemeinde der hierzu nicht befugte Ortsbürgermeister auf. In der Sache verteidigt die Beigeladene zu 1. den Bebauungsplan mit einer 32 Seiten umfassenden Erwiderung. Jedenfalls werde die Antragstellerin durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Grundsätzlich sei in Verfahren des gerichtlichen Eilrechtsschutzes von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen in einem Bebauungsplan auszugehen. Anderes gelte nur, wenn bereits eine summarische Prüfung des Bebauungsplans offenkundige Mängel ergebe. Das sei vorliegend nicht der Fall. Selbst wenn der Bebauungsplan unwirksam sein sollte, führte das nicht zur Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, weil die zugelassenen Windkraftanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässig seien und öffentliche Belange ihrer Zulassung nicht entgegenstünden. Die von der Antragstellerin behaupteten schädlichen Umwelteinwirkungen vermittelten der Nachbargemeinde keine wehrfähige Rechtsposition. Die Beigeladene 2. stellt keinen förmlichen Antrag. Sie verteidigt ihren Bebauungsplan, weist aber zusätzlich darauf hin, dass dessen Aufstellung von Rechts wegen gar nicht erforderlich gewesen sei, weil Windkraftanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert seien. Die Gemeinde habe sich nur deshalb zur Aufstellung des Bebauungsplans entschlossen, um umweltrelevante Konflikte schon frühzeitig zu ermitteln und abzuarbeiten. Die Untersuchungsumfänge zu den einzelnen Themenbereichen seien im Vorfeld mit dem Antragsgegner als Genehmigungsbehörde abgestimmt worden. Sollten die von der Antragstellerin geltend gemachten Verfahrensfehler vorgelegen haben, seien diese inzwischen geheilt worden. Denn am 01.08.2013 hätten sowohl der Ortsrat Britten als auch der Gemeinderat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugestimmt bzw. als Satzung beschlossen und rückwirkend zum 29.05.2013 in Kraft gesetzt. Der Gemeinderat habe alle Belange abgewägt. DIN-Normen müssten im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans allenfalls dann ausgelegt bzw. bereitgehalten werden, wenn der Plan unmittelbar darauf verweise, was vorliegend nicht der Fall sei. Das Landschaftsbild werde durch die Windkraftanlagen nicht verunstaltet. Die Verbandsgemeinde Kell habe im Rahmen der Aufstellung ihres Flächennutzungsplans ein Landschaftsbildgutachten erstellen lassen, das zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das Risiko der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Bereich des Judenkopfes als sehr gering eingestuft worden sei. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken gegen die Einhaltung der Artenschutzbestimmungen hätten nicht berücksichtigt werden können, weil sie verspätet vorgebracht worden seien (§ 214 Abs. 3 BauGB). Allerdings sei der Artenschutz Gegenstand der Abwägung des Gemeinderates am 01.08.2013 gewesen. Die behauptete Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes habe gerade nicht stattgefunden. Vielmehr sei die Antragstellerin frühzeitig in die Vorplanung zu dem Projekt einbezogen worden. Ursprünglich sei von den Ortsräten von Britten und A-Stadt die Errichtung eines gemeinsamen Windparks in Erwägung gezogen worden. Die Verbandsgemeinde Kell habe sich im Juni 2012 bei der Beigeladenen zu 2. nach dem Planungsstand erkundigt und sei Anfang Juli 2012 entsprechend informiert worden. Zur Vorstellung des Projektes am 25.10.2012 seien sowohl die A. als auch die Verbandsgemeinde Kell am See geladen worden. Diese seien auch im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vom 29.10.2012 bis 16.11.2012 um Stellungnahme gebeten worden. Die Verbandsgemeinde Kell habe mit der Stellungnahme vom 19.11.2012 bestätigt, dass die Planungen mit den eigenen Planungen am Judenkopf korrespondierten und gleichzeitig darum gebeten, von Planungen an einem weiteren Standort Abstand zu nehmen. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29.05.2013 wiederherzustellen, hat ebenso wie der Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur sofortigen Baueinstellung und Nutzungsuntersagung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg. 1. Nachdem die Antragstellerin mit dem Schriftsatz vom 13.09.2013 die Rubrumsänderung beantragt und damit klargestellt hat, dass sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz zuwider vom ehrenamtlichen Ortsbürgermeister, sondern von der Verbandsgemeindeverwaltung, diese vertreten durch den Bürgermeister, vertreten wird, hat sich der von der Beigeladenen zu 1. zuvor zu Recht erhobene Einwand erledigt, die Antragstellerin werde nicht § 62 Abs. 3 VwGO entsprechend von dem nach dem Landesrecht von Rheinland-Pfalz zur Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren allein befugten gesetzlichen Vertreter vertreten. Die Vertretung in gerichtlichen Verfahren mit Ausnahme von Rechtsstreitigkeiten einer Ortsgemeinde mit der Verbandsgemeinde oder zwischen Ortsgemeinden derselben Verbandsgemeinde gehört nämlich nach § 68 GemO RP zu den Verwaltungsgeschäften der Ortsgemeinden, die die Verbandsgemeindeverwaltung im Namen und Auftrag der Ortsgemeinde führt. 2. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Hs. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft, da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hat. Er bleibt in der Sache aber erfolglos. Der Antragsgegner hat das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf den Seiten 25 und 26 des Genehmigungsbescheides in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise ausreichend dargelegt, indem er darauf abgestellt hat, dass sich ein öffentliches Interesse aus dem Regelungsgehalt von § 1 Abs. 1 und 2 EEG ergebe, der das Ziel verfolge den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 % und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen. Zu diesem Zweck seien Windkraftanlagen zu den nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben aufgenommen worden. Daneben bestehe auch ein überwiegendes privates Interesse der Beigeladenen zu 1. an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung, weil zu einen mit Rechtsbehelfen Dritter zu rechnen sei und bereits erhebliche Planungskosten aufgewendet worden seien. Bauverzögerungen führten zu Ertragausfällen und bei einer späteren Inbetriebnahme drohe aufgrund der Degression der Einspeisungsvergütung weiterer finanzieller Schaden. Öffentliche Interessen stünden einer Anordnung des Sofortvollzugs nicht entgegen. Damit erfüllt die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs die (allein) formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. 3. Bei Vorliegen einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Begründung der Vollzugsanordnung hat das Gericht keine inhaltliche, gegebenenfalls am Maßstab von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 114 VwGO ausgerichtete Rechtmäßigkeitsprüfung der Vollzugsanordnung, sondern allein eine an dem Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache ausgerichtete eigene Interessenabwägung vorzunehmen. Die am Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache ausgerichtete eigene Interessenabwägung des Gerichts geht vorliegend eindeutig zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen. Im Rahmen der vom Gericht dabei zu treffenden Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung das entgegenstehende Interesse der Antragsteller, unter Berücksichtigung von § 80 b VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf von der Ausnutzung der Genehmigung durch die Beigeladene verschont zu bleiben, überwiegt, sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Dabei ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in der Regel abzulehnen, wenn das Rechtsmittel nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.8vgl. Kopp, VwGO, § 80 Rzn. 152 ff., 158 ff.vgl. Kopp, VwGO, § 80 Rzn. 152 ff., 158 ff. 4. Die im Streit befindliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zur festen Überzeugung der Kammer im Verhältnis zur Antragstellerin offensichtlich rechtmäßig, sodass die Interessenabwägung zu ihren Lasten ausfällt. Eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten erscheint fernliegend. Da der von der VwGO gewährleistete Rechtsschutz grundsätzlich auf die Gewährung von Individualrechtsschutz abzielt und Einzelnen nicht die Rolle des Sachwalters öffentlicher Interessen zuweist (vgl. § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 VwGO), ist ein solcher Verwaltungsakt auf die Anfechtung eines von ihm betroffenen Dritten hin nicht umfassend darauf zu überprüfen, ob er mit der objektiven Rechtsordnung, das heißt auch mit ausschließlich im öffentlichen Interesse bestehenden Normen übereinstimmt. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich vielmehr allein auf die Frage, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung zum Nachteil des das Rechtsmittel führenden Dritten gegen (auch) seinen Schutz bezweckende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und - wenn ja - ob dieser diesen Rechtsverstoß (noch) erfolgreich geltend machen kann (sog. Schutznormtheorie).9vgl. zum Baurecht: BVerwG, Urteil vom 13.06.1980, BRS 36 Nr. 185, und vom 30.09.1983, BRS 40 Nr. 195; zum Bergrecht: BVerwG, "Moers-Kapellen"-Urteil vom 16.03.1989, BVerwGE 81, 329, 334 = ZfB 1989, 199vgl. zum Baurecht: BVerwG, Urteil vom 13.06.1980, BRS 36 Nr. 185, und vom 30.09.1983, BRS 40 Nr. 195; zum Bergrecht: BVerwG, "Moers-Kapellen"-Urteil vom 16.03.1989, BVerwGE 81, 329, 334 = ZfB 1989, 199 Dementsprechend ist Streitgegenstand der Anfechtungsklage eines Dritten gegen einen begünstigenden Verwaltungsakt die Behauptung, diese Entscheidung verletze ihn, den Dritten, in eigenen Rechten. Für die summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gilt insoweit kein anderer Maßstab.10OVG des Saarlandes, Beschluss (betreffend das Bergwerk Ensdorf) vom 22.01. 2001 - 2 W 1/01 -, ZfB 2001, 287 (289) mit NachweisenOVG des Saarlandes, Beschluss (betreffend das Bergwerk Ensdorf) vom 22.01. 2001 - 2 W 1/01 -, ZfB 2001, 287 (289) mit Nachweisen Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Rechten Dritter durch die staatliche Zulassung eines Vorhabens ist nur der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung und nicht die davon ggf. abweichende Ausführung maßgeblich, weil der Regelungsinhalt einer Genehmigung immer von einer (technisch) einwandfreien Ausführung des genehmigten Vorhabens ausgeht.11OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 -OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 - Deshalb spielt es vorliegend keine Rolle, ob die Rodungen im Bereich der WKA 5 das genehmigte Ausmaß übersteigen. Eine Beweiserhebung durch Augenschein (Ortsbesichtigung) oder Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nicht in Betracht. Auch wenn in dieser Verfahrensart der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, hat in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhaltes mittels einer förmlichen Beweisaufnahme zu erfolgen. Anders würde das Eilrechtsschutzverfahren zum Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm ergehenden Entscheidung eine der Hauptsacheentscheidung vergleichbare Bindungswirkung zukommt. Das entspricht nicht dem Sinn des auf die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz abzielenden Eilrechtsschutzverfahrens.12OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 7/06 -, S. 21; Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 – betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige RechtsprechungOVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 7/06 -, S. 21; Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 – betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige Rechtsprechung 5. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 ergebenden Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und andere öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die angefochtene Genehmigung verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die zumindest auch den Schutz der Antragstellerin bezwecken. Drittschutz gewährleisten können von vornherein nur inhaltliche Regelungen an das Vorhaben und seine Ausführung, während Verfahrensvorschriften schon vom Ansatz her grundsätzlich ungeeignet sind, Rechte Dritter zu verletzen. Verfassungsrechtlichen Schutz kann die Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts grundsätzlich nur insoweit in Anspruch nehmen, als sich das aus dem Wesen der Bestimmungen des Grundgesetzes ergibt. Dabei bedarf es keines unmittelbaren Rückgriffs auf Verfassungsrecht, weil die der Gemeinde Drittschutz vermittelnden Normen im Lichte des anwendbaren Verfassungsrechtes auszulegen sind. Ein Großteil der Einwendungen der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit des mit dem angegriffenen Genehmigungsbescheid genehmigten Windparks scheidet schon deshalb von vornherein aus, weil sich diese