Urteil
5 K 2029/14
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:0525.5K2029.14.0A
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Leitsätze
Keine Klagebefugnis von Kurklinik wegen behaupteter Lärmemissionen und Infraschall von WEA hinsichtlich möglicher Gesundheitsgefahren für Patienten und/oder Mitarbeiter (Rn.23)
(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladenen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Klagebefugnis von Kurklinik wegen behaupteter Lärmemissionen und Infraschall von WEA hinsichtlich möglicher Gesundheitsgefahren für Patienten und/oder Mitarbeiter (Rn.23) (Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladenen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Klage ist unzulässig, denn die Klägerin ist nicht klagebefugt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Im Fall der hier erhobenen Drittanfechtungsklage hängt die Klagebefugnis der Klägerin, die nicht Adressatin der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist, im Sinne der so genannten Schutznormtheorie davon ab, ob die Möglichkeit einer Verletzung von Rechtsnormen besteht, die ausschließlich oder zumindest neben dem mit ihnen verfolgten allgemeinen Interesse auch dem Schutz von Individualinteressen der Klägerin zu dienen bestimmt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1954 - I B 196.53 - juris; Nds. OVG, Urteil vom 8. März 2006 - 7 KS 146/02 – juris Insoweit macht die Klägerin geltend, die Rekonvaleszenz der Patienten werde durch die von den Windenergieanlagen ausgehenden Lärmemissionen und Infraschall nachteilig beeinflusst. Außerdem wirke sich die Existenz der Windräder in Kliniknähe ungünstig auf die Belegungssituation aus, weil Kostenträger und Patienten hierdurch abgeschreckt werden könnten. Des Weiteren seien Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klinikpersonals zu befürchten. Eine mögliche Rechtsverletzung kann die Klägerin nicht aus den behaupteten Gesundheitsgefahren (Lärm, Infraschall) herleiten, weil sie sich als juristische Person nicht auf eine drohende Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG („Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“) berufen kann; dies kommt nur für natürliche Personen in Betracht. Die Klägerin ist auch nicht berechtigt, die Rechte anderer geltend zu machen. Insofern kann sie sich nicht darauf berufen, dass die Rechte ihrer Patienten und/oder ihrer Mitarbeiter durch die Genehmigungserteilung verletzt würden, denn sie ist nicht befugt, als Sachwalter privater Interessen zu fungieren. Eine gewillkürte Prozessstandschaft schließt § 42 Abs. 2 VwGO aus. BVerwG, B.v. 15.4.1999 – 4 VR 18.98 u.a. – NVwZ-RR 1999, 554 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 27.8.2013 – 22 ZB 13.927 – juris Rn. 11; B.v. 17.11.2014 – 22 ZB 14.1035 – juris Rn. 22 f. Bei diesen rechtlichen Gegebenheiten war der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweiserhebung, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, ob von den Windkraftanlagen Beeinträchtigungen, insbesondere Infraschallimmissionen ausgehen, die geeignet sind, beim Personal der Klägerin und/oder bei den untergebrachten Patienten Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorzurufen, nicht zu entsprechen, denn die Klärung dieser Frage ist für die Entscheidung nicht von Bedeutung und der Beweisantrag basiert auf einer „ins Blaue hinein“ aufgestellten Behauptung, ohne dass im einzelnen konkrete Gesundheitsbeeinträchtigungen dargelegt wurden. Vgl. zur Unzulässigkeit von der Ausforschung dienenden Beweisanträgen BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 4 BN 6/07 –, juris Auch die Patienten der Klägerin könnten im vorliegenden Fall im Übrigen keinen Drittschutz aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImschG herleiten. Als klagebefugt können gemäß § 5 Nr. 1 BImSchG vielmehr nur diejenigen Personen angesehen werden, welche von den Auswirkungen einer geplanten genehmigungsbedürftigen Anlage als Nachbarn und nicht bloß als Teil der Allgemeinheit