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Urteil

5 K 193/16

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2018:1010.5K193.16.00
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Leitsätze
1. Einzelfall, in dem eine 2,5 km entfernte Windenergieanlage ein Baudenkmal nicht durch seine optische Wirkung beeinträchtigt.(Rn.83) 2. Eine Nebenbestimmung, wonach Windenergieanlagen die Lärmgrenzwerte einzuhalten haben, die ihnen konstruktionsbedingt möglich sind, ist auch dann zulässig, wenn die festgelegten Werte unter den Grenzwerten der TA Lärm liegen.(Rn.97) 3. Eine Nebenbestimmung, dass nach Ablauf von jeweils 3 Jahren nach Inbetriebnahme durch Messungen der Nachweis zu führen ist, dass die festgesetzten Lärmgrenzwerte nicht überschritten werden, ist rechtmäßig.(Rn.103)
Tenor
Unter Aufhebung von Ziffer 11 des Bescheides des Beklagten vom 09.12.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2016 wird der Beklagte verpflichtet, die Genehmigung für eine Windkraftanlage vom Typ Nordex N117 in Gemarkung, Flur, Flurstück, zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Viertel und der Beklagte zu drei Vierteln. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war notwendig. Der Streitwert wird auf 335.580,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall, in dem eine 2,5 km entfernte Windenergieanlage ein Baudenkmal nicht durch seine optische Wirkung beeinträchtigt.(Rn.83) 2. Eine Nebenbestimmung, wonach Windenergieanlagen die Lärmgrenzwerte einzuhalten haben, die ihnen konstruktionsbedingt möglich sind, ist auch dann zulässig, wenn die festgelegten Werte unter den Grenzwerten der TA Lärm liegen.(Rn.97) 3. Eine Nebenbestimmung, dass nach Ablauf von jeweils 3 Jahren nach Inbetriebnahme durch Messungen der Nachweis zu führen ist, dass die festgesetzten Lärmgrenzwerte nicht überschritten werden, ist rechtmäßig.(Rn.103) Unter Aufhebung von Ziffer 11 des Bescheides des Beklagten vom 09.12.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2016 wird der Beklagte verpflichtet, die Genehmigung für eine Windkraftanlage vom Typ Nordex N117 in Gemarkung, Flur, Flurstück, zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Viertel und der Beklagte zu drei Vierteln. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war notwendig. Der Streitwert wird auf 335.580,-- € festgesetzt. Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. 1. Die Klage hat Erfolg, soweit sich die Klägerin gegen die Ablehnung der Genehmigung für die beantragte Windkraftanlage (WEA 1) in Gemarkung, Flur 27, Flurstück 15, wendet. Die Klägerin wird insoweit durch den ablehnenden Bescheid vom 09.12.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2016 in ihren Rechten verletzt, weil sie einen Anspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Vorliegend hat der Beklagte die Versagung der beantragten Genehmigung ausschließlich damit begründet, dem Vorhaben stünden „andere öffentlich-rechtliche Vorschriften" und zwar die Vorschriften des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes entgegen. Der Anlage stehen jedoch keine denkmalrechtliche Vorschriften als sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen. Insoweit kann zunächst im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob das Saarländische Denkmalschutzgesetz in der derzeit geltenden Fassung vom 13. Juni 2018 (SDschG 2018) oder in der früheren Fassung vom 19. Mai 2004, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (SDschG 2004), die Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen ist, anzuwenden ist. Denn hinsichtlich der hier maßgeblichen Vorschriften hat sich insoweit keine Änderung ergeben. So entspricht § 8 Abs. 1 und 2 SDschG 2004 der Regelung des § 6 Abs. 1 und 2 SDschG 2018 und § 8 Abs. 5 und 8 SDschG 2004 entspricht § 10 Abs. 2 und 5 SDschG 2018. Hinsichtlich der Frage der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit der hier streitgegenständlichen WEA 1 ist zunächst entgegen der Ansicht der Klägerin davon auszugehen, dass es sich bei dem in um ein Denkmal i.S. des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes handelt. Denn nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SDschG 2004/2018 sind Kulturdenkmäler Sachen, Teile oder Mehrheiten von Sachen aus zurückliegenden und abgeschlossenen Epochen, an deren Erhalt aus geschichtlichen Gründen, insbesondere künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen, ein öffentliches Interesse besteht. Dass dies auf das zutrifft, ist für das Gericht nicht zweifelhaft. Zwar ist die hier erfolgte Eintragung in die Denkmalliste nach § 4 SDschG 2004/§ 6 SDschG 2018 insoweit nur deklaratorisch. Jedoch stellt das auf Grund seiner Baugeschichte und seines äußeren Erscheinungsbildes ein herausgehobenes Gebäudeensemble dar. Daran ändert sich auch nichts durch die in den 60er und 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts errichteten Anbauten. Denn diese vermögen das Gesamterscheinungsbild des als schutzwürdiges Kulturdenkmal nicht zu erschüttern. Dies ist für das Gericht auch unter Berücksichtigung des vor Ort gewonnenen Eindrucks offensichtlich. Daher ist im vorliegenden Fall nach § 8 Abs. 8 SDschG 2004/§ 10 Abs. 5 SDschG 2018 im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren das Einvernehmen der Denkmalschutzbehörde einzuholen. Dabei darf die immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 8 Abs. 5 SDschG 2004/§ 10 Abs. 2 SDschG 2018 nicht vorliegen. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder andere öffentliche oder private Interessen überwiegen, denen nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden kann. Vorliegend ist die Kammer unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen sowie des bei der durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten gewonnenen Eindrucks zur Überzeugung gelangt, dass der Errichtung der WEA 1 keine denkmalschutzrechtlichen Gründe entgegen stehen. Denn das wird durch die Errichtung der WEA 1 nicht in erheblicher Weise denkmalschutzrechtlich berührt, so dass § 8 Abs. 2 Satz 1 SDschG 2004 § 6 Abs. 2 Satz 1 SDschG 2018 einer Genehmigung der Windenergieanlage nicht entgegen steht. Danach bedarf auch einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung, wer in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Baudenkmals nicht nur vorübergehend beeinträchtigen, errichten, anbringen, ändern oder beseitigen will. Bei der räumlichen Abgrenzung des geschützten Bereichs ist darauf abzustellen, ob die Umgebung eines Kulturdenkmals maßgeblich für dessen Erscheinungsbild ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Ausstrahlungskraft des Kulturdenkmals wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängt. Die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SDschG 2004/§ 6 Abs. 2 Satz 1 SDschG 2018 für das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals maßgebliche Umgebung reicht, soweit es um den Schutz des Erscheinungsbildes des Denkmals selbst geht, nur so weit, als eine andere bauliche Anlage von ihrer äußeren Gestaltung, der Sichtachse und ihrer scheinbaren Größe her mehr als unwesentliche negative Auswirkungen auf dieses Erscheinungsbild haben kann. Vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 28.10 1993 - 1 A 10520/92.OVG -, AS 24, 268, vom 21.08.2012 - 8 A 10229/12.OVG -, juris, und vom 07.04.2017 - 1 A 10683/16 -, juris. Veränderungen in der Umgebung eines Denkmals stellen eine wesentliche Beeinträchtigung des Eindrucks eines eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals dann dar, wenn die jeweils besondere Wirkung des unbeweglichen Kulturdenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeugnis der Geschichte, als städtebauliche Anlage oder als ein die Kulturlandschaft prägendes Objekt hat, übertönt, verdrängt oder geschmälert wird. Es soll die gebotene Achtung gegenüber den Werten erkennbar bleiben, die das Kulturdenkmal an seinem Standort verkörpert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei vielen unbeweglichen Kulturdenkmalen ein gewisser Freiraum zum originären Bestand dazugehört. Sie gewinnen ihre Bedeutung erst aus der Beziehung zu ihrer Umgebung und dem zwischen ihnen bestehenden Wechselspiel. Viele unbewegliche Kulturdenkmale brauchen den „Lebensraum“, in den sie hinein konzipiert oder in dem sie geschichtlich verwurzelt sind, um zur Geltung zu kommen, um erlebbar und aussagekräftig sein zu können. Ohne diesen „Lebensraum“, in den sie einerseits mit ihrer Erscheinung hinein strahlen und den sie prägen und der andererseits auf sie prägend einwirkt(e), ist ihre denkmalpflegerische Aussage nicht oder kaum verständlich bzw. vermindert, ist ihr Erlebniswert für den Betrachter (nur) gering. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.09.2003 - 1 LB 64/03 -, BRS 77 Nr. 219 und Beschluss vom 27.10.2015 - 1 MB 23/15 -, juris. Hiervon ausgehend stellt die geplante Windenergieanlage keine Beeinträchtigung des dar. Insoweit sind mehrere Punkte maßgeblich. Zum einen befindet sich die geplante Windenergieanlage fast 2,5 km vom entfernt, so dass die Anlage allein schon auf Grund der Entfernung nur eingeschränkt wahrnehmbar ist. Diese Wahrnehmbarkeit wird noch weiter dadurch eingeschränkt, dass sich die Anlage auf einem Höhenrücken befindet, der von dem aus Sicht der Beklagten und des Landesdenkmalamtes maßgeblichen Aussichtspunkt an der L dazu führt, dass die Windenergieanlage, wie den vorgelegten Projektionen zu entnehmen ist, nur zu einem Teil sichtbar ist. Hinzu kommt, dass diese Sichtbarkeit im Wesentlichen nur entlang der und auch hier nur auf einem nur wenige 100 m langen Abschnitt der Straße gegeben ist. Verlässt man dagegen die und bewegt sich auf das zu, so verschwindet die geplante Windenergieanlage auf Grund der Topographie aus dem Sichtfeld. Hält man sich dagegen oberhalb der auf, so wird zwar die geplante Windenergieanlage besser sichtbar, gleichzeitig treten jedoch die südlich des bereits vorhandenen vier Windenergieanlagen ins Blickfeld (vgl. die Lichtbilder im Fachbeitrag zum Denkmalschutz des Ingenieurbüros vom Juli 2016, Bl. 173 f. der Gerichtsakte), so dass insoweit eine Beeinträchtigung eines noch „unbeschädigten“ Blickfeldes auf das ausscheidet. Da sich somit die Wahrnehmbarkeit von und Windenergieanlage auf einen kleinen Abschnitt entlang der beschränkt, wobei dies auch nicht die entlang der Fahrtrichtung gegebene Sichtachse betrifft, sondern voraussetzt, das der Verkehrsteilnehmer bzw. sein Mitfahrer seinen Kopf zur Seite wendet, muss eine Beeinträchtigung einer schutzwürdigen Ansicht des durch die geplante Windenergieanlage verneint werden. Insbesondere besteht eine gleichzeitige Sichtbarkeit von Anlage und lediglich von einigen wenigen Betrachtungspunkten in der Ferne, wobei die Windenergieanlage dort entfernungsbedingt nur noch in einer geringen scheinbaren Größe wahrgenommen werden kann. Der vorgesehene Standort der streitgegenständlichen Windenergieanlage gehört mithin nicht zu der für deren Erscheinungsbild maßgeblichen Umgebung des i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 SDschG 2004/§ 6 Abs. 2 Satz 1 SDschG 2018. Soweit der Beklagte geltend macht, das Denkmalschutzrecht schütze nicht nur den Blick von außen auf das denkmalgeschützte Gebäude, sondern auch die Perspektive vom Innern des Objektes nach außen hin, ist bereits fraglich, ob das Saarländische Denkmalschutzrecht eine entsprechende Schutzwirkung kennt. Doch auch wenn man von einem solchen Schutz ausgehen würde, wäre im vorliegenden Fall eine Verletzung denkmalschutzrechtlicher Vorschriften nicht erkennbar. Denn auf Grund der Topographie sowie des Abstandes der WEA 1 vom muss davon ausgegangen werden, dass die Anlage wenn überhaupt allenfalls geringfügig vom aus sichtbar ist. Eine Beeinträchtigung i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 SDschG 2004/§ 6 Abs. 2 Satz 1 SDschG 2018 liegt damit bezüglich dieses Aspektes auf jeden Fall nicht vor. Im Hinblick darauf, dass die zur Genehmigung gestellte Windenergieanlage bereits das Denkmal überhaupt nicht beeinträchtigt, stehen den Vorhaben keine denkmalschutzrechtlichen Gründe entgegen. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob die nach § 8 Abs. 5 SDschG 2004/§ 10 Abs. 2 SDschG 2018 erforderliche Abwägungsentscheidung zwischen den Gründen des Denkmalschutzes und anderen, eventuell überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen im vorliegenden Fall rechtmäßig ist. Insbesondere kann dahin gestellt bleiben, ob Windenergieanlagen, auch wenn sie zu einer Beeinträchtigung von Belangen des Denkmalschutzes führen, bei der denkmalschutzrechtlich erforderlichen Ermessensentscheidung auf Grund der Belange des Klimaschutzes ein gewisser Vorrang gebührt. Vgl. zu Photovoltaikanlagen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2011 - 1 S 1070/11 -, DVBl 2011, 1418 = NVwZ-RR 2012, 222 = BRS 78 Nr. 208. Da somit die vom Beklagten herangezogenen Gründe für die Ablehnung der beantragten Genehmigung nicht tragen und andere Gründe, die einer immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entgegen stehen könnten, nicht vorgetragen worden sind und auch im Hinblick auf die bereits erteilte Genehmigung für die WEA 2 und 3 nicht erkennbar sind, ist der Beklagte nicht unter Heranziehung der zum „stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahren entwickelten Grundsätze bei Abweisung der Klage im Übrigen zur Neubescheidung des Genehmigungsantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, sondern zur Erteilung der beantragten Genehmigung. 2. Keinen Erfolg hat die Klage dagegen, soweit sich die Klägerin gegen die unter den Ziffern B.)c.)1.) und B.)c.)2.) enthaltenen Nebenbestimmungen wendet. a) Die Nebenbestimmung B.)c.)1.) in der Genehmigung vom 09.12.2014, dass die Immissionsrichtwertanteile an den Immissionsorten 30 dB (A) und Krankenhausgelände) 31 dB (A) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) nicht überschreiten dürfen, ist in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob Rechtsgrundlage für diese Regelung § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BImSchG ist. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Zu solchen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes zählen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Frage, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Schallimmissionen (§ 3 Abs. 1 und 2 BImSchG) vorliegen, ist auf TA Lärm zurückzugreifen. Die TA Lärm ist eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Ihr kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert (vgl. § 48 Abs. 1 BImSchG), eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. Anhang zur TA Lärm Nr. A 2.5.3) Spielräume eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = DVBl 2007, 1564 = NVwZ 2008, 76 = ZfBR 2008, 56 = LKRZ 2007, 469 = ZNER 2007, 421 = BRS 71 Nr. 103 = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 9. Vorliegend ist allerdings maßgeblich, dass ein Anlagenbetreiber nicht verlangen kann, dass seine lärmemittierenden Anlagen stets an jedem beliebigen Immissionsort die nach der TA Lärm vorgegebenen Grenzwerte stets voll ausschöpfen dürfen. Daher kann die Klägerin nicht verlangen, dass der von den beantragten Windenergieanlagen ausgehende Lärm an den beiden in der angegriffenen Nebenbestimmungen genannten Immissionsorten den nach der TA Lärm zulässigen Immissionswert von 35 dB (A) erreichen darf. Insoweit geht die Klägerin von einem falschen Verständnis der TA Lärm aus. Die TA Lärm regelt, wie sich aus ihrem Inhalt unschwer ergibt, welcher Lärm von Anwohnern einer emittierenden Anlage hinzunehmen ist. Bei der Festlegung der Grenzwerte wird dabei unterschieden, welcher Gebietsart der betroffene Immissionsort zuzuordnen ist und zu welcher Zeit der Lärm dorthin trifft. Wenn die nach der TA Lärm geregelten Grenzwerte durch die emittierende Anlage an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden, so steht der von der Anlage ausgehende Lärm einem Genehmigungsanspruch nicht entgegen. Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass der Anlagenbetreiber einen Anspruch darauf hat, dass er mit seiner Anlage immer so viel Lärm machen darf, dass die Grenzwerte der TA Lärm stets voll ausgeschöpft werden. Vielmehr ist die Immissionsschutzbehörde berechtigt, wenn die Anlage in der Lage ist bessere Lärmwerte zu erreichen, im Interesse der vom Lärm betroffenen Anwohner diese niedrigeren Werte festzuschreiben. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Anwohner einer Anlage stets mit dem nach der TA Lärm maximal zulässigen Lärmpegel beeinträchtigt werden. Nach den von der Klägerin vorgelegten Genehmigungsunterlagen, insbesondere der Gutachtlichen Stellungnahme der SGS-TÜV Saar GmbH vom 28.04.2014, ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen in der Lage sind, an den hier maßgeblichen Immissionsorten deutlich bessere Immissionswerte zu erreichen, als nach der TA Lärm als maximal zulässig geregelt ist. Gründe, warum die Klägerin nicht zur Einhaltung der von ihr selbst angegebenen Werte verpflichtet werden sollte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist insoweit zu beachten, dass eine Überschreitung der an den genannten Immissionsorten vorgegebenen Immissionswerte automatisch dazu führen würde, dass auch an anderen Immissionsorten höhere Lärmwerte entstehen würden. Denn wenn die nach den Genehmigungsunterlagen vorgesehenen Immissionswerte überschritten würden, so wäre dies darauf zurückzuführen, dass an der Anlage höhere Lärmemissionen entstehen, als auf Grund der Genehmigung zugelassen ist. Wenn aber nun zugelassen würde, dass die Anlagen der Klägerin den von ihr selbst angegebenen Immissionspegel am Immissionsort von 30 dB (A) um 5 dB (A) überschreiten dürfen, so müsste auch für alle anderen von den Anlagen betroffenen Immissionsorten erneut überprüft werden, ob auch dort die nach TA Lärm zulässigen Richtwerte eingehalten werden und nicht doch von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen. Daher war der Beklagte unter Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG berechtigt, von der Klägerin zu verlangen, dass die zur Genehmigung gestellten Anlagen an den streitgegenständlichen Immissionsorten die Werte einhalten, die von ihr selbst angegeben wurden. Die Nebenbestimmung konnte auch auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gestützt werden. Insoweit enthält Nr. 3.3 TA Lärm noch eine Konkretisierung der Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Danach bestimmt sich das Maß der Vorsorgepflicht gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und erreichbarer Lärmminderung nach der zu erwartenden Immissionssituation des Einwirkungsbereichs insbesondere unter Berücksichtigung der Bauleitplanung. Die Geräuschemissionen der Anlage müssen dabei so niedrig sein, wie dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach Satz 1 nötig und nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung möglich ist. Auch insoweit ist daher maßgeblich, dass der Beklagte von der Klägerin lediglich verlangt, dass die zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen die Werte einhalten, zu deren Einhaltung die Anlagen nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen in der Lage sind. Das führt dazu, dass der Beklagte sowohl im Hinblick auf noch in der Umgebung des Vorhabens geplante weitere Windenergieanlagen als auch andere emittierende Anlage Vorsorge dafür treffen konnte, dass die Immissionspegel an hier maßgeblichen Immissionsorten nicht bereits von den Anlagen der Klägerin vollständig ausgeschöpft werden und damit weiteren Anlagen eine Genehmigung versperrt wird, obwohl dies nach den technischen Voraussetzungen nicht erforderlich ist. Schließlich ist die Festsetzung der Immissionsrichtwertanteile auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Urteil vom 21.02.2013 - 7 C 22/11 -, NuR 2013, 415 = NVwZ-RR 2013, 593 = ZNER 2013, 313 = BauR 2013, 1428 = Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 28 = BRS 81 Nr. 124 wonach Immissionswerte untauglich sind, die Funktion von Kontrollwerten zu erfüllen, nicht zu beanstanden. Dabei ist entscheidend, dass es bei den vom Beklagten festgesetzten Werten gerade nicht um solche Kontrollwerte handelt. Denn insoweit ist die Nebenbestimmung B.)c.)2) maßgeblich, die die zu überwachenden Kontrollwerte festsetzt. Danach sind die Windkraftanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass der Schalleistungspegel von jeweils 105 dB(A) zuzüglich der in der Schallimmissionsprognose angesetzten Unsicherheit der Typenvermessung und der Serienstreuung während der Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) nicht überschritten wird. b) Auch die Nebenbestimmung B.)c.)2) in der Genehmigung vom 09.12.2014, ist in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Insoweit ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, dass diese sich gegen die in der Nebenbestimmung enthaltene Regelung wendet, dass nach Ablauf von jeweils 3 Jahren nach Inbetriebnahme durch Messungen der Nachweis zu führen ist, dass dieser Wert nicht überschritten wird. Dagegen macht die Klägerin keine Einwände gegen den festgesetzten Schalleistungspegel von jeweils 105 dB(A) geltend. Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 28 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Danach kann die Behörde bei zustimmungsbedürftigen Anlagen nach der Inbetriebnahme anordnen, dass der Betreiber der Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine nach Landesrecht zuständige Stelle ermitteln lassen muss, ohne dass zu befürchten sein muss, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Es entspricht der Rechtsprechung der Kammer in Anschluss an das Urteil des VG Trier vom 04.03.2009 (- 5 K 759/08.TR -, juris), dass nach § 28 Satz 1 Nr. 1 BImSchG eine solche Anordnung trotz der Formulierung „nach der Inbetriebnahme“ auch – wie vorliegend – im Genehmigungsbescheid und damit zeitlich vor der Inbetriebnahme der genehmigungsbedürftigen Anlage getroffen und als Auflage mit der Genehmigung verbunden werden darf. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Norm, die darauf gerichtet ist, insbesondere die für die Emissions- und Immissionsbeurteilung wichtige Anlaufphase der Anlagen zu überprüfen und eine wirksame Emissions- und Immissionskontrolle sicher zu stellen. Vgl. Urteil der Kammer vom 23.11.2011 - 5 K 2254/10 -, juris. Die in der angefochtenen Nebenbestimmung enthaltenen Vorgaben über die von der Klägerin im Abstand von jeweils drei Jahren wiederkehrend durchzuführenden Kontrollmessungen knüpfen an die Regelung in Absatz 1 an, die genehmigten Windkraftanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass ein bestimmter Schallleistungspegel (105 dB(A) zuzüglich der Unsicherheit der Typenmessung und Serienstreuung) nicht überschritten wird. Dabei handelt es sich um solche im Rahmen des Betriebs, die immissionsschutzrechtlich nicht mehr der Genehmigungsentscheidung, sondern der Überwachung durch die zuständige Behörde zuzuordnen sind. Die Festsetzung derartiger „Kontrollwerte“ findet ihre rechtliche Grundlage im immissionsschutzrechtlichen Vorsorgeprinzip (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG). Danach sind die Anlagen so zu betreiben, dass (ausreichend) Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird. Dazu gehören einerseits das Emissionsverhalten der Anlagen bestimmende Maßnahmen, andererseits aber auch nicht technische Regelungen und Vorgaben, die der Behörde gegebenenfalls Rückschlüsse auf technische Fehlfunktionen ermöglichen und einen entsprechenden Handlungsbedarf aufzeigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 7 C 15/06 -, NVwZ 2007, 1086 = DÖV 2007, 881 = Buchholz 406.25 § 48a BImSchG Nr. 2. Derartige Kontrollwerte liefern den Maßstab für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage. Ihre Überschreitung indiziert, dass die Anlage nicht mehr ordnungsgemäß im Sinne von „genehmigungskonform“ arbeitet. Vor dem Hintergrund ist die Genehmigungsbehörde berechtigt, auf der Grundlage der §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG solche Kontrollwerte mit hinreichendem Bezug zum Emissionsverhalten der zu genehmigenden Anlage festzusetzen. Dementsprechend hat der Beklagte hier keine Immissionswerte, sondern für die Überwachung des Emissionsverhaltens der einzelnen Anlagen taugliche, weil daran unmittelbar anknüpfende Schallleistungspegel vorgegeben. Vor diesem Hintergrund unterliegt die von der Klägerin angegriffene Anordnung zum turnusmäßigen Nachweis der Nichtüberschreitung des Wertes im Betrieb der Anlagen und zur Vorlage entsprechender Messberichte im Rahmen der sog. „betreibereigenen Überwachung“ keinen durchgreifenden Bedenken. Unerheblich ist es in dem Zusammenhang, wenn die Klägerin auf die von ihr im Vorfeld der Genehmigung eingereichte Prognose und die darin enthaltenen Abstände zu den zulässigen Grenzwerten verweist. Für die Überwachung hinsichtlich möglicher technischer Veränderungen infolge von Verschleiß oder Funktionsstörungen ist es gleichgültig, ob und gegebenenfalls in welchem Abstand – „knapp“ oder deutlich – diese Prognosedaten unter den zulässigen Immissionsrichtwerten liegen. Die Nebenbestimmung zielt auf die vom Vorsorgegesichtspunkt getragene Überprüfung, dass ursprünglich vorhandene, der Genehmigung der Anlage zugrunde liegende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsanforderungen dauerhaft erfüllt werden, beziehungsweise nicht durch eine nachträgliche negative Veränderung der Anlage und dadurch bedingte negative Auswirkungen im Verständnis von § 3 Abs. 1 BImSchG – hier für Anwohner unter dem Aspekt des Lärmschutzes – entfallen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.05.2013 - 2 A 455/11 -, juris. Soweit die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit geltend macht, die Messungen seien nicht erforderlich, weil verschiedene Überwachungsmaßnahmen nach der Inbetriebnahme der Windenergieanlagen durchgeführt würden, folgen daraus keinen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Nebenbestimmung. Denn die von der Klägerin aufgeführten Maßnahmen sind nicht in vergleichbarer Weise geeignet, eine Überprüfung des Lärmverhaltens der Anlagen zu ermöglichen. Denn alle sonstigen Überprüfungsmaßnahmen können allenfalls indiziell für die Frage sein, ob sich das Lärmverhalten negativ verändert hat. Eine wirkliche Überprüfung der Lärmemissionen ist dagegen nur durch wiederkehrende Messungen möglich. Weshalb diese Nebenbestimmung auch unter Berücksichtigung des damit entstehenden Aufwandes verhältnismäßig ist. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Nebenbestimmung von „Messung“ und nicht von „Immissionsmessung“ spricht. Wenn sich aber in der Praxis insoweit die Durchführung von Emissionsmessungen nach der FWG-Richtlinie (Technische Richtlinie für Windkraftanlagen, Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte; Fördergesellschaft für Windenergie e.V.) mit Ausbreitungsrechnung gemäß DIN ISO 9613-2 zur Erbringung des Nachweises durchgesetzt hat, so kann, wenn Störgeräusche eine Immissionsmessung an den vorgegebenen Immissionsorten und damit einen fristgerechten Nachweis nicht möglich machen, ein solcher ersatzweise auch entweder durch eine Ersatzmessung an (anderen) Immissionsorten oder durch Schallleistungsmessungen in Form einer Emissionsmessung erbracht werden kann, die dann zumindest einen rechnerischen Nachweis der Einhaltung der Teil-Immissionspegel erbringt. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.05.2013, a.a.O.. Soweit sich die Klägerin auch dagegen wendet, dass nicht nur einmal nach 3 Jahren, sondern auch in der Folgezeit nach jeweils weiteren 3 Jahren der Schallleistungspegel zu messen ist, ist Absatz 3 der Nebenbestimmung B.)c.)2. „Von den wiederkehrenden Messungen kann in schriftlicher Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde abgesehen werden, wenn Überschreitungen der Immissionsrichtwerte unter Berücksichtigung der Lärmvorbelastung an den maßgeblichen Aufpunkten sicher ausgeschlossen werden können.“ dahingehend zu verstehen, dass vom wiederkehrenden Messnachweis von der Genehmigungsbehörde abzusehen ist, wenn Überschreitungen des Teil-Immissionspegels sicher ausgeschlossen werden können. So verstanden bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Anordnung in der Genehmigung. So bereits Urteil der Kammer vom 23.11.2011, a.a.O.. Da die streitgegenständlichen Nebenbestimmungen B.)c.)1.) und B.)c.)2.) rechtmäßig sind, hat die Klägerin auch nicht entsprechend ihrer unter 3. und 4. gestellten Hilfsanträge einen Anspruch auf Neubescheidung. Daher hat die Klage hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Genehmigung für die WEA 1 Erfolg, nicht jedoch hinsichtlich der angefochtenen Nebenbestimmungen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war notwendig, weil sie vom Standpunkt einer verständigen, nichts rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 09.12.2014, soweit darin die Genehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage abgelehnt sowie ihr Nebenbestimmungen auferlegt worden sind. Mit Eingang vom 18.10.2013 beantragte die Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von drei Windkraftanlagen vom Typ Nordex N117 in, Gemarkung, Flur 3, Flurstücke 4 und 5, Flur 3, Flurstücke 17 und 18 und in der Gemarkung, Flur 27, Flurstück 15. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens legte die Klägerin eine gutachterliche Stellungnahme der SGS-TÜV Saar GmbH vom 28.04.2014 vor. Danach beträgt der Beurteilungspegel nachts am Immissionsort 30 dB (A) und am Immissionsort Krankenhaus 31 dB (A). Das Landesdenkmalamt teilte mit Schreiben vom „07.02.2014“ mit, dass für die Anlagen WEA 2 und WEA 3 das Einvernehmen zur Genehmigung gemäß § 8 Abs. 8 SDschG unter Berücksichtigung von Auflagen hergestellt werde. Für die Anlage WEA 1 werde das Einvernehmen dagegen nicht hergestellt. Zur Begründung ist in dem Schreiben ausgeführt: „Diese geplante Windkraftanlage ist als erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Baudenkmals zu bewerten, da bei einer der wesentlichen fernräumlichen Ansichtsseiten – hier der Blick von der L zwischen und dem auf das Baudenkmal – eine unmittelbare gemeinsame Wahrnehmung in der gleichen Blicklinie zu erwarten ist. Der Blick auf das Baudenkmal würde unmittelbar durch die horizontverschneidende Anlage als sich i.d.R. bewegendes Element überlagert. Das zählt zu den wenigen Baudenkmälern im Saarland, die aufgrund der spezifischen Eigenheit und ihrer Lage von herausragender Wirkung im Landschaftsraum sind. Das Erscheinungsbild ist wesentlich auch durch die sich dadurch ergebende Fernwirkung mitbestimmt. Die Fernwirkung ist, neben historischen, kunst- und architekturgeschichtlichen Aspekten, wesentlicher Teil der spezifischen Qualität des als Baudenkmal. Einer Stadtkrone gleich kommen hier Aspekte der Selbstdarstellung zum Ausdruck, die sich aufgrund der nur nachrangigen Verdichtungen wesentlich ungeschmälert erhalten haben und die in der autonomen Präsentation des es als „Stadt auf dem Berge“ auch spirituell überhöht wurde. Beschränkt man die Wirkung des Baudenkmals auf den öffentlichen Raum ist der Blick von der L zwischen und dem auf das Baudenkmal zu den herausragenden Ansichten zu zählen. Mit der geplanten Maßnahme soll ca. 2.400 m vom Baudenkmal entfernt eine Windkraftanlage entstehen, die aufgrund ihrer Lage und Bauhöhe unmittelbar horizontverschneidend weiträumig sichtbar wäre. Damit entstünde ein Bauwerk, das als bewegtes Element im Landschaftsraum in unmittelbare Konkurrenz zum Baudenkmal mit seiner bislang weitgehend ungestörten und exklusiven Fernsichtigkeit treten würde. Dabei ist nicht nur von einer gemeinsamen Wahrnehmung von Baudenkmal und geplanter Anlage auszugehen, sondern diese Wirkungskonkurrenz würde sich als unmittelbare, horizontverschneidende Überhöhung des Baudenkmals darstellen. Die durch das Landesdenkmalamt nachgeforderten Unterlagen zum Sachverhalt vom 06.03.2014 bestätigen und begründen die fachliche Einschätzung durch Überprüfung der Gegebenheiten.“ Nach Auswertung der dem Landesdenkmalamt zur Verfügung stehenden Daten und der zur geplanten Maßnahme eingereichten Unterlagen ist für das Landesdenkmalamt nicht zu erkennen, dass aus fachlichen Gründen eine andere Entscheidung als die Versagung des Einvernehmens zur Genehmigung dieser einen Anlage geboten wäre. Ebenso wenig sind überwiegende öffentliche oder private Gründe anzuführen, die im konkreten Fall eine Nachrangigkeit der denkmalfachlichen Bewertung zur Folge hätten.“ Zu diesen Ausführungen gab die Klägerin mehrere Stellungnahmen ab. Das Landesdenkmalamt verblieb jedoch bei seiner Ablehnung des Einvernehmens. Mit dem streitigen Bescheid vom 09.12.2014 wurde der Klägerin die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WEA 2 und 3) in der Gemarkung, Flur, Flurstücke, und Flur, Flurstücke, erteilt und zugleich die Genehmigung für eine beantragte Windkraftanlage (WEA 1) in, Gemarkung, Flur 27, Flurstück 15, abgelehnt. Außerdem enthält der Bescheid unter Ziffer B.)c.)1.) und B.)c.)2.) folgende Auflagen: 1. Die durch den Betrieb der Windkraftanlagen verursachten Geräusche einschließlich der Unsicherheiten für die Serienstreuung, die Vermessung und die in der Schallimmissionsprognose durchgeführte Ausbreitungsrechnung dürfen nachfolgende Immissionsrichtwertanteile an den nach Ziffer 2.3 TA-Lärm maßgeblichen Immissionsorten, entsprechend der Gutachtlichen Stellungnahme der SGS TÜV Saarland GmbH vom 28. April 2014 - Aktenzeichen: 2973485, Revision: A, während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) nicht überschreiten: a) Immissionsort Nr. 1 - Kreisstadt, Gemarkung,: 30 dB (A) b) Immissionsort Nr. 2 -, Gemarkung, (Krankenhausgelände): 31 dB (A) Die Ermittlung der Beurteilungspegel hat nach den Bestimmungen der TA Lärm zu erfolgen. 2. Die Windkraftanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass der Schalleistungspegel von jeweils 105 dB (A) zuzüglich der in der Schallimmissionsprognose angesetzten Unsicherheit der Typenvermessung und der Serienstreuung während der Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) nicht überschritten wird. Nach Ablauf von jeweils 3 Jahren nach Inbetriebnahme ist durch Messungen der Nachweis zu führen, dass dieser Wert nicht überschritten wird. Die Messberichte sind der Aufsichtsbehörde unaufgefordert nach Erhalt zuzuleiten. Von den wiederkehrenden Messungen kann in schriftlicher Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde abgesehen werden, wenn Überschreitungen der Immissionsrichtwerte unter Berücksichtigung der Lärmvorbelastung an den maßgeblichen Aufpunkten sicher ausgeschlossen werden können. Zur Begründung der Ablehnung der Genehmigung für die WEA 1 verwies der Beklagte auf die Stellungnahme des Landesdenkmalamtes und führte ergänzend aus, die Einschätzung des Landesdenkmalamtes leide auch unter Berücksichtigung der anerkanntermaßen betriebswirtschaftlichen Einschränkungen für die Klägerin durch den Verzicht auf eine der drei beantragten Anlagen nicht unter einem offensichtlichen schwerwiegenden Fehler, sei insgesamt plausibel und folglich durch die Genehmigungsbehörde zu übernehmen. Gegen den am 15.12.2014 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 16.12.2014 Widerspruch gegen einen Teil der darin enthaltenen Auflagen und die Ablehnung der Genehmigung für die WEA 1. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 12.02.2016 gab das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz dem Widerspruch hinsichtlich der Nebenbestimmungen B)d.)3 i.V.m. M 6 und M 13 im landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) und B)d.)6.b., letzter Satz, vollständig und hinsichtlich der Nebenbestimmung B.)d.)4. teilweise statt. Außerdem wurden die unter 3.1., 3.2. und 3.3. bezeichneten Nebenbestimmungen geändert. Im Übrigen wies das Ministerium den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es in Bezug auf die vorliegend noch streitigen Punkte, die Genehmigung sei zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach §§ 4, 6 Abs. 1 BImSchG gegeben seien, insbesondere dann, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstünden. In diesem Zusammenhang seien unter anderem die denkmalschutzrechtlichen Vorschriften der Länder zu beachten. Vorliegend könne das die Genehmigung ersetzende Einvernehmen gemäß § 8 Abs. 8 SDschG nicht durch das insofern zuständige Landesdenkmalamt hergestellt werden, da gemäß § 8 Abs. 5 SDschG Gründe des Denkmalschutzes entgegenstünden und andere öffentliche und private Interessen nicht überwögen. Die geplante Windkraftanlage WEA 1 sei als erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Baudenkmals zu erachten. Bei Betrachtung einer der wesentlichen fernräumlichen Ansichtsseiten sei eine unmittelbare gemeinsame Wahrnehmung in der gleichen Blicklinie zu erwarten. Der Blick auf das Baudenkmal würde unmittelbar durch die horizontverschneidende Windkraftanlage als sich drehendes Element überlagert. Hierbei sei nicht nur von der gemeinsamen Wahrnehmung von Baudenkmal und geplanter Anlage auszugehen, sondern es käme zu einer Wirkungskonkurrenz, welche sich als horizontverschneidende Überhöhung des Baudenkmals darstelle. Da es sich bei der WEA um eine Anlage mit einer Nabenhöhe von 140,6 m und einem Rotordurchmesser von 116,8 m handele, könne - obwohl sie in einer Entfernung von 2.400 m errichtet werden solle - nicht ausgeschlossen werden, dass sie eine beeinträchtigende Wirkung auf das Baudenkmal habe. In der Rechtsprechung sei dies bereits für Windkraftanlagen mit einer weitaus geringeren Nabenhöhe von 40 m und einer Entfernung von 1.200 m für möglich gehalten worden. Die Einwände der Klägerin hinsichtlich der denkmalschutzrechtlichen Bedeutung des es seien unerheblich. Es komme für die Einordnung als Baudenkmal weder auf die touristische Bedeutung noch auf die architektonische Bedeutung in Relation zu anderen Baudenkmalen in an. Zwar komme der nach § 6 SDschG erfolgten Eintragung in die Denkmalliste nur eine deklaratorische Wirkung zu, dies ändere jedoch nichts an der Denkmaleigenschaft, die ipso iure das Baudenkmal dem Denkmalschutz unterstelle. Zu einer abweichenden Betrachtung gelange man auch nicht aufgrund der in den 1960er und 1970er Jahren errichteten Erweiterungsgebäude. Nach Einschätzung des Landesdenkmalamts zähle das ungeachtet dessen zu den wenigen Baudenkmälern im Saarland, die aufgrund der spezifischen Eigenheit und ihrer Lage von herausragender Wirkung im Landschaftsraum seien. Die Fernwirkung sei neben anderen Aspekten wesentlicher Teil der spezifischen Qualität des als Baudenkmal. Gerade im Fall der Genehmigung von Windkraftanlagen in der Umgebung von Denkmälern spielten die Faktoren der Sichtbeziehung und der Sichtachsen eine herausgehobene Rolle. Hierbei komme es darauf an, inwieweit zwischen Anlage und Denkmal eine sogenannte optische Konkurrenz bestehe. Da hier der Blick auf das Denkmal unmittelbar durch die horizontverschneidende Anlage als bewegtem Element überlagert werde, werde dieses Wesensmerkmal des Baudenkmals erheblich beeinträchtigt, da die bislang weitgehend ungestörte und exklusive Fernsichtigkeit verloren ginge. Die Konzentration der Untersuchungen auf den Standort an der L habe nach Maßgabe des Landesdenkmalamtes lediglich den Ermittlungsaufwand minimieren sollen. Dieser Standort biete zudem eine herausragende Ansicht auf das Baudenkmal. Auch könne die Klägerin sich nicht auf die Vorbelastung durch eine nördlich des stehende Windkraftanlage berufen, da es sich bei dieser um eine wesentlich kleinere Anlage handele. Dahingegen bringe die von der Klägerin geplante Anlagengröße eine weitgehendere Beeinträchtigung mit sich. Die Versagung der Genehmigung sei auch nicht unverhältnismäßig, da die denkmalrechtliche Entscheidung eine Abwägung anderer öffentlicher und privater Interessen gemäß § 8 Abs. 5 SDschG mit einschließe. Die von der Klägerin vorgetragenen milderen Mittel seien nicht Gegenstand des ursprünglichen Antrags gewesen, sondern im Nachhinein durch den Planer vorgestellt und durch den Beklagten als unzureichend zurückgewiesen worden. Seitens der Klägerin sei ein natürlicher Sichtschutz durch die Anpflanzung hochwüchsiger Bäume und damit also eine Sichtverschattung vorgeschlagen worden. Hierbei verkenne die Klägerin jedoch, dass mit den zugrundeliegenden Unwägbarkeiten bei der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme (Anpflanzung auf fremdem Grund, Wirkungseintritt frühestens 20 Jahre nach Anpflanzung etc.) keine entscheidungsreife Planung vorgelegt worden sei, über die der Beklagte hätte entscheiden können. Ein milderes Mittel sei somit nicht ersichtlich. Auch die in B.)c.)1. mit der Genehmigung verbundene Nebenbestimmung, welche die Klägerin zur Einhaltung bestimmter Lärmimmissionswerte verpflichte, sei rechtmäßig. Die immissionsrechtliche Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG greife ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bestehe. Schädliche Umwelteinwirkungen i.S. des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG seien nach § 3 Abs. 1 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet seien, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Danach seien genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren verhindert würden. Die Grundpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bezwecke bereits die Abwehr potenzieller Risiken. Auch eine Vielzahl geringer Beiträge einzelner Anlagen könne zu einer Relevanz des jeweiligen Einzelbeitrags führen, wenn ihre Summe insgesamt eine Überschreitung der Grenze schädlicher Umwelteinwirkungen bewirke oder die Überschreitung erhöhe. Dies gelte insbesondere dann, wenn zukünftig eine Erhöhung der bisher unter der Schädlichkeitsschwelle befindlichen Summe sehr geringer Einzelbeiträge drohe, weil weitere Anlagen zur Genehmigung stünden. Diesem Schutzbedürfnis werde mit der Nebenbestimmung B.)c.)1. Rechnung getragen. Als möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen seien gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BlmSchG zunächst die von den Windenergieanlagen ausgehenden Geräusche (Lärmimmissionen) zu verstehen. Das Ausmaß der Lärmimmissionen bestimme sich nach der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.08.1998. Zum Schutz der Nachbarschaft müsse die Genehmigung auf einer Prognose der Immissionsbelastungen beruhen, die auf der „sicheren Seite" liege. Die in der angegriffenen Nebenbestimmung festgesetzten Lärmimmissionswerte seien auf Grundlage der mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Lärmimmissionsprognose ermittelt worden. Die Festlegung höherer Immissionswerte sei nicht geboten. Dass ein Betrieb der Windenergieanlagen mit höheren als den festgelegten Immissionswerten möglicherweise genehmigungsfähig wäre, sofern die Gesamtbelastung nach TA Lärm den jeweils zulässigen Immissionsrichtwert nicht übersteige, sei insofern unerheblich. Für den Beklagten sei die der Genehmigung zugrunde liegende Lärmimmissionsprognose maßgebend. Von der TA Lärm gehe eine Bindungswirkung insofern aus, dass die dort angegebenen Immissionsrichtwerte jedenfalls nicht überschritten werden sollten. Sie stehe aber nicht einer Festsetzung unterhalb dieser Grenzen auf Basis der Lärmprognose entgegen. Zum Schutz der Nachbarschaft an den Immissionsorten „" und „Krankenhausgelände " müsse die Prognose der Immissionsbelastungen auf der sicheren Seite liegen. Damit stelle sich die Festsetzung von Immissionsrichtwerten, die die Richtwerte der TA Lärm unterschritten, als verhältnismäßig dar und könne bereits auf Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG getroffen werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht, soweit die Festsetzung auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG und damit auf die immissionsrechtliche Vorsorgepflicht gestützt werde. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG diene als Gebot gefahrenunabhängiger Risikovorsorge zunächst dazu, eine „Sicherheitszone vor der Gefahrenschwelle" zu schaffen, wenn entweder potenziellen Gefährdungen trotz ungeklärter Wirkungszusammenhänge bzw. bestehenden Kenntnislücken über die Schädlichkeit bestimmter Immissionen begegnet oder gegenüber der Schädlichkeitsschwelle ein Sicherheitsabstand, eine Art „Pufferzone", eingehalten werden solle. Das Maß der Vorsorgepflicht hinsichtlich der Lärmimmissionen bestimme sich nach Nr. 3.3 TA Lärm einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und erreichbarer Lärmminderung nach der zu erwartenden Immissionssituation des Einwirkungsbereichs insbesondere unter Berücksichtigung der Bauleitplanung. Nach Nr. 3.3 S. 2 TA Lärm müssten die Geräuschemissionen der Anlage so niedrig sein, wie dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach S. 1 nötig und nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung möglich sei. Aus letzterem sei bereits abzuleiten, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die in der TA Lärm unter Nr. 6.1 festgelegten Immissionsrichtwerte nicht voll ausgeschöpft werden müssten. Darüber hinaus sei bei der Vorsorge auch die mögliche weitere Entwicklung eines Gebiets in die Betrachtung miteinzubeziehen. Die durch die Auflage vorgenommene Lärmkontingentierung in Form der Festsetzung von Teilimmissionswerten sei gerade in Bezug auf Windkraftanlagen sinnvoll, damit aufgrund der weitreichenden Immissionen Platz für weitere Anlagen verbleibe. Im vorliegenden Fall seien in unmittelbarer Nachbarschaft der von der Klägerin geplanten Anlagen zwischenzeitlich weitere Windenergieanlagen genehmigt. Die für die Anlagen in der Auflage B.)c.)1. festgesetzten Immissionswerte seien deshalb gerade an diesem Standort ein bewährtes und angemessenes Mittel zur Einhaltung der zulässigen Gesamtbelastung beim weiteren Ausbau. Unerheblich sei, dass die festgesetzten Lärmimmissionswerte durch die Versagung der Genehmigung der WEA 1 weitaus geringer ausfielen als in der ursprünglich vorgelegten Geräuschimmissionsprognose, die von drei Windenergieanlagen ausgegangen sei. Zum einen verursachten die in der Nebenbestimmung festgesetzten Lärmimmissionen keine zusätzliche Beschwer für die Klägerin. Zum anderen sei die Festsetzung des Immissionskontingentes auch erforderlich vor dem Hintergrund benachbarter, mittlerweile genehmigter Vorhaben, bei denen die von den geplanten Anlagen der Klägerin verursachten Immissionen als Vorbelastung berücksichtigt werden müssten. Die Nebenbestimmung unter B.)C.)2., mit der die Klägerin zu wiederkehrenden Nachweismessungen des Schallleistungspegels nach Ablauf von drei Jahren nach Inbetriebnahme verpflichtet werde, sei rechtmäßig. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 26 BImschG könne die Behörde bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Inbetriebnahme anordnen, dass der Betreiber der Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage ermitteln lasse, auch ohne Befürchtung, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden. Entgegen des Wortlauts des § 28 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, der auf einen Zeitpunkt „nach der Inbetriebnahme" verweise, dürfe eine derartige Anordnung auch schon im Genehmigungsbescheid und damit zeitlich vor der Inbetriebnahme der genehmigungsbedürftigen Anlage getroffen und als Auflage mit der Genehmigung verbunden werden. Dies folge aus Sinn und Zweck der Norm, die darauf gerichtet sei, insbesondere die für die Emissions- und Immissionsbeurteilung wichtige Anlaufphase der Anlagen zu überprüfen und eine wirksame Kontrolle sicherzustellen. Danach dürfe die Anordnung schon vor Inbetriebnahme, allerdings mit Wirkung nach Inbetriebnahme, getroffen werden. Wenn schon nachträglich Messanforderungen gestellt werden dürften, so müsse dies zur Sicherung des dargestellten Zwecks der Norm erst recht insoweit gelten, als die Anordnung bereits mit der Genehmigung verknüpft werden dürfe. Zudem diene dies gerade auch den Interessen des Anlagenbetreibers, da er sich bereits bei Erhalt der entsprechenden Genehmigung darauf einstellen könne, dass er nach Inbetriebnahme der Anlage Messungen durchzuführen habe. Die wiederkehrenden Messungen dienten dazu, die dauerhafte Einhaltung der Schallleistungspegel zu gewährleisten. Eine Veränderung des akustischen Verhaltens von Windenergieanlagen könne durch Schäden (wie etwa Risse, Blitzeinschläge, Folienablösung) erfolgen, die das akustische Verhalten dergestalt verändern könnten, dass die Schallemissionen auch bei Erreichen der Nennleistung mit der Windgeschwindigkeit weiter anstiegen. Weiterhin sei auch zu berücksichtigen, dass die Genehmigungserteilung auf der Grundlage von Immissionsprognosen erfolge, so dass es daher auch nicht zu beanstanden sei, wenn nach Inbetriebnahme durch Messungen bestätigt werde, ob diese prognostizierten Werte auch tatsächlich eingehalten würden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 17.02.2016 zugestellt. Am 17.03.2016 hat die Klägerin bei Gericht Klage. Zur Begründung macht sie geltend, der Genehmigung für die WEA 1 stünden keine denkmalschutzrechtlichen Gründe entgegen. Die Versagung des Einvernehmens der Landesdenkmalbehörde zur Genehmigung sei rechtswidrig gewesen. Durch die beantragte WEA 1 werde das Erscheinungsbild des Baudenkmals nicht im Sinne des § 8 Abs. 2 SDschG beeinträchtigt. Das habe allenfalls eine nur geringe denkmalschutzrechtliche Bedeutung. Die ohnehin nur geringe denkmalschutzrechtliche Bedeutung des werde zudem nicht nur durch die in den 1960er und 1970er Jahren errichteten Erweiterungsgebäude, sondern auch durch die Vorbelastung durch eine nördlich des stehende Windkraftanlage in Frage gestellt. Dies ergebe sich auch aus dem Denkmalschutz-Gutachten des Ingenieurbüros vom 20.07.2016. Nach den Ausführungen des Gutachters entfalte sich die Umgebungswirkung des vor allem nach Westen in Richtung hin und entlang eines Wanderweges. Von diesen Orten aus wäre die geplante WEA 1 jedoch nicht zu sehen. Gleichwohl werde die Umgebungswirkung durch die erhebliche Vorbelastung gemindert. Aus der dem Gutachten beigefügten Fotodokumentation ergebe sich anschaulich, dass die Wirkung einer „Stadt auf dem Berge" kaum noch begründet werden könne. Insbesondere von den Sichtachsen aus erscheine das -Ensemble wegen der bestehenden Vorbelastung jedenfalls in baulicher Hinsicht gerade nicht mehr herausragend. Wenn die bauliche Wirkung die religiöse Bedeutung unterstreichen solle, habe das jedenfalls seine räumliche Wirkung durch die bestehenden, gleichzeitig von der Hauptsichtachse aus sichtbaren Gebäude an den benachbarten Bergrücken auf derselben Höhe sowie durch die übrige Vorbelastung und starken Waldbewuchs eingebüßt. Insbesondere hätten sowohl die Anbauten aus den 1960er und 1970er Jahren zu einer Beeinträchtigung der Gesamtstruktur, insbesondere des Gebäude- und Architekturstils des Gebäudeensembles geführt und den historischen Zeugniswert des Ensembles gemindert. Zudem belasteten die Neubauten am, ein Fernsehturm sowie bestehende Windenergieanlagen das Erscheinungsbild des ursprünglichen. Der Gutachter stelle zudem fest, dass schon wegen des erheblichen Abstands der WEA 1 zum von ca. 2.400 m keine substantielle, strukturelle oder funktionale Beeinträchtigung des es im Raum stehe. Dass nun ausgerechnet eine solch entfernte Windkraftanlage, deren Rotor ohnehin lediglich zu 75 % neben dem Dach des sichtbar werden würde, die Denkmaleigenschaft des erheblich beeinträchtige, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Der Beklagte habe die Vorbelastung durch die bestehende Windkraftanlage sowie weitere bauliche Anlagen in der Umgebung offensichtlich nicht mit dem gebotenen Gewicht in seine Entscheidung einbezogen. Er verweise lediglich pauschal darauf, dass es sich bei der bestehenden Windenergieanlage um eine kleinere Anlage als die beantragte Anlage handele. Entscheidend sei jedoch, dass bei einem Blick auf das bereits heute eine rotierende Windenergieanlage zusammen mit dem deutlich wahrnehmbar sei. Diese bestehende Windenergieanlage beeinträchtige sogar die Sicht auf die denkmalschutzrechtlich relevante Vorderseite des und nicht - wie die geplante Windenergieanlage - lediglich die denkmalschutzrechtlich unattraktive Rückseite des. Die durch die bestehende Windenergieanlage beeinträchtigte Ansicht des sei zudem von der Landstraße L, die deutlich stärker befahren sei als die Landstraße L, sowie von den sich in der Umgebung befindlichen Gebäuden aus zu sehen. Es lasse sich daher nicht nachvollziehen, dass diese sowie weitere bauliche Anlagen in der Denkmalumgebung unerheblich, die Wahrnehmbarkeit der geplanten WEA 1 jedoch denkmalschutzrechtlich erheblich sein solle. Entgegen der Ansicht des Beklagten gehöre die für eine gemeinsame Wahrnehmung des und der WEA 1 allein mögliche Sichtachse nicht zu den „wesentlichen fernräumlichen Ansichtsseiten" des. Ein Autofahrer, der die allein mögliche Sichtachse auf der Landstraße L passiere, müsste seinen Blick von der Straße abwenden, um das gleichzeitig mit der geplanten WEA 1 zu sehen. Die angeblich „bislang weitgehend ungestörte und exklusive Fernsichtigkeit" gehe zudem nicht durch die WEA 1 verloren. Es bestehe auch keine weitere Sichtachse, von der aus nur das und die WEA 1 zu sehen seien. Alle anderen Beobachtungspunkte auf das böten gleichzeitig den Blick auf einen Fernsehturm oder die Anbauten des, die nicht denkmalgeschützt seien und das Baudenkmal ohnehin abwerteten. Beobachtungspunkte oberhalb oder unterhalb der L kämen auch nicht in Betracht, denn hier befinde sich lediglich Ackerland und lägen keine relevanten Aussichtspunkte. Der vom Landesdenkmalamt ausgewählte Beobachtungspunkt an der Landstraße L sei gänzlich unbedeutend. An dem Beobachtungspunkt, der sich nahe der Ortseinfahrt von befinde, liege weder ein Aussichtspunkt, Parkplatz oder eine Haltebucht, noch führten hier Spazier-, Wander- oder Radwege entlang. Der Beobachtungspunkt werde lediglich von wenigen Autofahrern auf dem Weg von oder nach passiert. Ein Autofahrer, der in Richtung fahre, habe nur für einen kurzen Moment die Möglichkeit, aus dem Augenwinkel auf das tiefer gelegene zu blicken. Zudem sei die Landstraße hier schmal, kurvig und jeweils nur für eine geringe Straßenstrecke einsehbar; Autofahrer müssten sich an dieser Stelle vermehrt auf die Fahrbahn konzentrieren und hätten daher keine Möglichkeit, den Blick in Richtung zu wenden oder gar schweifen zu lassen. Die Landstraße L sei darüber hinaus wenig frequentiert. Hinzu komme, dass der vorgegebene Beobachtungspunkt an der Landstraße L nur eine sehr eingeschränkte Sicht auf das und nur auf seine denkmalschutzrechtlich nicht attraktive Rückseite biete. Eine Blickbeziehung von dem Beobachtungspunkt aus zum sei allenfalls für wenige Sekunden bei einer Autofahrt in Richtung möglich, da ansonsten dichter Baumbewuchs den Blick auf das versperre. Auf etwa der halben Gebäudelänge sei zudem nur das oberste Stockwerk, teilweise sogar nur der Dachstuhl sichtbar, da das übrige Gebäude von dem vorhandenen Baumbestand verdeckt sei. Darüber hinaus verändere sich die Blicklinie von der Landstraße L zum im Verlauf der Fahrtstrecke von ca. 400 m, die für wenige Sekunden den Blick aus dem Augenwinkel auf das zulasse, erheblich. Bei einer Fahrt in Richtung wäre die WEA 1 zunächst gar nicht zu sehen, da sie von der Anhöhe zur linken Seite verdeckt sei. Erst im Verlauf der Fahrt würde die WEA 1 rechts neben der Waldkante für kurze Zeit in einer Entfernung von mehreren Kilometern sichtbar, um so dann wenige Sekunden später vom bzw. vom Wald verdeckt zu werden. Die Ansicht des würde durch Zulassung der WEA 1 nicht im Sinne von § 8 Abs. 2 SDschG erheblich beeinträchtigt. Aus dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 SDschG i.V.m. § 8 Abs. 5 SDschG folge, dass es nur auf eine erhebliche Beeinträchtigung eines geschützten Denkmals ankommen könne. Das Landesdenkmalamt habe in seiner Stellungnahme die Wahrnehmung des als „Stadt auf dem Berge" als zentrale Denkmaleigenschaft des hervorgehoben. Gerade die angesprochene spirituell-theologische Bedeutung könne das bei einem Anblick von der Landstraße L jedoch ohnehin nicht entwickeln. Denn das sei hier nur teilweise, aus dem Augenwinkel und gerade nicht als erhöhtes Ensemble sichtbar, sondern man blicke von dem von der Behörde für maßgeblich gehaltenen Beobachtungspunkt auf das hinab. Von hier aus vermittele es dem Betrachter durch den dichten Baumbewuchs und seine Lage eher einen verborgenen, vorsichtigen Eindruck, der gerade nicht die volle Aufmerksamkeit auf das lenke. Zudem gehörten Windenergieanlagen inzwischen zu einem gewohnten Landschaftsbild und lenkten den Blick kaum noch ab. Selbst wenn man eine grundsätzliche Schutzwürdigkeit des sowie eine gewisse Beeinträchtigung seines Anblicks durch die beantragte Windkraftanlage annähme, verstoße die Versagung des Einvernehmens gegen § 8 Abs. 5 SDschG. Nach dieser Vorschrift bestehe ein Anspruch auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bzw. des denkmalschutzrechtlichen Einvernehmens, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstünden (1. Alt.) oder wenn andere öffentliche oder private Interessen diese Gründe überwögen (2. Alt.). Die beantragte WEA 1 führe schon nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Ansicht auf das. Aber selbst wenn man annähme, dass denkmalschutzrechtliche Gründe der WEA 1 entgegenstünden, sei die Versagung des Einvernehmens und damit auch die Versagung der beantragten Genehmigung für die WEA 1 wegen Ermessensausfalls rechtswidrig. Denn der Beklagte habe offenbar eine Versagung der Genehmigung wegen einer angeblichen Beeinträchtigung des Anblicks des für zwingend gehalten und von seinem Spielraum, im Rahmen des § 8 Abs. 5, 2. Alt. SDschG die verschiedenen Belange gegeneinander abzuwägen, keinen Gebrauch gemacht. Der Beklagte übersehe, dass die Zulassung von weiteren Windenergieanlagen, also auch der beantragten WEA 1, dem erklärten Ziel auch der saarländischen Landesregierung sowie der Bundesregierung nach einem deutlichen Ausbau der Windenergienutzung zur Verwirklichung der Energiewende entspreche und daher im öffentlichen Interesse stehe. Die Errichtung der WEA 1 diene insoweit dem öffentlichen Interesse an treibhausgasfreier, regenerativer Energieversorgung und an Versorgungssicherheit. Daneben verlange auch das private, u.a. wirtschaftliche Interesse an der beantragten Genehmigung für die WEA 1, das wirtschaftliche Interesse der Grundstückseigentümer an den mit der WEA zu erzielenden Pachteinnahmen sowie das fiskalische Interesse an Gewerbesteuereinnahmen eine - hier jedoch nicht stattgefundene - Abwägung im Sinne des § 8 Abs. 5 SDschG. Die vom Beklagten angeführten denkmalschutzrechtlichen Gründe für eine Versagung des Einvernehmens überwögen die genannten öffentlichen und privaten Interessen jedenfalls nicht. Angesichts der geringen Schutzwürdigkeit des hier maßgeblichen Anblicks des und des allenfalls geringfügigen Einflusses der Windenergieanlage auf das Sichtbild einerseits sowie des erheblichen Gewichts der für die Zulassung der WEA 1 streitenden öffentlichen und privaten Interessen andererseits lasse sich jedenfalls kein Überwiegen der denkmalschutzrechtlichen Gründe feststellen. Diese Aspekte sowie das besondere öffentliche Interesse an einem Ausbau der Windenenergienutzung zur Verwirklichung der Energiewende und die bestehenden privaten Interessen habe der Beklagte bei seiner Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt. Eine