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Beschluss

5 L 799/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:0625.5L799.19.00
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Leitsätze
1. Ein Nachbar kann sich gegen eine Baugenehmigung nur auf ihn schützende Rechte stützen, die zum Prüfungsprogramm der Aufsichtsbehörde gehören.(Rn.21) 2. Die LBO-SL (juris: BauO SL) lässt in der aktuellen Fassung Aufschüttungen an der Grenze bis zu 1 m zu.(Rn.28) 3. Gegen einen deckungsgleichen Anbau an eine eigene Garage steht dem Nachbarn kein Abwehranspruch zu.(Rn.29) 4. Das Gebot der Rücksichtnahme gebietet nicht die Inanspruchnahme des Nachbargrundstück, um aus einem Auto besser aussteigen zu können.(Rn.39)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Nachbar kann sich gegen eine Baugenehmigung nur auf ihn schützende Rechte stützen, die zum Prüfungsprogramm der Aufsichtsbehörde gehören.(Rn.21) 2. Die LBO-SL (juris: BauO SL) lässt in der aktuellen Fassung Aufschüttungen an der Grenze bis zu 1 m zu.(Rn.28) 3. Gegen einen deckungsgleichen Anbau an eine eigene Garage steht dem Nachbarn kein Abwehranspruch zu.(Rn.29) 4. Das Gebot der Rücksichtnahme gebietet nicht die Inanspruchnahme des Nachbargrundstück, um aus einem Auto besser aussteigen zu können.(Rn.39) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung vom 24.05.2019, mit der den Beigeladenen der Neubau eines Carports genehmigt wurde. I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in A-Stadt, A-Straße, Ortsteil und Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück .... Die Beigeladenen sind Eigentümer des Nachbargrundstücks B-Straße, .... Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im Wingert“ der Gemeinde ... .... Der Bebauungsplan setzt für die Hauptbaukörper Baufenster mit seitlichem Grenzabstand (seinerzeit: Bauwich) fest. Nach Textziffer 6 der Festsetzungen können Garagen innerhalb des Bauwichs, jedoch mindestens 6,0 m hinter der Straßenbegrenzungslinie, errichtet werden. Mit Bauschein vom 30.09.1986 wurde der Antragstellerin und ihrem (inzwischen verstorbenen) Ehemann die Errichtung einer Garage mit einem Satteldach in Traufenstellung zur Straße entlang der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen genehmigt. Das in Giebelstellung zum Grundstück der Beigeladenen genehmigte Satteldach mit einer Firsthöhe von 3,80 m ragt zur Straße hin deutlich über die Garagenvorderwand bis an die Traufe des über die Vorderfront des Wohnhauses ragenden Daches und damit über den maximal zulässigen Abstand zur Straßenbegrenzungslinie hinaus. Mit Bauschein vom 24.05.2019 genehmigte der Antragsgegner den Beigeladenen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO den Neubau eines Carports. Der Carport beginnt zur Straße hin auf gleicher Höhe wie das vorgezogene Dach der Garage der Antragstellerin. In der Baugenehmigung heißt es u.a., dass die Verantwortung für die Einhaltung aller (nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfenden) Vorschriften der LBO, insbesondere des Brandschutzes, beim Bauherrn liege. Mit einem weiteren Bescheid vom 24.05.2019 wurde den Beigeladenen eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 1 BauGB wegen einer Überschreitung der vorderen Baugrenze um 1,60 m erteilt. Die Baugenehmigung wurde der Antragstellerin am 25.05.2019 zugestellt. Am 04.06.2019 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Zur Begründung trägt sie vor, sie (und ihr verstorbener Ehemann) hätten den früheren Eigentümer des Nachbargrundstücks vor Jahren erlaubt, eine Garage mit Unterkellerung in spiegelbildlicher Form, d.h. in derselben Länge und Höhe sowie Zufahrtshöhe an ihre Garagen- und Kellerwand anzubauen. Der Sohn der Voreigentümer habe sodann den Ursprung des jetzigen Problems geschaffen, indem er sich nicht an die Vereinbarungen und die Baugenehmigung gehalten habe. Vielmehr sei lediglich ein Untergebäude errichtet worden, für das nicht tief genug ausgehoben, das zudem nicht lang genug gebaut worden sei und 40 cm oberhalb ihres Grundstücks und 1,40 m vor ihren Garagen geendet habe. Um auf