betroffen würden; ein Nachbarschaftsverhältnis in diesem Sinne setzt jedoch eine besondere zeitliche Beziehung zum Einwirkungsbereich der Anlage voraus, die den einzelnen aus der in § 5 Nr. 1 BImSchG ebenfalls geschützten Allgemeinheit heraushebt. Das geschieht noch nicht dadurch, dass jemand an einem bestimmten Ort seine Zeit verbringt; erforderlich ist vielmehr, dass der Aufenthalt - weil von einer gewissen Dauer - den Ort als zum engeren Lebensbereich des Betroffenen im Sinne einer seiner Mobilität Schranken setzenden Bindung zugehörig erscheinen lässt, wie sie durch Wohnung sowie Arbeits- oder Ausbildungsstätte vermittelt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 – 7 C 50/78 –, juris Die erforderliche Klagebefugnis ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus dem von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ihr diesbezüglicher Vortrag, wonach sich eine Vielzahl der Patienten sowie die Kostenträger bei der Klinikauswahl in erheblichem Maße durch die Aufstellung der Windkraftanlagen beeinflussen lassen werden, so dass es zu erheblichen Belegungseinbrüchen kommen werde, basiert auf einer durch keine konkreten Anhaltspunkte untermauerten Vermutung und ist unsubstantiiert. Rechtsschutz setzt in diesem Zusammenhang erst dort ein, wo eine gesetz- und rechtswidrige Entziehung von Chancen zur Folge hätte, dass der Gewerbebetrieb des Betroffenen schwer und unerträglich getroffen oder der Bestand seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ernsthaft in Frage gestellt würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1982 - 7 C 111.81 - juris; ebenso VG Hamburg, Urteil vom 25. März 2004 - 8 K 4795/03 - NUR 2004, 548 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 7 ME 289/04 - a.a.O. Dafür, dass der Betrieb des Windparks überhaupt Einfluss auf die Auslastung und die Belegungsentscheidung der Kostenträger bzw. der Patienten nimmt, spricht ohne nähere Substantiierung dieser Vermutung der Klägerin jedenfalls nichts mit Gewicht. Ebenso wenig kann die Klägerin eine Klagebefugnis herleiten, indem sie darauf verweist, dass das Prädikatsmerkmal des Kneipkurorts … wegen der Existenz der Windkraftanlage entzogen werden dürfte, denn insoweit führt sie Belange der Gemeinde ... an. Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen förmlichen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Bei der erfolgten Kostengrundentscheidung erübrigt sich ein Ausspruch zur Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 1 GKG. Nach Nrn. 19.2 und 2.2.1 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert im Falle der Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen Eigentumsbeeinträchtigung den Betrag der Wertminderung des Grundstücks, höchstens 50 % des geschätzten Verkehrswertes, und wegen sonstiger Beeinträchtigungen (ggf. zusätzlich zum Betrag der Eigentumsbeeinträchtigung) grundsätzlich 15.000 €. Auf dieser Grundlage bewertet die Kammer das Interesse eines Nachbarn, der sich gegen eine Genehmigung für Windkraftanlagen wendet, regelmäßig hauptsache- und grundstücksbezogen mit 15.000,- €. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für 4 Windkraftanlagen. Die Klägerin ist Betreiberin der … Kliniken, ... in ... Dort unterhält sie seit 1969 ein Rehabilitationszentrum mit 2 Fachkliniken (Innere Medizin sowie Orthopädie und Sportmedizin) inmitten des Naturparks … und des heilklimatischen Luftkurortes … . Mit immissionsschutzrechtlichem Genehmigungsbescheid vom 08.04.2014 erteilte der Beklagte der ... GmbH die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 4 Windkraftanlagen vom Typ Enercon 115 mit einer Nennleistung von jeweils 3000 KW (Nabenhöhe 149 m, Rotordurchmesser: 115,71 m) in der Gemeinde …, Gemarkung …, Flur …, Flurstück ... (WEA 01 und 02) und Flurstück … (WEA 03 und 04). Der Abstand der Kliniken der Klägerin zur nächstgelegenen Windkraftanlage beträgt 1860 m. Der Genehmigungsbescheid vom 08.04.2014 enthält u. a. die Nebenbestimmungen, dass die durch den Betrieb der Windkraftanlagen verursachten