Beschluss
2 R 9/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:0503.2R9.21.00
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Leitsätze
1. Eine Nachbargemeinde kann eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen nur anfechten, soweit sie selbst in eigenen Rechten betroffen ist.(Rn.28)
2. Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 36 BauGB kann eine Gemeinde Verstöße gegen Vorschriften, die nicht auch dem Schutz gemeindlicher Interessen zu dienen bestimmt sind, nicht mit Erfolg abwehren. (Rn.45)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Nachbargemeinde kann eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen nur anfechten, soweit sie selbst in eigenen Rechten betroffen ist.(Rn.28) 2. Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 36 BauGB kann eine Gemeinde Verstöße gegen Vorschriften, die nicht auch dem Schutz gemeindlicher Interessen zu dienen bestimmt sind, nicht mit Erfolg abwehren. (Rn.45) I. Die Antragstellerin, eine kreisfreie Stadt, wendet sich gegen den Sofortvollzug einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Nachbargemeinden. Im Februar 2018 beantragte die Beigeladene zu 1 bei dem Antragsgegner die Erteilung einer Genehmigung nach dem BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA). Zwei WEA (LQM 1 und LQM 2) vom Typ Vestas V 150 haben jeweils eine Gesamthöhe von 241 m. Eine WEA (LQM 7) vom Typ Vestas V 136 hat eine Gesamthöhe von 183 m. Der Standort der Anlagen liegt 3,0 bis 4,2 km südlich bzw. südwestlich von M. (BA C Bl. 1577) innerhalb des im Sachlichen Teilplan „Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ der Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg vom 30. Mai 2018 ausgewiesenen Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten VII L/Q/M.. Im Windpark Q 1 in der Umgebung der geplanten Anlagen sind bereits 22 Bestandsanlagen vorhanden. Die geplanten Anlagen sind bis zu 90 m höher als die Bestandsanlagen. Die WEA LQM1 und LQM 2 liegen auf dem Gebiet der Gemeinde Osternienburger Land, die WEA LQM 7 liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Südliches Anhalt. Die Standortgemeinden haben ihr Einvernehmen erteilt. Die Standorte der geplanten WEA liegen zudem innerhalb des Denkmalbereiches „Ortslage M.“. M. ist ein Ortsteil der Antragstellerin. Der Denkmalbereich M. umfasst das Schloss und die Gartenanlage M., die umgebende Siedlung und die anschließende historische Feldflur und damit den gesamten Windpark Q 1 (Übersichtsplan: GA Bl. 157). Das Schloss und der Park M. sind Bestandteil des als UNESCO-Weltkulturerbe ausgezeichneten Gartenreichs Dessau-Wörlitz. Der Denkmalbereich dient nach seiner Begründung als Pufferzone. Konstituierende Teile des Denkmalbereiches sind das Schloss M. mit seinen Gartenanlagen, die Kirche mit zwei hohen Westtürmen, die Bauten und Hofflächen des ehemaligen Vorwerks, die zur Gartenreichszeit bebaut gewesenen Parzellen, die historischen Straßen- und Wegeverläufe, die Gräben und Wasserläufe sowie die unverbaute Horizontlinie in der angrenzenden Kulturlandschaft im Osten, Süden und Westen von Schloss und Garten. In einem dem Antrag der Beigeladenen zu 1 beigefügten UVP-Bericht mit integriertem Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde auf der Grundlage einer Visualisierung (Anlage 6) zur Beeinträchtigung des Landschafsbildes ausgeführt, die geplanten Anlagen LQM 1 und LQM 2 ragten bis zu 100 m über die Bestandsanlagen hinaus, die Anlage LQM 7 ca. 36 bzw. 34 m. Aufgrund der Geländemorphologie seien die Anlagen weithin, d.h. ? 3 km, sichtbar. Hier kämen jedoch eine Vielzahl weiterer Vorbelastungen, wie z.B. weitere WEA in den umgebenden Windparks, sowie Freileitungen und Schornsteine hinzu, so dass die Erweiterung des vorhandenen Bestandes um drei WEA nur sehr gering ins Gewicht falle. Auch mittels Visualisierung sei nachgewiesen, dass die Auswirkungen auf das Landschaftsbild an den Visualisierungspunkten gering seien. Die Höhendifferenz von bis zu 100 m zwischen den geplanten Anlagen und den Bestandsanlagen sei nur in einen engen Wirkraum (1.000 bis 3.000 m) wahrnehmbar. Mit zunehmender Entfernung träten die Höhendifferenzen der einzelnen im Windpark befindlichen Anlagen nicht mehr hervor, sondern bänden sich in das Gesamtbild der durch technische Bauwerke geprägten Landschaft ein (S. 71 - 72). Im Hinblick auf den Schutz von Kulturgütern wurde in dem UVP-Bericht ausgeführt, mittels Visualisierung sei belegt, dass relevante Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem Schloss M. sowie der dazugehörigen Parkanlage nicht vorhanden seien. Von der WEA LQM 7 könnten maximal Teile der Rotorspitzen wahrnehmbar sein. Die WEA LQM 7 weise entsprechend der Empfehlung in dem S-Gutachten eine Gesamthöhe von 183 m auf. In dem S-Gutachten sei eine Bewertung für die WEA an den Standorten LQM 1 und LQM 2 bis zu einer Höhe von 230 m erfolgt. Die durchgeführten Visualisierungen zeigten, dass beide Anlagen auch bei einer Gesamthöhe von 241 m innerhalb der Parkanlage vollständig sichtverschattet seien. Anhand der Visualisierungen werde deutlich, dass keine visuelle Wahrnehmung bezogen auf das Schloss und die Parkanlage M. gegeben sei (S. 110). Die Antragstellerin nahm im Genehmigungsverfahren mehrfach ablehnend zu dem Vorhaben Stellung, wobei sie Verstöße gegen das Raumordnungs-, Denkmalschutz-, Bauplanungs- und Naturschutzrecht geltend machte. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Referat Denkmalschutz, UNESCO-Weltkulturerbe - vertrat mit Schreiben vom 28. November 2018 die Auffassung, der Antrag der Beigeladenen zu 1 müsse zurückgewiesen werden. Den Belangen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege müsse gegenüber dem Vorhaben Vorrang eingeräumt werden. Durch das Vorhaben sei das UNESCO-Weltkulturerbe Gartenreich Dessau-Wörlitz mit der dazugehörigen Exklave Schloss- und Gartenanlagen M. sowie der Denkmalbereich Ortslage M. betroffen. Der Aussage im UVP-Bericht, die Erweiterung des vorhandenen Bestandes um drei WEA werde nur sehr gering ins Gewicht fallen, müsse deutlich widersprochen werden. Durch die Höhen- und Massenentwicklung der neuen WEA würden diese den Denkmalbereich Ortslage M. mit seinen konstituierenden Merkmalen in weit höherem Maß als die vorhandenen WEA erheblich beeinträchtigen. Die Vorbelastung des Landschaftsraums durch die bereits vorhandenen 22 WEA im Vorranggebiet sei ohne Belang. Nach den Grundsätzen von Denkmalpflege und Denkmalschutz seien vorhandene Vorbelastungen zu begrenzen und nicht zu verstetigen sowie keine weiteren Störungen zuzulassen. Ziel müsse sein, mittel- bis langfristig einen den Anforderungen der Denkmalpflege und international des UNESCO-Weltkulturerbes angemessenen, möglichst störungsfreien Landschaftsraum in der Umgebung des Kulturdenkmales zu schaffen, nicht aber die vorhandene Vorbelastung als Begründung für ein „immer mehr“ zu benutzen. Es fehlten geeignete Untersuchungen von einem Standpunkt in der Beletage des Schlosses (insbesondere geeignet aus dem östlichen Bereich) für alle drei WEA. Bei der Untersuchung und Bewertung des Schutzgutes „Kulturgüter“ werde der Denkmalbereich Ortslage M. mit seinen konstituierenden Merkmalen völlig missachtet. Die Kulturstiftung Dessau-Wörlitz erklärte mit Schreiben vom 30. November 2018, die Errichtung der WEA LQM 1, LQM 2 und LQM 7 sei nicht als Eingriff zu bewerten, der die Denkmalqualität des Baudenkmals Schloss und Park M. erheblich beeinträchtige. Die WEA LQM 1 und LQM 2 mit einer Gesamthöhe von 241 m seien nach den vorgelegten Visualisierungen vom Schlosspark aus nicht wahrzunehmen. In dem S-Gutachten (Sichtbarkeitsanalyse und Visualisierung geplanter und potenzieller Windenergieanlagen um das UNESCO-Weltkulturerbe Gartenreich Dessau-Wörlitz, Stand: September 2016) sei die visuelle Wahrnehmung der LQM 1 als gering/keine und die der LQM 2 als mäßig/gering bewertet worden. Die geplante Anlage LQM 1 werde im Schlosspark kaum wahrzunehmen sein und habe damit keine Auswirkungen auf das UNESCO-Weltkulturerbe. Auch die Anlage LQM 2 werde nur an wenigen Stellen und nur eingeschränkt sichtbar sein. Die optische Wahrnehmung der LQM 7 sei sowohl im Sommer- als auch im Winterhalbjahr gering, da deren Höhe gemäß der Empfehlung des S-Gutachtens auf 183 m reduziert worden sei. Mit Schreiben vom 25. April 2019 schloss sich der Beigeladene zu 2 dieser Stellungnahme an. Die Standorte der drei geplanten Anlagen lägen im Denkmalbereich Ortslage M.. Im Vorfeld des jetzigen Genehmigungsverfahrens sei von ihm eine Studie des Planungsbüros S erstellt worden, um ihm eine Prognose zu ermöglichen, ob die geplanten Anlagen im Windpark Q eine erhebliche Beeinträchtigung für das UNESCO-Weltkulturerbe Schloss M. darstellten. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser S-Studie sei die WEA LQM 7 auf eine Gesamthöhe von 183 m reduziert worden. In dem SEWCO-Gutachten sei dargelegt, dass die WEA LQM 1 und LQM 2 beim Blick aus dem Park M. nicht wahrgenommen werden könnten. Im Hinblick auf den Denkmalbereich Ortslage M. sei die Ortssilhouette schon jetzt durch Windkraftanlagen erheblich beeinträchtigt, insbesondere in der Annäherung an das Dorf von Dessau über die B 185 kommend. Diese Beeinträchtigung werde durch die drei deutlich höheren Anlagen verstärkt. Ein (sehr) langfristiges denkmalpflegerisches Ziel müsse der Rückbau der vorhandenen und der beantragten Windkraftanlagen nach Auslaufen ihrer jeweiligen Betriebszeit sein. Daher sei aus denkmalfachlicher Sicht eine Befristung der Genehmigung auf 20 Jahre geboten. Mit Genehmigungsbescheid vom 9. September 2020 erteilte der Antragsgegner die beantragte Genehmigung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Genehmigung wurde mit Zustimmung der Beigeladenen zu 1 auf 25 Jahre befristet. Mit Schreiben vom 3. November 2020 legte die Antragstellerin gegen die Genehmigung Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Am 21. Dezember 2020 hat die Antragstellerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Die Antragstellerin trägt vor, der Antrag sei zulässig. Sie sei antragsbefugt. Sie sei zwar nicht Standortgemeinde, jedoch prägten die streitgegenständlichen WEA das Ortsbild mit der zum UNESCO-Weltkulturerbe Gartenreich Dessau-Wörlitz zählenden Schlossanlage M. nicht nur unwesentlich, so dass sie in ihrem Selbstgestaltungsrecht betroffen sei. Auch das interkommunale Abstimmungsgebot sei betroffen. Darüber hinaus könne sie sich auf die Wahrung des Naturschutzes berufen. Auf den Rechtsbehelf einer Gemeinde seien die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen. Die Gemeinde könne daher auch geltend machen, dass dem Vorhaben öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB, etwa des Naturschutzes, entgegenstünden. Sie sei für ihren Zuständigkeitsbereich verpflichtet, natur- und artenschutzrechtliche Sachverhalte als öffentliche Belange zu kontrollieren. Der Antrag sei auch begründet. Durch das Hinzutreten weiterer WEA in dem Vorranggebiet werde das zum UNESCO-Weltkulturerbe gehörende Schloss M. erheblich beeinträchtigt. Die geplanten WEA überragten die vorhandenen Anlagen deutlich. Deren Ausmaße seien in der S-Studie nicht ausreichend beachtet worden. Die bereits vorhandenen WEA seien vom Schloss M. aus teilweise sichtbar. Es sei daher damit zu rechnen, dass die weiteren Anlagen deutlich sichtbar wahrgenommen werden könnten und einen prägenden Einfluss haben werden. Nicht unberücksichtigt bleiben könne zudem, dass in dem Vorranggebiet VII noch weitere - mindestens drei - WEA geplant seien. Auch diese würden dem heutigen Stand der Technik entsprechend mindestens die gleichen Größen aufweisen wie die jetzt genehmigten. Zudem sei unbeachtet geblieben, dass der Denkmalbereich deutlich erweitert worden sei. Das unter besonderen Schutz gestellte Gebiet umfasse jetzt die gesamte Ortslage M.. Die erhebliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals werde auch nicht dadurch geschmälert, dass der Antragsgegner die Genehmigung auf 25 Jahre befristet habe. § 35 Abs. 1 BauGB verbiete die Beeinträchtigung eines Baudenkmals in der Jetzt-Zeit und setze eine jahrzehntelang währende Dauerbeeinträchtigung nicht voraus. In der Gesamtschau lasse sich anhand der bislang vorgenommenen Prüfung nicht ausschließen, dass eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals gegeben sei. Im Rahmen des bisherigen Genehmigungsverfahrens seien die Belange des Denkmalrechts jedenfalls nicht ausreichend gewürdigt worden. Das führe im Ergebnis zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Genehmigung. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens werde eine erneute Beurteilung vorzunehmen sein. Allein dieser Umstand rechtfertige es, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Anderenfalls bestehe bei weiterem Vollzug der Genehmigung die Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen, die dann unter Umständen nur schwer bzw. gar nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Darüber hinaus liege eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes vor. Die Regelung des § 2 Abs. 2 BauGB finde auf einen Rechtsbehelf gegen die Genehmigung eines auf dem Gebiet der Nachbargemeinde geplanten Einzelvorhabens entsprechende Anwendung. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zum Denkmalschutz müsse von Auswirkungen mit einem erheblichen Gewicht ausgegangen werden. Somit sei das interkommunale Abstimmungsgebot betroffen. Die nicht ausreichende Interessenabwägung führe zu dessen Verletzung. Der Antragsgegner habe die Grenzen des § 35 BauGB verkannt. Die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche und nach § 2 Abs. 2 BauGB abstimmungspflichtige Bauleitplanung sei unterblieben. Es bestehe ein Planungserfordernis. Gegen die Ausweisung des maßgeblichen Vorranggebietes im Rahmen der Regionalplanung bestünden Bedenken, die sie im Planaufstellungsverfahren auch geltend gemacht habe. Der Genehmigungsbescheid sei schließlich auch aus naturschutzrechtlichen Gründen rechtswidrig. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 3. November 2020 gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 9. September 2020 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, hinsichtlich des öffentlichen Belangs Denkmalschutz sei keine Verletzung drittschützender Rechte der Antragstellerin ersichtlich. Drittschutz erlange nur der Eigentümer eines denkmalrechtlich geschützten Objektes, um einen unverhältnismäßigen Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Eigentum zu verhindern. Die Antragstellerin sei jedoch nicht Eigentümerin des Schlosses M.. Das Schloss M. gehöre vielmehr zum Stiftungsvermögen der Kulturstiftung Dessau-Wörlitz. Dies könne jedoch dahinstehen, da keine erhebliche Beeinträchtigung dieses Denkmals durch das Vorhaben gegeben sei. Zu Unrecht wende die Antragstellerin gegen die Anwendbarkeit der S-Studie ein, die genehmigten WEA wiesen Ausmaße auf, die zum Zeitpunkt der Studie noch nicht vorhanden gewesen seien. Es liege eine Diskrepanz von elf Metern vor. In der S-Studie seien die Standorte LQM 1, LQM 2 und LQM 7 zur visuellen Wahrnehmung in drei verschiedenen Höhen (185 m, 200 m und 230 m) untersucht worden. Die restlichen elf Meter (Rotorblattenden) seien durch den Vorhabenträger durch Vorlage einer detaillierten Visualisierung der jeweiligen Gesamthöhen aller beantragten und bestehenden Windenergieanlagen im Genehmigungsverfahren untersucht worden. Die Visualisierung der