auf eine Unvereinbarkeit der Genehmigung mit Rechtsnormen beziehen, die nicht (auch) dem Schutz einer (Nachbar-) Gemeinde dienen. Das betrifft etwa die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, und grundsätzlich auch die des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes und des Wohls der der Gesundheit der Gemeindeeinwohner.13vgl. Stühler, die Rechte der Gemeinde gegenüber staatlicher Fachplanung, JuS 1999, 234vgl. Stühler, die Rechte der Gemeinde gegenüber staatlicher Fachplanung, JuS 1999, 234 Die gesetzlichen Anforderungen an den Schutz von Natur und Umwelt dienen ausschließlich dem allgemeinen öffentlichen Interesse und sind nicht (auch) dem Schutz der Gemeinden zugeordnet. Soweit eine Gemeinde eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes durch ein (Fachplanungs-) Vorhaben befürchtet, kann sie darauf eine Klagebefugnis nicht stützen, da diese Belange weder auf Grund von Bundesrecht noch auf Grund von Landesrecht den Gemeinden eine eigene Rechtsposition gewähren und da sie insbesondere nicht zum Bestandteil des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts zählen. Gemeinden haben zwar die Belange des Orts- und Landschaftsbildes bei eigenen Planungen zu beachten, insbesondere beim der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 5 BauGB). Daraus folgt jedoch nicht, dass sie diese Belange Planungen anderer Planungsträger als eigene Rechte entgegenhalten könnten.14Bay. VGH, Beschluss vom 19.11.1985 – 20 CS 85 A.2304 u.a., DÖV 1986, 208Bay. VGH, Beschluss vom 19.11.1985 – 20 CS 85 A.2304 u.a., DÖV 1986, 208 Anders ist es nur bei Planungen und Maßnahmen, die das - eigene -Gemeindegebiet oder Teile dieses Gebietes nachhaltig betreffen und die Entwicklung der Gemeinde beeinflussen. Es verstieße gegen die Selbstverwaltungsgarantie, wenn die Gemeinde an Entscheidungen, die ihre eigene Infrastruktur gestalten, nicht beteiligt würde.15BVerwG, Urteil vom 18.03.1987 – 7 C 31.85 -, BVerwGE 77, 134BVerwG, Urteil vom 18.03.1987 – 7 C 31.85 -, BVerwGE 77, 134 Die Gemeinden können ein Rechtsmittel auch nicht auf Belange des Denkmalschutzes stützen. Die Wahrnehmung der Selbstverwaltung der Gemeinden steht unter dem Gesetzesvorbehalt des § 117 Abs. 2, 118 SLVerf. Für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes sind indes die Denkmalbehörden, nicht die Gemeinden zuständig. Ob die Standsicherheit der Windkraftanlagen aufgrund von Überresten früheren unterirdischen Bergbaus im Rechtssinne „gesichert“ ist, und ob diese Überreste schützenswerte Denkmäler sind, fällt nach der Rechtsordnung in den Zuständigkeitsbereich anderer staatlicher Behörden und ist nicht den Gemeinden als eigene Aufgabe zugewiesen. Nach herrschender Ansicht kann eine Gemeinde auch nicht als Sachwalterin der örtlichen Gemeinschaft Beeinträchtigungen von Gesundheits- und Eigentumsinteressen ihrer Bürger als eigene Rechtsverletzung geltend machen. In solchen Fällen steht den Bürgern selbst ausreichend Rechtsschutz zur Verfügung; einer im Wege der Prozessstandschaft gewährten Streithilfe der Gemeinden bedürfen sie nicht. Im Übrigen fehlt jeder gesetzliche Anhaltspunkt dafür, dass eine solche Streithilfe zu den gemeindlichen Aufgaben gehört.16Bay. VGH; Beschluss vom 19.11.1985 – 20 CS 85.a 2304 u.a. -, DÖV 1986, 208 m.w.Nachw.Bay. VGH; Beschluss vom 19.11.1985 – 20 CS 85.a 2304 u.a. -, DÖV 1986, 208 m.w.Nachw. Grundsätzlich beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit auch eines immissionsschutzrechtlich genehmigten Vorhabens nach den §§ 30 – 35 BauGB. Da die Beigeladene zu 2. für die genehmigten Windkraftanlagen im Vorfeld einen Bebauungsplan aufgestellt hat, beurteilte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der immissionsschutzrechtlich genehmigten Windkraftanlagen nach § 30 BauGB, sofern sich der Bebauungsplan nicht als unwirksam erwiese. Ob die vom Antragsgegner zugelassenen Windkraftanlagen den Feststetzungen des Bebauungsplans entsprechen, braucht indes vorliegend nicht entschieden zu werden, weil keine der Festsetzungen des Bebauungsplans (auch) dem Schutz der Nachbargemeinde zu dienen bestimmt ist. Auf die von der Antragstellerin in Abrede gestellte Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Beigeladenen zu 2. käme es vorliegend ohnehin nur dann an, wenn die Errichtung und der Betrieb der mit der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugelassenen fünf Windkraftanlagen im Falle der von der Antragstellerin selbst geltend gemachten Unwirksamkeit des Bebauungsplans Rechte der Antragstellerin verletzten. Das ist indes nicht der Fall. Denn im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans beurteilte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs der fünf Windkraftanlagen nach § 35 BauGB. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich (nur) zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient. Die mit der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugelassenen 5 Windkraftanlagen dienen der Nutzung der Windenergie und sind damit im Außenbereich privilegiert zulässig. Zur Überzeugung der Kammer stehen dem Vorhaben auch keine öffentlichen Belange entgegen, die dem Schutz der Nachbargemeinde zu dienen bestimmt sind. Als die Nachbargemeinde schützende öffentliche Belange kommen vorliegend allein das Erfordernis einer förmlichen Planung sowie eine grundlegende Veränderung des örtlichen Gepräges oder der örtlichen Strukturen durch die geltend gemachte „Horizontverschmutzung“ in Betracht. Beide Gesichtspunkte greifen im Ergebnis nicht durch. Ein Erfordernis förmlicher Planung für fünf Windkraftanlagen im Außenbereich vermag die Kammer nicht zu erkennen. Nach § 35 BauGB wird über die Zulässigkeit von Einzelvorhaben allein auf der Grundlage eines Konditionalprogramms entschieden, das für planerische Erwägungen keinen Raum lässt. Das gilt auch, soweit das Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 BauGB berührt. Ein planerisches Element, das sich als Zulassungssperre erweisen kann, lässt der Gesetzgeber in das Zulassungsverfahren allenfalls insofern einfließen, als er der Gemeinde, auf deren Gebiet das Vorhaben verwirklicht werden soll, zur Wahrung der Planungshoheit die Möglichkeit einräumt, den Vorbehalt des Einvernehmens nach § 36 BauGB für planerische Aktivitäten zu nutzen. Das eröffnet ihr die Möglichkeit, anstelle der Interessenbewertung, welche § 35 BauGB zugrunde liegt, ihre eigenen abweichenden Planungsvorstellungen im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB umzusetzen. Das in § 35 BauGB grundsätzlich vorgesehene Entscheidungsprogramm erweist sich in aller Regel als ausreichend, um eine städtebaulich entstehende Konfliktlage im Außenbereich angemessen beurteilen zu können und diese Beurteilung dem behördlichen Entscheidungsverfahren zuzuweisen. Das gilt zum einen für die gesetzgeberischen Wertungen, wie sie in den Privilegierungstatbeständen des § 35 Abs. 1 BauGB ihren Ausdruck finden. Zum anderen sind die in § 35 Abs. 3 BauGB angegebenen öffentlichen Belange regelmäßig hinreichend, um die vom Gesetzgeber bestimmte Interessenbewertung im Einzelfall mit der im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenen Eindeutigkeit nachvollziehen zu können. Die öffentlichen Belange, die der Gesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufzählt, haben indes nur beispielhaften Charakter. Zu den nicht benannten öffentlichen Belangen gehört auch das Erfordernis einer förmlichen Planung. Dieser Belang hat allerdings eine andere Qualität als die in § 35 Abs. 3 BauGB genannten. Er bringt zum Ausdruck, dass die in § 35 BauGB selbst enthaltenen Vorgaben nicht ausreichen, um im Sinne des erwähnten Konditionalprogramms eine Entscheidung über die Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens treffen zu können. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für verschiedene Entscheidungslagen, wie sie im Außenbereich auftreten können, entschieden (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.11.1968 – 4 C 98.65 -, BRS 20 Nr. 83;17Errichtung einer Siedlung auf einer etwa 95.000 qm großen FlächeErrichtung einer Siedlung auf einer etwa 95.000 qm großen Fläche vom 07.05.1971 – 4 C 19.70 -, BRS 24 Nr. 147;18Unvereinbarkeit der vorgesehenen Bebauung mit den Zielen der LandesplanungUnvereinbarkeit der vorgesehenen Bebauung mit den Zielen der Landesplanung vom 01.12.1972 – 4 C 6.71 -, BRS 25 Nr. 36;19Errichtung von 10 Wohnhochhäusern mit 275 Wohneinheiten auf 1,9 haErrichtung von 10 Wohnhochhäusern mit 275 Wohneinheiten auf 1,9 ha vom 26.11.1976 – 4 C 69.74 -, BRS 30 Nr. 3420Errichtung von