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Urteil

5 K 2421/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:0731.5K2421.17.00
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Leitsätze
1. Das der Bauaufsichtsbehörde nach den §§ 57 Abs 2, 82 LBO (juris: BauO SL 2004) eingeräumte Entschließungsermessen bei der Entscheidung über ein Vorgehen gegen rechtswidrige Anlagen oder Nutzungen ist nur dann regelmäßig "auf Null" im Sinne eines Nachbaranspruchs auf Einschreiten reduziert, wenn die in Rede stehende Anlage oder Nutzung gegen drittschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt sowie kein individueller Rechtsverlust im Einzelfall gegeben ist.(Rn.32) 2. Eine nachbarlich nicht gerügte Aufschüttung kann nach ca. 40 Jahren nach der Verkehrsanschauung Teil der natürlichen Geländeoberfläche werden; die Zugrundelegung eines historischen Geländeverlaufs kann vom Nachbarn nicht gefordert werden.(Rn.34) 3. Eine Verwirkung tritt ein, wenn seit der Möglichkeit zur Geltendmachung eines Rechts ein längerer Zeitraum verstrichen ist - sog. Zeitmoment - und zudem besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen - sog. Umstands- oder Vertrauensmoment-.(Rn.36) 4. Bei der Berechnung des grenzabstandsrechtlich zulässigen Höhenmaßes einer bauordnungsrechtlich privilegierten gebäudeunabhängigen Solarthermieanlage (hier: 3 m) können ihrerseits nicht abstandsflächenpflichtige und damit materiell-rechtlich zulässige Aufschüttungen nicht in die Gesamthöhe der auf ihnen aufstehenden Solarthermieanlage einbezogen werden.(Rn.39) 5. Es ist nicht verboten, eine zunächst nicht grenzständig errichtete bauliche Anlage, auch auf entsprechende Rüge eines Nachbarn oder der Bauaufsichtsbehörde, nachträglich um einen ggf. auch funktionslosen Bauteil zu ergänzen, so dass sich die bauliche Anlage nunmehr unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindet und damit die entsprechenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften einhält.(Rn.41) 6. Die Verantwortung für die Verkehrssicherheit einer baulichen Anlage trägt der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte; ein Anspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten zur Überprüfung der Standsicherheit besteht nur dann, wenn objektive Anhaltspunkte für eine bestehende Einsturzgefahr vorliegen.(Rn.42) 7. Ein über mehrere Jahre erfolgter sicherer und schadensfreier Betrieb einer Anlage indiziert deren allgemeine Betriebssicherheit.(Rn.42) 8. Hinsichtlich eines verstärkten Abfließens von Oberflächen- und Niederschlagswasser von einem Grundstück steht dem betroffenen Nachbarn regelmäßig allenfalls ein zivilrechtlicher Anspruch gegenüber dem Eigentümer des ursächlichen Grundstücks zu; für einen nur ausnahmsweise gegebenen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch des Nachbarn bedarf es einer qualifizierten Beeinträchtigung des Eigentums oder der Gesundheit.(Rn.43) 9. Das Rücksichtnahmegebot begründet keinen allgemeinen baurechtlichen Nachbarschutz dahin, dass Veränderungen in der baulichen Situation auf Nachbargrundstücken, auch wenn sie nachteilige Wirkungen begründen können, verhindert werden können.(Rn.44) 10. Zum gegenseitigen nachbarlichen Austausch- und Rücksichtnahmeverhältnis(Rn.44)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das der Bauaufsichtsbehörde nach den §§ 57 Abs 2, 82 LBO (juris: BauO SL 2004) eingeräumte Entschließungsermessen bei der Entscheidung über ein Vorgehen gegen rechtswidrige Anlagen oder Nutzungen ist nur dann regelmäßig "auf Null" im Sinne eines Nachbaranspruchs auf Einschreiten reduziert, wenn die in Rede stehende Anlage oder Nutzung gegen drittschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt sowie kein individueller Rechtsverlust im Einzelfall gegeben ist.(Rn.32) 2. Eine nachbarlich nicht gerügte Aufschüttung kann nach ca. 40 Jahren nach der Verkehrsanschauung Teil der natürlichen Geländeoberfläche werden; die Zugrundelegung eines historischen Geländeverlaufs kann vom Nachbarn nicht gefordert werden.(Rn.34) 3. Eine Verwirkung tritt ein, wenn seit der Möglichkeit zur Geltendmachung eines Rechts ein längerer Zeitraum verstrichen ist - sog. Zeitmoment - und zudem besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen - sog. Umstands- oder Vertrauensmoment-.(Rn.36) 4. Bei der Berechnung des grenzabstandsrechtlich zulässigen Höhenmaßes einer bauordnungsrechtlich privilegierten gebäudeunabhängigen Solarthermieanlage (hier: 3 m) können ihrerseits nicht abstandsflächenpflichtige und damit materiell-rechtlich zulässige Aufschüttungen nicht in die Gesamthöhe der auf ihnen aufstehenden Solarthermieanlage einbezogen werden.(Rn.39) 5. Es ist nicht verboten, eine zunächst nicht grenzständig errichtete bauliche Anlage, auch auf entsprechende Rüge eines Nachbarn oder der Bauaufsichtsbehörde, nachträglich um einen ggf. auch funktionslosen Bauteil zu ergänzen, so dass sich die bauliche Anlage nunmehr unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindet und damit die entsprechenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften einhält.(Rn.41) 6. Die Verantwortung für die Verkehrssicherheit einer baulichen Anlage trägt der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte; ein Anspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten zur Überprüfung der Standsicherheit besteht nur dann, wenn objektive Anhaltspunkte für eine bestehende Einsturzgefahr vorliegen.(Rn.42) 7. Ein über mehrere Jahre erfolgter sicherer und schadensfreier Betrieb einer Anlage indiziert deren allgemeine Betriebssicherheit.(Rn.42) 8. Hinsichtlich eines verstärkten Abfließens von Oberflächen- und Niederschlagswasser von einem Grundstück steht dem betroffenen Nachbarn regelmäßig allenfalls ein zivilrechtlicher Anspruch gegenüber dem Eigentümer des ursächlichen Grundstücks zu; für einen nur ausnahmsweise gegebenen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch des Nachbarn bedarf es einer qualifizierten Beeinträchtigung des Eigentums oder der Gesundheit.(Rn.43) 9. Das Rücksichtnahmegebot begründet keinen allgemeinen baurechtlichen Nachbarschutz dahin, dass Veränderungen in der baulichen Situation auf Nachbargrundstücken, auch wenn sie nachteilige Wirkungen begründen können, verhindert werden können.(Rn.44) 10. Zum gegenseitigen nachbarlichen Austausch- und Rücksichtnahmeverhältnis(Rn.44) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Die als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1. errichtete Aufschüttung und die dort vom Beigeladenen zu 2. errichtete Solarthermieanlage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); ebenso fehlt es an einem Anspruch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der ein derartiges Einschreiten ablehnende angefochtene Bescheid des Beklagten vom 08.12.2016 in der Gestalt des aufgrund der mündlichen Verhandlung am 24.10.2017 ergangenen Widerspruchsbescheids des Rechtsausschusses des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung kann zunächst auf die überzeugenden Ausführungen im aufgrund der mündlichen Verhandlung am 24.10.2017 ergangenen Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses des Beklagten Bezug genommen werden, dessen Begründung die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Im Hinblick auf die Klagebegründung und die weiteren Ausführungen der Kläger im vorliegenden Klageverfahren ist unter Berücksichtigung auch der im Rahmen des durchgeführten Ortstermins getroffenen Feststellungen teils ergänzend, teils wiederholend auf Folgendes hinzuweisen: Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage gegen ein bestehendes Bauwerk oder eine bestimmte Nutzung setzt voraus, dass das Bauwerk oder die Nutzung nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Der von der Verwaltungsgerichtsordnung gewährleistete Rechtsschutz zielt grundsätzlich auf die Gewährung von Individualrechtsschutz ab und weist dem Einzelnen nicht die Rolle des Sachwalters öffentlicher Interessen zu. Daher sind ein Bauwerk und dessen Nutzung allein daraufhin zu untersuchen, ob gegen Vorschriften verstoßen wird, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht.7BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 Demgegenüber hat ein Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch auf Einhaltung von Rechtsnormen, die nicht seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich vielmehr allein auf die Frage, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung zum Nachteil des das Rechtsmittel führenden Dritten gegen (auch) seinen Schutz bezweckende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und – wenn ja – ob dieser diesen Rechtsverstoß (noch) erfolgreich geltend machen kann (sog. Schutznormtheorie).8vgl. BVerwG, Urteile vom 13.06.1980 - IV C 31.77 -, BRS 36 Nr. 185, und vom 30.09.1983 - 4 C 55/80 -, BRS 40 Nr. 195vgl. BVerwG, Urteile vom 13.06.1980 - IV C 31.77 -, BRS 36 Nr. 185, und vom 30.09.1983 - 4 C 55/80 -, BRS 40 Nr. 195 Fallbezogen kommt als Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Kläger auf ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen die Errichtung einer Aufschüttung und einer Solarthermieanlage auf ihrem Nachbargrundstück nur § 57 Abs. 2 i.V.m. § 82 Abs. 1 LBO in Betracht. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung, der Beseitigung sowie der Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden; in Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach § 82 Abs. 1 LBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichteten oder geänderten Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Das der Bauaufsichtsbehörde nach den §§ 57 Abs. 2, 82 LBO somit eingeräumte Entschließungsermessen bei der Entscheidung über ein Vorgehen gegen rechtswidrige Anlagen oder Nutzungen ist nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit indes nur dann regelmäßig „auf Null“ im Sinne eines Nachbaranspruchs auf Einschreiten reduziert, wenn die in Rede stehende Anlage oder Nutzung gegen drittschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, d.h. ein Fall der Missachtung nachbarschützender Bestimmungen vorliegt. Überdies darf kein individueller Rechtsverlust im Einzelfall gegeben sein, der betroffene Nachbar also nicht – zum Beispiel aufgrund Verzichts, Verwirkung oder der Bindungswirkung einer bestandskräftigen Baugenehmigung – gehindert sein, eine aus einer Verletzung nachbarschützender Bestimmungen resultierende Verletzung seiner Rechte geltend zu machen.9st. Rspr., vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 22.10.1982 - 2 R 209/81 -, AS RP-SL 19, 129, vom 26.11.1996 - 2 R 20/95 -, BRS 58 Nr. 75, vom 23.04.2002 - 2 R 7/01 -, AS RP-SL 30,11, vom 18.09.2008 - 2 A 4/08 -, juris, und vom 17.06.2010 - 2 A 425/08 -, BauR 2010, 1633 (Ls.); Beschlüsse vom 31.01.1995 - 2 W 51/94 - und vom 30.05.2003 - 1 Q 20/03 -, BauR 2004, 131 (Ls.); vgl. auch Urteile der Kammer vom 08.10.2014 - 5 K 808/13 -, und vom 14.01.2015 - 5 K 531/14 -, juris, Rz. 29st. Rspr., vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 22.10.1982 - 2 R 209/81 -, AS RP-SL 19, 129, vom 26.11.1996 - 2 R 20/95 -, BRS 58 Nr. 75, vom 23.04.2002 - 2 R 7/01 -, AS RP-SL 30,11, vom 18.09.2008 - 2 A 4/08 -, juris, und vom 17.06.2010 - 2 A 425/08 -, BauR 2010, 1633 (Ls.); Beschlüsse vom 31.01.1995 - 2 W 51/94 - und vom 30.05.2003 - 1 Q 20/03 -, BauR 2004, 131 (Ls.); vgl. auch Urteile der Kammer vom 08.10.2014 - 5 K 808/13 -, und vom 14.01.2015 - 5 K 531/14 -, juris, Rz. 29 Falls unter diesen Voraussetzungen ein solcher Anspruch vorliegt, so umfasst er dann regelmäßig auch ein Recht auf gegebenenfalls zwangsweise Realisierung entsprechender Anordnungen im Wege des Verwaltungszwanges, im Einzelfall sogar unter Anwendung eines bestimmten Zwangsmittels.10OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 12, unter Hinweis auf die ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Beschluss vom 08.09.1975 - II W 40/75 -, AS 14, 214 = BRS 29 Nr. 142, und Urteil vom 22.10.1982 - 2 R 209/81 -, AS 19, 129 = NVwZ 1983, 685; ebenso Beschlüsse vom 07.09.1988 - 2 W 422/86 - und vom 31.01.1995 - 2 W 51/94 -OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 12, unter Hinweis auf die ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Beschluss vom 08.09.1975 - II W 40/75 -, AS 14, 214 = BRS 29 Nr. 142, und Urteil vom 22.10.1982 - 2 R 209/81 -, AS 19, 129 = NVwZ 1983, 685; ebenso Beschlüsse vom 07.09.1988 - 2 W 422/86 - und vom 31.01.1995 - 2 W 51/94 - Dabei ist hier davon auszugehen, dass gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 3 lit. b LBO gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 12 m verfahrensfrei sind; gleiches gilt gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 12 lit. h LBO für Aufschüttungen (und Abgrabungen) bis zu 2 m Höhe (oder Tiefe), wenn ihre Grundfläche nicht größer als 36 m² (im Außenbereich nicht größer als 300 m²) ist. Allerdings dienen die formal-rechtlichen Bestimmungen über die Baugenehmigungspflicht (§ 60 LBO), die Verfahrensfreiheit (§ 61 LBO) und die Genehmigungsfreistellung (§ 63 LBO) allein den öffentlichen Interessen und sind von daher schon vom Ansatz her ungeeignet, Nachbarn irgendwelche Abwehrrechte oder gar Beseitigungs- bzw. Einschreitensansprüche gegenüber Vorhaben oder Nutzungen auf benachbarten Grundstücken zu gewähren. Nachbarn können sich mit Erfolg nur auf die Verletzung materiell-rechtlicher Bestimmungen berufen. Es spielt deshalb auch keine Rolle, ob der Beklagte objektiv-rechtlich zutreffend davon ausgeht, dass die in Rede stehende Aufschüttung und die errichtete gebäudeunabhängige Solarthermieanlage verfahrensfrei sind. Lediglich zur Klarstellung sei hinzugefügt, dass indes diesbezüglich auch aus Sicht der Kammer fallbezogen keine Bedenken bestehen. Danach ist zunächst ein Anspruch der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten hinsichtlich der von ihnen gerügten Aufschüttung auf dem Nachbargrundstück nicht gegeben. Es fehlt bereits an einer Verletzung drittschützender Abstandsflächenvorschriften. Die von ihnen gerügte erste Aufschüttung in Höhe von ca. 80 cm ist, wie sich aus der das Grundstück F-Straße der Beigeladenen zu 1. betreffenden Bauakte 630-K 131/78 des Beklagten ergibt und insoweit auch unstreitig ist, im Rahmen der Errichtung des dortigen Wohnhauses (spätestens) im Jahre 1979 erfolgt. Sie ist damit nach inzwischen ca. 40 Jahren Teil der natürlichen Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück im Sinne des § 2 Abs. 7 Hs. 2 LBO geworden. Diese erste Aufschüttung ist von den Klägern auch die ganzen Jahre über nicht mehr gerügt und erstmals im Jahre 2016 gegenüber dem Beklagten angezeigt worden. Das gilt unabhängig davon, ob die vom Kläger zu 2. (unbeschadet seiner diesbezüglich vorgetragenen nicht mehr vorhandenen Erinnerung) ausweislich des Aktenvermerks des Beklagten vom 22.02.197911Bl. 189 f. der Bauakte 630-K 131/78Bl. 189 f. der Bauakte 630-K 131/78 erklärte friedliche Klärung der Streitigkeiten betreffend diese erste Aufschüttung mit Böschung auch gegenüber seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1., gewirkt hat oder überhaupt wirksam war. Wenngleich es keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine etwaige Unwirksamkeit dieser aktenkundigen Erklärung des Klägers zu 2. und eine mangelnde Vertretungsmacht auch für seine Ehefrau, die Klägerin zu 1., gibt, sei mit Blick auf das diesbezügliche klägerische Insistieren darauf hingewiesen, dass hier nicht die seinerzeitige Erklärung des Klägers zu 2. als solche, sondern die sich daran anschließende jahrzehntelange Untätigkeit der Kläger in Bezug auf die erste Aufschüttung entscheidend ist. In deren Folge ist nämlich eine hinreichende Verfestigung des tatsächlichen Verlaufs der Geländeoberfläche eingetreten, die es ohne weiteres rechtfertigt, die erste Aufschüttung als Teil der natürlichen Geländeoberfläche im Sinne des § 2 Abs. 7 Hs. 2 LBO anzusehen. Die Zugrundelegung eines davon etwa abweichenden historischen Geländeverlaufs, sollte er sich überhaupt ermitteln lassen, kann von den Klägern auch nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 7 Hs. 2 LBO hingegen nicht gefordert werden.12vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.10.2014 - 3 S 1279/14 -, BRS 82 Nr. 131, Rz. 12vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.10.2014 - 3 S 1279/14 -, BRS 82 Nr. 131, Rz. 12 Vielmehr sind, worauf bereits der angefochtene Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen hat, auch Geländeveränderungen nach einer gewissen längeren Zeitdauer nach der Verkehrsanschauung als natürliche Geländeoberfläche anzusehen.13vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.09.2014 - 2 R 46/93 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.09.2005 - 8 A 10424/05 -, AS RP-SL 32, 383vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.09.2014 - 2 R 46/93 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.09.2005 - 8 A 10424/05 -, AS RP-SL 32, 383 Nur zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass sich jedenfalls gegen die erste Aufschüttung auch dann materiell-rechtlich nichts erinnern ließe, wenn man ungeachtet dessen den vormaligen historischen Geländeverlauf unter Hinwegdenken der 40 Jahre alten ersten Aufschüttung nach wie vor als maßgebliche natürliche Geländeoberfläche ansähe. Denn wie sich aus § 7 Abs. 7 Nr. 2 LBO ergibt, sind Aufschüttungen nur dann abstandsflächenpflichtig, soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind (und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden). Wie sich aus den Feststellungen vor Ort ergibt und im Übrigen insoweit auch nach dem Vortrag der Kläger unstreitig ist, ist zumindest die hier in Rede stehende erste Aufschüttung niedriger als 1 m. Sie wäre daher bauordnungsrechtlich selbst dann zulässig, wenn man sie nicht als Teil der zwischenzeitlichen natürlichen Geländeoberfläche betrachten würde. Selbst wenn man aber trotz alledem davon ausgehen wollte, dass die erste Aufschüttung nebst Böschung die Kläger in nachbarschützenden Rechten verletzt hätte, so wären ihre (unterstellten) Abwehrrechte insoweit auf jeden Fall verwirkt. Eine Verwirkung tritt nämlich ein, wenn seit der Möglichkeit zur Geltendmachung eines Rechts ein längerer Zeitraum verstrichen ist – sog. Zeitmoment – und zudem besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen – sog. Umstands- oder Vertrauensmoment –. Auch wenn sich hinsichtlich des Zeitmoments keine allgemeingültigen Kriterien benennen lassen, so ist dieses doch angesichts der diesbezüglichen Untätigkeit der Kläger über einen Zeitraum von mehr als drei Jahrzehnten offensichtlich erfüllt. Zugleich kann im Hinblick auf diese lange Untätigkeit davon ausgegangen werden, dass die Beigeladenenseite nach Treu und Glauben darauf vertrauen durfte und auch vertraut hat, dass die Kläger ihr (hier gedanklich unterstelltes) Abwehrrecht gegen die erste Aufschüttung nicht mehr ausüben würden und sich infolgedessen in ihren Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des (unterstellten) Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde, so dass auch das Umstands- bzw. Vertrauensmoment zu bejahen ist.14vgl. allgemein auch BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr. 218; OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.01.1994 - 2 R 12/93 -, BRS 56 Nr. 183, und vom 26.11.1996 - 2 R 23/95 -, m.w.N., sowie Beschluss vom 12.11.2018 - 2 A 815/17 -vgl. allgemein auch BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr. 218; OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.01.1994 - 2 R 12/93 -, BRS 56 Nr. 183, und vom 26.11.1996 - 2 R 23/95 -, m.w.N., sowie Beschluss vom 12.11.2018 - 2 A 815/17 - Hinsichtlich der von den Klägern behaupteten – und von dem Beigeladenen zu 2. bestrittenen – zusätzlichen zweiten Aufschüttung im Jahre 2016 in Höhe von ca. 30 cm kann dahinstehen, ob diese tatsächlich und ggf. in welchem Umfang sie erfolgt ist. Denn unter Berücksichtigung der nunmehrigen natürlichen Geländeoberfläche, die wie dargestellt durch die Aufschüttung im Jahre 1979 gebildet wird, ist diese für sich genommen jedenfalls nicht höher als 1 m und damit nicht abstandsflächenpflichtig im Sinne des § 7 Abs. 7 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 bis 6 LBO. Selbst wenn also die Aufschüttung im Jahr 1979 in Höhe von ca. 80 cm und die (streitige) weitere Aufschüttung im Jahre 2016 in Höhe von zusätzlichen ca. 30 cm nunmehr zu einer rechnerischen Gesamthöhe der Aufschüttungen von ca. 1,10 m und damit (etwas) mehr als 1 m im Sinne des § 7 Abs. 7 Nr. 2 LBO geführt haben sollten, steht einem Einschreitensanspruch der Kläger gegen die (behauptete) neue Aufschüttung zumindest entgegen, dass die erste Aufschüttung als zwischenzeitlicher Teil der natürlichen Geländeoberfläche insoweit nicht mehr in die Berechnung einzubeziehen ist. Ebensowenig wie die Kläger also einen Einschreitensanspruch gegen die Aufschüttung(en) nebst Böschung auf dem Nachbargrundstück haben, steht ihnen ein solcher auch hinsichtlich der vom Beigeladenen zu 2. auf dem Hausgrundstück der Beigeladenen zu 1. errichteten Solarthermieanlage zu. Unter Nachbarschutzgesichtspunkten ist insofern von Bedeutung, dass der Gesetzgeber gebäudeunabhängige Solaranlagen und damit auch die vorliegende freistehende und der Erwärmung des Wassers eines Schwimmbads dienende Solarthermieanlage abstandsflächenrechtlich privilegiert hat. Denn gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBO sind in Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsfläche oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche auch gebäudeunabhängige Solaranlagen bis zu 3 m Höhe und 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze zulässig; sofern sie nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden, müssen sie nach Satz 2 der Vorschrift eine Abstandsfläche von mindestens 1 m Tiefe einhalten (wobei vor die Außenwand nicht mehr als 0,50 m vortretende Bauteile außer Betracht bleiben, § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 6 Nr. 1 LBO).15Eine grenzseitige mittlere Wandhöhe von 3 m über der Geländeoberfläche überschreitende Solaranlagen dürfen zur Grundstücksgrenze nicht mehr als 45° geneigt sein, sofern sie von der Grundstücksgrenze weniger als 2 m entfernt bleiben, und ihre Firsthöhe darf nicht mehr als 4 m betragen (§ 8 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 LBO).Eine grenzseitige mittlere Wandhöhe von 3 m über der Geländeoberfläche überschreitende Solaranlagen dürfen zur Grundstücksgrenze nicht mehr als 45° geneigt sein, sofern sie von der Grundstücksgrenze weniger als 2 m entfernt bleiben, und ihre Firsthöhe darf nicht mehr als 4 m betragen (§ 8 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 LBO). Das bedeutet, dass gebäudeunabhängige Solaranlagen, die die angegebenen Maße nicht überschreiten, grundsätzlich entweder grenzständig oder mit einem Grenzabstand von mindestens 1 m zu errichten sind. Diese Voraussetzungen erfüllt die streitgegenständliche Solarthermieanlage. Die lediglich mit der Schmalseite und damit quer zur Grundstücksgrenze zu den Klägern errichtete Anlage ist zunächst ersichtlich und unstreitig entlang der klägerischen Grundstücksgrenze weniger als 12 m lang. Sie ist auch nicht mehr als 3 m hoch, wie sich aus den Feststellungen des Beklagten bei einer Baukontrolle vor Ort am 13.06.2016 ergibt („Die nach § 8 LBO zulässigen Maße an der Grundstücksgrenze der einzelnen baulichen Anlagen wurden überprüft. Es wurde festgestellt, dass diese eingehalten wurden.“).16siehe den Aktenvermerk vom 14.06.2016 (Bl. 12 der Bauakte 03.63-K/11011/16) sowie die offenbar anlässlich der Baukontrolle am 13.06.2016 angefertigte Skizze (dort Bl. 8R)siehe den Aktenvermerk vom 14.06.2016 (Bl. 12 der Bauakte 03.63-K/11011/16) sowie die offenbar anlässlich der Baukontrolle am 13.06.2016 angefertigte Skizze (dort Bl. 8R) Diesen Feststellungen des Beklagten sind die Kläger insoweit auch nicht bzw. nicht substantiiert entgegengetreten; einen Beweisantrag hierzu haben sie zwar schriftsätzlich angekündigt, aber in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Auch die Feststellungen des Gerichts geben keinen Anlass, das vom Beklagten festgestellte Höhenmaß in Zweifel zu ziehen. Soweit sich dem Vortrag der Kläger die Behauptung entnehmen lässt, die Aufschüttung(en) und die auf ihnen aufstehende Solarthermieanlage seien gemeinsam mehr als 3 m hoch (nämlich ca. 3,50 m,17Schriftsatz vom 30.05.2017, Bl. 17 der WiderspruchsakteSchriftsatz vom 30.05.2017, Bl. 17 der Widerspruchsakte mithin ca. 2,40 m für die Anlage selbst und ca. 0,80 m zuzüglich ca. 0,30 m für die beiden Aufschüttungen), folgt daraus nichts anderes. Zwar mag diese Behauptung der Kläger in tatsächlicher Hinsicht zutreffen. Nachdem die Aufschüttung 1979 aber, wie dargelegt, die natürliche Geländeoberfläche markiert und die (behauptete) weitere Aufschüttung 2016 ihrerseits nicht abstandsflächenpflichtig und damit materiell-rechtlich zulässig ist, können diese Aufschüttungen weder insgesamt noch einzeln in die Gesamthöhe der auf ihnen aufstehenden