beantragten und bestehenden WEA im Windvorranggebiet VII Q/L./M. sei auf der Grundlage einer in der Fachwelt anerkannten Sichtbarkeitsanalyse geplanter und potenzieller Windenergieanlagen um das UNESCO-Weltkulturerbe Gartenreich Dessau-Wörlitz erstellt worden. Der Vorhabenträger habe sich im Ergebnis der Visualisierung dazu entschieden, am Standort LQM 7 einen Anlagentyp zu beantragen, der der empfohlenen Höhenbegrenzung von maximal 185 m gemäß S-Studie gerecht werde. Die WEA an den Standorten LQM 1, LQM 2 und LQM 7 seien nicht als Eingriff zu bewerten, der die Denkmalqualität des Baudenkmals Schloss und Park M. erheblich beeinträchtigen könne. Insofern sei nicht nachvollziehbar und rein spekulativ, wenn die Antragstellerin davon ausgehe, dass damit zu rechnen sei, dass die weiteren Anlagen deutlich sichtbar im Schloss M. wahrgenommen werden könnten und damit einen prägenden Einfluss haben würden. Dies werde in der Visualisierung eindeutig widerlegt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso die Antragstellerin die Nichtbeachtung des mittlerweile ausgewiesenen Denkmalbereichs Ortslage M. geltend mache. Die Ausweisung dieses Denkmalbereichs um das UNESCO-Weltkulturerbe Schloss und Park M. sei als Instrument zur dauerhaften Sicherung der Unterschutzstellung dieser Stätte gedacht. Würde sich die Ausweisung nicht nur primär auf das Schloss und den Park beziehen, würde dauerhaft per se ein unzulässiger Eingriff in dem Denkmalbereich vorliegen, da dieser Bereich u.a. die gesamte Fläche des Windparks einnehme. Auch die geplante Ausweisung der deckungsgleichen Pufferzone der UNESCO-Welterbestätte wäre dann so nicht mehr zulässig. Es könne daher nicht von einer nicht ausreichenden Würdigung des Denkmalbereichs gesprochen werden. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange des Denkmalschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB liege demnach nicht vor. Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf eine mögliche bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Windenergieanlagen berufen. Selbst wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aus diesem Grunde rechtswidrig sein sollte, würde dies dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen, weil es insoweit an einer Verletzung von drittschützenden Rechten der Antragstellerin fehlen würde. Die Antragstellerin könne sich als Nachbargemeinde nicht auf eine Verletzung von § 36 BauGB berufen. Eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes gemäß § 2 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. Für die unmittelbare Anwendung des Abstimmungsgebots des § 2 Abs. 2 BauGB fehle es an für die WEA verbindlichen Festsetzungen oder Darstellungen in Bauleitplänen der Standortgemeinden. Die Antragstellerin wende sich vorliegend nicht gegen einen von den Nachbargemeinden aufgestellten Bauleitplan. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nicht nach § 30 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 35 BauGB. Ein Planungserfordernis lasse sich für das Vorhaben nicht ableiten. Als Nachbargemeinde könne die Antragstellerin auch nicht die Einhaltung von naturschutzrechtlichen und landschaftsschützenden Normen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB geltend machen. Weder die Planungshoheit noch das Selbstgestaltungsrecht der Nachbargemeinde sei insoweit berührt. Die Beigeladene zu 1 beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, der Antrag sei - soweit er überhaupt zulässig sei - jedenfalls unbegründet. Er sei unzulässig, soweit sich die Antragstellerin auf Verstöße gegen den Natur- und Artenschutz berufe. Soweit sie ihren Antrag damit begründe, dass dem Vorhaben der öffentliche Belang des Denkmalschutzes entgegenstehe und sie dadurch in ihrem kommunalen Selbstgestaltungsrecht verletzt sei, möge im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine Verletzung nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. In der Sache sei der Antrag jedoch unbegründet. Eine Verletzung ihres Selbstgestaltungsrechts liege nicht vor. Eine nachhaltige Veränderung des Ortsbildes der Antragstellerin ergebe sich weder im Hinblick auf das Kulturdenkmal Schloss und Parkanlage M. noch im Hinblick auf den Denkmalbereich Ortslage M.. Die Sichtbarkeit der drei WEA von einem kleinen Teilbereich reiche hierfür nicht aus. Es liege auch keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalbereichs Ortslage M. vor. Dieser umfasse den Bestandswindpark mit 22 WEA und das Vorranggebiet. Er sei als Pufferzone für Schloss und Park M. ausgewiesen worden, so dass bei Vorhaben in dieser Pufferzone das Augenmerk auf eine mögliche Beeinträchtigung von Schloss und Park M. gelegt werden müsse. Der Denkmalbereich diene dem Schutz von Schloss und Park M.. Diesem Schutzzweck sei umfassend Rechnung getragen worden. Durch die Anpassung der Planung, die sich innerhalb dieses Pufferbereichs befinde, sei nachweislich keine oder nur eine geringe Wahrnehmbarkeit der WEA im Park und Schloss M. gegeben. Die genehmigten WEA wiesen vom Park und Schloss M. sogar eine geringere Sichtbarkeit als die Bestandsanlagen auf. Soweit die Antragstellerin die regionalplanerisch ausgewiesenen zukünftig möglichen drei Standorte auf ihrem Gemeindegebiet im Fokus habe, sei dies für das vorliegende Verfahren rechtlich unerheblich. Die hier maßgeblichen drei Standorte seien entsprechend dem S-Gutachten geplant und genehmigt worden. Dabei sei - entsprechend der technischen Weiterentwicklung - die Höhe der WEA LQM 1 und LQM 2 um jeweils 11 m, von 230 m auf 241 m, vergrößert worden. Die Visualisierung berücksichtige diesen Umstand. Ein Planungserfordernis sei nicht gegeben, denn bei privilegierten Vorhaben - insbesondere Windenergieanlegen - könne das Konditionalprogramm des § 35 BauGB die Zulässigkeit von Vorhaben ausreichend steuern. II. Der beschließende Senat ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO in der Fassung des am 10. Dezember 2020 in Kraft getretenen Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) für das vorliegende Verfahren zuständig. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern betreffen. Eine solche Streitigkeit liegt hier vor. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Sie kann sich jedenfalls auf ihr sog. Selbstgestaltungsrecht berufen, das in den Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fällt. Aus diesem Recht kann sich ein Abwehranspruch ergeben, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1999 - 4 VR 18.98, 4 A 45.98 - juris Rn. 9). Auf dieses Recht kann sich auch eine Nachbargemeinde berufen, wenn sich ein Vorhaben auch auf ihr Gebiet auswirkt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 22 CS 08.2369 - juris Rn. 26; Beschluss vom 19. Februar 2009 - 22 CS 08.2672 - juris Rn. 8). Eine derartige Einwirkung auf das Gemeindegebiet der Antragstellerin durch die streitgegenständlichen WEA ist vor dem Hintergrund, dass die Schlossanlage M. zum UNESCO Weltkulturerbe Gartenreich Dessau-Wörlitz zählt, jedenfalls nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen. 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. In Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO entscheidet das Gericht auf Grund einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Dabei kann von einem prinzipiellen Vorrang des einen Genehmigungsbescheid anfechtenden Dritten - sei es einer Privatperson oder einer Gemeinde - nicht ausgegangen werden. Die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, ist primär nach dem materiellen Recht zu beantworten, also nach den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs. Diese Prüfung kann dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangt bei der Anfechtung eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung nicht den regelmäßigen Eintritt des Suspensiveffekts. Die Rechtspositionen des durch den Verwaltungsakt Begünstigten und des Drittbetroffenen stehen grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Dies gilt auch, wenn drittbetroffen eine Gemeinde und keine Privatperson ist. Bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen sind in Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO neben einer an den Erfolgsaussichten des Widerspruchs orientierten Betrachtung nicht zusätzlich die widerstreitenden Vollziehungs- und Aussetzungsinteressen der Öffentlichkeit, des Genehmigungsadressaten und der Drittbetroffenen gegeneinander abzuwägen (vgl. Beschluss des Senats vom 18. April 2016 - 2 M 89/15 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 10 S 1919/17 - juris Rn. 4). Gemessen daran überwiegt vorliegend das Interesse am Vollzug der Genehmigung, da der Widerspruch der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Eine Nachbargemeinde - wie die Antragstellerin - kann eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlegen nur anfechten, soweit sie selbst in eigenen Rechten betroffen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Juli 2004 - 2 M 867/03 - juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 2006 - 22 ZB 05.1185 - juris Rn. 2). Als eigene Rechtspositionen kommen - neben dem einfachgesetzlichen Eigentum - nur Belange in Betracht, die sich dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zuordnen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - juris Rn. 64 zum Planfeststellungsrecht; VGH BW, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 10 S 1919/17 - a.a.O. Rn. 4). Eine Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin in diesem Sinne liegt voraussichtlich nicht vor. a) Die Antragstellerin kann im vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg geltend machen, dem Vorhaben stünden öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Sie kann sich insbesondere nicht auf entgegenstehende Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB berufen. Zwar sind die Voraussetzungen des § 35 BauGB nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 - juris Rn. 34; Urteil vom 1. Juli 2010 - 4 C 4.08 - juris Rn. 32; Urteil vom 9. August 2016 - 4 C 5.15 - juris Rn. 14). Das gilt jedoch nur für die Standortgemeinde, die gemäß § 36 BauGB am Genehmigungsverfahren zu beteiligen ist. Für die Antragstellerin als Nachbargemeinde gilt dies nicht. Die Antragstellerin kann sich als Nachbargemeinde nicht auf § 36 BauGB berufen. Die in § 36 Abs. 1 BauGB vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde dient der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2008 - 4 B 25.08 - juris Rn. 5). Verfahrens- und materiell-rechtlich kann sich nur die Standortgemeinde auf § 36 BauGB berufen. Eine unbeabsichtigte Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 36 BauGB rechtfertigte, ist insoweit nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 22 CS 08.3194 - juris Rn. 9; Beschluss vom 27. August 2013 - 22 ZB 13.927 - juris Rn. 13). Eine Gemeinde kann - außerhalb des Anwendungsbereichs von § 36 BauGB - Verstöße gegen Vorschriften, die nicht auch dem Schutz gemeindlicher Interessen zu dienen bestimmt sind, nicht mit Erfolg abwehren. Sie ist weder berechtigt, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden zu betätigen, noch ist sie befugt, sich zum Sachwalter privater Interessen aufzuschwingen. Dies gilt auch für die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 22 CS 08.3194 - a.a.O. Rn. 8; Beschluss vom 27. August 2013 - 22 ZB 13.927 - a.a.O. Rn. 11). Zum gemeindlichen Aufgabenkreis gehört es grundsätzlich nicht, naturschutzrechtliche Belange geltend zu machen, da ihre Planungshoheit oder ihr Selbstgestaltungsrecht auf ihrem Gemeindegebiet insoweit nicht berührt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - juris Rn. 46 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20. September 2017 - 22 CS 17.1471 - juris Rn. 15). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Genehmigungsbescheid naturschutzrechtliche Mängel aufweist, denn hierdurch wäre die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten verletzt. Sie kann sich im vorliegenden Verfahren nicht auf eine (mögliche) Verletzung des Natur- und Artenschutzrechts berufen. b) Die Antragstellerin kann ein Abwehrrecht gegen die Genehmigung der WEA auch nicht aus ihrem Selbstgestaltungsrecht herleiten. Grundsätzlich kann eine Gemeinde ein sog. Selbstgestaltungsrecht, das dem Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie entnommen wird, gegenüber Vorhaben auf ihrem Gemeindegebiet einwenden. Auch eine Nachbargemeinde kann sich auf dieses Recht berufen, wenn sich ein Vorhaben auf ihr Gebiet auswirkt, allerdings begrenzt durch das Selbstgestaltungsrecht der Standortgemeinde. Einfach-rechtlich ist ein derartiges Selbstgestaltungsrecht einer Nachbargemeinde als ungeschriebener öffentlicher Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu prüfen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 22 CS 08.2369 - a.a.O. Rn. 26; Beschluss vom 27. August 2013 - 22 ZB 13.927 - a.a.O. Rn. 15). Aus dem Selbstgestaltungsrecht ergibt sich jedoch allenfalls dann ein Abwehranspruch, wenn eine Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1999 - 4 VR 18.98, 4 A 45.98 - a.a.O. Rn. 9; Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - juris Rn. 62; VGH BW, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 10 S 1919/17 - a.a.O. Rn. 27). Das kann der Fall sein, wenn die Maßnahmen die vorhandene städtebauliche Struktur von Grund auf verändern, eine die übrige Bebauung dominierende Wirkung haben oder durch sie ein optischer Riegel geschaffen wird, der von der Ortslage aus einsehbare Landschaftsteile abschneidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1999 - 4 VR 18.98, 4 A 45.98 - a.a.O. Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 22 CS 08.3194 - a.a.O. Rn. 7). Die bloße Sichtbarkeit führt für sich genommen zu keiner erheblichen Beeinträchtigung. Gewisse ästhetische Einbußen für das Ortsbild als Folge ansonsten zulässiger Vorhaben hat die Gemeinde hinzunehmen. Da bei privilegierten Vorhaben, insbesondere Windenergieanlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), die Genehmigungsfähigkeit nicht bei einer bloßen Beeinträchtigung öffentlicher Belange, sondern erst bei deren Entgegenstehen entfällt, ist die Annahme eines Abwehrrechts zusätzlich erschwert (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 22 CS 08.2369 - a.a.O. Rn. 26). Gemessen daran kommt insbesondere aufgrund der großen Entfernung zwischen den strittigen Anlagen und dem Ortsteil M. der Antragstellerin eine Verletzung ihres Selbstgestaltungsrechts nicht in Betracht. Eine erhebliche Prägung des Ortsbildes ist nicht ersichtlich. Die Anlagen befinden sich weit außerhalb der Ortslage von M. und sind von dort aus nur punktuell sichtbar. Nach den Angaben in der Visualisierung (Anlage 6 zum UVP-Bericht) sind die Anlagen LQM 1, LQM 2 und LQM 7 von der Schlosstreppe 3,2 bis 4,8 km und von dem Park hinter dem Schloss M. 3,3 bis 5,0 km entfernt (BA C Bl. 1553, 1563 und 1571) und von diesen Standorten (FP 02-1 bis FP 02-7) nicht bzw. kaum sichtbar (BA C Bl. 1553 ff.). Von einem Standpunkt südlich von M. mit freiem Blick auf die Feldflur (FP 03) sind die Anlagen in Abständen von 3,0 bis 4,2 km zu sehen (BA C Bl. 1577). Von Standpunkten nordöstlich (FP 01) bzw. nördlich (FP 09) von M. sind die Anlagen in einem Abstand von 5,4 bis 6,7 km (BA C Bl. 1447) bzw. 4,5 bis 6,3 km (BA C Bl. 1617) in geringem Maße neben der Ortssilhouette zu erkennen. Die Annahme einer Veränderung der städtebaulichen