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Urteil

5 K 669/14

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2015:0923.5K669.14.0A
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Leitsätze
Der Einbau einer Wohnung in eine vorhandene Scheune im Außenbereich widerspricht § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB. Es liegt auch dabei dann keine Begünstigung nach § 35 Abs. 4 Nr.4 BauGB vor, wenn die Scheune an ein vorhandenes Wohngebäude angebaut ist.(Rn.45) (Rn.52)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 20.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Einbau einer Wohnung in eine vorhandene Scheune im Außenbereich widerspricht § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB. Es liegt auch dabei dann keine Begünstigung nach § 35 Abs. 4 Nr.4 BauGB vor, wenn die Scheune an ein vorhandenes Wohngebäude angebaut ist.(Rn.45) (Rn.52) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 20.000,-- € festgesetzt. Soweit die Kläger ihre Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 1. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Sie ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO und damit ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden wurde. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Satz 3 VwGO). Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn über den Widerspruch der Kläger, den diese mit Eingang vom 28.08.2013 bei der Beklagten erhoben haben, ist bis heute nicht entschieden worden, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich oder vorgetragen worden ist. Der Klage steht auch nicht entgegen, dass Inhalt der ursprünglichen Voranfrage der Kläger die teilweise Nutzungsänderung der vorhandenen Scheune zu zwei Wohnungen und einer Praxis war, während nach der teilweisen Rücknahme der Klage nunmehr nur noch der Einbau einer Wohnung streitgegenständlich ist. Insoweit handelt es sich nicht um ein Aliud, sondern nur um ein Minus gegenüber dem ursprünglichen Antragsbegehren, so dass die Klage auch ohne die Durchführung eines weiteren Verwaltungsverfahrens zulässig ist. Insoweit ist auch zu beachten, dass die Beklagte das jetzige Vorhaben aus den gleichen rechtlichen Gründen wie das ursprüngliche für unzulässig hält, so dass es ein bloße Förmelei wäre, wenn von den Klägern die erneute Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verlangt würde. 2. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg, da weil die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheides haben und deshalb durch den ablehnenden Bescheid vom 07.08.2013 nicht in ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den von den Klägern begehrten Vorbescheid ist § 76 Satz 1 der Landesbauordnung (LBO). Danach ist dem Bauherrn zu einzelnen Fragen seines Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Dieser ersetzt nicht die zur Realisierung des Vorhabens erforderliche Bauerlaubnis; er enthält jedoch die auf 3 Jahre befristete (§ 76 Satz 2 LBO) verbindliche Äußerung der Bauaufsichtsbehörde zu Einzelfragen der Zulässigkeit des Bauvorhabens und damit einen vorweggenommenen Teil der Endgenehmigung in dem vom Bauwilligen im konkreten Fall zu bestimmenden Umfang. Die nunmehr noch zur Entscheidung gestellte Voranfrage der Kläger zielt auf eine Vorausbeurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit (§§ 29 ff. BauGB) der teilweisen Nutzungsänderung der vorhandenen Scheune in eine Wohnung. Der begehrte positive Vorbescheid kann nicht erteilt werden, weil dem Vorhaben bauplanungsrechtliche Genehmigungshindernisse entgegen stehen, so dass die Erteilung eines positiven Vorbescheides in Form einer Bebauungsgenehmigung ausgeschlossen ist. Die Zulässigkeit des Vorhabens der Kläger beurteilt sich nach § 35 BauGB, da sich das Vorhabengrundstück im Außenbereich befindet. Das Vorhabengrundstück der Kläger liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes noch im Innenbereich der Landeshauptstadt Saarbrücken, sondern im Außenbereich. Der