Solarthermieanlage einbezogen werden. Zumindest für sich genommen überschreitet die streitgegenständliche Anlage das Höhenmaß von 3 m indes nach den Feststellungen nicht. Im Übrigen würde sie es selbst bei einer Einbeziehung (nur) der (streitigen) Aufschüttung 2016 auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags eindeutig nicht überschreiten (ca. 2,40 m + ca. 0,30 m = ca. 2,70 m). Überschreitet die in Rede stehende Solaranlage somit nicht die von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBO vorgegebenen Maße, so ist sie des Weiteren auch grenzständig errichtet. Denn die vom Beigeladenen zu 2. nachträglich angebrachten Teile der Rohrunterkonstruktion der Anlage befinden sich auf der Grundstücksgrenze. Das ergibt sich sowohl aus den entsprechenden Feststellungen des Beklagten als auch aus den von den Klägern mit ihrer Klagebegründungsschrift vom 09.01.2016 eingereichten Lichtbildern (das Lichtbild Bl. 52 und 102 der Gerichtsakte zeigt den Standort der nachträglichen Rohrunterkonstruktion, das Lichtbild Bl. 50 und 104 der Gerichtsakte belegt den Grenzverlauf). Dem entsprechen des Weiteren die (im Übrigen von den Klägern in diesem Punkt zunächst auch nicht angegriffenen) Feststellungen des Gerichts anlässlich des Ortstermins am 14.05.2019 („Es wird festgestellt, dass sich die Rohrkonstruktion der Solarthermieanlage offenbar grenzständig befindet.“). Es folgt überdies aus dem eigenen Vortrag der Kläger, die noch mit Schriftsatz vom 29.05.2019 mit Vehemenz vorgetragen haben, das beigefügte Lichtbild zeige die nach Einschaltung der UBA aufgestellte Rohrkonstruktion, die einerseits „auf der Grenze aufgestellt“ sei (und andererseits nichts halte); wohl aus Rechtsgründen sei „auf der Grenze“ eine Rohrkonstruktion aufgestellt worden, die aber funktionslos und nur „auf der Grenze“ aufgestellt sei, um den Eindruck einer grenzständigen Errichtung zu erwecken, weshalb deren Aufstellung „unmittelbar auf der Grenze“ rechtlich unbeachtlich sei. Dass die Kläger nach Ablehnung eines (einen anderen Punkt betreffenden) Antrags auf Berichtigung des Ortsterminsprotokolls18Beschluss der Kammer vom 11.07.2019Beschluss der Kammer vom 11.07.2019 vorgetragen haben, dass sich die Rohrkonstruktion der Solarthermieanlage „nicht grenzständig“ befinde (und hierzu überdies schriftsätzlich Sachverständigenbeweis angeboten, wenn auch in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung nicht förmlich beantragt haben),19Schriftsatz vom 18.07.2019, Bl. 157 d.A.Schriftsatz vom 18.07.2019, Bl. 157 d.A. stellt sich vor diesem Hintergrund als offenkundige Schutzbehauptung der Klägerseite bzw. als Behauptung ins Blaue hinein dar, der weiter nachzugehen keinerlei Veranlassung besteht. Nach allem steht also zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei fest, dass die streitgegenständliche Solarthermieanlage sowohl die von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBO vorgegebenen Maße einhält als auch im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet wurde. Rechtlich irrelevant ist demgegenüber der mit Nachdruck vorgebrachte Vortrag der Kläger, die nachträglich angebrachten Teile der Rohrunterkonstruktion der Solarthermieanlage seien statisch funktionslos und sollten als sog. „Luftrohre“ nach Art eines „Potemkinschen Dorfes“ lediglich „suggerieren“, die Anlage stehe auf der Grenze. Abgesehen davon, dass der Beigeladene zu 2. hierzu plausibel geltend macht, die Zusatzrohre seien zur (nachträglichen) Aussteifung der Anlage montiert worden, nachdem die Kläger anlässlich eines Schiedstermins mehrfach Bedenken geäußert hätten, die Solaranlage könne auf ihr Grundstück abrutschen, haben die Kläger abweichend vom Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten auf entsprechende Rückfrage des Berichterstatters unter Hinweis auf die vorgelegten Lichtbilder (Bl. 52 und 102 der Gerichtsakte) in der mündlichen Verhandlung selbst zugestanden, dass die nachträglich montierte Rohrkonstruktion mit der ursprünglichen Rohrunterkonstruktion verbunden sei (Klägerin zu 1.) bzw. dass das hintere Rohr mit dieser verbunden sei, nicht jedoch das vordere (Kläger zu 2.). Das genügt auch unabhängig von einer statischen Funktion, um eine einheitliche bauliche Anlage zu schaffen, die als solche dann grenzständig errichtet ist. Denn es ist nicht verboten, eine zunächst nicht grenzständig errichtete bauliche Anlage, auch auf entsprechende Rüge eines Nachbarn oder der Bauaufsichtsbehörde, nachträglich um einen ggf. auch funktionslosen Bauteil zu ergänzen, so dass sich die bauliche Anlage nunmehr unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindet und damit die entsprechenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften einhält. Vielmehr kann dadurch etwaigen vorherigen Rechtsverstößen Rechnung getragen und können diese abgestellt werden, so dass sich die nachgebesserte Anlage dann ohne weiteres als rechtmäßig erweist. Soweit die Kläger überdies die Standsicherheit der streitgegenständlichen Solarthermieanlage bestreiten und auch aus diesem Grund ein bauaufsichtliches Einschreiten einfordern, kann wiederum zunächst auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen werden, dessen Begründung die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Zutreffend ist dort ausgeführt, dass die bezweifelte Standsicherheit der Solaranlage (§ 13 Abs. 1 Satz 1 LBO) nicht die objektive Rechtmäßigkeit betrifft und auch nicht den Nachbarschutz berührt. Hinsichtlich des diesbezüglichen Klägervortrags im vorliegenden Klageverfahren – gegen den sich im Übrigen der Beigeladene zu 2. als jahrzehntelanger Geschäftsführer einer Gerüstbaufirma entschieden verwahrt hat – hat bereits der Beklagte im Rahmen seiner Klageerwiderung ebenso zutreffend dargelegt, dass die Verantwortung für die Verkehrssicherheit der baulichen Anlage der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte trägt (§§ 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 LBO) und ein Anspruch eines Nachbarn auf ein bauaufsichtliches Einschreiten zur Überprüfung der Standsicherheit nur dann besteht, wenn objektive Anhaltspunkte für eine bestehende Einsturzgefahr vorliegen.20Urteil der Kammer vom 14.01.2015 - 5 K 531/14 -Urteil der Kammer vom 14.01.2015 - 5 K 531/14 - Bei einer ordnungsgemäßen Planung und Bauausführung ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die bauliche Anlage bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, zu dem auch ein ordnungsgemäßer Bauunterhalt gehört, für die übliche Lebensdauer den bausicherheitsrechtlichen Anforderungen entspricht. Nach den einschlägigen Beweislastregeln liegt es demnach an den Klägern zu beweisen, dass eine Gefährdung der Standsicherheit der Anlage besteht. Weder das eingereichte Bildmaterial noch das bisherige Klägervorbringen können indes die Standsicherheit der Anlage in Zweifel ziehen. Vielmehr ist dem Beigeladenen zu 2. mit Blick auf seine berufliche Tätigkeit als Inhaber einer Gerüstbaufirma der standsichere Aufbau eines Gerüsts mehr als geläufig und besteht auch bei freistehenden Gerüsten durchaus die Möglichkeit, diese standsicher aufzustellen. Der Vortrag einer mangelhaften Bauausführung reicht demgegenüber nicht aus, da vorliegend keine konkreten Anzeichen für eine akute Einsturzgefahr bestehen. Hinzu kommt, dass die streitgegenständliche Solarthermieanlage seit ihrer Errichtung im Jahre 2016 nunmehr bereits drei Jahre und in dieser Zeit auch mehrere gravierende Unwetter-, Sturm- und Starkregenereignisse überstanden hat, ohne dass ihre Standsicherheit, soweit ersichtlich, Schaden genommen hat. Das bedeutet selbstredend nicht zwingend, dass dies auch stets und in aller Zukunft der Fall sein muss, und befreit den Beigeladenen zu 2. als Anlagenbetreiber auch nicht von seiner Verpflichtung, die Stand- und Betriebssicherheit seiner Solarthermieanlage regelmäßig zu überprüfen und zu gewährleisten. Gleichwohl indiziert ein über mehrere Jahre erfolgter sicherer und schadensfreier Betrieb einer Anlage zunächst einmal deren allgemeine Betriebssicherheit und spricht dies jedenfalls nicht dafür, dass die diesbezüglichen Befürchtungen der Kläger begründet sein könnten. Dass nach dem Vortrag der Kläger und den von ihnen zur Akte gereichten Lichtbildern elektrische Leitungen der Solaranlage ohne Abdeckung offen auf der Erde liegen, begründet vor diesem Hintergrund