Geräusche einschließlich der Unsicherheiten für die Serienstreuung, die Vermessung und die in der Schalllärmimmissionsprognose durchgeführte Ausbreitungsrechnung am Immissionsort 8 (Gemeinde …) entsprechend dem Schallgutachten der Firma Schalltechnisches Ingenieurbüro … vom 16.08.2013, ergänzt durch den Bericht vom 29.11.2013, während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) 33 dB (A) nicht überschreiten dürfen. Grundlage für die Ermittlung der Beurteilungspegel ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA-Lärm-. Spätestens 12 Monate nach Inbetriebnahme der Windkraftanlagen ist durch Messungen (ggf. auch Immissionsmessung mit Ausbreitungsrechnung) einer nach § 26 BImschG bekanntgegebenen Messstelle der Nachweis zu führen, dass die genannten Beurteilungspegel, bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart (in der Regel bei Windgeschwindigkeit 10 m/s in 10 m Höhe bzw. 95 % Nennleistung) an allen maßgeblichen Aufpunkten eingehalten werden. Das mit der Erstellung der Immissionsprognose beauftragte Schalltechnische Ingenieurbüro ... scheidet für diesen Nachweis aus. Wird die Einhaltung der Beurteilungspegel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlagen der Genehmigungsbehörde nachgewiesen, dürfen die Anlagen während der Nachtzeit nicht mehr betrieben werden. Die Windkraftanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass ein Schallleistungspegel von 106 dB (A) zuzüglich der in der Schallimmissionsprognose angesetzten Unsicherheit der Typenmessung und der Serienstreuung während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Nach Ablauf von jeweils 3 Jahren nach Inbetriebnahme ist durch Messungen der Nachweis zu führen, dass dieser Wert nicht überschritten wird. Die Windkraftanlagen sind entsprechend dem Stand der Lärmminderungstechnik so zu errichten und zu betreiben, dass sie keine nach TA-Lärm zuschlagrelevante Ton- und Impulshaltigkeit aufweisen (vgl. B Nnr. 1, 2, 3, 5, 6, 7 des Genehmigungsbescheides). Die Klägerin legte mit Schreiben vom 08.05.2014 vorsorglich und mit Schreiben vom 15.05.2014 Widerspruch gegen den ihr am selben Tag zugestellten Genehmigungsbescheid ein. Sie machte geltend, sie befürchte, die Windenergieanlagen würden zu Immissionen führen, welche den Klinikbetrieb erheblich beeinträchtigten. Zahlreiche medizinisch-wissenschaftliche Untersuchungen hätten nachgewiesen, dass sowohl der von Windkraftanlagen ausgehende hörbare, als auch der tieffrequente Infraschall Lärmbelastungen erzeuge, welche zu erheblichen Gesundheitsschäden führten. Einer Windturbinensyndrom-Studie lasse sich entnehmen, dass bei in Nähe von Windkraftanlagen lebenden Familien Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Schwindelgefühle u. ä. Symptome auftreten würden. Die Studie des Verbandes für Mensch und Umwelt ... e.V. weise darauf hin, dass zur Vermeidung einer Gesundheitsgefahr bei Infraschall höhere als die nach der TA-Lärm vorgegebenen Grenzwerte einzuhalten seien. Diese Umstände würden eine Vielzahl von Patienten und Kostenträgern bei der Klinikauswahl beeinflussen, was zu erheblichen Belegungseinbrüchen führen würde. Aufgrund der Installation der Windkraftanlagen sei damit zu rechnen, dass die Gemeinde ... das landschaftliche Prädikatsmerkmal „Kneip-Kurort“ verlieren werde. Mit Bescheid vom 27.10.2014 wurde der Widerspruch der Klägerin vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, der Widerspruch sei unzulässig und unbegründet. Die Klägerin sei nicht widerspruchsbefugt, da sie nicht geltend machen könne, in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Sie habe nicht vorgetragen, welche Norm, die den Schutz ihrer Individualinteressen bezwecke, durch die erteilte Genehmigung verletzt werde. Die bloße Behauptung, es komme infolge der Genehmigung zu schädlichen Umwelteinwirkungen und damit zu erheblichen Belegungseinbrüchen, sei nicht ausreichend. Der Widerspruch sei aber auch unbegründet. Der prognostizierte Immissionspegel liege unter den gesetzlich vorgegebenen Grenzwerten. Dies folge aus