Beschluss
4 B 45/10
BVERWG, Entscheidung vom
10mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheitert, wenn der Beschwerdeführer keinen konkret gegenübergestellten abweichenden Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts darlegt.
• Eine Divergenz im Sinne des§132 Abs.2 Nr.2 VwGO liegt nicht vor, wenn die Vorinstanz bloß einen höchstrichterlichen Rechtssatz im Einzelfall fehlerhaft anwendet.
• Verfahrensrügen rechtfertigen nach §132 Abs.2 Nr.3 VwGO nur dann die Revisionszulassung, wenn das angegriffene Urteil ohne das behauptete Verfahrensverschulden nicht ergehen würde.
• Bei der Prüfung der materiellen Zulässigkeit eines Vorhabens ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Errichtung zu berücksichtigen.
• Die Annahme einer Verfestigung einer Splittersiedlung setzt eine tatrichterliche Würdigung voraus, ob ein zusätzliches Bauvorhaben den vorhandenen Siedlungssplitter verstärkt.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision bei fehlender Darlegung rechtsstaatlicher Divergenz • Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheitert, wenn der Beschwerdeführer keinen konkret gegenübergestellten abweichenden Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts darlegt. • Eine Divergenz im Sinne des§132 Abs.2 Nr.2 VwGO liegt nicht vor, wenn die Vorinstanz bloß einen höchstrichterlichen Rechtssatz im Einzelfall fehlerhaft anwendet. • Verfahrensrügen rechtfertigen nach §132 Abs.2 Nr.3 VwGO nur dann die Revisionszulassung, wenn das angegriffene Urteil ohne das behauptete Verfahrensverschulden nicht ergehen würde. • Bei der Prüfung der materiellen Zulässigkeit eines Vorhabens ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Errichtung zu berücksichtigen. • Die Annahme einer Verfestigung einer Splittersiedlung setzt eine tatrichterliche Würdigung voraus, ob ein zusätzliches Bauvorhaben den vorhandenen Siedlungssplitter verstärkt. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Berufungsurteil, mit dem der Anspruch auf Bestandsschutz bzw. Zulässigkeit eines Anbaus an ihrem Wohnhaus verneint wurde. Streitgegenstand ist, ob der Anbau aus dem Jahr 1989 innerhalb einer Splittersiedlung nach §35 BauGB zulässig ist oder zur Verfestigung der Splittersiedlung beiträgt. Die Klägerin rügt insbesondere divergierende Rechtssätze und Verfahrensfehler der Vorinstanz. Sie macht geltend, die Beklagte habe in einer Beseitigungsverfügung das ursprüngliche Wohngebäude als zulässig bezeichnet und verwahrt sich gegen die Schlussfolgerung des Gerichts, eine Baugenehmigung sei nicht erbracht worden. Die Vorinstanz hatte die Unangemessenheit der Erweiterung und eine mögliche Vorbildwirkung weiterer Baumaßnahmen als Gründe angeführt. Die Klägerin beantragt außerdem Einsicht in Nachbar-Bauakten, um Genehmigungspraxis der Beklagten festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Zulassung der Revision nach den §§132,133 VwGO. • Die Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO ist unbegründet, weil die Klägerin keinen konkret gegenübergestellten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts benennt, der mit dem im Berufungsurteil verwendeten Rechtssatz unvereinbar wäre. • Nach ständiger Rechtsprechung verlangt §133 Abs.3 Satz3 VwGO die Gegenüberstellung der unvereinbaren Rechtssätze; bloße Angabe einer Entscheidung genügt nicht. • Fehlerhafte Anwendung eines höchstrichterlichen Rechtssatzes durch die Vorinstanz begründet keine Divergenz, wenn lediglich die tatrichterliche Würdigung betroffen ist. • Das Oberverwaltungsgericht hat den Rechtssatz angewandt, dass Verfestigung einer Splittersiedlung dann zu befürchten ist, wenn ein Vorgang zu missbilligbarer unorganischer Besiedlung einleitend oder verstärkend wirkt, und es hat tatrichterlich festgestellt, dass der Anbau eine Verstärkung darstellt. • Bei der zulässigen materiellen Prüfung ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Errichtung zu berücksichtigen; die Vorinstanz hat geprüft, ob der Anbau 1989 das Teilprivileg des §35 Abs.4 Satz1 Nr.5 BauGB in Anspruch nehmen konnte. • Verfahrensrügen nach §132 Abs.2 Nr.3 VwGO bleiben ohne Erfolg, weil die beklagten Verfahrensfehler nicht ursächlich für das Urteil sind oder sich die Entscheidung ohne das behauptete Verfahrensverschulden hinweggedacht werden kann. • Die Annahme, die Klägerin habe nicht hinreichend dargetan, dass eine Baugenehmigung vorliegt, stützt sich auf konkrete Indizien und tatrichterliche Würdigung; Angriffe auf diese Würdigung sind keine Verfahrensmängel. • Eine Aussetzung des Verfahrens nach §94 VwGO kommt nicht in Betracht, weil die Entscheidung nicht von der Einsicht in andere Bauakten oder dem Bestehen eines anderen Rechtsverhältnisses abhängt. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg; die Revision wird nicht zugelassen. Die Klägerin hat keinen darlegbaren Divergenzrechtssatz gegenüber Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigt und trägt daher den Zulassungsgrund des §132 Abs.2 Nr.2 VwGO nicht vor. Soweit Verfahrensfehler geltend gemacht werden, fehlt es an der erforderlichen Kausalität für die Entscheidung, sodass auch §132 Abs.2 Nr.3 VwGO nicht greift. Die vorinstanzliche tatrichterliche Würdigung, dass der Anbau die Verfestigung der Splittersiedlung verstärkt und die Erweiterung im Verhältnis zum Altbestand unangemessen ist, bleibt maßgeblich. Eine Aussetzung des Verfahrens zur Akteneinsicht in Nachbarangelegenheiten ist nicht erforderlich und würde den Rechtsgang nicht beeinflussen.