Außenbereich umfasst die Gesamtheit der von den §§ 30, 34 BauGB nicht erfassten Flächen, d.h. der Flächen, die weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Der in § 35 BauGB einer Regelung unterworfene Außenbereich hat vom Ansatz her nichts mit Begriffsvorstellungen wie Orts- oder Stadtferne, freier und unberührter Natur oder gar Einsamkeit oder Abgeschiedenheit zu tun. Vielmehr ist bei dessen räumlichen Bestimmung zur Abgrenzung vom unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB maßgeblich auf das Vorhandensein eines tatsächlichen Bebauungszusammenhangs abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227 = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 33 = DVBl 1973, 641 = NJW 1973, 1014 = BRS 25 Nr. 36 sowie OVG des Saarlandes, Urteile vom 20.10.1986 - 2 R 183/86 - BRS 46, Nr. 163 und vom 29.06.1982 - 2 R 163/81 -. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne dieser Vorschrift reicht so weit, wie die aufeinander folgende Bebauung trotz dazwischen liegender unbebauter Freiflächen den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt, an dem auch das Baugrundstück teilnimmt. Die Vorschrift des § 34 BauGB knüpft dabei ausschließlich an die optisch wahrnehmbaren faktischen Verhältnisse an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 = BRS 20 Nr. 35; Beschluss vom 27.05.1988 - 4 B 71.88 -, BRS 48 Nr. 45 und Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BauR 1994, 354 f.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.05.1997 - 2 R 32/96 - und vom 25.05.1999 - 2 R 10/98 -. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich kann nur auf der Grundlage einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten würdigenden Beurteilung getroffen werden. Die notwendige Grenzziehung zwischen Außen- und Innenbereich kann allein an äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anknüpfen; auch der Erschließungszustand des Grundstücks kann von Bedeutung sein. Allerdings kann das Vorhandensein von Erschließungsanlagen alleine nicht dazu führen, einer nach den sonstigen Abgrenzungskriterien nicht einem Bebauungszusammenhang zuzuordnenden Fläche bereits Innenbereichsqualität zu vermitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1985 - 4 C 29.81 -, BRS 44 Nr. 87; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.06.2001 - 2 Q 15/01 -. Soweit keine unmittelbar aufeinanderfolgende, ununterbrochene Bebauung vorliegt, muss der äußere Eindruck entscheiden, ob sich nach der Verkehrsauffassung noch ein Bebauungszusammenhang, d.h. eine Geschlossenheit in dem oben genannten Sinne erkennen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1967 - IV C 134.65 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 39 = BRS 18 Nr. 23. Dabei ist eine Bewertung des konkreten Sachverhalts im Einzelfall unter Einbeziehung aller einschlägigen örtlichen Gegebenheiten erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1972 - IV C 4.69 -, DVBl 1972, 684 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 97 = BRS 25 Nr. 39. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Bebauungszusammenhang unmittelbar hinter dem letzten Haus der zusammenhängenden Bebauung endet. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 15.10.1976 - 2 R 84/76 -, vom 22.11.1976 - 2 R 87/76 -, vom 21.01.1977 - 2 R 40/76 -, SKZ 1977, 221 und vom 07.03.1980 - 2 R 162/79 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.1989 - 3 S 1927/89 - BRS 49 Nr. 82. Vorliegend wurde die sich bereits aus den in den Verwaltungsunterlagen enthaltenen Katasterkarten sowie den vorliegenden Luftbilder ergebende Einschätzung, dass das Grundstück der Kläger nicht Teil einer zusammenhängenden Bebauung ist, durch das Ergebnis der Besichtigung der Örtlichkeiten bestätigt. So konnte aufgrund der Lage der Gebäude der Kläger in der freien Landschaft nicht der Anschluss an einen Bebauungszusammenhang festgestellt werden. Insbesondere beträgt der Abstand zu den vorhandenen Bebauungen sowohl auf der F. als auch im Bereich der Straße „A. D.