Beschluss
5 L 808/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2018:0803.5L808.18.00
1mal zitiert
19Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Unzulässigkeit einer Ferienwohnung (Rn.32)
2. In einem Gebiet, für das der Bebauungsplan die Festsetzung "Reines Wohngebiet ohne Ausnahmen" trifft, ist eine Ferienwohnung nach der Art baulichen Nutzung unzulässig, weil es sich dabei nicht um eine Wohnen i. S. des § 3 Abs. 1 BauNVO handelt.(Rn.32)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 3.750,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unzulässigkeit einer Ferienwohnung (Rn.32) 2. In einem Gebiet, für das der Bebauungsplan die Festsetzung "Reines Wohngebiet ohne Ausnahmen" trifft, ist eine Ferienwohnung nach der Art baulichen Nutzung unzulässig, weil es sich dabei nicht um eine Wohnen i. S. des § 3 Abs. 1 BauNVO handelt.(Rn.32) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 3.750,-- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin, die Eigentümerin des Anwesens Im A-Straße in A-Stadt ist, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Umnutzung einer bestehenden Einliegerwohnung zu einer Ferienwohnung". Das Vorhabengrundstück der Beigeladenen - Parzelle …, Flur .., Gemarkung …………, grenzt westlich an das Grundstück der Antragstellerin, das aus der Parzelle ………, Flur .., Gemarkung ……. besteht. Für dieses Gebiet besteht ein Bebauungsplan, der als Art der baulichen Nutzung „Reines Wohngebiet“ festsetzt, wobei Ausnahmen ausgeschlossen sind. Auf dem Grundstück der Beigeladenen befindet sich ein Wohnhaus, an das im Jahr 2012 eine Erweiterung mit einer Grundfläche von 48,25 qm angebaut worden ist. Da sich dieser Anbau innerhalb der Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin befindet, beantragten die Eigentümer des Vorhabengrundstücks die Erteilung einer Abweichung. Der damalige Eigentümer des Grundstücks der Antragstellerin stimmte der Eintragung einer Baulast über die Übernahme der für den Anbau erforderlichen Abstandsfläche auf sein Grundstück zu. Außerdem wurde für den Anbau mit Bescheid vom 19.03.2012 eine Befreiung wegen Überschreitung der Baugrenze erteilt. Mit Eingang vom 19.02.2018 beantragte die Beigeladene im vereinfachten Verfahren die Baugenehmigung für die Umnutzung einer bestehenden Einliegerwohnung zu einer Ferienwohnung. Hierbei soll der im Jahr 2012 errichtete Anbau zu einer Ferienwohnung umgenutzt werden. Mit Bauschein vom .04.2018 wurde der Beigeladenen die Baugenehmigung für die „Umnutzung einer bestehenden Einliegerwohnung zu einer Ferienwohnung" erteilt. Mit weiterem Bescheid vom .04.2018 wurde der Beigeladenen außerdem Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Art der baulichen Nutzung erteilt. In der Baugenehmigung findet sich der Hinweis, dass durch besonderen Bescheid Befreiung von § BauGB erteilt wurde. Mit Schreiben vom 09.05.2018 übersandte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom .04.2018. Mit Eingang vom 15.05.2018 zeigte die Beigeladene die Fertigstellung ihres Vorhabens an. Die Antragstellerin erhob mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.05.2018 gegen die Baugenehmigung vom .04.2018 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24.05.2018 ab. Am 05.06.2018 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung beantragt. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei unmittelbare Grundstücknachbarin der Beigeladenen. Die der Beigeladenen mit Datum .04.2018 erteilte nachträgliche Baugenehmigung zur Umnutzung einer bestehenden Einliegerwohnung zu einer Ferienwohnung sei ihr mit Schreiben vom 9.5.2018 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 17.5.2018 habe sie Drittwiderspruch erhoben sowie die Aufhebung der Baugenehmigung und zugleich die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Mit Schreiben vom 24.05.2018 habe die Antragsgegnerin den Eingang des Widerspruches bestätigt und ausdrücklich die beantragte Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Die zweckwidrige Nutzung der Einliegerwohnung der Nachbarn sei bereits Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 5 K 1051/17 gewesen. Die Antragsgegnerin habe sich damals verpflichtet gehabt, die zweckwidrige Nutzung als Ferien- bzw. Monteurwohnung zu verfolgen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 17.05.2018 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom .04.2018, Aktenzeichen: 3-36-2018/0053, zur Umnutzung einer bestehenden Einliegerwohnung zu einer Ferienwohnung auf der Liegenschaft „C-Straße, A-Stadt (Gemarkung: ……….., Flur: .., Flurstück: …..)" anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, das Vorhaben, d. h. die Nutzung der ursprünglichen Einliegerwohnung als Ferienwohnung, verletze keine Rechte der Antragstellerin. Vor dem Hintergrund des vorliegend relevanten Prüfungsumfangs des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 64 LBO erscheine allenfalls eine Verletzung der §§ 29 ff. BauGB, insbesondere des Gebietserhaltungsanspruchs und des allgemeinen Rücksichtnahmegebots denkbar; eine derartige Verletzung liege nicht vor. Das streitgegenständliche Vorhaben füge sich in die Art des vorhandenen Baugebietes ein, so dass der Antragstellerin kein Gebietserhaltungsanspruch zur Seite stehe. Das Vorhaben befinde sich unstreitig im reinen Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO. Gemäß § 3 Abs. 3 Ziffer 1 BauNVO könnten im reinen Wohngebiet ausnahmsweise kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden. Es sei nichts dafür ersichtlich, weshalb durch die Nutzung der ehemaligen Einliegerwohnung als Ferienwohnung die beherrschende Stellung zur Wohnnutzung in diesem Baugebiet gefährdet sein sollte. Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 17.05.2018 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom .04.2018 anzuordnen, ist zulässig aber unbegründet. Insoweit ergibt sich sowohl aus dem Antrag als auch seiner Begründung, dass sich die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren allein gegen die Baugenehmigung vom .04.2018 wendet und nicht auch gegen die am selben Tag erteilte Befreiung. Dies ist folgerichtig, da die Antragstellerin mit dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.05.2018 auch nur gegen die ihr übersandte Baugenehmigung vom .04.2018 Widerspruch erhoben hat. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Hs. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Baugenehmigungen nach § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende summarische Überprüfung nach Maßgabe der §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eine Verletzung der dem Schutz der Antragsteller dienenden Rechte mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ voraus, die bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtschutzverfahrens festgestellt werden kann. Dieser Maßstab ergibt sich aus der in § 212 a Abs. 1 BauGB enthaltenen Entscheidung des Gesetzgebers, die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruches gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens grundsätzlich auszuschließen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 09.08.2001 - 2 V 4/01 - AS RP-SL 29, 182 = BRS 64 Nr. 191, vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 -, vom 15.01.2009 - 2 B 376/07 - m.w.N. und vom 08.12.2010 - 2 B 308/10 -. Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbaranfechtung setzt voraus, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die ein Gesetz als schutzwürdig ansieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = BauR 1994, 354 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BRS 55 Nr. 168. Vorliegend kann eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung im Verhältnis zu der Antragstellerin nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Die angefochtene Baugenehmigung ist der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO erteilt worden ist, so dass nach § 64 Abs. 2 LBO von den Baugenehmigungsbehörden lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstätten- und der Energiesparverordnung, sowie die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Abstandsflächen und das barrierefreie Bauen sowie den Örtlichen Bauvorschriften zu prüfen ist. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom .04.2018 keine Aussicht auf Erfolg hat, weil sie nicht auch gegen die am selben Tag erteilte Befreiung Widerspruch erhoben hat. Denn nach derzeitigem Erkenntnisstand muss davon ausgegangen werden, dass die angefochtene Baugenehmigung im Verhältnis zur Antragstellerin nur unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs nachbarrechtswidrig sein kann. Insoweit tritt aber durch die Befreiung vom .04.2018, die wegen § 212a BauGB sofort vollziehbar ist, eine Sperrwirkung insoweit ein, als in dieser bauplanungsrechtliche Fragen geregelt sind. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.05.2012 - 2 B 49/12 - und vom 28.01.2016 - 2 B 236/15 -, jew. juris. Da jedoch im Bescheid vom .04.2018 geregelt ist, dass hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung Befreiung erteilt wird, kann der Baugenehmigung kein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch, der eine Abweichung des Vorhabens von der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung voraussetzt, entgegen gehalten werden. Solange also die Antragstellerin keinen Widerspruch gegen die Befreiung vom .04.2018 erhebt und einen erfolgreichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt hat, scheidet eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der angefochtenen Baugenehmigung aus. Denn es sind außer einer Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs keine weiteren Mängel der Baugenehmigung erkennbar, die im Verhältnis zur Antragstellerin zu einer Rechtsverletzung führen könnten. Hinsichtlich einer möglichen Anfechtung der Befreiung ist darauf hinzuweisen, dass nach den vorliegenden Verwaltungsakten davon auszugehen ist, dass die Rechtsmittelfrist zugunsten der Antragstellerin noch nicht abgelaufen ist. Denn es ist davon auszugehen, dass ihr nur der Bauschein vom .04.2018, nicht jedoch die Befreiung vom selben Tag übersandt worden ist. Der Hinweis im Bauschein, dass eine Befreiung erteilt worden sei, stellt insoweit keine ausreichende Bekanntgabe dar. Dies bedeutet, dass vorliegend allenfalls die Jahres-Frist des § 58 Abs. 2 VwGO läuft und die Antragstellerin noch gegen die Befreiung vom .04.2018 Widerspruch erheben kann, was sie jedoch trotz des Hinweises im Bauschein auf die erteilte Befreiung nicht getan hat. Dieser Widerspruch bzw. eine eventuell anschließende Klage gegen die Befreiung wird voraussichtlich Erfolg haben, weil davon auszugehen ist, dass die Befreiung rechtswidrig ist und auch