ebenfalls keinen subjektiven Anspruch auf ein bauaufsichtliches Tätigwerden, und zwar auch nicht auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 LBO. Zwar mag die offene Leitungsverlegung auch nach dem sich dem Gericht im Rahmen der durchgeführten Ortsbesichtigung bietenden Eindruck ein eher „unordentliches“ Gesamtbild der Anlage vermitteln und aus Klägersicht verständlicherweise auch zu einer gewissen Besorgnis Anlass geben, so dass dem Beigeladenen zu 2. eine diesbezügliche kurzfristige Nachbesserung insbesondere hinsichtlich der in der Nähe seiner Grundstücksgrenze sichtbaren Leitungen zu bedenken gegeben wird; ein Anspruch der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten durch den Beklagten folgt daraus aber nach den dargelegten Grundsätzen auch insoweit nicht. Hinsichtlich des geltend gemachten verstärkten Abfließens von Oberflächen- und Niederschlagswasser auf ihr Grundstück kann den Klägern allenfalls ein zivilrechtlicher Anspruch gegenüber den Beigeladenen zustehen (§ 41 Abs. 1 SNG); für eine ausnahmsweise einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch des Nachbarn begründende qualifizierte Beeinträchtigung ihres Eigentums oder ihrer Gesundheit fehlt es in ihrem Sachvortrag an hinreichenden Anhaltspunkten. Namentlich ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass durch von der Solarthermieanlage und/oder der Aufschüttung(en) über deren Böschung abfließendes Oberflächen- und Niederschlagswasser im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO in drittschützender Weise die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds des Nachbargrundstücks der Kläger gefährden könnte oder im Sinne des § 14 Satz 1 LBO Gefahren oder unzumutbare Belästigungen oder Nachteile entstehen könnten. Unter diesen Umständen bietet auch das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme keine Grundlage für einen Einschreitensanspruch der Kläger. Das Rücksichtnahmegebot, das einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten soll, ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften schließt zwar die Einhaltung der Anforderungen der Landesbauordnung die Anwendung des Rücksichtnahmegebots nicht generell aus. Für seine Anwendung ist allerdings dann kein Raum, wenn die durch das Gebot der Rücksichtnahme geschützten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Vorschriften geschützt werden und das konkrete Vorhaben deren Anforderungen genügt.21vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151; vgl. auch Urteil der Kammer vom 17.07.2019 - 5 K 1193/19 -, m.w.N.vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151; vgl. auch Urteil der Kammer vom 17.07.2019 - 5 K 1193/19 -, m.w.N. Wie dargelegt ist dies vorliegend der Fall. Die Kläger müssen es daher hinnehmen, dass die bisherige bauliche Situation auf dem Nachbargrundstück sich durch die Errichtung der Solarthermieanlage bzw. die Aufschüttungssituation verändert hat. Es besteht kein allgemeiner baurechtlicher Nachbarschutz dahin, dass Veränderungen in der baulichen Situation auf Nachbargrundstücken, auch wenn sie nachteilige Wirkungen begründen können, verhindert werden können.22vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.04.1989 - 4 B 72.89-vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.04.1989 - 4 B 72.89- Dass die Anlagenkonstruktion so, wie sie sich vom Grundstück der Kläger aus darbietet, nicht „schön“ wirkt und – gerade aus Sicht der Kläger, die selbst über einen sorgfältig gepflegten Hausgarten verfügen – als störend empfunden werden kann, mag auch nach dem Eindruck des Gerichts bei dem durchgeführten Ortstermin durchaus zutreffen. Dies begründet aber keinen nachbarlichen Einschreitensanspruch. Im Übrigen lässt sich diesem störenden Bild im gegenseitigen nachbarlichen Austausch- und Rücksichtnahmeverhältnis auch durch das Anlegen bzw. den weiteren Aufwuchs einer sichtschützenden Bepflanzung auf dem Grundstück der Kläger ohne weiteres entgegenwirken. Nach allem steht den Klägern weder hinsichtlich der streitgegenständlichen Solarthermieanlage noch hinsichtlich der ebenfalls angegriffenen Aufschüttung auf ihrem Nachbargrundstück der von ihnen im Hauptantrag geltende gemachte Einschreitensanspruch zu und fehlt es auch an einem von ihnen hilfsweise zur Entscheidung gestellten Neubescheidungsanspruch. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind den Klägern nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen, weil diese keinen förmlichen Antrag gestellt haben und dementsprechend nicht das Risiko eingegangen sind, auf der Grundlage von § 154 Abs. 3 VwGO selbst an den Kosten des Verfahrens beteiligt zu werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und erfolgt unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Ziff. 9.7.1). Die Berufung wird nicht zugelassen, § 124a Abs. 1 VwGO. Die Kläger begehren vom Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen ihre beigeladenen Nachbarn wegen einer Solarthermieanlage sowie einer Aufschüttung. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A-Straße in A-Stadt (Gemarkung ..., Flur ..., Parzelle ...). Ihr Grundstück grenzt rückwärtig an das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück F-Straße (Parzelle ...) an, das im Eigentum der Beigeladenen zu 1. steht und von ihrem Sohn, dem Beigeladenen zu 2., bewohnt wird. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans („...“), der dort ein reines Wohngebiet (WR) ausweist.1Bl. 5 ff. der Bauakte 03.63-K/11011/16Bl. 5 ff. der Bauakte 03.63-K/11011/16 Im Zuge der Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen zu 1. im Jahre 1979 kam es zu Einsprüchen von Anliegern wegen geltend gemachter Aufschüttungen bzw. Abgrabungen. Deswegen fand dort am 20.02.1979 eine Ortsbesichtigung des Beklagten statt, über die er mit Aktenvermerk vom 22.02.1979 u.a. festhielt:2Bl. 189 f. und 192 der Bauakte 630-K 131/78Bl. 189 f. und 192 der Bauakte 630-K 131/78 „Die Streitigkeiten betreffend die Aufschüttungen mit Böschung zum Nachbarn A. ... sind ebenfalls zwischenzeitlich unter den Anliegern friedlich geklärt, wie Herr F. und Herr A. erklärten.'' Im Juni 2016 baten die Kläger den Beklagten um Begutachtung einer Baumaßnahme auf dem Nachbargrundstück; auf einem künstlich aufgeschütteten Gartenniveau seien nochmals ein hoher Sichtschutz und eine Stahlkonstruktion errichtet worden. Hierzu führte der Beklagte in einem Aktenvermerk vom 14.06.2016 folgendes aus: „Aufgrund einer Anzeige ... der Ehel. A. fand am 08.06.2016 eine Ortsbesichtigung statt ... Festgestellt wurde, dass Ende der 70iger Jahre bereits einvernehmlich mit allen Nachbarn eine Geländeanschüttung vorgenommen wurde, die in der Größenordnung wie sie vorgefunden wurde zudem nicht nachbarschützend ist. Es liegt ein natürl. Böschungswinkel wie in § 8 LBO vor und beträgt max. 1 m an der Böschungskrone. Der vom Nachbarn aufgesetzte Sichtschutzzaun (Lamellenzahn) auf der Böschungskrone wurde in einem Abstand von ca. 3 m zur Grundstücksgrenze errichtet. Des Weiteren wurde an der rechten hinteren Grundstücksgrenze zum Nachbarn Parz. ... mit der Aufstellung einer gebäudeunabhängigen Solaranlage begonnen. Die max. Höhe des Dreiecks darf 3 m betragen, in einem Abstand von 0 oder 1 m entfernt an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Nach Telefonat mit Herrn ... wurde am ... 13.06.2016 ein Ortstermin bei ihm vereinbart. Die nach § 8 LBO zulässigen Maße an der Grundstücksgrenze der einzelnen baulichen Anlagen wurden überprüft. Es wurde festgestellt, dass diese eingehalten wurden. Ein Lamellenzaunelement wird, da es sich ca. max. 20 cm zu nah an der Grenze befindet, versetzt, wobei die Maße nur ca. Maße sind. Es liegt jedoch keine Veranlassung vor, diese Maße durch einen ÖbVI überprüfen zu lassen, da es sich um Abweichungen im Zentimeterbereich handelt.