dieser Anhöhe eine Garage oder einen Carport zu errichten, hätten die neuen Eigentümer während ihrer Urlaubsabwesenheit im Oktober 2016 vor ihrem Anwesen eine ung „ohne Genehmigung und über die erlaubt 36 hinaus“ vorgenommen. Diese ung sei höher als die Verkehrsfläche und liege über der Oberfläche ihres Grundstücks. Als Abschluss der ung hätten die Nachbarn eine sie behindernde bis zu 60 cm hohe Mauer gesetzt. Durch den abschüssigen ... Weg, wisse sie aus Erfahrung, dass man Menschen mit Behinderung vor ihrer Einfahrt nicht aus einem Auto in einen Rollstuhl oder an einen Rollator bringen könne. Deshalb müssten ihre Familienmitglieder vor ihrer Haustür ebenerdig aussteigen. Sie selbst befinde sich im 73. Lebensjahr und werde über kurz oder lang auf eine derartige Hilfe angewiesen sein. Unter 2130-1 seien Angleichungen an die Höhe einer Verkehrsfläche oder an die Oberfläche des Nachbargrundstücks genannt. Auch sei vorgesehen, dass neue Bauten mit ihrer Umgebung in Einklang zu bringen seien und dass Rücksicht auf Familien und alte Menschen zu nehmen sei. Mit dem Carport, der in einem Abstand von 3 m auf die Grenze bis vor ihre Haustür mit Fenstern auf einer gegenüber ihrem Grundstück 60 cm höheren Auffahrt gebaut werden solle, sei sie nicht einverstanden. Sowohl im Saarländischen Nachbarschaftsrecht als auch im Baurecht seien bei Haustüren mit Fenstern (Lichtrecht) Grenzabstände von 2,50 m bzw. 1,50 m einzuhalten. Ihr werde auch die Mitteilung verweigert, ob die angebaute Wand alle Brandschutzvorschriften erfülle. Die Wand habe nach Mitteilung des Beigeladenen zu 2. im November 2016 auch Feuchtigkeit enthalten. Ihr sei auch nicht mitgeteilt worden, ob diese inzwischen saniert worden sei. Ihr Versuch, Ende November 2016 mit den Nachbarn eine Einigung zu erzielen, habe keinen Erfolg gehabt. Mit Schreiben vom 17.06.2019 macht die Antragstellerin weiter geltend, der Antragsgegner habe mit der Antragserwiderung nichts dazu gesagt, dass die an der Grenze verlaufende Zufahrt zum Carport um bis zu 60 cm höher sei als ihr Grundstück sowie dass die Unterkellerung um 1,40 m zu hoch und für ein Fahrzeug zu kurz und dass der Regenablauf von dieser Erhöhung zu kurz sei. Denn insbesondere bei Starkregen laufe Wasser auf ihre Einfahrt. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Baugenehmigung vom 24.05.2019 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Seiner Ansicht nach sind sowohl die Baugenehmigung vom 24.05.2019 als auch die Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB rechtmäßig. Insbesondere sei ein Verstoß gegen drittschützende Normen nicht ersichtlich. Das Vorhaben liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im Wingert“ der Gemeinde ...-.... Dieser setze sowohl die Einhaltung eines Abstandes zur seitlichen Grenze im vorderen Bereich als auch eine Baugrenze zur Straßenfront fest. Die Genehmigung des grenzständigen Baus der Beigeladenen an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin beruhe auf § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO. Danach könne, wenn auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ein Gebäude ohne Grenzabstand bereits vorhanden sei, gestattet werden, dass ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut werden könne. Vorliegend sei für das Grundstück der Antragstellerin mit dem Bauschein vom 30.09.1986 eine Garagenerneuerung mit Überdachung genehmigt worden. Zugleich sei für die Grenzbebauung eine Befreiung gemäß § 7 Abs. 3 LBO in der damaligen Fassung erteilt worden. Das Vorhaben sei so auch ausgeführt worden. Nach Ziffer 5 des Bebauungsplans könnten „Garagen innerhalb des Bauwichs, jedoch mindestens 6,00 m hinter der Straßenbegrenzungslinie errichtet werden“. Auch soweit den Beigeladenen wegen der Überschreitung der vorderen Baugrenze um 1,60 m eine Befreiung erteilt worden sei, verletze das keine drittschützenden Normen. Mit dem Bauschein vom 30.09.1986 sei der Antragstellerin die Errichtung einer Garage mit einem die zulässige Baugrenze um 1,60 m überschreitenden Satteldach genehmigt worden. Den Beigeladenen sei nunmehr ein deckungsgleicher Bau genehmigt worden. Die Beigeladenen beantragen (ebenfalls), den Antrag abzulehnen. Sie schließen sich den Ausführungen des Antragsgegners an. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24.05.2019 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Hs. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO insbesondere statthaft, da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Baugenehmigungen nach § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende summarische Überprüfung nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eine Verletzung der dem Schutz der Antragstellerin dienenden Rechte mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ voraus, die bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtschutzverfahrens festgestellt werden kann. Dieser Maßstab ergibt sich aus der in § 212a Abs. 1 BauGB enthaltenen Entscheidung des Gesetzgebers, die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruches gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens grundsätzlich auszuschließen.1Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 09.08.2001 - 2 V 4/01 - AS RP-SL 29, 182 = BRS 64 Nr. 191, vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 -, vom 15.01.2009 - 2 B 376/07 - m.w.N. und vom 08.12.2010 - 2 B 308/10 -.Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 09.08.2001 - 2 V 4/01 - AS RP-SL 29, 182 = BRS 64 Nr. 191, vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 -, vom 15.01.2009 - 2 B 376/07 - m.w.N. und vom 08.12.2010 - 2 B 308/10 -. Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbaranfechtung setzt voraus, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die ein Gesetz als schutzwürdig ansieht.2Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = BauR 1994, 354 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BRS 55 Nr. 168.Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = BauR 1994, 354 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BRS 55 Nr. 168. Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung ist allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung nicht rechtfertigen, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des Vorhabens ausgeht.3VG des Saarlandes, Beschluss vom 21.07.2009 - 5 L 419/09 -, juris.VG des Saarlandes, Beschluss vom 21.07.2009 - 5 L 419/09 -, juris. Eine abweichende Bauausführung oder Benutzung des Vorhabens kann allenfalls Anlass für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 82 LBO sein, bzw. aus Sicht des Nachbarn im Falle der Verletzung nachbarschützender Vorschriften einen Anspruch seinerseits auf ein entsprechendes Tätigwerden begründen.4OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.09.2010 - 2 A 196/10 -, juris.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.09.2010 - 2 A 196/10 -, juris. Ob die Grenzwand noch Feuchtigkeit enthält, wie die Antragstellerin vermutet, ist aus diesem Grund niemals Gegenstand einer Baugenehmigung. Vorliegend kann eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung im Verhältnis zur Antragstellerin nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die angefochtene Baugenehmigung den Beigeladenen im vereinfachten Verfahren erteilt worden ist, so dass nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LBO von den Baugenehmigungsbehörden lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung und die Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung, sowie die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7, 8) und das barrierefreie Bauen (§ 50) sowie den Örtlichen Bauvorschriften (§ 85), zu prüfen ist. Dies führt dazu, dass die sonstigen sich aus dem Bauordnungsrecht ergebenden nachbarrechtlichen Anforderungen nicht mit Erfolg zum Gegenstand einer Nachbaranfechtung gemacht werden können. Findet nämlich keine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde statt, so kann eine auf dieser Grundlage erteilte Genehmigung insoweit keine Nachbarrechte verletzen.5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1997 - 4 B 244.96 -, NVwZ 1998, 58 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 142 = BRS 59 Nr. 185.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1997 - 4 B 244.96 -, NVwZ 1998, 58 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 142 = BRS 59 Nr. 185. Deshalb kann der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, der Regenablauf der Zufahrt zum Carport sei zu kurz und insbesondere bei Starkregen laufe Wasser in ihre Einfahrt. Die Entwässerung fällt nämlich nicht in den Prüfungsbereich der Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Das betrifft auch den Brandschutz. Die angegriffene Baugenehmigung verletzt aller Voraussicht nach keine drittschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Nach der nachbarschützenden Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden grundsätzlich Abstandsflächen einzuhalten. Dabei beträgt der Mindestabstand nach § 7 Abs. 5 Satz 4 LBO mindestens 3 m. Das gilt nach § 7 Abs. 7 LBO entsprechend u.a. für Anlagen, die keine Gebäude sind, soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden. Da die Zufahrt zum Carport nach dem Vorbringen der Antragstellerin um „bis zu 60 m über ihrer Grundstückshöhe“ liegt, ist dafür folglich keine Abstandsfläche einzuhalten. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 LBO sind in Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsfläche Garagen einschließlich Abstellraum, Nebengebäude und Nebenanlagen zum Abstellen und zum Lagern bis zu 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze zulässig; die Garagen und Nebengebäude dürfen zusätzlich zu Abstell- und Lagerflächen unterkellert sein. Die Anlagen dürfen nach § 7 Abs. 4 Satz 4 LBO eine grenzseitige mittlere Wandhöhe von 3 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten. Die Vorgaben erfüllt der zugelassene Carport. Im übrigen steht der Antragstellerin auch deshalb kein Abwehranspruch gegen den genehmigten Carport zu, weil dieser nach den Vorgaben des Antragsgegners deckungsgleich mit dem grenzständigen Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin auszuführen ist, was allerdings die Zufahrtshöhe nicht mit umfasst. Nach der bis zum Inkrafttreten der LBO 2004 geltenden Regelung konnte sich ein Nachbar gegen die Verletzung von drittschützend ausgestalteten Grenzabstands- oder Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich nur erfolgreich dann zur Wehr setzen, wenn und soweit er selbst mit den auf seinem Grundstück vorhandenen Anlagen den zu dem Baugrundstück zu wahrenden Grenzabstand in das nachbarliche Austauschverhältnis "einbrachte". Dabei spielte es im Verhältnis der Nachbarn untereinander keine Rolle, ob der erste Verstoß gegen die Abstandsflächenbestimmungen formell genehmigt war oder nicht. In diesem Verhältnis kommt es allein auf das materielle Recht an. Dementsprechend musste der Nachbar ein Heranrücken der Bebauung an die gemeinsame Grenze hinnehmen, wenn und soweit er sich der Grenze seinerseits unter Unterschreitung des freizuhaltenden Abstandes genähert hat. Das Austauschverhältnis wurde insoweit gewissermaßen auf "niedrigerer Ebene" wieder hergestellt. Dabei kam es nicht darauf an, ob der Nachbar die in unzureichendem Grenzabstand vorhandene Bebauung selbst ins Werk gesetzt hat, ihn also gewissermaßen der "Vorwurf" traf, sich selbst rechtswidrig verhalten zu haben.6Urteil der Kammer vom 09.06.2010 5 K 613/09 unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.01.2000 2 V 14/99 -Urteil der Kammer vom 09.06.2010 5 K 613/09 unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.01.2000 2 V 14/99 - Allerdings musste eine gewisse Gleichartigkeit der Verstöße gegen die Abstandsflächenvorschriften bestehen. Mit dem Inkrafttreten der LBO 2004 wurde dieses Prinzip der sich aus dem Begriff der „Deckungsgleichheit“ beim Anbau ergebenden Gleichartigkeit aufgegeben. Daraus folgt ausweislich des Beschlusses des OVG des Saarlandes vom 25.05.2010 – 2 A 31/10 –, dass sich der Nachbar, der sich selbst an die Abstandsflächenbestimmungen nicht gehalten hat, eine Verletzung der Abstandsflächenbestimmungen durch seinen Nachbarn nur noch mit Erfolg geltend machen kann, wenn das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmeverbot verletzt ist: Auf diese Änderung kommt es indes vorliegend nicht an, weil das den Beigeladenen genehmigte Vorhaben mit der Garage der Antragstellerin nebst Vordach deckungsgleich auszuführen ist. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist weiter davon auszugehen, dass die angefochtene Baugenehmigung die Antragstellerin auch nicht unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten in ihren Rechten verletzt. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens und damit auch die Abwehrmöglichkeit des Nachbarn nicht nach den für das Nachbargrundstück, sondern - wie sonst auch - nach den für das Vorhabengrundstück geltenden Rechtsnormen.7Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = BauR 1994, 354 = DVBl 1994, 697 = BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686.Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = BauR 1994, 354 = DVBl 1994, 697 = BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686. Das Grundstück der Beigeladenen befindet sich – wie das Grundstück der Antragstellerin – im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im Wingert“ der Gemeinde ...-... in der Fassung der Änderung vom 25.11.1976. Der Bebauungsplan setzt für die Hauptbaukörper Baufenster mit seitlichem Grenzabstand (seinerzeit: Bauwich) fest. Nach Textziffer 6 der Festsetzungen können Garagen innerhalb des Bauwichs, jedoch mindestens 6,0 m hinter der Straßenbegrenzungslinie, errichtet werden. Nachbarschützend ist im Geltungsbereich von Bebauungsplänen grundsätzlich nur die - vorliegend unproblematische - Art der baulichen Nutzung (hier: zu Wohnzwecken). Die hier im Raum stehende überbaubare Grundstücksfläche ist nur dann nachbarschützend, wenn der Satzungsgeber diese Festsetzung auch zum Zwecke des Nachbarschutzes getroffen hat, was selten der Fall ist und wofür vorliegend wenig spricht. Aber selbst wenn das der Fall wäre, könnte die Antragstellerin die Verletzung der ihren Schutz bezweckenden Vorschriften des öffentlichen Rechts vorliegend nicht mit Erfolg geltend machen, weil sie sich mit der auf ihrem Grundstück aufstehenden Garage selbst nicht an diese Vorschriften gehalten hat. Denn die mit Bauschein vom 30.09.1986 genehmigte Garage mit einem Satteldach in Traufenstellung zur Straße entlang der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen ragt mit dem Satteldach deutlich über den maximal zulässigen Abstand zur Straßenbegrenzungslinie hinaus. Die von der Antragstellerin angegriffene Baugenehmigung führt ihr gegenüber auch aus sonstigen Gesichtspunkten nicht zu einer Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Das Rücksichtnahmegebot soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen sind, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird.8Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186 und vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 = BRS 40, Nr. 48.Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186 und vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 = BRS 40, Nr. 48. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern.9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135, vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511 = BRS 42 Nr. 73 und vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175, unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155, und vom 13.03.1981, a.a.O..Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135, vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511 = BRS 42 Nr. 73 und vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175, unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155, und vom 13.03.1981, a.a.O.. Vorliegend kann nach dem Inhalt der Baugenehmigung nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben der Beigeladenen für die Antragstellerin schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben wird. Dabei ist zu beachten, dass die abschließende planungsrechtliche Beurteilung eines genehmigten Vorhabens unter Nachbarrechtsaspekten dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist, in dessen Rahmen gegebenenfalls eine weitere Sachverhaltsaufklärung mit einer Besichtigung der Örtlichkeit zur Bestimmung der in dem Zusammenhang mit dem Gebot der Rücksichtnahme anzulegenden Maßstäbe geboten ist. Das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet im konkreten Fall keine verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Die sich aus § 212a Abs. 1 BauGB ergebenden Nachteile für den Nachbarn, aber auch die damit einhergehenden wirtschaftlichen Risiken für den Bauherrn angesichts der Möglichkeit eines späteren Erfolgs des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.10So ständige Rechtsprechung des OVG des Saarlandes, vgl. u.a. Beschlüsse vom 19.10.2008 - 2 B 347/08 -, BauR 2009, 854, vom 26.01.2007- 2 W 27/06 -, SKZ 2007, 135 und vom 21.08.1997 - 2 W 2/97 -, SKZ 1998, 18 = NVwZ-RR 1998, 636.So ständige Rechtsprechung des OVG des Saarlandes, vgl. u.a. Beschlüsse vom 19.10.2008 - 2 B 347/08 -, BauR 2009, 854, vom 26.01.2007- 2 W 27/06 -, SKZ 2007, 135 und vom 21.08.1997 - 2 W 2/97 -, SKZ 1998, 18 = NVwZ-RR 1998, 636. Unter Anwendung dieser Grundsätze und Beachtung des Umstandes, dass insoweit ohne eine Besichtigung der Örtlichkeit kein abschließender Eindruck über die Auswirkungen des durch die angegriffene Baugenehmigung genehmigten Vorhabens für die Antragstellerin gewonnen werden kann, kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben der Beigeladenen für die Antragstellerin schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben wird. Dies betrifft zunächst eine eventuelle Verschlechterung der Lichtverhältnisse und der Belüftung auf dem Grundstück der Antragstellerin. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt einem Nachbarn keinen Anspruch darauf, von jeglichen Beeinträchtigungen in Folge der baulichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken verschont zu bleiben.11 Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.05.2014 - 2 A 2/14 – und Beschluss vom 20.05.2010 - 2 A 31/10 -.Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.05.2014 - 2 A 2/14 – und Beschluss vom 20.05.2010 - 2 A 31/10 -. Soweit die Antragstellerin eine Verschlechterung der Lichtverhältnisse auf ihrem Grundstück und insbesondere für die sich unter dem Vordach ihrer Garage befindliche Hauseingangstür mit Fenster befürchtet, so beruht dies wesentlich an der Lage der Haustür unter dem Vordach und allenfalls geringfügig am genehmigten Carport. Gänzlich neben der Sache liegt ihr Einwand, durch den Carport falle nunmehr die Möglichkeit weg, dass sie zum Öffnen der Tür eines vor der Garage stehenden Fahrzeugs nicht mehr das Nachbargrundstück in Anspruch nehmen kann. Ein solches Recht gewährt weder das öffentliche noch das private Baurecht und erst recht nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Grundsätzlich erlaubt § 7 Abs. 7 Nr. 1 LBO auf der Grenze bis zu 2 m hohe Einfriedungen. Auch ihr Vorbringen, dass es aufgrund des Umstandes, dass der ... Weg abschüssig sei, schwierig sei, Menschen mit Behinderung entlang der Straße in einen Rollstuhl oder Rollator zu bringen, begründet erkennbar keinen Anspruch darauf, ein fremdes Grundstück dafür in Anspruch zu nehmen. Da somit davon auszugehen ist, dass die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht gegen auch dem Schutz der Antragstellerin dienende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt, hat es insbesondere im Hinblick auf den in § 212a BauGB angeordneten Vorrang des Bauherreninteresses bei der Ausnutzbarkeit der bauaufsichtlichen Zulassung zu verbleiben. Eine Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt deshalb nicht in Betracht. Daher ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind auf der Grundlage von § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt haben und damit ihrerseits das Risiko eingegangen sind, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach Textziffer 9.7.1 Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert für eine Nachbarklage 7.500 Euro. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges).