Beschluss
6 L 205/17.DA
VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2018:0202.6L205.17.DA.00
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Leitsätze
Die Betreiberin einer Klinik kann sich im Rahmen des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb grundsätzlich auf die bauplanungsrechtliche Festsetzung als "Sondergebiet Klinik" und die damit einhergehenden Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm berufen. Sofern die Klinik an den Außenbereich angrenzt, in dem Windenergieanlagen privilegiert zulässig sind, kann sie die Einhaltung der in der Nr. 6.1 Buchst. g) der TA Lärm vorgesehenen Immissionsrichtwerte von 35 dB(A) zur Nachtzeit jedoch nicht ausnahmslos verlangen, da das Rücksichtnahmegebot gegenseitiger Natur ist.
Die Heilwirkung des Waldes, die maßgeblicher Bestandteil des Geschäftskonzept einer am Saum eines ausgedehnten Waldgebiets gelegenen Klinik ist, unterfällt als tatsächliche Gegebenheit und Erwerbschance grundsätzlich nicht der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn diese dem Unternehmen wirtschaftlich günstigen Gegebenheiten und Chancen auf einer bestimmten Rechtslage beruhen und die Veränderungen zur Folge haben können, dass der Gewerbebetrieb schwer und unerträglich getroffen oder der Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ernsthaft in Frage gestellt wird.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Betreiberin einer Klinik kann sich im Rahmen des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb grundsätzlich auf die bauplanungsrechtliche Festsetzung als "Sondergebiet Klinik" und die damit einhergehenden Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm berufen. Sofern die Klinik an den Außenbereich angrenzt, in dem Windenergieanlagen privilegiert zulässig sind, kann sie die Einhaltung der in der Nr. 6.1 Buchst. g) der TA Lärm vorgesehenen Immissionsrichtwerte von 35 dB(A) zur Nachtzeit jedoch nicht ausnahmslos verlangen, da das Rücksichtnahmegebot gegenseitiger Natur ist. Die Heilwirkung des Waldes, die maßgeblicher Bestandteil des Geschäftskonzept einer am Saum eines ausgedehnten Waldgebiets gelegenen Klinik ist, unterfällt als tatsächliche Gegebenheit und Erwerbschance grundsätzlich nicht der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn diese dem Unternehmen wirtschaftlich günstigen Gegebenheiten und Chancen auf einer bestimmten Rechtslage beruhen und die Veränderungen zur Folge haben können, dass der Gewerbebetrieb schwer und unerträglich getroffen oder der Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ernsthaft in Frage gestellt wird. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, mit der sie die Aufhebung des der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheids für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage mit fünf Windkraftanlagen begehrt. Sie betreibt eine Klinik zur Behandlung psychosomatischer Erkrankungen, die in einer Entfernung von 1541 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage liegt. Mit Antrag vom 22.12.2015 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die W GmbH, beim Antragsgegner die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) bestehend aus sechs einzelnen Windkraftanlagen (WKA 01 bis WKA 06) vom Typ Vestas V126-3,3 mit einer Nennleistung von 3,3 MW, einer Nabenhöhe von ca. 149 m und einem Rotordurchmesser von ca. 126 m auf den Grundstücken Gemeinde A-Stadt, Gemarkung Ober-Schönmattenwag, Flur 11, Flurstück-Nr. 1 (WKA 01 und WKA 02), Gemarkung A-Stadt, Flur 25, Flurstück-Nr. 1/1 (WKA 03 und WKA 04), Gemarkung Unter-Schönmattenwag, Flur 10, Flurstück-Nr. 1 (WKA 05) und Gemarkung A-Stadt, Flur 24, Flurstück-Nr. 1/11 (WKA 6) ("Windpark Stillfüssel"). Außerdem wurde ein Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt. Wegen der Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des Standorts (Nr. 5 und Nr. 18.01.-18.04. des Antrags) und der vorgelegten Gutachten, Prognosen und Stellungnahmen betreffend den Lärm- und sonst. Immissionsschutz (Nr. 13 des Antrags), die Prüfung natur- und artenschutzrechtlicher (Nr. 19.03 des Antrags), forstlicher (Nr. 19.04 des Antrages), denkmalschutzrechtlicher (Nr. 19.05 des Antrages) und wasserschutzrechtlicher (Nr. 19.6 i.V.m. Nr. 17 des Antrags) Belange sowie hinsichtlich der Prüfung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP, Nr. 20 des Antrags) wird auf die vom Antragsgegner mit den Behördenvorgängen zur Gerichtsakte gereichten Antragsunterlagen nebst Ergänzungen Bezug genommen. Danach liegt der geplante Windpark in einem Gebiet, das im Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt wird. Der in Aufstellung befindliche und als Entwurf vorliegende "Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien" (TPEE) des Regionalplans sieht den geplanten Standort als Vorranggebiet für Windenergienutzung vor. Zudem liegt die für die Errichtung der Windenergieanlagen vorgesehene Fläche in dem Bereich, der in dem von der Gemeinde A-Stadt erarbeiteten, aber noch nicht rechtskräftig gewordenen "Sachlichen Teilflächennutzungsplan zur Darstellung von Konzentrationsbereichen für Windanlagen" als Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen vorgesehen ist. Die Standorte der sechs beantragten Windenergieanlagen befinden sich zudem in einem Gebiet, das der Planungsverband Region Rhein-Neckar ebenfalls als Vorrangfläche für die regional bedeutsame Windenergienutzung vorsieht. Vier der geplanten Windkraftanlagen (WKA 01 - 04) liegen innerhalb der Zone III von ausgewiesenen Wasserschutzgebieten. WKA 01 und WKA 02 liegen am Rand der Zone III der Trinkwassergewinnungsanlage "Im Buchfeld". WKA 03 und WKA 04 liegen am Rand der Zone III der Quellfassungen "Eiterbachtal". Das Vorhaben liegt außerdem zwischen den FFH-Gebieten Oberes Ulfenbachtal im Osten und Eiterbachtal im Westen. Im November 2015 erhielt der Geopark Bergstraße-Odenwald zudem das Prädikat "UNESCO Global Geopark". Auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vom 22.12.2015 wurde das an sich im vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 2 und 3 BImSchG durchzuführende Verfahren gemäß § 19 Abs. 3 i.V.m. § 10 BImSchG im förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Das Vorhaben wurde gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG und § 8 der 9. BImSchV am 14.03.2016 im Staatsanzeiger für das Land Hessen und diversen Tageszeitungen bekannt gemacht. Der Antrag und die zugehörigen Unterlagen lagen in der Zeit vom 21.03.2016 bis 20.04.2016 im Regierungspräsidium Darmstadt sowie im Rathaus der Gemeinde A-Stadt öffentlich aus. Die während der Einwendungsfrist erhobenen Einwendungen wurden am 24. und 25.05.2016 öffentlich erörtert. Zeitgleich mit der Veranlassung der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens wurden gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG i.V.m. § 11 der 9. BImSchV die Stellungnahmen der Behörden und Stellen eingeholt, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden. Wegen der im Zuge der (wiederholten) Beteiligung im Laufe des Verwaltungsverfahrens jeweils aktualisierten Einschätzungen der beteiligten Fachbehörden wird auf deren zu den Behördenvorgängen gelangten Stellungnahmen Bezug genommen. Im Hinblick auf die noch ungeklärte Situation in Bezug auf ein mögliches Vorkommen des Schwarzstorchs im planungsrelevanten Bereich beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit Schreiben vom 07.12.2016 das Ruhen ihres Antrags für die WKA 06; über die restlichen fünf Anlagen sollte entschieden werden. Das Ergebnis seiner bis dahin erfolgten "allgemeinen Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall" hielt der Antragsgegner in einem Prüfvermerk vom 28.04.2016 fest, der mit Vermerken vom 16.06.2016, vom 19.12.2016 und vom 28.03.2017 fortgeschrieben wurde. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass alle durch das Vorhaben zu besorgenden nachteiligen Umweltauswirkungen (im Wesentlichen in den Bereichen forstliche Nutzung, Landschaftsbild und Lebensraum gefährdeter wildlebender heimischer Pflanzen- und Tierarten) nicht erheblich sind. Die Vollständigkeit der Antragsunterlagen wurde zum 23.12.2016 bestätigt. Mit Bescheid vom 30.12.2016 erteilte der Antragsgegner der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der nur noch zum Antragsgegenstand gemachten fünf Windkraftanlagen (WKA 01 - WKA 05) entsprechend den Darstellungen in den Antragsunterlagen und ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Die Genehmigung schließt unter anderem die naturschutzrechtliche Eingriffszulassung gemäß § 17 i.V.m. § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie die Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für den Mäusebussard (Buteo buteo) gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG, eine Rodungsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 Hessisches Waldgesetz und Ausnahmen von den betroffenen Wasserschutzgebietsverordnungen ein. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist mit zahlreichen Nebenbestimmungen unter anderem betreffend Schallimmissionen (Nebenbestimmungen Kap. IV.2.), Lärmmessungen (Nebenbestimmungen Kap. IV.3.), Lichtimmissionen (Nebenbestimmungen Kap. IV.4.), Forstrecht (Nebenbestimmungen Kap. IV.11.), Natur- und Artenschutz (Nebenbestimmung Kap. IV.12.) und Wasserrecht (Nebenbestimmungen Kap. IV. 15.) versehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Nebenbestimmungen sowie der Begründung der Genehmigung und der Anordnung des Sofortvollzugs wird auf den Bescheid Bezug genommen. Dieser wurde auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt, im Starkenburger Echo, der Odenwälder Zeitung und den Weinheimer Nachrichten sowie im Staatsanzeiger für das Land Hessen am 16.01.2017 öffentlich bekannt gemacht. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 30.01.2017 Klage, die bei dem beschließenden Gericht unter dem Az. 6 K 559/17.DA geführt wird, und hat bereits zuvor am 11.01.2017 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Den Antrag auf Erlass einer Zwischenregelung in Form eines vorläufigen und sofortigen Bau- und Rodungsstops hat die Kammer mit Beschluss vom 03.02.2017 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22.02.2017 (Az.: 9 B 617/17) zurückgewiesen worden. Die Antragstellerin macht geltend, für den Erfolg der Behandlung von psychosomatischen Erkrankungen sei es von besonderer Bedeutung, dass sich die Patienten in einer naturnahen und besonders ruhigen Umgebung bewegten. Aus diesem Grund sei der Klinikstandort wegen seiner besonderen Lage vor über einem Jahrzehnt ausgesucht worden. Durch den Betrieb der Windkraftanlagen werde sie unter dem Aspekt derLärmentwicklung und der optischen Bedrängung beeinträchtigt. Im Genehmigungsbescheid sei zwar festgelegt, dass in Bezug auf die Klinik ein Grenzwert von 35 dB(A) in der Nacht (22:00 bis 6:00 Uhr) einzuhalten sei. Dieser werde aber bereits nach dem von der Beigeladenen selbst vorgelegten Gutachten der SoWiWas-Energie GmbH, das eine Schallbelastungen von 36 dB(A) prognostiziere, überschritten. Ihre Belange seien bei der Abwägung nicht berücksichtigt worden, denn in dem Bescheid seien keine Auflagen enthalten, die die Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm sicherstellten. Die Rodung des Waldes stelle einen Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Der die Klinik umgebende Wald sei maßgeblicher Bestandteil ihres Geschäftskonzepts. Der Klinikstandort sei gerade aufgrund seiner besonderen Lage am Saum eines ausgedehnten Waldgebiets ausgesucht und der Wald selbst zum Teil des Konzepts der psychosomatischen Klinik gemacht worden, indem der so genannte Biophilia-Effekt genutzt werde. Unter letztgenanntem Effekt sei die wissenschaftlich nachweisbare Heilwirkung der Natur und insbesondere des Waldes auf das menschliche Immunsystem zu verstehen. Verschiedene in der Klinik der Antragstellerin durchgeführte Behandlungen würden in und mit dem angrenzenden Wald durchgeführt. Die Nutzung dieser besonderen Heilungsmethode des Waldes, auf der etliche Therapiekonzepte beruhten, würde durch die Rodung unmöglich. Infolge der damit verbundenen Zerstörung des maßgeblichen Geschäftskonzepts der Antragstellerin werde ihr eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb ernsthaft gefährdet. Gerade die besondere Lage und das besondere Konzept sei der wichtigste Grund, warum Patienten gerade diese Klinik aufsuchten. Würde der Wald zerstört, sei der weitere Bestand der Klinik ernsthaft gefährdet. Außerdem würden infolge der Missachtung der erforderlichen Abstandswerte zur Klinik die zu behandelnden Patienten durch die Auswirkungen der Geräusch- und Lichtimmissionen an der Genesung und Heilung gehindert. Ferner führten die sich drehenden Rotoren sowie die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in erholungsrelevanten Bereichen zu negativen Auswirkungen auf das Wohl der Patienten. Wenn das Geschäftskonzept durch die Rodung des Waldes und die Errichtung der Windparkanlage zerstört werde, breche der Patientenstamm weg und die Klinik werde in ihrer Existenz gefährdet. Weiter liege ein Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot durch die genehmigten Windkraftanlagen vor. Der von dem gemeinsamen Erlass "Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu Abständen von raumbedeutsamen Windenergieanlagen