Urteil
5 K 808/13
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2014:1008.5K808.13.0A
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Leitsätze
1. Formal-rechtliche Bestimmungen des Baurechts begründen keine Abwehrposition für den Grundstücksnachbarn.(Rn.41)
2. Der Betrieb einer Werkstatt eines Hobby-Motorsportlers stellt keinen "Gewerbebetrieb" im Sinne der BauNVO dar, begründet somit für den Nachbarn keinen Abwehranspruch unter dem Gesichtspunkt der Gebietserhaltung.(Rn.49)
3. Die Erneuerung eines zuvor vorhandenen Schornsteines und des Scheunentores sowie der Einbau von Fenstern lassen noch nicht ein anderes Bauwerk entstehen.(Rn.67)
4. Die Werkstatt eines Hobby-Motorsportler überschreitet für den Grundstücksnachbarn nicht das Maß der von einem landwirtschaftlichen Scheunengebäude üblicherweise ausgehenden Vorbelastung an Immissionen.(Rn.66)
5. Die Anzahl von Kraftfahrzeugen des Grundstücksnachbarn gibt keinen Hinweis auf eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme.(Rn.53)
6. Der Grundstücksnachbar hat grundsätzlich einen Anspruch, dass die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer privilegierten Grenzgarage als Hobbywerkstatt eines Automotorsportlers untersagt.(Rn.37)
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2011 und des Widerspruchsbescheides aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2013 verpflichtet, dem Beigeladenen die Nutzung der Carportanlage auf dem Grundstück in A-Stadt, ..., zu anderen Zwecken als zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und zum Abstellen und Lagern zu untersagen und für diese Anordnung den Sofortvollzug anzuordnen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen der Kläger zur Hälfte und der Beklagte sowie der Beigeladene zu jeweils einem Viertel.
Der Kläger trägt jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Beigeladenen. Der Beklagte und der Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der die Vollstreckung betreibende Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Formal-rechtliche Bestimmungen des Baurechts begründen keine Abwehrposition für den Grundstücksnachbarn.(Rn.41) 2. Der Betrieb einer Werkstatt eines Hobby-Motorsportlers stellt keinen "Gewerbebetrieb" im Sinne der BauNVO dar, begründet somit für den Nachbarn keinen Abwehranspruch unter dem Gesichtspunkt der Gebietserhaltung.(Rn.49) 3. Die Erneuerung eines zuvor vorhandenen Schornsteines und des Scheunentores sowie der Einbau von Fenstern lassen noch nicht ein anderes Bauwerk entstehen.(Rn.67) 4. Die Werkstatt eines Hobby-Motorsportler überschreitet für den Grundstücksnachbarn nicht das Maß der von einem landwirtschaftlichen Scheunengebäude üblicherweise ausgehenden Vorbelastung an Immissionen.(Rn.66) 5. Die Anzahl von Kraftfahrzeugen des Grundstücksnachbarn gibt keinen Hinweis auf eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme.(Rn.53) 6. Der Grundstücksnachbar hat grundsätzlich einen Anspruch, dass die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer privilegierten Grenzgarage als Hobbywerkstatt eines Automotorsportlers untersagt.(Rn.37) Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2011 und des Widerspruchsbescheides aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2013 verpflichtet, dem Beigeladenen die Nutzung der Carportanlage auf dem Grundstück in A-Stadt, ..., zu anderen Zwecken als zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und zum Abstellen und Lagern zu untersagen und für diese Anordnung den Sofortvollzug anzuordnen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen der Kläger zur Hälfte und der Beklagte sowie der Beigeladene zu jeweils einem Viertel. Der Kläger trägt jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Beigeladenen. Der Beklagte und der Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der die Vollstreckung betreibende Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und teilweise begründet. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen die Nutzung der ehemaligen Scheune, wohl aber gegen die Nutzung der Carportanlage als Kfz.-Werkstatt. Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers auf ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen die Nutzung des Scheunengebäudes und der Carportanlage durch den Beigeladenen kommt nur § 57 Abs. 2 i.V.m. § 82 Abs. 2 LBO in Betracht. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung, der Beseitigung sowie der Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden; in Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach § 82 Abs. 2 LBO kann die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stattfindende Nutzung von Anlagen untersagt werden. Das der Bauaufsichtsbehörde nach den §§ 57 Abs. 2, 82 LBO zustehende Ermessen ist im Falle der Missachtung nachbarschützender Bestimmungen vorbehaltlich eines individuellen Rechtsverlustes im Einzelfall regelmäßig auf ein Einschreiten gegenüber baurechtswidrigen Anlagen und/oder deren Nutzung reduziert. Dieser Anspruch umfasst regelmäßig auch ein Recht auf gegebenenfalls zwangsweise Realisierung entsprechender Anordnungen im Wege des Verwaltungszwanges, im Einzelfall sogar unter Anwendung eines bestimmten Zwangsmittels.1OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 12 unter Hinweis auf die ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Beschluss vom 08.09.1975 - II W 40/75 -, AS 14, 214 = BRS 29 Nr. 142, und Urteil vom 22.10.1982 - 2 R 209/81 -, AS 19, 129 = NVwZ 1983, 685; ebenso Beschlüsse vom 07.09.1988 - 2 W 422/86 - und vom 31.01.1995 - 2 W 51/94 -OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 12 unter Hinweis auf die ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Beschluss vom 08.09.1975 - II W 40/75 -, AS 14, 214 = BRS 29 Nr. 142, und Urteil vom 22.10.1982 - 2 R 209/81 -, AS 19, 129 = NVwZ 1983, 685; ebenso Beschlüsse vom 07.09.1988 - 2 W 422/86 - und vom 31.01.1995 - 2 W 51/94 - Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage gegen ein bestehendes Bauwerk oder eine bestimmte Nutzung setzt voraus, dass das Bauwerk oder die Nutzung nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Das Bauwerk und die Nutzung sind allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstoßen, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht.2 BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 Demgegenüber hat ein Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch auf Einhaltung von Rechtsnormen, die nicht seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Die formal-rechtlichen Bestimmungen über die Baugenehmigungspflicht (§ 60 LBO), die Verfahrensfreiheit (§ 61 LBO) und die Genehmigungsfreistellung (§ 63 LBO) dienen allein den öffentlichen Interessen und sind von daher schon vom Ansatz her ungeeignet, Nachbarn irgendwelche Abwehrrechte gegenüber Vorhaben oder Nutzungen auf benachbarten Grundstücken zu gewähren. Deshalb spielt es keine Rolle, ob sich die Nutzung des Grundstücks durch den Beigeladenen auf der Grundlage von § 60 Abs. 1 LBO („Die Errichtung, die Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 nichts anderes bestimmt ist.“) formal-rechtlich als genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung gegenüber der Baugenehmigung zur Errichtung einer Carportanlage darstellt. Nachbarn können sich mit Erfolg nur auf die Verletzung materiell-rechtlicher Bestimmungen berufen. Für die Rechtsposition des Klägers als Nachbar spielt es im Grundsatz keine Rolle, ob der Beigeladene für die Nutzung überhaupt eine Baugenehmigung besitzt. Diese Baugenehmigung hat im Verhältnis zum Kläger allein die Bedeutung, dass er keine Nutzungen (mehr) abwehren kann, die der Beigeladene aufgrund einer im Verhältnis zu ihm bestandskräftigen Baugenehmigung vornimmt. Es spielt deshalb auch keine Rolle, ob der Beklagte objektiv-rechtlich zutreffend davon ausgeht, dass die Nutzung der Scheune durch den Beigeladenen nach § 61 Abs. 3 Nr. 1 LBO („Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen.“) verfahrensfrei ist. Allerdings spricht – wie weiter unten ausführlicher dargelegt - einiges für die Annahme des Beklagten, dass die Nutzung der Scheune als Werkstatt für die Fahrzeuge des Beigeladenen, dessen Hobby Motorsport ist, vom Störungspotential her die Bandbreite der Nutzung eines landwirtschaftlichen Scheunengebäudes nicht übersteigt. Dass die Carportanlage zumindest nach dem Einbau von Toren und Verschließen des Luftraumes unterhalb des Daches nicht (mehr) der zuletzt erteilten Genehmigung entspricht, spielt für die Rechtsposition des Klägers auch keine Rolle. Sein Anspruch beinhaltet nur, dass die Carportanlage nicht gegen Rechtsbestimmungen verstößt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Das bedeutet vorliegend, dass er insoweit allein verlangen kann, dass die grenzständige Anlage die materiellen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Sätze 2 ff. LBO einhält. Der Einwand des Klägers, nach der Garagenverordnung sei zwischen einer Garage und Wohnraum eine Sicherheitsschleuse erforderlich, greift nicht durch, weil diese Regelung nicht (auch) dem Schutz des Grundstücksnachbarn dient. Auch die Regelung, dass Kraftfahrzeuge nur in Garagen abgestellt werden dürfen, dient nicht (auch) dem Schutz des Grundstücksnachbarn. Ob die Staatsanwaltschaft gegen einen anderen Grundstücksnachbarn ermittelt hat, ist ersichtlich kein im vorliegenden Verfahren beachtlicher Gesichtspunkt. Ebenso hat ein Nachbar keinen Anspruch darauf, dass auf einem Nachbargrundstück – für welchen Zweck auch immer – die „erforderlichen“ Stellplätze errichtet werden. Das ergibt sich schon ohne weiteres aus der Regelung des § 47 Abs. 3 LBO, der die Möglichkeit der Ablösung der Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde vorsieht. Für die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung und Freihaltung von Rettungswegen auf öffentlichen Straßen durch Bewohner und/oder Besucher von (Nachbar-) Grundstücken ist die untere Bauaufsichtsbehörde ersichtlich nicht zuständig, sodass dem Kläger insoweit offenkundig kein Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten zusteht. Dasselbe gilt für das Vorbringen, der Beigeladene habe einmal im Winter den Schnee nicht vom Bürgersteig geräumt und ein anderes Mal erfolglos versucht, Baumwurzeln auf dem Grundstück zu verbrennen. Ein Anspruch auf Erlass einer Nutzungsuntersagung gegenüber dem Beigeladenen, mit dem diesem die Nutzung von Scheune und bzw. oder Carportanlage als Kfz.-Werkstatt untersagt wird, steht dem Kläger aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht zu. Die Zulässigkeit einer Nutzung und damit auch die Abwehrmöglichkeit des Nachbarn beurteilt sich bauplanungsrechtlich nicht nach den für das Nachbargrundstück, sondern – wie sonst auch – nach den für das Vorhabengrundstück geltenden Rechtsnormen.3BVerwG, Urteil vom 28.10. 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686BVerwG, Urteil vom 28.10. 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686 Beide Grundstücke befinden sich nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes, sondern im nicht beplanten Innenbereich der Gemeinde A-Stadt, Ortsteil S.. Folglich bemisst sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der vom Kläger beanstandeten Nutzung von Scheune und Carportanlage durch den Beigeladenen nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind, so beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach der Art seiner baulichen Nutzung allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauGB vor, gewährt die Art der baulichen Nutzung dem Nachbarn innerhalb desselben Gebietes ein subjektives Abwehrrecht gegenüber nicht gebietsverträglichen Nutzungen.4BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 -4 C 28.91-, BVerwGE 94, 151 = BRS 55 Nr. 110; daran anschließend: OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.08.1994 - 2 R 8/94 -, BRS 56 Nr. 121, und Beschluss vom 12.04.1999 -2 W 1/99-.BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 -4 C 28.91-, BVerwGE 94, 151 = BRS 55 Nr. 110; daran anschließend: OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.08.1994 - 2 R 8/94 -, BRS 56 Nr. 121, und Beschluss vom 12.04.1999 -2 W 1/99-. Dieser über das Rücksichtnahmegebot hinausgehende Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, Nutzungen abwehren zu können, die mit der Eigenart dieses Baugebiets nicht verträglich sind. Zu Unrecht beruft sich der Kläger vorliegend auf den Gebietserhaltungsanspruch, indem er die Auffassung vertritt, die Nutzung von Scheune und Carportanlage durch den Beigeladenen stelle sich faktisch als professionelle Kfz.-Werkstatt dar, die wie ein störender Gewerbebetrieb im Wohngebiet unzulässig sei. Bei der tatsächlichen Nutzung von Scheune und Carport, wie sie sich aufgrund der Ortsbesichtigung am 06.11.2013 darstellt, handelt es sich zunächst nicht um einen „Gewerbebetrieb“ und damit auch nicht um einen nach den §§ 3 und 4 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB im Wohngebiet unzulässigen „störenden Gewerbebetrieb“. Denn der Kläger unterhält mit seinem Fahrzeugpark, der u.a. auch seiner Freizeitbeschäftigung „Auto-Rennsport“ dient, keinen „Gewerbebetrieb“. Der Begriff des „Gewerbes“ ist in der deutschen Rechtsordnung insbesondere im öffentlichen Wirtschaftsrecht tradiert. Er ist – von einzelnen spezialgesetzlichen Regelungen abgesehen – gesetzlich nicht allgemein definiert und deshalb für eine an der jeweiligen Vorschrift orientierte Auslegung offen. Allerdings wird nach dem herkömmlichen Begriffsverständnis unter gewerbsmäßiger Betätigung eine Tätigkeit verstanden, die auf gewisse Dauer, selbständig und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht genügt, wenn zumindest im Nebenzweck erkennbar die Absicht besteht, einen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, wobei ein nicht nur unerheblicher Gewinn regelmäßig Indiz für eine Gewinnerzielungsabsicht ist.5BVerwG, Beschluss vom 09.04.2014 – 3 C 2.13 -, juris Rdnr. 14BVerwG, Beschluss vom 09.04.2014 – 3 C 2.13 -, juris Rdnr. 14 Das „Basteln“ eines hauptberuflich tätigen Versicherungsagenten, der in seiner Freizeit hobbymäßig Motorsport betreibt und zu diesem Zwecke an seinen und in gewissem Umfang auch an den Autos befreundeter Motorsportler herumwerkelt, stellt in diesem Sinne keinen Gewerbebetrieb, sondern vielmehr wie andere Hobbys – wie etwa Heimwerken, Musizieren mit Klavier, Streich- oder Blechblasinstrumenten – bauplanungsrechtlich einen Annex zum Wohnen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dar. Auch die Anzahl der Kraftfahrzeuge, die der Beigeladene oder dessen Freunde und Bekannte besitzen, gibt keinen Hinweis auf eine gewerbliche Nutzung. Aus dem Umstand, dass der Kläger in einer Vielzahl von Fällen die Polizei gerufen hat, lässt sich kein Rückschluss auf eine gewerbliche Tätigkeit des Beigeladenen in der ehemaligen Scheune und/oder in der Carportanlage ziehen. Eine Gleichstellung von „gewerblicher“ Grundstücksnutzung mit einer nichtgewerblichen unter dem Gesichtspunkt des potentiellen Störungspotentials sieht die Baunutzungsverordnung nicht vor. So ist die Theke im Hobbykeller eines Wohnhauses keine einer Schankwirtschaft gleichzustellende Einrichtung. Auch mehrere Gästezimmer in einem Wohnhaus stellen sich bauplanungsrechtlich nicht als Beherbergungsbetrieb dar. Ein großer liebevoll gehegter Garten ist auch keinem Gartenbautrieb gleichzustellen. Ebenso stellt sich eine große musikalische Familie mit einer Vielzahl von Instrumenten nicht als gewerbliche Musikschule dar und der Handwerker, der ständig über Jahre hinaus sein eigenes Heim unter Einsatz lärmintensiver Baumaschinen „renoviert“, unterhält dort keinen Handwerksbetrieb. Eine solche Betrachtung wie sie dem Kläger vorschwebt, ist dem Bauplanungsrecht fremd. Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauBG nicht vor, kommen im Bereich des Bauplanungsrechts nachbarliche Abwehransprüche im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) nur noch auf der Grundlage des sogenannten Gebotes der Rücksichtnahme in Betracht.6Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2002 – 2 Q 3/02 -, S. 7Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2002 – 2 Q 3/02 -, S. 7 Dessen Voraussetzungen liegen indes zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Der begünstigte Dritte muss es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastung berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern kann.7BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N.BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N. Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche.8vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58 = BRS 40 Nr. 206vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58 = BRS 40 Nr. 206 Ein Vorhaben, das mit den städtebaulichen Vorgaben übereinstimmt, kann nur in besonderen Fällen („ausnahmsweise“) am Rücksichtnahmegebot scheitern.9Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, XI. Rdnr. 186 unter Hinweis auf den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 23.07.2003 – 1 W 51/03 -, SKZ 2004, 83 Leitsatz 31Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, XI. Rdnr. 186 unter Hinweis auf den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 23.07.2003 – 1 W 51/03 -, SKZ 2004, 83 Leitsatz 31 Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes ist davon auszugehen, dass Garagen- oder Stellplatzemissionen heutzutage selbst in Wohnbereichen ähnlich wie das Lärmen spielender Kinder oder die Geräusche von Rasenmähern gewissermaßen zu den Alltagserscheinungen gehören und dort grundsätzlich hinzunehmen sind, soweit sie durch die in dem Gebiet zur Deckung des Stellplatzbedarfs notwendigen Anlagen verursacht werden. Deshalb sind die Auswirkungen einer Stellplatz- bzw. Garagenanlage, die aufgrund der Stellplatzpflicht (§ 47 Abs. 1 und 2 LBO) als notwendiges „Zubehör“ zu einer auf dem Grundstück statthaften (Haupt-) Bebauung errichtet wird, prinzipiell zu dulden. Je nach Lage, Umfang und Situation kann allerdings ein Vorhaben, das den Rahmen des an sich Erforderlichen nicht überschreitet, unzumutbare Nachbarbeeinträchtigungen hervorrufen; umgekehrt besteht gleichermaßen die Möglichkeit, dass nach dem Ergebnis der - stets gebotenen - Einzelfallbeurteilung eine dem Umfang nach über die notwendige Stellplatzzahl hinausgehende Anlage keine erheblichen Auswirkungen auf das Nachbargrundstück hat.10OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.09.1988 - 2 R 136/86 -, S. 9OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.09.1988 - 2 R 136/86 -, S. 9 Auch rückwärtige Freiflächen von Wohngrundstücken sind nicht von vornherein wegen einer ihnen zukommenden Funktion als Ruhe- und Erholungszonen jeglicher Verwendung zur Schaffung von Fahrzeugabstellmöglichkeiten einer Wohnnutzung entzogen.11OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.03.1995 - 2 W 4/95 -, vom 08.03.1995 - 2 W 2/95- und vom 13.02.1996 - 2 W 57/95 -OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.03.1995 - 2 W 4/95 -, vom 08.03.1995 - 2 W 2/95- und vom 13.02.1996 - 2 W 57/95 - Nachbarrechtliche Abwehrrechte gegen Immissionen von Stellplätzen und Garagen, die der Deckung eines entsprechenden Bedarfs einer zugelassenen Wohnnutzung dienen, kommen nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände - insbesondere die Anordnung der Anlagen - hinzutreten, die dazu führen, dass Nachbarn einem das Maß des regelmäßig hinzunehmenden wesentlich übersteigenden "Mehr" an Belästigungen ausgesetzt sind.12Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.01.1998 - 2 V 13/97 -Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.01.1998 - 2 V 13/97 - Aus einer Überschreitung der Zahl der notwendigen Stellplätze im Einzelfall lässt sich für sich genommen noch kein nachbarlicher Abwehranspruch herleiten. Die Zahl der notwendigen Stellplätze im Sinne des § 47 Abs. 1 LBO bezeichnet nur einen Mindestbedarf; sie beinhaltet indessen keine Festlegung von Obergrenzen dessen, was vom Nachbarn unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten hinzunehmen ist.13Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, XI. Rdnr. 109 unter Hinweis auf den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 19.01.1998 – 2 V 13/97 -, SKZ 1998, 248 Leitsatz 1Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, XI. Rdnr. 109 unter Hinweis auf den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 19.01.1998 – 2 V 13/97 -, SKZ 1998, 248 Leitsatz 1 Da das Bauplanungsrecht vom Begriff der Typisierung geprägt ist, demzufolge es nicht auf das konkrete, sondern auf das typische Störpotential ankommt, ist in diesem Zusammenhang die jeweilige Nutzungsintensität ohne Bedeutung. Deshalb kommt es für die Frage des Nachbarschutzes nicht darauf an, ob in der Garage im Einzelfall ein Fahrzeug mit besonders lästigen Auspuffgeräuschen eingestellt ist oder ob die Nutzer ein besonders rücksichtsloses Verhalten an den Tag legen.14Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, XI. Rdnr. 112 unter Hinweis auf das Urteil des OVG des Saarlandes vom 30.08.1994 – 2 R 8/94 -, BRS 56 Nr. 121Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, XI. Rdnr. 112 unter Hinweis auf das Urteil des OVG des Saarlandes vom 30.08.1994 – 2 R 8/94 -, BRS 56 Nr. 121 Wenn der Nachbar auf seinem Grundstück bisher von Stellplatzimmissionen verschont geblieben ist, hatte er damit allenfalls einen (momentanen) Situationsvorteil, auf dessen Fortbestand er allerdings keinen Rechtsanspruch hat.15Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, XI. Rdnr. 113 unter Hinweis auf den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 19.08.1996 – 2 W 24/96 -, nicht veröffentlichtBitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, XI. Rdnr. 113 unter Hinweis auf den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 19.08.1996 – 2 W 24/96 -, nicht veröffentlicht Auf dieser rechtlichen Grundlage ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Aktivitäten des Beigeladenen in Scheune und Carportanlage das Gebot der Rücksichtnahme (noch) nicht verletzen. In diesem Zusammenhang ist zwischen dem Scheunengebäude und der Carportanlage zu differenzieren. Die unwidersprochen seit den 1930er Jahren bestehende Scheune stellt – anders als vom Grundsatz her eine Carportanlage – kein privilegiert an der Grenze zulässiges Bauwerk dar und stimmt deshalb mit den städtebaulichen Vorgaben nicht überein. Sie benötigte aufgrund der offenen Bauweise von Rechts wegen der Einhaltung eines Grenzabstandes. Allerdings sind Abwehransprüche des Grundstücksnachbarn und damit des Klägers wegen der Nichteinhaltung eines Grenzabstandes längst verwirkt. Hinsichtlich des Störpotentials durch die Nutzung dieses grenzständigen Bauwerkes, das sich als ehemals landwirtschaftliches Betriebsgebäude heute auch nicht mehr im Verständnis von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, muss sich der Kläger eine Vorbelastung seines Grundstücks mit der einer Scheune üblichen landwirtschaftlichen Nutzung anrechnen lassen. Das gilt auch dann, wenn eine landwirtschaftliche Nutzung zwischenzeitlich nicht oder nur in geringem Umfang stattgefunden haben sollte. Denn insoweit