Gewichtung und Abwägung der Belange lasse sich der Begründung des Bescheides vom 09.12.2014 sowie des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2016 wie auch der gesamten Verfahrensakte nicht entnehmen und habe offensichtlich nicht stattgefunden. Die Versagung des Einvernehmens sei daher schon wegen Ermessens- bzw. Abwägungsausfalls rechtswidrig. Auf jeden Fall läge ein Ermessensdefizit vor. In diesem Falle hätte die Behörde nämlich die Bedeutung der abwägungsrelevanten privaten und öffentlichen Belange isoliert in ihrer Bedeutung verkannt. Dieses Defizit könnte auch nicht durch ergänzende Ausführungen behoben werden. Eine Ermessensentscheidung, welche ein Überwiegen der Belange des Denkmalschutzes annehmen wollte, wäre rechtswidrig. Dem in Art. 20a GG postulierten Staatsziel des Umwelt- und Klimaschutzes, das als Abwägungsdirektive in die hier zu treffende Abwägung einzustellen sei, könne zudem nur dadurch angemessen Rechnung getragen werden, dass die Abwägung selbst bei etwaiger Gleichgewichtigkeit der entgegenstehenden Belange des Denkmalschutzes zugunsten der Nutzung der Windenergie zu treffen sei. Die Versagung des denkmalschutzrechtlichen Einvernehmens sei im Übrigen unverhältnismäßig, insbesondere nicht erforderlich gewesen. Der Beklagte hätte durch Auflagen zur beantragten Genehmigung eine etwaige Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des verhindern können. Insbesondere die Anpflanzung von bereits zum Pflanzzeitpunkt hochwüchsigen Bäumen auf der zwischen dem und der WEA 1 gelegenen Bergkuppe in der Verlängerung der dort befindlichen Baumreihe könne zu einem natürlichen Sichtschutz führen, der die WEA 1 fast vollständig verdecke. Die Nebenbestimmung B.)c.)1.) sei rechtswidrig, soweit sie für die Nachtzeit die Einhaltung von Lärmimmissionswerten (30 bzw. 31 dB(A)) festsetze, die über den nach TA Lärm maßgeblichen Lärmimmissionswert von 35 dB(A) hinausgingen. Die Festsetzung von nächtlichen Immissionsgrenzwerten von 30 dB(A) für den Immissionsort und von 31 dB(A) für den Immissionsort sei im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG unzulässig. Beim Betrieb der beantragten WEA 2 und 3 werde die Schutzpflicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sicher eingehalten. Wie in der Geräuschimmissionsprognose der SGS-TÜV Saar GmbH dargelegt würden die hier maßgeblichen Lärmimmissionswerte der TA Lärm, insbesondere der Wert von 35 dB(A) für die Nachtzeit, durch die beantragten drei WEA sogar deutlich unterschritten. Entgegen der Ansicht des Beklagten werde sie auch dann unzulässig belastet, wenn die von ihr betriebenen Windenergieanlagen die vorgegebenen Lärmimmissionswerte ohne Betriebsbeschränkungen einhalten könnten. Denn die Inhaltsbestimmungen der Genehmigung, zu denen auch die Festsetzung von Lärmimmissionsgrenzwerten gehöre, begrenzten das grundsätzlich durch Art. 12 und 14 GG geschützte Recht, die Windenergieanlagen unbeschränkt zu betreiben und wirtschaftlich zu nutzen. Die Anordnung strengerer als nach der TA Lärm für reine Wohngebiete vorgesehener Lärmimmissionswerte sei nicht erforderlich und daher rechtswidrig. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die TA Lärm den Begriff der schädlichen Umweltauswirkung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift abschließend ausfülle und konkretisiere und auch für die Beurteilung von Windenergieanlagen maßgeblich sei. Für eine einzelfallbezogene, strengere Beurteilung der Grenze der schädlichen Umweltauswirkungen sei daher kein Raum. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei die Festsetzung von strengeren Lärmimmissionswerte als nach der TA Lärm auch nicht mit Blick auf mögliche weitere beantragte oder noch zu erwartende Windenergieanlagen auf Basis des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gerechtfertigt. Die Lärmauswirkungen anderer Windenergieanlagen seien schon wegen des Prioritätsgrundsatzes nicht ihren Windenergieanlagen zuzurechnen und daher im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht zu berücksichtigen. Die Einhaltung einer Art „Pufferzone" wäre allenfalls im Rahmen des Vorsorgeprinzips nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG möglich, wofür die Voraussetzungen jedoch ebenfalls nicht vorlägen. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG komme als Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Lärmimmissionswerte für die Nachtzeit von 30 dB(A) bzw. 31 dB(A) nicht in Betracht. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG normierte Vorsorgepflicht werde durch Nr. 3.3 der TA Lärm unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und erreichbarer Lärmminderung konkretisiert. Insoweit sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass Anordnungen, die die Einhaltung niedrigerer Immissionswerte als in der TA Lärm verbindlich vorschrieben, nur bei atypischen Sachverhalten sowie dann in Betracht kämen, wenn im konkreten Einzelfall hinreichende Gründe für die Annahme bestünden, dass der Anlagenbetrieb und die dabei entstehenden Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen könnten. Vorsorgemaßnahmen sollten insbesondere dann zulässig sein, wenn die zur Annahme von schädlichen Umweltauswirkungen heranzuziehenden Immissionsrichtwerte auf bestimmten Flächen im Einwirkungsbereich der Anlage durch die Vorbelastung sowie die Zusatzbelastung der zu beurteilenden Anlage fast vollständig ausgeschöpft würden. Hinreichende Gründe für die Annahme, dass die beantragten Anlagen schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen könnten, seien nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass der Beklagte die Festsetzung der geringeren Lärmimmissionswerte mit dem Schutzprinzip aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG begründe und Vorsorgeerwägungen erst gar nicht anstelle, wäre die Schaffung einer „Pufferzone" vor der Gefahrenschwelle auch nicht mit Blick auf mögliche weitere Windenergieanlagen, also mit Blick auf die zukünftige bauliche Entwicklung im Einwirkungsbereich der Anlagen erforderlich. Eine solche Rücksichtnahme auf potentielle Konkurrenz-Windenergieanlagen stünde insbesondere im Widerspruch zur Ausgestaltung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als gebundene Entscheidung nach §§ 4 und 6 BImSchG. Ungeachtet dessen bliebe auch ohne die Festlegung strengerer Lärmimmissionswerte im Genehmigungsbescheid vom 09.12.2014 ein ausreichender Spielraum für die Zulassung weiterer Windenergieanlagen. Der Beklagte lege schon nicht dar, ob im Einwirkungsbereich ihrer Windenergieanlagen weitere Anlagen planungsrechtlich zulässig und wegen der Windhöffigkeit des Gebietes zu erwarten wären, die dann zu einer Überschreitung der Lärmimmissionswerte der TA Lärm führen würden. Im Übrigen stünden dem Beklagten entsprechend dem Prioritätsgrundsatz dann auch Beschränkungsmöglichkeiten durch entsprechende Festsetzungen in nachfolgenden Genehmigungsbescheiden zur Verfügung. Auch die Nebenstimmung unter B.)c.)2.), die sie zu wiederkehrenden Nachweismessungen im Hinblick auf den Schallleistungspegel von 105 dB(A) nach Ablauf von jeweils drei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlagen verpflichte, sei rechtswidrig, da sie nicht im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erforderlich sei, um die Voraussetzungen der Genehmigung sicherzustellen, und auch nicht auf Grundlage der §§ 26, 28 BImSchG gerechtfertigt sei. Wenn von vorneherein feststehe, dass die Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen verursache, sei eine Anordnung ermessensfehlerhaft. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Genehmigungsvoraussetzungen, insbesondere die maßgeblichen Lärmimmissionsrichtwerte der TA Lärm, beim Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen nicht eingehalten werden könnten. Selbst wenn die Begründung des Beklagten zuträfe, dass sich ein Schallleistungspegel einzelner Windenergieanlagen unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Blitzschlag) verändern könnte, bestehe wegen des erheblichen Abstands zu den maßgeblichen Richtwerten keine Gefahr, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch die Windenergieanlagen hervorgerufen würden. Zudem habe sich der Beklagte nicht damit auseinandergesetzt, ob die Anordnung angesichts des erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwands verhältnismäßig sei. Eine Schallpegelmessung innerhalb eines Windparks sei extrem aufwändig, weil verschiedene Windverhältnisse und bestimmte Witterungsbedingungen herrschen müssten und keine Nebengeräusche auftreten dürften. Nicht zuletzt entstünden erhebliche Kosten, die angesichts des zu erwartenden rechtlich nicht weiter relevanten Ergebnisses in keinem Verhältnis stünden. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, 1. der Bescheid des Beklagten vom 09.12.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2016 wird in Bezug auf Nr. 11. (Ablehnung der WEA 1) aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der beantragten Windenergieanlage WEA 1 zu erteilen. Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 06.11.2013, zuletzt ergänzt am 09.10.2014, gerichtet auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der beantragten Windenergieanlage WEA 1 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 3. Die Nebenbestimmung B.)c.)1.) zum Bescheid des Beklagten vom 09.12.2014, Nr. 1 (Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Windenergieanlagen WEA 2 und 3), in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2016 wird unter Aufrechterhaltung der Genehmigung im Übrigen aufgehoben, soweit sie für die Nachtzeit die Einhaltung strengerer Immissionswerte (30 bzw. 31 dB(A)) festsetzt, die über den nach TA Lärm maßgeblichen Lärmimmissionswert von 35 dB(A) hinausgehen. Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 06.11.2013, zuletzt ergänzt am 09.10.2014, gerichtet auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der beantragten Windenergieanlagen WEA 2 und 3 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich der Nebenbestimmung B.)c.)1.) zur Einhaltung eines Lärmimmissionswerts für die Nachtzeit erneut zu entscheiden. 4. Die Nebenbestimmung unter B.)c.)2.) zum Bescheid des Beklagten vom 09.12.2014, Nr. 1 (Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Windenergieanlagen WEA 2 und 3), in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2016 wird unter Aufrechterhaltung der Genehmigung im Übrigen aufgehoben, soweit sie die Klägerin zu regelmäßig wiederkehrenden Schallimmissionsnachweismessungen verpflichtet. Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 06.11.2013, zuletzt ergänzt am 09.10.2014, gerichtet auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der beantragten Windenergieanlagen WEA 2 und 3 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich der Anordnung von regelmäßig wiederkehrenden Schallimmissionsnachweismessungen erneut zu entscheiden. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung für die WEA 1 aus §§ 4, 6 Abs. 1 BImSchG, da der Errichtung und dem Betrieb der WEA 1 Vorschriften des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes (SDschG) entgegenstünden. Im vorliegenden Fall sei wegen der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG nach § 8 Abs. 8 S. 2 SDschG die Entscheidung über die Genehmigungserteilung im Einvernehmen mit der Landesdenkmalbehörde zu treffen gewesen. Die Versagung des Einvernehmens durch die Landesdenkmalbehörde sei rechtmäßig gewesen. Dem komme eine nicht nur geringe denkmalschutzrechtliche Bedeutung zu. Das Saarländische Denkmalschutzgesetz kenne eine Abwägung mit bereits vorhandenen visuellen Vorbelastungen bei der fachlichen Beurteilung von Maßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 2 und Abs. 5 SDschG nicht, sondern beschränke sich im Hinblick auf den Genehmigungsvorbehalt der Landesdenkmalbehörde auf die nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung des Baudenkmals durch eine in der Umgebung des Denkmals zu errichtende Anlage. Die fachrechtlichen Entscheidungsgrundlagen seien nach Aussage des Landesdenkmalamtes „Gründe des Denkmalschutzes" in Verbindung mit hierzu abzuwägenden öffentlichen oder privaten Interessen. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 5 SDschG. Prüfungsmaßstab für die Beurteilung der aktuellen Qualität des Erscheinungsbildes eines Baudenkmals seien jedoch nicht mögliche „visuelle Vorbelastungen" - ein Begriff, der dem Denkmalrecht fremd sei. Vielmehr sei zu untersuchen, inwieweit die Bewahrung des aktuellen Erscheinungsbildes des Baudenkmals fachlich geboten sei und als Schutzziel im öffentlichen Interesse liege. Dass die geplante WEA 1 mit ihrem bewegten Rotor für das von Norden wahrnehmbare Erscheinungsbild des Baudenkmals, teilweise sogar in bildlicher Superposition zum Baudenkmal, eine Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes darstelle, bejahe auch der Fachbeitrag. Die dort getroffenen Relativierungen der Wahrnehmungsmöglichkeiten von Norden seien jedoch ohne fachrechtlichen Belang, da zum einen der im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorgegebene Standort exemplarisch die zu erwartende Beeinträchtigung habe verdeutlichen sollen. Zum anderen sei die grundsätzliche Sichtbarkeit und damit Nachvollziehbarkeit des Erscheinungsbildes hier ausschlaggebend, nicht aber eine mögliche reduzierte Verweildauer eines Betrachters durch entsprechende Wahl von Verkehrsmitteln oder Reisegeschwindigkeiten. Ein am Denkmal Interessierter könne diesen Aussichtsbereich problemlos erreichen und das Denkmal mit seinem dort gegebenen Erscheinungsbild wahrnehmen. Die graduelle Bewertung einer Beeinträchtigung eines Baudenkmals sei für das Landesdenkmalamt fachrechtlich im Sinne des SDschG ohne Belang. § 8 Abs. 2 SDschG kenne keine Abstufung von mehr oder weniger erheblichen Beeinträchtigungen. Diese Einschätzung werde durch den Wortlaut des § 8 Abs. 2 SDschG gestützt, der jede nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung eines Baudenkmals einem Genehmigungserfordernis unterstelle. Grundsätzlich sei nach Einschätzung des Landesdenkmalamtes die hier zu erwartende bildliche Superposition einer zudem bewegten Anlage (Rotor) über einem Baudenkmal in relativer Nahansichtigkeit fachlich und fachrechtlich jedoch als erhebliche Störung der visuellen Integrität von Baudenkmalen zu bewerten, vor allem von jenen, die wie das in hohem Maße kulturlandschaftsprägend seien („worst case"). Ebenso ohne fachrechtlichen Belang sei die Frage, ob die Art der Beeinträchtigung für ein Baudenkmal bislang neu oder bereits in anderer Form an anderen Standorten möglicherweise gegeben sei. Entscheidend sei hier, dass das bislang hier von Norden gegebene, weitgehend unbeeinträchtigte und zugleich denkmalrelevante Erscheinungsbild des Baudenkmals durch eine geplante Maßnahme dauerhaft - und