zu schutzwürdigen Räumen und Einrichtungen" empfohlene Abstand von 1000 m zu Wohngebieten, der nach den Empfehlungen bei besonders empfindlichen Nutzungen wie beispielsweise bei Kur- und Klinikgebieten größer sein müsse, werde nicht eingehalten. Die geplante Windkraftanlage sei auch unter baurechtlichen Aspekten nicht genehmigungsfähig. Am Standort Stillfüssel sei die vorherrschende durchschnittliche Windgeschwindigkeit nicht ausreichend, um die Anlage wirtschaftlich zu betreiben. Daher sei die im Rahmen des § 35 BauGB erforderliche Abwägung mit den Belangen des Umweltschutzes und des Landschaftsschutzes fehlerhaft erfolgt. Die Privilegierung entfalle, wenn es offensichtlich keine ausreichende Windhöffigkeit am geplanten Standort gebe. Aus artenschutzrechtlichen Gründen sei die Windenergienutzung mit Rücksicht auf bestimmte Vogel- und Fledermausarten ebenfalls unzulässig. Die in den Antragsunterlagen enthaltenen Gutachten in Bezug auf Vogel- und Fledermausarten litten an fachlichen Mängeln. Dadurch sei insbesondere das Brutvorkommen des Schwarzstorches im Gebiet Stillfüssel nicht in die gutachterliche Bewertung eingeflossen. Die von dritter Seite gemeldeten Horste seien potentielle Brutstätten von gefährdeten Arten, die dem besonderen nationalen und europäischen Artenschutz unterlägen. Im Falle des Schwarzstorchhorstes sei dies bereits bestätigt. Insbesondere durch den Baustellenbetrieb komme es daher zur Zerstörung von Lebensstätten geschützter Vogel- und Fledermausarten. Betroffen seien insbesondere Rotmilan, Wespenbussard und Schwarzstorch. Das als Auflage angedachte Schwarzstorch-Monitoring parallel zu Bau und Betrieb der Anlage sei keine CEF-Maßnahme. Da der Schwarzstorch zu den besonders geschützten Arten gehöre, sei in seinem unmittelbaren Brutgebiet wie hier auf dem Stillfüssel eine Errichtung von Windkraftanlagen in einem 3 km Radius nicht zulässig. Zumindest hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend durchgeführt werden müssen. Das Vorkommen von Eulen und Uhus sei ebenfalls nicht ausreichend ermittelt worden. Darüber hinaus fehle es an gutachterlichen Stellungnahmen und Untersuchungen hinsichtlich des Vorkommens von Wildkatzen, des Luchses, der Äskulapnatter und der Schlingnatter. Auch das Vorkommen der Haselmaus sei nicht hinlänglich geprüft worden. Aufgrund der Nähe zu dem ausgewiesenen FFH-Gebiet Brombachtal mit seinem schützenswerten Buchenwaldbestand seien die Mindestabstandsflächen von 200-500 m nicht eingehalten. Aufgrund der Lage zwischen den FFH-Gebieten Oberes Ulfenbachtal, Eiterbachtal und Brombachtal handele es sich bei dem Gebiet Stillfüssel um ein faktisches FFH-Gebiet und es sei eine FFH-Vorprüfung durchzuführen. Außerdem hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Insbesondere in das Landschaftsbild werde erheblich eingegriffen, da die Anlagen aufgrund ihrer Höhe weithin sichtbar seien. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der für die Errichtung der Windkraftanlagen vorgesehene Standort nahezu vollständig von FFH-Gebieten umgeben sei und zudem selbst im Geopark Bergstraße-Odenwald liege. Die Errichtung von Windkraftanlagen gefährde die Zielsetzungen des Geoparks. Aufgrund der herausragenden Bedeutung des Geopark-Zertifikats für die nachhaltige und auch touristische Entwicklung der Region sei eine Störung des Landschaftsbildes zwingend zu vermeiden. Durch das Außerkraftsetzen der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Bergstraße-Odenwald" vom 22.04.2002 sei der Status des Landschaftsschutzgebietes zwar formal erloschen, jedoch sei der Status durch den neu geschaffenen Status als Geopark abgelöst worden. Insoweit handele es sich bei dem Gebiet um ein so genanntes faktisches Landschaftsschutzgebiet. Außerdem leide die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls an Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten in Bezug auf das Vorkommen von windkraftrelevanten Vogelarten, besonders auch der Anhang-I-Arten wie Schwarzstorch, Rotmilan, Wespenbussard, Baumfalke und Eulenvögel. Die bestehenden zusammenhängenden Waldflächen stellten eine harte Tabuzone dar, in der die Windkraftanlagen nicht errichtet werden dürften. Insbesondere sei aufgrund der Brückenfunktion zwischen den FFH-Gebieten von einer besonderen Schutzsituation auszugehen. Weiter sei zu befürchten, dass die Errichtung von Windkraftanlagen aufgrund der Versiegelung von größeren Bodenarealen in Widerstreit zu den Belangen der betroffenen Wasserschutzgebiete und zu den Belangen eines nachhaltigen Bodenschutzes stünde. Dies müsse in einer Umweltverträglichkeitsprüfung untersucht werden. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung verweist er zunächst auf die Argumentation im angegriffenen Genehmigungsbescheid und in der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Antragstellerin sei bereits nicht antragsbefugt, da sie während des Genehmigungsverfahrens keine Einwände erhoben habe (§ 10 Abs. 3 BImSchG). Die Präklusionsregelung könne hier greifen, soweit die Antragstellerin einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend mache. Als juristische Person könne sie sich auch nicht auf eine mögliche Rechtsverletzung durch Gesundheitsgefahren berufen und auch nicht in einer Art Prozessstandschaft die Rechte ihrer Patienten geltend machen. Darüber hinaus mache die Antragstellerin lediglich die Verletzung von Vorschriften geltend, die ihr keinen Drittschutz vermittelten. Dies gelte auch in Bezug auf die beanstandete UVP-Vorprüfung. Verstöße gegen Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung könnten nur geltend gemacht werden, sofern die Antragstellerin eine materiell-rechtliche Position inne habe. Als Betreiberin einer Klinik habe die Antragstellerin einen Anspruch auf Einhaltung entsprechender Werte im Bereich der Schall- oder Lichtimmissionen. Diese Aspekte seien im Genehmigungsverfahren durch Erlass entsprechender Nebenbestimmungen in Ziffer 2.1, 2.2 und 4.1 berücksichtigt worden. Der relevante Immissionspunkt IP d02 liege innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans der Gemeinde A-Stadt, der das Gebiet als "Sondergebiet Klinik" festsetze. Den nächtlichen Lärm-Immissionsrichtwert von 35 dB(A) für Kur- und Krankenhausgebiete schöpfe die Windenergieanlage aus, weshalb eine akustische Abnahmemessung obligatorisch beauflagt worden sei. Weitere relevante Geräuschemittenten mit Nachtbetrieb seien im Umfeld des Anlagenstandorts nicht bekannt. Sofern weitere Immissionsquellen zur Nachtzeit hinzukommen sollten, müssten sich die Emittenten untereinander abstimmen. In der vorgelegten schalltechnischen Prognose der SoWiWas GmbH sei ein Ausbreitungsmodell auf Grundlage der DIN ISO 9613-2 mit dem so genannten "Alternativen Verfahren" angewendet worden, bei dem die Geländeform in die Ausbreitungsberechnung einfließe. Die Schattenwurf-Werte würden bei der Klinik nicht überschritten. Die Windenergieanlage sei ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Vorhaben. Die von der Antragstellerin bestrittene Wirtschaftlichkeit aufgrund fehlender Windhöffigkeit des Vorhabens sei keine Voraussetzung einer Privilegierung. Soweit sich die Antragstellerin auf den gemeinsamen Erlass von HMWVL und HMUELV von 2010 berufe, verkenne sie, dass die von ihr zitierten Textstellen lediglich die räumliche Planung beträfen. Die Antragstellerin habe auch unter Berücksichtigung ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs keinen Anspruch darauf, dass im Umfeld der Klinik alles unverändert bleibe. Der Wald stehe nicht in ihrem Eigentum, so dass sie aus dem Umstand, dass der umgebende Wald maßgeblicher Bestandteil des Geschäftskonzepts sei, kein Recht auf dort zu unterlassende Änderungen ableiten könne. Zu berücksichtigen sei zudem, dass zwischen der Klinik und dem nächstgelegenen Standort der WKA 01 eine Distanz von 1541 m liege und der Wald nicht vollständig, sondern nur an den konkreten Standorten der Windkraftanlagen gerodet werde. Circa die Hälfte der gerodeten Fläche werde nach Beendigung der Baumaßnahmen wieder standortgerecht aufgeforstet. Vor diesem Hintergrund lege die Antragstellerin nicht dar, dass sich ihr therapeutisches Konzept nicht mehr verwirklichen lasse. Es verblieben ca. 99 % des Waldes, der für das naturnahe Erlebnis und damit auch für den Biophilia-Effekt weiterhin nutzbar sei. Anzumerken sei, dass es sich bei dem betreffenden Waldgebiet um Nutzwald handele, der ohnehin einer Bewirtschaftung unterliege. Die durchgeführte UVP-Vorprüfung sei nicht zu beanstanden. In die Vorprüfung mit einbezogen worden seien auch die Umwelteinwirkungen, die durch die erforderliche Zuwegung entstünden (Zweite Fortschreibung des Aktenvermerks über das Ergebnis der UVP-Vorprüfung vom 19.12.2016) sowie der genehmigte Windpark "Greiner Eck" und der beantragte Windpark "Flockenbusch". Die zu erwartenden natur- und artenschutzrechtlichen Fragestellungen seien unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen gelöst worden. Da der Windpark an einem vergleichsweise wenig exponierten Standort realisiert werde und es aufgrund des vorhandenen Reliefs und des hohen Waldanteils zu einem hohen Verschattungsanteil komme, ergäben sich vergleichsweise geringe Auswirkungen auf das Landschaftsbild und damit auch auf die Erholungsfunktion in der Umgebung zum Windpark. Besonders herausragende, schützenswerte Landschaftsbildelemente oder Sichtbeziehungen bzw. besondere Erholungsschwerpunkte seien nicht betroffen. Zudem komme es durch den Windpark weder zu einer Betroffenheit von Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten noch zu einer Betroffenheit von gesetzlich geschützten Biotopen. Erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele hinsichtlich der außerhalb des geplanten Windparks gelegenen Natura 2000-Gebiete könnten auf Basis des vorgelegten Gutachtens ausgeschlossen werden. Die Vorprüfung sei bei relevanten neuen Erkenntnissen fortgeschrieben worden. Zum Schwarzstorch verweist der Antragsgegner auf die zweite Fortschreibung vom 19.12.2016 und legt im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die dritte Fortschreibung des Vermerks über die UVP-Vorprüfung vom 28.03.2017 vor, wonach die vorgebrachten Einwendungen und Gutachten zu weiteren Horstfunden mangels Konkretisierungsgrad keine Artinformationen geliefert hätten, die im Genehmigungsverfahren hätten berücksichtigt werden können bzw. die die Erforderlichkeit weiterer Untersuchungen substanziell begründet hätten. Da das Meldeverfahren aufgrund der Vorgaben der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) für das Land Hessen abgeschlossen sei, liege der Bereich Stillfüssel auch nicht in einem potentiellen FFH-Gebiet. Es liege durch den neu geschaffenen Status als "Geopark" auch kein faktisches Landschaftsschutzgebiet vor. Der Bau von Windkraftanlagen im Geo-Naturpark Bergstraße-Odenwald bedeute keine Gefahr für das Prädikat "UNESCO Global Geopark". Wald, der keiner besonderen Schutzkategorie unterliege, sei nicht als harte Tabuzone anzusehen. In der zweiten Verordnung über die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 vom 27.06.2013 (GVBl. 479, unter 3.2 Z.3 e) betreffend Wald würden lediglich "Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie" in Schutz- und Bannwäldern ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmen von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnungen hätten vorgelegen. Durch die sehr umfangreichen wasserrechtlichen Nebenbestimmungen sei gewährleistet, dass eine Gefährdung des Grundwassers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sowohl für die Phase der Errichtung als auch für die Betriebsphase der Windkraftanlagen ausgeschlossen werde. Die nach erfolgtem Betreiberwechsel mit Beschluss des Gerichts vom 23.08.2017 beigeladene neue Anlagenbetreiberin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Antrag bereits unzulässig sei. Die Antragstellerin habe im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben, so dass sie bereits gemäß § 10 Abs. 3 S. 5 BImSchG präkludiert sein dürfte. Jedenfalls sei sie nicht analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da die behaupteten Rechtsverletzungen entweder nicht drittschützend seien oder jedenfalls die Antragstellerin nicht schützten. Soweit sie unzulässige Geräuscheinwirkungen rüge, erstrecke sich der Drittschutz des § 5 Abs. 1 BImSchG von vornherein nicht auf die Antragstellerin, da sie sich als juristische Person nicht auf Normen berufen könne, die dem Gesundheitsschutz dienten. Die Antragstellerin sei auch nicht befugt, Rechte ihrer Patienten prozessual durchzusetzen. Im Übrigen sei in der Nebenbestimmung 2.1 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung festgelegt, dass am Gebäude der Antragstellerin ein Immissionsrichtwert von 45 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts einzuhalten sei. Dies entspreche den Immissionsrichtwerten der TA Lärm für Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten. In dem Lärmgutachten werde zwar eine geringfügige Überschreitung des nächtlichen Immissionswerts prognostiziert (35,4 dB(A)). Diese liege aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs und führe daher nicht zur Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung. Außerdem sei im Rahmen der TA Lärm eine Rundung auf ganze Zahlen möglich und geboten. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Lärmimmissionsprognose die Annahme zugrunde gelegen habe, dass der Windpark aus sechs Anlagen bestehe. Es seien aber nur fünf Windkraftanlagen genehmigt worden, so dass in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen werden könne, dass der am Gebäude der Antragstellerin einzuhaltende Immissionswert von 35 dB(A) nicht überschritten werde. Selbst wenn die Antragstellerin einen weitergehenden Anspruch auf Lärmminderung habe, so würde dies allenfalls eine Auflage rechtfertigen, die Anlagen nachts in einem schallreduzierten Modus zu betreiben. Der behauptete Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Ein unmittelbarer Eingriff durch die Rodung des Waldes in die Substanz bzw. in den Betrieb der Klinik liege nicht vor. Einen weitergehenden allgemeinen Schutz vor Umgebungsänderungen gewähre Art. 14 Abs. 1 GG auch nicht über das Rechtsinstitut des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, denn Umsatz- und Gewinnchancen sowie tatsächliche Gegebenheiten würden nicht dem geschützten Bestand eines einzelnen Unternehmens zugeordnet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz komme nur in Betracht, wenn der Gewerbebetrieb schwer und unerträglich getroffen oder der Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ernsthaft infrage gestellt werde. Dies habe die Antragstellerin mit ihrer Behauptung, ihr Geschäftskonzept werde durch die Rodung des Waldes zerstört, nicht nachvollziehbar dargelegt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Behandlung der Patienten ausschließlich von der Existenz der zu rodenden Bäume abhänge. Der angrenzende Wald werde nur zu einem geringen Anteil gerodet und diese Flächen grenzten auch nicht unmittelbar an die Klinik an, sondern lägen in einer erheblichen Entfernung. Die von der Antragstellerin angebotenen Behandlungen in und mit dem angrenzenden Wald seien daher weiterhin durchführbar. Außerdem biete sie eine Vielzahl medizinischer und therapeutischer Behandlungsleistungen an, die nicht im Zusammenhang mit dem Wald stattfänden. Dass durch die Rodungsmaßnahmen die Einnahmen der Klinik in einem Ausmaß einbrechen würden, das die Existenzgefährdung zur Folge hätte, sei nicht plausibel dargelegt. Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin ergebe sich auch nicht aus dem Verweis auf die Handlungsempfehlungen der zuständigen Ministerien und der darin vorgeschlagenen Abstände. Diese hätten keinen rechtsverbindlichen Charakter, bezögen sich lediglich auf die planerische Steuerung der Windenergie und seien zudem eingehalten. Die behaupteten Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung lägen nicht vor. Es sei das richtige Verfahren angewendet worden und das Ergebnis sei nachvollziehbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Eilverfahren und zum Klageverfahren mit dem Az. 6 K 559/17.DA sowie auf den Inhalt der Behördenakten des Antragsgegners betreffend den Windpark "Stillfüssel" (Bd. 1-10) nebst sechs Ordnern Antragsunterlagen verwiesen, der Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen ist. II.Der Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage (Az.: 6 K 559/17.DA) gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30.12.2016 für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) mit fünf Windkraftanlagen (WKA) ist zulässig. Insbesondere fehlt der Antragstellerin nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Nach § 42 Abs. 2 VwGO analog ist ein Eilrechtsschutzantrag nur zulässig, wenn ein Antragsteller geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Erforderlich aber auch ausreichend ist es, wenn die behauptete Rechtsverletzung möglich und nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 42 Rn. 65 f.). Da die Antragstellerin im Hinblick auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht Adressatin des Bescheids ist, muss sie insoweit geltend machen können, durch den an die Beigeladene gerichteten Verwaltungsakt möglicherweise in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein oder dass der Bescheid gegen Normen verstößt, die auch dem Schutz ihrer Rechte zu dienen bestimmt sind. Soweit die Antragstellerin Verstöße gegen Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Artenschutzes, des Raumordnungsrechts, des Wasserrechts und des Forstrechts geltend macht, kann dies für sich betrachtet nicht zu einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte führen, da diese Vorschriften allein öffentlichen Interessen dienen. Die Antragsbefugnis kann sich danach nur aus einem Verstoß gegen § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG oder § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB ergeben. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Vergleichbares ergibt sich aus dem in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verankerten baurechtlichen Rücksichtnahmegebot. Die Antragstellerin als Personenhandelsgesellschaft kann sich zwar nicht auf die durch Lärm ausgehenden Gesundheitsgefahren berufen, da durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nur natürliche Personen geschützt werden. Sie kann insoweit auch nicht als Sachwalter privater Interessen die Rechte ihrer Patienten geltend machen (so bereits die beschließende Kammer im Beschluss vom 03.02.2017, vgl. hierzu auch VG des Saarlandes, Urteil vom 25.05.2016 -5 K 2029/14 -, m.w.N., juris). Die Antragstellerin beruft sich nunmehr aber auch auf ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Insoweit macht sie geltend, der die Klinik umgebende Wald sei maßgeblicher Bestandteil ihres Geschäftskonzepts. Der Klinikstandort sei gerade aufgrund seiner besonderen Lage am Saum eines ausgedehnten Waldgebiets ausgesucht und der Wald selbst zum Teil des Konzepts der psychosomatischen Klinik gemacht worden, indem der so genannte Biophilia-Effekt genutzt werde. Die Nutzung dieser besonderen Heilungsmethode des Waldes würde durch die Rodung des Waldes unmöglich. Infolge der damit verbundenen Zerstörung des maßgeblichen Geschäftskonzepts werde ihr eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb ernsthaft gefährdet. Außerdem würden infolge der Missachtung der erforderlichen Abstandswerte zur Klinik die zu behandelnden Patienten durch die Auswirkungen der Geräusch- und Lichtimmissionen an der Genesung und Heilung gehindert. Auch dies könne dazu führen, dass der Patientenstamm wegbreche. In Bezug auf die Klinik werde der nach der TA Lärm einzuhaltende Grenzwert von 35 dB(A) in der Nacht überschritten. Damit macht die Antragsteller mit der Lage der Klinik im Umfeld der genehmigten Windkraftanlagen eine qualifizierte nachteilige Selbstbetroffenheit geltend, die es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass sie durch deren Errichtung und den Betrieb in eigenen Rechten verletzt ist. Ob eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb tatsächlich vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit. Die Antragstellerin ist mit ihrem Rechtsbehelfsbegehren auch nicht gemäß § 10 Abs. 3 S. 5 BImSchG präkludiert, auch wenn sie im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben haben sollte. Der Einwendungsausschluss nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG in der bis zum 01.06.2017 gültigen Fassung war wegen einer Unvereinbarkeit mit unionsrechtlichen Vorschriften nicht anwendbar, soweit es um Vorhaben geht, die in den Anwendungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie oder - wie vorliegend - der UVP-Richtlinie fallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.09.2016 - 7 C 1/15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2016 - 8 B 1341/15 -, juris). Darauf, ob die einzelne Einwendung einen Bezug zu den genannten unionsrechtlichen Vorschriften hat, kommt es nicht an. Die Präklusion des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG in der neuen Fassung vom 29.05.2017 (BGBl I 2013, 1274) erstreckt sich ohnehin nur auf das behördliche Genehmigungsverfahren. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist stattzugeben, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ordnungsgemäß begründet wurde. Ihm ist ferner stattzugeben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die verletzten Vorschriften auch zum Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. In diesem Falle kann ein überwiegendes Interesse des Genehmigungsinhabers oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Genehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag des Dritten abzulehnen, wenn eine ordnungsgemäße Begründung für die angeordnete sofortige Vollziehung gegeben ist und die Genehmigung ihn nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß ergangen. Nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich und auf den konkreten Fall abstellend, mithin nicht lediglich "formelhaft" zu begründen. Die Begründungspflicht soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 84 f.). Das besondere Interesse an dem Sofortvollzug des Verwaltungsakts wurde im Einklang mit den genannten Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet. Die von dem Antragsgegner im Bescheid angegebenen Gründe lassen in nachvollziehbarer Weise und nicht nur formelhaft die konkreten Erwägungen erkennen, die ihn dazu veranlasst haben, von seiner Anordnungskompetenz Gebrauch zu machen. Er führt zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zum einen die erheblichen wirtschaftlichen Nachteile der Beigeladenen an, die mit einer Verzögerung der Vollziehung verbunden wären und unter Umständen auch zu einem vollständigen Scheitern des Windkraftprojekts führen könnten. Zum anderen wird auf das öffentliche Interesse der Stromerzeugung durch regenerative Energiequellen und der Bedeutung der Anlagen für den Klimaschutz abgestellt. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist auch materiell rechtmäßig. Die Antragstellerin ist durch den angegriffenen Verwaltungsakt offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Die gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen sowie dem privaten Interesse der Beigeladenen einerseits und dem Interesse der Antragstellerin andererseits ergibt daher ein Überwiegen des Interesses am Vollzug des Verwaltungsaktes gegenüber dem Suspensivinteresse der Antragstellerin. Ob das Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 S. 2 Nr. 4, Abs. 5 S. 1 VwGO das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt, ist Gegenstand einer eigenständigen gerichtlichen Ermessensentscheidung. Bei (Dritt-)Konstellationen wie der vorliegenden stehen sich nicht allein das öffentliche Vollzugsinteresse und das private Interesse an einer Beibehaltung des status quo gegenüber. Eine vorläufige gerichtliche Regelung muss vielmehr auch das Interesse der durch die Genehmigung begünstigten Beigeladenen an der Umsetzung der eingeräumten Rechtsposition berücksichtigen. Dieses Interesse ist nicht von vornherein weniger gewichtig als das Interesse der Antragstellerin. Dies führt letztlich dazu, dass bei der zu treffenden Interessenabwägung vor allem die erkennbaren Erfolgsaussichten der jeweiligen Klage von Bedeutung sind (vgl. HessVGH, Beschluss vom 20.07.2011 - 9 B 996/11 -, Beschluss v. 28.01.2014, - 9 B 2184/13 - juris, Beschluss vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 152 und 158). Bei der Frage der Erfolgsaussicht der Klage hat das Verwaltungsgericht nur zu prüfen, ob der der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid Vorschriften verletzt, die in dem Sinne drittschützende Wirkung entfalten, dass sich die Antragstellerin auf ihre Einhaltung berechtigt berufen kann (vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 05.10.1990, - 7 C 55.89 und 7 C 56.89 -; HessVGH, Beschluss v. 31.05.1990, - 8 R 3118/89 -; Beschluss v. 27.09.2004, - 2 TG 1630/04 -; VG Darmstadt, Beschluss v. 17.06.2015, - 6 L 571/15.DA -). Sie ist grundsätzlich nicht befugt, eine umfassende objektiv-rechtliche Prüfung zu verlangen, sondern kann mit Erfolg nur Verstöße gegen Vorschriften geltend machen, die auch dem Schutz ihrer Interessen zu dienen bestimmt sind (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss v. 05.11.2002, - 9 VR 14.02 -; Urteil v. 24.06.2004, - 4 C 11.03 -; HessVGH, Beschluss v. 07.05.2009, - 3 A 1523/08.Z -; VG Darmstadt, Beschluss v. 17.06.2015, - 6 L 571/15.DA -; VG Darmstadt, Beschluss v. 29.03.2017 - 6 L 1642/16.DA -). Dazu gehören auch die (Verfahrens-)Vorschriften des UVPG, deren Nichteinhaltung die Antragstellerin gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG rügen kann. Weder das UVPG noch das UmwRG vermitteln einer Privatperson zwar eine originäre Antrags- und Klagebefugnis. Besteht indes, wie im vorliegenden Fall, eine solche aus anderem Grund (hier aufgrund der Rüge des Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb), erstreckt § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG die Antrags- und Klagebefugnis auch auf die Rüge der Verletzung von (Verfahrens-) Vorschriften des UVPG (vgl. BVerwG, Urteil v. 20.12.2011 - 9 A 30/10, Juris; zur Europarechtskonformität: EuGH, Urteil v. 15.10.2015 - C-137/14, juris RdNr. 91; VG Darmstadt, Beschluss vom 09. September 2016 - 6 L 285/16.DA - betreffend die WEA "Greiner Eck"). Nach der im Rahmen des Eilverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage verstößt die Errichtung und der Betrieb der der Beigeladenen genehmigten WEA jedoch weder gegen drittschützende materiell-rechtliche Genehmigungsvorschriften noch gegen (Verfahrens-)Vorschriften des UVPG, so dass sich die Anfechtungsklage gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 30.12.2016 als unbegründet erweist. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn schädliche Umwelteinwirkungen, Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn dem Genehmigungsbescheid bei Anlegung praktischer Maßstäbe ohne verbleibenden ernstlichen Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber die Pflichten erfüllen wird. Die Erfüllung der Pflichten muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs sichergestellt sein. Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Betreibers. Dabei kommt es letztlich auf die Wahrscheinlichkeitsprognose im Verhältnis zum Ausmaß der möglichen Beeinträchtigung sowie darauf an, ob bestehende Unsicherheiten durch geeignete Nebenbestimmungen kompensiert worden sind (vgl. VGH Ba-Wü, Urteil v. 12.03.2015 - 10 S 1169/13, juris Rn. 36; VG Darmstadt, Beschluss vom 09.09.2016 - 6 L 285/16.DA -). Gleiches ergibt sich aus § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, wonach andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen dürfen. Eine öffentlich-rechtliche Vorschrift, die der Genehmigung nicht entgegenstehen darf, findet sich vorliegend in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB, wonach ein Vorhaben im Außenbereich nicht zulässig ist, wenn die Ausführung oder Benutzung schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. Das hierin (auch) verankerte Rücksichtnahmegebot hat nachbarschützende Wirkung, soweit in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122). Seine Verletzung kann daher von betroffenen Nachbarn gerügt werden (vgl. BVerwG, Beschluss v. 28.07.1999 - 4 B 38/99, juris). Dabei gilt auch hier die Definition des § 3 Abs. 1 BImSchG, weil das Bauplanungsrecht gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen keinen anderen Schutz vermittelt. Das BImSchG hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allgemein bestimmt (OVG NRW, Urteil v. 18.11.2002 - 7 A 2140/00 -, juris m.w.N.). Nach diesem Maßstab kann nach der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage eine Verletzung des baunachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebots durch die genehmigte WEA nicht festgestellt werden. Ein Eingriff in den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt weder durch die mit dem Betrieb der Windkraftanlagen einhergehenden Geräusch- und sonstigen Immissionen noch durch die Rodung des Waldes vor. Als Betreiberin der Klinik kann sich die Antragstellerin im Rahmen des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auf die Festsetzung als "Sondergebiet Klinik" in dem rechtskräftigen Bebauungsplan der Gemeinde A-Stadt und die damit einhergehenden Immissionsgrenzwerte nach der TA Lärm berufen. In Bezug auf die von den Windkraftanlagen ausgehenden Lärmimmissionen ist die TA Lärm maßgebliche Beurteilungsgrundlage. Ihr kommt als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift auf der Grundlage des § 48 BImSchG, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 29.08.2007 - 4 C 2/07 -, BVerwGE 129, 209). Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Durch die Festlegung eines Immissionswerts von 35 dB(A) für den Klinikstandort (IP d02) in der Nebenbestimmung 2.1 des Genehmigungsbescheids ist ein ausreichender Schutz vor Lärmbeeinträchtigung sichergestellt. Dieser Wert entspricht dem in Nr. 6.1.Buchst. g) der TA Lärm in der geänderten Fassung vom 01.06.2017 (BAnz AT vom 08.06.2017 B5) für nachts festgelegten Richtwert für Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten. Die Einhaltung dieses Richtwerts hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu gewährleisten. Dies setzt grundsätzlich eine verlässliche Prognose der von der zu genehmigenden Anlage zu erwartenden Geräuschimmissionen voraus. Das der Genehmigung zugrunde gelegte schalltechnische Gutachten der SoWiWas GmbH vom November 2015 ist auf der Grundlage des nach Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm anzuwendenden Ausbreitungsmodels gemäß DIN ISO 9613-2 (so genanntes "Alternatives Verfahren") erstellt worden, bei der die Geländeform in die Ausbreitungsberechnung mit einfließt. Hiergegen hat die Antragstellerin keine Einwendungen erhoben. Danach ist eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung am Klinikstandort durch den Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen nicht zu erwarten. Das Gutachten (S. 10) prognostiziert für den Betrieb der zunächst beantragten sechs Windkraftanlagen am Standort der Klinik zwar einen Schallimmissionswert von 36 dB(A), womit der anzusetzende Immissionsrichtwert von maximal 35 dB(A) überschritten wäre. Zur Verhinderung dieser Überschreitung werden die WKA 01 und WKA 03 nachts im leistungsreduzierten Modus betrieben, so dass sich der Gesamtpegel auf 35,4 dB(A) verringert. Abgerundet auf ganze Zahlen gemäß Vorgabe des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) betrage der Immissionswert dann 35 dB(A), womit der Immissionsrichtwert der TA Lärm eingehalten werde. Die Kammer kann der TA Lärm zwar keine Rundungsregelung entnehmen (vgl. hierzu auch VG Koblenz, Beschluss v. 13.04.2017 - 4 L 86/17.KO -, juris). Dennoch kann im vorliegenden Eilverfahren auf der Grundlage des Gutachtens davon ausgegangen werden, dass der Betrieb der Klinik nicht durch von den fünf genehmigten WKA ausgehenden unzumutbaren Lärm beeinträchtigt wird. Zunächst darf davon ausgegangen werden, dass entsprechend der Schallprognose der SoWiWas GmbH vom November 2015, die den Antragsunterlagen beigefügt war, die WKA 01 und WKA 03 im schallreduzierten Modus 2 betrieben werden, da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Bau und Betrieb der fünf Windkraftanlagen entsprechend den Darstellungen in den Antragsunterlagen erteilt wurde. Damit ist diese nächtliche Betriebseinschränkung verbindlicher Bestandteil der Genehmigung. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Lärmprognose die Annahme zugrunde lag, dass der Windpark aus den ursprünglich sechs beantragten Anlagen besteht. Da aber nur fünf Windkraftanlagen genehmigt wurden, kann von einer weiteren Reduzierung des Gesamtschallpegels ausgegangen werden. Der Richtwert von 35 dB(A) TA Lärm dürfte damit eingehalten werden können. Aber selbst wenn der Immissionsrichtwert der TA Lärm von 35 dB(A) möglicherweise geringfügig überschritten werden sollte, ergibt sich daraus nicht zwingend eine Verletzung des baunachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebots. Die Antragstellerin als Betriebsinhaberin einer an den Außenbereich angrenzenden Klinik, in dem Windenergieanlagen privilegiert zulässig sind, kann unter Berufung auf ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb die Einhaltung der in der Nr. 6.1 Buchst. g) der TA Lärm vorgesehenen Immissionsrichtwerte nicht ausnahmslos verlangen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.11.2017 - 2 B 584/17 -, juris). In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 -7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197, 205) ist davon auszugehen, dass der Schutzanspruch des Eigentümers eines an den Außenbereich grenzenden Grundstücks in Ortsrandlage gegen im Außenbereich an sein Grundstück heranrückende Vorhaben, die dort nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässig sind, und gegen von solchen Vorhaben auf sein Grundstück einwirkende Beeinträchtigungen gemindert ist. Mit Rücksicht auf die besondere Lage des Grundstücks am Rand des Außenbereichs muss sich der Eigentümer ohne weiteres auf Veränderungen und Benachteiligungen einstellen, die daraus resultieren, dass bestimmte Vorhaben wegen ihrer im beplanten Innenbereich grundsätzlich nicht hinnehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt und die Nachbarschaft gerade im Außenbereich errichtet werden sollen. Ein Eigentümer eines im reinen Wohngebiet liegenden, aber an den Außenbereich angrenzenden Grundstücks kann in Anbetracht der ihn ebenfalls treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf das im Außenbereich privilegierte Vorhaben in aller Regel daher nicht beanspruchen, dass dieses den für reine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 Buchst. f) der TA Lärm von 35 dB(A) nachts einhält. Dem durch die besondere Lage seines Grundstücks bedingten verminderten Schutzbedürfnis des Eigentümers ist in der Regel durch die Einhaltung des Immissionswertes für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 Buchst. e) TA Lärm genügt (vgl. HessVGH, Beschluss vom 30.10.2009 - 6 B 2668/09 -, juris Rn. 10 f.; zustimmend: OVG NRW, Beschluss vom 06.05.2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Diese für den Konflikt zwischen einem reinen Wohngebiet und dem Außenbereich entwickelten Grundsätze sind auf das Zusammentreffen eines Krankenhauses, dessen Schutzniveau nachts mit 35 dB(A) dem eines reinen Wohngebiets entspricht, mit einem privilegiert im Außenbereich zulässigen Vorhaben übertragbar (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.11.2017 - 2 B 584/17 -, juris). Die Antragstellerin als Betreiberin der psychosomatischen Klinik kann nicht die ausnahmslose Einhaltung des Immissionsrichtwerts von 35 dB(A) zur Nachtzeit beanspruchen, da das Rücksichtnahmegebot gegenseitiger Natur ist. In Bereichen, in denen Gebiete von unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Zum Zwecke des Ausgleichs der wechselseitigen Rücksichtnahmeverpflichtungen in Gemengelagen ist daher eine angemessene Erhöhung des Immissionsrichtwerts vorzunehmen, wobei das Maß der hinzunehmenden Beeinträchtigung von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls abhängt (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.11.2017 - 2 B 584/17 -, juris) und nicht notwendigerweise bei dem für Allgemeine Wohngebiete zulässigen nächtlichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A) anzusetzen ist. Da vorliegend der Immissionsrichtwert für Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten nach 6.1 Buchst. g) TA Lärm von 35 dB(A) aber gerade mal um 0,4 dB überschritten wird, kann eine lärmbedingte Rücksichtslosigkeit der genehmigten Windkraftanlagen in Bezug auf die Klinik der Antragstellerin nicht angenommen werden. Soweit die Antragstellerin rügt, die Schattenwurfproblematik sei in der Genehmigung nicht ausreichend berücksichtigt worden, verhilft dies dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. In der Auflage 4.1 des angefochtenen Genehmigungsbescheids ist festgelegt, dass die Summe der von allen genehmigten Anlagen verursachten Schattenwurfzeiten an im Einzelnen konkret bezeichneten Einwirkungspunkten - einschließlich der Klinik der Antragstellerin - gemeinsam als Immission 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten am Tag nicht überschreiten dürfe. Diese Grenzwerte entsprechen der Empfehlung des Länderausschusses für Immissionen (LAI) und werden ausweislich des mit den Antragsunterlagen vorgelegten Schattengutachtens der SoWiWas GmbH vom November 2015 (S. 11) am Standort der Klinik eingehalten. Soweit die Antragstellerin negative Auswirkungen durch die sich drehenden Rotoren der genehmigten Windkraftanlagen befürchtet, kann eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ebenfalls nicht festgestellt werden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass von Windkraftanlagen durch die Drehbewegungen der Rotoren eine optisch bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen kann, die in Einzelfällen zu einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 -, juris). Ob von einer Windkraftanlage eine solche Wirkung ausgeht, ist stets anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Wenn der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe plus 1/2 Rotordurchmesser) der geplanten Anlage beträgt, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 17.06.2016 - 8 B 1018/15 -, juris Rn. 40 ff. und vom 29.06.2017 - 8 B 1233/16 -, juris Rn. 39 ff. jeweils m.w.N.; Hess VGH, Beschluss vom 26.09.2013 - 9 B 1674/13 -, juris Rn. 11 und 12). Die Windkraftanlagen weisen eine Gesamthöhe von 212 m (149 m Nabenhöhe zuzüglich des halben Rotordurchmessers von 126 m) auf. Der Klinikstandort liegt mehr als 1000 m entfernt von den Windkraftanlagen. Damit wird die maßgebliche Distanz von 636 m (dreifache Gesamthöhe) nicht unterschritten. Es ist daher nicht ersichtlich, dass es durch die Rotoren der Windkraftanlagen zu einer Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots kommen könnte. Auch der behauptete Verstoß der genehmigten Windkraftanlagen gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot wegen Nichteinhaltung der in dem gemeinsamen Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu Abständen von raumbedeutsamen Windenergieanlagen zu schutzwürdigen Räumen und Einrichtungen von 2010 empfohlenen Abstandsflächen liegt nicht vor. Der Erlass empfiehlt einen einzuhaltenden Abstand zu Wohngebieten von 1000 m, der gemäß den Handlungsempfehlungen zu Klinikgebieten größer sein kann. Die Klinik der Antragstellerin liegt ca. 1500 m von der nächstgelegenen Windkraftanlage entfernt. Damit wird der Empfehlung aufgrund der Einhaltung des anderthalbfachen Abstandes Rechnung getragen. Die genehmigte WEA stellt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit nicht als rücksichtslos dar. Ausweislich des Landschaftspflegerischen Begleitplans des Planungsbüros Z vom 17.12.2015 nebst Ergänzungen vom 20.07.2016 (Seite 80 ff.) stellt die geplante Windenergieanlage optisch nur einen geringen Eingriff in die Landschaft dar, da aufgrund der hohen Reliefdynamik und des hohen Waldanteils ein Großteil des Untersuchungsraums (rund 89 %) sichtverschattet ist und die Anlagen daher lediglich von relativ kleinen Teilflächen innerhalb des 5 km Radius aus gesehen werden können. Soweit die Antragstellerin geltend macht, durch die Rodung des Waldes werde ihr maßgebliches Geschäftskonzept zerstört, da der Biophilia-Effekt nicht mehr genutzt werden könne, ist bereits fraglich, ob die Heilwirkung des Waldes von dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst ist. Denn selbst wenn der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst wird, erstreckt sich dieser Schutz jedenfalls nicht auf bloße Gewinn- und Umsatzchancen und tatsächliche Gegebenheiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.09.1991 - 1 BvR 314/90 - juris Rn. 2). Die Lage der Klinik am Saum eines ausgedehnten Waldgebiets mit der damit einhergehenden Möglichkeit der Nutzung der Heilwirkung des Waldes ist eine tatsächliche Gegebenheit und Erwerbschance und unterfällt damit grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG. Art. 14 Abs. 1 GG gewährt keinen - auch nicht über das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - Schutz vor Veränderungen und situationsbedingten Erwerbschancen und -vorteilen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.06.1977, - 2 BvR 499/74, 2 BvR 1042/75 -, juris Rn. 81; BVerwG, Urt. v. 01.12.1982, Az. 7 C 111.81). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn diese dem Unternehmen wirtschaftlich günstigen Gegebenheiten und Chancen auf einer bestimmten Rechtslage beruhen und die Veränderungen zur Folge haben können, dass der Gewerbebetrieb schwer und unerträglich getroffen oder der Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ernsthaft in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.06.1977, - 2 BvR 499/74, 2 BvR 1042/75 -, juris Rn. 81; BVerwG, Urt. v. 01.12.1982, Az. 7 C 111.81). Eine solche objektiv-rechtlich gesicherte Nutzung des Biophilia-Effekts kann die Kammer bereits nicht erkennen, auch nicht in § 14 Abs. 1 Bundeswaldgesetz bzw. in § 13 Abs. 1 des Hessischen Waldgesetzes, wonach das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung gestattet ist. Dieses Recht gilt für jedermann, so dass es die Antragstellerin nicht mit Ausschlusswirkung gegenüber anderen für sich allein beanspruchen kann. Insbesondere aber hat die Antragstellerin keine ernsthafte Existenzbedrohung oder gar die Gefahr einer wirtschaftlichen Existenzvernichtung des Klinikbetriebs aufgrund der Rodung des Waldes dargelegt. Eine solch schwerwiegende Beeinträchtigung durch eine Zerstörung des maßgeblichen, auf der Nutzung des Waldes basierenden Geschäftskonzepts ihrer Klinik kann aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Zutreffend weisen die Beigeladene und auch der Antragsgegner darauf hin, dass die Klinik der Antragstellerin am Saum eines ausgedehnten Waldgebiets liegt und nur ein geringer Teil des Waldbestandes, nämlich ca. 5,1 ha, von der Rodung erfasst wird. Von dieser Fläche werden nach Beendigung der Baumaßnahmen ca. 2,7 ha wieder standortgerecht aufgeforstet. Nach den Darlegungen des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 27.02.2017 bleiben 99 % des Waldes bestehen, der für das naturnahe Erlebnis weiterhin zur Verfügung steht. Zudem liegen die Standorte der Windkraftanlagen und damit auch die maßgebliche Rodungsfläche in einer Entfernung von ca. 1,5 km von der Klinik entfernt. Damit ist auch nach erfolgter Rodung eine Weiterführung der speziellen, die Nutzung des Waldes beinhaltenden Therapien, insbesondere die Nutzung des so genannten Biophilia-Effekts, nicht ausgeschlossen. Es stehen weiterhin ausreichend Waldflächen in der unmittelbaren Umgebung der Klinik dafür zur Verfügung. Zudem dürften diese speziellen, auf der Waldnutzung basierenden Therapieformen nur einen Teil der insgesamt von der Klinik angebotenen Behandlungsleistungen darstellen, worauf die Beigeladene unter Bezugnahme auf die Internetseite der Antragstellerin unwidersprochen hingewiesen hat. Soweit die Antragstellerin einwendet, die im Rahmen des § 35 BauGB erforderliche Abwägung mit den Belangen des Umweltschutzes und des Landschaftsschutzes sei wegen nicht ausreichender Windhöffigkeit fehlerhaft erfolgt, kann sie sich hierauf nicht berufen. Es handelt sich hierbei nicht um Belange, die im Rahmen des in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verankerten nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen wären. Eine mangelnde Wirtschaftlichkeit der Anlage könnte allenfalls im Rahmen des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB zu berücksichtigen sein, der aber keine nachbarschützende Wirkung entfaltet. Ein Vorrang des Interesses der Antragstellerin am Suspensiveffekt ihrer Klage ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 und 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 23. August 2017 (BGBl. I, S. 3290) - UmwRG -. Das hier zu entscheidende Verfahren ist mit demselben Schriftsatz wie das Verfahren 6 L 180/17 eingeleitet worden, mit dem die fehlerhafte UVP-Vorprüfung gerügt wird. Da die Antragstellerin von dieser Rüge nicht explizit Abstand genommen hat, ist sie als weiterhin erhoben anzusehen. Der geltend gemachte Aufhebungsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG steht der Antragstellerin nach summarischer Prüfung im Eilverfahren in Bezug auf die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen aber nicht zu. In dem Verfahren 6 L 180/17.DA hat das Gericht mit Beschluss vom 25.01.2018 hierzu Folgendes ausgeführt: "Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1Nr. 1b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. UmwRG dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG in der bis zum 16. Mai 2017 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I, S. 94) genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung im Sinne dieser Vorschrift gleich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Nach § 74 Abs. 1 UVPG in der aktuellen Fassung von Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I, S. 2808) sind für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 UVPG 2010 - wie hier - vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Der Antragsgegner hat vorliegend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 3a Satz 1 i.V. mit § 3c Satz 1 UVPG durchgeführt. Nach Zurückstellung der Genehmigung für die sechste Windkraftanlage bedürfen die der Beigeladenen genehmigten fünf Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils ca. 212 m gemäß § 3a Satz 1 i.V.m. § 3c Satz 2 UVPG und Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG lediglich einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls. Die Rodung von gut 5,1 ha Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart bedarf gemäß § 3a Satz 1 i.V.m. § 3c Satz 1 UVPG und Nr. 17.2.2 der Anlage 1 zum UVPG einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls, um die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP zu klären. Letzteres führt nicht dazu, dass gemäß § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 2 UVPG die Errichtung und der Betrieb der Windkraftanlagen sowie die Rodung der Waldfläche als kumulierende Vorhaben der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zu unterziehen sind. Für eine kumulierende Betrachtungsweise fehlt es bereits an der Voraussetzung, dass es sich um Vorhaben derselben Art handelt. Hierbei muss es sich um qualitativ vergleichbare Vorhaben handeln, deren Größe oder Leistung nach den Größen- oder Leistungskategorien einer in Anlage 1 verzeichneten Vorhabenart zu einem einheitlichen Gesamtwert aufsummiert werden kann. Maßgebend für die qualitative Vergleichbarkeit sind vor allem die technische oder bauliche Beschaffenheit sowie die Betriebsweise. Darüber hinaus müssen Größe oder Leistung des Vorhabens in vergleichbaren Messeinheiten erfasst werden. Für die Einschätzung, ob Vorhaben qualitativ vergleichbar und damit solche derselben Art sind, bietet die Klassifikation, die der Gesetzgeber in der Anlage 1 vorgenommen hat, die wichtigste Orientierung. Danach sind grundsätzlich alle Vorhaben, die einer bestimmten Projektart der zweiten Ebene zugeordnet werden können, als artidentisch und damit kumulationstauglich anzusehen (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, Stand: Mai 2017, § 3b Rn. 26 und 27). Vorliegend ist dies nicht der Fall. Während die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm unter Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt und nach der Anzahl der Windkraftanlagen bemessen wird, ist die Rodung von Wald unter Nr. 17.2 eingeordnet und bemisst sich nach der Fläche, die durch die Waldrodung umgewandelt wird. Die Größe der Vorhaben ist mithin nicht vergleichbar. Das bedeutet, dass die vom Antragsgegner durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles in Bezug auf die genehmigte Errichtung und den Betrieb der fünf Windkraftanlagen lediglich anhand des Prüfungsmaßstabs einer standortbezogenen Vorprüfung zu messen ist, während in Bezug auf die Genehmigung zur Rodung von 5,1 ha Wald die durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 UVPG anhand dieser Maßstäbe zu erfolgen hat. Nach Maßgabe des § 3c Satz 1 UVPG muss die zuständige Behörde einschätzen, ob das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Das gilt nach § 3c Satz 2 UVPG auch für die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles, jedoch mit der Einschränkung, dass aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Nach § 3c Satz 3 UVPG ist bei der Vorprüfung auch zu berücksichtigen, inwieweit durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden. § 3a Satz 4 UVPG bestimmt, dass die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG beruhende Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine UVP unterbleiben soll, in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist also in Fällen wie dem vorliegenden nur, ob eine Vorprüfung korrekt durchgeführt worden ist und deren Ergebnis keine Rechtsfehler aufweist, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verdeutlicht, dass der Behörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Vom Gericht ist nur eine Plausibilitätskontrolle gefordert, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (BVerwG, Urteil v. 18.12.2014 - 4 C 36/13, BVerwGE 151, 138, m.w.Nw.). Aufgrund dieser Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung der behördlichen Einschätzung beschränkt sich auch das den Antragstellern durch § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 UmwRG i.V.m. § 3a Satz 4 UVPG vermittelte Rügerecht allein auf den vorgenannten Prüfungsumfang. Der vom Gericht für seine Plausibilitätskontrolle anzulegende Prüfmaßstab umfasst die Feststellung, ob die Behörde für ihre überschlägige Prüfung zu beachtende Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem zutreffenden Rechtsverständnis ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt im erforderlichen Umfang und zutreffend ermittelt und sich bei ihrer Beurteilung an die allgemeinen Wertungsmaßstäbe gehalten hat (Bayer. VGH, Beschluss v. 08.06.2015 - 22 CS 15.686, juris). Im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 2 UVPG ist zu berücksichtigen, dass das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung stets einen Bezug zwischen den betroffenen Umweltbelangen und den Schutzkriterien im Sinne von Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG voraussetzt. Mögliche Beeinträchtigungen sind im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung - anders als bei der allgemeinen Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG - also nur dann von Relevanz, wenn dadurch eine Gefährdung gerade (standort-) spezifischer ökologischer Schutzfunktionen zu befürchten ist. Auszugehen ist daher von Art und Umfang des dem betreffenden Gebiet jeweils konkret zugewiesenen Schutzes. Es ist daher lediglich der Frage nachzugehen, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt. Durch den Gebrauch des Begriffs "Schutzkriterien" in § 3c Satz 2 UVPG bringt das Gesetz trotz der Erwähnung der gesamten Nummer 2 der Anlage 2 zum Ausdruck, dass allein darauf abzustellen ist, ob durch das Vorhaben die in der Nummer 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden können. Denn im Unterschied zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 UVPG wird für den Fall der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles aufgrund der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens zugrunde gelegt, dass von solchen Vorhaben im Regelfall keine nachteiligen Umweltwirkungen ausgehen. Der gesetzlich vorgesehene Prüfungsumfang wird weiter dadurch eingeschränkt, dass zudem verlangt wird, dass - allein - aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten Schutzkriterien nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Es sind mithin nur die in Nummer 2.3 dieser Anlage definierten Schutzkriterien