Beschluss
2 A 325/18
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2019:1025.2A325.18.00
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Leitsätze
1. Der Begriff der (nicht nur vorübergehenden) „Beeinträchtigung“ ist nach dem eindeutigen Wortlaut des den Aspekt des umgebungsbezogenen Denkmalschutzes regelnden § 6 Abs. 2 SDschG 2018 (juris: DSchG SL 2018) zunächst lediglich von Bedeutung für die Frage, ob überhaupt ein denkmalschutzrechtliches Genehmigungserfordernis besteht, dessen verfahrensrechtliche Umsetzung, soweit es um Windkraftanlagen geht, wegen der Konzentrationsvorgaben in den §§ 10 Abs. 5 SDSchG, 13 BImSchG gegebenenfalls im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren über eine Beteiligung der Landesfachbehörde sicherzustellen ist.(Rn.8)
2. Die Genehmigungsfähigkeit beziehungsweise der Anspruch auf Genehmigung auch mit Blick auf das Denkmalschutzrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) bestimmt sich nach dem § 10 Abs. 2 SDSchG (juris: DSchG SL 2018).(Rn.9)
3. Das zeigt, dass dem Denkmalschutzgesetz des Saarlandes nicht das Ziel entnommen werden kann, das Erscheinungsbild eines Baudenkmals generell vor jeglichen „Beeinträchtigungen“ zu bewahren oder dass sogar nur die Feststellung einer bloß „möglichen Beeinträchtigung“ die Versagung der Genehmigung für eine Anlage in der Umgebung eines Denkmals rechtfertigt.(Rn.9)
4. Das eine Versagung der Genehmigung, sofern nicht im Sinne der zweiten Alternative des § 10 Abs. 2 SDSchG 2018 (juris: DSchG SL 2018) ohnehin andere Belange in der Abwägung als vorrangig einzustufen sind, rechtfertigende „Entgegenstehen“ von „Gründen des Denkmalschutzes“ muss daher notwendig über eine bloße „Beeinträchtigung“ hinausgehen.(Rn.10)
5 . Erforderlich ist insoweit die Feststellung einer qualifizierten im Sinne einer wesentlichen Beeinträchtigung.(Rn.10)
6. Als „wesentliche“ Beeinträchtigung eines Denkmals ist dabei zwar nicht nur – wie bei dem allgemeinen bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot (§ 4 Satz 2 LBO (juris: BauO SL 2004)) – eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der Anlage und dem Denkmal hervorgerufen wird.(Rn.11)
7. Vielmehr gilt es auch zu gewährleisten, dass die jeweilige besondere Wirkung, die ein Denkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element hat, nicht geschmälert wird.(Rn.11)
8. Das bedeutet aber nicht, dass sich neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anpassen müssten. Sie müssen sich vielmehr an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen.(Rn.11)
9. Hierfür ist eine an den für die Denkmalwürdigkeit maßgeblichen Kriterien orientierte (kategorienadäquate) Betrachtung anzustellen.(Rn.11)
10. Die so allgemein umschriebenen Merkmale einer wesentlichen Beeinträchtigung eines Denkmals im Sinne des § 10 Abs. 2 1. Alt. SDSchG 2018 (juris: DSchG SL 2018) bedürfen ähnlich wie bei den allgemeinen umgebungsbezogenen bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverboten (§ 4 Satz 2 LBO (juris: BauO SL 2004)) unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten und mit Blick auf die grundrechtliche Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) einer an den Kriterien der normativen Bestimmtheit zu orientierende Konkretisierung in der Rechtsanwendung, letztlich im Streitfall durch die Gerichte.
11. Dass die Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung im Sinne des § 10 Abs. 2 SDSchG 2018 (juris: DSchG SL 2018) in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).(Rn.13)
12. Hat sich das Verwaltungsgericht - wie hier - einen Eindruck von der Örtlichkeit, insbesondere auch von der baulichen Situation in der Umgebung, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses der Bewertung begründen können.(Rn.14)
13. Schon in Bezug auf Sichtverbindungen ist der Abstand zwischen dem Denkmal und der umstrittenen Anlage ein wesentlicher Aspekt für die Beurteilung im Einzelfall (hier: 2.400 m).(Rn.16)
14. Eine Sache weist „besondere“ rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abhebt und es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.(Rn.15)
15. Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Oktober 2018 – 5 K 193/16 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 282.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff der (nicht nur vorübergehenden) „Beeinträchtigung“ ist nach dem eindeutigen Wortlaut des den Aspekt des umgebungsbezogenen Denkmalschutzes regelnden § 6 Abs. 2 SDschG 2018 (juris: DSchG SL 2018) zunächst lediglich von Bedeutung für die Frage, ob überhaupt ein denkmalschutzrechtliches Genehmigungserfordernis besteht, dessen verfahrensrechtliche Umsetzung, soweit es um Windkraftanlagen geht, wegen der Konzentrationsvorgaben in den §§ 10 Abs. 5 SDSchG, 13 BImSchG gegebenenfalls im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren über eine Beteiligung der Landesfachbehörde sicherzustellen ist.(Rn.8) 2. Die Genehmigungsfähigkeit beziehungsweise der Anspruch auf Genehmigung auch mit Blick auf das Denkmalschutzrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) bestimmt sich nach dem § 10 Abs. 2 SDSchG (juris: DSchG SL 2018).(Rn.9) 3. Das zeigt, dass dem Denkmalschutzgesetz des Saarlandes nicht das Ziel entnommen werden kann, das Erscheinungsbild eines Baudenkmals generell vor jeglichen „Beeinträchtigungen“ zu bewahren oder dass sogar nur die Feststellung einer bloß „möglichen Beeinträchtigung“ die Versagung der Genehmigung für eine Anlage in der Umgebung eines Denkmals rechtfertigt.(Rn.9) 4. Das eine Versagung der Genehmigung, sofern nicht im Sinne der zweiten Alternative des § 10 Abs. 2 SDSchG 2018 (juris: DSchG SL 2018) ohnehin andere Belange in der Abwägung als vorrangig einzustufen sind, rechtfertigende „Entgegenstehen“ von „Gründen des Denkmalschutzes“ muss daher notwendig über eine bloße „Beeinträchtigung“ hinausgehen.(Rn.10) 5 . Erforderlich ist insoweit die Feststellung einer qualifizierten im Sinne einer wesentlichen Beeinträchtigung.(Rn.10) 6. Als „wesentliche“ Beeinträchtigung eines Denkmals ist dabei zwar nicht nur – wie bei dem allgemeinen bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot (§ 4 Satz 2 LBO (juris: BauO SL 2004)) – eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der Anlage und dem Denkmal hervorgerufen wird.(Rn.11) 7. Vielmehr gilt es auch zu gewährleisten, dass die jeweilige besondere Wirkung, die ein Denkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element hat, nicht geschmälert wird.(Rn.11) 8. Das bedeutet aber nicht, dass sich neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anpassen müssten. Sie müssen sich vielmehr an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen.(Rn.11) 9. Hierfür ist eine an den für die Denkmalwürdigkeit maßgeblichen Kriterien orientierte (kategorienadäquate) Betrachtung anzustellen.(Rn.11) 10. Die so allgemein umschriebenen Merkmale einer wesentlichen Beeinträchtigung eines Denkmals im Sinne des § 10 Abs. 2 1. Alt. SDSchG 2018 (juris: DSchG SL 2018) bedürfen ähnlich wie bei den allgemeinen umgebungsbezogenen bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverboten (§ 4 Satz 2 LBO (juris: BauO SL 2004)) unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten und mit Blick auf die grundrechtliche Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) einer an den Kriterien der normativen Bestimmtheit zu orientierende Konkretisierung in der Rechtsanwendung, letztlich im Streitfall durch die Gerichte. 11. Dass die Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung im Sinne des § 10 Abs. 2 SDSchG 2018 (juris: DSchG SL 2018) in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).(Rn.13) 12. Hat sich das Verwaltungsgericht - wie hier - einen Eindruck von der Örtlichkeit, insbesondere auch von der baulichen Situation in der Umgebung, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses der Bewertung begründen können.(Rn.14) 13. Schon in Bezug auf Sichtverbindungen ist der Abstand zwischen dem Denkmal und der umstrittenen Anlage ein wesentlicher Aspekt für die Beurteilung im Einzelfall (hier: 2.400 m).(Rn.16) 14. Eine Sache weist „besondere“ rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abhebt und es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.(Rn.15) 15. Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden.(Rn.15) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Oktober 2018 – 5 K 193/16 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 282.000,- € festgesetzt. I. Die Klägerin betreibt die Errichtung von insgesamt 3 Windkraftanlagen des Fabrikats der Firma Nordex 117 mit Nabenhöhen von 140,60 m und Rotordurchmessern von 116,80 m auf dem Gebiet der Kreisstadt .... Im Dezember 2014 erteilte der Beklagte der Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die zwei Anlagen an Standorten in der Gemarkung .... Gleichzeitig wurde der Genehmigungsantrag für die dritte geplante Anlage („WEA 1“) in der Gemarkung O... (Flurstück Nr. 15 in der Flur 27) abgelehnt.1vgl. den Bescheid des Beklagten vom 9.12.2014 – Az. 4.1/113449/Bona –vgl. den Bescheid des Beklagten vom 9.12.2014 – Az. 4.1/113449/Bona – Insoweit wurde zur Begründung auf eine negative Stellungnahme der Landesdenkmalbehörde verwiesen, die sich der Beklagte zu eigen machte. Darin war unter anderem auf eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Baudenkmals „Missionshaus ...“ beim Blick von der L 307 zwischen ... und dem Wendalinushof als der herausragenden Ansicht auf das Baudenkmal hingewiesen worden, bei dem eine unmittelbare gemeinsame Wahrnehmung in der gleichen Blicklinie zu erwarten sei. Der Blick auf das Missionshaus, das zu den wenigen Baudenkmälern im Saarland, die aufgrund der spezifischen Eigenheit und ihrer Lage von herausragender Wirkung im Landschaftsraum zähle, werde unmittelbar durch die „horizontverschneidende Anlage“ in 2.400 m Entfernung als sich bewegendes Element überlagert. Die Fernwirkung sei wesentlicher Teil der spezifischen Qualität des Missionshauses als Denkmal. Gegen mehrere der Genehmigung beigefügte Auflagen und – soweit hier wesentlich – gegen die Versagung der Genehmigung für die geplante Anlage WEA 1 hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren2vgl. den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 12.2.2016 – Az. 65.1.2 – 312/15 –vgl. den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 12.2.2016 – Az. 65.1.2 – 312/15 – im März 2016 Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben. Zur Begründung hat sie unter anderem vorgetragen, durch die WEA 1 werde das Erscheinungsbild des Baudenkmals Missionshaus ... nicht beeinträchtigt. Dieses habe allenfalls eine geringe denkmalschutzrechtliche Bedeutung, die zudem nicht nur durch in den 1960er und 1970er Jahren errichteten, den historischen Zeugniswert des Ensembles mindernden Erweiterungen, sondern auch durch die Vorbelastung durch eine nördlich stehende Windkraftanlage in Frage gestellt wurde. Dazu verwies die Klägerin auf ein Gutachten des Ingenieurbüros Gutschker-Dongus vom Juli 2016.3vgl. den „Fachbeitrag Denkmalschutz zur Beurteilung der Beeinträchtigungswirkung auf das Missionshaus ...“ vom 20.7.2016 mit Visualisierung der Anlagenvgl. den „Fachbeitrag Denkmalschutz zur Beurteilung der Beeinträchtigungswirkung auf das Missionshaus ...“ vom 20.7.2016 mit Visualisierung der Anlagen Danach entfalte sich die Umgebungswirkung des Missionshauses vor allem nach Westen in Richtung ... und entlang eines Wanderweges. Von diesen Orten aus wäre die geplante WEA 1 jedoch nicht zu sehen. Gleichwohl werde die Umgebungswirkung durch die erhebliche Vorbelastung gemindert. Die von der Denkmalbehörde angeführte Wirkung einer „Stadt auf dem Berge" könne kaum noch begründet werden. Schon wegen des erheblichen Abstands zum Missionshaus von etwa 2.400 m und wegen anderweitiger optischer „Vorbelastungen“ sei die angeführte substantielle, strukturelle oder funktionale Beeinträchtigung des Denkmals nicht nachzuvollziehen. Entscheidend sei auch, dass bei einem Blick auf das Missionshaus bereits heute eine rotierende Windenergieanlage zusammen mit diesem deutlich wahrnehmbar sei, die anders als die von ihr geplante Anlage sogar die Sicht auf die denkmalschutzrechtlich relevante Vorderseite des Missionshauses beeinträchtige. Die für eine gemeinsame Wahrnehmung des Missionshauses ... und ihrer WEA 1 allein mögliche Sichtachse gehöre auch nicht zu den „wesentlichen fernräumlichen Ansichtsseiten" des Missionshauses. Die angeblich „bislang weitgehend ungestörte und exklusive Fernsichtigkeit" gehe zudem nicht verloren. Alle anderen Beobachtungspunkte auf das Missionshaus böten gleichzeitig den Blick auf einen Fernsehturm oder auf die Anbauten des Missionshauses, die nicht denkmalgeschützt seien und die das Baudenkmal ohnehin abwerteten. Der vom Landesdenkmalamt ausgewählte Beobachtungspunkt an der Landstraße L 307 nahe der Ortseinfahrt von ... sei gänzlich unbedeutend. Es könne zudem nur auf eine erhebliche Beeinträchtigung eines geschützten Denkmals ankommen. Die vom Landesdenkmalamt angesprochene spirituell-theologische Bedeutung könne das Missionshaus bei einem Anblick von der Landstraße L 307 nicht entwickeln, weil es nur teilweise, aus dem Augenwinkel und gerade nicht als erhöhtes Ensemble sichtbar sei. Von hier aus vermittele es dem Betrachter durch den dichten Baumbewuchs und seine Lage eher einen „verborgenen“ Eindruck. Zudem gehörten Windenergieanlagen inzwischen zu einem gewohnten Landschaftsbild und lenkten den Blick kaum noch ab. Selbst wenn man eine grundsätzliche Schutzwürdigkeit des Missionshauses sowie eine gewisse Beeinträchtigung seines Anblicks durch die beantragte Windkraftanlage annähme, führte dies nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung. Selbst wenn weiter angenommen würde, dass denkmalschutzrechtliche Gründe entgegenstünden, sei die Versagung der beantragten Genehmigung wegen eines Ermessensausfalls rechtswidrig. Der Beklagte habe offenbar eine Versagung für zwingend gehalten und von seinem Spielraum, die verschiedenen Belange gegeneinander abzuwägen, keinen Gebrauch gemacht. Die Windkraftanlage entspreche dem erklärten Ziel der saarländischen Landesregierung nach einem deutlichen Ausbau der Windenergienutzung zur Verwirklichung der Energiewende. Daneben verlange das wirtschaftliche Interesse an der beantragten Genehmigung für die WEA 1 sowie das fiskalische Interesse an Gewerbesteuereinnahmen eine Abwägung. Die vom Beklagten angeführten denkmalschutzrechtlichen Gründe für eine Versagung des Einvernehmens überwögen die genannten öffentlichen und privaten Interessen jedenfalls nicht. Diese Aspekte hätten der Beklagte und die Widerspruchsbehörde bei ihrer Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt. Dem in Art. 20a GG postulierten Staatsziel des Umwelt- und Klimaschutzes, das als Abwägungsdirektive in die Abwägung einzustellen sei, könne nur dadurch angemessen Rechnung getragen werden, dass die Abwägung selbst bei etwaiger Gleichgewichtigkeit der entgegenstehenden Belange des Denkmalschutzes zugunsten der Nutzung der Windenergie zu treffen sei. Der Beklagte hätte zudem durch Auflagen zur beantragten Genehmigung eine etwaige Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Missionshauses verhindern können. Insbesondere die Anpflanzung von bereits zum Pflanzzeitpunkt hochwüchsigen Bäumen auf der zwischen dem Missionshaus und der Anlage gelegenen Bergkuppe „Auf der Hoheit" in der Verlängerung der dort befindlichen Baumreihe könne zu einem natürlichen Sichtschutz führen. Der Beklagte ist dem entgegen getreten und hat geltend gemacht, dem Missionshaus ... komme eine nicht nur geringe denkmalschutzrechtliche Bedeutung zu. Das Saarländische Denkmalschutzgesetz kenne eine Abwägung mit bereits vorhandenen visuellen Vorbelastungen bei der fachlichen Beurteilung nicht. Die fachrechtlichen Entscheidungsgrundlagen seien nach Aussage des Landesdenkmalamtes „Gründe des Denkmalschutzes" in Verbindung mit hierzu abzuwägenden öffentlichen oder privaten Interessen. Dabei sei zu untersuchen, inwieweit die Bewahrung des aktuellen Erscheinungsbildes des Baudenkmals fachlich geboten sei und als Schutzziel im öffentlichen Interesse liege. Dass die geplante WEA 1 mit ihrem bewegten Rotor für das von Norden wahrnehmbare Erscheinungsbild des Baudenkmals, teilweise sogar in bildlicher „Superposition“ zum Baudenkmal, eine Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes darstelle, bejahe auch der Fachbeitrag. Die dort