den schalltechnischen Immissionsprognosen des Ingenieurbüros ... vom 16.08.2013 und vom 29.11.2013. Nach Nr. 6.1 f der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImschG (TA-Lärm) gelte in Kurgebieten sowie für Krankenhäuser und Pflegeanstalten ein Immissionsrichtwert von 45 dB(A) zur Tagzeit und von 35 dB(A) zur Nachtzeit. Gemäß Gutachten betrage der durch die 4 Windkraftanlagen verursachte Teil-Immissionspegel am Immissionsort Kurklinik in ... zur Tagzeit 37 dB(A) und zur Nachtzeit 33 dB(A). Bei der Immissionsprognose sei das Ausbreitungsverfahren der DIN ISO 9613-2 „alternatives Verfahren“ angewendet worden. Der beantragte Anlagentyp „Enercon E 115“ habe einen prognostizierten Schallleistungspegel von 106 dB(A). Zusätzlich sei ein Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich von 4,6 dB vergeben worden. Bezogen auf Infraschall und tieffrequente Geräusche komme das genannte Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Infraschallanteile die Wahrnehmungsschwelle deutlich unterschritten und die tieffrequenten Geräusche nicht zu Überschreitungen der Anforderungen der TA-Lärm in Verbindung mit der DIN 45680 „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft“ führten. Die Kurklinik der Klägerin liege über 1800 m von der nächstgelegenen Windkraftanlage entfernt. Zur entferntest gelegenen Anlage des von der Genehmigung umfassten Komplexes betrage der Abstand über 3000 m. Weder die Empfehlung des Robert-Koch-Institutes noch die Studie des Verbandes für Mensch und Umwelt ... e.V. und die Windturbinensyndrom-Studie untersuchten den Aspekt des Entfernungsabstandes des Menschen zur jeweiligen Windkraftanlage zwecks Ermittlung der Auswirkung des Infraschalls i. S. der Erkenntnis einer allgemeingültigen Regel in einem wissenschaftlichen Ansprüchen genügenden Umfang. Mit Teilabhilfebescheid vom 03.07.2014 half der Beklagte dem Widerspruch des ursprünglichen Anlagenbetreibers gegen die im Genehmigungsbescheid enthaltene aufschiebende Bedingung Nr. 4 sowie die naturschutzrechtlichen Auflagen C 2 und C 6 sowie im Hinblick auf die Notwendigkeit der Integration einer straßenrechtlichen Zustimmung in die immissionschutzrechtliche Genehmigung ab und ordnete die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides an. Am 28.11.2014 ging die Klage bei Gericht ein. Zur Begründung vertieft die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Sie meint, sie sei klagebefugt, da sie die Verletzung eigener Rechte geltend machen könne. Sie berufe sich auf ihre Rechte aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImschG, deren Verletzung nicht von vorneherein ausgeschlossen und damit grundsätzlich möglich sei. Das zugelassene Vorhaben überschreite zulässige Schallschutzwerte. Solche Werte ergäben sich für tieffrequentierten Schall und Infraschall aus der TA-Lärm nicht in ausreichendem Maße. Für den zum Einsatz kommenden Typ der Windkraftanlagen Enercon E 115 gebe es keine Referenzmessung. Dies bedeute, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid auf unzureichender Tatsachengrundlage ergangen sei. Aufgrund des Fehlens der Referenzmessung sei nicht klar, welche Lärmimmissionen durch die Anlagen tatsächlich verursacht würden. Aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse sei mittlerweile anerkannt, dass durch Infraschall erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorgerufen werden könnten. Nach Nr. 7.3 der TA-Lärm seien Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hertz besäßen (tieffrequente Geräusche) im Einzelfall hinsichtlich der Frage, ob von ihnen schädliche Umwelteinwirkungen ausgingen, nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Schädliche Umwelteinwirkungen könnten nach dieser Vorschrift insbesondere dann angenommen werden, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach Nr. A.1.5 des Anhangs ermittelte Differenz den Wert von 20 dB überschreite. Auch in der DIN 45680 werde davon ausgegangen, dass Geräusche bei Tiefenfrequenzen sich auch über große Entfernungen kilometerweit nahezu ungehindert ausbreiten könnten. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die „Machbarkeitsstudie zur Wirkung von Infraschall“ des Bundesamtes für Umwelt hinzuweisen. Gestützt und bestätigt würden die Ergebnisse der Studie des Bundesamtes für Umwelt durch andere Studien, so z. B. durch eine bereits am 30.11.2007 publizierte Empfehlung des Robert-Koch-Institutes, der sich entnehmen lasse, dass besonders sensitive Personen – wie z. B. die in der Rekonvaleszenz befindlichen Patienten – auf Infraschall besonders empfindlich reagierten. Unter Berücksichtigung dieser neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass die noch der Entscheidung des OVG des Saarlandes vom 23.01.2013 (3 A 287/11) zugrunde gelegte Annahme, wonach die von Windenergieanlagen verursachten Infraschallpegel unterhalb der Wahrnehmungsschwelle lägen und harmlos seien, in dieser Form nicht mehr haltbar sei. Aufgrund der eindeutigen Untersuchungsergebnisse sei davon auszugehen, dass Infraschall erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorrufe, die insbesondere von den Grenzwerten der TA-Lärm i. V. m. der DIN 45680 nicht ausreichend erfasst würden. Dafür werde Sachverständigenbeweis angeboten. Die Klägerin habe daher die berechtigte Sorge, dass sich eine Vielzahl der Patienten sowie der Kostenträger bei der Klinikauswahl in erheblichem Maße durch die Aufstellung der Windkraftanlagen beeinflussen lassen werden, so dass es zu erheblichen Belegungseinbrüchen kommen werde. Hiermit verbunden seien Image- und Klinikstandortschäden; auch das Prädikatsmerkmal des Kneipkurorts … dürfte bei Errichtung der geplanten Windkraftanlagen entzogen werden. Die Klägerin beantragt, den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 08.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 27.10.2014 aufzuheben, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Auf Drittschutz von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImschG könnten sich nur natürliche Personen berufen. Weiterhin sei es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zulässig, die Rechte anderer geltend zu machen; insofern könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die Rechte ihrer Patienten durch die Genehmigungserteilung verletzt würden. Eine derartige gewillkürte Prozessstandschaft schließe § 42 Abs. 2 VwGO aus. Auch die Patienten der Klägerin könnten im vorliegenden Fall keinen Drittschutz aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImschG herleiten. Ebenso ungeeignet zur Begründung der Klagebefugnis sei die Sorge der Klägerin, dass es zu Belegungseinbrüchen kommen werde. Einer substantiierten Geltendmachung werde diese pauschale Behauptung nicht gerecht. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die Genehmigungsvoraussetzungen seien insbesondere hinsichtlich § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImschG gegeben. Insofern werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Auch die in der Klageschrift vorgetragenen Argumente und beigefügten Anlagen änderten an dieser Beurteilung nichts. Die Infraschallstudie des Umweltbundesamtes behandele tieffrequente Geräusche und Infraschall allgemein und sei nicht im Besonderen auf Windenergieanlagen bezogen. Auch der Veröffentlichung des Robert-Koch-Institutes lasse sich nicht entnehmen, dass Immissionen von Windenergieanlagen als gesundheitsgefährdend einzustufen seien. Die von der Klägerin vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien mit einer Ausnahme deutlich höheren Pegeln zugeschrieben. Einzig die Untersuchung von Wysocki aus dem Jahr 1980 weise bereits ab einem Pegel von 75 dB sinkende Tendenzen verschiedener Körperreaktionen auf. Diese Pegel seien bei Windenergieanlagen nicht annähernd zu erwarten. Die von Baden-Württemberg neuerdings veröffentlichten Messdaten zu einer vergleichbaren Windenergieanlage (Nabenhöhe 142 m, Gesamthöhe 199 m) zeigten bereits in einem Abstand von 180 m mit 50 – 60 dB deutlich niedrigere Pegel selbst im tiefen Infraschallbereich bei 1 Hertz und lägen damit deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle. Die von der Klägerin zitierten gesundheitlichen Auswirkungen mit Ausnahme der erwähnten Untersuchung von Wysocki seien ausweislich der Umweltbundesamtsstudie erst mit linearen Pegeln von 100 – 154 dB verbunden. Den Defiziten der Ausbreitungsrechnung werde durch Sicherheitszuschläge und der Berücksichtigung des alternativen Verfahrens zur Bodendämpfung Rechnung getragen. Im Übrigen werde Tonhaltigkeit und Impulshaltigkeit – dem Stand der Technik gemäß – nicht zugelassen. Im vorliegenden Fall betrage der Abstand der Kliniken der Klägerin zur nächstgelegenen Windenergieanlage 1860 m. Der von allen Windenergieanlagen verursachte Beurteilungspegel liege gemäß der dem Genehmigungsantrag zugrunde gelegten Immissionsprognosen des Ingenieurbüros ... vom 29.11.2013 an der Fachklinik in ... bei 33 dB(A). Grundlage dieser Berechnung sei ein Sicherheitszuschlag von 4,6 dB für die Unsicherheit der Immissionsdaten und der Ausbreitungsrechnung. Mit diesem hohen Zuschlag werde insbesondere berücksichtigt, dass die genehmigten Anlagen vom Typ Enercon E 115 bisher nicht vermessen seien. Insoweit orientiere sich der Schallleistungspegel der Anlage an bisher errichteten Windenergieanlagen und werde von der Firma Enercon mit 106 dB(A) angegeben. Ein Vergleich mit einer Windenergieanlage vom Typ Nordex N 117 2,5 MW, dessen vermessener Schallleistungspegel 104,5 dB(A) betrage, zeige dass diese Berechnungsgrundlage realistisch sei. Mit einem Beurteilungspegel von 33 dB(A) lägen die durch den hier genehmigten Windpark verursachten Belästigungen deutlich unterhalb des Immissionsrichtwertes von 35 dB(A) nachts für Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten nach Nr. 6.1 f TA-Lärm. Die von der Klägerin assoziierte Schlussfolgerung könne für Windenergieanlagen bei den in Rede stehenden Infraschallpegel nicht nachvollzogen werden. Auch Nr. 7. 3 TA-Lärm führe lediglich aus, dass schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere dann auftreten könnten, wenn die Wahrnehmungsschwelle überschritten werde. Die in der Klageschrift zitierte Passage des Robert-Koch-Instituts beschreibe indes bestimmte Wirkungen auf Menschen lediglich für tieffrequente Geräusche an oder über der Wahrnehmungsschwelle. Die Ausführungen von Frau P... beschrieben keine grundsätzlich neuen Aspekte. Die von der Klägerin angeführte Studie des VMU e.V. sei von Professor Quambusch etwa Mitte bis Ende des letzten Jahrzehnts erstellt worden. Sie sei vom VMU im Jahr 2008 neu aufgelegt worden. In dieser Studie seien u. a. auch Ausführungen von P... angeführt. Sie sei bereits Gegenstand früherer Klagen beim VG Saarlouis (z. B. 5 K 5/08) gewesen. Eine weitergehende inhaltliche Auseinandersetzung lohne wegen zahlreicher Mängel der Studie nicht. Im Übrigen dürfte sie durch die Infraschallstudie des Umweltbundesamtes überholt sein. Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, die streitgegenständlichen Windkraftanlagen lägen in einer Entfernung zwischen ca. 1,8 km und 3,0 km zur Klinik der Klägerin. Ein Verstoß gegen die Vorgaben der TA-Lärm sei bei solchen Entfernungen nicht einmal mehr möglich. Insbesondere seien auch unzulässige Immissionen in Gestalt von Infraschall nicht zu erwarten. Nach der ständigen Rechtsprechung und Genehmigungspraxis seien entsprechende Einwände wie im vorliegenden Fall rechtlich unerheblich (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.05.2010 – 3 B 77/10 - ). Des Weiteren werde auf die aktuelle Rechtsprechung zum Thema verwiesen; insbesondere VG Kassel, Beschluss vom 26.09.2013 – 9 B 1673/13 -; VG München, Beschluss vom 27.03.2015 – 22 Cs 15.481; u. v. a.). Nachdem die ursprünglich beigeladene … GmbH mit Schreiben vom 07.04.2016 mitgeteilt hatte, dass ein Betreiberwechsel stattgefunden hat, wurde deren Beiladung aufgehoben und die jetzigen Inhaber der Rechte an dem Windkraftprojekt beigeladen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr (6 Leitzordner), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.