maßgeblich für die UVP-Vorprüfung (vgl. Bayer.VGH, Beschluss vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 - m.w.N., juris und vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -). Die Aufzählung der in Nr. 2.3.1 ff. angeführten Schutzgebiete bzw. Einzelobjekte ist nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung zwar nicht abschließend. Dies führt aber nicht zur Gleichstellung des gesetzlich eingeschränkten Prfungsmaßstabes nach § 3c Satz 2 UVPG mit dem für eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG geltenden weiterreichenden Maßstab. Vielmehr ist Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG dahingehend auszulegen, dass zu den Schutzkriterien zwar nicht nur die in Nr. 2.3.1 ff. genannten formell ausgewiesenen Schutzgebiete zählen, sondern auch nicht explizit genannte, die aber gleichermaßen schutzbedürftig sein müssen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 - m.w.N., juris und vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt wird den Antragstellern nach summarischer Prüfung im vorliegenden Eilverfahren im Hauptsacheverfahren ihre Rüge der Fehlerhaftigkeit des Verzichts auf die Durchführung einer UVP nicht zum Erfolg verhelfen. Die UVP-Vorprüfung ist entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und im Ergebnis nachvollziehbar. Die Antragsteller rügen insbesondere Ermittlungs- und Bewertungsdefizite in Bezug auf natur- und artenschutzrechtliche Belange. Das Vorkommen von winkraftrelevanten Vogelarten wie insbesondere Schwarzstorch, Rotmilan, Uhu und andere Eulenvögel, Wespenbussard sowie Baumfalke sei unzureichend ermittelt und auch die Raumnutzungsanalysen seien fehlerhaft durchgeführt worden. Darüber hinaus fehle es an gutachterlichen Stellungnahmen und Untersuchungen hinsichtlich des Vorkommens von Wildkatze, des Luchses, der Äskulapnatter und der Schlingnatter. Auch das Vorkommen der Haselmaus sei nicht hinlänglich geprüft worden. Für die Art Mäusebussard verdeutliche bereits die erforderliche Ausnahme vom Tötungsverbot, dass wesentliche nachteilige Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Artenschutzrechtlichen Belangen kommt nach den oben dargelegten Grundsätzen im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls aber nur dann Relevanz zu, wenn nachteilige Umweltauswirkungen auf dem besonderen Artenschutz unterliegende Tierarten durch das Vorhaben zu besorgen sind, weil diese dem Schutzzweck bzw. dem Erhaltungsziel eines der in Nr. 2.3.1 ff der Anlage 2 zum UVPG explizit genannten, formell ausgewiesenen Schutzgebiete unterfallen oder ein vergleichbar sensitiver Lebensraum dieser Tierarten betroffen ist, auch wenn dieser nicht formell als Schutzgebiet ausgewiesen ist, einem solchen aber in seiner ökologischen Sensibilität gleichzusetzen ist (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 -, juris und vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -). Der Antragsgegner ist ausweislich des Aktenvermerks über das Ergebnis der Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls vom 28.04.2016 (Bl. 281 ff. der Gerichtsakte) zu dem Ergebnis gelangt, dass es durch das Vorhaben weder zu einer Betroffenheit von Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten noch zu einer Betroffenheit von gesetzlich geschützten Biotopen komme. Erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele hinsichtlich der außerhalb des geplanten Windparks gelegenen Natura 2000-Gebiete könnten auf Basis der vorgelegten Gutachten ausgeschlossen werden. Von dem Prüfungsmaßstab der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles in Bezug auf die fünf genehmigten Windkraftanlagen ausgehend sind Fehler der durchgeführten Vorprüfung nicht ersichtlich. Die Standorte der geplanten fünf WKA liegen nicht innerhalb eines formell ausgewiesenen Natura 2000-Gebiets, so dass eine direkte Betroffenheit nicht besteht. Bei der UVP-Vorprüfung zu berücksichtigen sind aber auch projektbedingte Auswirkungen eines außerhalb von Schutzgebieten liegenden Vorhabens auf Erhaltungsziele innerhalb von Schutzgebieten, die im Wirkbereich der Anlage liegen. In den Blick zu nehmen ist daher die umgebende Natura 2000-Kulisse. Das verfahrensgegenständliche Windkraftvorhaben liegt in der Nähe der auch von den Antragstellern angeführten FFH-Gebiete DE 6418-350 "Eiterbach", DE 6419-304 "Oberes Ulfenbachtal bei Unter-Schönmattenwag" und DE 6519-341 "Odenwald-Brombachtal" sowie weiterer Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete und Biotope, die auf der Grundlage der FFH-Vorprüfung des Büros für Umweltplanung (X) vom Juni 2016 in der vom Planungsbüro Z vorgelegten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG vom 24.11.2016 (S. 30 ff.) detailliert unter Darstellung der Erhaltungsziele aufgeführt wurden. Beide Gutachten lagen dem Vermerk über die allgemeine Vorprüfung des Antragsgegners zugrunde. Zu den Erhaltungszielen der genannten FFH-Gebiete gehören insbesondere die dortigen naturnahen Bachläufe, Feuchtwiesen und offene Talräume, in denen vorwiegend Fische und Schmetterlingsarten als geschützte Tierarten genannt werden. Die von den Antragstellern angeführten Tierarten, insbesondere die nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie geschützten Vogelarten, werden mit Ausnahme einiger Fledermausarten in den FFH-Gebieten Brombachtal und Magerwiesen bei Raubach gerade nicht von den Erhaltungszielen der ausgewiesenen Schutzgebiete umfasst. Die Gutachten einschließlich des Landschaftspflegerischen Begleitplans des Planungsbüros Z vom 17.12.2015 nebst Ergänzungen vom 20.07.2016 und 09.11.2016 kommen daher nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass aufgrund ausreichender Entfernung des Planungsgebiets einschließlich der Zuwegungen und Kabeltrasse zu den Schutzgebieten erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Das gilt auch für die Bechsteinfledermaus und das Große Mausohr, für die aufgrund der in den Nebenbestimmung 12.16.2 enthaltenen konfliktvermeidenden und konfliktmindernden Maßnahmen (Abschaltalgorithmen) kein signifikant erhöhtes Tötungs- und Störungsrisiko besteht. Auch die nach dem Vortrag der Antragsteller im Brombachtal vorkommenden schützenswerten Hainbuchenbestände werden durch die Anlagen nicht berührt, denn der Abstand zu diesem FFH-Gebiet beträgt nicht, wie von ihnen vorgetragen 200 - 500 m, sondern 3.300 m (vgl. Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles des Planungsbüros Z vom November 2015 mit Ergänzungen vom Juli 2016, S. 68). Aber auch unter Beachtung des oben genannten Grundsatzes, dass zu den Schutzkriterien der Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG nicht nur die in Nr. 2.3.1 ff. genannten formell ausgewiesenen Schutzgebiete, sondern auch nicht explizit genannte, aber gleichermaßen schutzbedürftige Gebiete zählen, ist eine Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung nicht festzustellen. Die Annahme, dass ein solches, gleichermaßen schutzbedürftiges Gebiet im zuvor beschriebenen Sinne vorliegt, ist auf enge Ausnahmefälle beschränkt, etwa auf den Fall einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich jedenfalls aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten förmlich aufdrängenden Unterschutzstellung. Denn ansonsten droht die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Unterscheidung zwischen einer allgemeinen und einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung zu verwischen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.2008 - 9 VR 9/07 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 -, juris und vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 -, juris, Rn. 94). Aufgrund der Lage zwischen den FFH-Gebieten Oberes Ulfenbachtal, Eiterbachtal und Brombachtal handelt es sich bei dem Gebiet Stillfüssel nicht - wie von den Antragstellern behauptet - um ein faktisches FFH-Gebiet. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass die Errichtung des Natura 2000-Netzes für Deutschland seit 2007 abgeschlossen ist. Die Antragsteller haben in keiner Weise dargelegt und vor dem Hintergrund der Erhaltungsziele (Talauen, Bachläufe und dortige Vegetation) ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Grenzen der drei umliegenden Schutzgebiete unzutreffend festgelegt sein sollten und der Höhenrücken des Stillfüssels mit in die Schutzgebietsausweisung hätte einbezogen werden müssen. Das Vorhabengebiet hat auch nicht den Status eines faktischen Vogelschutzgebiets. Das Melde- und Gebietsausweisungsverfahren in Bezug auf Vogelschutzgebiete hat einen fortgeschrittenen Stand erreicht, so dass zwischenzeitlich in Deutschland das von der Vogelschutzrichtlinie angestrebte zusammenhängende Netz der Vogelschutzgebiete entstanden ist; Parteivorbringen, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, das eine "Lücke im Netz" schließe, unterliegt daher besonderen Darlegungsanforderungen (s. BVerwG, Beschluss vom 13.03.2008 - 9 VR 9/07 -, juris Rn. 16). Unter Berücksichtigung dieser Darlegungsanforderungen haben die Antragsteller eine sich förmlich aufdrängende Erforderlichkeit der Erweiterung des ausgewiesenen Vogelschutzgebiets VSG 6420-450 Südlicher Odenwald auf das Vorhabengebiet mit dem Schwarzstorch als Zielart nicht aufgezeigt. Allein der Umstand, dass die lokale Schwarzstorch-Population des Südlichen Odenwaldes, die zudem von den Erhaltungszielen der VSG 6420-450 Südlicher Odenwald nicht umfasst ist, die FFH-Fließgewässer Ulfenbachtal und Eiterbachtal in ihre Raumnutzung mit einbeziehen, bietet keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine derartige Ausnahmesituation einer sich förmlich aufdrängenden Erforderlichkeit der Unterschutzstellung des Vorhabengebiets als einem Habitat, das für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beiträgt oder prioritäre Lebensraumtypen beherbergt. Wie die Antragsteller selbst vortragen, sind die Schwarzstorch-Bruthabitate ungeklärt. Auch das behauptete Vorkommen von Raufußkauz und Sperlingskauz kann nicht zur Feststellung eines faktischen Vogelschutzgebietes führen. Die Beeinträchtigung windkraftrelevanter Vogelarten ist daher nur mit Blick auf die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG von Relevanz. Ob dem Vorhaben naturschutzrechtliche Belange entgegenstehen, ist aber eine Frage des materiellen Zulassungsrechts. Das gilt auch für den Mäusebussard, für den die Erteilung einer Ausnahme vom Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erforderlich war. Auf die Verletzung des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes des § 44 BNatSchG durch die Genehmigung können sich die Antragsteller indes nicht mit Erfolg berufen, da sie selbst bei Erfüllung dieses Tatbestandes dadurch nicht in einem subjektiven Recht verletzt wären. Denn diese Rechtsvorschrift dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse (Artenschutz) und nicht zugleich auch dem Schutz des (privaten) Nachbarn der Anlage (s. Hess. VGH, Beschluss vom 22.06.2016 - 9 B 605/16 - unter Hinweis auf den Beschluss des VG Freiburg (Breisgau) vom 05.02. 2016 - 4 K 2679/15, juris Rn. 54 ff.). Die Antragsteller rügen ferner einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild, da die Anlagen aufgrund ihrer Höhe weithin sichtbar seien. Zum Schutzgut Landschaft führt der Vermerk über die UVP-Vorprüfung vom 28.04.2016 aus, dass sich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch die Windkraftanlagen ergäben, da aufgrund der hohen Reliefdynamik und des hohen Waldanteils ein Großteil des Untersuchungsraums (rund 89 %) sichtverschattet sei. Besonders herausragende, schützenswerte Landschaftselemente oder Sichtbeziehungen seien durch das Vorhaben nicht betroffen. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass das Vorhabengebiet selbst nicht innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets liegt. Wie die Antragsteller selbst ausgeführt haben, ist die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Bergstraße-Odenwald" vom 22.04.2002 außer Kraft gesetzt worden und der Status des Landschaftsschutzgebietes damit erloschen. Die Errichtung der fünf Windkraftanlagen liegt jedoch im definierten Einwirkungsbereich (5 km Radius) des Landschaftsschutzgebiets Odenwald des Landes Baden-Württemberg. Mit der Ersten Fortschreibung des Vermerks vom 16.06.2016 (Bl. 285R der Gerichtsakte) wurde die Einzelfallprüfung gemäß § 3c UVPG in Bezug auf die Sichtbarkeit der Anlagen in Baden-Württemberg dahin ergänzt, dass insoweit zwar nachteilige Auswirkungen zu besorgen seien, dies allein jedoch keine Erheblichkeit begründe. Bezogen auf die betroffenen Teilflächen in Baden-Württemberg vergrößere sich die Sichtverschattung auf einen Wert von rund 91 %, wobei die Sichtverschattung innerhalb des ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiets noch deutlich über 91 % liege. Aufgrund der geringen Sichtbarkeit könne von einer Verunstaltung des Landschaftsbildes nicht ausgegangen werden. Aufgrund der Entfernung, der morphologisch geprägten großen Reliefunterschiede und formreichen Geländestrukturen bestehe auch keine Wahrnehmung landschaftlicher Einheit, so dass auch in Bezug auf die Sichtbarkeit der Anlagen von einer Summationswirkung der Vorhaben Stillfüssel, Flockenbusch und Greiner Eck nicht ausgegangen werden könne. Diese Einschätzung beruht auf dem Landschaftspflegerischen Begleitplan des Planungsbüros Z vom 17.12.2015 nebst Ergänzungen vom 20.07.2016 (Seite 80 ff.). Dort wird ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die geplanten Windenergieanlagen optisch nur einen geringen Eingriff darstellten, da sie lediglich von relativ kleinen Teilflächen innerhalb des 5 km Radius um die Anlagen aus gesehen werden können und damit die Beeinträchtigungswirkung stark reduziert ist. Die von einer Windenergieanlage grundsätzlich ausgehende Dominanz werde durch die große Sichtverschattung auf eine marginale Wirkung reduziert. Diese sachverständige Einschätzung wird durch die behauptete Fehlerhaftigkeit der erstellten Fotomontagen nicht in Frage gestellt, zumal die Antragsteller die Höhe der Anlagen fälschlicherweise mit 250 m angeben haben, die tatsächlich aber 212 m beträgt. Das Plangebiet ist auch nicht als faktisches Landschaftsschutzgebiet anzuerkennen. Zutreffend ist zwar, dass der für die Errichtung der Windenergieanlagen vorgesehene Standort im Geo-Naturpark Bergstraße-Odenwald liegt, dem 2015 das PrädikatUNESCO-Global Geopark verliehen wurde. Die Antragsteller machen insoweit geltend, dass die Errichtung von Windkraftanlagen die Zielsetzungen des Geoparks gefährde. Aufgrund der herausragenden Bedeutung des Geopark-Zertifikats für die nachhaltige und auch touristische Entwicklung der Region sei eine Störung des Landschaftsbildes zwingend zu vermeiden. Die UNESCO verfolgt mit der Prädikatisierung neben dem Schutz des geologischen, natürlichen und kulturellen Erbes zudem die Ziele, Impulse für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung auf lokaler Ebene zu geben und eine bessere allgemeine geowissenschaftliche Bildung zu vermitteln (siehe auch LPB des Planungsbüros Z vom Juli 2016, S. 54). Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass die Zielsetzung die Errichtung von Windkraftanlagen im Geopark nicht ausschließt; vielmehr ist deren Zulässigkeit anhand der nationalen Regelungen zu prüfen. Diese Einschätzung wird durch die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vom Antragsgegner eingeholte Stellungnahme der Deutschen UNESCO-Kommission in Bonn vom 30.06.2016 (Bl. 518 der Behördenakte) bestätigt. Darin heißt es, dass trotz der Verleihung des Titels UNESCO Global Geopark und der damit verbundenen internationalen Anerkennung des Gebiets mit landschaftlichen oder geologischen Besonderheiten Geoparks keine Schutzkategorie nach deutschem Recht seien. Genehmigungsverfahren blieben somit unberührt. Dies betreffe auch den Fall der Planung von Windenergieanlagen in oder im Umfeld eines Geoparks. Die Auffassung der Deutschen UNESCO-Kommission wird auch in einem Zeitungsbericht in der Bergstraße-Ausgabe des Darmstädter Echos vom 19.12.2016 dargestellt, den der Antragsgegner in Kopie seinem Antragserwiderungsschriftsatz vom 30.01.2017 als Anlage (Bl. 90 Gerichtsakte) beigefügt hat. Dort heißt es zudem, dass der Bau solcher Anlagen als Beitrag zu einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung gewertet wird. Damit ist die Schlussfolgerung des Antragsgegners im verfahrensgegenständlichen Genehmigungsbescheid vom 30.12.2016 (S. 79) zutreffend, dass mit dem Prädikat UNESCO Global Geopark kein neues Schutzgebiet geschaffen wurde und damit auch kein faktisches Landschaftsschutzgebiet vorliegt. Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass die Errichtung und der Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen im Geo-Naturpark Bergstraße-Odenwald das Prädikat UNESCO Global Geopark nicht gefährdet. Der Einwand, die Errichtung von Windkraftanlagen stehe aufgrund der Versiegelung von größeren Bodenarealen in Widerstreit zu den Belangen der ausgewiesenen Wasserschutzgebiete und es sei eine Beeinträchtigung des Grundwassers zu befürchten, ist ebenfalls unbegründet. Zutreffend ist, dass zwei der genehmigten Windkraftanlagen in der Zone III des Wasserschutzgebiets "Im Buchfeld" und weitere zwei in der Zone III des Wasserschutzgebiets "Eiterbachtal" liegen. Die geplante Zuwegung und die Kabeltrassen verlaufen ebenfalls zu einem Teil durch die Schutzzone der Trinkwassergewinnungsanlage "Im Buchenfeld". Diese standortbezogenen Kriterien sind gemäß Ziffer 2.3.8 der Anlage 2 zum UVPG bei der UVP-Vorprüfung zu berücksichtigen. Dem Vermerk über das Ergebnis der Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls vom 28.04.2016 (Bl. 281 ff. der Gerichtsakte) nebst Zweiter Fortschreibung vom 19.12.2016 (Bl. 287 ff. der Gerichtsakte) lässt sich jedoch entnehmen, dass der Antragsgegner diesen Gebietsschutz erkannt hat. Es wird zudem ausgeführt, dass es bereits während der Bauphase durch die Bodenabtragung und die Lockerung des Bodens zur Beeinträchtigung der Bodenfilterfunktion kommen kann. Bei Starkregen könnten daher Trübungen und bakterielle Verunreinigungen ins Grundwasser gelangen. Durch Minderungsmaßnahmen wie die Sicherung der Baugrube vor dem Eindringen von Niederschlagswasser und Oberflächengewässer könne die Trübung und bakterielle Verunreinigungen weitestgehend ausgeschlossen werden. Außerdem seien an den Trinkwassergewinnungsanlagen permanente Filter zur Entfernung der Trübstoffe installiert. Bei einem Ausfall der Filter könne schlimmstenfalls die Trinkwasserversorgung bis auf den OrtsteilSiedelsbrunn durch andere Gewinnungsanlagen sichergestellt werden. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen seien in Bezug auf das Grundwasser daher keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. In der Zweiten Fortschreibung des Vermerks über die UVP-Vorprüfung wird ergänzt, dass sich auch unter Berücksichtigung der Zuwegungen und Kabeltrassen an dieser Einschätzung nichts ändere, obwohl die Wegeführung durch Trinkwasserschutzgebiete erfolge. Durch die Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen seien erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen. Dieses Ergebnis ist für das Gericht plausibel und nachvollziehbar. Quantitative Auswirkungen der Windkraftanlagen auf die Einzugsgebiete der Quellen können aufgrund der geringen Größe des Eingriffsbereichs ausgeschlossen werden (vgl. LPB des Planungsbüros Z vom Juli 2016 (S. 76)), zumal der auf die versiegelte Fläche auftreffende Niederschlag nicht in eine Kanalisation geleitet wird, sondern ins Erdreich abfließen kann. In Bezug auf die Wasserhygiene sind unter Ziffer V.15 der Genehmigung insgesamt 50 Nebenbestimmungen zum Schutz des Grundwassers aufgenommen worden. So sieht etwa die Nebenbestimmung 15.27 vor, dass in einer Phase dauernder Niederschläge ein Öffnen der Baugrube nicht stattfinden darf. Außerdem legte die Projektiererin ein mit der Kommune A-Stadt abgestimmtes Maßnahmenkonzept zur Sicherstellung der Wasserversorgung sowie der Ersatzwasserversorgung der Gemeinde A-Stadt (ENTEGA AG vom 15.09.2016) und ein Konzept der Ersatzwasserversorgung Siedelsbrunn / A-Stadt für die Quellen im Eiterbachtal sowie die Quelle "Im Buchfeld" der Unger Ingenieure vom September 2016 vor, die durch die Nebenbestimmung 15.13 und 15.14 zum verbindlichen Bestandteil der Genehmigung gemacht worden sind. Aufgrund der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser zu erwarten sind und eine UVP nicht erforderlich ist. Weshalb diese auf fachkundiger Einschätzung beruhenden Maßnahmen nicht ausreichend sein sollen, haben die Antragsteller auch nicht im Ansatz substantiiert aufgezeigt. Auf die - vom Antragsgegner allerdings bestrittene - Behauptung der Antragsteller, im Zuge der Errichtung der genehmigten Windkraftanlagen am Standort "Greiner Eck" sei es zur Trübung des Grundwassers und zu weiteren Beeinträchtigungen gekommen, kommt es im vorliegenden Verfahren schlichtweg nicht an. Auch die Belange des Denkmalschutzes hat der Antragsgegner rechtskonform unter Einbindung der Fachbehörden aufgeklärt und schlüssig wie stichhaltig dargelegt, dass die nachteiligen Umweltauswirkungen aufgrund der Distanz und des Geländeprofils nicht erheblich sind. Aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan und der darauf erstellten Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG des Planungsbüros Z vom Juli 2016, die der UVP-Vorprüfung des Antragsgegners zugrunde lagen, ergibt sich, dass im Umkreis von ca. 1300 m Entfernung die nächstgelegenen Baudenkmäler liegen. Es handelt sich um das Fachwerkhaus in der Hintergasse 11 in Ober-Schönmattenwag und um das Gebäudeensemble in Straßburg. Das Forsthaus im Frankelweg 31 in Unter-Schönmattenwag hat einen Abstand von ca. 1510 m vom Standort der WKA 5. In den bebauten Ortsteilen rund um den Stillfüssel sind weitere denkmalgeschützte Einzelgebäude vorhanden. Der denkmalgeschützte Ortskern von A-Stadt ist ca. 3,5 km von den Anlagen entfernt. Aufgrund der deutlichen Entfernung seien jedoch keine direkten Beeinträchtigungen zu erwarten. Sichtbeziehungen seien zwischen den geplanten Anlagen und den denkmalgeschützten Objekten der Umgebung jedoch teilweise vorhanden. Dass diese aufgrund der Entfernung und der Sichtverschattung durch die Topographie und des Waldbestandes nicht erheblich sind, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Auch in Bezug auf die Genehmigung zur Rodung von ca. 5,1 ha Wald sind Fehler der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles, die insoweit an den Maßstäben des § 3c Satz 1 UVPG zu messen ist, nicht ersichtlich. Der Eilantrag hat sich in Bezug auf die Rodungsgenehmigung nicht dadurch erledigt, dass die Rodungsarbeiten bereits abgeschlossen sind. Denn im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Frage, ob die forstrechtliche Genehmigung rechtmäßig erteilt wurde. Hierfür wäre das Rechtsschutzbedürfnis für den begehrten Eilrechtsschutz nach Beendigung der Rodungsmaßnahmen tatsächlich nicht mehr gegeben, da insoweit die Genehmigung, deren Aussetzung der Vollziehbarkeit begehrt wird, bereits vollzogen ist. Vorliegend geht es jedoch um die verfahrensrechtliche Frage der Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung. Wäre dies der Fall, hätte die Anfechtungsklage in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg und die aufschiebende Wirkung der Klage wäre wiederherzustellen. Aber auch hinsichtlich der Auswirkungen der Rodungsflächen auf die forstliche Nutzung haben die Antragsteller nichts aufgezeigt, was Zweifel an der korrekten Durchführung der allgemeinen Vorprüfung und der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses wecken könnte. Insbesondere wurden die Größe des Vorhabens, die Nutzung des Gebiets und das Ausmaß der Auswirkungen entsprechend Anlage 2 zum UVPG mit in die Erwägungen eingestellt. Im Vermerk vom 28.04.2016 (Bl. 281 ff. der Gerichtsakte) wird zutreffend ausgeführt, dass durch die Rodungsmaßnahmen ausschließlich Fichten- und Fichtenmischwälder in Anspruch genommen werden. Die durch plötzliche Freistellung entstehenden Schädigungen am verbleibenden, angrenzenden Waldbestand könnten durch geeignete Maßnahmen wie durch Unterpflanzung und die damit verbundene Sicherstellung der Bestockung verhindert bzw. vermindert werden. Entsprechende Nebenbestimmungen sind in Ziffer 11 des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids aufgenommen worden. Da es sich bei dem Vorhabengebiet um ein großflächiges Waldgebiet handele, seien keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Einbezogen in die UVP-Vorprüfung wurden mit der zweiten Fortschreibung dieses Vermerks vom 19.12.2016 als kumulierende Maßnahme - entgegen der Behauptung der Antragsteller - auch die Auswirkungen, die durch die erforderliche Zuwegung entstehen. Dort wird ausgeführt, dass bis auf die Umfahrung im Bereich der V-Klinik in Siedelsbrunn die Zuwegung über vorhandene Waldwege erfolge. Deren Ausbau diene dem Wald, da die Erschließung verbessert werde. Für die Kabeltrasse sei keine Waldrodung erforderlich, da die Verlegung der Erdkabel in den vorhandenen Waldwegen erfolge. Die durchgeführte UVP-Vorprüfung ist auch in Bezug auf die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart plausibel und nachvollziehbar. Vorliegend wird nur ein geringer Teil eines großräumig ausgeprägten Waldgebiets in Anspruch genommen. Der dortige Wald unterliegt auch keiner besonderen Schutzkategorie und stellt damit auch keine harte Tabuzone dar (vgl. Matthias Blessing, Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen, 1. Aufl 2016 Rn. 124 ff. mit Rspr.Nw.). Die artenschutzrechtliche Betroffenheit der im Bereich der Rodungsfläche vorkommenden verschiedenen Fledermausarten wurde in der UVP-Vorprüfung ebenfalls ausreichend berücksichtigt. In dem Vermerk über die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vom 28.04.2016 heißt es dazu, dass unter Berücksichtigung der im artenschutzrechtlichen Fachgutachten beschriebenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen keine Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ausgelöst würden. In dem fledermauskundlichen Fachgutachten des Büros Y vom Juni 2015 sowie in dem dieses Gutachten aufgreifenden Landschaftspflegerischen Begleitplan des Planungsbüros Z vom 17.12.2015 mit Ergänzungen vom 20.06.2016 und vom 09.11.2016, die der UVP-Vorprüfung zugrunde lagen, wird dargelegt, dass bei den Bestandserhebungen im Untersuchungsgebiet 12 Fledermausarten nachgewiesen wurden, darunter die stark gefährdeten Arten Mopsfledermaus mit vier Nachweisen und Bechsteinfledermaus. Festgestellt wurde, dass es im Zuge der Rodungsarbeiten zu Verletzungen und Tötungen von Individuen baumquartierbewohnender Arten sowie zum Verlust von Quartiermöglichkeiten durch die Beseitigung quartiergeeigneter Bäume kommen kann. Die sachverständige Begutachtung gelangt jedoch zu dem Ergebnis, dass durch Konfliktvermeidungs- und verminderungsmaßnahmen sichergestellt werden kann, dass kein signifikant erhöhtes vorhabenbedingtes Risiko für Individuenverluste von Fledermäusen besteht und auch die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang kontinuierlich gewahrt wird. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen der betroffenen Fledermausarten durch vorhabenbedingte Störungen könnten daher ausgeschlossen werden. Als Maßnahmen werden eine Bauzeitenbeschränkung bezüglich der Durchführung von Baumfällarbeiten, die Kontrolle von Quartiermöglichkeiten, die Schonung von Quartierbäumen und der Verschluss von Gondelöffnungen benannt. Entsprechende Nebenbestimmungen wurden unter Ziffer 12.7 und 12.8 in den Genehmigungsbescheid aufgenommen. Danach dürfen die Rodungsarbeiten nur in der Zeit vom 30. September bis zum 1. März durchgeführt werden. Bäume mit Quartierpotential sind möglichst in der Fläche zu belassen. Sofern sie nicht geschont werden können, ist eine Besatzkontrolle durchzuführen. Nicht besetzte Quartiere sind zu verschließen und im selben Winter zu fällen. Werden Fledermäuse in Quartieren angetroffen, so ist der nächste Quartierwechsel abzuwarten und vor Verschließung der Höhle bzw. Fällung eine erneute Besatzkontrolle durchzuführen. Zur Vermeidung des Verlustes von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist in Nebenbestimmung 12.20 aufgegeben worden, die im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehene CEF-Maßnahme "Ausbringung von Fledermauskästen" verpflichtend umzusetzen. Damit ist nachvollziehbar, dass es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Fledermausarten durch die Rodung der Waldflächen kommen kann, und die UVP-Vorprüfung mithin auch insoweit fehlerfrei erfolgt ist. Die Antragsteller haben nicht aufgezeigt, dass es sich bei den Nebenbestimmungen um nicht geeignete Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen handelt. Das grundsätzlich bestehende Kollisionsrisiko der Fledermäuse mit den sich drehenden Rotoren ist als anlagen- und betriebsbedingte Wirkung im Rahmen der UVP-Vorprüfung bezüglich der Rodung von Waldflächen nicht relevant und bedarf hier daher keiner weiteren Prüfung. Soweit die Antragsteller rügen, es fehle an gutachterlichen Stellungnahmen und Untersuchungen hinsichtlich des Vorkommens der Wildkatze, des Luchses, der Äskulapnatter und der Schlingnatter, trifft dies nicht zu. In dem artenschutzrechtlichen Fachgutachten des Büros für Umweltplanung vom Juli 2016 werden die genannten Tierarten behandelt. Für Luchs und Wildkatze wird die Möglichkeit eines Vorkommens nicht grundsätzlich ausgeschlossen (S. 16, 18). Für beide Arten wird jedoch nachvollziehbar keine erhebliche Störung aufgrund der Rodung der Waldflächen gesehen, da die geplanten WKA-Standorte nur punktuell innerhalb eines großflächigen Waldverbandes liegen, so dass hinreichend störungsarme Rückzugsgebiete vorhanden sind. Das Vorkommen von Schlingnatter und Äskulapnatter wird ebenfalls nachvollziehbar ausgeschlossen, da beide Reptilienarten warme und besonnte Bereiche bevorzugen (S. 17). Hinsichtlich der nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Haselmaus, deren Vorkommen im Plangebiet nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, empfahl das Gutachten eine Nachuntersuchung in den geplanten Rodungsflächen. Diese wurde im September 2016 durchgeführt und hat ergeben, dass im Bereich der geplanten Anlagenstandorte die Haselmaus nicht vorkommt. Eine vorhabenbedingte Betroffenheit dieser Art kann daher ausgeschlossen werden. Soweit die Antragsteller einwenden, hinsichtlich der Haselmaus oder der Gelbbauchunke bestehe grundsätzlich die Gefahr der Tötung und der Zerstörung von Lebensstätten einzelner Individuen durch den Baustellenbetrieb im Bereich von Zufahrten, handelt es sich um eine reine Vermutung, die nicht weiter dargelegt wird. Soweit in der UVP-Vorprüfung die natur- und artenschutzrechtlichen Fragestellungen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen als lösbar eingeschätzt werden, ist diese Bewertung unter Berücksichtigung der zugrunde gelegten Gutachten auch in Bezug auf die Avifauna nachvollziehbar. Nach den in dem avifaunischen Gutachten des Büros für Umweltplanung (X) vom August 2015 mit Ergänzungen vom Juni 2016 gemachten Ausführungen wurden für die Brutvogelkartierung für einen Untersuchungsraum mit einem 500 m Radius umfangreiche Erfassungen sowie eine Nachsuche in einem 1 km Radius für windkraftempfindliche Vogelarten durchgeführt. Dabei wurden - entgegen der Behauptung der Antragsteller - auch Fremddaten zugrunde gelegt. Zudem wurde eine flächendeckende Horstsuche in der unbelaubten Zeit durchgeführt. Im Untersuchungsbereich innerhalb des 500 m Radius um die Anlagenstandorte wurden 43 verschiedene Brutvogelarten angetroffen, wovon 25 Arten zu den artenschutzfachlich bemerkenswerten Vogelarten zählen. 21 Vogelarten gehören zu den gehölzgebundenen Vogelarten. Durch die Rodung der Waldflächen kann es zu Verletzungen und Tötungen durch das Fällen von Nist- und Quartierbäumen und zu einem Habitatverlust kommen. Im Bereich der Rodungsflächen konnten in Bezug auf windkraftrelevante Großvogelarten jedoch keine Horste nachgewiesen werden. Der nächstgelegene Horst eines Rotmilans (Milvus milvus) liegt bei Frankel im Ulfenbachtal westlich von Ober-Schönmattenwag in einer Entfernung vom 1720 m zur nächstgelegenen WKA. Für den Uhu wurde ein Horst in einem alten Steinbruch am Hardberg westlich von Siedelsbrunn in einer Entfernung von ca. 2015 m nachgewiesen. Ein Gewöllefund im Umfeld eines alten Steinbruchs in der nördlichen Peripherie des geplanten Windparks könnte auf einen weiteren Uhu-Horst hinweisen, läge aber ebenfalls außerhalb der Rodungsflächen. Soweit vorgetragen wird, dass es im Rahmen bauvorbereitender Maßnahmen zu einer Zerstörung eines Horstes gekommen sei, der möglicherweise von Raufußkauz oder Uhu genutzt worden sei, zeigt dies nicht auf, dass der Sachverhalt im Untersuchungsgebiet nicht ausreichend ermittelt worden ist. Der Vortrag lässt jegliche Angaben zum Fundort dieses Horstes vermissen, so dass auf die Erwiderung des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 27.11.2017 (S. 2) abzustellen ist, wonach dieser Vogelhorst außerhalb der genehmigten Rodungsflächen aufgefunden wurde. Weiter konnte im Rahmen der Horstkartierung an der Südostflanke des Lannertskopfes ein Horst verortet werden, der dem Wespenbussard zugeordnet werden kann. Die Entfernung dieses Horstes zum nächstgelegenen Standort der WEA beträgt jedoch ca. 2000 m und wird somit von der Rodung ebenfalls nicht berührt. Auch die im 500 m Radius entdeckten Horststandorte des Habichts und des Mäusebussards liegen außerhalb des unmittelbaren Eingriffsbereichs der Waldrodung. Der im September 2016 im Bereich "Ameisenbrunnen" im Umfeld des Eiterbachtals entdeckte Großvogelhorst, der seitens der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland als Schwarzstorchhorst bewertet wurde, liegt in einer Entfernung von 1320 m zur nächstgelegenen WKA 04 (siehe Horstbewertung des Büros für Umweltplanung (X) vom Oktober 2016, Seite 5) und wird damit von der Rodung ebenfalls nicht berührt. Aus diesem Grund können rodungsbedingte Beeinträchtigungen dieser Großvogelarten ausgeschlossen werden. In Bezug auf die im Rodungsbereich vorkommenden Brutvogelarten kommt die avifaunische Begutachtung ebenso wie die Artenschutzprüfung des Büros für Umweltplanung (X) vom Juli 2016 nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass erhebliche Störungen unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden können. Hierzu zählen die Optimierung des Bauzeitpunktes durch eine Beschränkung der Baufeldfreimachung und Gehölzrodung auf den Zeitraum außerhalb der Brutzeit, die aktuelle Überprüfung betroffener Baumgehölze auf Baumhöhlen sowie die Installation von Nistgeräten. Entsprechende Nebenbestimmungen sind in der verfahrensgegenständlichen Genehmigung unter Ziffer 12.7, 12.8.2 und 12.8.3 sowie 12.20 aufgenommen worden. Darüber hinaus kommt die artenschutzrechtliche Prüfung (S. 2) zu dem Ergebnis, dass für die lokal vorkommenden Brutvogelarten die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibe, da die unmittelbare Inanspruchnahme von Habitatstrukturen deutlich begrenzt werden könne und wegen der weitgehenden Wiederbewaldung großteils nur temporär wirksam sei. Außerdem seien im Umfeld des Eingriffsbereiches gut entwickelte und reich strukturierte, störungsarme und qualitativ vergleichbare Biotopkomplexe vorhanden, die geeignete Kompensationsräume darstellten. Dies ist in Anbetracht des großflächigen Waldbestandes nachvollziehbar. Gutachterliche Ermittlungs- und Bewertungsdefizite auch in Bezug auf die Ermittlung von Bruthabitaten sowie Brut- und Lebensstätten sind dabei nicht zu erkennen. Soweit die Antragsteller auf einen Gutachtencheck zur Qualität von Windenergie-Gutachten hinweisen, der von den Verbänden BUND, NABU und LNV in Baden-Württemberg im Jahr 2017 durchgeführt wurde, wird eine Mangelhaftigkeit der hier zugrunde gelegten Gutachten damit nicht im Ansatz dargelegt. Auch aus den im Dezember 2016 übermittelten kartierten Horstfunden ergibt sich weder eine defizitäre Ermittlung von Brut- und Lebensstätten noch eine andere Bewertung des Störungspotentials. Aus den mit E-Mail vom 28.12.2016 übermittelten Unterlagen geht nicht hervor, von welcher Vogelart die aufgefundenen Horste belegt werden. Außerdem sind die Eintragungen in den Karten sehr ungenau und lassen nicht erkennen, dass Horste auch unmittelbar im Bereich der Rodungsflächen aufgefunden wurden. Letztendlich hat die Artenschutzprüfung vom Juli 2016 (S. 7) alle Daten in die prüfende Bewertung mit einbezogen, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von Einwendern bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegt oder veröffentlicht wurden. Die mit dem Betrieb der Windenergieanlage möglicherweise einhergehende Kollisionsgefährdung der hier genannten Großvogelarten, insbesondere des Schwarzstorches, durch die sich drehenden Rotoren ist für die hier vorzunehmende gerichtliche Überprüfung der von der Behörde durchgeführten UVP-Vorprüfung hingegen nicht relevant, da die genannten Vogelarten keinem, für die standortbezogene Vorprüfung erforderlichen besonderen Gebietsschutz unterliegen und der Eingriff durch die Rodung des Waldes auf die betroffenen Flächen begrenzt ist. Die vorliegend insoweit geltend gemachten Beeinträchtigungen windkraftrelevanter Großvogelarten wie beispielsweise des Schwarzstorches sind zwar im Rahmen der Verbotstatbestände nach materiellem Naturschutzrecht zu berücksichtigen. Die mögliche Verletzung dieser nicht drittschützenden Normen können die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens - wie bereits oben ausgeführt - indes nicht berechtigt rügen." In dem hier zu entscheidenden Verfahren kann nichts anderes gelten, da die vom Antragsgegner durchgeführte UVP-Vorprüfung auch in Bezug auf die hiesige Antragstellerin nach denselben Maßstäben zu beurteilen ist. Vorliegend besteht auch ein - sowohl öffentliches als auch privates - besonderes Vollzugsinteresse.Der Antragsgegner hat ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs. Dieses ergibt sich aus der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung, wie es als öffentliches Interesse in § 1 Abs. 1 EEG zum Ausdruck kommt. Hieraus ergibt sich auch die Bedeutung der Förderung der Stromerzeugung durch regenerative Energien, insbesondere aus Windenergie. Zum zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien und im Interesse des Klimaschutzes bedarf es der zeitnahen Errichtung von modernen und leistungsstarken Windenergieanlagen, wie es die Beigeladene beabsichtigt.Darüber hinaus besteht auch ein überwiegendes berechtigtes Interesse der Beigeladenen an der Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer Genehmigung. Eine weitere Verzögerung der Inbetriebnahme der Anlagen bis nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens hätte vor allem wegen sinkender Einspeisevergütungen - wie seitens der Beigeladenen vorgetragen - erhebliche wirtschaftliche Nachteile für sie zur Folge und würde ihr Vorhaben damit grundsätzlich in Frage stellen (vgl. HessVGH, Beschluss v. 15.02.2008 - 9 B 101/08 -, juris; OVG B-Stadt, Beschluss v. 18.05.2011 - OVG 11 S 20.11 -, juris; OVG Saarlouis, Beschluss v. 22.01.2007 - 2 W 39/06 -, NVwZ-RR 2007, 351 f.; VGH Mannheim, Beschluss v. 22.07.1994 - 10 S 1017/94 -, NVwZ-RR 1994, 625 ff. ). Die Antragstellerin hat als Unterlegene nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dabei entspricht es der Billigkeit, ihr auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Der Streitwert wurde gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt. Dabei geht das Gericht in Anlehnung an Ziffer 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 für die Drittanfechtung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen von einem Betrag in Höhe von 15.000,- Euro aus, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren auf die Hälfte zu reduzieren war.