getroffenen Relativierungen der Wahrnehmungsmöglichkeiten von Norden seien ohne Belang, da zum einen der im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorgegebene Standort exemplarisch die zu erwartende Beeinträchtigung habe verdeutlichen sollen. Zum anderen sei die grundsätzliche Sichtbarkeit und damit Nachvollziehbarkeit des Erscheinungsbildes hier ausschlaggebend, nicht aber eine mögliche reduzierte Verweildauer eines Betrachters durch entsprechende Wahl von Verkehrsmitteln oder Reisegeschwindigkeiten. Ein am Denkmal Interessierter könne diesen Aussichtsbereich problemlos erreichen und das Denkmal mit seinem dort gegebenen Erscheinungsbild wahrnehmen. Die graduelle Bewertung einer Beeinträchtigung eines Baudenkmals sei ohne Belang. Das Gesetz kenne keine Abstufung von mehr oder weniger erheblichen Beeinträchtigungen. Diese Einschätzung werde durch den Wortlaut gestützt, der jede nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung eines Baudenkmals einem Genehmigungserfordernis unterstelle. Grundsätzlich sei nach Einschätzung des Landesdenkmalamtes die hier zu erwartende bildliche Superposition einer zudem bewegten Anlage (Rotor) über einem Baudenkmal in relativer „Nahansichtigkeit“ als erhebliche Störung der visuellen Integrität von Baudenkmalen zu bewerten, vor allem von solchen, die wie das Missionshaus ... in hohem Maße kulturlandschaftsprägend seien. Ebenso ohne Belang sei die Frage, ob die Art der Beeinträchtigung für ein Baudenkmal bislang neu oder bereits in anderer Form möglicherweise an anderen Standorten schon gegeben sei. Entscheidend sei hier, dass das bislang von Norden weitgehend unbeeinträchtigte Erscheinungsbild des Baudenkmals durch die geplante Maßnahme dauerhaft beeinträchtigt werden solle. Fragen der Verhältnismäßigkeit einer denkmalrechtlichen Entscheidung seien im Saarländischen Denkmalschutzgesetz geregelt und bezögen sich ausschließlich auf andere, möglicherweise überwiegende öffentliche oder private Interessen, also grundsätzlich nicht auf die Gründe des Denkmalschutzes selbst, die durch die Landesdenkmalbehörde im Rahmens des pflichtgemäßen Ermessens nach wissenschaftlichen, denkmalfachlichen und denkmalrechtlichen Standards zu bewerten seien. Das Landesdenkmalamt sehe keine überwiegenden privaten Interessen, die sich über die denkmalschutzrechtlichen Belange hinweg setzen könnten. Visuelle Vorbelastungen seien denkmalschutzrechtlich irrelevant. Das Denkmalschutzrecht habe sich auch dem Ziel verschrieben, die Perspektive vom Innern des Objektes nach außen hin unter Schutz zu stellen. Die geplante Windkraftanlage störe auch den Blick derer, die sich im Missionshaus befänden und von dort aus auf die „störende“ Anlage schauen könnten. Selbstverständlich führe nicht jede kleinste Veränderung in der Umgebung zum Ausschluss des jeweiligen Vorhabens. Es sei eine einzelfallbezogene Frage, die bei einem derart massiven Projekt wie der Windkraftanlage zur Ablehnung geführt habe. Auch im Zusammenhang mit den öffentlichen Interessen sei die Rede von einem „Überwiegen“. Dies mache deutlich, dass Argumente für und gegen das Vorhaben in die Waagschale geworfen worden seien und eine Abwägung stattgefunden habe. Allein der Verweis auf die Energiewende als öffentliches Interesse sei nicht ausreichend, um den im Art. 34 SVerf verankerten Denkmalschutz zurücktreten zu lassen. Der Erlass von Auflagen sei kein gegenüber der Ablehnung der Genehmigung gleich geeignetes Mittel. Laut der Aussage des Landesdenkmalamtes führe die WEA 1 dazu, dass das von Norden weitgehend unbeeinträchtigte Erscheinungsbild des Denkmals dauerhaft beeinträchtigt werde. Die denkmalfachliche Beurteilung einer Beeinträchtigung beziehe bereits vorhandene Vorbelastungen regelmäßig mit ein, auch wenn dies nicht ausdrücklich gefordert sei. Irrig sei allerdings die Auffassung, dass sich bereits vorhandene Beeinträchtigungen auf weitere geplante Beeinträchtigungen begünstigend auswirken könnten. Dass von einem erhöhten Betrachterstandpunkt aus weitere Windkraftanlagen gemeinsam mit dem Baudenkmal wahrgenommen werden könnten, sei unstrittig. Die denkmalfachliche Bewertung unterscheide aber zwischen gemeinsamer Wahrnehmung und dem am stärksten beeinträchtigenden Fall der „Superposition“. Ein grundsätzlicher Vorrang des öffentlichen Interesses an der Nutzung regenerativer Energien gegenüber anderen öffentlichen Belangen sei nicht gegeben. Überwiegende private Interessen zugunsten der geplanten Maßnahme lägen nicht vor und seien von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. Das private Ziel, zur Erzielung wirtschaftlicher Erträge eine denkmalbeeinträchtigende Maßnahme zu realisieren, sei nicht höher zu bewerten als der öffentliche Belang des Denkmalschutzes einschließlich des privaten Ziels eines Denkmaleigentümers, sein Denkmal ohne Beeinträchtigung zu erhalten. Das Verwaltungsgericht hat eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt und den Beklagten im Oktober 2018 – soweit hier von Bedeutung – verpflichtet, die Genehmigung für die genannte weitere Windkraftanlage auf dem Flurstück Nr. 15 in Flur 27 der Gemarkung O... zu erteilen. In der Begründung heißt es dazu unter anderem, hinsichtlich der Frage der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit der streitgegenständlichen Windkraftanlage (WEA 1) sei nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung entgegen der Ansicht der Klägerin davon auszugehen, dass es sich bei dem Missionshaus in ... um ein Denkmal handele. Das Missionshaus stelle ungeachtet der in den 1960er und 1970er Jahren ausgeführten Anbauten auf Grund seiner Baugeschichte und seines äußeren Erscheinungsbildes ein herausgehobenes Gebäudeensemble dar. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen und des bei der durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten gewonnenen Eindrucks stünden dem Vorhaben jedoch keine denkmalschutzrechtlichen Gründe entgegen. Das Missionshaus werde durch die Errichtung der Anlage nicht in erheblicher Weise denkmalschutzrechtlich berührt, so dass das Denkmalschutzrecht einer Genehmigung der Windenergieanlage nicht entgegenstehe. Bei der räumlichen Abgrenzung des geschützten Bereichs sei darauf abzustellen, ob die Umgebung eines Kulturdenkmals maßgeblich für dessen Erscheinungsbild sei. Dies sei dann der Fall, wenn die Ausstrahlungskraft des Kulturdenkmals wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhänge. Die für das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals maßgebliche Umgebung reiche nur so weit, wie eine andere bauliche Anlage von ihrer äußeren Gestaltung, der Sichtachse und ihrer scheinbaren Größe her mehr als unwesentliche negative Auswirkungen auf dieses Erscheinungsbild haben könne. Veränderungen in der Umgebung stellten eine wesentliche Beeinträchtigung des Eindrucks eines eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals dar, wenn die besondere Wirkung des unbeweglichen Kulturdenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeugnis der Geschichte, als städtebauliche Anlage oder als ein die Kulturlandschaft prägendes Objekt habe, übertönt, verdrängt oder geschmälert werde. Die gebotene Achtung gegenüber den Werten, die das Kulturdenkmal an seinem Standort verkörpere, solle erkennbar bleiben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei vielen unbeweglichen Kulturdenkmälern ein gewisser Freiraum zum originären Bestand dazugehöre. Sie gewännen ihre Bedeutung erst aus der Beziehung zu ihrer Umgebung und dem zwischen ihnen bestehenden Wechselspiel. Viele unbewegliche Kulturdenkmäler brauchten den „Lebensraum“, in den sie hinein konzipiert oder in dem sie geschichtlich verwurzelt seien, um zur Geltung zu kommen, um erlebbar und aussagekräftig sein zu können. Ohne diesen „Lebensraum“, in den sie einerseits mit ihrer Erscheinung hinein strahlten und den sie prägten und der andererseits auf sie prägend einwirke, sei ihre denkmalpflegerische Aussage nicht oder kaum verständlich oder vermindert und ihr Erlebniswert für den Betrachter nur gering. Hiervon ausgehend stelle die Windenergieanlage keine Beeinträchtigung des Missionshauses dar. Dafür seien mehrere Punkte maßgeblich. Zum einen befinde sich die geplante Windenergieanlage fast 2,5 km vom Missionshaus entfernt, so dass sie schon auf Grund der Entfernung nur eingeschränkt wahrnehmbar sei. Diese Wahrnehmbarkeit werde noch weiter dadurch eingeschränkt, dass sich die Anlage auf einem Höhenrücken befinde, der von dem aus Sicht der Beklagten und des Landesdenkmalamtes maßgeblichen Aussichtspunkt an der L 307 dazu führe, dass die Windenergieanlage, wie den vorgelegten Projektionen zu entnehmen sei, nur zu einem Teil sichtbar sei. Hinzu komme, dass diese Sichtbarkeit im Wesentlichen nur entlang der L 307 und auch hier nur auf einem wenige 100 m langen Abschnitt der Straße gegeben sei. Verlasse man die L 307 und bewege sich auf das Missionshaus zu, so verschwinde die geplante Windenergieanlage auf Grund der Topographie aus dem Sichtfeld. Halte man sich dagegen oberhalb der L 307 auf, so werde zwar die geplante Windenergieanlage besser sichtbar, gleichzeitig träten jedoch die südlich des Missionshauses bereits vorhandenen vier Windenergieanlagen ins Blickfeld, so dass insoweit eine Beeinträchtigung eines noch „unbeschädigten“ Blickfeldes auf das Missionshaus ausscheide. Da sich die Wahrnehmbarkeit von Missionshaus und Windenergieanlage auf einen kleinen Abschnitt entlang der L 307 beschränke, wobei dies auch nicht die entlang der Fahrtrichtung gegebene Sichtachse betreffe, sondern voraussetze, dass der Verkehrsteilnehmer seinen Kopf zur Seite wende, müsse die Beeinträchtigung einer schutzwürdigen Ansicht des Missionshauses durch die geplante Windenergieanlage verneint werden. Insbesondere bestehe eine gleichzeitige Sichtbarkeit von Anlage und Missionshaus lediglich von einigen wenigen Betrachtungspunkten in der Ferne, wobei die Windenergieanlage dort bedingt durch die Entfernung nur noch in einer geringen Größe wahrgenommen werden könne. Der vorgesehene Standort gehöre mithin nicht zu der für deren Erscheinungsbild denkmalschutzrechtlich maßgeblichen Umgebung des Missionshauses. Soweit der Beklagte geltend mache, das Denkmalschutzrecht schütze nicht nur den Blick von außen auf das denkmalgeschützte Gebäude, sondern auch die Perspektive vom Innern des Objektes nach außen hin, sei bereits fraglich, ob das Saarländische Denkmalschutzrecht eine entsprechende Schutzwirkung kenne. Doch auch wenn man von einem solchen Schutz ausginge, wäre im vorliegenden Fall eine Verletzung denkmalschutzrechtlicher Vorschriften nicht erkennbar. Auf Grund der Topographie sowie des Abstandes der Anlage vom Missionshaus müsse davon ausgegangen werden, dass die Anlage allenfalls geringfügig vom Missionshaus aus sichtbar sei. Weil die zur Genehmigung gestellte Windenergieanlage demnach das Denkmal Missionshaus bereits nicht beeinträchtige, stünden den Vorhaben keine denkmalschutzrechtlichen Gründe entgegen. Deshalb bedürfe