“ mehr als 200 m, so dass ein Bebauungszusammenhang insoweit nicht mehr besteht. Die südlich des Grundstücks der Kläger vorhandenen baulichen Anlagen können ebenfalls keinen Bebauungszusammenhang herstellen, da es sich dabei offensichtlich um vereinzelte Gebäude im Außenbereich handelt und nicht um einen Ortsteil i.S. des § 34 BauGB. Das im Außenbereich geplante Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, da es nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist und ihm öffentliche Belange entgegenstehen. Eine Privilegierung scheidet offensichtlich aus, da die von den Klägern geplante Nutzungsänderung keinem der Tatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB entspricht. Insbesondere ist § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht einschlägig, da die Kläger keine Landwirtschaft betreiben. Die Nutzungsänderung kann auch nicht als sonstiges Vorhaben ausnahmsweise nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, da ihm öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen. Die geplante Bebauung des Grundstücks der Kläger widerspricht der Regelung des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB, da es das Entstehen bzw. die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Der Begriff der Splittersiedlung in § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB steht beispielhaft für das Bestreben des Gesetzgebers, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit jede Zersiedelung des Außenbereiches zu verhindern. Die Splittersiedlung ist dadurch gekennzeichnet, dass ihr mangels einer angemessenen (Bau-) Konzentration das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht fehlt und sie damit Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.08.1990, - 4 C 3.90 -, BVerwGE 85, 289 = RdL 1990, 260 = DVBl 1990, 1182 = ZfBR 1990, 290 = BauR 1991, 51 = UPR 1991, 68 = Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 22 = NVwZ 1991, 673 = BRS 50, Nr. 2 = NuR 1992, 74 und vom 18.05.2001 - 4 C 13/00 -, BauR 2001, 1560 = RdL 2001, 285 = DÖV 2001, 959 = NVwZ 2001, 1282 = ZfBR 2001, 564 = NuR 2001, 631 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 347 = BRS 64 Nr. 103. Die unorganische Inanspruchnahme des Außenbereiches durch Bauvorhaben ist zu missbilligen, d.h. zu "befürchten" und "unerwünscht", wenn in dem Bauvorhaben ein Vorgang der Zersiedelung gesehen werden muss. Als Grund für eine Missbilligung kommt u.a. in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.1977 - 4 C 37.75 -, BRS 32 Nr. 75, Beschlüsse vom 24.06.2004 - 4 B 23/04 -, ZfBR 2004, 702 = BauR 2005, 73 = BRS 67 Nr. 109 und vom 10.11.2010 - 4 B 45/10 -, ZfBR 2011, 163. Diese Grundsätze gelten auch für die Bebauung des klägerischen Grundstücks. Dabei ist es unerheblich, dass es bei dem Vorhaben der Kläger nicht um die Neuerrichtung eines Gebäudes geht, sondern nur um die teilweise Nutzungsänderung eines bereits vorhandenen Gebäudes. Insoweit ist maßgeblich, dass die vorhandene Scheune, die auch im Obergeschoss, das jetzt Gegenstand des Vorbescheides ist, früher für landwirtschaftliche Zwecke genutzt worden ist, nunmehr teilweise für Wohnzwecke umgestaltet werden soll. Das sich auch § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB ergebende gesetzgeberische Anliegen ist es jedoch, eine verstärkte Inanspruchnahme des Außenbereichs für Wohnzwecke zu verhindern. Daher kann zur Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB nicht nur die Errichtung eines zum Wohnen geeigneten Gebäudes beitragen, sondern auch die Änderung eines solchen Gebäudes oder die Intensivierung einer Wohnnutzung, die die Merkmale einer Nutzungsänderung aufweist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.01.1985 - 4 C 35.81 - DÖV 1985, 831 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 224 = NVwZ 1985, 825 = BRS 44 Nr. 91, vom 11.11.1988 - 4 C 50.87 - ZfBR 1989, 72 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 252 = BRS 48 Nr. 58 = NVwZ-RR 1989, 340 und vom 14.04.2000 - 4 C 5/99 -, NVwZ 2000, 1048 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 342 = ZfBR 2000, 486 = BRS 63 Nr. 115. Das Vorhaben der Kläger ist auch nicht nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigt. Die Anwendung des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB scheidet bereits aus, weil die Kläger keine Landwirtschaft betreiben, so dass die geplante Wohnnutzung nicht, wie nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 e) BauGB gefordert, im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs steht. Auch § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB ist nicht einschlägig. Dies setzt voraus, dass die Nutzungsänderung einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden dient. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Denn die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Zugehörigkeit des Gebäudes zu einem kulturhistorisch bedeutsamen Zusammenhang besteht und dies auch im Gebäude selbst erkennbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.01.1991 - 4 B 186/90 -, ZfBR 1991, 131 = DÖV 1991, 556 = NVwZ-RR 1991, 339 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 268 = BRS 52 Nr. 83. Dies trifft jedoch vorliegend auf das Scheunengebäude offensichtlich nicht zu. Auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Wohngebäuden zu höchstens zwei Wohnungen zulässig, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Wohngebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen ist. Weiter ist Voraussetzung für die Zulässigkeit, dass bei Einrichtung der zweiten Wohnung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Wohngebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird. Diese Voraussetzungen liegen schon deswegen nicht vor, weil es sich hinsichtlich des Stallgebäudes, das ausgebaut werden soll, nicht um ein „Wohngebäude" handelt. Die Zulässigkeit des Vorhabens ergibt sich auch nicht daraus, dass der Ausbau des Scheunengebäudes von den Klägern als Erweiterung des vorhandenen Wohngebäudes angesehen wird. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB tatbestandlich jedenfalls dann nicht erfüllt ist, wenn ein zweites Bauwerk, vom bestehenden Wohngebäude räumlich abgesetzt, als eigenständige bauliche Anlage errichtet wird. Die Vorschrift dient dem Schutz des Außenbereichs vor einer verstärkten Zersiedelung. Die zusätzliche Beeinträchtigung des Außenbereichs hält sich in Grenzen, wenn das ohnehin Vorhandene zwar erweitert wird, die Zahl der baulichen Anlagen sich hierdurch aber nicht erhöht. Ob eine zweite bauliche Anlage errichtet werden soll, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung und hängt von den konkreten Gegebenheiten im Einzelfall ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1998 - 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228 = DÖV 1998, 600 = NVwZ 1998, 842 = ZfBR 1998, 259 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 334 = BRS 60 Nr. 98 und Beschluss vom 16.04.2008 - 4 B 24/08 -, ZfBR 2008, 593 = BRS 73 Nr. 111. Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht gegeben. Zwar ist das Scheunengebäude an das Wohngebäude angebaut, den Klägern geht es jedoch nicht darum, das Wohnhaus durch Einbeziehung des Stallgebäudes zu erweitern und in seiner Nutzfläche zu vergrößern, sie möchten vielmehr das Scheunengebäude nunmehr teilweise zu Wohnzwecken nutzen und zu der vorhandenen Wohnung eine weitere zusätzliche Wohnung errichten. Das Wohngebäude und das Scheunengebäude sind aufgrund ihrer unterschiedlichen Funktionen und Bausubstanz rechtlich getrennt zu beurteilen. Der Wortlaut des Gesetzes "Erweiterung von ... Wohngebäuden" verbietet es, eine in einem gesonderten, wenn auch angebauten, Baukörper errichtete zusätzliche Wohnung als Erweiterung des vorhandenen Wohngebäudes anzusehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – nach der Planung für das Vorhaben keine Verbindung zwischen den beiden Gebäuden vorgesehen ist. Dieser