die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Befreiung ist objektiv rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht vorliegen und der betreffende Bescheid insbesondere formal elementaren Anforderungen an eine Ermessensentscheidung nicht genügt. Es kann vorliegend aus dem Inhalt des Bescheides in keiner Weise entnommen werden, dass die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB geprüft und ihr Vorliegen nach Prüfung bejaht worden sind. Denn der Bescheid enthält überhaupt keine Begründung für die erteilte Befreiung und damit auch keine inhaltliche Aussage zu den zu prüfenden Punkten „Tangierung der Grundzüge der Planung, Allgemeinwohl und städtebauliche Vertretbarkeit“. Unabhängig davon, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Befreiung überhaupt vorliegen, ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Entscheidung über die Erteilung der Befreiung in irgendeiner Weise mit dem ihr im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen erst eröffneten Ermessen, ob sie eine Befreiung erteilt und wenn ja, aus welchen Gründen sie das für geboten hält, auseinandergesetzt hätte. Schon dies allein macht einen Befreiungsbescheid wegen Ermessensunterschreitung rechtswidrig. Der Befreiungsbescheid verletzt auch die Antragstellerin in ihren Rechten. Denn insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Beschluss vom 27.08.2013 - 4 B 39/13 -, ZfBR 2013, 783 = BauR 2013, 2011 = BRS 81 Nr. 181 geklärt, dass Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung unabhängig davon nachbarschützend sind, ob der Nachbar durch die gebietswidrige Nutzung unzumutbar oder auch nur tatsächlich spür- und nachweisbar beeinträchtigt wird und dass bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben ist. Vgl. auch BVerwG, Urteile vom 19.09.1986 - BVerwG 4 C 8.84 -, BauR 1987, 70 = DÖV 1987, 297 = NVwZ 1987, 409 = DVBl 1987, 476 = BRS 46 Nr. 173 = ZfBR 1987, 47 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71, vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 118 = DVBl 1994, 284 = ZfBR 1994, 97 = DÖV 1994, 263 = BauR 1994, 223 = NJW 1994, 1546 = BRS 55 Nr. und vom 23.08.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 = ZfBR 1996, 328 = DÖV 1997, 32 = DVBl 1997, 61 = BauR 1997, 72 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 136 = NVwZ 1997, 384 = BRS 58 Nr. 159 sowie Beschlüsse vom 08.07.1998 - BVerwG 4 B 64.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 153 = NVwZ-RR 1999, 8 = ZfBR 1999, 54 = BRS 60 Nr. 183 und vom 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427 = ZfBR 2008, 277 = Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32 = BRS 71 Nr. 68. Vorliegend weicht das mit der Befreiung zugelassene Vorhaben von der Festsetzung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ab, weil der Bebauungsplan ein „Reines Wohngebiet ohne Ausnahmen“ festsetzt. Jedoch stellt eine Ferienwohnung kein Wohnen i.S. des § 3 Abs. 1 BauNVO dar, weil der Begriff des Wohnens durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet ist. Diese Definition soll den Bereich des Wohnens als Bestandteil der privaten Lebensgestaltung kennzeichnen. Gemeint ist damit die Nutzungsform des selbstbestimmt geführten privaten Lebens „in den eigenen vier Wänden“, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist und keinem anderen in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Nutzungszweck verschrieben ist, insbesondere keinen irgendwie gearteten Erwerbs-, Übernachtungs- oder temporären Erholungszwecken dient. Darunter fallen Ferienwohnungen, wenn sie einem ständig wechselnden Nutzerkreis angeboten werden, nicht, weil es bei ihnen jedenfalls (typischerweise) an der auf Dauer angelegten Häuslichkeit fehlt. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.09.2013 - 14 ZB 13.6 -, BRS 81 Nr. 84; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.12.2007 - 3 M 190/07 -, juris und Urteil vom 19.02.2014 - 3 L 212/12 -, BauR 2015, 81 = BRS 82 Nr. 77; BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 - 4 CN 7/12 -, BVerwGE 147, 138 = BauR 2013, 1992 = NVwZ 2014, 72 = ZfBR 2014, 54 = Buchholz 406.12 § 10 BauNVO Nr. 4 = BRS 81 Nr. 96. Die Ferienwohnung kann im vorliegenden Fall auch nicht gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauGB unter Anwendung des § 13a Satz 2 BauNVO als kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes ausnahmsweise zugelassen werden, weil der maßgebliche Bebauungsplan Ausnahmen ausdrücklich ausschließt. Solange jedoch die Antragstellerin die Befreiung nicht anficht, schlägt die darin enthaltene Nachbarrechtswidrigkeit nicht auf die Baugenehmigung durch und ihr bisher erhobener Rechtsbehelf hat nach derzeitigem Stand keine Aussicht auf Erfolg. Daher ist der Antrag mit der Kostenfolge aus den § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht auf der Grundlage von § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt hat und damit nicht ihrerseits das Risiko eingegangen ist, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Unter Anwendung von Textziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31.04./01.06.2012 und 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (NVwZ Beilage 2/2013) geht die Kammer für eine Nachbarklage von einem Streitwert in Höhe von 7.500,-- Euro aus. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges).