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Beschluss

16 L 260/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0416.16L260.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 23. Januar 2020 hinsichtlich der Untersagung zu Ziff. 1. wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung zu Ziff. 2. anzuordnen, ist unbegründet. Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Suspensivinteresse des Antragstellers geht zulasten des Antragstellers aus. Weder ist die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig noch überwiegt das Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen. Die Anordnung, die Nutzung der Ferien- und Monteurswohnungen innerhalb des Gebäudes T.----straße 000 einzustellen und dauerhaft zu unterlassen sowie durch Dritte weder zu dulden noch aufnehmen oder fortführen zu lassen, dürfte sich bei einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Sie kann sich auf § 82 S. 2 BauO NRW stützen. Danach kann eine Nutzung untersagt werden, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Das fragliche Gebäude ist als Wohngebäude genehmigt und dürfte in einer Weise genutzt werden, die dieser Nutzungsart nicht entspricht. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Antragsteller einen Beherbergungsbetrieb unterhält. Der Kläger wirbt im Internet damit, „Monteurwohnungen“ vermieten. Er bezeichnet die Wohnungen des Gebäudes als „Gästewohnungen“, die für Monteure, Feriengäste, Sportler, Familien usw. geeignet seien. Insgesamt stünden acht Wohnungen mit insgesamt 31 Betten zur Verfügung. Die Wohnungen seien voll eingerichtet, Bettwäsche und Handtücher würden gestellt, Kosten für die Endreinigung fielen nicht an. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 21 November 2020 mitgeteilt, es sei vorgesehen, langfristige Kooperationen mit Firmen zur Unterbringung von Mitarbeitern einzugehen und nur noch unbefristete Mietverträge oder Verträge mit einer Mindestlaufzeit von sechs Monaten abzuschließen. Dadurch werde vermieden, dass es bei der Belegung der Wohnungen zu wöchentlich oder monatlich wechselnden Mietern komme. Stattdessen werde der Status einer „dauerhaften Wohnnutzung“ erreicht. Von einem Wohnen ist nur bei einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit auszugehen, die sich durch die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts auszeichnet (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 25. März 1996 - 4 B 302.95 – , 25. März 2004 – 4 B 15/04 –, 11. Juli 2013 – 4 CN 7/12, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 3 S 2420/14 –, juris m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Juni 2016 – 4 K 817/16 –, juris OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.August 2019 – 1 LA 28/19 –, juris; VG Saarland, Beschluss vom 3. August 2018 – 5 L 808/18 –, juris) Diese Definition soll den Bereich des Wohnens als Bestandteil der privaten Lebensgestaltung kennzeichnen. Gemeint ist damit die Nutzungsform des selbstbestimmt geführten privaten Lebens „in den eigenen vier Wänden“, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist und keinem anderen in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Nutzungszweck verschrieben ist, insbesondere keinen irgendwie gearteten Erwerbs-​, Übernachtungs- oder temporären Erholungszwecken dient (vgl VGH Baden-Württemberg, VG Saarland a.a.O.) Bei der Unterbringung von „Monteuren“ in der vom Antragsteller durchgeführten Art handelt es sich nicht um Wohnen im Sinne des Bauplanungsrechts. Werden Arbeitnehmer oder auch Selbständige eines oder mehrerer Unternehmen gemeinsam in Wohnungen untergebracht, lässt sich dies nicht mit einer auf Dauer angelegten Wohnnutzung etwa von Wohngemeinschaften vergleichen, die freiwillig eine Wohnung gemeinsam nutzen und dabei bestimmte Gemeinschaftseinrichtungen teilen. Es erscheint bereits fraglich, ob – wie bei einer Wohngemeinschaft typischerweise der Fall – hinreichende Rückzugsmöglichkeiten zur eigengestalteten Privatsphäre zumindest in einem eigenen Raum bestehen. Dagegen spricht der Umstand, dass die Anzeige des Antragstellers davon ausgeht, dass drei 3-Zimmerwohnungen mit fünf Personen belegt werden können und drei 2-Zimmerwohnungen mit drei Personen. Vor allem ist die Nutzung nicht auf eine gewisse Mindestdauer gerichtet. Er beschränkt sich hier auf einen Zeitraum, der sich aus der Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe bzw. Tätigkeit in der Nähe der Wohnung ergibt, ist also von vornherein auf einen vorübergehenden Zeitraum ausgerichtet. Dagegen lässt sich nicht anführen, dass beabsichtigt sei, die Wohnungen nur noch für einen längeren Zeitraum an bestimmte Unternehmen zu vermieten, die sie dann mit eigenen Kräften belegen könnten. Entscheidend ist nicht, für welchen Zeitraum der Antragsteller die Wohnungen vermietet, entscheidend ist, ob diese möglicherweise auch dauerhaft angelegte Vermietung eine Nutzung ermöglicht, die in der dargestellten Weise vorübergehend und aufgabenbezogen ist. Es macht für die baurechtliche Beurteilung keinen Unterschied, ob der jeweilige Monteur einen kurzfristigen Mietvertrag schließt, oder ob er sich aufgrund eines längerfristigen Mietvertrages seines Arbeitgebers, jedoch ebenfalls nur für einen kurzen Zeitraum und bis zur Ablösung durch einen Kollegen in der Wohnung aufhält. Auch die übrigen Merkmale des Verhältnisses zwischen dem Antragsteller und seinen Mietern sprechen dafür, nicht von einer Nutzung zu Wohnzwecken, sondern von einem Beherbergungsbetrieb auszugehen. So ist die Übernahme der Reinigung und das Stellen von Wäsche typisch für einen solchen Beherbergungsbetrieb, nicht aber für die Vermietung von Wohnraum. Mit der Nutzung, die der Antragsteller ohne entsprechende Nutzungsänderungsgenehmigung aufgenommen hat, stellt sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu. Insbesondere geht mit einer Nutzung durch bis zu 31 ständig wechselnde Personen die Gefahr erheblich größerer Belästigungen für die Umgebung aus. Dies bedarf keiner näheren Darlegung. Das Genehmigung ist nicht schon deshalb offensichtlich zu erteilen, weil der Antragsteller Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass das Wohngebiet als allgemeines Wohngebiet zu bewerten sei. Schließlich wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, die angefochtene Verfügung sei zu unbestimmt. Die Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG. NRW. ergeben sich aus den Umständen, die der Adressat eines Verwaltungsaktes schafft bzw. an die die Verfügung anknüpft. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Tenor der Verfügung geeignet wäre, gegebenenfalls auch geringfügig oder erheblich abweichende andere Sachverhalte zu erfassen. Dem Antragsteller ist nach der Verfügung klar, was er zu unterlassen hat, nämlich die Vermietung, die er bislang ausgeübt hat. Wie der Antragsteller mit seiner Werbung im Internet selbst klargestellt hat, gehört hierzu auch jede andere kurzfristige Vermietung wie diejenige als Ferienwohnung. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass er auch eine gleichartige Nutzung zu unterlassen hat, die darauf beruht, dass er die Wohnungen auf Dauer an bestimmte Unternehmen vermietet, sodass diese die Räume für wechselnde Beschäftigte nutzen können. Die Frage einer Duldungsverfügung lässt die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung unberührt. Sie stellt allenfalls ein Vollstreckungshindernis dar. Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung besteht gleichwohl kein Anlass, vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 112 JustizG NRW abzuweichen. Der Antragsteller hat keine Person benannt, deren gegenwärtiger Aufenthalt der Beachtung der Untersagungsverfügung entgegenstehen könnte. Der Kläger trägt nicht vor, dass sich – über die längeren Mietverhältnisse hinaus – gegenwärtig eine bestimmte Person in einer der annoncierten Wohnungen befindet, die sich bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung vor drei Monaten dort aufhielt. Die Antragsgegnerin könnte bei entsprechenden konkretisierten Angaben in einem solchen Fall vor Festsetzung eines Zwangsgeldes eine entsprechende Verfügung erlassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.