“ Mit Schreiben vom 14.06.2016 teilte der Beklagte den Klägern mit, Aufschüttungen und Abgrabungen sowie gebäudeunabhängige Solaranlagen und Sichtschutzzäune könnten unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungs- bzw. verfahrensfrei errichtet werden; in bestimmten Größenordnungen seien nach den Vorgaben des § 8 LBO zudem keine nachbarschützenden Belange betroffen. Da hier nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt seien, lehnte er ein bauaufsichtliches Einschreiten ab und stellte den Klägern anheim, Differenzen privatrechtlich zu klären. Mit weiterem Schreiben vom 01.07.2016 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass die Verpflichtung zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an Anlagen bei genehmigungs- bzw. verfahrensfreien Vorhaben primär im Verantwortungsbereich des Bauherrn liege und ein Ausnahmefall sowie durch das Vorhaben entstehende unzumutbare Auswirkungen nicht festgestellt werden könnten; zugleich nahm er auf den Grundsatz der Subsidiarität Bezug. Mit Schriftsatz vom 02.09.2016 beantragten die Kläger beim Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen wegen Verletzung insbesondere von Rechten aus Abstandsflächen. Sie hätten der Aufschüttung schriftlich niemals zugestimmt und könnten sich an ein Gespräch am 20.02.1979 nicht erinnern. Sie gingen davon aus, dass ein solches so zumindest nicht stattgefunden habe. Der Kläger zu 2. habe nie zugestimmt, dass die Aufschüttung gemacht werde. Im Übrigen sei er nicht alleiniger Eigentümer des Grundstücks und hätte auch seine Ehefrau zustimmen müssen. Die Solaranlage reiche bis auf 0,44 m an die Grundstücksgrenze heran, was so nicht zulässig sei, da sie entweder direkt an der Grenze gebaut werden könne oder einen Mindestabstand von 1 m einhalten müsse. Messungen seien vom Beklagten nicht durchgeführt worden. Vor Errichtung der wohl mehr als 3 m hohen Solaranlage sei die Aufschüttung um 10 bis 20 cm erhöht worden. Auch werde das gesamte Oberflächenwasser der Solaranlage auf ihr Grundstück abgeleitet. Die Anlage sei weder sicher noch ordnungsgemäß aufgebaut; Wasser- und auch Elektroleitungen seien auf die Böschung zu ihrem Grundstück gelegt worden, so dass bei einem Schaden dieses beeinträchtigt zu werden drohe. Entgegen der Auffassung des Beklagten betrage die Böschungskrone nicht 1 m, sondern bis zu 1,40 m und unterschreite der Sichtschutzzaun auf der Böschungskrone den Grenzabstand von 3 m erheblich. Nach Anhörung der Kläger mit Schreiben vom 10.10.2016 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 08.12.2016 ein bauaufsichtliches Einschreiten unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 14.06.2016 ab. Gegen den ihnen am 10.12.2016 zugestellten Bescheid legten die Kläger am 10.01.2017 Widerspruch ein. Unter Vorlage von Lichtbildern trugen sie vor, sie hätten einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Der Beklagte könne sie nicht auf den Zivilrechtsweg verweisen, der gleichrangig neben dem Verwaltungsrechtsweg stehe; ferner sei eine erforderliche Ermessensabwägung nicht erfolgt und handele es sich um eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer Interessen. Es seien Abstandsflächen einzuhalten gewesen und es hätte einer Baugenehmigung bedurft. Vor dem Bau des Nachbarhauses hätten die Grundstücke im Prinzip das gleiche Niveau gehabt; bereits 1979 sei dann auf dem Nachbargrundstück eine Aufschüttung vorgenommen worden. Beim Bau der Solaranlage sei die Geländeoberfläche nochmals um ca. 10 bis 20 cm erhöht worden. Die Solaranlage mit Aufschüttung überschreite die maximale Höhe von 3 m und stehe auf einer Anschüttung, die ihrerseits noch einmal erhöht worden sei, und eine Länge von 20 m, eine Breite von 12 m und eine Fläche von mehr als 200 m² habe; die steile Böschungskrone liege derzeit ca. 1,50 m über ihrem Grundstück. Der Aktenvermerk des Beklagten aus dem Jahr 1979, wonach der Kläger zu 2. mit einer 1 m hohen Aufschüttung einverstanden gewesen sein solle, entspreche nicht den Tatsachen. Der Kläger zu 2. habe einer solchen Aufschüttung nie zugestimmt; er könne sich an den Termin aus dem Jahr 1979 nicht erinnern, es müsse ein anderer Nachbar teilgenommen haben. Im Übrigen fehle die Zustimmung der Klägerin zu 1., die ebenfalls Grundstückseigentümerin sei. Der Kläger zu 2. habe weder eine entsprechende Vollmacht gehabt noch eine Unterschrift geleistet. Die Errichtung einer Solaranlage könne direkt an der Grenze erfolgen oder sie müsse einen Mindestabstand von 1 m haben (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBO). Die Solaranlage habe nur einen Grenzabstand von 44 cm. Vom Beklagten seien die Grenzabstände lediglich geschätzt worden. Oberflächenwasser werde durch die Solaranlage auf sein Grundstück abgeleitet, was gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße (§ 14 LBO). Die lediglich auf kleinen Holzbrettchen stehende Anlage sei weder standsicher (§ 13 LBO) noch ordnungsgemäß aufgebaut; Wasser- und Elektroleitungen seien auf der Oberfläche der Böschung zwischen den beiden Grundstücken verlegt worden. Auch der errichtete Zaun halte keinen Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze ein. Auf die Nichtabhilfe des Beklagten führten die Kläger ergänzend aus, der Beklagte sei seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen, da er vor Ort die Maße und Entfernungen nur geschätzt, nicht aber gemessen habe. Maßgeblich sei der natürliche Geländeverlauf, so dass die Solaranlage eine Höhe von 3,50 m aufweise. Die Böschung halte den Neigungswinkel nicht ein und sei nicht ordnungsgemäß gesichert, weshalb es zu einem verstärkten Regenwasserabfluss auf ihr Grundstück komme und immer wieder Erdmassen auf ihr Grundstück abrutschten. Eine Stützmauer oder ähnliches sei erforderlich. Der Beklagte habe die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu wahren (§ 57 Abs. 2 LBO), sein Ermessen sei bei Missachtung nachbarschützender Bestimmungen unabhängig von einer tatsächlichen Betroffenheit regelmäßig auf Null reduziert; selbst bei einer Verletzung von Abstandsflächen von wenigen Zentimetern müsse eingeschritten werden. Der Rechtsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch mit aufgrund der mündlichen Verhandlung am 24.10.2017 ergangenem Widerspruchsbescheid zurück. In den Gründen ist im Wesentlichen aufgeführt, den Klägern stehe gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nach den §§ 57 Abs. 2, 82 Abs. 1 LBO zu. Nur im Falle der Nichtbeachtung nachbarschützender Bestimmungen des öffentlichen Baurechts habe der betroffene Nachbar vorbehaltlich eines individuellen Rechtsverlustes im Einzelfall regelmäßig einen subjektiven Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber baurechtswidrigen Anlagen. Das sei hier in keiner Hinsicht der Fall. Ob auf dem Nachbargrundstück eine Aufschüttung vorhanden sei, gegen die die Kläger wegen Verletzung drittschützender Abstandsflächenvorschriften ein Einschreiten verlangen könnten, müsse nicht geklärt werden. Die fragliche Aufschüttung sei ausweislich des Vermerks vom 22.02.1979 bereits vor ca. 38 Jahren erfolgt. Geländeveränderungen seien aber nach einer gewissen längeren Zeitdauer nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich als natürliche Geländeoberfläche anzusehen. Selbst wenn die Veränderung ausnahmsweise im Zusammenhang mit der Grundstücksbebauung vorgenommen worden sein sollte, sei ein Abwehranspruch zwischenzeitlich auf jeden Fall materiell verwirkt. Ausweislich des Vermerks vom 22.02.1979 stehe fest, dass die Kläger die Aufschüttung 37 Jahre, also über einen sehr langen Zeitraum, hingenommen hätten; auch habe der offenkundig auch als Bevollmächtigter seiner Ehefrau aufgetretene Kläger zu 2. deutlich gemacht, dass er an einer Beseitigung der Aufschüttung kein Interesse (mehr) habe. Die Beigeladenen hätten darauf vertrauen dürfen, dass die Kläger ihr möglicherweise bestehendes Recht nicht mehr ausüben würden. Hinsichtlich des Lamellenzauns müsse nicht entschieden werden, ob von ihm eine gebäudegleiche Wirkung ausgehe, da nach dem Aktenvermerk vom 14.06.2016 die Mindestabstandsfläche von 3 m eingehalten sei (§ 7 Abs. 5 Satz 4 LBO), nachdem ein sich ca. 20 cm zu nah an der Grundstücksgrenze befindendes Zaunelement versetzt werde. Was die Solaranlage betreffe, seien gebäudeunabhängige Solaranlagen bis zu 3 m Höhe und 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze in Abstandsflächen, ohne eigene Abstandsfläche oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche zulässig (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Halbs. 1 LBO); wenn eine solche Solaranlage nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werde, müsse sie eine Abstandsfläche von mindestens 1 m Tiefe einhalten (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 LBO). Aus der in der Akte befindlichen Zeichnung des Beklagten ergebe sich, dass diese Voraussetzungen mit einer Höhe der Solaranlage von maximal 3 m und einer Länge von kleiner 12 m erfüllt seien. Dem Vortrag der Kläger, die Solaranlage reiche 44 cm an die Grundstücksgrenze heran, habe der Beklagte widersprochen, indem er am 14.06.2016 vermerkt habe, dass die nach § 8 LBO zulässigen Maße an der Grundstücksgrenze der einzelnen baulichen Anlagen überprüft worden seien und eingehalten würden. Grundsätzlich spreche die Vermutung dafür, dass die Messungen und Überprüfungen der unparteiischen und sachverständigen Bauaufsichtsbehörde korrekt seien; die bloße, unsubstantiierte Behauptung des Gegenteils sei nicht geeignet, eine Amtsermittlung des Rechtsausschusses auszulösen, um die Ergebnisse des Beklagten einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Die bezweifelte Standsicherheit der Solaranlage (§ 13 Abs. 1 Satz 1 LBO) betreffe nicht die objektive Rechtmäßigkeit und berühre auch nicht den Nachbarschutz. Dass nach den zur Akte gereichten Lichtbildern elektrische Leitungen der Solaranlage ohne Abdeckung offen auf der Erde lägen, begründe keinen subjektiven Anspruch auf baupolizeiliches Tätigwerden (§ 3 LBO). Hinsichtlich des geltend gemachten verstärkten Abfließens von Oberflächen- und Niederschlagswasser auf ihr Grundstück könne den Klägern allenfalls ein zivilrechtlicher Anspruch gegenüber den Beigeladenen zustehen (§ 41 Abs. 1 SNG); für eine ausnahmsweise einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch des Nachbarn begründende qualifizierte Beeinträchtigung ihres Eigentums fehle es in ihrem Sachvortrag an jeglichen Anhaltspunkten. Auf den am 09.11.2017 zugestellten Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 08.12.2017 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Sie tragen im Wesentlichen vor, das Grundstück der Beigeladenen zu 1. sei bereits bei Errichtung des dortigen Wohnhauses im Jahr 1979 gegenüber ihrem Grundstück durch eine Aufschüttung um mindestens 80 cm erhöht worden. Zu ihrem Grundstück bestehe daher eine Anböschung, die an der Grenze nicht gesichert sei, etwa durch eine Stützwand, eine Bepflanzung oder Netze. Im Jahr 2016 sei das Grundstück beim Bau eines Pools durch eine weitere Aufschüttung und Holzbohlen um weitere mindestens 30 cm auf einen Höhenunterschied zu ihrem Grundstück von nun teilweise bis zu 1,40 m erhöht worden. Weder in die erste Erhöhung im Jahr 1979 noch in die weitere Erhöhung im Jahr 2016 hätten sie eingewilligt. Im Juni 2016 hätten sie bemerkt, dass auf dem Nachbargrundstück ein hoher Sichtschutz und eine Stahlkonstruktion errichtet würden, und deswegen den Beklagten informiert, der indes ein bauaufsichtliches Einschreiten abgelehnt habe. Entgegen den Darstellungen im Widerspruchsbescheid hätten sie zu keinem Zeitpunkt in die Aufstockung des Nachbargrundstücks zunächst um 80 cm und sodann um weitere mindestens 30 cm eingewilligt. Der Beklagte gehe bereits selbst davon aus, dass bei dem angeblichen Termin am 20.02.1979 jedenfalls nur der Kläger zu 2. und nicht die Klägerin zu 1. anwesend gewesen sei. Aus dem Aktenvermerk hierzu ergebe sich, dass sich der Ortstermin in erster Linie um Ansprüche eines Herrn ... wegen der vorgenommenen Aufschüttung des Herrn F. gedreht habe und die Errichtung einer Stützmauer vereinbart worden sei. Sie betreffend sei lediglich in einem Nebensatz erwähnt, die Streitigkeiten betreffend die Aufschüttungen mit Böschung zu ihnen seien zwischenzeitlich unter den Anliegern friedlich geklärt worden, was der Kläger zu 2. erklärt habe. An eine solche Erklärung könne sich der Kläger zu 2. aber nicht erinnern und eine solche habe er auch nicht abgegeben. Dem Inhalt des Aktenvermerks müsse daher widersprochen werden. Es werde in diesem Vermerk nicht festgehalten, welche Streitigkeiten es zwischen dem Kläger zu 2. und Herrn F. betreffend die Anböschung überhaupt gegeben habe und wie diese angeblich friedliche Lösung aussehen solle. Ein vollkommen unsubstantiierter Nebensatz in einem Vermerk sei nicht geeignet, eine Zustimmung des Klägers zu 2. zur Aufschüttung zu begründen oder gar zu beweisen. Eine Stützmauer, wie sie zum Grundstück ... errichtet worden sei, gebe es zu ihrem Grundstück nicht. Es finde sich auch kein Hinweis, dass der Kläger zu 2. für die Klägerin zu 1. in Vertretung gehandelt habe und in ihrem Namen irgendwelche Zustimmungen oder Erklärungen zur Aufschüttung abgegeben habe. Allein die Tatsache, dass es sich bei der Klägerin zu 1. um die Ehefrau des Klägers zu 2. handele, heiße nicht, dass diese alle Erklärungen des Klägers zu 2. für und gegen sich gelten lassen müsse. Die Klägerin zu 1. habe der Aufschüttung nicht zugestimmt, so dass eine Verwirkung des Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten im Hinblick auf die Aufschüttung nicht in Betracht komme. Jedenfalls die Klägerin zu 1. habe zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, sie werde ihre Rechte nicht mehr ausüben. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, warum sich der Nachbar hier habe darauf einrichten und vertrauen dürfen, dass sie gegen die streitgegenständliche Anschüttung nicht mehr vorgingen. Außer einem „bestimmten Zeitablauf“ lägen keine weiteren Umstände vor, die den Schluss des Nachbarn hierauf zuließen. Der Nachbar habe sich gerade nicht, erst recht nicht schriftlich, bei beiden Eigentümern nach der Zustimmung zur Aufschüttung erkundigt und diese eingeholt. Ein Verhalten von ihnen, wonach der Nachbar davon habe ausgehen dürfen, sie seien mit der Aufschüttung einverstanden, liege gerade nicht vor. Gar nicht berücksichtigt worden sei ihr Einwand, dass die Aufschüttung beim Bau eines Pools auf dem Nachbargrundstück im Jahr 2016 abermals um mindestens 30 cm durch Aufschüttung und Holzbohlen erhöht worden sei. Eine etwaige Verwirkung hinsichtlich der Anschüttung 1979 könne keinesfalls für die Erhöhung der Anschüttung 2016 gelten. Eine einmal vorgenommene Anschüttung berechtige den Bauherrn nicht, sein Grundstück stets weiter zu erhöhen. Im Hinblick auf diese erneute Anschüttung bestehe ein Einschreitensanspruch. Die nicht ordnungsgemäß gesicherten Erdmassen an der Böschung rutschten regelmäßig auf ihr Grundstück ab. Sie hätten auch Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber der errichteten Solarthermieanlage, bei der mit Hilfe von Solarwärme Wasser, offensichtlich für den Pool der Nachbarn, erhitzt werde. In einer mutmaßlichen Eigenkonstruktion verliefen dabei mit kochendem Wasser gefüllte Schläuche und nicht abgedeckte Elektroleitungen auf einer Holz- und Planenkonstruktion. Zweifelhaft sei bereits, ob es sich hierbei um eine privilegierte Solaranlage handele (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBO). Gerade eine Solarthermieanlage, bei der wie hier heißes Wasser verarbeitet werde, könne nicht unmittelbar an der Grenze des Nachbargrundstücks errichtet werden; die Privilegierung könne daher für eine solche Anlage nicht gelten. Die Anlage sei auch weder unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet, noch halte sie eine Abstandsfläche von mindestens 1 m Tiefe ein (§ 8 Abs. 2 Satz 2 LBO), sondern stehe rund 44 cm von ihrem Grundstück entfernt. Die diesbezüglichen pauschalen Aussagen aus dem Widerspruchsbescheid und der Bauakte, die zulässigen Maße seien überprüft worden und würden eingehalten, könnten so keinesfalls bestehen bleiben. Ein pauschaler Hinweis, es spreche eine Vermutung dafür, dass die Bauaufsicht schon korrekt gearbeitet habe, sei keinesfalls geeignet, dem Amtsermittlungsgrundsatz und der Nachprüfungspflicht der Widerspruchsbehörde nachzukommen. Ihr Bestreiten sei auch nicht pauschal, sondern sie hätten konkret vorgetragen, dass der Abstand zwischen der errichteten Anlage und ihrem Grundstück 44 cm und damit keinesfalls 1 m betrage. Hiergegen sei die bloße Feststellung des Beklagten, alle Maße seien eingehalten, vollkommen pauschal und unsubstantiiert. Darüber hinaus weise die Solarthermieanlage eine Höhe von über 3 m auf. Diese sei vom natürlichen Geländeverlauf aus zu betrachten und nicht von der rechtswidrig vorgenommenen, mehrfach erhöhten Aufschüttung. Die Solarthermieanlage sei zudem nicht standsicher errichtet und begründe für sie eine Gefahr. Der offensichtliche Eigenbau des Nachbarn sei nicht nur durch die Errichtung auf der Anböschung und somit auf einer nicht geraden Fläche instabil und drohe zu kippen, sondern sei zur Abstützung lediglich auf einigen Holzstückchen errichtet. Die Anlage drohe, mitsamt ihren Wasserleitungen auf ihr Grundstück zu rutschen; es liege eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass dabei die Schläuche platzen oder reißen würden und heißes Wasser auf ihr Grundstück laufen werde. Außerdem komme es durch die auf der Aufschüttung errichtete Anlage zu einer verstärkten Regenwasserableitung auf ihr Grundstück. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei ihr Einschreitensanspruch nicht vorrangig im Zivilrechtsweg geltend zu machen, sondern sie hätten nach der obergerichtlichen Rechtsprechung einen Anspruch gegen die Behörde. Der Beklagte verkenne seinen gesetzlichen Auftrag, gegen baurechtswidrige Zustände wie hier einzuschreiten. Der streitgegenständliche Bescheid zeige, dass der Beklagte den vorliegenden Sachverhalt nicht ordnungsgemäß geprüft und ermittelt und in ihm keinerlei Ermessenserwägungen angestellt habe. Trotz wohl mehrerer Ortstermine, zu welchen sie trotz ausdrücklicher Bitte nicht hinzugebeten worden seien, seien weder konkrete Pläne erstellt noch den Nachbarn Auflagen erteilt worden. Ihr Einschreitensanspruch bestehe nach den §§ 57 Abs. 2, 82 Abs. 1 und 2 LBO. Der Anspruch bestehe, wenn die bauliche Anlage formell und materiell rechtswidrig sei und den Nachbarn in seinen Rechten verletze sowie das Ermessen der Behörde auf Null reduziert sei. Sowohl die Aufschüttung als auch die Solarthermieanlage seien nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt und materiell baurechtswidrig. Der Aufschüttung sei ihrerseits nie zugestimmt worden, so dass die Abwehrrechte auch nicht verwirkt seien. Sowohl die Aufschüttung als auch die errichtete Solarthermieanlage verletzten Abstandsflächen und damit schutzwürdige Rechtspositionen von ihnen. Auch die fehlende Standsicherheit der Solarthermieanlage sei im konkreten Fall durch die Begründung von Gefahren für Leib und Leben von ihnen und ihrer Familie nachbarschützend. Es handele sich um eine konkrete und nicht nur um eine abstrakte Gefahr. Die Anlage sei auf einer Anböschung errichtet und lediglich auf einigen Holzstückchen aufgestellt. Bei größeren Windbewegungen seien diese nicht standsicher und drohten zu kippen bzw. auf ihr Grundstück zu rutschen. Dass es bisher noch nicht zu einem Unfall gekommen sei, bedeute nicht, dass dieser Eintritt nicht dennoch wahrscheinlich sei. Aus der drohenden konkreten Gefahr für sie ergebe sich eine Ermessensreduzierung auf Null. Es liege weder eine ordnungsgemäße Planung noch eine ordnungsgemäße Bauausführung vor. Auch aus der beruflichen Tätigkeit des Beigeladenen zu 2. lasse sich nicht die Standsicherheit der Anlage schlussfolgern. Bei dem vom Beigeladenen zu 2. angeführten Schiedstermin sei niemals die Rede von der Aussteifung der Anlage gewesen, sondern nur von der Grenzbebauung. Die Grenzabstandsdifferenz sei nach dem Ortstermin des Beklagten mit der Beigeladenenseite durch „Luftrohre“ erweitert worden. Diese Rohre hätten weder planerisch noch statisch irgendeine Funktion; sie dienten lediglich dazu, unzutreffenderweise zu suggerieren, die Anlage sei auf der Grenze aufgestellt. Der vom Beigeladenen zu 2. geltend gemachte Warenwert der Gerüstmaterialien werde bestritten. Entgegen den Angaben des Beigeladenen zu 2. sei anlässlich des Aushubs des Pools Erde aufgeschüttet und ein Holzboden auf Stelzen montiert worden, der 20 bis 30 cm über dem Niveau liege. Nach einem gerichtlichen Ortstermin haben die Kläger unter Vorlage von Lichtbildern ergänzend vorgetragen, nach der seinerzeitigen Einschaltung der Bauaufsicht sei wohl aus Rechtsgründen „auf der Grenze“ eine Rohrkonstruktion aufgestellt worden, die aber funktionslos sei und - entgegen den gerichtlichen Feststellungen - nichts halte, sondern nur „auf der Grenze“ aufgestellt sei, um den Eindruck zu erwecken, die Solarthermieanlage sei auf der Grenze aufgestellt worden. Da die Solarthermieanlage zu keinem Zeitpunkt mit der Rohrkonstruktion errichtet worden sei und deren nachträgliche Errichtung mit der Anlage nichts zu tun habe, sei die Aufstellung einer Rohrkonstruktion „unmittelbar auf der Grenze“ rechtlich unbeachtlich.3Schriftsatz vom 29.05.2019, Bl. 98 ff. d.A.Schriftsatz vom 29.05.2019, Bl. 98 ff. d.A. Nach Ablehnung eines Antrags auf Berichtigung des Ortsterminsprotokolls4Beschluss der Kammer vom 11.07.2019Beschluss der Kammer vom 11.07.2019 haben die Kläger vorgetragen, dass sich die Rohrkonstruktion der Solarthermieanlage „nicht grenzständig“ befinde.5Schriftsatz vom 18.07.2019, Bl. 157 d.A.Schriftsatz vom 18.07.2019, Bl. 157 d.A. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.12.2016 in Form des Widerspruchsbescheides aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2017 zu verpflichten, bauaufsichtlich gegen die Eigentümer des Grundstücks F-Straße, A-Stadt, wegen Verletzung von Rechten der Kläger durch Errichtung einer Solarthermieanlage sowie einer nicht genehmigten Aufschüttung des Grundstücks einzuschreiten; hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Solarthermieanlage und die nicht genehmigte Aufschüttung auf dem Grundstück F-Straße, A-Stadt, neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wendet ein, die Verantwortung für die Verkehrssicherheit der baulichen Anlage trage der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte (§§ 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 LBO). Ein Anspruch eines Nachbarn auf ein bauaufsichtliches Einschreiten zur Überprüfung der Standsicherheit bestehe nur dann, wenn objektive Anhaltspunkte für eine bestehende Einsturzgefahr vorlägen.6Urteil der Kammer vom 14.01.2015 - 5 K 531/14 -Urteil der Kammer vom 14.01.2015 - 5 K 531/14 - Bei einer ordnungsgemäßen Planung und Bauausführung sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die bauliche Anlage bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, zu dem auch ein ordnungsgemäßer Bauunterhalt gehöre, für die übliche Lebensdauer den bausicherheitsrechtlichen Anforderungen entspreche. Nach den einschlägigen Beweislastregeln liege es an den Klägern zu beweisen, dass eine Gefährdung der Standsicherheit der Anlage bestehe. Weder das eingereichte Bildmaterial noch das bisherige Klägervorbringen könnten die Standsicherheit der Anlage in Zweifel ziehen. Dem Beigeladenen zu 2. sei mit Blick auf seine berufliche Tätigkeit als Inhaber einer Gerüstbaufirma der standsichere Aufbau eines Gerüsts mehr als geläufig. Auch bei freistehenden Gerüsten bestehe durchaus die Möglichkeit, diese standsicher aufzustellen. Der Vortrag einer mangelhaften Bauausführung reiche nicht aus, da vorliegend keine konkreten Anzeichen für eine akute Einsturzgefahr bestünden. Erst recht bestehe kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Der Beigeladene zu 2. trägt vor, nachdem die Kläger anlässlich eines Schiedstermins mehrfach Bedenken geäußert hätten, die Solaranlage könne auf ihr Grundstück abrutschen, habe er erklärt, dass eine Aussteifung der Anlage in Richtung des Klägergrundstücks vorgesehen sei, und diese nach dem Schiedstermin montiert. Gegen den Vorwurf einer unvollkommenen, auf Klötzchen aufgestellten Konstruktion verwahre er sich als jahrzehntelanger Geschäftsführer einer Gerüstbaufirma entschieden; er sei verantwortlich für die Stellung von ca. 250 bis 300 Gerüsten jährlich. Die Solarunterkonstruktion sei von seinem Unternehmen geplant und montiert worden. Es handele sich um Gerüstmaterialien mit einem Warenwert von mehreren Tausend Euro, die der von den Klägern dargestellten Windlast ohne Bedenken standhielten. Falsch sei auch die Behauptung, die Aufschüttung sei weiter erhöht worden. Zur Installation der Holzkonstruktion um den Pool habe im Gegenteil das Erdreich in diesem Bereich um teilweise 20 cm abgetragen werden müssen. Er gehe davon aus, dass die Kläger mit der Aufschüttung den Grünschnitt meinten, der im Bereich der Böschung von ihm abgelegt worden sei; im Hinblick auf die Konfrontationen mit der Klägerseite habe er dort seit zwei Jahren keinen Grünschnitt (mehr) gelagert. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 14.05.2019 in Augenschein genommen; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Ortsbesichtigung Bezug genommen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Rechtsausschusses verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.