gerade nicht nur vorübergebend - beeinträchtigt werden solle. Fragen der Verhältnismäßigkeit einer denkmalrechtlichen Entscheidung seien im Saarländischen Denkmalschutzgesetz geregelt und bezögen sich ausschließlich auf andere, möglicherweise überwiegende öffentliche oder private Interessen (§ 8 Abs. 5 SDschG), also grundsätzlich nicht auf die Gründe des Denkmalschutzes selbst, die durch die Landesdenkmalbehörde im Rahmens des pflichtgemäßen Ermessens nach wissenschaftlichen, denkmalfachlichen und denkmalrechtlichen Standards zu bewerten seien. Das Landesdenkmalamt sehe keine überwiegenden privaten Interessen, die sich über die denkmalschutzrechtlichen Belange hinweg setzen könnten, da grundsätzlich kein überwiegender Anspruch bestehe, durch eine private Maßnahme in der Umgebung eines Baudenkmals das (private) Baudenkmal eines anderen in seinem Erscheinungsbild dauerhaft zu beeinträchtigen und ihn damit in der Wahrnehmung seiner Erhaltungspflichten gemäß § 7 SDschG zu behindern. Ferner seien ebenso wenig das private wirtschaftliche Interesse an einer Maßnahme in der Umgebung eines Baudenkmals höher zu bewerten als das öffentliche und dem privaten Eigentümer auferlegte Schutzziel des Denkmalschutzes. Auch das Vorliegen eines eventuell überwiegenden öffentlichen Interesses werde verneint, da kein öffentlicher Vorrang für die geplante WEA 1 festgestellt sei und hier zudem von der Verweigerung der denkmalrechtlichen Genehmigung aus Gründen des Denkmalschutzes lediglich eine einzelne Anlage betroffen sei. Visuelle Vorbelastungen seien denkmalschutzrechtlich irrelevant. Hier gehe es nicht um den Schutz der Umgebung, sondern um den des selbst. Die streitgegenständliche Anlage wirke sich beeinträchtigend auf eben dieses aus, hingegen nicht auf die Umgebung. Der Hinweis auf die einzige Sichtachse sowie die daraus gezogene Schlussfolgerung, es handele sich um einen unbedeutenden Sichtpunkt, könne argumentativ nicht verfangen. Ob die Sicht unbedeutend sei oder nicht, sei eine subjektive Wertungsfrage, die sich nicht objektiv verallgemeinern lasse. Die Bedeutung werde nicht dadurch geschmälert, dass lediglich auf die Rückseite des geblickt werden könne. Das saarländische Denkmalschutzrecht schütze, wie sich aus dessen § 1 Abs. 1 S. 1 ergebe, das Denkmal als Ganzes. Unterscheidungen zwischen einzelnen Teilen des Objektes würden nicht vorgenommen und wären im Übrigen auch nicht förderlich. Das Denkmalschutzrecht schütze nicht nur den Blick von außen auf das denkmalgeschützte Gebäude. Es habe sich auch dem Ziel verschrieben, die Perspektive vom Innern des Objektes nach außen hin unter Schutz zu stellen. Die WEA 1 störe daher sowohl den Betrachter, der aus der Umgebung heraus das erblicke, als auch den Blick derer, die sich im befänden und von dort aus auf die störende WEA 1 schauen könnten. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ändere nichts an dem Ergebnis, dass denkmalschutzrechtliche Belange der WEA 1 entgegenstünden. Im Kern gehe es hier um die Frage, ob das selbst als denkmalgeschütztes Gebäude beeinträchtigt werde; die denkmalschutzrechtliche Beeinträchtigung der Umgebung stehe damit in keinem Zusammenhang. Selbstverständlich führe nicht jede kleinste Veränderung in der Umgebung zum Ausschluss des jeweiligen Vorhabens. Es sei eine einzelfallbezogene Frage, die bei einem derart massiven Projekt wie der WEA 1 zur Ablehnung geführt habe. Es sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Versagung des Einvernehmens ausgeführt worden, dass es keine überwiegenden privaten Interessen gebe. Auch im Zusammenhang mit den öffentlichen Interessen sei die Rede von einem Überwiegen. Dies mache deutlich, dass sehr wohl Argumente für und gegen das Vorhaben in die Waagschale geworfen worden seien, eine Abwägung mithin stattgefunden habe. Die Abwägung falle nicht zugunsten der Klägerin aus. Sie verweise auf die Energiewende als öffentliches Interesse, verkenne dabei jedoch, dass allein die Feststellung dieses Umstandes nicht ausreichend sei, um den Denkmalschutz zurücktreten zu lassen. Der Denkmalschutz sei mit Art. 34 in der saarländischen Landesverfassung verankert, weswegen ihm auch ein entsprechend hoher Stellenwert zukomme. Als Staatszielbestimmung komme ihm ein erhebliches Gewicht zu und sei von der Verwaltung und den Gerichten bei der Auslegung und Anwendung des Rechts zu berücksichtigen. Der Erlass von Auflagen sei zwar ein milderes, jedoch kein gegenüber der Ablehnung der Genehmigung gleich geeignetes Mittel. Laut der Aussage des Landesdenkmalamtes führe die WEA 1 dazu, dass das von Norden gegebene, weitgehend unbeeinträchtigte Erscheinungsbild des Denkmals dauerhaft beeinträchtigt werde. Daran ändere sich nichts, wenn der Klägerin entsprechende Auflagen aufgegeben worden wären. Denn diese hätten nicht das Grundproblem, die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes, beseitigt. Auch eine bspw. kleinere Anlage wirke sich negativ auf das aus, zumal hinsichtlich der Größe einer Windenergieanlage ohnehin nicht allzu viel Spielraum bestehe. Es handele sich dennoch um ein Objekt, welches den ungestörten Blick beeinträchtige. Die Bewertung der beeinträchtigenden Maßnahme im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sei erst einmal ausschließlich denkmalfachlich zu treffen, auch wenn ggf. allgemeine ästhetische Argumente, die i.d.R. für den Nachvollzug der Entscheidung durch Dritte nicht unerheblich seien, hier mit betroffen seien. Im Streitfall liege die Beeinträchtigung der geplanten Maßnahme vor allem in einer Minderung der Denkmalbedeutung. Diese schließe hier, historisch bedingt, die weitgehend unbeeinträchtigte Wahrnehmung des Baudenkmals mit ein („Stadt auf dem Berge"). Entsprechend sei im konkreten Fall das Erscheinungsbild des Denkmals nicht nur ein künstlerisch-architektonisch gewolltes oder heute so empfundenes Erscheinungsbild von ästhetischer Qualität, sondern das Wirken des Denkmals im Raum sei hier Teil der spezifischen inhaltlichen Denkmalqualität. Diese Denkmalqualität werde u.a. vom im Ortstermin besuchten Standort aus gesehen besonders deutlich und nachvollziehbar. Auch die Auswahl des Blickstandorts sei daher keine zufällige, sondern Teil der denkmalfachlichen Beurteilung. Sie als untergeordnet zu qualifizieren könne denkmalfachlich nicht nachvollzogen werden. Zudem sei die Beschränkung einer vertiefenden Untersuchung dieses Standorts aufgrund seiner exemplarischen Bedeutung im Hinblick auf die im Genehmigungsverfahren zu klärende Frage erfolgt, ob eine genehmigungsrelevante Beeinträchtigung überhaupt vorliege. Die im Genehmigungsverfahren vorgelegten und teilweise nachgeforderten Unterlagen dienten genau diesem Zweck. Nach Vorlage der nachgeforderten Unterlagen sei folgerichtig gegenüber den beteiligten Fachplanern die hinreichende bzw. abschließende Bearbeitungsfähigkeit des Antrags gemäß § 8 Abs. 4 SDschG erklärt worden, wogegen die Klägerin keine Einwände vorgetragen habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe auch die Klägerin die fachrechtliche Beurteilungsfähigkeit ihres Antrags für ausreichend gehalten. Es hätte der Klägerin unbeschadet der festgestellten Bearbeitungsfähigkeit freigestanden, weitere aus ihrer Sicht verfahrensrelevante Unterlagen vorzulegen, zumal die zusätzlich zum Antrag geforderten Unterlagen ausdrücklich im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung des Baudenkmals verlangt worden seien. Die denkmalfachliche Beurteilung einer Beeinträchtigung im Sinne von § 8 Abs. 2 SDschG beziehe ggf. bereits vorhandene Vorbelastungen regelmäßig mit ein, auch wenn dies nach dem SDschG nicht ausdrücklich gefordert sei. Irrig sei allerdings die Auffassung, dass sich ggf. bereits vorhandenen Beeinträchtigungen auf weitere geplante Beeinträchtigungen begünstigend auswirken könnten. Die denkmalfachliche Frage laute kurz zusammengefasst: Wie viel Beeinträchtigung vertrage ein Denkmal. Dass vom im Ortstermin besuchten Standort aus gesehen keine vorbelastenden Beeinträchtigungen störend wahrnehmbar seien, belege die gute Überlieferungsqualität dieser Ansichtsseite des Baudenkmals. Dies gelte auch bei der Berücksichtigung möglicher weiterer Betrachterstandpunkte. Dass von einem erhöhten Betrachterstandpunkt aus, wie vor Ort vorgetragen und auch im Schreiben der Klägerin dargelegt, weitere WEAs gemeinsam mit dem Baudenkmal wahrgenommen werden könnten, sei unstrittig. Die denkmalfachliche Bewertung unterscheide aber zwischen gemeinsamer Wahrnehmung und dem am stärksten beeinträchtigenden Fall der Superposition. Auch diese Differenzierung sei fachlicher Teil des Abwägungs- und Bewertungsprozesses. Es handele sich hierbei nicht um Willkür. Gleiches gelte für die Bewertung eines Blicks vom Denkmal selbst aus, der aus denkmalfachlichen Gründen hier als nachrangig für die Denkmalbedeutung bewertet worden sei. Auf Grundlage der denkmalfachlichen Bewertung des Erscheinungsbildes erfolge die denkmalrechtliche Bewertung der Genehmigungsfähigkeit der Beeinträchtigung unter pflichtgemäßer Berücksichtigung der hier abzuwägenden öffentlichen und privaten Interessen. Überwiegende öffentliche oder private Interessen seien im strittigen Fall nicht gegeben, wobei eine jeweilige allgemeine Negativbegründung der pflichtgemäß handelnden Behörde verfahrensrechtlich nicht zu fordern sei. Dass bei einer behördlichen Entscheidung regelmäßig unterschiedliche öffentliche oder private Interessen zu bewerten seien, sei im pflichtgemäßen Verwaltungshandeln eingeschlossen. Ebenso sei die Feststellung, dass im strittigen Fall im Hinblick auf § 8 Abs. 5 SDschG keine öffentlichen oder privaten Interessen überwögen, das Ergebnis der sorgsamen Prüfung des Sachstands. Überwiegende öffentliche Interessen lägen nicht vor, da die strittige Anlage beispielsweise außerhalb eines Vorranggebietes errichtet werden solle. Die sog. „Privilegierung von Windkraftanlagen" gemäß § 35 BauGB ermögliche lediglich eine Genehmigungsfähigkeit, schließe aber ausdrücklich möglicherweise gegebene Hinderungsgründe mit ein und stelle kein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Nutzung regenerativer Energien per se dar. Das allgemeine öffentliche Interesse an der Nutzung regenerativer Energien werde durch die Versagung des Einvernehmens auch nicht in Frage gestellt, da es nicht ortsgebunden sei und seine Ziele - es handele sich hier um eine einzelne Anlage ohne weitere öffentliche Planungsgrundlage - unschwer andernorts erreicht werden könnten. Ein grundsätzlicher Vorrang des öffentlichen Interesses an der Nutzung regenerativer Energien gegenüber anderen öffentlichen Belangen sei nicht gegeben. Überwiegende private Interessen zugunsten der geplanten Maßnahme lägen nicht vor und seien im Übrigen im Genehmigungsverfahren von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. Das private Ziel, zur Erzielung wirtschaftlicher Erträge eine denkmalbeeinträchtigende Maßnahme zu realisieren, sei nicht höher zu bewerten als der öffentliche Belang des Denkmalschutzes einschließlich des privaten Ziels eines Denkmaleigentümers, sein Denkmal ohne Beeinträchtigung zu erhalten. Die Nebenbestimmung Nr. B.)c.)1. folge aus der Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm sei der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreite. Die Lärmimmissionswerte seien auf der Basis der im Antrag vorgelegten Lärmimmissionsprognose festgesetzt worden. Diese zeige, dass die Immissionswerte in der genehmigten Höhe eingehalten werden könnten. Die Festlegung höherer Immissionswerte sei demnach - auch nach der TA Lärm - nicht erforderlich gewesen. Die TA Lärm entfalte eine Bindungswirkung dahingehend, dass die dort genannten Immissionsrichtwerte grundsätzlich nicht überschritten werden dürften. Umgekehrt gewähre sie dem Genehmigungsinhaber jedoch keinen Anspruch auf Ausschöpfung der in Nr. 6 genannten Richtwerte. Bei der Nebenbestimmung sei neben der Lärmimmissionsprognose insbesondere berücksichtigt worden, dass die Genehmigung für Windenenergieanlagen zum Schutz der Nachbarn auf einer Prognose der Immissionsbelastungen beruhen müsse, die „auf der sicheren Seite" liege. Mit der Nebenbestimmung B.)c.)1.) sei eine Regelung getroffen worden, die den Interessen sowohl der Klägerin als auch der Nachbarn Rechnung trage und gleichzeitig eine Realisierung weiterer Vorhaben zulasse bzw. nicht von vornherein aus Gründen des Lärmschutzes verhindere. Die Klägerin werde durch die getroffene Regelung auch nicht unverhältnismäßig belastet. Die festgelegten Immissionswerte könnten unstreitig durch den Anlagenbetrieb eingehalten werden und müssten sogar eingehalten werden, wenn nicht gleichzeitig auch eine Änderung hinsichtlich der Festlegung des Schalleistungspegels erfolge. Auch bei Festsetzung höherer Immissionswerte wäre ein Betrieb nur bis zum festgesetzten Schallleistungspegel genehmigt, der wiederum i.V.m. der Prognose zum festgesetzten Immissionswert führe. Die Festsetzung der gegenüber den Vorgaben der TA Lärm strengeren Lärmimmissionswerte sei auch erforderlich gewesen. Sie basiere auf den Angaben aus den im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorgelegten Gutachten, insbesondere der Lärmimmissionsprognose, und damit auf den durch die Klägerin selbst als maßgeblich vorgelegten Daten. Der Klägerin werde lediglich aufgegeben, zu leisten, was sie ohne weiteres Zutun leisten könne. Würde der Klägerin ein größeres Lärmkontingent zugeteilt, als von ihr benötigt, würde dies dazu führen, dass weitere Lärmquellen, etwa durch Hinzutreten weitere Anlagen, von vornherein bereits aus formalen Gründen nicht zugelassen werden könnten, auch wenn durch ihr Hinzutreten die tatsächliche Lärmeinwirkung an den hier maßgeblichen Immissionsorten innerhalb der von der TA Lärm festgelegten Grenzen verliefe. Die Festsetzung der Lärmimmissionswerte für die Nachtzeit sei darüber hinaus auch auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zulässig. Die Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImschG diene der Verminderung von Risiken, Nachteilen und Belästigungen, die trotz der Einhaltung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG von einer Anlage ausgehen könnten und solle darüber hinaus die Errichtung und den Betrieb weiterer Anlagen ermöglichen, indem sie die Erhaltung eines Freiraums unterhalb der Schwelle fordert, bei der schädliche Umwelteinwirkungen anzunehmen seien. Das Maß der Vorsorgepflicht im Hinblick auf die Lärmemissionen bestimme sich nach Nr. 3.3 TA Lärm einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und erreichbarer Lärmminderung nach der zu erwartenden Immissionssituation des Einwirkungsbereichs insbesondere unter Berücksichtigung der Bauleitplanung. Bei der Vorsorge sei auch die mögliche weitere Entwicklung eines Gebiets in die Betrachtung einzubeziehen. Es sei also nicht ausreichend, nur darauf abzustellen, ob von den hier streitgegenständlichen Anlagen schädliche Umweltauswirkungen durch Lärm ausgehen könnten. Zudem sei die Anlage der Klägerin an dem zu messen, was sie leisten könne. Die Festsetzung in der angegriffenen Nebenbestimmung sei ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel, um einerseits den Interessen der Klägerin Rechnung zu tragen, andererseits aber auch die Zulassung weiterer Lärmquellen zu ermöglichen. Zwischenzeitlich seien auch in unmittelbarer Nachbarschaft der von der Klägerin geplanten Anlage weitere Windenergieanlagen genehmigt worden. Diese müssten ihrerseits die von den geplanten Windenergieanlagen der Klägerin verursachten Immissionen als Vorbelastung berücksichtigen. Die Festsetzung des Immissionskontingentes - auch für die WEA 1 - habe damit auch im Interesse der Klägerin gelegen. Denn damit seien die Kontingente bis zur Bestandskraft des Bescheids vom 09.12.2014 und damit bis zu einer bestandskräftigen Ablehnung der Genehmigungserteilung für die WEA 1 zu Gunsten der Klägerin gesichert und stünden nicht für Anlagen anderer Betreiber zur Verfügung. Die Anordnung strengerer Immissionswerte sei in rechtskonformer Weise erfolgt. Strengere Immissionswerte könnten auch auf Basis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erlassen werden. Bei den angeordneten Immissionswerten handele es sich in keiner Weise um bloße Kontrollwerte mit den von der Klägerin angeführten Konsequenzen. Die Werte dienten primär dazu, die Frage der Genehmigung zu klären; mithin seien es Werte, die vor der Inbetriebnahme zu prüfen seien. Hinsichtlich der Nebenbestimmung B.)c.)2.) verweist der Beklagte zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die von der Klägerin angesprochenen Sichtkontrollen wie auch die Wartungen seien keine mildere und gleich geeignete Mittel gegenüber der angeordneten Maßnahme. Die Nachweismessungen seien verpflichtend und behördlicherseits überprüfbar. Die von der Klägerin alternativ vorgeschlagenen Maßnahmen seien einer Kontrolle nicht in gleichem Maße zugänglich. Gutachterliche Besichtigungen beinhalteten nicht zwangsläufig die gleichen Überprüfungen wie sie im Rahmen einer Nachweismessung vorzunehmen seien. Im Übrigen seien Ermessensfehler nicht vorhanden. Die Pflicht, die gesetzten Grenzwerte einzuhalten, sei angesichts der damit einhergehenden Schutzfunktion höherrangig einzustufen als die Aufwendungslast der Klägerin. Exorbitante Aufwendungen zulasten der Klägerin seien hier nicht ersichtlich. Zu den Ausführungen des Beklagten erwiderte die Klägerin, das weise bereits keine besondere Schutzwürdigkeit auf, jedenfalls würden denkmalschutzrechtliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt. Das „aktuelle Erscheinungsbild" des Denkmals werde insbesondere durch die bereits bestehenden visuellen Vorbelastungen geprägt, die daher zwingend in die Prüfung einer etwaigen Beeinträchtigung des Denkmals einzubeziehen seien. Bei Beurteilung der Frage, ob im Außenbereich privilegierte Windenenergieanlagen den historischen Aussagewert eines Denkmals beeinträchtigen, könnten vorhandene Vorbelastungen nicht unberücksichtigt bleiben. Eine bereits bestehende optische Beeinträchtigung führe dazu, dass das bereits beeinträchtigte Objekt nicht mehr besonders schützenswert sei. Durch die nördlich des stehende Windkraftanlage sowie die baulichen Anlagen aus den 1960er und 1970er Jahren in der Umgebung des werde dessen Erscheinungsbild geprägt und denkmalschutzfachlich entwertet, jedenfalls aber in seiner Bedeutung herabgesetzt. Diese Vorbelastung berücksichtige der Beklagte nur unzureichend bei der Beurteilung der denkmalrechtlichen Bedeutung des. Die ohnehin nur geringe denkmalschutzrechtliche Bedeutung des werde durch diese Vorbelastung zusätzlich geschmälert. Das sei bereits aus diesem Grund nicht besonders schutzwürdig. Es bestehe keine Gefahr einer „bildlichen Superposition" der WEA 1 zum. Die beantragte WEA 1 sei gerade nicht in voller Größe, sondern nur mit einem Teil des Rotors seitlich versetzt in einiger Entfernung vom und nicht überhöht, sondern eher auf etwa gleicher Höhe zu sehen. Zudem bestehe lediglich eine einzige Sichtachse, von der aus das l und die WEA 1 überhaupt gemeinsam wahrzunehmen seien. Diese Sichtachse sei für die Wahrnehmung des als Denkmal unerheblich, gehe sie doch von einem gänzlich unbedeutenden Sichtpunkt an der Landstraße L aus und biete lediglich einen Blick auf die denkmalschutzrechtlich nicht primär schutzbedürftige Rückseite des Das sei von anderen Sichtpunkten aus deutlich besser und mit Blick auf die die Denkmaleigenschaft des eher begründende Gebäudeteile zu sehen als mit dem hier allein möglichen Blick auf die Rückseite des. An dem Beobachtungspunkt an der L, nahe der Ortseinfahrt von Wendel, liege weder ein Aussichtspunkt, Parkplatz oder eine Haltebucht noch führe hier ein Spazier-, Wander- oder Radweg entlang. Ein an dem Denkmal Interessierter müsste sich also, um das Denkmal - allerdings nur seine Rückseite - betrachten zu können, direkt an bzw. auf der schmalen kurvenreichen Straße aufhalten. Dabei sei bereits das Erreichen des Beobachtungspunktes dadurch erschwert, dass das Parken an dieser Stelle nicht möglich sei. Die vom Beklagten angeführte Sichtachse sei also eher theoretischer Natur und für die Denkmaleigenschaft des ohne Bedeutung. Die Windenenergieanlage störe das für die Denkmaleigenschaft des maßgebliche Erscheinungsbild nicht, sondern sei nur von einer unerheblichen Sichtachse aus mit der unbedeutenden Rückseite des gemeinsam wahrzunehmen. Selbst wenn man zu einer Beeinträchtigung des durch die WEA 1 käme, wäre dieser Aspekt in Bezug auf das Schutzziel des Denkmals und in Ansehung der bestehenden Vorbelastungen von geringem Gewicht und setze sich gegenüber dem privilegierten Vorhaben nicht durch. Schon der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rahmen des § 8 Abs. 2 SDschG gebiete zwischen mehr oder weniger erheblichen Beeinträchtigungen abzustufen. Nicht schon jede Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange könne zur Verweigerung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis führen. Dies gelte umso mehr, wenn lediglich eine Beeinträchtigung der Denkmalumgebung im Raum stehe. Bei der Beurteilung der Intensität der Beeinträchtigung sei daher insbesondere auf eine bereits vorhandene Vorbelastung der Umgebung des Denkmals durch störende Gebäude und Anlagen abzuheben. Die Vorbelastung könne wie hier dazu führen, dass die Umgebung eines Denkmals derart durch die Vorbelastung geprägt werde, dass ein Hinzutreten einer weiteren Anlage - die zudem nur in weiter Entfernung, nur von einer praktisch nicht bedeutsamen Sichtachse aus und nur eingeschränkt sichtbar sei - nicht mehr im denkmalschutzrechtlichen Sinne beeinträchtigend wirke. Dass die Umgebung des Denkmals von Anlagen dieser Art frei sei, präge eben das Erscheinungsbild des Denkmals gerade nicht. Legte man hingegen die Ansicht des Beklagten zugrunde, wäre jede kleinste bauliche Veränderung der Umgebung per se ausgeschlossen. Dies widerspreche aber dem Sinn und Zweck der § 8 Abs. 2 und § 8 Abs. 5 SDschG. Nach § 8 Abs. 5 SDschG bestehe ein Anspruch auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bzw. des denkmalschutzrechtlichen Einvernehmens, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstünden oder andere öffentliche oder private Interessen diese Gründe überwögen. Der Beklagte habe sich auf die Feststellung, es gebe keine überwiegenden privaten Interessen, die sich über die denkmalschutzrechtlichen Belange hinweg setzen könnten, bzw. die bloße Verneinung von überwiegenden öffentlichen Interessen beschränkt. Eine ordnungsgemäße Abwägung sei weder dem Genehmigungsbescheid noch dem Widerspruchsbescheid des Beklagten und auch nicht seinen späteren Ausführungen zu entnehmen. Der Beklagte hätte eine Abwägung auch nicht in rechtmäßiger Weise zugunsten des Denkmalschutzes treffen können. Das öffentliche Interesse an einer Nutzung der Windenergie zum Wohle der Allgemeinheit und das private Interesse überwögen hier das denkmalschutzfachliche Interesse an einer ungeteilten Ansicht des es von einer unbedeutenden Sichtachse aus. Die Versagung des denkmalschutzrechtlichen Einvernehmens sei zudem unverhältnismäßig gewesen, denn die Versagung der Genehmigung stelle nicht das mildeste Mittel dar, den denkmalschutzrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen. Der Beklagte hätte durch Auflagen zur beantragten Genehmigung eine - hier ohnehin zweifelhafte - Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des verhindern können. Dem Denkmalschutz komme keine absolute Geltung zu. Es sei vielmehr konkret und im Einzelfall darzulegen, dass und warum denkmalschutzrechtliche Belange die für das beantragte Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen sollten. Nach der gesetzlichen Wertung in § 8 Abs. 5 SDschG bestehe ein Anspruch auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bzw. des entsprechenden Einvernehmens im Sinne des § 8 Abs. 8 SDschG, wenn entweder Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstünden oder aber andere öffentliche oder private Interessen überwögen. Schon aus dem Gesetzeswortlaut werde somit deutlich, dass sich Denkmalschutzaspekte gerade nicht per se durchsetzten, sondern immer eine Relation und Abwägung erforderlich sei. Nur bei einem Entgegenstehen denkmalschutzrechtlicher Gründe, also bei erheblichen, gewichtigen Beeinträchtigungen und einem Überwiegen denkmalschutzrechtlicher Belange sowie fehlenden Ausgleichsmöglichkeiten dürfe eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ein Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals im konkreten Einzelfall versagt werden. Wie im Rahmen des Ortstermins ersichtlich geworden sei, stehe das nicht singulär in der Landschaft, sondern sei nahezu von jedem Blickpunkt aus, insbesondere aus Sicht von, nur gemeinsam mit anderen Bauwerken bzw. nur als Teil einer bebauten und belebten Landschaft sichtbar. Auch der Vertreter des Landesdenkmalamts habe im Rahmen des Ortstermins bestätigt, dass die Bedeutung des - auch mit Blick auf das Verständnis und die Rolle der - gerade in seiner Beziehung zu den in der Gegend lebenden Menschen bestehe, also insbesondere auf die Stadt bezogen. So sei auch die Architektur des, insbesondere die „Auffächerung" der zum gehörenden Gebäude, aus Blickrichtung kommend am besten zu sehen und das nach dorthin ausgerichtet. In dieser Sichtbeziehung von der Stadt auf das sei die beantragte WEA 1 jedoch nicht wahrnehmbar, könne also das Erscheinungsbild des schon gar nicht beeinträchtigen. Aus der gerade auch für die spirituelle Bedeutung des Denkmals maßgeblichen Hauptblickrichtung seien andere, bestehende Windenergieanlagen direkt oberhalb des sowie weitere Bauwerke in dessen Umgebung zu sehen. Das Erscheinungsbild des sei also gerade von der Einbettung des Gebäudes in eine kulturell und baulich gestaltete Landschaft geprägt. Die WEA 1 werde lediglich von einer untergeordneten Blickrichtung von einem Abschnitt der L aus gemeinsam mit dem sichtbar, zugleich aber auch andere Bauwerke. Zwar könne man den Fotoausschnitt so eng fassen, dass nur das und die beantragte Windenenergieanlage visualisiert würden. Der Ortstermin habe aber gezeigt, dass man auch vom Blickpunkt auf der L aus tatsächlich auch die in der näheren Umgebung bereits bestehenden Windenenergieanlagen, Masten, Türme und das Gewerbegebiet und weitere Gebäude der Stadt wahrnehme. Das Erscheinungsbild des werde wegen der bereits vorhandenen Bauwerke durch die beantragte Windenenergieanlage nicht mehr erheblich verändert oder gar beeinträchtigt. Im Rahmen der Beurteilung von Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 2 und 5 SDschG seien visuelle Vorbelastungen nicht irrelevant. Das Erscheinungsbild des werde wesentlich mitbestimmt durch die bereits bestehenden visuellen Vorbelastungen. So seien insbesondere von dem vom Beklagten angeführten Sichtpunkt auf der L Mess- bzw. Funkanlagen, bereits bestehende Windenergieanlagen und das Gewerbegebiet sowie weitere Teile der Stadt gemeinsam mit dem zu sehen. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Beklagte die bestehenden Windenenergieanlagen nördlich des sowie die Anbauten aus den 1960er und 1970er Jahren nicht als das Denkmal störend einstufe, andererseits die beantragte, in 2,4 km Entfernung zu errichtende WEA 1 aber als mit dem Erscheinungsbild des unvereinbar beurteile. Der Beklagte habe zwar beim Ortstermin ausgeführt, dass denkmalrechtlich vor allem der sich bewegende Rotor störend wirke. Allerdings sei das von anderen, insbesondere auch von der Hauptblickrichtung von und von frequentierteren Sichtpunkten aus mit eben solchen drehenden Rotorblättern gemeinsam zu sehen. Insbesondere der Blick aus Richtung Stadt auf das sei nicht ungeteilt, sondern es seien gleichzeitig sich drehende Rotoren - diese teilweise auch unmittelbar über dem - und/oder Fernsehturm und Funkmasten zu sehen. Es gebe zum einen nur eine einzige Sichtachse, von der aus man das überhaupt gemeinsam mit der geplanten Windenenergieanlage sehen könne, und diese Sichtachse gehe zum anderen von einem gänzlich unbedeutenden Sichtpunkt aus. Soweit der Beklagte im Ortstermin auf einen Wanderweg und Aussichtsbänke wenige Meter oberhalb des Sichtpunktes, den das Gericht im Rahmen des Ortstermins aufgesucht habe, verweise, sei hierzu angemerkt, dass die Ruhebänke vermutlich eher zum nahegelegenen Sanatorium als zu einem ausgewiesenen Wanderweg gehörten. Jedenfalls verzeichne die Wanderkarte von an dieser Stelle keinen Wanderweg. Der Blick von den vom Vertreter des Landesdenkmalamts angeführten Sitzbänken dürfte in etwa dem Blick entsprechen, der im Fachbeitrag Denkmalschutz vom Juli 2016 als Fotostandort 10 abgebildet sei. Dieser Fotostandort befinde sich unmittelbar am Waldrand ganz in der Nähe des Sanatoriums. Von diesem Sichtpunkt aus seien allerdings außer dem die Rotoren von mindestens vier Windenergieanlagen zu sehen. Das Erscheinungsbild des Denkmals sei auch von diesem Blickpunkt aus durch die Einbettung des die Landschaft mit verschiedenen baulichen Anlagen, insbesondere auch bereits vorhandenen Windenergieanlagen geprägt. Das werde durch die geplante WEA 1 nicht im Sinne von § 8 Abs. 2 SDschG in erheblicher Weise visuell beeinträchtigt. Insoweit sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die einzige - und zudem unbedeutende - Sichtachse nur eine Sicht auf die Rückseite des biete, die gerade die architektonische Auffächerung des Gebäudes nicht offenbare. Nach der Rechtsprechung schütze das Denkmalrecht nicht den Blick aus dem Denkmal, sondern nur auf das Denkmal. Das werde als Denkmal aufgrund seiner Architektur und ursprünglichen Nutzung sowie der Sichtbeziehung aus der Stadt heraus auf das geschützt, nicht aufgrund einer besonderen Sichtbeziehung aus dem Denkmal auf die südliche, der Stadt abgewandten Umgebung. Es biete