Reihenhäusern mit 33 Wohneinheiten, 28 Garagen und 9 StellplätzenErrichtung von Reihenhäusern mit 33 Wohneinheiten, 28 Garagen und 9 Stellplätzen). Das im Außenbereich zu verwirklichende Vorhaben kann eine Konfliktlage mit so hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belange auslösen, dass dies die in § 35 BauGB vorausgesetzte Entscheidungsfähigkeit des Zulassungsverfahrens übersteigt. Ein derartiges Koordinierungsbedürfnis wird vielfach dann zu bejahen sein, wenn die durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einen in erster Linie planerischen Ausgleich erfordern, der seinerseits Gegenstand einer abwägenden Entscheidung zu sein hat. Eine in diesem Sinne „abwägende“ Entscheidung ist nach der Gesetzeslage von der Genehmigungsbehörde bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 BImSchG nicht eröffnet, denn diese Genehmigung ergeht - wie die darin enthaltene baurechtliche Zulassung - als sog. gebundene Entscheidung. Das heißt: Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Abwägungsentscheidungen sind nach Maßgabe der §§ 1 ff. BauGB allein in einem Bauleitverfahren zu treffen. Hier war allein zu prüfen, ob öffentliche Belange dem privilegierten Vorhaben „entgegenstehen“. Das insoweit von der Antragstellerin angemahnte „Planungsbedürfnis“ ist vorliegend nicht gegeben. Nach dem Stand der Rechtsprechung hängt es im Wesentlichen vom Umfang des Vorhabens ab, ob eine Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB ohne eine verbindliche Bauleitplanung öffentliche Belange beeinträchtigt. Dabei kommt es darauf an, in welcher Weise sich ein beabsichtigtes Vorhaben in seiner Substanz und in seinen Auswirkungen in die vorhandene Umgebung einfügt. Das Erfordernis der Planbedürftigkeit muss im Einzelfall nach Lage der Dinge konkretisiert werden.21vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1990 – 4 C 6.87 -, BRS 50 Nr. 84vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1990 – 4 C 6.87 -, BRS 50 Nr. 84 Mehrere Gesichtspunkte können dafür ausschlaggebend sein. Ob ein Vorhaben planerischer Steuerung bedarf, wird zunächst davon abhängen, welche Probleme die Einordnung des Vorhabens in seine Umgebung aufwirft. Dafür geben die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB benannten öffentlichen Belange bereits wichtige Merkmale. Auch der in § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB betonte Gesichtspunkt der Raumbedeutsamkeit verweist mittelbar auf eine erforderliche planerische Koordinierungsnotwendigkeit. Lässt sich die Koordination der Belange sachgerecht letztlich nur im Wege einer Abwägung sicherstellen, so ist dies auch ein hinreichendes Anzeichen für bodenrechtlich relevante Auswirkungen, die geeignet sind, ein Planungsbedürfnis auszulösen. Auch im Verhältnis der Gemeinden zueinander ist § 35 BauGB nicht uneingeschränkt als Zulässigkeitsmaßstab tauglich. Das Bedürfnis nach einer planerischen Koordinierung und damit das eine Zulassung nach § 35 BauGB hindernde Erfordernis einer förmlichen Planung, kann sich aus § 2 Abs. 2 BauGB ergeben. Danach sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Die Vorschrift richtet sich zwar in erster Linie an die Gemeinde, die im Begriff ist, einen Bauleitplan aufzustellen. Der darin enthaltene Rechtsgedanke kommt indes auch dann zum Zug, wenn ein Vorhaben ohne förmliche Planung nach § 35 BauGB zugelassen werden soll. Handelt es sich um ein Vorhaben, das im Falle einer Bebauungsplanung nur nach Abstimmung mit einer Nachbargemeinde gemäß § 2 Abs. 2 BauGB als zulässig festgesetzt werden könnte, so darf das Abstimmungsgebot nicht dadurch umgangen werden, dass eine förmliche Planung unterbleibt. § 2 Abs. 2 BauGB steht in engem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 6 BauGB. Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich als eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots dar. Befinden sich benachbarte Gemeinde objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine Gemeinde von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der anderen Gemeinde Gebrauch machen. Der Gesetzgeber bringt das in § 2 Abs. 2 BauGB unmissverständlich zum Ausdruck. Diese Bestimmung verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Das Gebot, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen, lässt sich als gesetzliche Ausformung des in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts verstehen. § 2 Abs. 2 BauGB liegt die Vorstellung zugrunde, dass benachbarte Gemeinden sich mit ihrer Planungsbefugnis im Verhältnis der Gleichordnung gegenüberstehen. Die Vorschrift verlangt einen Interessenausgleich zwischen diesen Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Belange. Die Nachbargemeinde kann sich unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen. Maßgebend ist die Reichweite der Auswirkungen.22vgl. BVerwG, Urteile vom 08.09.1972 – 4 C 17.71 -, BRS 25 Nr. 14 (Errichtung von 244 Wohnhäusern); vom 15.12.1989 – 4 C 36.86 -, BRS 50 Nr. 193 (Schlachthof); Beschlüsse vom 09.05.1994 – 4 NB 18.94 -, BRS 56 Nr. 36 (großflächiger Einzelhandelsbetrieb); vom 09.01.1995 – 4 NB 42.94 -, BRS 57 Nr. 5 (großflächiges Einrichtungshaus)vgl. BVerwG, Urteile vom 08.09.1972 – 4 C 17.71 -, BRS 25 Nr. 14 (Errichtung von 244 Wohnhäusern); vom 15.12.1989 – 4 C 36.86 -, BRS 50 Nr. 193 (Schlachthof); Beschlüsse vom 09.05.1994 – 4 NB 18.94 -, BRS 56 Nr. 36 (großflächiger Einzelhandelsbetrieb); vom 09.01.1995 – 4 NB 42.94 -, BRS 57 Nr. 5 (großflächiges Einrichtungshaus) Besteht ein derartiger Abstimmungsbedarf Im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB, so ist dies ein starkes Anzeichen dafür, dass die Zulassungsschranken, die § 35 Abs. 3 BauGB aufrichtet, nicht ausreichen, um ohne planerische Abwägung eine Entscheidung über die Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens treffen zu können. Dagegen fehlt es an dieser Indizwirkung, wenn es um die Berücksichtigung von Belangen der Gemeinde geht, die keine Auswirkungen gewichtiger Art darstellen, sondern lediglich im Rahmen des „einfachen“ Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 6 BauGB zu beachten sind. Solche Belange sind nach den allgemeinen Regeln der Abwägung einzustellen, also bereits dann, wenn sie mehr als nur geringfügig betroffen sind. Nachbargemeinden genießen in dieser Hinsicht keinen geringeren Schutz als private Betroffene. Umgekehrt lässt sich aus § 2 Abs. 2 BauGB nicht etwa entnehmen, dass eine Planung, die durch Auswirkungen gewichtiger Art gekennzeichnet ist, bereits aus diesem Grund gegen das Abwägungsgebot verstieße. Auch hier gilt, dass selbst gewichtige Belange im Wege der Abwägung überwunden werden dürfen, wenn noch gewichtigere ihnen im Rang vorgehen. Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde, die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Pflicht zur formellen und materiellen Abstimmung im Rahmen einer förmlichen Planung unterliegt. Die Missachtung eines solchen begründeten Planungserfordernisses berührt zugleich den durch § 2 Abs. 2 BauGB erfassten Rechtskreis und verletzt die Nachbargemeinde in eigenen Rechten (zum Drittschutz im Rahmen des § 2 Abs. 2 BauGB vgl. BVerwG, Urteile vom 08.09.1972 – 4 C 17.71 – und vom 15.12.1989 – 4 C 36.86 -, a.a.O.).23BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 – 4 C 5.01 -, BRS 65 Nr. 10 (DOZ Zweibrücken)BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 – 4 C 5.01 -, BRS 65 Nr. 10 (DOZ Zweibrücken) Auf dieser Grundlage erscheint eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die immissionsschutzrechtliche Zulassung der fünf Windenergieanlagen am Judenkopf fernliegend bis ausgeschlossen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich ohne Weiteres, dass bei nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Anlagen das Konditionalprogramm des § 35 BauGB grundsätzlich ausreichend ist, um eventuell bestehende Konflikt adäquat zu lösen. Dass vorliegend etwas anderes gelten müsste, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Alle der Kammer vorliegenden Gerichtsentscheidungen, die sich mit dem von einer Nachbargemeinde angemahnten Erfordernis einer förmlichen Planung beschäftigt haben, betrafen Siedlungs- bzw. Gewerbevorhaben, die auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen worden waren, keine ein nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigt zulässiges Vorhaben. Der Umfang von 5 Windkraftanlagen lässt die Notwendigkeit einer planerischen Steuerung nicht hervortreten. Das vom Antragsgegner zugelassene Vorhaben der Beigeladenen zu 1. führt wegen der geltend gemachten Horizontverschmutzung aller Voraussicht nach auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung im Verhältnis zur Antragstellerin. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin als Nachbargemeinde keinen Anspruch darauf hat, dass die objektiven Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB vorliegen und dementsprechend das Landschaftsbild durch die fünf genehmigten Windkraftanlagen nicht objektiv verunstaltet wird. Deshalb wird sich auch im Hauptsacheverfahren vorliegend nicht die Frage stellen, ob die fünf Windkraftanlagen für das Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen sind und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden werden.24vgl. zur Definition: BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 – 4 B 69.01 -, BRS 64 Nr. 100vgl. zur Definition: BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 – 4 B 69.01 -, BRS 64 Nr. 100 Da einer Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts - von Sonderfällen abgesehen - grundsätzlich kein Klagerecht gegen staatliche Entscheidungen zusteht und sie sich zur zulässigen Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte nur auf den Kernbereich des sich aus dem von Art. 28 GG geschützten Selbstverwaltungsrechts abgeleiteten kommunalen Selbstgestaltungsrechts berufen kann, erfordert eine Verletzung dieses Rechts deutlich mehr als eine bloße Verunstaltung. In der Rechtsprechung wurde insoweit ein Abwehrrecht der Gemeinde gegen Maßnahmen auf dem eigenen Gemeindegebiet anerkannt, etwa gegen die oberirdische Verlegung von Telefonleitungen in einem Gebiet, in dem eine örtliche Gestaltungssatzung oberirdische Leitungen nicht zuließ.25BVerwG, Urteil vom 18.03.1987 – 7 C 31.85 -, BVerwGE 77, 134BVerwG, Urteil vom 18.03.1987 – 7 C 31.85 -, BVerwGE 77, 134 Der Bay. VGH hat in seinem bereits zitierten Beschluss vom 19.11.1985 – 20 CS 85 A.2304 u.a. – ein Abwehrrecht einer so gut wie ausschließlich vom Weinbau geprägten Gemeinde gegen Schädigungen der Weinberge für möglich gehalten. Vorliegend geht es der Antragstellerin jedoch nicht um eine Abwehr von Windkraftanlagen auf ihrem Gemeindegebiet, sondern auf dem Gemeindegebiet der benachbarten Beigeladenen zu 2. Unabhängig davon, ob in solchen Fällen überhaupt ein Abwehrrecht in Betracht kommt, vermag die Kammer nicht einmal zu erkennen, dass im Rechtssinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB das Landschaftsbild – vom Gemeindegebiet der Antragstellerin gesehen - durch die fünf zu errichtenden Windkraftanlagen „verunstaltet“ wird. Da Windkraftanlagen nur dort Sinn machen, wo der Wind weht, drängen sich als Standorte für ihre Errichtung Höhenrücken förmlich auf. Die CUBE Engineering GmbH hat in ihrer Visualisierung vom 04.12.2012 (Anlage A 17 zur Antragsschrift) auf den Seiten 11 und 12 den Blick von A-Stadt auf den Judenkopf ohne und mit den fünf Windkraftanlagen dargestellt. Dieser Blick unterscheidet sich nicht vom Anblick nahezu aller Windkraftanlagen, denen man auf der Fahrt durch Deutschland begegnet. Soweit sich die Antragstellerin auf die Lage des Standortes innerhalb des Naturparks Saar-Hunsrück mit der besonderen Schutzfunktion „Erholung in Stille“ sowie innerhalb des Landschaftsschutzgebiets L1.00.01 „Wald von Saarschleife über Mettlach bis Steinbach“ beruft, stützt sie sich auf Gesichtspunkte, die nicht ihrem Schutz als Nachbargemeinde zu dienen bestimmt sind. Die Existenz von Wanderwegen an und auf Höhenrücken ist ebenso ungeeignet, von Rechts wegen die Errichtung von Windkraftanlagen zu verhindern. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Verhältnis zur Antragstellerin nicht gegeben. Damit ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Genehmigung nach § 80 Abs. 5 VwGO unbegründet. Die Antragstellerin hat dementsprechend keinen Anspruch auf den Erlass einstweiliger Maßnahmen zur Verhinderung der Errichtung und des Betriebs der Anlagen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Hinsichtlich der Beigeladenen zu 2. sind eventuelle außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach Ziffern 19.3 und 2.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert im Falle der Klage einer drittbetroffenen Gemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung 60.000 €. Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.