Struktur von Grund auf, eine die übrige Bebauung dominierende Wirkung oder die Schaffung eines optischen Riegels, der von der Ortslage aus einsehbare Landschaftsteile abschneiden würde, liegt vor diesem Hintergrund fern. c) Auch dem aus § 2 Abs. 2 BauGB folgenden interkommunalen Abstimmungsgebot lässt sich ein Abwehranspruch der Antragstellerin nicht entnehmen. Zwar kann sich aus einer Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots gemäß § 2 Abs. 2 BauGB im Grundsatz auch ein Abwehrrecht gegen einzelne Vorhaben auf dem Gebiet der Nachbargemeinde ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 - juris Rn. 29 ff.). Ein solches einzelvorhabenbezogenes Abwehrrecht ist jedoch allenfalls dann anzuerkennen, wenn die Gemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB einen Zulassungsanspruch verschafft hat. Dies setzt voraus, dass sie durch einen nicht abgestimmten Bauleitplan oder im Falle des Fehlens eines solchen Planes auf andere Weise die Weichen in Richtung Zulassungsentscheidung gestellt hat. Hat sie dagegen auf die Genehmigungsvoraussetzungen ersichtlich nicht eingewirkt, so kann von einer Umgehung des § 2 Abs. 2 BauGB keine Rede sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 - juris Rn. 26; VGH BW, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 10 S 1919/17 - a.a.O. Rn. 29). Die planerische Untätigkeit der Gemeinde genügt nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 4 B 15.18 - juris Rn. 9). So liegt es, wenn - wie hier - ein Genehmigungsanspruch allein aus § 35 BauGB hergeleitet wird. Unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Außenbereich ausgeführt werden darf, unterliegt nicht der Disposition der Gemeinde. Vielmehr wird die Zulässigkeit ausschließlich durch § 35 BauGB gesteuert. Im Rahmen der hiernach gebundenen Entscheidung ist kein Raum für eine Abwägung widerstreitender interkommunaler Interessen. Hiernach kann sich vorliegend ein Abwehranspruch der Antragstellerin gegen das Vorhaben der Beigeladenen zu 1 nicht aus dem Gebot interkommunaler Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergeben. Die Nachbargemeinden haben auf den Zulassungsanspruch der Beigeladenen zu 1 nicht eingewirkt. Dieser ergibt sich allein aus § 35 BauGB. d) Das Vorhaben der Beigeladenen zu 1 beeinträchtigt auch nicht das Erfordernis einer förmlichen Planung als einen die Antragstellerin als Nachbargemeinde schützenden öffentlichen Belang. Zwar kann sich auch im Verhältnis von Nachbargemeinden zueinander aus § 2 Abs. 2 BauGB ein sog. Planungserfordernis ergeben, dass der Zulassung eines Vorhabens nach § 35 BauGB entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 - juris Rn. 20 ff.). Allerdings ist das in § 35 BauGB grundsätzlich vorgesehene Entscheidungsprogramm in aller Regel ausreichend, um eine städtebaulich entstehende Konfliktlage im Außenbereich angemessen beurteilen zu können. Das gilt zum einen für die gesetzgeberischen Wertungen, wie sie in den Privilegierungstatbeständen des § 35 Abs. 1 BauGB ihren Ausdruck finden. Zum anderen sind die in § 35 Abs. 3 BauGB angegebenen öffentlichen Belange regelmäßig hinreichend, um die vom Gesetzgeber bestimmte Interessenbewertung im Einzelfall mit der im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenen Eindeutigkeit nachvollziehen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 - a.a.O. Rn.18). Der Gesetzgeber geht auch bei Windenergieanlagen ersichtlich davon aus, dass jedenfalls im Grundsatz das Konditionalprogramm des § 35 BauGB die Zulässigkeit von derartigen Anlagen ausreichend zu steuern vermag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2004 - 4 B 55.04 - juris Rn. 6). Nur in besonderen Situationen können Windkraftanlagen eine Konfliktlage mit hoher Intensität für die Nachbargemeinde erzeugen und einen Koordinierungsbedarf auslösen, dem nicht das Konditionalprogramm des § 35 BauGB, sondern nur eine Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung angemessen Rechnung tragen kann (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 4 L 951/13.KO - juris Rn. 11). Wenn demgegenüber keine konkreten Tatsachen für gewichtige Folgen städtebaulicher Art auf die Nachbargemeinde sprechen, kann ein Ausnahmefall von dem Grundsatz, dass das Konditionalprogramm des § 35 BauGB ausreichend ist, nicht angenommen werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 22 ZB 16.12 juris Rn. 8). Gemessen daran ergibt sich durch die Errichtung der drei genehmigten WEA kein Planungserfordernis. Deren Standorte befinden sich in mehreren Kilometern Entfernung von der Ortslage M. auf der freien Feldflur und sind von M. aus nur punktuell in weiter Ferne zu erkennen. Bei dieser Sachlage sind Bedenken gegen eine Zulassung auf der Grundlage des § 35 BauGB nicht zu erkennen. e) Ein Abwehrrecht der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus denkmalschutzrechtlichen Gründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allein der Eigentümer eines Kulturdenkmals berechtigt, Drittschutz gegen benachbarte Anlagen zu beanspruchen, wenn diese sein Denkmal erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.09 - juris Rn. 9). § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist nur zugunsten des Eigentümers eines Kulturdenkmals drittschützend, soweit ein benachbartes Vorhaben Belange des Denkmalschutzes beeinträchtigt, weil es nicht die gebotene Rücksicht auf das schutzwürdige Interesse des Eigentümers am Erhalt der Denkmalwürdigkeit seines denkmalgeschützten Anwesens nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.09 - a.a.O. Rn. 22). Soweit der denkmalrechtliche Umgebungsschutz objektiv geboten ist, vermittelt er dem Eigentümer des Kulturdenkmals Schutz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 B 28.17 - juris Rn. 5 m.w.N.). Das Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DenkmSchG LSA) geht darüber nicht hinaus. Auch das DenkmSchG LSA vermittelt - in verfassungskonformer Auslegung - allenfalls dem Eigentümer eines Denkmals Drittschutz (vgl. NdsOVG, Urteil vom 23. August 2012 - 12 LB 170/11 - juris Rn. 55 f. zum Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz). Die Antragstellerin ist jedoch - soweit ersichtlich - nicht Eigentümerin des Baudenkmals Schloss M.. Vielmehr gehört das Schloss offenbar zum Stiftungsvermögen der Kulturstiftung Dessau-Wörlitz. Die Antragstellerin kann sich als Nachbargemeinde außerhalb des Anwendungsbereichs des § 36 BauGB zur Abwehr von Windkraftanlagen - wie bereits ausgeführt - nicht auf das Entgegenstehen öffentlicher Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, einschließlich der Belange des Denkmalschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, berufen (vgl. VG Saarlouis, Beschluss vom 20. September 2013 - 5 L 891/13 - juris Rn. 40). Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob mit der Errichtung der streitgegenständlichen WEA eine erhebliche Beeinträchtigung des Baudenkmals Schloss M. verbunden wäre (vgl. Urteil des Senats vom 16. Juni 2005 - 2 L 533/02 - juris Rn. 55 ff.). Hiergegen spricht allerdings der auch von der Kulturstiftung Dessau-Wörlitz in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2018 - unter Bezugnahme auf das S-Gutachten - hervorgehobene Umstand, dass die WEA LQM 1, LQM 2 und LQM 7 im Schlosspark M. nicht bzw. kaum wahrzunehmen sein werden. Etwas Anderes dürfte sich auch nicht daraus ergeben, dass die WEA LQM 1 und LQM 2 nicht - wie im S-Gutachten vorausgesetzt - 230 m, sondern 241 m hoch sein werden, denn dieser Umstand wurde in der Visualisierung (Anlage 6 zum UVP-Bericht) berücksichtigt, ohne dass dies wesentliche Auswirkungen auf die Sichtbarkeit dieser Anlagen vom Schlosspark M. gehabt hätte. Es bedarf darüber hinaus keiner Vertiefung, ob die Errichtung der WEA zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalbereichs Ortslage M. führen würde (vgl. zum Denkmalbereich „Dessau-Wörlitzer Gartenreich“ Urteil des Senats vom 12. Oktober 2017 - 2 L 166/15 - juris Rn. 47 ff.). Insoweit dürften sich - worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist - andere denkmalschutzrechtliche Fragestellungen ergeben als im Hinblick auf die mögliche Beeinträchtigung des Baudenkmals Schloss M. durch in dessen Umgebung errichtete WEA. Der Denkmalbereich Ortslage M. i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA umfasst nach dessen Begründung nicht nur Schloss und Park M., sondern darüber hinaus die umgebende Siedlung sowie die historische Feldflur als „Pufferzone“, wobei die besondere Bedeutung des Denkmalbereichs u.a. durch die „unverbaute Horizontlinie in der angrenzenden Kulturlandschaft im Osten, Süden und Westen von Schloss und Garten“ konstituiert wird. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung dieses Denkmalbereichs dadurch hervorgerufen wird, dass bei einem Blick von Norden oder von Osten von den Standpunkten nordöstlich (FP 01) bzw. nördlich (FP 09) von M. auf die Ortslage neben der Ortssilhouette weitere WEA sichtbar werden, und welche Bedeutung insoweit der Vorbelastung durch die bereits errichteten Anlagen zukommt. Darüber hinaus wäre zu fragen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalbereichs durch einen Eingriff in die „unverbaute Horizontlinie“ in der angrenzenden Kulturlandschaft im Osten, Süden und Westen von Schloss und Garten begründet wird. Insoweit dürfte nicht nur der Blick vom Schloss und Park M., sondern auch der Blick vom Ortsrand (FP 03) maßgeblich sein. Insoweit dürfte sich die Frage stellen, ob wegen der konstituierenden Bedeutung der unverbauten Horizontlinie eine völlige Freihaltung der Horizontlinie von WEA und damit eine völlige Freihaltung des Denkmalbereichs von WEA zu verlangen ist. Ergänzend wäre zu fragen, welche Bedeutung der Bestimmung des Denkmalbereichs als „Pufferzone“ insoweit zukommt. Da jedoch selbst ein Verstoß gegen objektives Denkmalschutzrecht dem Antrag der Antragstellerin nicht zum Erfolg verhelfen würde, können die genannten Fragestellungen vorliegend offenbleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen ist bei der Klage einer drittbetroffenen Gemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ein Streitwert von 60.000 € anzusetzen. Dieser ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf 30.000 € zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).