insbesondere auch keine besonders schützenswerte „Innen-Außen-Blickbeziehung", die konzeptionell die Innenwirkung der Räume (beispielsweise durch die Gestaltung der Innenwände) mit der Wirkung der Umgebung verknüpfe. Selbst wenn man die beantragte, durch den angegriffenen Bescheid abgelehnte Windenenergieanlage überhaupt als Beeinträchtigung des einstufte, wäre diese Beeinträchtigung jedenfalls nicht erheblich, könnte mithin der Genehmigung nicht im Sinne von § 8 Abs. 5 SDschG entgegenstehen. Im vorliegenden Fall sei die denkmalrechtliche Schutzwürdigkeit des aufgrund der bestehenden visuellen Vorbelastungen reduziert. Zudem sei der etwaige ursprüngliche landschaftsprägende Charakter des durch die Anbauten aus den 1960er und 1970er Jahren in unmittelbarer Nähe des Denkmals und die Tatsache, dass das nur von einem einzigen, unbedeutenden Beobachtungspunkt aus überhaupt gemeinsam mit der beantragten Windenenergieanlagen zu sehen wäre, weitgehend aufgehoben worden. Sollte das überhaupt durch die WEA 1 beeinträchtigt werden, so wäre diese Beeinträchtigung jedenfalls unerheblich. Selbst wenn man eine Beeinträchtigung durch die beantragte Windenenergieanlage annähme, stehe dies der Genehmigung nicht entgegen, weil die Bebauung sich in das bisherige Erscheinungsbild, das durch schon bestehende Windenergieanlagen geprägt werde, einfüge. Das sei von der architektonisch und seiner religionsgeschichtlichen Bedeutung her maßgeblichen Blickrichtung aus nicht gemeinsam mit der beantragten WEA 1, aber zusammen mit anderen, bestehenden Windenenergieanlagen zu sehen. Dem vom Beklagten als „herausragend" bezeichneten Blick von der L zwischen und dem komme tatsächlich eher untergeordnete Bedeutung zu. Der Blick sei ohnehin nur auf einer Länge von etwa 400 Metern und nur während der Fahrt auf einer schmalen, kurvenreichen Landstraße ohne Parkplatz und Aussichtspunkt aus möglich. Jedenfalls von diesem Sichtpunkt aus werde das von den bestehenden Bauwerken bereits geprägt und das denkmalschutzrechtlich maßgebliche Erscheinungsbild sei vorbelastet. Die Ablehnung der beantragten Genehmigung der WEA 1 sei schon mangels der erforderlichen Abwägung der bestehenden öffentlichen und privaten Belange mit den behaupteten denkmalschutzrechtlichen Belangen, mithin wegen eines vollständigen Ermessensausfalls, jedenfalls eines erheblichen Ermessensdefizits rechtswidrig. Der Beklagte beschränke sich weiterhin auf die bloße Behauptung, es gebe weder überwiegende private Interessen, die sich über die denkmalschutzrechtlichen Belange hinweg setzen könnten, noch überwiegende öffentliche Interessen. Eine echte Auseinandersetzung mit den für eine Genehmigung sprechenden öffentlichen und privaten Belangen finde jedoch nicht statt. Eine ordnungsgemäße Abwägung sei weder dem Genehmigungsbescheid noch dem Widerspruchsbescheid noch den späteren Ausführungen des Beklagten zu entnehmen. Ziel einer von dem Beklagten durchzuführenden Abwägung wäre es gewesen, die gegenläufigen Interessen zu gewichten, in ein Verhältnis zueinander zu setzen und zu ermitteln, welches Interesse im Einzelfall ggf. überwiege bzw. wie die Interessen zu einem „gerechten" Ausgleich gebracht werden könnten. Diese Abwägung hätte zugunsten der WEA 1 ausfallen müssen, denn das öffentliche Interesse an dem Ausbau der Windenergienutzung und das private Interesse überwögen hier das denkmalschutzfachliche Interesse an einer - wegen der vorhandenen baulichen Anlagen ohnehin nicht bestehenden - ungeteilten Ansicht des von einer unbedeutenden Sichtachse aus. Die Argumentation des Beklagten, dass die Ablehnung der Genehmigung vor allem mit einer angeblich unzulässigen Superposition der Windenenergieanlage über dem, die das Erscheinungsbild des Denkmals „am stärksten beeinträchtige", zu begründen sei, sei nach dem im Ortstermin gewonnenen TA Lärm Eindruck der tatsächlichen Wirkung des in seiner Umgebung nicht nachvollziehbar. Denn gerade von Standorten aus, die häufiger als der Standort an der L frequentiert würden oder in der Ausrichtung des auf die Stadt hin bedeutender als der genannte Standort seien, also insbesondere aus Richtung von kommend, seien schon jetzt unmittelbar über dem, also in der von dem Beklagten für mit dem Denkmalschutz unvereinbar gehaltenen Superposition, bereits bestehende Windenergieanlagen oder der Fernsehturm wahrnehmbar. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Beklagte offensichtlich die Superposition von Windenergieanlagen über dem hinsichtlich der bestehenden Anlagen zugelassen habe, die jetzt das Erscheinungsbild des Denkmals prägten, und der beantragten Genehmigung die lediglich von einer wenig frequentierten, kurvigen Landstraße und daher einem eher unbedeutenden Sichtpunkt aus wahrnehmbare Superposition der WEA 1 über der denkmalschutzrechtlich zudem als geringwertiger einzustufenden Rückseite des entgegenhalte. Entgegen der Darstellung des Beklagten befinde sich der Standort der beantragten WEA 1 innerhalb des im Flächennutzungsplan der Stadt ausgewiesenen Sondergebiets Windenergie. Damit habe die Stadt die städtebauliche Gestaltung der Umgebung des Denkmals durch die Bauleitplanung umfassend wahrgenommen mit der Folge, dass die - hier ohnehin nicht ausreichend wahrgenommene - landesdenkmalrechtliche Abwägung verdrängt, jedenfalls aber vorweggenommen werde. Die Gemeinde habe bei der Ausweisung der Sondergebiete die Denkmaleigenschaft des zu würdigen gehabt und sich in nicht zu beanstandender Weise für die Ausweisung eines Sondergebietes entschieden. Der Standort der WEA 1 befinde sich innerhalb dieses Sondergebietes. Daher überwögen jedenfalls öffentliche und private Interessen an der Nutzung regenerativer Energien etwaige, hier nicht erheblich beeinträchtigte denkmalschutzrechtliche Belange. Die Genehmigungsbehörde habe im Genehmigungsverfahren sämtliche, insbesondere die für eine Windenergienutzung sprechenden öffentlichen und privaten Belange von Amts wegen zu ermitteln. Dass die Windenergienutzung im öffentlichen Interesse liege, ergebe sich bereits aus der Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, aus der Ausweisung des Sondergebiets Windenergie im Flächennutzungsplan, den Regelungen des EEG sowie den verschiedenen untergesetzlichen und politischen Vorgaben für die Verwaltung, z.B. dem Leitfaden zur Windenergienutzung im Saarland. Im Übrigen habe sie nicht nur in ihrem Genehmigungsantrag, sondern auch im Widerspruchsverfahren und in den nachfolgenden Schriftsätzen die für die WEA 1 streitenden öffentlichen und privaten Belange hinreichend dargestellt. Der Beklagte hätte also allen Anlass gehabt, sich mit den maßgeblichen Belangen im Rahmen der denkmalschutzrechtlichen Abwägung bzw. immissionsschutzrechtlichen Ermessensentscheidung über die Erteilung der Genehmigung auseinander zu setzen. Die Nebenbestimmung B.)c.)1.) sei rechtswidrig, weil die Anordnung strengerer als nach der TA Lärm für reine Wohngebiete vorgesehener Lärmimmissionswerte nicht erforderlich sei. Der Beklagte übersehe, dass nach §§ 4, 6 BImSchG ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung bestehe, wenn und soweit die immissionsschutzrechtlichen Pflichten erfüllt seien und andere Vorschriften nicht entgegenstünden. Die Windenenergieanlagen hielten die nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionswerte unproblematisch ein. Es fehle daher an einer Ermächtigungsgrundlage für die Vorgabe strengerer Lärmschutzwerte. Die Festsetzung strengerer Lärmimmissionswerte als nach der TA Lärm sei auch aus Sicht des Beklagten nicht erforderlich, weil die Windenenergieanlagen auch mit höheren als den tatsächlich erzielten bzw. den unzulässiger Weise festgelegten Werten genehmigungsfähig gewesen seien. Auch die Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG rechtfertige nicht die Festlegung niedrigerer Werte als die in der TA Lärm festgelegt. Anordnungen, die die Einhaltung niedrigerer Immissionswerte als in der TA Lärm vorgesehen vorschrieben, kämen nur bei einem - hier nicht ersichtlichen - atypischen Sachverhalt sowie dann in Betracht, wenn im konkreten Einzelfall hinreichende Gründe für die Annahme bestünden, dass der Anlagenbetrieb und die dabei entstehenden Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen könnten. Dies scheide hier allein deshalb aus, weil die Anlage die zulässigen Werte deutlich unterschreite. Anordnungen schärferer Lärmimmissionswerte als die in der TA Lärm verbindlich festgesetzten Werte kämen auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. Nr. 3.1 lit. b, Nr. 3.3 TA Lärm nicht in Betracht, weil sie auf die Immissionsbelastung am Immissionsort und nicht auf Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung zielten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Vorgabe, dass eine Anlage entsprechend einem anspruchsvolleren Standard als den einschlägigen Grenz- oder Richtwerten in Bezug auf Lärmimmissionen zu betreiben sei, nur zulässig, wenn die Anlage über das erforderliche technische Leistungsvermögen zur Begrenzung von Immissionen verfüge, die Einhaltung dieses anspruchsvolleren Standards über die Vorgabe von Kontrollwerten sichergestellt werden könne und dies im Übrigen verhältnismäßig sei. Immissionswerte seien untauglich, die Funktion von Kontrollwerten zu erfüllen. Kontrollwerte müssten einen unmittelbaren Anlagenbezug aufweisen, denn sie dienten der Überwachung des Emissionsverhaltens der Anlage, für die sie festgesetzt worden seien. Dieser Funktion könnten nur Emissionswerte, nicht hingegen Immissionswerte gerecht werden, da nur erstere u.U. verlässliche Rückschlüsse auf Mängel des Anlagenbetriebs zuließen. Dass der Gesetzgeber ausschließlich für Emissionswerte eine mögliche Überschreitung der in der TA Lärm festgelegten Werte geregelt habe, bedeute nicht, dass im Umkehrschluss anzunehmen sei, weniger strenge Werte im Bereich der Immissionen sollten bereits ohne entsprechende Vorgaben in der Verwaltungsvorschrift zulässig sein. Der Gesetzgeber habe vielmehr eine Möglichkeit geschaffen, unter sehr engen Voraussetzungen eine Überschreitung der festgelegten Werte im Bereich der Emissionen zuzulassen. Nach der Rechtsprechung konkretisiere die TA Lärm den Begriff der schädlichen Umweltauswirkung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift abschließend. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Grenze der schädlichen Umweltauswirkungen bleibe gerade kein Raum. Ein solcher Raum solle nur dann bestehen, wenn die TA Lärm durch Kannvorschriften und Bewertungsspannen ausdrücklich Spielräume einzelfallbezogener Beurteilung eröffne. Kannvorschriften oder Bewertungsspannen griffen im vorliegenden Fall nicht. Insoweit bleibe die abschließend in der TA Lärm vorgegebene Schädlichkeitsgrenze maßgeblich. Die Anordnung strengerer als nach der TA Lärm für reine Wohngebiete vorgesehener Lärmimmissionswerte könne auch nicht auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gestützt werden. Auch im Hinblick auf die Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sei die Festlegung niedrigerer Werte nicht erforderlich, denn die im Rahmen einer Worst-Case-Prognose ermittelten Lärmimmissionswerte der beantragten WEA 1 unterschritten die Lärmimmissionswerte, die die TA Lärm vorgebe, erheblich. Es bestehe daher kein Grund für die Annahme, dass die von den WEA 2 und 3 ausgehenden Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen könnten. Sofern die Durchführungsverordnungen keine Grenzwerte für Emissionen oder Immissionen festlegten, gälten die Werte aus den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften wie der TA Lärm. Es komme nicht darauf an, ob die maßgeblichen Werte durch die TA Lärm oder eine gegebenenfalls strengere Durchführungsverordnung wie der 17. BImSchV festgelegt würden. Entscheidend sei, dass es hier keine Ermächtigungsgrundlage für die weitere Absenkung der Werte gebe. Auch die Nebenstimmung unter B.)c.)2.), sei rechtswidrig, da sie nicht erforderlich gewesen sei. Aufgrund der erheblichen Unterschreitung der maßgeblichen Schallschutzwerte sei nicht erkennbar, dass die Genehmigungsvoraussetzungen beim Betrieb der genehmigten Windenenergieanlagen nicht eingehalten werden könnten. Die Berechnung der Schallleistungspegel im Rahmen der Immissionsprognose enthalte bereits einen konservativen, vorsichtigen Ansatz. Es stehe nicht zu erwarten, dass die Windenenergieanlagen bereits innerhalb weniger Jahre nach Inbetriebnahme einen höheren Schallpegel als im Rahmen der Immissionsprognose berücksichtigt aufweisen könnten. Soweit ersichtlich habe auch der Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine Nachweismessung bereits nach drei, sechs, neun usw. Jahren nach Inbetriebnahme der Anlagen erforderlich sei, um die Einhaltung eines Schallleistungspegels tatsächlich sicherzustellen. Der von dem Beklagten angeführte mögliche Verschleiß sei insbesondere in den frühen Jahren nach Inbetriebnahme einer Windenenergieanlage rein theoretischer Natur. Zudem hätte der Beklagte ausreichend Steuerungsmöglichkeiten, wenn nach Inbetriebnahme tatsächlich konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Schallleistungspegel nicht eingehalten würde. Darüber hinaus erführen die lärmrelevanten Rotorblätter ohnehin im Rahmen der Wartungsverträge jährliche Sichtkontrollen und würden ca. eineinhalb Jahre nach Inbetriebnahme der Windenenergieanlagen gutachterlich im Rahmen der Gewährleistungsüberprüfung besichtigt. Danach fänden alle zwei Jahre bei der Standardwartung und alle vier Jahre bei der Vollwartung im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen gutachterliche Besichtigungen statt. Im Rahmen dieser gutachterlichen Besichtigungen würden etwaige Verschleißanzeichen an den Rotorblättern - die ohnehin in den ersten Jahren nach Inbetriebnahme der Windenenergieanlagen gänzlich unwahrscheinlich seien - frühzeitig erkannt und behoben werden. Die Anordnung sei im Übrigen ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe insbesondere den mit der Anordnung verfolgten Zweck nicht mit dem erheblichen Aufwand abgewogen, den die nachträglichen Messungen bedeuteten. Die Anordnung sei ermessensfehlerhaft. Die Lärmimmissionsprognose sei entsprechend den Vorgaben der TA Lärm erstellt worden und die nach der TA Lärm zu beachtenden Lärmimmissionswerte würden danach deutlich unterschritten. Aufgrund der erheblichen Unterschreitung der maßgeblichen Schallschutzwerte sei nicht erkennbar, dass die Genehmigungsvoraussetzungen beim Betrieb der genehmigten Windenenergieanlagen nicht eingehalten werden könnten und eine derart belastende Nebenbestimmung insoweit erforderlich und angemessen sein könnte. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 9. März 2017 besichtigt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die den Beteiligten übersandte Niederschrift verwiesen. Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegenstand der Beratung war.