musste der Kläger damit rechnen, dass eine Nutzung des vorhandenen Bauwerkes jederzeit wieder aufgenommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang der Bestand und/oder die Nutzung des Scheunengebäudes Bestandsschutz im Sinne von Art. 14 GG genießt. Auch wenn sich der Beigeladene dem Beklagten gegenüber nicht erfolgreich auf Bestandsschutz berufen kann, bedeutet das nicht zugleich, dass dem Kläger aufgrund dessen ein Einschreitensanspruch zusteht, wenn das dem Beigeladenen zuzurechnende Störpotential die dem Kläger anzurechnende Vorbelastung nicht übersteigt. Die Erneuerung des zuvor auch schon vorhandenen Schornsteines der Scheune sowie des Scheunentores und der Einbau von Fenstern führen ersichtlich nicht zu einer derartigen Veränderung des Bauwerkes, dass damit ein anderes Bauwerk (ein sogenanntes „aliud“) entstanden wäre, das etwaige Abwehransprüche des Grundstücksnachbarn wieder hat aufleben oder aber neu entstehen lassen. Vielmehr macht dieses Bauwerk vom gesamten Äußeren her nach wie vor den Eindruck eines Scheunengebäudes. Ein solches Scheunengebäude dient von der landwirtschaftsüblichen Nutzung her nicht nur – wie der Kläger meint – „bestenfalls der Lagerung von Heu und Stroh“. In einer solchen Scheune wurden und werden üblicherweise auch Traktoren und andere landwirtschaftliche Maschinen und Geräte abgestellt und auch gewartet. Vorliegend ist ein solches, das Maß des aufgrund der Vorbelastung hinzunehmenden, wesentlich übersteigenden "Mehr" an Belästigungen durch die Nutzung von Scheune und Carportanlage durch den Beigeladenen nicht erkennbar. Aus dem bloßen Umstand, dass sich in der Scheune des Beigeladenen Maschinen und Einrichtungen befinden, die auch in gewerblichen Kfz.-Werkstätten vorhanden sind, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass der Beigeladene eine gewerbliche Kfz.-Werkstatt betreibt. Eine gewerbliche Tätigkeit ist – wie ausgeführt - davon geprägt, dass der Gewerbetreibende nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird. Der Beigeladene ist indes hauptberuflich als Versicherungsagent tätig, sodass er die Werkstatt nur in seiner (begrenzten) Freizeit nutzen kann. Dass der Beigeladene im Innern der Scheune eine große Anzahl von Autoreifen lagert, wirkt sich auf das Grundstück des Klägers nicht aus. Von der Lagerung dieser Reifen geht auf das Grundstück des Klägers kein Störpotential aus. Die Carportanlage ist vom Grundsatz her mit den planungsrechtlichen Regelungen über die Bauweise (§ 22 BauNVO) und die zu überbauenden Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) vereinbar. § 22 Abs. 2 BauNVO fordert einen seitlichen Grenzabstand in der offenen Bauweise für Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen und damit nicht für andere Gebäude und bauliche Anlagen. Nach § 23 Abs. 5 BauNVO können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO und andere bauliche Anlagen zugelassen werden, die – wie Garagen und Carports - nach Landesrecht in der Abstandsfläche zulässig sind oder zugelassen werden können. Auch die Anzahl und Anordnung der (vier) Carports auf dem Grundstück geben keinen hinreichend greifbaren Hinweis auf die Rücksichtslosigkeit der Nutzung des Carports durch den Beigeladenen. Aus dem Umstand, dass eine Wohnnutzung auf dem Vorhabengrundstück derzeit nicht stattfindet, ergibt sich zugleich, dass der ansonsten übliche Fahrverkehr morgens und abends nicht stattfindet. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass die Bandbreite der Wohn- und damit auch der Hobbynutzung von überdachten Stellplätzen keine Karosseriearbeiten, wohl aber zusätzlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen das Reinigen der Fenster und des Fahrzeuginnenraumes, das Wechseln und Lagern von Reifen u.s.w. zulässt. Der Umstand, dass sich der Beigeladene in seiner Freizeit dem Motorsport widmet und er dementsprechend eine größere Anzahl von (zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen, aber auch abgemeldeten) Kraftfahrzeugen besitzt, ist für eine Einstufung der Carportnutzung als rücksichtslos ungeeignet. Öffentliches Baurecht ist vom rechtlichen Ansatz her nicht personen-, sondern nur grundstücksbezogen. Daraus folgt zugleich, dass ein Anspruch auf Untersagung der Nutzung von Scheune und Carportanlage durch den Beigeladenen in der Person des Beigeladenen liegender Gründe grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Das Abstellen von abgemeldeten Kraftfahrzeugen in privilegierten Grenzgaragen ist selbstverständlich auch zulässig, soweit es sich dabei nicht um Abfall im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 KrW-/AbfG handelt, wovon vorliegend nicht auszugehen ist. Denn von einem etwa über Winter abgemeldeten Cabriolet geht ebenso wie von einer über Sommer abgemeldeten Winterlimousine keinerlei Störwirkung aus. Damit vermag die Kammer eine Rücksichtslosigkeit der konkreten Nutzung von Scheune und Carportanlage durch den Beigeladenen zum Basteln an seinen und ggf. auch an Fahrzeugen befreundeter Motorsportler in seiner Freizeit im Verhältnis zum Grundstück des Klägers nicht festzustellen. Dass der Beigeladene dort in größerem Umfang Karosserie-, Schweiß- oder Lackierarbeiten durchführt, hat die Kammer nicht mit der hinreichenden Gewissheit feststellen können. Soweit der Kläger entsprechende Arbeiten geltend gemacht hat, hat diese der Beigeladene nachvollziehbar mit erforderlichen und damit auch zulässigen Arbeiten an den Bauwerken selbst erklärt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass etwa auch ein Bauunternehmer in seinem Wohnhaus und Nebenanlagen Baumaßmaßnahmen durchführen darf und dafür keine Fremdfirma beauftragen muss.16Kammerurteil vom 21.11.2012 – 5 K 1760/11 -Kammerurteil vom 21.11.2012 – 5 K 1760/11 - Die Kammer ist indes aufgrund des Ergebnisses der Ortsbesichtigung zu der Überzeugung gelangt, dass bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte gegen die Zulässigkeit der konkret stattfindenden Nutzung der Carportanlage sprechen. Insoweit ist der Kläger nach der Nachbarschutz gewährenden Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Sätzen 2 ff. LBO nämlich grundsätzlich nur verpflichtet, das zu dulden, was in einer solchen privilegierten Grenzanlage zulässig ist. Zwar entfernt sich der Gesetzgeber immer weiter vom herkömmlichen Ausnahmecharakter des Grenzgaragenprivilegs, dessen Einführung allgemein verkehrspolitische Erwägungen zugrunde lagen und das ursprünglich nur das zur Verlagerung des ruhenden Verkehrs von der Straße auf die Baugrundstücke Notwendige als Grenzbebauung zuließ. Hinsichtlich der Nutzungsvorgabe des als übliche Erscheinung der LBO 2004 zusätzlich zugelassenen Abstellraums ist die Vorschrift als Ausnahmeregelung „eng“ auszulegen. Sie begünstigt nur Garagen, die primär der Herstellung von Einstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge17Außer Personenkraftfahrzeugen auch Traktoren (Ackerschlepper): OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.09.2002 – 2 Q 14/02 -, SKZ 2003, 84 Leitsatz 44Außer Personenkraftfahrzeugen auch Traktoren (Ackerschlepper): OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.09.2002 – 2 Q 14/02 -, SKZ 2003, 84 Leitsatz 44 und als „Annex“ dazu der Schaffung von Abstellmöglichkeiten dienen, die räumlich deutlich hinter der Hauptnutzung zurückbleiben müssen.18OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.03.1992 – 2 R 7/90 -; Beschluss vom 07.08.1991 – 2 W 10/91 -, jeweils zu § 7 Abs. 4 Nr. 1 LBO 1988OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.03.1992 – 2 R 7/90 -; Beschluss vom 07.08.1991 – 2 W 10/91 -, jeweils zu § 7 Abs. 4 Nr. 1 LBO 1988 Verboten ist daher nach wie vor der Einbau von Aufenthaltsräumen oder generell von anderweitig