es keiner Entscheidung, ob die erforderliche Abwägungsentscheidung zwischen den Gründen des Denkmalschutzes und anderen, eventuell überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen im vorliegenden Fall rechtmäßig sei. Insbesondere könne dahinstehen, ob Windenergieanlagen, auch wenn sie zu einer Beeinträchtigung von Belangen des Denkmalschutzes führten, bei der denkmalschutzrechtlich erforderlichen Ermessensentscheidung auf Grund der Belange des Klimaschutzes ein gewisser Vorrang gebühre. Da andere Gründe, die einer immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens entgegen stehen könnten, nicht vorgetragen worden seien und auch im Hinblick auf die erteilte Genehmigung für die beiden anderen Anlagen der Klägerin (WEA 2 und 3) nicht erkennbar seien, sei der Beklagte zur Erteilung der beantragten Genehmigung zu verpflichten gewesen. Der Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil, wobei sein Antrag dahin auszulegen ist, dass er sich gegen den ihn beschwerenden stattgebenden Teil des Urteils richtet. II. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10.10.2018 – 5 K 193/16 –, mit dem er zur Erteilung der Genehmigung für eine (weitere) Windkraftanlage vom Typ Nordex N 117/2400 (Nennleistung 2.400 kW) mit einer Nabenhöhe von 140,60 m und einem Rotordurchmesser von 116,80 m (WEA 1 nach den Genehmigungsantragsunterlagen) in ...-O... (Flurstück Nr. 15 in Flur 27) verpflichtet wurde, ist nicht begründet. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang des Senats mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden und daher – soweit in der Begründungsfrist vorgebrachten – hier allein maßgeblichen Antragsvorbringen des Beklagten lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag des Beklagten begründet weder ernstliche Zweifel an der allein am Maßstab der Fehlerhaftigkeit im Ergebnis zu beurteilenden Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),4vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither ständige Rechtsprechungvgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither ständige Rechtsprechung noch rechtfertigt er die Annahme einer „besonderen“ tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dazu unter 2.). 1. Der Vortrag, die Argumente des Verwaltungsgerichts beruhten nicht auf der „spezifischen und denkmalfachlichen Begrifflichkeit“ sowie auf „fachfremden Einschätzungen“ und der „strittige Begriff“ der „Beeinträchtigung“ beziehe sich „konkret auf das Schutzziel des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes und sei „entsprechend auszulegen“, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Auszugehen ist von den einschlägigen Regelungen des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes (SDSchG), wobei das Verwaltungsgericht die Denkmaleigenschaft des „Missionshauses“ ... nach den Kriterien des § 2 SDSchG ungeachtet der angesprochenen Anbauten aus neuerer Zeit bejaht hat. Ob – was in der erstinstanzlichen Entscheidung ausdrücklich wegen inhaltlicher Entsprechung offen gelassen wurde – dieser Beurteilung die seit Juli 2018 geltende Neufassung (§§ 6, 10 SDSchG 2018) des Gesetzes oder noch die früheren Vorschriften5vgl. das Saarländische Denkmalschutzgesetz vom 19.5.2004, Amtsblatt 2004 Seite 1498, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.10.2015, Amtsblatt 2015 Seite 790, dort insbesondere den § 8 SDSChG 2004 vgl. das Saarländische Denkmalschutzgesetz vom 19.5.2004, Amtsblatt 2004 Seite 1498, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.10.2015, Amtsblatt 2015 Seite 790, dort insbesondere den § 8 SDSChG 2004 zugrunde zu legen sind, muss auch hier nicht vertieft werden. Da es sich um eine Genehmigungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) handelt, läge die vordringliche Prüfung eines Genehmigungsanspruchs nach dem aktuellen Recht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) sicher näher, weshalb vorliegend – der Einfachheit halber ohne inhaltliche Relevanz für das Ergebnis – hierauf abgestellt wird. Der von dem Beklagten angesprochene Begriff der (nicht nur vorübergehenden) „Beeinträchtigung“ ist nach dem eindeutigen Wortlaut des den Aspekt des umgebungsbezogenen Denkmalschutzes regelnden § 6 Abs. 2 SDschG 2018 zunächst einmal lediglich von Bedeutung für die Frage, ob überhaupt ein denkmalschutzrechtliches Genehmigungserfordernis besteht, dessen verfahrensrechtliche Umsetzung wegen der Konzentrationsvorgaben in den §§ 10 Abs. 5 SDSchG, 13 BImSchG im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren6vgl. hierzu § 4 BImSchG in Verbindung mit den §§ 1, 2 und der Nr. 1.6.2 im Anhang 1 der 4. BImSchV über genehmigungsbedürftige Anlagenvgl. hierzu § 4 BImSchG in Verbindung mit den §§ 1, 2 und der Nr. 1.6.2 im Anhang 1 der 4. BImSchV über genehmigungsbedürftige Anlagen über eine Beteiligung der Landesfachbehörde sicherzustellen wäre. Davon zu trennen ist die Frage der Genehmigungsfähigkeit: Nach § 10 Abs. 2 SDSchG ist eine wegen einer „Beeinträchtigung“ erforderliche Genehmigung insoweit alternativ zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder andere öffentliche oder private Interessen überwiegen, denen nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden kann. Schon das zeigt, dass dem Denkmalschutzgesetz des Saarlandes entgegen der in der Antragsbegründung des Beklagten vom 17.12.2018 geäußerten Ansicht nicht das Ziel entnommen werden kann, das Erscheinungsbild eines Baudenkmals generell vor jeglichen „Beeinträchtigungen“ zu bewahren oder dass sogar nur die Feststellung einer bloß „möglichen Beeinträchtigung“ ausreichend wäre. Dies verdeutlicht, dass die von dem Beklagten in den Vordergrund seiner Argumentation gestellte Frage einer „Beeinträchtigung“ des Baudenkmals „Missionshaus“ nach der gesetzlichen Konstruktion zunächst einmal nur relevant ist für die Feststellung, ob im Genehmigungsverfahren überhaupt eine Beteiligung der Denkmalfachbehörde zu erfolgen hat. Das eine Versagung der Genehmigung, sofern nicht im Sinne der zweiten Alternative des § 10 Abs. 2 SDSchG 2018 ohnehin andere Belange in der Abwägung als vorrangig einzustufen sind, rechtfertigende „Entgegenstehen“ von „Gründen des Denkmalschutzes“ muss vielmehr notwendig über eine bloße „Beeinträchtigung“ hinausgehen. Erforderlich ist daher insoweit gewissermaßen die Feststellung einer qualifizierten „Beeinträchtigung“. Die Rechtsprechung fordert daher in dem Zusammenhang in der Regel zumindest eine wesentliche Beeinträchtigung. Als „wesentliche“ Beeinträchtigung eines Denkmals ist dabei zwar nicht nur – wie bei dem allgemeinen bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot (§ 4 Satz 2 LBO) – eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der Anlage in der Umgebung und dem Denkmal hervorgerufen wird. Vielmehr gilt es auch zu gewährleisten, dass die jeweilige besondere Wirkung, die ein Denkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element hat, nicht geschmälert wird.7vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2013 – 2 Bs 283/13 –, NordÖR 2014, 26vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2013 – 2 Bs 283/13 –, NordÖR 2014, 26 Das bedeutet aber nicht, dass sich neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anpassen müssten. Sie müssen sich vielmehr an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen. Hierfür ist eine an den für die Denkmalwürdigkeit maßgeblichen Kriterien orientierte (kategorienadäquate) Betrachtung anzustellen.88vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 16.12.2015 – 2 Bs 218/15 –, NordÖR 2016, 118 und vom 2.5.2018 – 3 Bs 39/18 –, BauR 2018, 1391 vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 16.12.2015 – 2 Bs 218/15 –, NordÖR 2016, 118 und vom 2.5.2018 – 3 Bs 39/18 –, BauR 2018, 1391 Diese Fragen stellen sich insbesondere im Zusammenhang mit der Errichtung von Windkraftanlagen, die aufgrund ihrer Größe in einem vergleichsweise weiten räumlichen Umfeld „umgebungsrelevant“ und deshalb viel eher als kleinere bauliche Anlagen geeignet sind, mit denkmalschutzrechtlichen Belangen in Konflikt zu treten. Bei den so umschriebenen Merkmalen für die wesentliche Beeinträchtigung eines Denkmals bleibt es daher bei weitgehend wertungsoffenen Formulierungen. Strukturell ähnlich wie bei den allgemeinen umgebungsbezogenen bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverboten (§ 4 Satz 2 LBO)9vgl. hierzu grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 28.6.1955 – I C 146.53 –, BVerwGE 2, Nr. 46vgl. hierzu grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 28.6.1955 – I C 146.53 –, BVerwGE 2, Nr. 46 bedarf die allgemeine Begrifflichkeit des § 10 Abs. 2 1. Alt. SDSchG 2018 allerdings unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten und mit Blick auf die grundrechtliche Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) einer an den Kriterien der normativen Bestimmtheit zu orientierende Konkretisierung in der Rechtsanwendung, letztlich im Streitfall durch die Gerichte. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht einen Genehmigungsanspruch der Klägerin (§§ 4, 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) auch unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten bejaht. Die Richtigkeit des Ergebnisses wird durch die Begründung des Zulassungsantrags nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat sich im März 2016 selbst einen Eindruck von der konkreten Örtlichkeit verschafft, sich zu dem in der denkmalbehördlichen Stellungnahme angesprochenen „Beobachtungsstandpunkt auf der L 307“ begeben, sich dabei einen eigenen Eindruck verschafft und anschließend in dem angefochtenen Urteil eine ausführliche und sorgfältige einzelfallbezogene, zuvor im Tatbestand in den Einzelheiten wiedergegebene und unschwer nachzuvollziehende Beurteilung vorgenommen. Einer Wiederholung bedarf es hier nicht. Dass die Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung im Sinne des § 10 Abs. 2 SDSchG 2018 in diesen Fällen in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hat sich das Verwaltungsgericht – wie hier – einen Eindruck von der Örtlichkeit, insbesondere auch von der baulichen Situation in der Umgebung, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses der Bewertung begründen können.10vgl. zu vergleichbaren Konstellationen in baurechtlichen Verfahren OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 (Rücksichtnahmegebot), vom 6.4.2016 – 2 A 148/15 –, SKZ 2016, 116, ebenfalls für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 –, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 – 2 A 395/11 –, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; ebenso für die Frage des „Einfügens“ anhand der in § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 – 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38vgl. zu vergleichbaren Konstellationen in baurechtlichen Verfahren OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 (Rücksichtnahmegebot), vom 6.4.2016 – 2 A 148/15 –, SKZ 2016, 116, ebenfalls