Betrachtungsweise steht nicht entgegen, dass gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB die Einrichtung einer zweiten Wohnung möglich ist. Damit ist lediglich der Fall gemeint, dass bei der Erweiterung eines Wohngebäudes aufgrund einer Veränderung der Grundrisse eine zweite Wohnung eingerichtet wird. Mit der Regelung wird jedoch nicht der Fall erfasst, dass in einem weiteren eigenständigen Gebäude eine zweite Wohnung eingerichtet wird. Daher kann offenbleiben, ob es sich bei dem Wohnhaus der Kläger überhaupt um ein „zulässigerweise errichtetes" Wohngebäude handelt. Die hier dem Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB entgegenstehenden öffentlichen Belange führen zur Verneinung seiner planungsrechtlichen Zulässigkeit und damit zur Ablehnung eines Anspruchs der Kläger auf Erteilung eines positiven Vorbescheides in Form einer Bebauungsgenehmigung. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 3 GG. Dabei braucht die Frage, ob die von den Klägern nicht weiter substantiierte Behauptung zutrifft, dass ihr unmittelbarer Nachbar die Genehmigung für eine Nutzungsänderung in Wohnraum erhalten habe, nicht abschließend beantwortet werden. Denn auch wenn es sich dabei um einen gleichgelagerten Fall handelt sollte, scheidet ein auf Art. 3 GG gestützter Anspruch aus, weil die Erteilung eines Vorbescheids, wie bereits dargelegt, mit § 35 BauGB unvereinbar und damit rechtswidrig wäre und es nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. So bereits BVerwG, Urteil vom 04.05.1956 - II C 71.55 - BVerwGE 5, 1 = DVBl 1957, 423 sowie Urteil vom 03.06.1977 - IV C 38.75 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 138, m.w.N.. Die Kostenfolge ergibt sich hinsichtlich des zurückgenommenen Teils aus § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 i. V. m. § 63 Abs. 2 GKG i. V. m. Nrn. 9.1 und 9.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Kläger begehren die Erteilung eines positiven Vorbescheides zu dem Vorhaben "Ausbau einer Scheune zu einer Wohnung“ auf ihrem Grundstück in A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur ..., Flurstück Nr. … Das Vorhabengrundstück liegt außerhalb der bebauten Ortslage von A-Stadt und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Auf Grundstück befinden sich u.A. bereits ein Wohngebäude sowie daran in Form eines L angebaut eine ehemalige Scheune. Mit ihrer am 10.06.2013 bei der Beklagten eingegangenen Bauanfrage beantragten die Kläger die Erteilung eines positiven Vorbescheides für den „Ausbau einer Scheune zu zwei Wohnungen und einer Praxis" auf ihrem Grundstück. Nach den Planvorlagen sollten im oberen Geschoss der vorhandenen Scheune eine Wohnung mit einer Fläche von 167,80 qm, eine Wohnung mit einer Fläche von 77,70 qm und eine Praxis mit einer Fläche von 86,90 qm eingebaut werden. Mit Vorbescheid vom 07.08.2013 wurde den Klägern mitgeteilt, dass ihr Vorhaben im Außenbereich liege und gemäß § 35 BauGB unzulässig sei. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, das Vorhaben sei nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Es sei als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Da das Vorhaben zur Zersiedelung des Außenbereichs und der Entstehung und Verfestigung einer unerwünschten Splittersiedlung beitragen würde, beeinträchtige es öffentliche Belange und könne daher nicht zugelassen werden. Eine bauordnungsrechtliche Prüfung habe nicht stattgefunden. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit am 28.08.2013 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, in nur ca. 100 m Entfernung befinde sich eine Wohnbebauung, so dass die Entstehung einer unerwünschten Splittersiedlung nicht ersichtlich sei. Der zur Umnutzung vorgesehene Heuboden könne wegen der Größe der heutige Heuballen nicht mehr genutzt werden, müsse aber zum Schutz des Stalles erhalten werden. Der Wohnraum solle nicht der Vermietung, sondern nur der Ermöglichung des Zusammenlebens mit den Kindern dienen. Nachdem bis dahin nicht über den Widerspruch entschieden worden war, haben die Kläger mit Eingang vom 22.04.2014 Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, das Vorhaben liege im Außenbereich und sei nicht privilegiert. Da es sich hier um ein Bestandsgebäude handele, seien auch die Kriterien des § 35 Abs. 4 BauGB zu prüfen. Es könne dem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, dass es die Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Das Vorhaben diene der zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz. Die restliche Bausubstanz bis zum 1. OG dieses Heuspeichers werde weiterhin als Tierstall genutzt. Somit komme es nicht zu einer kompletten Umnutzung des Gebäudes, sondern nur zu einer Teilnutzungsänderung. Auch zukünftig würden die entstehenden Wohnungen nur „Hofnah" verwendbar bleiben, da die Tiere die Aufenthaltsqualität minderten. Der Stall werde weiterhin als Tierstall genutzt. Die äußere Gestalt des Gebäudes bleibe im Wesentlichen gewahrt, da nur das Dachgeschoss umgenutzt werde. Die Aufgabe der bisherigen Nutzung liege nicht länger als sieben Jahre zurück. Bis vor 3 Jahren sei der Stallüberbau noch als Heuspeicher genutzt worden. Es habe sich ursprünglich um ein mit Gebläse zu betreibendes Lager für ungepresstes Heu gehandelt. Dieses Lager habe vorübergehend mit kleinen gepressten Ballen bis 20 kg/Stück per Handbetrieb weiter genutzt werden können. Für die heute üblichen Großballen sei der Heuspeicher nicht verwendbar. Er sei also überflüssig und so ungenutzt dem Verfall preisgegeben. Das Gebäude sei vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden. Ein neues Gebäude für die Heu- und Strohlagerung werde durch die Nutzungsänderung nicht notwendig, da diese in der bereits neu erstellten Stahlhalle, die mit dem Schlepper befahrbar sei, gewährleistet sei. Direkt in Verlängerung ihres Heulagers habe ihr unmittelbarer Nachbar offensichtlich die Genehmigung für eine Nutzungsänderung in Wohnraum erhalten. Hier seien die gleichen Kriterien anzuwenden wie in ihrem Fall. Sie hätten nicht mehr die ursprüngliche Baugenehmigung, allerdings sei es Aufgabe der Beklagten nachzuweisen, dass es an einer Baugenehmigung fehle. Ihr Gebäude liege mit direkter Angrenzung zu einem Wohngebiet. Rund um den Hofbestand bestehe Besiedelung, so dass er quasi mitten in einem Wohngebiet liege. Insofern sei durch das Fehlen der Feldflächen (F.) eine gewinnbringende Landwirtschaft faktisch auch nicht mehr möglich. Aufgrund eines genehmigten Umbauplanes des Hofes aus dem Jahr 1960 könne nachgewiesen werden, dass die Scheune nicht nur bestanden habe, sondern auch der Baupolizei der Stadt A-Stadt in der jetzigen Form vollumfänglich bekannt gewesen sei. Das Gleiche gelte für einen weiteren Änderungsantrag der Tierärzte-Genossenschaft eGmbH aus dem Jahre 1967/1968. Die Gebäude seien zur Zeit des Dritten Reiches als Reichsernährungswerk zur (ausgelagerten) Schweinezucht gebaut worden. Nach dem Krieg seien sie dann durch die Landesbesamungsanstalt des Saarlandes (durch die Tierarzt-Genossenschaft eGmbH des S.) genutzt worden, dann in den 70er Jahren als Reitstall durch die Familie G. bis 2002 und von 2003 bis 2009 als Reitstall durch T. A. und ab 2006 bis 2009 als Sitz des R. St. A.. In dieser Zeit seien eine Reithalle, eine Stahlhalle und ein Reitplatz genehmigt worden, um das Gelände so nutzen zu können. Betreffend den Ausbau der Scheune zu einer einzigen Wohnung sei seitens der Beklagten zwingend ein Vorbescheid zu erteilen. Es sei vorliegend zumindest zu unterstellen, dass für die ehemalige Scheune eine Baugenehmigung vorgelegen habe bzw. diese genehmigungsfähig gewesen sei. Demzufolge sei weiter zu prüfen, inwieweit vorliegend eine sogenannte Teilprivilegierung in Betracht komme. Diesbezüglich greife zweifelsohne § 35 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 5 BauGB ein, wonach die Umwandlung von landwirtschaftlichen Gebäuden in Wohngebäude zulässig sei, sofern sie der zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz diene und die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen beibehalten bleibe. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Insbesondere werde die Gestalt des Gebäudes in keiner Weise verändert oder gar beeinträchtigt. Im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens erklärten die Kläger, dass sie auf Einrichtung einer Arztpraxis sowie einer zweiten Wohnungen verzichteten. Insoweit haben sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung ihre Klage zurückgenommen. Die Kläger beantragen unter Aufhebung des Bescheids vom 07.08.2013 die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides zu dem Vorhaben „Ausbau einer Scheune zu einer Wohnung“ positiv zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, das streitige Bauvorhaben befinde sich im Außenbereich und sei nicht privilegiert. Es lasse die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Die Voraussetzungen von § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB lägen nicht vor. Voraussetzung sei, dass die ursprüngliche bauliche Anlage zulässigerweise errichtet worden sei. Die Kläger würden ausdrücklich gebeten, eine bauaufsichtliche Genehmigung für die vorhandene Scheune vorzulegen. Eine „Änderung der bisherigen Nutzung" setze voraus, dass die bisherige tatsächliche, nicht nur genehmigte Nutzung als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb durch eine neue Nutzung ersetzt werden solle. Die bisherige Nutzung müsse deshalb noch vorhanden oder jedenfalls dürfe die Aufgabe der bisherigen Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurückliegen. Die Kläger würden ausdrücklich aufgefordert nachzuweisen, dass sie einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr.1 BauGB betrieben. Das streitige Bauvorhaben müsse außerdem dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb „dienen". Auch dies werde bestritten. Unabhängig davon seien die von den Klägern geplanten medizinischen Praxisräume von der Privilegierung im Sinne des § 35 Abs.1 Nr. 1 BauGB nicht umfasst. Die Kläger hätten keine bauaufsichtliche Genehmigung für die vorhandene Scheune vorgelegt. Doch selbst wenn unterstellt werde, dass für die Scheune eine Baugenehmigung vorliege bzw. die Scheune genehmigungsfähig gewesen sei, trage dieser Umstand noch nicht dazu bei, dass das Vorhaben der Kläger genehmigungsfähig sei. Die Voraussetzungen des § 35 Abs.1 Nr. 1 BauGB lägen nicht vor, da das Vorliegen des räumlich-funktionalen Zusammenhangs des Gebäudes mit der Hofstelle eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gegeben sei. § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB greife nicht, da die Nutzung des Gebäudes bereits mehrmals geändert worden sei. Auch die Genehmigung einer Wohnung nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB müsse abgelehnt werden, da dies das Vorhandensein eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes, an dem die Erweiterung vorgenommen werden soll, voraussetze. Erfasst sei lediglich eine quantitative Veränderung der Wohnfläche und nicht die Nutzungsänderung eines bisher in anderer Weise genutzten Gebäudes. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung handele es sich bei dem betreffenden Gebäude jedoch um eine ehemalige Scheune; das Untergeschoss fungiere als Stall, im Obergeschoss habe sich ein Heulager befunden. Dies könne nicht als vorhandener zulässigerweise errichteter Wohnraum qualifiziert werden, was aber für die Anwendung des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 BauGB unerlässlich sei. Vielmehr würde es sich um eine Nutzungsänderung handeln, auf die § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 BauGB nicht anwendbar sei. Die Genehmigungsfähigkeit gemäß § 35 Abs. 2, 3 BauGB komme nicht in Betracht, da das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 1. Oktober 2014 besichtigt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die den Beteiligten übersandte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.