benutzbaren Nebenräumen, wie etwa Hobbywerkstätten. Gleiches gilt im Falle des Einbaus von Reparaturgruben und Werkstatteinrichtungen, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob derartige Arbeiten im konkreten Falle häufig oder eher selten anfallen.19Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, Kapitel VIII Rdnr. 75 unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.04.2001 – 2 Q 4/01 -, SKZ 2001, 202 Leitsatz 54, und vom 24.02.1992 – 2 W 37/91 – (noch zu § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBO 1988)Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, Kapitel VIII Rdnr. 75 unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.04.2001 – 2 Q 4/01 -, SKZ 2001, 202 Leitsatz 54, und vom 24.02.1992 – 2 W 37/91 – (noch zu § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBO 1988) Letztere Voraussetzungen liegen hier vor. Zwar befindet sich in der Carportanlage keine Reparaturgrube, was allerdings auch nicht erforderlich ist, weil in der Scheune eine Hebebühne ist. Dafür enthält die Carportanlage eine Werkstatteinrichtung, die das in einer privilegierten Grenzgarage übliche Maß, etwa zum Reinigen der Fenster und des Fahrzeuginnenraumes oder zum einfachen Wechseln und Lagern von Reifen, bei Weitem übersteigt. Handelt es sich bei den an vielen Stellen der Carportanlage befindlichen Autoersatzteilen wie Türen und Motorhauben vom Grundsatz her noch um das untergeordnete Lagern, so kommt dieser bloßen Lagerkomponente im Zusammenhang mit der umfangreichen Werkzeugsammlung und etwa auch dem Sandstrahler und dem Werkstattofen in ihrer Gesamtheit das Bild einer Werkstatteinrichtung zu, die hier innerhalb der Abstandsfläche das Maß des nach § 8 LBO Zulässigen und damit verbunden des vom Nachbarn Hinzunehmenden übersteigt. So befanden sich bei der Ortsbesichtigung durch das Gericht am 06.11.2013 außer zwei Pkw-Torsos, die teilweise ausgeschlachtet und teilweise im Reparaturzustand waren, eine Hobelbank, auf der verschiedene Arbeitsgeräte zur Metall- und Holzverarbeitung sowie ein Bohrständer angebracht waren. Daneben stand das Sandstrahlgerät für kleinere Bauteile. An der Seitenwand zur Scheune befanden sich diverse weitere Werkzeuge. Vor dem Werkstattofen standen mehrere alte Regale, auf denen unterschiedlichste Werkzeuge wie Bohrmaschinen, Trennschleifer u.ä. lagerten. Damit stellt sich (auch) die Carportanlage als Werkstatt dar, die in der Abstandsfläche unzulässig ist und vom Kläger auch von Anfang an „bekämpft“ wurde, sodass seine Abwehrrechte – anders als bei der Scheune – nicht untergegangen sind. Damit ist der Klage hinsichtlich der Nutzung der Carportanlage stattzugeben und hinsichtlich der Nutzung der Scheune abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte, also nicht willkürlich und überflüssig, sondern zweckdienlich erscheint. Das trifft auf den Kläger zu. Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG. Der Kläger, der in zwei abgeschlossenen Klageverfahren die dem Beigeladenen im vereinfachten Verfahren erteilten Baugenehmigungen zum Neubau einer (4 x 3,00 m =) 12 m breiten und 5,00 m tiefen bzw. 10,45 m breiten und zwischen 7,13 m und 8,15 m tiefen Carportanlage mit vier Einstellplätzen an der Grenze zu seinem Grundstück in A-Stadt, Ortsteil S. erfolglos angefochten hatte, begehrt vorliegend ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Nutzung eines grenzständigen Scheunengebäudes sowie der daran angebauten Carportanlage als Werkstatt u.a. für die Kraftfahrzeuge des Beigeladenen, der in seiner Freizeit Auto-Rennsport betreibt. Der Kläger ist seit 1985 Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ... An dieses Grundstück grenzt nach Südwesten das ... bestehende Vorhabengrundstück an, auf dem seit den 1930er Jahren ein zweigeschossiges Scheunengebäude auf der Grenze zum Grundstück des Klägers und sogar etwas darüber aufsteht. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Mit der im vereinfachten Verfahren (§ 64 LBO 2004) erteilten Baugenehmigung vom 12.03.2009 – ... – hatte der Beklagte dem Beigeladenen die Genehmigung zum Neubau einer Carportanlage mit vier Einstellplätzen erteilt. Die vier zusammenhängenden Carports mit einer Breite von jeweils 3 m und einer Tiefe von jeweils 5 m sind im genehmigten Plan im Anschluss an das Scheunengebäude auf einer Länge von insgesamt 12 m auf der Grenze zum Grundstück des Klägers dargestellt. Gegen die Baugenehmigung vom 12.03.2009 hatte der Kläger Widerspruch erhoben: Die Ausführung des Bauvorhabens entspreche nicht den genehmigten Plänen. Anstelle von 4 Carports mit den Maßen 5 x 3 m seien 2 Doppel-Carports mit den Maßen 8 x 6 m errichtet worden. Auch die Höhe dürfte den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen. Zusammen mit dem bereits bestehenden Gebäude mit einer Grundfläche von 8 x 8 m und ohne funktionsfähige Regenwasserentsorgung stellten die Carports eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung seines Grundstücks dar, dessen Grenze vom Grundstück des Beigeladenen nunmehr auf einer Länge von 20 m bebaut sei. Angesichts der Grundstücksbreite von 15 m sei dem Beigeladenen die Einhaltung eines Grenzabstandes von 3 m zumutbar. Erschwerend komme hinzu, dass die Carports bereits außerhalb der allgemeinen Baulinien lägen und der Beigeladene sowohl die Scheune als auch die Carports als Kfz.-Werkstatt nutze. Das sei in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig. Gegen die Baugenehmigung und den den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid erhob der Kläger Klage: Das genehmigte Vorhaben halte die nach § 7 LBO 2004 erforderliche Abstandsfläche nicht ein. Insbesondere werde die nach § 8 Abs. 2 Nr. 7 LBO maximal zulässige Gesamtgrenzbebauung überschritten, weil das Scheunengebäude mit einzurechnen sei. Denn dieses werde auch zum Lagern von Reifen und Felgen und damit als Garage genutzt. Sowohl die Carports als auch die Scheune würden zudem zum Betrieb einer Kfz.-Werkstatt genutzt. Die Carports seien auch nicht exakt auf der Grenze errichtet und deren Entwässerung sei nicht gewährleistet. Der Beklagte habe auch nicht die Genehmigungsakten für die Scheune vorgelegt und in den Verwaltungsakten fänden sich keine Unterlagen über die Einmessung der Stellplätze. Die Nutzung des Carports in der Scheune als Kfz.-Werkstatt sei mit einer erheblichen Lärmentfaltung verbunden und damit rücksichtslos. Rücksichtslos sei ferner, dass die Carports die Abstandsfläche nicht einhielten. Die Landesbauordnung sei insoweit verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein Verstoß gegen die Einhaltung der Abstandsflächen gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Anderenfalls entfalle bei der Drittanfechtung von Baugenehmigungen im vereinfachten Verfahren die drittschützende Wirkung der Abstandsflächen. Rücksichtslos sei ferner die faktische Nutzung der Carports als Reparaturwerkstatt eines Kfz.-Betriebes. Zwar sei bei der Anfechtung einer Baugenehmigung regelmäßig nur der Regelungsgehalt der Genehmigung maßgeblich. Das gelte jedoch dann nicht, wenn von vornherein feststehe, dass die beantragte Nutzung nicht gewollt war (sog. Etikettenschwindel). Vorliegend nutze der Beigeladene sowohl Scheune als auch Carports auch als Werkstatt, was sich schon daran zeige, dass er so viele überdachte Stellplätze benötige. Die Baugenehmigung sei zudem widersprüchlich, weil sie die als Garage genutzte Scheune nicht berücksichtige. Im Anschluss an eine Ortsbesichtigung am 23.03.2010 wurde die Klage mit Urteil vom 12.05.2010 – 5 K 1876/09 – abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 23.09.2010 – 2 A 196/10 – zurückgewiesen. Mit einem Nachtrag vom 10.12.2009 zur Baugenehmigung vom 12.03.2009 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen ebenfalls im vereinfachten Verfahren (§ 64 LBO) die Genehmigung zum „Neubau einer Carportanlage mit 4 Einstellplätzen, hier: veränderte Ausführung.“ Diese veränderte Ausführung besteht im Wesentlichen darin, dass die Maße statt bisher 12,00 m nunmehr 10,45 m Breite und statt bisher 5,00 m nunmehr zwischen 7,13 m und 8,15 m Tiefe betragen. Bereits am 28.10.2009 hatte der Kläger beim Beklagten „Einspruch bezüglich der derzeitigen widerrechtlichen Nutzung der um 60 % zu groß gebauten Carportanlage … als Werkstatt“ erhoben und beantragt, dem Beigeladenen die Nutzung der Carportanlage und des Scheunengebäudes als Werkstatt schnellstmöglich zu untersagen, da es in den letzten 14 Tagen täglich zu Lärm- und Geruchsbelästigungen gekommen sei. Der Beigeladene habe zunächst nur einen Bauantrag für vier 5 m tiefe Carports gestellt, obwohl er bereits von Anfang an zwei Carports über die gesamte Breite (Tiefe) der Scheune (= 7,13 m) habe errichten wollen. Auch habe der Beigeladene ihm gesagt, dass er das Gesamtobjekt als Werkstatt nutzen wolle. Die Werkstatt liege in einem reinen Wohngebiet und werde nicht nur vom Beigeladenen, sondern auch von anderen Personen als Werkstatt und zur Lagerung von Reifen, Felgen, Ersatzmotoren und dergleichen genutzt. Er widerspreche der Nutzungsänderung der alten Scheune, die sich teilweise auf seinem Grundstück befinde. Aus den beigefügten Lichtbildern ergebe sich, dass die Carportanlage darüber hinaus zum Abstellen eines defekten, verrosteten Anhängers zum Transport von Kraftfahrzeugen genutzt werde. An diesem Anhänger seien mindestens sechsmal, jeweils samstags von verschiedenen Fremdfirmen unter starken Lärm- und Geruchsbelästigungen Reparaturen vorgenommen worden. Weiter würden dort Reifen montiert, die aufgrund von deren Vielzahl nicht nur den Fahrzeugen des Beigeladenen dienen könnten. Bei einer Kontrolle des Beklagten am 11.11.2009 erklärte der Beigeladene, dass er hobbymäßig Auto-Rennsport betreibe. Mit dem im Carport abgestellten Fahrzeug fahre er Rennen, den Anhänger richte er zum Transport her. Auf dem Anhänger waren Verschleißteile wie Reifen und Spoiler verladen. Im Keller des Scheunengebäudes befanden sich eine Reifenmontier- und Auswuchtmaschine und eine Werkbank mit Werkzeug. Im Erdgeschoß des Gebäudes waren ein Fahrzeug älteren Datums sowie mehrere Reifen und Felgen gelagert. Der Beigeladene habe erklärt, er wolle das Fahrzeug herrichten, die Reifen würden für den Rennsport genutzt. Mit Schreiben vom 04.01.2010 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Überprüfung vor Ort habe ergeben, dass der Beigeladene keine gewerbsmäßigen Autoreparaturen vornehmen, vielmehr gelegentlich an seinem Rennauto herumbastele. Diese Nutzung werde nicht untersagt. Am 18.01.2010 erhob der Kläger gegen die Baugenehmigung vom 10.12.2009 beim Beklagten Widerspruch. Zur Begründung verwies er auf sein Vorbringen im Klageverfahren 5 K 1876/09. Mit Schreiben vom 09.02.2010 erhob der Kläger beim Beklagten Widerspruch gegen die Nutzung der Carportanlage als Werkstatt und die Baugenehmigung vom 10.12.2009, die eine Erweiterung der Anlage um 60 % beinhalte. Soweit ein Einschreiten gegen die Werkstattnutzung mit dem lapidaren Hinweis abgehandelt worden sei, der Beigeladene „bastele“, treffe das die Sache nicht. Vielmehr würden dort alle Werkstattarbeiten an Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich hämmern, schrauben, lackieren, Reifenmontage, abstrahlen von Motorenteilen und weitere Reparaturarbeiten durchgeführt. Als „basteln“ könne man nur die Arbeiten an der Regenrinne bezeichnen, die immer noch nicht funktioniere. Den Schnee in der vergangenen Woche habe der Beigeladene auch nicht vom Bürgersteig geräumt. Auch habe er erfolglos versucht, Baumwurzeln auf dem Grundstück zu verbrennen. Der verrostete Anhänger sei an mehreren Samstagen von der Firma O. P., K., in der Carportanlage instand gesetzt und lackiert worden. Nachdem er – der Kläger – sich an den Bezirksschornsteinfegermeister gewandt habe, habe der den Kamin im Scheunengebäude wegen Brandgefahr stillgelegt. Eine Kontrolle des Beklagten am 23.02.2010 ergab keine Arbeiten auf dem Grundstück des Beigeladenen. Mit Schreiben vom 03.02.2010 beantragte der Kläger beim Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidungen des „BGH vom 16.01.1997, NVGZ 1998, 58“, und des Bay. VGH vom 14.10.2008 – 2 Cs 08.2132 - „aufgrund der Verletzung der Abstandsflächenregelungen gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten“. Mit weiterem Schreiben vom 07.04.2010 forderte der Kläger den Beklagten auf, gegen die illegale Scheunennutzung als Garage einzuschreiten. Auch gegen die ungenehmigte Nutzung des unteren Bereichs der Scheune als professionelle Werkstatt sei einzuschreiten. Mit Schreiben vom 23.10.2010 bat der Kläger um eine schriftliche Bestätigung, dass es für die Scheune keine Baugenehmigung gebe. Eine Zustimmung zur Grenzbebauung habe er – der Kläger – nicht erteilt. Deshalb werde um den Erlass einer Beseitigungsanordnung gebeten. Jedenfalls sei die Nutzung im Untergeschoss der Scheune als Profi-Kfz-Werkstatt zu untersagen. Eine Ortsbesichtigung durch den Beklagten am 15.12.2010 ergab, dass keine Nutzung der Scheune als „Profi-Kfz-Werkstatt“ festgestellt werden konnte. Im oberen Teil der Scheune seien ein Pkw abgestellt und Reifen gelagert, im unteren Teil sei es wie bei der Ortsbesichtigung durch das Verwaltungsgericht am 24.03.2010 gewesen. Mit Schreiben vom 29.12.2010 monierte der Kläger beim Beklagten, dass er noch keine Antwort auf seine Schreiben vom 07.04. und 23.10.2010 erhalten habe. Der Beigeladene baue das Nachbargebäude immer weiter aus. Kürzlich habe die Polizei gerufen werden müssen, weil der Beigeladene in dem Gebäude einen Ofen ohne Schornstein betrieben habe. An mehreren Tagen hintereinander seien unter der Woche abends Arbeiten in dem Gebäude durchgeführt worden. Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 01.02.2011, dass für die altbestehende Scheune keine Bauakte mehr vorhanden sei. Eventuelle Abwehransprüche des Klägers seien ersichtlich verwirkt. Deshalb werde keine Beseitigungsanordnung erlassen. Die Scheune werde ausweislich einer erneuten Baukontrolle zu Hobbyzwecken genutzt. Die Nutzung sei nach § 61 Abs. 3 Nr. 1 LBO verfahrensfrei. Die Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten lägen nicht vor. Gegen das Schreiben vom 01.02.2011 erhob der Kläger am 04.03.2011 Widerspruch: Selbst wenn die Scheune Bestandschutz genieße, wirke sich das auf die aktuelle Nutzung als Reifenlager nicht aus. Ausweislich der Ortsbesichtigung des Verwaltungsgerichts lagerten in der Scheune neben Heuresten mindestens 50 Reifen und alte Autos, wobei nicht bekannt sei, ob sich noch Benzin in deren Tanks befinde. Zwischenzeitlich sei in der Scheune ein Ofen eingebaut worden, dessen Abluftrohr kurz oberhalb des Daches ende und nicht einmal den Giebel überrage. In dem Ofen würden ausweislich des schwarzen Rauches offensichtlich andere Dinge als Holz verbrannt. Der Carport werde inzwischen gemeinsam mit der im Keller der Scheune befindlichen Werkstatt genutzt. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich um eine Profi- oder aber Hobby-Werkstatt handele, weil eine Scheune keine Kfz.-Werkstatt sei. Deshalb werde diese Nutzung nicht vom Bestandsschutz erfasst. Der Bestandsschutz einer Scheune umfasse bestenfalls das Lagern von Heu und Stroh. Zu diesem Zweck sei die Scheune jahrzehntelang genutzt worden. Erst als der Beigeladene die Nutzung übernommen habe, sei die Nutzungsänderung zur Kfz.-Werkstatt und zum Fahrzeugteilelager erfolgt. Die Autoreifen, der Ofen, die Autos, die Öle und Lacke im Kellerraum, die Schleifarbeiten mit Funkenbildung und daraus resultierender Brandgefahr seien für ihn nicht hinnehmbar. Dieser Nutzungsänderung habe er von Anfang an widersprochen. Er habe deshalb einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen diese Nutzung. Die Reparaturtätigkeiten hätten seit der Rechtskraft der Baugenehmigung (vom 12.03.2009) ständig zugenommen. Allein das Ein- und Ausfahren von Fahrzeugen aus dem Carport sei – anders als die Reparaturarbeiten - nicht wahrnehmbar. Mit Schreiben vom 14.12.2011 wandte sich der Kläger an den Beklagten: Der bisher offene Carport sei nunmehr vollständig abgeschlossen und mit einer Tür versehen worden. Er diene somit als Aufenthaltsraum und nicht mehr als Carport. Auch seien drei Fenster eingebaut worden. Es werde um eine Ortsbesichtigung und die Untersagung dieser Nutzung mit sofortiger Wirkung gebeten. Im Rahmen der Ortsbesichtigung sei auch die Scheune mit dem zwischenzeitlich eingebauten Schornstein in Augenschein zu nehmen. Gegen die beiden Nutzungsänderungen werde Widerspruch erhoben. Unter dem 29.12.2011 vertiefte der Kläger seine Einwendungen gegen die Nutzungsänderungen des Scheunengebäudes zur Kfz.-Werkstatt und -Lagerhalle. Weiterhin forderte er den Beklagten auf, die Nutzung des Kamins sofort zu untersagen. Mit einem weiteren Einspruchsschreiben an den Beklagten vom 29.12.2011 wandte sich der Kläger gegen den Bauantrag, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde: Dabei habe es sich um einen „Scheinantrag“ gehandelt, weil der Beigeladene von Anfang an eine an der Grenze nicht privilegiert zulässige Kfz.-Werkstatt mit anderen Maßen habe errichten wollen. Der gleichwohl erteilten Baugenehmigung werde erneut widersprochen und es werde ggf. in einem „vereinfachten Verfahren“ der Erlass einer Nutzungsuntersagung und einer Beseitigungsanordnung verlangt. Mit Schreiben vom 05.04.2012 teilte der Kläger mit, an dem Carport hätten bauliche Veränderungen stattgefunden. Ferner werde um Mitteilung gebeten, ob für die Scheune eine Nutzungsänderung beantragt worden sei. Sollten Genehmigungen erteilt worden sein, werde Widerspruch dagegen erhoben. Am 08.08.2012 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht „gegen die Baugenehmigung vom 10.12.2009“ Klage. Zur Begründung machte er geltend, die aus der Scheune und der Carportanlage bestehende Gesamtgrenzbebauung betrage (8 m Scheune + 10,45 m Carport =) 18,45 m. Die inzwischen komplett umgebaute Scheune werde als Werkstatt genutzt, ohne dass eine Nutzungsänderung bisher beantragt worden sei. In der mittlerweile beheizten Scheune befinde sich ein Schornstein. Das Scheunentor sei durch ein elektrisches Rolltor ersetzt worden. In die Scheune seien zwei Fenster gebrochen worden, deren Abstand zur Grenze weniger als 3 m betrage. Was der „Beklagte“ in der Heizung verbrenne, sei nicht bekannt. Aufgrund des Rauches und des Geruchs, dürfte es sich um ölhaltige Materialien handeln. Im Obergeschoss der Scheune stehe ein Auto auf einer Hebebühne. Der Beklagte möge erklären, ob es eine Baugenehmigung für den Umbau der Scheune gebe und welche Maßnahmen er gegen einen ungenehmigten Umbau ergreifen wolle. Er – der Kläger – sei mit der Nutzungsänderung der Scheune nicht einverstanden. Früher habe die Scheune über einen Schornstein verfügt und die Carportanlage sei im hinteren Bereich offen gewesen. Inzwischen habe die Scheune einen neuen Schornstein erhalten und die Carportanlage sei rundherum verschlossen und mit Fenstern und Rollläden versehen worden. Aus den anliegend Fotos ergebe sich auch, dass die Carportanlage – wie von ihm seit Jahren vorgetragen – nicht zum Unterstellen von Fahrzeugen, sondern als Werkstatt genutzt werde, in der auch geschweißt werde und die auch beheizt sei. Hinsichtlich der Dachrinne der Scheune habe der Beigeladene bei der Ortsbesichtigung des Verwaltungsgerichts am 24.03.2010 erklärt, er habe bereits einem Dachdecker den Auftrag erteilt, seitdem sei gleichwohl nichts geschehen. Nach der Garagenverordnung dürften Garagen mit Fluren, Treppenräumen oder Aufzügen, die auch den Benutzern von Wohnung oder anderen Räumen dienten, nicht mit der Garage ohne Sicherheitsschleuse verbunden werden. Eine solche Sicherheitsschleuse existiere vorliegend nicht. Durch die Verwendung von benzin- und ölhaltigen Materialien in der Garage und der Scheune bestehe eine erhöhte Brandgefahr, insbesondere, weil auch ein neuer Ofen installiert worden sei, in dem ölhaltige Materialien verbrannt würden. In der Scheune stehe jeweils ein Ofen im Erd- und im Obergeschoss. Garagen dürften keine Anlagen und Einrichtungen enthalten, in denen sich brennbare Gase oder Dämpfe entzünden könnten. Da in der Garage geschweißt werde, seien solche Anlagen wohl vorhanden. In die Garage sei auch ein Gasanschluss gelegt worden. Das könne die Firma E. bestätigen, die den Anschluss hergestellt habe. Gemäß § 25 (GarVO) dürften Kraftfahrzeuge nicht in anderen Räumen als Garagen abgestellt werden, was ein Abstellen in Scheunen nicht erlaube. In der Anlage würden auch zahlreiche Fremdfahrzeuge gewartet. Auf Foto 13 sei das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ...-D 61 zu erkennen, das auf einem Anhänger angeliefert werde. Weitere Fotos zeigten Fahrzeuge mit und ohne Nummernschilder. Der in unmittelbarer Nachbarschaft wohnende J. M. nutze die Garage ebenfalls. Gegen den habe die Staatsanwaltschaft wegen Urkundenfälschung ermittelt, weil er die Nummernschilder verschiedener Autos ausgetauscht habe. Das Verfahren sei jedoch eingestellt worden, weil die wegen der Urkundenfälschung zu erwartende Strafe nicht mehr ins Gewicht falle. Da die Carportanlage seit Jahren als Werkstatt genutzt werde, sei zu fragen, weshalb der Beklagte vom Beigeladenen keine Stellplatznachweise für die gewerbliche Nutzung verlange. Die Stellplätze in dem Carport dürfen dafür nicht mitzählen, weil das ja die Werkstatt sei. Ersichtlich handele es sich bei der Baugenehmigung um eine Scheingenehmigung, weil eine Carportnutzung zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen sei. Gegenüber der Polizei habe der Beigeladene erklärt, dass er über 14 eigene Fahrzeuge verfüge, die in der Carportanlage gewartet und repariert würden. Hinzu kämen jedoch noch die Fahrzeuge der „Kumpel“ des Beigeladenen. Für die Frage, ob die Nutzung gewerblich sei, komme es nicht darauf an, ob für die Nutzung eine Vergütung bezahlt werde. Auf weiteren Fotos sei zu erkennen, dass Benutzer der Garage die Straße zuparkten und damit die Rettungswege beeinträchtigten. Auf einem anderen Foto sei ein Fahrzeug ohne Motorhaube im öffentlichen Verkehrsraum zu erkennen, das darauf warte, dass die Werkstatt frei werde. Die Dimensionierung der Carportanlage sei in Verbindung mit der als Werkstatt genutzten Scheune so groß, dass sie ohne Zustimmung des Nachbarn nicht genehmigungsfähig sei. Auf weiteren Fotos sei zu erkennen, dass in der Werkstatt auch nachts gearbeitet werde. In einer (mit Schriftsatz vom 10.01.2013 nachgereichten) Liste seien die Polizeieinsätze wegen der Nutzung der Werkstatt aufgezeichnet. Die Werkstatt werde zu allen Tages- und Nachtzeiten extensiv genutzt. Dabei komme es zu Schleif- und Schweißgeräuschen sowie zu Lackgerüchen. Für die Lackierarbeiten werde ein Kompressor genutzt. Sobald der Beklagte Stellung genommen habe, bleibe vorbehalten, die Klage auf ein Einschreiten gegen die ungenehmigte Nutzungsänderung zu erweitern. Er – der Kläger – berufe sich ausdrücklich auf den Gebietserhaltungsanspruch, der durch die Werkstattnutzung verletzt werde. Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass nur über den Baugenehmigungsantrag zu entscheiden sei, werde, wenn der Beklagte keine entsprechenden Maßnahmen ergreifen sollte, beantragt, den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen eine andere Nutzung der Anlage außer als Carport zu untersagen. Dasselbe gelte für die ungenehmigte Scheune, deren Bestandsschutz durch die erfolgten Umbaumaßnahmen erloschen sei. Da sowohl die Scheune als auch die Carportanlage rechtswidrig seien, seien sie zu beseitigen. Nachdem der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch des Klägers gegen die Baugenehmigung vom 10.12.2009 mit Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2013 zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger gegen die Baugenehmigung vom 10.12.2009 in der Gestalt des ihm am 07.05.2013 zugestellten Widerspruchsbescheids am 21.05.2013 (erneut) Klage – 5 K 773/13 –, die mit Beschluss vom 23.05.2013 mit der bereits anhängigen Klage 5 K 716/12 verbunden wurde. Der Beigeladene hatte in dem Verfahren vorgetragen, die ca. 1930 errichtete Scheune sei nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens. In die rückwärtige Außenwand der Scheune seien 2 Fenster gebrochen worden, was allerdings ebenfalls keinen Zusammenhang mit der Baugenehmigung für den Carport zu tun habe. Diese Rückwand sei etwa 100 m vom Nachbargrundstück entfernt. Das Holztor sei nach 70 Jahren verrottet gewesen und durch ein modernes Rolltor ersetzt worden. Diese unterdrücke die angeblich so starken Emissionen. Der Schornstein sei im Anschluss an eine Anzeige des Klägers wegen des Rauchabzugs nach den Weisungen des Schornsteinfegers durch eine Fachfirma gemauert worden. Verbrannt würden auch keine ölhaltigen Materialien, sondern allein Holz und Koks. Das habe die Polizei bei einer vom Kläger veranlassten Kontrolle festgestellt. Im Jahre 2012 habe es insgesamt etwa 50 Polizeikontrollen nach Anzeigen des Klägers gegeben. In keinem der Fälle habe es Beanstandungen gegeben. Wenn er – der Beigeladene - auf sein Grundstück zufahre, alarmiere der Kläger prophylaktisch die Polizei. Er - der Beigeladene - habe sich mit Schreiben an die gesamte Nachbarschaft gewandt und um Mitteilung gebeten, ob sie sich durch Lärm, Gerüche oder sonstiges Verhalten des Beigeladenen beeinträchtigt oder belästigt fühlten. Die (übrigen) Nachbarn hätten die Fragen einstimmig verneint. Die Fotos des Klägers bestätigten, dass aus dem Schornstein Rauch komme, Fenster im rückwärtigen Bereich der Scheune eingebaut seien, ein Fahrzeug auf der Hebebühne stehe und die Scheune ein neues Rolltor habe. Es stimme auch, dass im Carport schon einmal geschweißt worden sei. Das sei erfolgt, um die Unterzüge des Carports zu fixieren. Die Carportanlage sei nicht mit einer Heizung ausgestattet. Der auf dem Foto zu erkennende Heizkörper gehöre einer mit ihm befreundeten Nachbarin, die ihr Haus renoviert habe. Er habe ihr den Heizkörper und auch ein Geländer lackiert. Unzutreffend sei die Behauptung des Klägers, die Dachrinne der Scheune sei noch in dem Zustand wie bei der Ortsbesichtigung durch das Gericht. Das vorgelegte Foto sei etwa vier Jahre alt. Die Dachentwässerung sei vom Dachdecker F. O., B-Stadt, fachgerecht verlegt worden. Völlig unverständlich sei, was der Kläger mit dem Hinweis auf das Erfordernis einer Sicherheitsschleuse zwischen Wohnung und Garage zum Ausdruck bringen wolle. Neben der Sache sei auch die Behauptung des Klägers, in die Garage sei ein Gasanschluss gelegt worden. Im Hinblick auf eine möglicherweise spätere Bebauung des Grundstücks mit einem Wohnhaus sei von der Firma E. ein Gasanschluss bis an die Grundstücksgrenze gelegt worden, wo dieser allerdings ende. Dass in der Garage zahlreiche Fremdfahrzeuge repariert würden, treffe nicht zu. Die insoweit präsentierten Fotos zeigten Fahrzeuge, die an der Straße vor dem Anwesen abgestellt seien. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ...-D 61 gehöre Herrn D. H., der ihn anlässlich der Saar-Ost-Rallye besucht habe; Reparaturen seien an dessen Fahrzeug bei ihm nicht durchgeführt worden. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ...-TH 29 gehöre seiner Mieterin. Das Foto sei etwa vier Jahre alt; das Fahrzeug sei längst nicht mehr in deren Besitz. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ...-CG 20, das auf einem der Fotos gerade von einem Anhänger abgeladen werde, habe der Nachbar des Klägers, Herr J. M., gekauft und umgemeldet. Es habe jetzt das Kennzeichen ...-EM 331. Er – der Beigeladene – habe daran keine Reparaturen durchgeführt oder durchführen lassen. Seine Carportanlage nutze er zum Abstellen von Fahrzeugen und zwei Anhängern. Reparaturen führe er dort nicht durch und erst recht nicht nachts. Er lackiere auch keine Fahrzeuge auf dem Anwesen. Vielmehr lasse er bei der Firma H. Motorsport in N. lackieren. Die Scheune sei in den 1930er Jahren erbaut worden, eine Nutzungsänderung nicht erfolgt. Diese Klage wurde mit Urteil vom 25.09.2013 – 5 K 716/12 – unter Bezugnahme auf die Gründe im Urteil vom 12.05.2010 – 5 K 1876/09 – und den Beschluss des OVG vom 23.09.2010 – 2 A 196/10 – zurückgewiesen. Das OVG des Saarlandes wies den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 18.12.2013 – 2 A 457/13 – zurück. Den Widerspruch gegen die Ablehnung des Einschreitens gegen Carportanlage des Beigeladenen durch den Beklagten wies der Kreisrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2013 zurück. Gegen die Ablehnung des Einschreitens und den ihm am 25.05.2013 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 06.06.2013 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung der Klage macht der Kläger geltend, der Ortstermin habe bestätigt, dass weder die Scheune als Scheune noch der Carport als Carport genutzt würden. In beiden baulichen Anlagen befinde sich eine Kfz.-Werkstatt. Allein in der Scheune seien 100 Autoreifen deponiert gewesen. Zudem sei die Ausrüstung für eine vollständige Profi-Werkstatt vorhanden gewesen. Damit erfolge ganz offensichtlich eine rechtswidrige Nutzung beider Gebäude. Der Carport sei inzwischen mit Rolltoren und Fenstern verschlossen worden und entspreche damit nicht dem genehmigten Zustand. Im Carport befänden sich abgemeldete Fahrzeuge und ein Gartentraktor, er werde als Lager für Autoteile und Schrottautos sowie als Kfz.-Werkstatt genutzt und habe damit seine Privilegierung als zulässige Grenzbebauung verloren. Der Kläger repariere professionell Schrottautos und erlaube das auch allen möglichen Bekannten. Die Reifenauswucht- und -montageanlage verursache bei deren Nutzung explosionsartigen Lärm, der in einem Wohngebiet nicht zulässig sei. Eine Kfz.-Werkstatt sei vom Beigeladenen weder zur Genehmigung gestellt noch genehmigt worden. Für eine Nutzungsänderung der grenzständigen Scheune bedürfte es der Zustimmung des betroffenen Nachbarn. Mangels deren Vorliegens sei der Beklagte zum Einschreiten verpflichtet. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2011 und des Widerspruchsbescheides aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2013 zu verpflichten, dem Beigeladenen unter Anordnung des Sofortvollzugs die Nutzung der Scheune als Kfz.-Werkstatt sowie die Nutzung der Carportanlage zu anderen Zwecken als zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und zum Abstellen und Lagern zu untersagen, sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene beantragt (ebenfalls), die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die Örtlichkeit im Verfahren 5 K 1876/09 am 24.03.2010 in Augenschein genommen und im vorliegenden Verfahren am 06.11.2013 eine Ortsbesichtigung durchgeführt; wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle der Ortsbesichtigungen Bezug genommen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 5 K 1876/09 (VG), 2 A 196/10 (OVG), 5 K 716/12, 5 K 773/13 (VG) und 2 A 457/13 (OVG) einschließlich der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.