für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 –, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 – 2 A 395/11 –, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; ebenso für die Frage des „Einfügens“ anhand der in § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 – 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38 Das ist hier nicht der Fall. Soweit der Beklagte insoweit darauf hinweist, dass sich „die Notwendigkeit der Beurteilung im Einzelfall in der Rechtsprechung allgemein durchgesetzt“ habe, ist der Vortrag schwer nachzuvollziehen. Genau das ist auch der Ansatz des Verwaltungsgerichts gewesen und eine entsprechende Beurteilung wurde – wie gesagt – in dem Urteil auch vorgenommen. Welche denkmalschutzrechtliche Relevanz dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom März 200311 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 –, BRS 66 Nr. 10vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 –, BRS 66 Nr. 10 zukommen sollte, erschließt sich ebenso wenig. Die Entscheidung befasst sich mit mehreren Teilfortschreibungen eines Regionalplans, die jeweils Vorranggebiete für Windenergieanlagen festlegten, verhält sich insbesondere zu der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und fordert dafür eine schlüssige gesamträumliche Planungskonzeption. Soweit der Beklagte ferner einwendet, dass weder die einschlägige denkmalfachliche Praxis noch die Rechtsprechung eine „Kategorisierung von Beeinträchtigungen anhand von Abständen zwischen Baudenkmal und geplanter Maßnahme“ kenne, bleibt darauf zu hinzuweisen, dass der sicherlich schon in Bezug auf Sichtverbindungen und dergleichen wesentliche Aspekt dieses Abstands (hier: 2.400 m) vom Verwaltungsgericht nicht „kategorisiert“, sondern neben anderen Aspekten bezogen auf den konkreten Fall hinsichtlich der Beeinträchtigungswirkung in die Gesamtwürdigung einbezogen wurde. Der Hinweis in der Antragsbegründung (Seite 4), die Frage, „ob eine Maßnahme ganz oder teilweise sichtbar sein müsse, um das Erscheinungsbild eines Baudenkmals zu beeinträchtigen, sei fachlich oder fachrechtlich ohne Belang“, ist eigentlich unverständlich. Es ist nicht nachzuvollziehen, wie ein „Erscheinungsbild“ – für irgendeinen Betrachter – „beeinträchtigt“ sein sollte, obwohl man diese Beeinträchtigung nicht sieht. Ob das „fachlich oder fachrechtlich“ anders gesehen wird, kann keine Rolle spielen. Der in der angegriffenen Entscheidung ebenfalls verneinten Frage eines Vorliegens sonstiger Genehmigungshindernisse außerhalb des Denkmalschutzrechts muss und kann hier mit Blick auf das eingangs erwähnte Darlegungserfordernis im Zulassungsverfahren (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht weiter nachgegangen werden. 2. Die Sache weist entgegen der Ansicht des Beklagten auch keine die Zulassung der Berufung rechtfertigenden „besonderen“ rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Diese Annahme setzte voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Der Zulassungsgrund liegt nur vor, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abhebt und es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.12vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.2019 – 6 A 91/18 –vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.2019 – 6 A 91/18 – Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden. Diese Voraussetzungen werden mit dem Antrag des Beklagten bereits nicht ausreichend dargelegt, wenn er den Zulassungstagbestand wiedergibt und insoweit lediglich pauschal geltend macht, dass die Rechtssache aufgrund der „sich stellenden denkmalfachlichen Fragestellungen besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise“. Das ist nicht zu erkennen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zum § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verwiesen werden. Auch insoweit gilt ferner der zuvor erwähnte Grundsatz der Erforderlichkeit einer Ortsbesichtigung in einem Rechtsmittelverfahren in gleicher Weise für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.13 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2014 – 2 A 437/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 25, vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 3.1.2008 – 2 A 182/07 –, BRS 73 Nr. 146, BauR 2009, 805, vom 11.1.2007 – 2 Q 35/06 –, BRS 71 Nr. 95, und vom 21.6.2007 – 2 A 152/07 –, NVwZ-RR 2008, 161vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2014 – 2 A 437/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 25, vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 3.1.2008 – 2 A 182/07 –, BRS 73 Nr. 146, BauR 2009, 805, vom 11.1.2007 – 2 Q 35/06 –, BRS 71 Nr. 95, und vom 21.6.2007 – 2 A 152/07 –, NVwZ-RR 2008, 161 Allein dieser Umstand rechtfertigt nicht die Annahme, die Sache sei in tatsächlicher Hinsicht „besonders“ schwierig. 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). Da sich aus dem Antragsvorbringen damit insgesamt kein Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 VwGO) ergibt, ist der Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Dabei wurde der in den Antragsunterlagen genannte Herstellungsaufwand (angegebene Gesamtkosten 2.820.000,- €) zugrunde gelegt und hiervon nach der Vorgabe in der Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs, an der sich der Senat in diesen Fällen orientiert, für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Teilbetrag von 10 % in Ansatz gebracht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.